Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 10. Dezember 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 18 vom 20.12.2018 S. 856)



Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S.) verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 791) wird wie folgt geändert:

1. In der Tarifstelle 2.4.1 wird die Angabe "500" durch die Worte "nach Zeitaufwand" ersetzt.

2. Die Tarifstellen 2.4.2 bis 2.4.3.24 werden durch folgende neue Tarifstellen 2.4.2 bis 2.4.3.31 ersetzt:

Alt

2.4.2 Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930)
2.4.2.1 Genehmigungen, Freigabebescheid
(Umgang, Beförderung, Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen, Errichtung und Betrieb von Anlagen)
2.4.2.1.1 Genehmigung nach § 7 Absatz 1
a) zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen 100 bis 10.000
b) zur Beseitigung kernbrennstoffhaltiger Abfälle 100 bis 10.000
c) formelle Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a oder b, z.B. nach Umfirmierung 50
d) Entgegennahme und Prüfung der Bestellung eines neuen Strahlenschutzbeauftragten 50
2.4.2.1.2 Genehmigung nach § 11 Absatz 1
Errichtung einer Anlage
(Herstellungskosten zuzüglich abziehbarer Vorsteuern)
1 % der Kosten der Anlage, mindestens 500
2.4.2.1.3 Genehmigung nach § 11 Absatz 2
a) Betrieb einer Anlage 500 bis 20.000
b) Änderung des Betriebes einer Anlage 500 bis 20.000
c) formelle Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a oder b, z.B. nach Umfirmierung 50
d) Entgegennahme und Prüfung der Bestellung eines neuen Strahlenschutzbeauftragten 50
2.4.2.1.4 Genehmigung nach § 11 Absatz 3
Betrieb einer medizinischen Bestrahlungsanlage als Bestandteil einer Anlagenach § 7 AtG
500 bis 5.000
2.4.2.1.5 Genehmigung nach § 14 Absatz 5 in Verbindung mit § 11 Absatz 2
Befristeter Probebetrieb einer Anlage
500 bis 20.000
2.4.2.1.6 Beschäftigung von strahlenexponierten Personen in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 Absatz 1
a) Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung 100 bis 1.000
b) Verlängerung der Gültigkeit 75
c) formelle Änderung der Genehmigung, z.B. nach Umfirmierung oder Änderung der Anschrift 50
d) Entgegennahme und Prüfung der Bestellung eines neuen Strahlenschutzbeauftragten 50
2.4.2.1.7 Genehmigung nach § 16 Absatz 1 Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe 300 bis 2.500
2.4.2.1.8 Bescheid über die Freigabe nach § 29 Absatz 1 und 2 50 bis 10.000
2.4.2.1.9 Genehmigung nach § 106 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1
Zusatz radioaktiver Stoffe zu bestimmten Produkten
100 bis 1.000
2.4.2.2 Sonstige Amtshandlungen
2.4.2.2.1 Ausstellung der Bescheinigung nach § 17 Absatz 3 Erfüllung der Haftpflichtvorschriften bei genehmigungsfreier Beförderung radioaktiver Erzeugnisse oder Abfälle, die Kernmaterialien sind 60 bis 1.500
2.4.2.2.2 Feststellung von Voraussetzungen nach § 29 Absatz 6 60 bis 1.000
2.4.2.2.3 Erteilung einer Fachkundebescheinigung nach § 30 Absatz 1 60 bis 150
2.4.2.2.4 Anerkennung von Kursen im Strahlenschutz oder anderen zur Fortbildung geeigneten Maßnahmen nach § 30 Absatz 2 Satz 1 100 bis 1.500
2.4.2.2.5 Anerkennung eines anderen Aktualisierungsnachweises nach § 30 Absatz 2 Satz 2 60 bis 150
2.4.2.2.6 Entzug der Bescheinigung des Erwerbs von Fachkunde oder Kenntnissen oder Erteilung von Auflagen nach § 30 Absatz 2 Satz 4, Absatz 4 Satz 2 oder § 118 Absatz 2 50 bis 200
2.4.2.2.7 Veranlassung einer Überprüfung von Fachkunde oder Kenntnissen nach § 30 Absatz 2 Satz 5, Absatz 4 Satz 2 oder § 118 Absatz 2 50 bis 200
2.4.2.2.8 Gestattung nach § 36 Absatz 2
Ausnahmen von den Abgrenzungs-, Kennzeichnungs- oder Absicherungspflichten für Sperrbereiche oder Kontrollbereiche
60 bis 1.000
2.4.2.2.9 Gestattung nach § 36 Absatz 3
Zulassung von zeitlichen Sperrbereichen oder Kontrollbereichen
60 bis 1.000
2.4.2.2.10 Gestattung nach § 37 Absatz 1 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen 60 bis 1.000
2.4.2.2.11 Gestattung nach § 40 Absatz 1
Ausnahme von der Pflicht zur Körperdosisermittlung
60 bis 1.000
2.4.2.2.12 Strahlenpass
a) Registrierung nach § 40 Absatz 2 bzw. § 95 Absatz 3 20
b) Verlängerung der Gültigkeit 20
c) Registrierung als Ersatz eines verloren gegangenen oder unleserlichen Passes nach § 40 Absatz 2 30
2.4.2.2.13 Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Absatz 1 Satz 3 25 bis 250
2.4.2.2.14 Gestattung nach § 41 Absatz 4
Einreichung der Dosimeter in längeren Zeiträumen als einem Monat
60 bis 1.000
2.4.2.2.15 Gestattung nach § 45 Absatz 2
Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren
25 bis 250
2.4.2.2.16 Zulassung nach § 55 Absatz 1
Erhöhung der zulässigen effektiven Dosis für ein Jahr
25 bis 250
2.4.2.2.17 Zulassung nach § 55 Absatz 3
Festlegung von höheren Dosiswerten für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren
25 bis 250
2.4.2.2.18 Zulassung nach § 56 bzw. § 95 Absatz 5
Weitere Tätigkeit bei Überschreiten einer Berufslebensdosis von 400 mSv
60 bis 250
2.4.2.2.19 Zulassung nach § 57 bzw. § 95 Absatz 6
Weitere Tätigkeit bei Überschreiten von Dosisgrenzwerten
60 bis 250
2.4.2.2.20 Zulassung nach § 58 Absatz 1
Besondere Strahlenexposition mit vorheriger Rechtfertigung
60 bis 250
2.4.2.2.21 Entscheidung nach § 62 Absatz 1
Ersatz der Bescheinigung des ermächtigten Arztes
60 bis 250
2.4.2.2.22 Ermächtigung eines Arztes nach § 64 Absatz 1 60 bis 1.000
2.4.2.2.23 Bestimmung eines Sachverständigen nach § 66 Absatz 1 250 bis 2.500
2.4.2.2.24 Befreiung von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach § 70 Absatz 5 60 bis 500
2.4.2.2.25 Anordnung von Maßnahmen nach § 113 Absatz 1, 4 oder § 118 Absatz 2 25 bis 5.000
2.4.2.2.26 Gestattung nach § 114
Ausnahmen von den Schutzvorschriften der §§ 34 bis 92, 95 bis 104, soweit nicht die Tarifstellen 2.4.2.2.8 bis 2.4.2.2.20 anzuwenden sind
25 bis 5.000
2.4.2.2.27 Überprüfungen durch die Ärztliche Stelle Überprüfung eines Inhabers einer Genehmigung zum
a) Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen zu diagnostischen Zwecken 100 bis 1.000
b) Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen zu therapeutischen Zwecken 100 bis 5.000
c) Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen zur Brachytherapie 200 bis 2.000
d) Betrieb einer Teletherapieeinrichtung 500 bis 5.000
2.4.3 Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604)
2.4.3.1 Genehmigung nach § 3 100 bis 10.000
2.4.3.2 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 4 50 bis 1.000
2.4.3.3 Bestimmung von Sachverständigen nach § 4a 250 bis 2.500
2.4.3.4 Entscheidung nach § 4 Absatz 2 Satz 3
Betrieb ohne Sachverständigenprüfung
60 bis 500
2.4.3.5 Genehmigung nach § 5 Absatz 1 Betrieb von Störstrahlern 60 bis 1.000
2.4.3.6 Erteilung der Fachkundebescheinigung nach § 18a Absatz 1 60 bis 150
2.4.3.7 Anerkennung von Kursen im Strahlenschutz oder anderen zur Fortbildung geeigneten Maßnahmen nach § 18a Absatz 2 Satz 1 100 bis 1.500
2.4.3.8 Anerkennung eines anderen Aktualisierungsnachweises nach § 18a Absatz 2 Satz 2 60 bis 150
2.4.3.9 Entzug der Bescheinigung des Erwerbs von Fachkunde oder Kenntnissen oder Erteilung von Auflagen nach § 18a Absatz 2 Satz 4 50 bis 200
2.4.3.10 Veranlassung einer Überprüfung von Fachkunde oder Kenntnissen nach § 18a Absatz 2 Satz 5 50 bis 200
2.4.3.11 Gestattung nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Betrieb außerhalb von Röntgenräumen 60 bis 1.000
2.4.3.12 Gestattung nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Aufenthalt weiterer Personen im Kontrollbereich 60 bis 1.000
2.4.3.13 Zulassung nach § 31a Absatz 1
Erhöhung der zulässigen effektiven Dosis für ein Jahr
25 bis 250
2.4.3.14 Zulassung nach § 31a Absatz 3
Festlegung von höheren Dosiswerten für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren
25 bis 250
2.4.3.15 Zulassung nach § 31b
Weitere Tätigkeit bei Überschreiten einer Berufslebensdosis von 400 mSv
60 bis 250
2.4.3.16 Zulassung nach § 31c
Weitere Tätigkeit bei Überschreiten von Dosisgrenzwerten
60 bis 250
2.4.3.17 Gestattung nach § 33 Absatz 6
Ausnahmen von den Schutzvorschriften der §§ 15 bis 18, 19 bis 32 und 34 bis 41, soweit nicht die Tarifstellen 2.4.3.4, 2.4.3.5 und 2.4.3.11 bis 2.4.3.16 anzuwenden sind
25 bis 1.000
2.4.3.18 Gestattung nach § 35 Absatz 1
Ausnahme von der Pflicht zur Körperdosisermittlung
60 bis 1.000
2.4.3.19 Strahlenpass
a) Registrierung nach § 35 Absatz 2 20
b) Verlängerung der Gültigkeit 20
c) Registrierung als Ersatz eines verloren gegangenen oder unleserlichen Passes nach § 35 Absatz 2 30
2.4.3.20 Gestattung nach § 35 Absatz 7
Einreichung der Dosimeter in längeren Zeiträumen als einem Monat
60 bis 1.000
2.4.3.21 Festlegung einer Ersatzdosis nach § 35 Absatz 8 Nummer 2 25 bis 250
2.4.3.22 Entscheidung nach § 39 Absatz 1
Ersatz der Bescheinigung des ermächtigten Arztes
60 bis 250
2.4.3.23 Ermächtigung eines Arztes nach § 41 Absatz 1 Satz 1 60 bis 1.000
2.4.3.24 Überprüfungen durch die Ärztliche Stelle oder Zahnärztliche Stelle
Überprüfung eines Betreibers einer Röntgeneinrichtung zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken
50 bis 5.000

