Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 1. Dezember 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 21 vom 17.12.2020 S. 976)



Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 780), verordnen das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung und das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 780), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält die Überschrift zu Tarifstelle 24 folgende Fassung:

alt neu
24 Wasserrechtliche Angelegenheiten "24 Wasser- und küstenschutzrechtliche Angelegenheiten".

2. In Tarifstelle 22.2.2 werden die Angabe "100,00 Euro" durch die Angabe "120,00 Euro" und die Angabe "25,00 Euro" durch die Angabe "30,00 Euro" ersetzt.

3. Tarifstelle 24 erhält folgende Fassung:

Alt:


24 Wasserrechtliche Angelegenheiten

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)

Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 680).

24.1 Erteilung, Verlängerung und Änderung von
  1. Erlaubnissen (§ 8 Absatz 1 WHG)
  2. gehobenen Erlaubnissen (§ 10 Absatz 1 LWG, § 15 Absatz 1 WHG)
  3. Bewilligungen (§ 8 Absatz 1 WHG)
  4. Planfeststellungsbeschlüssen (§ 68 Absatz 1 WHG, § 35 Absatz 1 und § 68 LWG, § 20 Absatz 1 in Verbindung mit den Nummern 19.3, 19.8 und 19.9 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370).
  5. Plangenehmigungen (§ 68 Absatz 2 WHG, § 35 Absatz 1 LWG, § 68 Absatz 1 LWG, § 20 Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 19.3, 19.8 und 19.9 der Anlage 1 zum UVPG)
  6. Genehmigungen von Abwassereinleitungen
    1. a) in öffentliche Abwasseranlagen - Indirekteinleitungen - (§ 58 Absatz 1 WHG, § 33 Absatz 1 LWG)
    2. b) in private Abwasseranalgen (§ 59 Absatz 1 WHG)
  7. Genehmigungen von Anlagen an oberirdischen Gewässern (§ 56 Absatz 1 LWG)
  8. Genehmigungen in Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten
  9. Genehmigungen für die Verstärkung oder Änderung von Deichen, Sicherungsdämmen oder Sperrwerken (§ 68 Absatz 2 LWG)
  10. Erteilung von Befreiungen von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten (§ 52 Absatz 1 Satz 2 WHG)
50 bis 10.000
Anmerkung zu Tarifstelle 24.1:

Erfordert die Entscheidung umfangreiche Prüfungen, je nach Umfang der Prüfungen

bis zu 500 % der vorstehenden Gebühren
24.2 Zulassung des vorzeitigen Beginns bei bei Gewässerbenutzungen nach
a) Erlaubnissen, gehobenen Erlaubnissen und Bewilligungen (§ 17 Absatz 1 WHG) § 9 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 WHG für jeden Kubikmeter Wasser und Stoff der zugelassenen Jahresmenge, die entnommen, eingeleitet usw. werden soll, 0,00025, für jedes weitere Jahr der Geltungsdauer der Zulassung 1 % der berechneten Gebühr, wobei bei einer unbefristeten Zulassung eine Geltungsdauer von 30 Jahren anzunehmen ist;
b) Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen (§ 17 Abs. 1, § 69 Abs. 2 WHG, § 68 Abs. 4, §§ 125, 126 LWG) Im Übrigen nach dem Wert der Anlage oder dem Zeitwert der Stoffe, und zwar:
für die ersten 300.000 des Wertes 0,05 %,
für die weiteren 700.000 des Wertes 0,0125 %,
für den 1.000.000 übersteigenden Teil 0,005 %
mindestens 50
24.3 Nachträgliche Entscheidungen bei 50 bis 500
a) gehobenen Erlaubnissen und Bewilligungen (§ 14 Absatz 5, § 15 Absatz 2 WHG, § 10 Absatz 1 LWG)
b) Planfeststellungsbeschlüssen (§ 14 Absatz 5 WHG, § 126 Absatz 2 LWG)
24.4 Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 22 WHG) 50 bis 150
24.5 Eignungsfeststellung (§ 63 Absatz 1 WHG) 50 bis 500
24.6 Überwachung von Indirekteinleitungen (§§ 58, 59 WHG, § 33 Absatz 3 LWG) nach Zeitaufwand
Anmerkungen zu Tarifstelle 24.6:
  1. Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag bis zu 25 %, während der Nachtzeit (§ 324 Landesverwaltungsgesetz) und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 %, sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Gebühr erhoben werden.
  2. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben.
  3. Für die Ermittlung der Gebührenhöhe sind die Stundenansätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
24.7 Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie (§ 95 Absatz 2 LWG) 1 je Meter für die ersten 100 m Länge und
0,50 für jeden weiteren Meter
mindestens 50
24.8 Genehmigung zum Befahren der Gewässer mit Motorfahrzeugen (§ 15 Absatz 1 LWG) 50 bis 500
24.9 Setzen einer Staumarke (§ 23 Absatz 3 LWG) und Genehmigung nach § 24 Absatz 2 und § 26 LWG 50 bis 750
24.10 Gewässeraufsicht (§ 100 Absatz 1 WHG, § 83 Absatz 1, § 85 LWG)
24.10.1 Überwachung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 WHG

