Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
- Schleswig-Holstein -

Vom 28. April 2017
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 24.05.2017 S. 282)



Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.- H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 174), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

Artikel 1

Der Allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 174), wird wie folgt geändert:

1. Die Tarifstelle 1 erhält folgende Fassung:

Alt:
Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
1 Abfallrechtliche Angelegenheiten

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch § 44 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324),

Landesabfallwirtschaftsgesetz (LAbfWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 64),

Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 53 und Artikel 4 Absatz 34 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),

Batteriegesetz (BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212),

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749),

Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juni 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), in Verbindung mit § 25 Landesnaturschutzgesetz vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225),

Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642),

Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212),

Altholzverordnung (AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212),

Bioabfallverordnung (BioAbfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043),

Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043),

Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I. S. 4043),

Entsorgergemeinschaftenrichtlinie vom 9. September 1996 (BAnz. Nummer 178, S. 10909),

Verpackungsverordnung (VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061),

Anzeige- und Erlaubnisverordnung (ABfAEV) vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043),

Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973),

Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. Nr. L 190 S. 1, ber. 2008 ABl. Nr. L 318 S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nummer 255/2013 vom 20. März 2013 (ABl. Nr. L 79 S. 19),

 
1.1 Anerkennung von Trägern der Qualitätssicherung nach § 12 Abs. 5 KrWG 2.000 bis 50.000
1.2 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige einer gemeinnützigen Sammlung nach § 18 Abs. 1 KrWG 50
1.3 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 1 KrWG 50 bis 5.000
1.4 Anordnung zur Durchführung des KrWG und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nach § 62 KrWG 50 bis 5.000
1.5 Freiwillige Rücknahme  
a) Entgegennahme von Anzeigen nach § 26 Abs. 2 KrWG 100 bis 200
b) Freistellung nach § 26 Abs. 3 KrWG 100 bis 5.000
1.6 Zulassung von Ausnahmen nach § 28 Abs. 2 KrWG 60 bis 500
1.7 Verpflichtungen und Festsetzungen nach § 29 KrWG 60 bis 5.000
1.8 Planfeststellung und Genehmigung nach § 35 KrWG
1.8.1 Planfeststellungen nach § 35 Abs. 2 KrWG und Plangenehmigung nach § 35 Abs. 1 und 3 KrWG bei Herstellungskosten einschließlich abziehbarer Vorsteuern
a) bis zu 250.000 Euro 0,6 %
mindestens 500
b) über 250.000 Euro bis zu 1.000 000 Euro 1.500 zuzüglich 0,5 % der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
c) über 1.000 000 Euro bis zu 10.000 000 Euro 5.250 zuzüglich 0,4 % der 1.000 000 Euro übersteigenden Kosten
d) über 10.000 000 Euro bis zu 50.000 000 Euro 41.250 zuzüglich 0,3 % der 10.000 000 Euro übersteigenden Kosten
e) über 50.000 000 Euro 161.250 zuzüglich 0,25 % der 50.000 000 Euro übersteigenden Kosten
1.8.2 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen für Entscheidungen nach Ziffer 1.8.1 nach Arbeitsaufwand
1.8.3 a) Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben nach Anlage 1 des UVPG 30 % bis 60 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.8.1
b) Vornahme einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG, sofern anschließend kein Verfahren nach Buchstabe a durchgeführt wird 5 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.8.1; mindestens 100 höchstens 5.000
c) Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 5 UVPG vor Beginn eines Verfahrens nach § 35 Abs. 2 oder Abs. 3 KrWG auf Ersuchen des Vorhabenträgers. Wird anschließend ein Verfahren nach § 35 Abs. 2 oder Abs. 3 KrWG durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die jeweilige Entscheidung anzurechnen. 10 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.8.1; mindestens 100 und höchstens 10.000
1.8.4 Zuschläge im Zusammenhang mit der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung § 25 Landesnaturschutzgesetz
a) Feststellung, dass das beantragte Vorhaben keine Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung erfordert 60 bis 2.000
b) Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung 200 bis 5.000
1.8.5 Erörterungstermin bei Entscheidungen nach § 35 Abs. 2 KrWG
1.8.5.1 Zuschlag für die Durchführung eines Erörterungstermins im Zusammenhang mit der Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 35 Abs. 2 KrWG je Tag 1.000
1.8.5.2 Überlassung von Protokollen über einen Erörterungstermin, Kopie pro Seite 0,10
1.8.5.3 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über die Änderung einer Anlage nach § 35 Abs. 4 KrWG 40 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.8, mindestens jedoch 200
1.9 Nachträgliche Anordnung nach § 36 Abs. 4 KrWG 100 bis 5.000
1.10 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Abs. 1 KrWG 25 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.5
mindestens 150
1.11 a) Anordnungen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KrWG 100 bis 5.000
b) Untersagungen nach § 39 Abs. 1 Satz 2 KrWG 100 bis 2.500
Anmerkungen zu Tarifstellen 1.8, 1.10 und 1.11:
Etwaige Kosten für die Prüfung von statischen Berechnungen sind als Auslagen zu erheben. In solchem Fall bleibt bei der Berechnung der Kosten der Anlage nach den Tarifstellen 1.8, 1.10 und 1.11 die Rohbausumme der baulichen Anlagen, soweit sie der Gebührenordnung der prüfenden Stelle nach § 1 der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständigen vom 21. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 705), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juli 2015, (GVOBl. Schl.-H. S. 257), zugrunde gelegen hat, außer Ansatz; mindestens sind 75 % der Gebühren nach den Tarifstellen 1.8, 1.10 oder 1.11 zu erheben. Die Gebühren der Tarifstellen 1.8, 1.10 und 1.11 schließen gegebenenfalls auch Kosten der Überwachung mit ein.
1.12 Feststellung der endgültigen Stilllegung nach § 40 Abs. 3 KrWG 100 bis 2.500
1.13 Überwachungsmaßnahmen nach § 47 KrWG einschließlich örtlicher Kontrollen, wenn diese zu einer Beanstandung geführt hat, soweit nicht Tarifstellen 1.6, 1.8, 1.9 oder 1.14 gelten. Diese Tarifstelle ist nach § 2 Absatz 3 ElektroG und § 21 Absatz 2 BattG auch auf Überwachungsmaßnahmen nach diesen Gesetzen anzuwenden. 60 bis1.000
1.14 Überwachungsmaßnahmen nach § 47 Absatz 7 KrWG in Verbindung mit § 22a DepV nach Zeitaufwand. Die Gebühr umfasst auch die Erstellung des Überwachungsberichtes und dessen Zugänglichmachung für den Betreiber und die Öffentlichkeit.