Neu

"2.4.2 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I. S. 1966)
2.4.2.1 Genehmigungen
2.4.2.1.1 Genehmigung nach § 10, Errichtung einer Anlage (Herstellung zuzüglich abziehbarer Vorsteuern) 1 Prozent der Kosten der Anlage, mindestens 500
2.4.2.1.2 Genehmigung nach § 12 Absatz 1, Nummer 1, Betrieb einer Anlage 500 bis 20.000
2.4.2.1.3 Genehmigung nach § 12 Absatz 1, Nummer 2, Betrieb einer medizinischen Bestrahlungsanlage als Bestandteil einer Anlagenach § 10 StrlSchG 500 bis 20.000
2.4.2.1.4 Genehmigung nach § 12 Absatz 1, Nummer 3, Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen 100 bis 10.000
2.4.2.1.5 Genehmigung nach § 12 Absatz 1, Nummer 4, Betrieb einer Röntgeneinrichtung 100 bis 10.000
2.4.2.1.6 Genehmigung nach § 12 Absatz 1, Nummer 5, Betrieb von Störstrahlern 60 bis 1.000
2.4.2.1.7 Genehmigung nach § 12 Absatz 2, Änderung einer Tätigkeit nach § 12 Absatz 1
  1. formelle Änderung der Genehmigung
  2. Entgegennahme und Prüfung der Bestellung einer oder eines neuen Strahlenschutzbeauftragten
50 bis500
2.4.2.1.8 Genehmigung nach § 13 Absatz 5 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, befristeter Probebetrieb einer Anlage 500 bis 20.000
2.4.2.1.9 Genehmigung nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Nummer 4, Betrieb einer Röntgeneinrichtung in der technischen Radiographie, zur Behandlung am Menschen, zur Teleradiologie, im Zusammenhang mit der Früherkennung, außerhalb von Röntgenräumen oder in einem mobilen Röntgenraum 100 bis 10.000
2.4.2.1.10 Beschäftigung von strahlenexponierten Personen in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 25 Absatz 1, Beschäftigung von strahlenexponierten Personen in fremden Anlagen
  1. Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung
  2. Verlängerung der Gültigkeit
  3. formelle Änderungen der Genehmigung, zum Beispiel nach Umfirmierung oder Änderung der Anschrift
  4. Entgegennahme und Prüfung der Bestellung eines neuen Strahlenschutzbeauftragten
100 bis 1.000
2.4.2.1.11 Genehmigung nach § 27 Absatz 1, Beförderung von Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 des Atomgesetzes (AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1122), oder sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 AtG
  1. Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung
  2. formelle Änderungen der Genehmigung, zum Beispiel nach Umfirmierung oder Änderung der Anschrift
  3. Entgegennahme und Prüfung der Bestellung eines neuen Strahlenschutzbeauftragten
100 bis 2.500
2.4.2.1.12 Genehmigung nach § 40 Absatz 1 , Zusatz radioaktiver Stoffe zu bestimmten Produkten 100 bis 1.000
2.4.2.2 Sonstige Amtshandlungen
2.4.2.2.1 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 19 Absatz 1, Betrieb einer Röntgeneinrichtung 100 bis 2.500
2.4.2.2.2 Entscheidung nach § 19 Absatz 3 Satz 2, Betrieb einer Röntgeneinrichtung ohne Sachverständigenprüfung 100 bis 1.000
2.4.2.2.3 Ausstellung der Bescheinigung nach § 28 Absatz 2, Erfüllung der Haftpflichtvorschriften bei genehmigungsfreier Beförderung radioaktiver Erzeugnisse oder Abfälle, die Kernmaterialien sind 60 bis 1.500
2.4.2.2.4 Gestattung nach § 41 Absatz 2, Abweichungen von § 41 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4 bei Nutzung von Konsugütern im beruflichen Bereich 100 bis 10.000
2.4.2.2.5 Anordnung nach § 55 Absatz 2

a) Anordnung einer Abschätzung der Körperdosis bei natürlich vorkommender Radioaktivität bei Anhaltspunkten für Expositionen