Wird die Überwachungsmaßname aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle Auflagen und Anordnungen erfüllt oder Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind.

nach Zeitaufwand
24.10.2 Überwachung nach § 100 Absatz 2 WHG aufgrund des WHG und landesrechtlicher Vorschriften erteilter Zulassungen (regelmäßig und aus besonderem Anlass) nach Zeitaufwand
Anmerkungen Tarifstelle 24.10:
  1. Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag bis zu 25 %, während der Nachtzeit (§ 324 Landesverwaltungsgesetz) und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 %, sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Gebühr erhoben werden.
  2. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben.
  3. Für die Ermittlung der Gebührenhöhe sind die Stundenansätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
Hinweis zu Tarifstelle 24.10:

Überwachung von Anlagen und Gewässerbenutzungen nach § 9 IZÜV siehe Tarifstelle 24.24.1.

24.11 Festsetzung von Zwangsrechten (§ 103 Absatz 1 LWG) 50 bis 2.500
24.12 Anordnungen zur Wiederherstellung ordnungsgemäßer Zustände bei Zuwiderhandlungen gegen die nach wasserschutzrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen (§ 100 Absatz 1 WHG, § 110 Absatz 1 LWG) 10 bis 500
24.13 Feststellen des Inhalts und Umfangs alter Rechte und alter Befugnisse (§ 145 Absatz 3 LWG) 50 bis 500
24.14 Zulassung von Untersuchungsstellen und Fachkundigen (§ 85b Absatz 1 LWG) 100 bis 500
24.15 Bauabnahme und Ausstellung des Abnahmescheins (§ 84 Absatz 1 LWG) 50 bis 500
24.16 Genehmigung und Planfeststellungen nach § 139 LWG
24.16.1 Genehmigung von Häfen, Fähren und Anlagen
a) bei gewerblichen Anlagen
aa) für die ersten 10.000 Euro des Baukostenwertes 2,25 %
mindestens 256
bb) für die weiteren 15.000 Euro 1,5 %
cc) für die weiteren 25.000 Euro 0,75 %
dd) für die weiteren 50.000 Euro 0,45 %
ee) für den 100.000 Euro übersteigenden Teil 0,3 %
Höchstgebühr 2.556
b) bei nichtgewerblichen Anlagen die Hälfte der vorstehenden Gebühren
Anmerkungen zu Tarifstelle 24.16.1 Buchstabe a:
1. Erfordert die Entscheidung umfangreiche Prüfungen, je nach Umfang der Prüfungen bis zu 150 % der vorstehenden Gebühren
2. Sind die Antragsunterlagen bereits in einem Genehmigungsverfahren nach dem Bundeswasserstraßengesetz durch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes geprüft worden Höchstgebühr 1.023
24.16.2 Planfeststellung von Häfen
a) für die ersten 4.000.000 Euro des Baukostenwertes 0,2 %
mindestens 2.556
b) für die weiteren 6.000.000 Euro 0,15 %
c) für die weiteren 15.000.000 Euro 0,1 %
d) für den 25.000.000 Euro übersteigenden Teil 0,05 %
Höchstgebühr 40 903
24.16.3 Genehmigung von Sportboothäfen
  1. Genehmigung der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Sportboothafens nach § 139 Absatz 2 LWG
  2. zuzüglich Entscheidung pro Liegeplatz
75 bis 3.908
24.17 Hafenverordnung vom 25. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 385), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 393)
24.17.1 Schriftliche Anordnung nach § 5 Absatz 3 26 bis 1.023
24.17.2 Schriftliche Ausnahmegenehmigung nach § 5 Absatz 4 26 bis 1.023
24.17.3 Erlaubnis zum Einlaufen in einen Hafen nach § 12 Absatz 1 26 bis 511
24.17.4 Befreiung von der An- und Abmeldepflicht nach § 13 Absatz 1 26 bis 256
24.17.5 Erlaubnis nach § 16 Absatz 2 26 bis 1.023
24.17.6 Befreiung von dem Erfordernis zur Annahme von Schlepperhilfe nach § 17 Absatz 4 102 bis 1.023
24.17.7 Erlaubnis zum Wechseln eines Liegeplatzes nach § 19 Absatz 1 26 bis 128
24.17.8 Erlaubnis zur vorübergehenden Benutzung eines anderen Liegeplatzes nach § 19 Absatz 4 26 bis 205
24.17.9 Erlaubnis zum Ankern nach § 19 Absatz 5 26 bis 1.023