Als Stundensätze sind zugrunde zu legen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Beschäftigte der

60 bis 1.000
a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 81
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 62
1.15 Anordnungen nach § 51 KrWG 60 bis 1.000
1.16 Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen nach § 53 Absatz 1 und 3 KrWG in Verbindung mit §§ 7 und 8 AbfAEV 30 bis 150
1.17 Erlaubnisse nach § 54 KrWG in Verbindung mit §§ 10 und 11 AbfAEV 250 bis 5.000
1.18 Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben
1.18.1 Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 56 Abs. 5 Satz 3 KrWG 60 bis 10.000
1.18.2 Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 56 Abs. 6 Satz 2 KrWG 2.000 bis 50.000
1.19 Entziehungen und Untersagungen nach § 56 Abs. 8 KrWG 500 bis 5.000
1.20 Anordnungen nach § 59 Abs. 2 KrWG 50 bis 500
1.21 Notifizierung von Untersuchungsstellen nach § 3 Abs. 6 Satz 1 und § 4 Abs. 9 Satz 1 BioAbfV, § 6 Abs. 6 Satz 1 AltholzV, § 3 Abs. 2, 5 Satz 1 und Abs. 6 AbfKlärV 60 bis 1.500
1.22 Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 EfbV 60 bis 600
1.23 Anerkennung eines Fortbildungslehrganges gemäß § 11 Satz 2 EfbV 60 bis 600
1.24 Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikaten und Überwachungszeichen nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 EfbV 60 bis 600
1.25 Widerrufe nach § 15 Abs. 4 EfbV 60 bis 5.000
1.26 Gestattung nach § 16 EfbV  60 bis 500
1.27 Verantwortliche Erklärung
a) Entgegennahme und Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung und Übersendung des Originals des Entsorgungsnachweises/Sammelentsorgungsnachweises an den Abfallerzeuger nach den § 3 Abs. 1, § 4, § 5, § 6 und § 9 NachwV (Grundverfahren) je verantwortliche Erklärung nach Anlage 1 zur NachwV (Formblatt Verantwortliche Erklärung) 30 bis 10.000
b) Entgegennahme und Bestätigung der Zulässigkeit des Entsorgungsnachweises/Sammelentsorgungsnachweises nach den § 3 Abs. 1, § 6, § 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 NachwV (privilegiertes Verfahren) je verantwortliche Erklärung nach Anlage 1 zur NachwV (Formblatt Verantwortliche Erklärung) 30 bis 150
1.28 Freistellung nach § 7 Abs. 3 NachwV 500 bis 10.000
1.29 Anordnung und/oder Widerruf nach § 8 NachwV 20 bis 5.000
1.30 Erteilung von Nummern nach § 28 Abs. 1 NachwV
a) Beseitigernummer 50
b) Verwerternunnnner 50 bis 2.500
c) Erteilung von Nummern nach § 28 Abs. 2 NachwV, soweit nicht bereits in einem Verfahren nach 1.16, 1.17, 1.27 oder 1.28 eine Nummer erteilt wurde 50
d) Erteilung der Freistellungsnummer nach § 28 Abs. 2 NachwV 50 bis 500
1.31 - gestrichen -
1.32 Verpflichtungen zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie 60 bis 5.000
1.33 Widerrufe nach § 11 Abs. 3 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie 500 bis 10.000
1.34 Gestattungen nach § 12 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie 60 bis 500
1.35 Systemfeststellung nach § 6 Abs. 5 VerpackV
1.35.1 Feststellung nach § 6 Abs. 5 VerpackV, dass ein System zur Rücknahme gebrauchter Verkaufsverpackungen flächendeckend eingerichtet ist 500 bis 12.500
1.35.2 Änderungen und Ergänzungen zu Entscheidungen nach Ziffer 1.35.1 auf Verlangen der Behörde 300 bis 1.000
1.35.3 Ermittlung und Anforderung von Sicherheitsleistungen nach § 6 Abs. 5 VerpackV 100 bis 300
1.35.4 Teilweiser oder vollständiger Widerruf der Feststellung nach § 6 Abs. 5 VerpackV aufgrund von § 6 Abs. 6 VerpackV 2.500 bis 7.500
1.35.5 Jährliche Prüfung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Anhang I Nr. 2 Abs. 3 VerpackV 100 bis 1.000
1.36 Branchenlösungen nach § 6 Abs. 2 VerpackV
1.36.1 Entgegennahme und Prüfung der Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 VerpackV je Branche 100 bis 3.000
1.36.2 Entgegennahme und Prüfung von nachträglichen Änderungen der Bescheinigung der Branchenlösung auf Verlangen der Behörde 100 bis 1.000
1.36.3 Jährliche Überprüfung nach § 6 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nr. 1, 2 Abs. 4 und 4 VerpackV 100 bis 1.000
Anmerkung zu Tarifstellen 1.35 und 1.36:

Kosten von der Behörde in Auftrag gegebener Gutachten werden als Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 7 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein gesondert erhoben.

1.37 a) Anerkennung eines Lehrgangs nach § 4 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2 sowie § 16 Absatz 2 und 5 AbfAEV 60 bis 600
b) Anordnung zur Teilnahme an einem Lehrgang nach  § 4 Absatz 5 AbfAEV 30 bis 150
1.38 a) Anordnung zur Erstellung und Vorlage eines Einarbeitungsplanes nach § 6 Satz 3 AbfAEV 30 bis 150
b) Anordnung zur Durchführung eines Erlaubnisverfahrens nach § 12 Absatz 2 AbfAEV 30 bis 150
c) Freistellung nach § 13a AbfAEV von der Pflicht, Fahrzeuge mit Warntafeln zu versehen 30 bis 150
1.39 Anerkennung eines Lehrgangs zur Weiterbildung nach § 4 Nummer 2 DepV 60 bis 600
1.40 Notifizierung der grenzüberschreitenden Abfallverbringung nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und nach dem Abfallverbringungsgesetz
1.40.1 Zustimmung durch die zuständige Behörde am Versandort und am Bestimmungsort sowie durch die für die Durchführung zuständige Behörde (Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) 200 bis 20.000
1.40.2 Ablehnung der Genehmigung oder Erhebung von Einwänden (Artikel 11 und 12 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) 150 bis 2.000
1.40.3 Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung oder Zustimmung (Artikel 8 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 2 Nr. 3, Artikel 9 Abs. 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) 50 bis 2.000
1.40.4 Erteilung oder wesentliche Änderung einer Vorabzustimmung (Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) 250 bis 20.000
1.40.5 Zustimmung zu einer Änderung (Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) 200 bis 20.000
1.41 Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, z.B. Entnahme von Proben; Durchsetzungsmaßnahmen auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates (Artikel 50 Abs. 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit §§ 11 bis 13 AbfVerbrG), Anordnung von Durchsetzungsmaßnahmen nach § 13 AbfVerbrG 100 bis 2.000
  Anmerkung zu Tarifstelle 1.41:

Die für die Untersuchung von Proben anfallenden Kosten werden zusätzlich als Auslagen erhoben.