b) bei Veränderung des Arbeitsplatzes

c) bei externer Tätigkeit nach § 59 Absatz 1 S 3 in Verbindung mit § 55 Absatz 2

50 bis 1.000
2.4.2.2.6 Gestattung nach § 56 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, Bestimmung einer Frist für eine spätere Vorlage 50 bis 500
2.4.2.2.7 Bescheid nach § 62 Absatz 2, Entlassung von Rückständen aus der Überwachung 50 bis 500
2.4.2.2.8 Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 63 Absatz 2 für in der Überwachung verbleibende Rückstände 50 bis 500
2.4.2.2.9 Befreiung nach § 64 Absatz 3 Befreiung von der Pflicht zur Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken 50 bis 500
2.4.2.2.10 Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 65 Absatz 1 für die Überwachung sonstiger Materialien 50 bis 500
2.4.2.2.11 Zulassung nach § 77, weitere Tätigkeit bei Überschreiten einer Berufslebensdosis von 400 mSv 50 bis 500
2.4.2.2.12 Zulassung nach § 78 Absatz 1 Satz 2, Erhöhung der zulässigen effektiven Dosis für ein Jahr 50 bis 500
2.4.2.2.13 Zulassung nach § 78 Absatz 3 Satz 3, Festlegung von höheren Dosiswerten für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren 50 bis 500
2.4.2.2.14 Befreiung nach § 123 Absatz 3, Befreiung von der Pflicht zur Vornahme von Maßnahmen an Gebäuden, um dem Zutritt von Radon zu verhindern 200 bis 1.000
2.4.2.2.15 Anordnung von Maßnahmen nach § 127 Absatz 1 Satz 3 zur Messung der Radon-222-Aktivkonzentration bei Anhaltspunkten für die Überschreitung des Referenzwertes nach § 126 50 bis 500
2.4.2.2.16 Anordnung von Maßnahmen nach § 129 Absatz 2 Satz 3 zur Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentration bei Untätigkeit des für den Arbeitsplatz Verantwortlichen 50 bis 5.000
2.4.2.2.17 Anordnung von Maßnahmen nach § 138 Absatz 3 bei Verdacht auf radioaktive Altlasten 50 bis 500
2.4.2.2.18 Anordnung von Maßnahmen nach § 139 Absatz 1 bei Vorliegen einer radioaktiven Altlast 50 bis 500
2.4.2.2.19 Anordnung nach § 143 Absatz 1 Satz 1 zur Vorlage eines Sanierungsplans bei radioaktiven Altlasten 50 bis 500
2.4.2.2.20 Anordnung von Maßnahmen nach § 154 Absatz 3 zur Ermittlung und Bewertung einer sonstigen bestehenden Expositionssituation 50 bis 500
2.4.2.2.21 Festlegung nach § 156 Absatz 1 über die zu ergreifenden Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition 100 bis 1000
2.4.2.2.22 Anordnung von Maßnahmen nach § 156 Absatz 3 zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition 50 bis 500
2.4.2.2.23 Vor-Ort-Besichtigungen im Rahmen des Aufsichtsprogramms nach § 180 Absatz 1 in Verbindung mit § 149 Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034), inklusive eines Bescheides nach § 180 Absatz 2 Satz 1 50 bis 5.000
2.4.3 Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034)
2.4.3.1 Erteilung eines Bescheides über die Freigabe nach § 33 Absatz 1 bis 3 100 bis 30.000
2.4.3.2 Festlegung des Verfahrens nach § 41 Absatz 1 50 bis 50.000
2.4.3.3 Feststellung von Voraussetzungen für die Erteilung der Freigabe nach § 41 Absatz 2 60 bis 500
2.4.3.4 Erteilung der Fachkundebescheinigung nach § 47 Absatz 1 Satz 1 beziehungsweise § 49 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 1 200 bis 1.000
2.4.3.5 Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 200 bis 1.000
2.4.3.6 Anerkennung von Kursen im Strahlenschutz oder anderen zur Fortbildung geeigneten Maßnahmen nach § 48 Absatz 1 Satz 1 100 bis 1.500
