Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
- Schleswig-Holstein -

Vom 28. Februar 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 29.03.2018 S. 75)



Aufgrund § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 72), verordnet das Finanzministerium:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 72), wird wie folgt geändert:

Die bisherigen Tarifstellen 12.4. bis 12.4.9 werden durch folgende neue Tarifstellen 12.4 bis 12.4.16 ersetzt:

Alt:

12.4 Maßnahmen und Anordnungen nach Geldwäschegesetz (GwG) vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959)
12.4.1 Vorherige Zustimmung zur Durchführung von internen Sicherungs Maßnahmen durch Dritte gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 GwG
(Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Zustimmung.)
50 bis 1.000
12.4.2 Anordnung der Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten in den Fällen des § 9 Abs. 4 Satz 1 und 3 GwG 50 bis 1.000
12.4.3 Absehen von der Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten gemäß § 9 Abs. 5 Satz 3 GwG 50 bis 1.000
12.4.4 Einzelfallanordnung gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 GwG 50 bis 1.000
12.4.5 Verwarnung der oder des Verpflichteten gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 GwG 50 bis 1.000
12.4.6 Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder Berufs gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 GwG 50 bis 1.000
12.4.7 Prüfung der Einhaltung der Anforderungen in einfachen Fällen (z.B. anhand Aktenlage) gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 GwG 50 bis 1.000
12.4.8 Prüfung der Einhaltung der Anforderungen bei den Verpflichteten in schwierigen Fällen oder mit erhöhtem Aufwand (z.B. Vor-Ort-Prüfungen oder komplexe Sachverhalte) gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 GwG 250 bis 2.500
12.4.9 Sonstige Maßnahmen und Anordnungen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 GwG, soweit nicht vorstehend geregelt. 50 bis 2.500

Neu:

12.4 Maßnahmen und Anordnungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) vom 23.Juni 2017 (BGBl I S. 1822), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), gegenüber Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6, 8, 13, 14, 16 GwG
12.4.1 Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse gemäß § 5 Absatz 4 GwG 50 bis 1.500
Anmerkung zu Tarifstelle 12.4.1: Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 12.4.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
12.4.2 Vorherige Anzeige zur Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen durch Dritte gemäß § 6 Absatz 7 GwG. 50 bis 1.500
Anmerkung zu Tarifstelle 12.4.2: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Untersagung der angezeigten Übertragung.
12.4.3 Einzelfallanordnung gemäß § 6 Absatz 8 GwG 50 bis 1.500
12.4.4 Einzelfallanordnung gemäß § 6 Absatz 9 GwG 50 bis 1.500
12.4.5 Befreiung von der Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten gemäß § 7 Absatz 2 GwG 50 bis 1.500
12.4.6 Anordnungen der Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten in den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 1 und 2 GwG 50 bis 1.500
12.4.7 Verlangen der Aufsichtsbehörde zum Widerruf der Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters bzw. Vertreters gemäß § 7 Absatz 4 GwG 50 bis 1.500
12.4.8 Einzelfallanordnung gemäß § 9 Absatz 3 Satz 3 GwG 50 bis 1.500
12.4.9 Anordnungen zur verstärkten 50 bis 1.500 Überwachung von Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie zur Erfüllung von risikoangemessenen Sorgfaltspflichten gemäß § 15 Absatz 8 GwG
12.4.10 Verwarnung der oder des Verpflichteten gemäß § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG 50 bis 1.500
12.4.11 Vorübergehende Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder Berufs gemäß § 51 Absatz 5 Satz 1 und 3 GwG 50 bis 1.500
12.4.12 Vorübergehendes Verbot zur Ausübung einer Leitungsposition bei Verpflichteten gemäß § 51 Absatz 5 Satz 2 und 3 GwG 50 bis 1.500
12.4.13 Widerruf der Zulassung gemäß § 51 Absatz 5 Satz 1 und 3 GwG 50 bis 1.500
12.4.14 Prüfung der Einhaltung der Anforderungen des GwG in einfachen Fällen (z.B. anhand Aktenlage) gemäß § 51 Absatz 3 GwG, sofern die oder der Verpflichtete besonderen Anlass zur Durchführung der Kontrolle gegeben hat 50 bis 1.500
12.4.15 Prüfung der Einhaltung der Anforderungen des GwG in schwierigen Fällen oder mit erhöhtem Aufwand (z.B. Vor-Ort-Prüfungen oder komplexe Sachverhalte) gemäß § 51 Absatz 3 GwG, sofern die oder der Verpflichtete besonderen Anlass zur Durchführung der Kontrolle gegeben hat 250 bis 3.000
12.4.16 Sonstige Maßnahmen und Anordnungen gemäß § 51 Absatz 2 GwG, soweit nicht vorstehend geregelt 50 bis 3.000"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 180534

ENDE