 
1.42 Anordnung der Wiedereinfuhr der Abfälle (Artikel 22 Abs. 2 und Artikel 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit § 8 AbfVerbrG 100 bis 2.500
Anmerkung zu Tarifstelle 1.42:

Die Kosten der Wiedereinfuhr der Abfälle einschließlich der Verbringung, Beseitigung oder Verwertung der Abfälle werden zusätzlich als Auslagen erhoben (Artikel 22 bis 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006).

1.43 Genehmigung nach § 7 Abs. 1 BattG 500 bis 5.000
Anmerkung zu Tarifstelle 1.43:

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen.

Anmerkung zu Tarifstelle 1:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung von beantragten Amtshandlungen.

Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
"1 Abfallrechtliche Angelegenheiten
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 567),

Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2016 (BGBl. I S. 2452),

Batteriegesetz (BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071),

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749),

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juni 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258), in Verbindung mit dem Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162),

Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 567),

Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Artikel 74 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),

Altholzverordnung (AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626),

Bioabfallverordnung (BioAbfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043),

Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770),

Entsorgergemeinschaftenrichtlinie vom 9. September 1996 (BAnz. Nummer 178, S. 10909),

Verpackungsverordnung (VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061),

Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770),

Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. März 2016 (BGBl. I S. 382),

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. Nr. L 190 S. 1, zuletzt ber. 2015, ABl. Nr. L 277 S. 61), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/2002 vom 10. November 2015 (ABl. Nr. L 294 S. 1),

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, ber. 2012 S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

1.1 Anerkennung von Trägern der Qualitätssicherung nach § 12 Absatz 5 KrWG 2.000 bis 50.000
1.2 Anzeigeverfahren für Sammlungen nach § 18 KrWG
1.2.1 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige einer Sammlung nach § 18 Absatz 1 KrWG 60 bis 5.000
1.2.2 Anordnung nach § 18 Absatz 5 KrWG 60 bis 5.000
1.2.3 Anordnung nach § 18 Absatz 6 Satz 1 oder 3 KrWG 60 bis 5.000
1.3 Freistellung nach § 26 Absatz 3 KrWG 100 bis 5.000
1.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 28 Absatz 2 KrWG 100 bis 2.500
1.5 Verpflichtungen und Festsetzungen nach § 29 KrWG 100 bis 5.000
1.6 Planfeststellung und Genehmigung nach § 35 KrWG
1.6.1 Planfeststellungen nach § 35 Absatz 2 KrWG und Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 KrWG bei Herstellungskosten einschließlich abziehbarer Vorsteuern
1.6.1.1 bis zu 250.000 Euro 0,6 % der Herstellungskosten, mindestens 500
1.6.1.2 über 250.000 Euro bis zu 1.000.000 Euro 1.500 zuzüglich 0,5 % der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
1.6.1.3 über 1.000.000 Euro bis zu 10.000.000 Euro 5.250 zuzüglich 0,4 % der 1.000.000 Euro übersteigenden Kosten
1.6.1.4 über 10.000.000 Euro bis zu 50.000.000 Euro 41.250 zuzüglich 0,3 % der 10.000.000 Euro übersteigenden Kosten
1.6.1.5 über 50.000.000 Euro 161.250 zuzüglich 0,25 % der 50.000.000 Euro übersteigenden Kosten
1.6.2 Umweltverträglichkeitsprüfungen
1.6.2.1 Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben nach Anlage 1 des UVPG 30 % bis 60 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.6.1
1.6.2.2 Vornahme einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG, sofern anschließend kein Verfahren nach Tarifstelle 1.6.2.1 durchgeführt wird 5 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.6.1; mindestens 100 und höchstens 5.000
1.6.2.3 Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 5 UVPG vor Beginn eines Verfahrens nach § 35 Absatz 2 oder Absatz 3 KrWG auf Ersuchen des Vorhabenträgers. Wird anschließend ein Verfahren nach § 35 Absatz 2 oder Absatz 3 KrWG durchgeführt, entfällt die Gebührenpflicht für die Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die jeweilige Entscheidung anzurechnen. 10 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.6.1; mindestens 100 und höchstens 10.000
1.6.3 Zuschläge im Zusammenhang mit der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG in Verbindung mit § 25 LNatSchG
1.6.3.1 Feststellung, dass das beantragte Vorhaben keine Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung erfordert 60 bis 2.000
1.6.3.2 Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung 200 bis 5.000
1.6.4 Zuschlag für die Durchführung eines Erörterungstermins im Zusammenhang mit der Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 35 Absatz 2 KrWG

je Tag

1.000
1.6.5 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über die Änderung einer Anlage nach § 35 Absatz 4 KrWG 40 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.6.1, mindestens jedoch 500
1.7 Nachträgliche Anordnung oder Änderung von Nebenbestimmungen nach § 36 Absatz 4 Satz 3 KrWG 100 bis 5.000
1.8 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Absatz 1 KrWG 25 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.6.1, mindestens jedoch 500
1.9 Entscheidungen nach § 39 KrWG
1.9.1 Anordnungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 KrWG 100 bis 5.000
1.9.2 Untersagungen nach § 39 Absatz 1 Satz 2 KrWG 100 bis 5.000
Anmerkung zu den Tarifstellen 1.6, 1.8 und 1.9:

Etwaige Kosten für die Prüfung von statischen Berechnungen sind als Auslagen zu erheben. In solchem Fall bleibt bei der Berechnung der Kosten der Anlage nach den Tarifstellen 1.6, 1.8 und 1.9 die Rohbausumme der baulichen Anlagen, soweit sie der Gebührenordnung der prüfenden Stelle nach § 1 der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständigen vom 21. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 369), zugrunde gelegen hat, außer Ansatz; mindestens sind 75 % der Gebühren nach den Tarifstellen 1.6, 1.8 oder 1.9 zu erheben.