2.4.3.7 Anerkennung eines anderen Aktualisierungsnachweises nach § 48 Absatz 2 100 bis 500
2.4.3.8 Entzug der Bescheinigung des Erwerbs von Fachkunde oder Kenntnissen oder Erteilung von Auflagen nach § 50 Absatz 1 100 bis 500
2.4.3.9 Veranlassung einer Überprüfung von Fachkunde oder Kenntnissen nach § 50 Absatz 2 100 bis 1.000
2.4.3.10 Gestattungen nach § 52 Absatz 3 Satz 2, Zulassung von zeitlichen Sperrbereichen oder Kontrollbereichen 100 bis 1.000
2.4.3.11 Gestattungen nach § 53 Absatz 1 Satz 2, Ausnahmen von den Abgrenzungs-, Kennzeichnungspflichten für Kontrollbereiche 100 bis 1.000
2.4.3.12 Gestattungen nach § 53 Absatz 2 Satz 3, Ausnahmen von den Abgrenzungs-, Kennzeichnungspflichten für Kontrollbereiche, in denen ausschließlich Röntgeneinrichtungen oder genehmigungsbedürftige Störstrahler betrieben werden 100 bis 1.000
2.4.3.13 Gestattungen nach § 53 Absatz 3 Satz 3, Ausnahmen von den Abgrenzungs-, Kennzeichnungs- und Absicherungspflichten für Sperrbereiche 100 bis 1.000
2.4.3.14 Gestattungen nach § 55 Absatz 1 Satz 2, Zutritt zu Strahlenschutzbereichen 60 bis 1.000
2.4.3.15 Gestattungen nach § 64 Absatz 1 Satz 4, Ausnahme von der Pflicht zur Körperdosisermittlung 100 bis 1.000
2.4.3.16 Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Absatz 2 Satz 3 beziehungsweise § 15 7 Absatz 5 Satz 3 50 bis 250
2.4.3.17 Gestattung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 beziehungsweise § 157 Absatz 3 Satz 3, Erreichung der Dosimeter in längeren Zeiträumen als einem Monat 100 bis 1.000
2.4.3.18 Strahlenpass
a) Registrierung nach § 68 Absatz 1 beziehungsweise § 158 Absatz 1 50
b) Verlängerung der Gültigkeit 50
c) Registrierung als Ersatz eines verloren gegangenen oder unleserlichen Passes nach § 68 Absatz 1 beziehungsweise § 158 Absatz 1 75
2.4.3.19 Gestattungen nach § 70 Absatz 2, Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren 50 bis 250
2.4.3.20 Zulassungen nach § 73 Satz 2 beziehungsweise § 158 Absatz 2 Satz 2, weitere Tätigkeit bei Überschreitung von Dosisgrenzwerten 100 bis 250
2.4.3.21 Zulassungen nach § 74 Absatz 1, besondere Strahlenexposition mit vorheriger Rechtfertigung 100 bis 250
2.4.3.22 Entscheidungen nach § 80 Absatz 1 , Ersatz der Bescheinigung des ermächtigenden Arztes 100 bis 250
2.4.3.23 Befreiungen von Buchführungs- und Mitteilungspflichten nach § 85 Absatz 2 100 bis 500
2.4.3.24 Verlängerung der Frist nach § 88 Absatz 2 für die Prüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Bestrahlungsvorrichtungen und Geräten für die Gammaradiographie 10 bis 2.000
2.4.3.25 Befreiungen von Wartungs- und Prüfungspflichten nach § 88 Absatz 3 100 bis 2.000
2.4.3.26 Befreiungen nach § 89 Absatz 1 Satz 5 von der Pflicht zur Dichtheitsprüfung nach § 89 Absatz 1 Satz 1 100 bis 2.000
2.4.3.27 Gestattung nach § 90 Absatz 2 Satz 2 zur Verwendung anderer Strahlenmessgeräte 50 bis 1.000
2.4.3.28 Befreiung von der Mitteilungspflicht nach § 103 Absatz 1 Satz 2, Emissions- und Immissionsüberwachung 200 bis 2.000
2.4.3.29 Gestattung nach § 116 Absatz 2, Zulassung anderer Prüfmittel zur Qualitätssicherung nach Inbetriebnahme von Geräten zur Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen 50 bis 1.000
2.4.3.30 Ermächtigung eines Arztes nach § 175 Absatz 1 100 bis 1.000
2.4.3.31 Bestimmung eines Sachverständigen nach § 177 Absatz 1 500 bis 2.500