24.17.10 Erlaubnis zur Verwendung verkehrsbehindernder Befestigungen nach § 20 Absatz 2 26 bis 511
24.17.11 Erlaubnis zur Befreiung von der Pflicht zur Annahme einer Festmacherin/eines Festmachers nach § 20 Absatz 3 26 bis 511
24.17.12 Schriftliche Ausnahmegenehmigung nach § 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 26 bis 128
24.17.13 Erlaubnis zur Maschinen- und Pfahlprobe nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 26 bis 511
24.17.14 Ausnahmegenehmigung nach § 25 Absatz 8 26 bis 1.023
24.17.15 Erlaubnisse nach § 27 Absatz 1 26 bis 1.023
24.18 Genehmigungen und Zulassungen an Deichen und Küsten nach dem siebten Teil des Landeswassergesetzes (§§ 62 bis 81 LWG)
24.18.1 Küstenschutzbehördliche Genehmigungen nach § 70 Absatz 3 oder § 75 Absatz 1
24.18.1.1 Genehmigung zum Treiben von Vieh, zum Weiden von Großvieh oder zum Halten von Haus- und Nutztieren nach § 70 Absatz 3 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 Nummer 1 oder § 75 Absatz 1 Satz 2 (ausgenommen Schafbeweidung und Großvieh bis 450 kg)
a) für eine Grundfläche bis 1.000 m 80
b) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m 40
Höchstgebühr 400
24.18.1.2 Genehmigung zum Reiten oder zum Fahren oder Parken mit Fahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Deichverteidigungswege und der Überfahrten nach § 70 Absatz 3 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 Nummer 2 oder § 75 Absatz 1 Satz 2 80
24.18.1.3 Genehmigung zum Lagern von Material, Geräten oder Booten nach § 70 Absatz 3 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 Nummer 3 oder § 75 Absatz 1 Satz 2 (ausgenommen Boote, Geräte und Material der Erwerbsfischerei gemäß § 4 Absatz 3 und 4 Landesfischereigesetz) für eine Grundfläche bis
a) 400 m 80
b) 1.000 m 120
c) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m 80
Höchstgebühr 2.500
24.18.1.4 Genehmigung für das Errichten oder wesentliche Ändern von Anlagen nach § 70 Absatz 3 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz oder § 75 Absatz 1 Satz 2 nach dem Wert der Anlage
a) für die ersten 300.000 Euro 0,12 %
b) für die weiteren 700.000 Euro 0,03 %
c) für den 1.000.000 Euro übersteigenden Teil 0,012 %
mindestens 150
höchstens 2.500
24.18.1.5 Genehmigung zur Durchführung von Veranstaltungen, zum Aufstellen, Lagern oder Ablagern von Gegenständen aller Art, insbesondere von Badekabinen, Strandkörben, Bänken, Buden oder Ständen, Errichten von Zäunen, Brücken oder Deichtreppen nach § 70 Absatz 3 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 Nummer 4 zweiter Halbsatz und Nummer 5 oder § 75 Absatz 1 Satz 2 für eine Grundfläche
a) bis zu 400 m oder 50 lfd. m 80
b) bis 1.000 m oder 100 lfd. m 120
c) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m oder angefangene 100 lfd. m 80
Höchstgebühr 2.500
24.18.1.6 Genehmigung zum Verlegen von Rohren oder Kabeln nach § 70 Absatz 3 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 Nummer 4 zweiter Halbsatz oder § 75 Absatz 1 Satz 2 für eine Grundfläche
a) bis zu 400 m oder 50 lfd. m 120
b) bis 1.000 m oder 100 lfd. m 180
c) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m oder angefangene 100 lfd. m 120
Höchstgebühr 3.500
24.18.1.7 Genehmigung für die vorübergehende Nutzung des Schutzstreifens nach § 75 Absatz 1 Satz 3 für eine Grundfläche
a) bis 50 m 80
b) bis 150 m 120
c) für jede weitere angefangene Grundfläche von 100 m 80
Höchstgebühr 1.500
Anmerkungen zu Tarifstellen 24.1 und 24.2, 24.4 bis 24.9, 24.11, 24.13 bis 24.15 und 24.18.1:
  1. Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 24.1 und 24.2, 24.4 bis 24.9, 24.11, 24.13 bis 24.15 und 24.18.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