1.10 Stilllegung von Deponien nach § 40 KrWG
1.10.1 Prüfung einer Anzeige nach § 40 Absatz 1 KrWG 100 bis 5.000
1.10.2 Anordnung nach § 40 Absatz 2 KrWG 100 bis 5.000
1.10.3 Feststellung der endgültigen Stilllegung nach § 40 Absatz 3 KrWG 100 bis 5.000
1.10.4 Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Absatz 5 KrWG 100 bis 5.000
1.11 Allgemeine Überwachung nach § 47 KrWG
1.11.1 Überwachungsmaßnahmen nach § 47 KrWG einschließlich örtlicher Kontrollen. 60 bis 1.000
1.11.2 Überwachungsmaßnahmen nach § 47 Absatz 7 KrWG in Verbindung mit § 22a DepV nach Zeitaufwand. Die Gebühr umfasst auch die Erstellung des Überwachungsberichtes und dessen Zugänglichmachung für den Betreiber und die Öffentlichkeit. Als Stundensätze sind zugrunde zu legen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Beschäftigte der
a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 82
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 63
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 51
d) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt 45
1.11.3 Abfallrechtliche Marktüberwachung
1.11.3.1 Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 und 2 KrWG in Verbindung mit § 26 Absatz 2 ProdSG 50 bis 2.500
1.11.3.2 Besichtigung und Prüfung nach § 47 Absatz 1 Satz 1 und 2 KrWG in Verbindung mit § 28 Absatz 1 ProdSG. 50 bis 2.500
1.11.3.3 Anforderung von Unterlagen und Informationen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 und 2 KrWG in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Satz 1 ProdSG 50 bis 2.500
Anmerkung zu den Tarifstellen 1. 11. 1 und 1. 11.3:

Diese Tarifstellen sind nach § 2 Absatz 3 ElektroG und nach § 1 Absatz 3 BattG in Verbindung mit § 21 Absatz 2 BattG auch auf Überwachungsmaßnahmen nach diesen Gesetzen anzuwenden.

1.12 Anordnungen nach § 51 KrWG 60 bis 1.000
1.13 Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen nach § 53 Absatz 1 und 3 KrWG in Verbindung mit §§ 7 und 8 AbfAEV 60 bis 150
1.14 Erlaubnisse nach § 54 KrWG in Verbindung mit §§ 10 und 11 AbfAEV 250 bis 5.000
1.15 Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben
1.15.1 Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG 60 bis 10.000
1.15.2 Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG 2.000 bis 50.000
1.16 Entziehungen und Untersagungen nach § 56 Absatz 8 KrWG 500 bis 5.000
1.17 Anordnungen nach § 59 Absatz 2 KrWG 60 bis 500
1.18 Anordnung zur Durchführung des KrWG und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nach § 62 KrWG 60 bis 5.000
Anmerkung zu Tarifstelle 1.18:

Diese Tarifstelle ist nach § 2 Absatz 3 ElektroG und § 21 Absatz 2 BattG auch auf Anordnungen zur Durchführung dieser Gesetze anzuwenden.

1.19 Notifizierung von Untersuchungsstellen nach § 3 Absatz 8 Satz 1 und § 4 Absatz 9 Satz 1 BioAbfV, § 6 Absatz 6 Satz 1 AltholzV, § 3 Absatz 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 3 Abf KlärV 60 bis 1.500
1.20 Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 EfbV 60 bis 600
1.21 Anerkennung eines Fortbildungslehrganges gemäß § 11 Satz 2 EfbV 60 bis 600
1.22 Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikaten und Überwachungszeichen nach § 14 Absatz 4 Nummer 2 EfbV 60 bis 600
1.23 Widerrufe nach § 15 Absatz 4 EfbV 60 bis 5.000
1.24 Gestattung nach § 16 EfbV 60 bis 500
1.25 Verantwortliche Erklärung nach NachwV
1.25.1 Entgegennahme und Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung und Übersendung des Originals des Entsorgungsnachweises/Sammelentsorgungsnachweises an den Abfallerzeuger nach den § 3 Absatz 1, § 4, § 5, § 6 und § 9 NachwV (Grundverfahren) je verantwortliche Erklärung nach Anlage 1 zur NachwV (Formblatt Verantwortliche Erklärung) 60 bis 10.000
1.25.2 Entgegennahme und Bestätigung der Zulässigkeit des Entsorgungsnachweises/Sammelentsorgungsnachweises nach den § 3 Absatz 1, § 6, § 7 Absatz 3 und § 9 Absatz 1, 2, 4, 5 und 6 NachwV (privilegiertes Verfahren) je verantwortliche Erklärung nach Anlage 1 zur NachwV (Formblatt Verantwortliche Erklärung) 60 bis 150
1.26 Freistellung nach § 7 Absatz 3 NachwV 500 bis 10.000
1.27 Anordnung und/oder Widerruf nach § 8 NachwV 20 bis 5.000
1.28 Erteilung der für die Nachweisführungen nach § 28 Absatz 1 und 2 NachwV erforderlichen Kenn- und Freistellungsnummern 60 bis 2.500
Anmerkung zu Tarifstelle 1.28:

Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Erteilung der Kenn- und Freistellungsnummern nicht im Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung erfolgt.

1.29 Verpflichtungen zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie 60 bis 5.000
1.30 Widerrufe nach § 11 Absatz 3 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie 500 bis 10.000
1.31 Gestattungen nach § 12 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie 60 bis 500
1.32 Systemfeststellung nach § 6 Absatz 5 VerpackV
1.32.1 Feststellung nach § 6 Absatz 5 VerpackV, dass ein System zur Rücknahme gebrauchter Verkaufsverpackungen flächendeckend eingerichtet ist 500 bis 12.500
1.32.2 Änderungen und Ergänzungen zu Entscheidungen nach Tarifstelle 1.32.1 auf Verlangen der Behörde 300 bis 1.000
1.32.3 Ermittlung und Anforderung von Sicherheitsleistungen nach § 6 Absatz 5 VerpackV 100 bis 500
1.32.4 Teilweiser oder vollständiger Widerruf der Feststellung nach § 6 Absatz 5 VerpackV aufgrund von § 6 Absatz 6 VerpackV 2.500 bis 7.500
1.32.5 Jährliche Prüfung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 3 VerpackV 100 bis 1.000
1.33 Branchenlösungen nach § 6 Absatz 2 VerpackV
1.33.1 Entgegennahme und Prüfung der Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 VerpackV je Branche 100 bis 3.000
1.33.2 Entgegennahme und Prüfung von nachträglichen Änderungen der Bescheinigung der Branchenlösung auf Verlangen der Behörde 100 bis 1.000
1.33.3 Jährliche Überprüfung nach § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1, Nummer 2 Absatz 4 und Nummer 4 VerpackV 100 bis 1.000
Anmerkung zu den Tarifstellen 1.32 und 1.33:

Kosten von der Behörde in Auftrag gegebener Gutachten werden als Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 und 7 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein gesondert erhoben.