3. Die Tarifstelle 2.5.2 erhält folgende Fassung:
Alt

2.5.2 Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörden nach § 19 Absatz 1 sowie den aufgrund der §§ 10, 11, 12 oder 54 des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (Erstellung von Gutachten, Durchführung von Untersuchungen, Hilfeleistungen und Dekontaminationen, Suche nach verlorengegangenen radioaktiven Stoffen, Beratung, Erteilung von Auskünften usw.) nach Zeitaufwand. Als Stundensätze sind zugrunde zu legen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des
a) höheren Dienstes 82
b) gehobenen Dienstes 63
c) mittleren Dienstes 51

Neu

"2.5.2 Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörden nach § 178 StrlSchG oder § 19 Absatz 1 AtG sowie nach den auf das StrlSchG oder AtG gestützte Rechtsverordnungen (Erstellung von Gutachten, Durchführung von Untersuchungen, Hilfeleistungen und Dekontamination, Suche nach verlorengegangenen radioaktiven Stoffen, Beratung, Erteilung von Auskünften und so weiter) nach Zeitaufwand. Als Stundensätze sind zugrunde zu legen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der
a) Laufbahngruppe 1 , erstes Einstiegsamt 45
b) Laufbahngruppe 1 , zweites Einstiegsamt 51
c) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 63
d) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 82

4. Die Tarifstelle 2.5.3 erhält folgende Fassung:
Alt

"2.5.3 Festsetzung der Deckungsvorsorge in Anwendungsfällen der Strahlenschutzverordnung 60 bis 1.000

Neu

"2.5.3 Festsetzung der Deckungsvorsorge in Anwendungsfällen des Strahlenschutzgesetzes 100 bis 1.000"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 190098

ENDE