Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -
- Hamburg -

Vom 13. Januar 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 1 vom 30.01.2020 S. 26)



Aufgrund des § 12 Absatz 3 des Staatsvertrages über die Errichtung der Eichdirektion Nord vom 27. August 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 662), geändert durch Staatsvertrag vom 19. und 24. September 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 480), in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung der Eichdirektion Nord vom 11. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 662) und § 1 Absatz 1 des Gesetzes zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung der Eichdirektion Nord vom 10. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 480) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus mit Zustimmung des Senators für Wirtschaft, Verkehr und Innovation der Freien und Hansestadt Hamburg und des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit des Landes Mecklenburg-Vorpommern:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 530), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält die Überschrift zu Tarifstelle 25 folgende Fassung:

alt neu
25 Waffenrechtliche Angelegenheiten "25 Waffenrechtliche Angelegenheiten, Beschusswesen".

2. Es werden folgende neue Tarifstellen 25.4 bis 25.4.2.8 eingefügt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
"25.4 Beschusswesen

Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

25.4.1 Für öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Beschussgesetz (BeschG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133), und nach den auf dem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden von der für die Durchführung des Beschussgesetzes in Schleswig-Holstein zuständigen Behörde Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben.

Grundsätze der Kostenerhebung

Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand zu berechnen für

  1. die im Zulassungsverfahren erforderliche Prüfung nach §§ 7 bis 9 BeschG,
  2. die Beschussprüfung nach § 5 BeschG
    1. aa) bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen, bei denen zum Antrieb des Geschosses ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird,
    2. bb) bei nicht der Beschusspflicht unterliegenden Gegenständen,
    3. cc) wenn die Prüfung einen den üblichen Umfang erheblich übersteigenden Mehraufwand verursacht oder bei Schusswaffen, deren Patronenlager- oder Laufinnenabmessungen nicht in den aktuellen beschussrechtlichen Maßtafeln enthalten sind,
    4. dd) bei Böllern und Modellkanonen,
  3. die Zulassung und Kontrolle von Munition nach § 11 BeschG in Verbindung mit Abschnitt 7 und 8 der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), zuletzt geändert durch Artikel 114 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626),
  4. die Prüfung bei der Entscheidung über Ausnahmen nach § 13 BeschG.

Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, gehören zum gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand auch Reisezeiten und vom Kostenschuldner zu vertretende Wartezeiten, wenn diese innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder gesondert vergütet werden.

Stundensätze:

25.4.1.1 Tätigkeit mit technischer Infrastruktur pro Stunde 99
25.4.1.2 Tätigkeit ohne technische Infrastruktur (Hilfstätigkeiten) pro Stunde 71
25.4.2 Staffelsätze für die Waffen- und Munitionsprüfung
Die nachfolgend aufgeführten Staffelsätze sind auf Kurz- und Langwaffen der gleichen Waffengruppe und des gleichen Typs anzuwenden. Dabei wird zwischen folgenden Typen unterschieden:
  1. Waffen- und Wechselsysteme mit der gleichen Anzahl von Läufen,
  2. Austauschläufe mit der gleichen Anzahl von Läufen,
  3. Waffenteile,
  4. Wechseltrommeln,
  5. Einsteckläufe.
25.4.2.1 Kurzwaffen (Gebühr je Lauf)
25.4.2.1.1 Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für patronierte Munition
25.4.2.1.1.1 für die 1. bis einschließlich 5. Waffe 17
25.4.2.1.1.2 für die 6. bis einschließlich 150. Waffe 5
25.4.2.1.1.3 bei mehr als 150 Waffen (ab der ersten Waffe) 5
25.4.2.1.2 Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition
25.4.2.1.2.1 für die 1. bis einschließlich 5. Waffe 7,50
25.4.2.1.2.2 für die 6. bis einschließlich 150. Waffe 2,50
25.4.2.1.2.3 bei mehr als 150 Waffen (ab der ersten Waffe) 2,50
25.4.2.1.3 Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver
25.4.2.1.3. für die 1. bis einschließlich 5. Waffe 42
25.4.2.1.3.2 für die 6. bis einschließlich 150. Waffe 22
25.4.2.1.3.3 bei mehr als 150 Waffen (ab der ersten Waffe) 22
25.4.2.1.4 Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für patronierte Munition
25.4.2.1.4.1 für die 1. bis einschließlich 5. Waffe 17
25.4.2.1.4.2 für die 6. bis einschließlich 150. Waffe 5
25.4.2.1.4.3 bei mehr als 150 Waffen (ab der ersten Waffe) 5
25.4.2.1.5 Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition
25.4.2.1.5.1 für die 1. bis einschließlich 5. Waffe 8
25.4.2.1.5.2 für die 6. bis einschließlich 150. Waffe 2,70
25.4.2.1.5.3 bei mehr als 150 Waffen (ab der ersten Waffe) 2,70
25.4.2.1.6 Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für nicht patroniertes Schwarzpulver
25.4.2.1.2.6.1 für die 1. bis einschließlich 5. Waffe 42
25.4.2.1.6.2 für die 6. bis einschließlich 150. Waffe 22
25.4.2.1.6.3 bei mehr als 150 Waffen (ab der ersten Waffe) 22
25.4.2.2 Langwaffen (Gebühr je Lauf)
25.4.2.2.1 Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Flinten-Einsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Zentralfeuermunition
25.4.2.2.1.1 für die 1. bis einschließlich 5. Waffe 20
25.4.2.2.1.2 für die 6. bis einschließlich 150. Waffe 6,60
25.4.2.2.1.3 bei mehr als 150 Waffen (ab der ersten Waffe) 6,60
25.4.2.2.2 Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Flinten-Einsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Randfeuermunition
25.4.2.2.2.1 für die 1. bis einschließlich 5. Waffe 17
25.4.2.2.2.2 für die 6. bis einschließlich 150. Waffe 5
25.4.2.2.2.3 bei mehr als 150 Waffen (ab der ersten Waffe) 5
Anmerkung für Tarifstellen 25.4.2.2.2.1 bis 25.4.2.2.2.3: Bei einer Kombination der Zündungsarten für patronierte Munition werden die Gebühren für Langwaffen nach Tarifstelle 25.4.2.2.1.1 bis Tarifstelle 25.4.2.2.1.3 berechnet.
25.4.2.2.3 Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Büchsen und Flinten-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver
25.4.2.2.3.1 für die 1. bis einschließlich 5. Waffe 42
25.4.2.2.3.2 für die 6. bis einschließlich 150. Waffe 22
25.4.2.2.3.3 bei mehr als 150 Waffen (ab der ersten Waffe) 22
25.4.2.3 Munition (Gebühr je Los)
25.4.2.3.1 Munitionszulassung
25.4.2.3.1.1 bis zu einer Losgröße von 1.000 Stück 108
25.4.2.3.1.2 bei Losgrößen von 1.001 bis 3.000 Stück 322
25.4.2.3.1.3 bei Losgrößen von 3.001 bis 35.000 Stück 495
25.4.2.3.1.4 bei Losgrößen von 35.001 bis 150.000 Stück 680
25.4.2.3.1.5 bei Losgrößen von 150.001 bis 1.500.000 Stück 717
25.4.2.3.2 Fabrikationskontrolle
25.4.2.3.2.1 bis zu einer Losgröße von 1.000 Stück 108
25.4.2.3.2.2 bei Losgrößen von 1.001 bis 3.000 Stück 215
25.4.2.3.2.3 bei Losgrößen von 3.001 bis 35.000 Stück 301
25.4.2.3.2.4 bei Losgrößen von 35.001 bis 150.000 Stück 388
25.4.2.3.2.5 bei Losgrößen von 150.001 bis 500.000 Stück 429
25.4.2.3.2.6 bei Losgrößen von 500.001 bis 1.500.000 Stück 515
25.4.2.4 Sonstige Gebührentatbestände für öffentliche Leistungen nach § 9 Absatz 1 und 2 BeschG