1.34 Fachkunde von Anzeige- und Erlaubnispflichtigen nach §§ 4, 5 AbfAEV
1.34.1 Anerkennung eines Lehrgangs nach § 4 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2 sowie § 16 Absatz 2 und 5 AbfAEV 60 bis 600
1.34.2 Anordnung zur Teilnahme an einem Lehrgang nach § 4 Absatz 5 AbfAEV 60 bis 150
1.35 Anordnungen zum Wohle der Allgemeinheit nach der AbfAEV
1.35.1 Anordnung zur Erstellung und Vorlage eines Einarbeitungsplanes nach § 6 Satz 3 AbfAEV 60 bis 150
1.35.2 Anordnung zur Durchführung eines Erlaubnisverfahrens nach § 12 Absatz 2 AbfAEV 60 bis 150
1.35.3 Freistellung nach § 13a AbfAEV von der Pflicht, Fahrzeuge mit Warntafeln zu versehen 60 bis 150
1.36 Anerkennung eines Lehrgangs zur Weiterbildung nach § 4 Nummer 2 DepV 60 bis 600
1.37 Notifizierung der grenzüberschreitenden Abfallverbringung nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und nach dem Abfallverbringungsgesetz
1.37.1 Zustimmung durch die zuständige Behörde am Versandort und am Bestimmungsort sowie durch die für die Durchführung zuständige Behörde (Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) 200 bis 20.000
1.37.2 Ablehnung der Genehmigung oder Erhebung von Einwänden (Artikel 11 und 12 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) 150 bis 2.000
1.37.3 Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung oder Zustimmung (Artikel 8 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 Nummer 3, Artikel 9 Absatz 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) 60 bis 2.000
1.37.4 Erteilung oder wesentliche Änderung einer Vorabzustimmung (Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) 250 bis 20.000
1.37.5 Zustimmung zu einer Änderung (Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) 200 bis 20.000
1.38 Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, z.B. Entnahme von Proben; Durchsetzungsmaßnahmen auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates (Artikel 50 Absatz 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit §§ 11 bis 13 AbfVerbrG), Anordnung von Durchsetzungsmaßnahmen nach § 13 AbfVerbrG 100 bis 2.000
Anmerkung zu Tarifstelle 1.38:

Die für die Untersuchung von Proben anfallenden Kosten werden zusätzlich als Auslagen erhoben.

1.39 Anordnung der Wiedereinfuhr der Abfälle (Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit § 8 AbfVerbrG) 100 bis 2.500
Anmerkung zu Tarifstelle 1.39:

Die Kosten der Wiedereinfuhr der Abfälle einschließlich der Verbringung, Beseitigung oder Verwertung der Abfälle werden gemäß Artikel 23 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit § 8 AbfVerbrG gesondert erhoben.

1.40 Genehmigung nach § 7 Absatz 1 BattG 500 bis 5.000
Anmerkung zu Tarifstelle 1.40: Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen.
Anmerkung zu Tarifstelle 1:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung von beantragten Amtshandlungen."

2. In Tarifstelle 2.1.6.2 wird die Angabe "2.1.6.1.1 " durch die Angabe "2.1.6.1 " ersetzt.

3. Nach Tarifstelle 2.6 wird folgende Tarifstelle 2.7 angefügt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
"2.7 Marktüberwachung im Produktbereich
2.7.1 Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 332 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
2.7.1.1 Maßnahmen nach § 7 Absatz 3 50 bis 2.500
2.7.1.2 Besichtigung und Prüfung nach § 7 Absatz 4 50 bis 2.500
2.7.1.3 Anforderung von Unterlagen und Informationen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 50 bis 2.500
2.7.1.4 Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung oder den Widerruf einer Anerkennung nach § 11 Absatz 2 100 bis 5.000
2.7.1.5 Überwachung einer zugelassenen Stelle nach § 11 Absatz 4 sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen wie nach Besichtigungen nach Zeitaufwand. Als Stundensätze sind zugrunde zu legen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Beschäftigte
a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 82
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 63
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 51
d) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt 45
2.7.2 Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2194)
2.7.2.1 Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 und 3 50 bis 2.500
2.7.2.2 Besichtigung und Prüfung nach § 10 Absatz 2 50 bis 2.500
2.7.2.3 Anforderung von Unterlagen und Informationen nach § 10 Absatz 3 50 bis 2.500"

1. Die Tarifstelle 3 erhält folgende Fassung:

Alt:

3 Bergwesen  
3.1 Schriftliche Auskünfte in Bergrechtsangelegenheiten

je angefangene halbe Stunde
für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des

nach Zeitaufwand
a) höheren Dienstes 38,50
b) gehobenen Dienstes 28,50
c) mittleren Dienstes 24,50
  Anmerkung zu Tarifstelle 3.1:

Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Bearbeitung des Auskunftsersuchens weniger als eine halbe Stunde erfordert.

 
3.2 Bergbauberechtigungen  
3.2.1 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 in Verbindung mit § 7 oder § 11 des Bundesberggesetzes (BBergG)  
3.2.1.1 zu gewerblichen Zwecken 675 bis 6.723
3.2.1.2 zu wissenschaftlichen Zwecken 337 bis 1.345
3.2.2 Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung nach § 6 in Verbindung mit § 8 oder § 12 BBergG 1.345 bis 16.811
3.2.3 Entscheidung über die Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 6 in Verbindung mit § 9 oder § 13 BBergG 1.345 bis 20.170
3.2.4 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 16 Abs. 3 BBergG 337 bis 3.364
3.2.5 Entscheidung über die Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 4 BBergG  
3.2.5.1 zu gewerblichen Zwecken 337 bis 3.364
3.2.5.2 zu wissenschaftlichen Zwecken 169 bis 675
3.2.6 Entscheidung über die Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Abs. 5 BBergG 675 bis 10.088
3.2.7 Ausstellung der Berechtsamsurkunde nach § 17 BBergG 337 bis 675
3.2.8 Entscheidung über den Widerruf einer Erlaubnis oder Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 18 BBergG 337 bis 1.345
3.2.9 Fristverlängerung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BBergG 66 bis 337
3.2.10 Fristsetzung nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BBergG 66 bis 337
3.2.11 Entscheidung über die Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 19 BBergG 133 bis 675
3.2.12 Entscheidung über die Aufhebung von Bergwerkseigentum nach § 20 BBergG 133 bis 1.345
3.2.13 Stellung eines Verlangens nach § 21 Abs. 2 BBergG 66 bis 337
3.2.14 Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter nach § 22 Abs. 1 BBergG 133 bis 675
3.2.15 Entscheidung über die Genehmigung zur Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber nach § 23 Abs. 1 BBergG 133 bis 675
3.2.16 Entscheidung über die Genehmigung der Vereinigung von Bergwerksfeldern nach den §§ 25 bis 27 BBergG 675 bis 6.749
3.2.17 Entscheidung über die Genehmigung der Teilung von Bergwerksfeldern nach § 28 BBergG 675 bis 6.749
3.2.18 Entscheidung über die Genehmigung des Austausches von Bergwerksfeldern nach § 29 BBergG 675 bis 6.749
3.2.19 Entscheidung über einen Antrag auf Zulegung nach § 35 BBergG 133 bis 1.345
3.2.20 Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters von Amts wegen nach § 36 Satz 1 Nr. 2 BBergG 66 bis 133
3.2.21 Beurkundung der Einigung über die Zulegung nach § 36 Satz 1 Nr. 2 BBergG 199 bis 1.994
3.2.22 Entscheidung über den Antrag auf Zulegung nach § 36 Satz 1 Nr. 4 BBergG 133 bis 1.345
3.2.23 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Satz 1 Nr. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 BBergG 133 bis 675
3.2.24 Entscheidung über die Verlängerung einer Zulegung nach § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 5 BBergG 133 bis 675
3.2.25 Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers nach § 40 BBergG 337 bis 1.682
3.2.26 Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung nach § 41 BBergG 133 bis 675
3.2.27 Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung nach § 42 Abs. 1 oder § 43 BBergG 133 bis 1.345
3.2.28 Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile nach § 42 Abs. 4, § 43 oder § 45 Abs. 2 BBergG 133 bis 675
3.2.29 Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen nach § 45 Abs. 1 BBergG 133 bis 675
3.2.30 Entscheidung über das Recht zur Benutzung fremder Grubenbaue nach § 47 Abs. 4 BBergG 133 bis 675
3.3 Bergwerksbetrieb  
3.3.1 Entscheidung über die Zulassung eines Betriebes nach §§ 51, 55 BBergG  
3.3.1.1 Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens 675 bis 20.170
3.3.1.2 Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung) 3.364 bis 100.852
 