  2. Nachträgliche Änderung von Entscheidungen bei Amtshandlungen nach den vorgenannten Tarifstellen
mindestens 40 %
höchstens 80 % der nach der für die Entscheidung entsprechenden Tarifstelle berechneten Gebühr
24.18.2 Zustimmung für die Verbreiterung oder Erhöhung von Halligwarften nach § 75 Absatz 2
a) für eine betroffene Grundfläche bis 1.000 m oder ein Bodenbewegung bis 300 m 100
b) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m oder Bodenbewegung von 100 m 50
Höchstgebühr 2.000
24.18.3 Zulassung für die Benutzung des Vorlandes nach § 76 Satz 4 entsprechend Tarifstelle 24.18.1.1 bis 24.18.1.6
24.18.4 Genehmigung für die Errichtung, wesentliche Änderung oder Beseitigung von Küstenschutzanlagen wie Lahnungen, Buhnen, Mauern, Deckwerken, Sielen, Schleusen Dämmen oder Vor- und Aufspülungen und Aufschüttungen von Sand zu Küstenschutzzwecken sowie für sonstige Anlagen an der Küste wie Brücken, Treppen, Stege, Pfahlwerke, Zäune, Rohr- und Kabelleitungen, Gräben oder Wege nach § 77 Satz 1
a) bis 5.000 Euro Herstellungskosten 100
b) für jeden weiteren angefangenen Betrag von 5.000 Euro 20
Höchstgebühr 4.000
24.18.5 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten auf Küstenschutzanlagen (§ 77), in den Dünen und auf den Strandwällen nach § 78 Absatz 1 bis 3
24.18.5.1 Zulassung für eine wesentliche Veränderung oder Beseitigung von schützendem Bewuchs nach § 78 Absatz 4 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Nummer 1
a) für eine Grundfläche bis 1.000 m oder eine Bodenbewegung bis 300 m 250
b) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m oder Bodenbewegung von 100 m 100
Höchstgebühr 3.500
24.18.5.2 Zulassung für die Entnahme von Sand, Kies, Geröll, Steinen oder Grassoden nach § 78 Absatz 4 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Nummer 2 wie zu Tarifstelle 24.18.5.1
24.18.5.3 Zulassung für die Einrichtung von Liegeplätzen für Wasserfahrzeuge oder Netztrockenplätzen nach § 78 Absatz 4 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Nummer 3 (ausgenommen Liegeplätze und Netztrockenplätze der Berufsfischerei) wie zu Tarifstelle 24.18.1.3
24.18.5.4 Zulassung für die Errichtung, wesentliche Änderung oder Aufstellung von Anlagen jeder Art nach § 78 Absatz 4 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz wie zu Tarifstelle 24.18.1.4
24.18.5.5 Zulassung für die Lagerung oder Ablagerung von Material, Gegenständen oder Geräten nach § 78 Absatz 4 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Nummer 4 zweiter Halbsatz wie zu Tarifstelle 24.18.1.5
24.18.5.6 Zulassung für das Auftreiben oder Laufenlassen von Vieh in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Nummer 5 (ausgenommen Schafbeweidung) wie zu Tarifstelle 24.18.1.1
24.18.5.7 Zulassung für die Vornahme von Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Bohrungen nach § 78 Absatz 4 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Nummer 6 wie zu Tarifstelle 24.18.2 nach Herstellungskosten entsprechend Tarifstelle 24.18.4
Höchstgebühr 3.500
24.18.5.8 Zulassung von Ausnahmen an Steilufern und innerhalb eines Bereiches von 50 m landwärts der oberen Böschungskante nach § 78 Absatz 4 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 entsprechend Tarifstellen 24.18.5.1, 24.18.5.2, 24.18.5.4, 24.18.5.5 und 24.18.5.7
24.18.5.9 Zulassung von Ausnahmen auf dem Meeresstrand und auf dem Meeresboden in einem Bereich von weniger als 6 m Wassertiefe unter Seekarten-Null und von 200 m Entfernung von der Küstenlinie nach § 78 Absatz 4 in Verbindung mit § 78 Absatz 3 entsprechend Tarifstellen 24.18.5.1, 24.18.5.2 und 24.18.5.7
Anmerkung zu Tarifstellen 24.18.1 bis 24.18.5.9:

Bei besonderem Verwaltungsaufwand kann eine Gebühr bis zur doppelten Höhe erhoben werden; sie darf die Höchstgebühr nicht überschreiten.


Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
24.19 Hafensicherheitsverordnung vom 9. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 151)
24.19.1 Ausnahmegenehmigungen nach § 7 Absatz 1 51 bis 1.023
24.19.2 Zulassung geringerer Sicherheitsabstände auf Antrag eines Hafenbenutzers nach § 17 Absatz 4 26 bis 1.023
24.19.3 Genehmigung von Feuerarbeiten nach § 23 Absatz 2 26 bis 1.023
24.19.4 Erlaubnisse nach § 27 Absatz 2 26 bis 1.023
24.20 Hafenentsorgungsverordnung vom 9. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 303), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. August 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 446)
24.20.1 Genehmigung der Abfallbewirtschaftungspläne nach § 5 500 bis 2.500
24.20.2 Ausnahme von der Verpflichtung zur Entsorgung nach § 7 Absatz 2 26 bis 1.023
24.20.3 Anordnung der Entsorgung durch die Hafenbehörde nach § 7 Absatz 3 Satz 2 26 bis 1.023
24.20.4 Ausnahmegenehmigung nach § 13 26 bis 1.023
24.20.5 Ausstellung der nachfolgenden Ölkontrollbücher nach § 14 Absatz 2 26 bis 52 Euro
24.20.6 Erteilung der Befreiung bei Sondertransporten gemäß Artikel 6.03 Absatz 7 Anlage 2 Teil B des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) (in Verbindung mit § 7 Absatz 2) 26 bis 1.023
24.21 Genehmigung und Fortschreibung der Abfallbewirtschaftungspläne nach § 5 Absatz 3 Sportboothafenverordnung vom 21. April 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 442)
je Einzelhafen 30 bis 250
Anmerkung zu Tarifstelle 24.21:

Die Genehmigung nach § 5 Absatz 3 beinhaltet auch Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Absatz 5

24.22 Wasserverkehrsverordnung vom 5. Oktober 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 355), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Oktober 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 751)
24.22.1 Ausstellung eines Zulassungsscheins gemäß § 9 Absatz 4 75 bis 300 Euro
24.23 Überwachung nach § 13 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz vom 29. April 2007 (BGBl. I S. 600), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162)
24.23.1 Überwachung von Herstellern und Händlern von Wasch- und Reinigungsmitteln 50 bis 5.000
24.23.2 Nachbesichtigung im Rahmen der Überwachung, die durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich geworden ist 50 bis 5.000
24.23.3 Probenzug, Bearbeitung und Bewertung von Wasch- und Reinigungsmittelproben, je Probe 25 bis 1.000
24.24 Besondere Amtshandlungen bei Anlagen nach der Industriekläranlagen-Zulassung- und Überwachungsverordnung (IZÜV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, ber. S. 3756)
Anmerkung zu Tarifstelle 24.24:
  1. Für die Ermittlung der Gebührenhöhe sind die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
  2. Kosten für die öffentliche Bekanntmachung von Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 4 IZÜV werden als Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein gesondert erhoben.
24.24.1 Überwachung von Anlagen und Gewässerbenutzungen nach § 9 IZÜV
  1. Durchführung von Vor-Ort-Besichtigungen
  2. Erstellung des Überwachungsberichtes, Übermittlung des Überwachungsberichtes an den Inhaber der Erlaubnis oder der Genehmigung sowie Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit
Gebühr nach Zeitaufwand
24.24.2 Überprüfung und Aktualisierung der Erlaubnis oder der Genehmigung nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung nach den §§ 57 Absatz 3 und 58 Absatz 3 WHG Gebühr nach Zeitaufwand
24.25 Besondere Amtshandlungen im Zusammenhang mit Rohrfernleitungen nach der Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3231).
24.25.1 Registrierung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 Satz 2 sowie § 7 Absatz 2 der RohrFLtgV 20 bis 250
24.25.2 Anordnung nach § 4 Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 2 sowie § 7 Absatz 3 Satz 1 der RohrFLtgV 60 bis 6.000