Energiebestimmung von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen

25.4.2.4.1 Erste Messreihe nach Aufwand
25.4.2.4.2 Zweite und weitere Messreihen je 50
25.4.2.4.3 Einzelprüfungen und Kennzeichnungen von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen nach Aufwand
25.4.2.5 Unbrauchbarmachung, Deaktivierung und Veränderung von Schusswaffen
25.4.2.5.1 Einzelprüfung je Waffe nach Aufwand
25.4.2.5.2 Typenprüfung (bei mindestens drei bauartgleichen Waffen) nach Aufwand
25.4.2.6 Ausstellung von einfachen Bescheinigungen 17
25.4.2.7 Ausstellung einer zweisprachigen Deaktivierungsbescheinigung 20
Anmerkung zu Tarifstellen 24.4.1 bis 4.2.5.2:
  1. Von einer Gebühr ist abzusehen, wenn der Prüfgegenstand ohne weiteres ungeprüft zurückgegeben wird.
  2. Bei der Beschussprüfung ist die Gebühr um ein Viertel zu ermäßigen, wenn ein Prüfgegenstand nicht funktionssicher oder nicht maßhaltig ist und eine Prüfung der Haltbarkeit nicht stattgefunden hat. Errechnet sich die Gebühr aus mehreren Staffelsätzen, ist die Gebühr aus dem niedrigsten Staffelsatz zugrunde zu legen.
  3. Wird die Beschussprüfung in den Räumen des Antragstellers vorgenommen und stellt dieser die für die Prüfung erforderlichen Hilfskräfte und technischen Prüfmittel zur Verfügung, ermäßigt sich die Gebühr um 30 Prozent.
  4. Werden in den Räumen der zuständigen Behörde mehr als 300 Kurz- oder Langwaffen des gleichen Typs und derselben Waffengruppe gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, ermäßigt sich die Gebühr um 15 Prozent.
  5. Öffentliche Leistungen in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von einem öffentlichen Bediensteten verwendet werden, sind gebührenfrei.
25.4.2.8 Auslagen

Als Auslagen hat der Antragsteller zusätzlich zu erstatten:

  1. beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackungsmittel und der Rücksendung,
  2. bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren und Zeitaufwände,
  3. die Kosten der aufgewendeten Beschussmittel,
  4. die Sachkosten für das Ein- und Auspacken der Prüfgegenstände und
  5. bei der Zulassung nach den §§ 9 und 11 BeschG die Kosten der aufgewendeten Prüfmittel."

Artikel 2

Für Leistungen im Beschusswesen, mit deren Erbringung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt worden waren und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 200144

ENDE