Anmerkung zu Tarifstelle 3.3.1.2:

Schließt das Verfahren andere die Anlage betreffende Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren.

 
3.3.1.3 Sonstiger Betriebsplan 337 bis 20.170
3.3.2 Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht nach § 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG 133 bis 675
3.3.3 Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre nach § 52 Abs. 1 Satz 2 BBergG 133 bis 675
3.3.4 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG 337 bis 3.364
3.3.5 Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes nach § 56 Abs. 3 BBergG 199 bis 2.020
3.3.6 Entscheidung über die Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BBergG 133 bis 675
3.3.7 Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer nach den §§ 65 bis 68 BBergG erlassenen Bergverordnung oder einer nach § 176 Abs. 3 BBergG fortgeltenden Verordnung 337 bis 16.811
3.3.8 Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer nach den §§ 65 bis 68 BBergG erlassenen Bergverordnung oder einer nach § 176 Abs. 3 BBergG fortgeltenden Verordnung 337 bis 3.364
3.3.9 Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständige oder Sachverständiger aufgrund einer nach den §§ 65 bis 68 BBergG erlassenen Bergverordnung oder einer nach § 176 Abs. 3 BBergG fortgeltenden Verordnung 133 bis 675
3.3.10 Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall nach § 71 Abs. 1 BBergG 337 bis 3.364
3.3.11 Anordnung der Einstellung des Betriebes nach § 71 Abs. 2 BBergG 337 bis 3.364
3.3.12 Anordnung von Maßnahmen nach § 71 Abs. 3 BBergG 337 bis 6.723
3.3.13 Untersagung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 BBergG 337 bis 3.364
3.3.14 Anordnung nach § 72 Abs. 1 Satz 2 BBergG 337 bis 3.364
3.3.15 Untersagung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BBergG 337 bis 3.364
3.3.16 Untersagung nach § 73 Abs. 1 Satz 2 BBergG 337 bis 3.364
3.3.17 Untersagung nach § 73 Abs. 2 BBergG 337 bis 3.364
3.3.18 Anordnung nach § 74 Abs. 1 BBergG 337 bis 3.364
3.4 Grundabtretung  
3.4.1 Entscheidung über einen Antrag auf Durchführung einer Grundabtretung nach § 77 BBergG 0,3 % der festgesetzten Entschädigung
mindestens 675
3.4.2 Entscheidung über die Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks nach § 79 Abs. 3 BBergG 675 bis 6.723
3.4.3 Entscheidung über eine Ergänzungs-Entschädigung nach § 89 Abs. 2 BBergG 0,3 % der festgesetzten Entschädigung
mindestens 133
3.4.4 Entscheidung über die Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen nach § 89 Nr. 3 BBergG 133 bis 1.345
3.4.5 Entscheidung über Leistung oder Freigabe einer Sicherheit nach § 89 Abs. 4 BBergG 133 bis 675
3.4.6 Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 90 Abs. 5 BBergG 133 bis 675
3.4.7 Entscheidung über den Antrag auf Vorabentscheidung nach § 91 BBergG 675 bis 6.723
3.4.8 Entscheidung über Leistung oder Freigabe einer Sicherheit nach § 92 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 BBergG 133 bis 675
3.4.9 Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung nach § 92 Abs. 1 Satz 3 BBergG 133 bis 675
3.4.10 Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 BBergG 133 bis 675
3.4.11 Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung nach § 95 Abs. 2 BBergG 133 bis 675
3.4.12 Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung nach § 96 BBergG 133 bis 1.345
3.4.13 Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung nach § 97 BBergG 133 bis 6.723
3.4.14 Feststellung des Zustandes des Grundstücks nach § 99 BBergG 133 bis 675
3.4.15 Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung 133 bis 675 nach § 101 Abs. 1 und Abs. 2 BBergG  
3.4.16 Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder auf den Anspruch der Verpflichtung zur Wiederherstellung nach § 102 Abs. 2 BBergG 0,3 % der festgesetzten Entschädigung
mindestens 133
3.4.17 Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstücks nach § 109 Abs. 4 BBergG 0,3 % der festgesetzten Entschädigung
mindestens 133


Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
"3 Bergwesen
3.1 Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749)
3.1.1 Bergbauberechtigungen
3.1.1.1 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 in Verbindung mit § 7 oder § 11 BBergG
3.1.1.1.1 zu gewerblichen Zwecken 680 bis 6.850
3.1.1.1.2 zu wissenschaftlichen Zwecken 340 bis 1.360
3.1.1.2 Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung nach § 6 in Verbindung mit § 8 oder § 12 BBergG 1.360 bis 17.100
3.1.1.3 Entscheidung über die Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 6 in Verbindung mit § 9 oder § 13 BBergG 1.360 bis 20.450
3.1.1.4 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 16 Absatz 3 BBergG 340 bis 3.420
3.1.1.5 Entscheidung über die Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 4 BBergG
3.1.1.5.1 zu gewerblichen Zwecken 340 bis 3.420
3.1.1.5.2 zu wissenschaftlichen Zwecken 170 bis 680
3.1.1.6 Entscheidung über die Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Absatz 5 BBergG 680 bis 10.250
3.1.1.7 Ausstellung der Berechtsamsurkunde nach § 17 BBergG 340 bis 680
3.1.1.8 Entscheidung über den Widerruf einer Erlaubnis oder Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 18 BBergG 340 bis 1.360
3.1.1.9 Fristverlängerung nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 BBergG 70 bis 340
3.1.1.10 Fristsetzung nach § 18 Absatz 2 Satz 2 BBergG 70 bis 340
3.1.1.11 Entscheidung über die Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 19 BBergG 136 bis 680
3.1.1.12 Entscheidung über die Aufhebung von Bergwerkseigentum nach § 20 BBergG 136 bis 1.360
3.1.1.13 Stellung eines Verlangens nach § 21 Absatz 2 BBergG 70 bis 340
3.1.1.14 Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter nach § 22 Absatz 1 BBergG 136 bis 680
3.1.1.15 Entscheidung über die Genehmigung zur Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber nach § 23 Absatz 1 BBergG 136 bis 680
3.1.1.16 Entscheidung über die Genehmigung der Vereinigung von Bergwerksfeldern nach den §§ 25 bis 27 BBergG 680 bis 6.850
3.1.1.17 Entscheidung über die Genehmigung der Teilung von Bergwerksfeldern nach § 28 BBergG 680 bis 6.850
3.1.1.18 Entscheidung über die Genehmigung des Austausches von Bergwerksfeldern nach § 29 BBergG 680 bis 6.850
3.1.1.19 Entscheidung über einen Antrag auf Zulegung nach § 35 BBergG 136 bis 1.360
3.1.1.20 Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters von Amts wegen nach § 36 Satz 1 Nummer 2 BBergG 70 bis 136
3.1.1.21 Beurkundung der Einigung über die Zulegung nach § 36 Satz 1 Nummer 3 BBergG 206 bis 2.040
3.1.1.22 Entscheidung über den Antrag auf Zulegung nach § 36 Satz 1 Nummer 4 BBergG 136 bis 1.360
3.1.1.23 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Satz 1 Nummer 4 Satz 3 in Verbindung mit § 16 BBergG 136 bis 680
3.1.1.24 Entscheidung über die Verlängerung einer Zulegung nach § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 BBergG 136 bis 680
3.1.1.25 Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers nach § 40 Absatz 1 BBergG 340 bis 1.710
3.1.1.26 Entscheidung über die Höhe des Entschädigungsanspruchs oder der Sicherheit nach § 40 Absatz 2 Satz 1 BBergG 340 bis 1.710
3.1.1.27 Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung nach § 41 BBergG 136 bis 680
3.1.1.28 Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen
bei der Gewinnung nach § 42 Absatz 1 oder § 43 BBergG
136 bis 1.360
3.1.1.29 Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile nach § 42 Absatz 4, § 43 oder § 45 Absatz 2 BBergG 136 bis 680
3.1.1.30 Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen
bei Anlegung von Hilfsbauen nach § 45 Absatz 1 BBergG
136 bis 680
3.1.1.31 Entscheidung über das Recht zur Benutzung fremder Grubenbaue nach § 47 Absatz 4 BBergG 136 bis 380
3.1.2 Bergwerksbetrieb
3.1.2.1 Entscheidung über die Zulassung eines Betriebes nach §§ 51, 55 BBergG
3.1.2.1.1 Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens 680 bis 20.450
3.1.2.1.2 Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung) 3.420 bis 500.000
Anmerkung zu Tarifstelle 3.1.2.1.2:

Schließt das Verfahren andere die Anlage betreffende Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren.

3.1.2.1.3 Sonstiger Betriebsplan 340 bis 20.450
3.1.2.2 Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht nach § 51 Absatz 3 Satz 1 BBergG 136 bis 680
3.1.2.3 Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre nach § 52 Absatz 1 Satz 2 BBergG 136 bis 680
3.1.2.4 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 BBergG 340 bis 3.420
3.1.2.5 Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes nach § 56 Absatz 3 BBergG 340 bis 3.420
3.1.2.6 Entscheidung über die Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen nach § 63 Absatz 3 Satz 2 BBergG 136 bis 680
3.1.2.7 Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer nach den §§ 65 bis 68 BbergG erlassenen Bergverordnung oder einer nach § 176 Absatz 3 BBergG fortgeltenden Verordnung 340 bis 17.100
3.1.2.8 Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung der aufgrund einer nach den §§ 65 bis 68 BBergG erlassenen Bergverordnung oder aufgrund einer nach § 176 Absatz 3 BBergG fortgeltenden Verordnung erteilten Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung oder allgemeinen Zulassung 170 bis 8.550
3.1.2.9 Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer nach den §§ 65 bis 68 BBergG erlassenen Bergverordnung oder einer nach § 176 Absatz 3 BBergG fortgeltenden Verordnung 340 bis 3.420
3.1.2.10 Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung der aufgrund einer nach den §§ 65 bis 68 BBergG erlassenen Bergverordnung oder aufgrund einer nach § 176 Absatz 3 BBergG fortgeltenden Verordnung erteilten Ausnahmebewilligung 170 bis 1.710
3.1.2.11 Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständige oder Sachverständiger aufgrund einer nach den §§ 65 bis 68 BBergG erlassenen Bergverordnung oder einer nach § 176 Absatz 3 BBergG fortgeltenden Verordnung 136 bis 680
3.1.2.12 Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung der aufgrund einer nach den §§ 65 bis 68 BBergG erlassenen Bergverordnung oder aufgrund einer nach § 176 Absatz 3 BBergG fortgeltenden Verordnung erteilten Anerkennung 66 bis 340
3.1.2.13 Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall nach § 71 Absatz 1 BBergG 340 bis 3.420
3.1.2.14 Anordnung der Einstellung des Betriebes nach § 71 Absatz 2 BBergG 340 bis 3.420
3.1.2.15 Anordnung von Maßnahmen nach § 71 Absatz 3 BBergG 340 bis 6.850
3.1.2.16 Untersagung nach § 72 Absatz 1 Satz 1 BBergG 340 bis 3.420
3.1.2.17 Anordnung nach § 72 Absatz 1 Satz 2 BBergG 340 bis 3.420
3.1.2.18 Untersagung nach § 73 Absatz 1 Satz 1 BBergG 340 bis 3.420
3.1.2.19 Untersagung nach § 73 Absatz 1 Satz 2 BBergG 340 bis 3.420
3.1.2.20 Untersagung nach § 73 Absatz 2 BBergG 340 bis 3.420
3.1.2.21 Anordnung nach § 74 Absatz 1 BBergG 340 bis 3.420
3.1.3 Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte
3.1.3.1 Inanspruchnahme von Bediensteten der Bergverwaltung bei der Gewährung der Einsicht in das Berechtsamsbuch, in die Berechtsamskarte, in die sonstigen Unterlagen nach § 76 Absatz 1 BBerG, bei der Anfertigung von Auszügen nach § 76 Absatz 2 BBergG sowie zur Erteilung einer schriftlichen Auskunft in Berechtsamsangelegenheiten je angefangene halbe Stunde für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des nach Zeitaufwand
a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 41
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 31,50
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 25,50
d) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt 22,50
Anmerkung zu Tarifstelle 3.1.3.1:

Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Bearbeitung des Auskunftsersuchens weniger als eine halbe Stunde erfordert

3.1.4 Grundabtretung
3.1.4.1 Entscheidung über einen Antrag auf Durchführung einer Grundabtretung nach § 77 BBergG 680 bis 10.250
3.1.4.2 Entscheidung über die Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks nach § 79 Absatz 3 BBergG 680 bis 6.850
3.1.4.3 Entscheidung über eine Ergänzungsentschädigung nach § 89 Absatz 2 BBergG 206 bis 3.420
3.1.4.4 Entscheidung über die Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen nach § 89 Absatz 3 BBergG 136 bis 1.360
3.1.4.5 Entscheidung über Leistung oder Freigabe einer Sicherheit nach § 89 Absatz 4 BBergG 136 bis 680
3.1.4.6 Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 90 Absatz 5 BBergG 136 bis 680
3.1.4.7 Entscheidung über den Antrag auf Vorabentscheidung nach § 91 BBergG 680 bis 6.850
3.1.4.8 Entscheidung über Leistung oder Freigabe einer Sicherheit nach § 92 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 BBergG 136 bis 680
3.1.4.9 Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung nach § 92 Absatz 1 Satz 3 BBergG 136 bis 680
3.1.4.10 Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung nach § 92 Absatz 2 Satz 1 BBergG 136 bis 680
3.1.4.11 Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung nach § 95 Absatz 2 BBergG 136 bis 680
3.1.4.12 Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung nach § 96 BBergG 136 bis 1.360
3.1.4.13 Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung nach § 97 BBergG 136 bis 6.850
3.1.4.14 Feststellung des Zustandes des Grundstücks nach § 99 BBergG 136 bis 680
3.1.4.15 Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung nach § 101 Absatz 1 und Absatz 2 BBergG 136 bis 680
3.1.4.16 Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder auf den Anspruch der Verpflichtung zur Wiederherstellung nach § 102 Absatz 2 BBergG 136 bis 2.040
3.1.4.17 Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstücks nach § 109 Absatz 4 BBergG 136 bis 2.040
3.1.5 Transit-Rohrleitungen
3.1.5.1 Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der Errichtung nach § 133 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBergG 6.850 bis 68.500
3.1.5.2 Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des Betriebes nach § 133 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBergG 6.850 bis 68.500
3.1.5.3 Entscheidung über die nachträgliche Änderung der Genehmigung oder die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 133 Absatz 1 und 2 BBergG 340 bis 6.850
3.1.5.4 Prüfungen und Untersuchungen, die in Nebenbestimmungen einer Genehmigung angeordnet sind, nach § 133 Absatz 1 und 2 BBergG 340 bis 6.850
3.1.6 Unterwasserkabel
3.1.6.1 Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der Errichtung nach § 133 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 BBergG 6.850 bis 68.500
3.1.6.2 Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des Betriebes nach § 133 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 BBergG 6.850 bis 68.500
3.1.6.3 Entscheidung über die nachträgliche Änderung der Genehmigung oder die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 133 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 BBergG 340 bis 6.850
3.1.6.4 Prüfungen und Untersuchungen, die in Nebenbestimmungen einer Genehmigung angeordnet sind, nach § 133 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 BBergG 340 bis 6.850
3.1.7 Alte Rechte und Verträge
3.1.7.1 Entscheidung über die Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge nach § 149 BBergG 136 bis 680
3.1.7.2 Entscheidung über die Verlängerung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge nach § 152 Absatz 2 Satz 2 oder § 153 Satz 3 BBergG 136 bis 3.420
3.1.7.3 Entscheidung über den Inhalt eines aufrechterhaltenen Rechts nach § 154 Absatz 1 Satz 3 BBergG 136 bis 680
3.1.7.4 Ausstellung einer Ersatzurkunde nach § 154 Absatz 2 BBergG 136 bis 680
3.1.7.5 Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge nach § 156 Absatz 2 BBergG 136 bis 680
3.1.7.6 Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum nach § 161 BBergG 340 bis 3.420
3.2 Markscheiderordnung vom 23. März 1923 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.12.1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 182), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. S. 2631), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143)
3.2.1 Entscheidung über die Erteilung der Konzession nach §§ 3 und 4 Absatz 1 Markscheiderordnung je angefangene halbe Stunde für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 87 und höchstens 225
a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 41
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 31,50
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 25,50
d) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt 22,50
3.3 Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093)
3.3.1 Entscheidung über die Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen nach § 10 Absatz 3 Marksch BergV 136
3.3.2 Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes nach § 12 BergV 136
3.3.3 Entscheidung über die Anerkennung anderer Personen nach § 64 Absatz 1 Satz 2 BBergG in Verbindung mit § 13 Marksch BergV

je angefangene halbe Stunde für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des

nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 87 und höchstens 225
a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 41
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 31,50
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 25,50
d) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt 22,50
3.4 Markscheiderische Arbeiten
3.4.1 Markscheiderische Arbeiten oder Inanspruchnahme von Bediensteten bei der Gewährung der Einsicht in das Grubenbild (§ 63 Absatz 4 BBergG), in die Ergebnisse der Messungen nach § 63 Absatz 4 in Verbindung mit § 125 BBergG oder bei der Anfertigung von Auszügen je angefangene halbe Stunde für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der nach Zeitaufwand
a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 41
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 31,50
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 25,50
d) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt 22,50
Anmerkung zu Tarifstelle 3.4.1:

Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Bearbeitung weniger als eine halbe Stunde erfordert.

3.4.2 Material (Lichtpausen, Vergrößerungen, fotografische Aufnahme) 25 bis 206"

5. Die Anmerkungen zu Tarifstelle 10 erhalten folgende Fassung:

Alt:
Anmerkung zu Tarifstelle 10:
In den Tarifstellen 10.1.1.4, 10.1.1.23, 10.1.8.3, 10.1.19 und 10.2.1 sind als Stundensätze zugrunde zu legen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der
a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 79
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 60
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 49
d) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt 43


Neu:

"Anmerkungen zu Tarifstelle 10:

*) Aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. (EG) Nr. L 376 S. 36) - EG-DLRL - darf die Verwaltungsgebühr die tatsächlich angefallenen Kosten nicht übersteigen.

**) Bei allen Gebühren der Tarifstelle 10, die sich nach Zeitaufwand berechnen, sind als Stundensätze zugrunde zu legen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der

a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 82
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 63
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 51
d) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt 45"

6. In Tarifstelle 10.1.1.14 wird die Angabe "nach **)" durch die Angabe "nach § 29b BImSchG**) für Aufgaben nach" ersetzt.

7. Die Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.14 wird gestrichen.

Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.14:
Gleichzeitig zu entrichtende Gebühren nach den Unterpunkten dieser Tarifstelle können mit Ausnahme der gleichzeitigen Bekanntgabe nach § 29a BImSchG bis zur Hälfte reduziert werden.

Artikel 2

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 170820

ENDE