Neu:

"24 Wasser- und küstenschutzrechtliche Angelegenheiten

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1408)

Landeswassergesetz (LWG) vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 352)

24.1 Erteilung, Verlängerung und Änderung von

a) Erlaubnissen (§ 8 Absatz 1 WHG)

b) gehobenen Erlaubnissen (§ 15 Absatz 1 WHG, § 11 LWG)

c) Bewilligungen (§ 8 Absatz 1 WHG)

d) Planfeststellungsbeschlüssen (§ 68 Absatz 1 WHG, § 63 Absatz 1 LWG, § 65 Absatz 1 in Verbindung mit den Nummern 19.3, 19.8 und 19.9 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)

e) Plangenehmigungen (§ 68 Absatz 2 WHG, § 63 Absatz 1 LWG,

§ 65 Absatz 2 in Verbindung mit Nummer 19.3, 19.8 und 19.9 der Anlage 1 zum UVPG)

f) Genehmigungen von Abwassereinleitungen

aa) in öffentliche Abwasseranlagen - Indirekteinleitungen - (§ 58 Absatz 1 WHG, § 48 Absatz 1 LWG)

bb) in private Abwasseranlagen (§ 59 Absatz 1 WHG, § 49 Absatz 1 LWG)

50 bis 10.000
g) Genehmigungen von Einleitungen von flüssigen Stoffen, die kein Abwasser sind, in öffentliche und private Abwasseranlagen (§ 55 Absatz 3 WHG, § 50 LWG)

h) Genehmigungen für Abwasserbehandlungsanlagen und Regenrückhaltebecken (§ 60 Absatz 3 WHG, § 52 Absatz 1 LWG)

i) Genehmigungen von Anlagen an oberirdischen Gewässern (§ 23 Absatz 1 LWG)

j) Genehmigungen in Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten

k) Genehmigungen für die Verstärkung oder Änderung von Deichen, Sicherungsdämmen oder Sperrwerken (§ 63 Absatz 2 LWG)

l) Befreiungen von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten (§ 52 Absatz 1 Satz 2 WHG)

Anmerkung zu Tarifstelle 24.1:

Erfordert die Entscheidung umfangreiche Prüfungen, je nach Umfang der Prüfungen

bis zu 500 % der vorstehenden Gebühren
24.2 Zulassung des vorzeitigen Beginns bei bei Gewässerbenutzungen nach § 9
a) Erlaubnissen, gehobenen Erlaubnissen und Bewilligungen (§ 17 Absatz 1 WHG) Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 WHG für jeden

Kubikmeter

b) Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen (§ 17 Absatz 1, § 69 Absatz 2 WHG, § 63 Absatz 4 LWG) Wasser und Stoff der zugelassenen Jahresmenge, die entnommen, eingeleitet usw. werden soll, 0,00025, für jedes weitere Jahr der Geltungsdauer der Zulassung 1 % der berechneten Gebühr, wobei bei einer unbefristeten Zulassung eine Geltungsdauer von 30 Jahren anzunehmen ist;

im übrigen nach dem Wert der Anlage oder dem Zeitwert der Stoffe, und zwar:

für die ersten 300.000 des Wertes 0,05 %, für die weiteren 700.000 des Wertes 0,0125 %, für den 1.000 000 übersteigenden Teil 0,005 %

mindestens 50
Anmerkung zu Tarifstelle 24.2:

Erfordert die Entscheidung umfangreiche Prüfungen, je nach Umfang der Prüfungen

bis zu 200 % der vorstehenden Gebühren
24.3 Nachträgliche Entscheidungen bei

a) gehobenen Erlaubnissen (§ 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 5 WHG) und Bewilligungen (§ 14 Absatz 5 WHG)

b) Planfeststellungsbeschlüssen (§ 14 Absatz 5 WHG, § 84 Absatz 2 LWG)

50 bis 500
24.4 Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 22 WHG) 50 bis 150
24.5 Eignungsfeststellung (§ 63 Absatz 1 WHG) 50 bis 1.000
24.6 Überwachung von Indirekteinleitungen (§§ 58, 59 WHG, § 48 Absatz 3 LWG)

Anmerkungen zu Tarifstelle 24.6:

1. Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag bis zu 25 %, während der Nachtzeit (§ 324 des Landesverwaltungsgesetzes) und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 %, sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Gebühr erhoben werden.

2. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben.

3. Für die Stundenhöhe sind die Stundenansätze nach § 6 VerwGebVO zugrunde zu legen.

4. Die Gebühr kann in Stundenbruchteilen (ein, zwei, drei oder vier Viertel einer Stunde) berechnet werden.

nach Zeitaufwand
24.7 Entscheidungen gemäß § 78c Absatz 1 Satz 2 WHG oder § 78 c Absatz 2 Satz 2 WHG 50 bis 1.000
24.8 Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie (§ 10 Absatz 2 LWG) 1 je Meter für die ersten 100 m Länge und 0,50 für jeden weiteren Meter
mindestens 50
24.9 Genehmigung zum Benutzen der Gewässer mit Motorfahrzeugen (§ 19 Absatz 1 LWG) 50 bis 500
24.10 Setzen einer Staumarke (§ 24 Absatz 2 LWG) und Genehmigung nach § 24 Absatz 10 LWG 50 bis 750
24.11 Gewässeraufsicht (§ 100 Absatz 1 WHG, § 107 Absatz 1 und 2, § 109 LWG)
24.11.1 Überwachung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 WHG

Wird die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle Auflagen und Anordnungen erfüllt oder Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind.

nach Zeitaufwand
24.11.2 Überwachung nach § 100 Absatz 2 WHG aufgrund des WHG und landesrechtlicher Vorschriften erteilter Zulassungen (regelmäßig und aus besonderem Anlass)

Anmerkungen zu Tarifstelle 24.11:

1. Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag bis zu 25 %, während der Nachtzeit (§ 324 des Landesverwaltungsgesetzes) und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 %, sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Gebühr erhoben werden.

2. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben.

3. Für die Stundenhöhe sind die Stundenansätze nach § 6 VerwGebVO in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.

Hinweis zu Tarifstelle 24.11:

Überwachung von Anlagen und Gewässerbenutzung nach § 9 IZÜV siehe Tarifstelle 24.24

nach Zeitaufwand
24.12 Festsetzung von Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§ 91 LWG) 50 bis 2.500
24.13 Anordnungen zur Wiederherstellung ordnungsgemäßer Zustände bei Zuwiderhandlungen gegen die nach wasser- und küstenschutzrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen (§ 100 Absatz 1 WHG, § 107 Absatz 3 LWG) 50 bis 500
24.14 Zulassung von Wasseruntersuchungsstellen und von Fachkundigen für die Untersuchung von allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abwasservorbehandlungsanlagen (§ 53 Absatz 1 LWG)
24.14.1 Landesverordnung über die Zulassung von Wasseruntersuchungsstellen (ZWVO) vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. 2004 S. 4), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. September 2015 (GVOBl. Schl.-H.

S. 353)

24.14.1.1 Zulassung (einschließlich Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen) von Untersuchungsstellen gemäß §§ 2, 12 ZWVO 100 bis

1.000

24.14.1.2 Widerruf der Zulassung gemäß § 11 ZWVO 50 bis 1.000
24.14.2 Landesverordnung über die Zulassung von Fachkundigen für die Untersuchung von allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abwasservorbehandlungsanlagen (ZFVO) vom 24.09.2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 453), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.05.2015 (GVOBl. Schl.-H.

S. 143)

24.14.2.1 Zulassung (einschließlich Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen) von Fachkundigen nach § 2 ZFVO 100 bis

1.000

24.14.2.2 Widerruf der Zulassung gemäß § 7 ZFVO 50 bis 1.000
24.15 Bauabnahme und Ausstellung des Abnahmescheins (§ 108 Absatz 1 LWG)

Anmerkungen zu Tarifstellen 24.1 und 24.2, 24.4 bis 24.10, 24.12, 24.14 und 24.15:

1. Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 24.1 und 24.2, 24.4 bis 24.10, 24.12, 24.14 und 24.15 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung

2. Nachträgliche Änderung von Entscheidungen bei Amtshandlungen nach den vorgenannten Tarifstellen

50 bis 500
mindestens 40 %
höchstens 80 % der nach der für die Entscheidung entsprechenden Tarifstelle berechneten Gebühr
24.16 Genehmigung und Planfeststellungen nach § 95 LWG
24.16.1 Genehmigung von Häfen, Fähren und Anlagen
a) bei gewerblichen Anlagen

aa) für die ersten 10.000 Euro des Baukostenwertes

mindestens

bb) für die weiteren 15.000 Euro

cc) für die weiteren 25.000 Euro

dd) für die weiteren 50.000 Euro

ee) für den 100.000 Euro übersteigenden Teil

Höchstgebühr

2,25 %

500

1,5 %

0,75 %

0,45 %

0,3 %

5.000

b) bei nichtgewerblichen Anlagen die Hälfte der vorstehenden Gebühren
Anmerkungen zu Tarifstelle 24.16.1 Buchstabe a:

1. Erfordert die Entscheidung umfangreiche Prüfungen, je nach Umfang der Prüfungen

2. Sind die Antragsunterlagen bereits in einem Genehmigungsverfahren nach dem Bundeswasserstraßengesetz durch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes geprüft worden

Höchstgebühr

bis zu 150 % der vorstehenden Gebühren

2.000

24.16.2 Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 95 Absatz 1 LWG

Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt

a) für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro

b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500 000 Euro

c) für die weiteren Kosten

14 %o

7 %o

2,5 %o

mindestens 5.000
24.16.3 Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach § 95 Absatz 2 LWG

Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt

a) für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro

b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500 000 Euro

c) für die weiteren Kosten

4 %o

2 %o

0,5 %o

mindestens 1.000
24.16.4 Durchführung einer Einstellung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 95 Absatz 1 LWG 1.000 bis

5.000

24.16.5 Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 144 LVwG

Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt

a) für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro

b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500 000 Euro

c) für die weiteren Kosten

5 %o

3 %o

1 %o

mindestens 2.000
24.16.6 Durchführung eines Planänderungsverfahrens vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung in den Fällen der Tarifstellen 24.16.2 oder 24.16.3:

ein Viertel der Gebühr nach der jeweiligen o.g. Tarifstelle zusätzlich zu der Gebühr nach eben dieser Tarifstelle

125 %
24.16.7 Rücknahme des Antrags auf Planfeststellung oder Plangenehmigung in den Fällen der Tarifstellen 24.16.2, 24.16.3 oder 24.16.6:

nach Beginn der sachlichen Bearbeitung bis zu drei Viertel der Gebühr nach den Tarifstellen 24.16.2, 24.16.3 oder 24.16.6

24.16.8 Vorprüfung von Planunterlagen ohne nachfolgenden Antrag in den Fällen der Tarifstellen 24.16.2, 24.16.3 oder 24.16.6 innerhalb von drei Jahren:

5 % der dort genannten Gebühr

5 %
mindestens 300
24.16.9 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
a) Vornahme einer allgemeinen oder einer standortbezogenen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 UVPG sowie der Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 UVPG, sofern anschließend kein Verfahren nach Buchstabe a durch- geführt wird. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Planfeststellungs- oder im Plangenehmigungsverfahren anzurechnen. 5 % der Gebühr nach den Tarifstellen 24.16.2, 24.16.3 oder 24.16.6:

mindestens 500 und höchstens 10.000

b) Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 15 UVPG vor Beginn eines Planfeststellungs- oder eines Plangenehmigungsverfahrens auf Ersuchen des Vorhabenträgers. Wird anschließend ein Planfeststellungs- oder ein Plangenehmigungs- verfahren durchgeführt, entfällt die Gebührenpflicht für die Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 15 UVPG. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Planfeststellungs- oder im Plangenehmigungsverfahren anzurechnen. 10 % der Gebühr nach den Tarifstellen 24.16.2, 24.16.3 oder 24.16.6:

mindestens 1.000 und höchstens 100.000

24.16.10 Genehmigung von Sportboothäfen
a) Genehmigung der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Sportboothafens nach § 95 Absatz 2 Nummer 1 LWG 150 bis 1.000
b) zuzüglich Entscheidung pro Liegeplatz 20
24.17 Hafenverordnung vom 25. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 385), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 455)
24.17.1 Schriftliche Anordnung nach § 5 Absatz 3 50 bis 2.000
24.17.2 Schriftliche Ausnahmegenehmigung nach § 5 Absatz 4 50 bis 2.000
24.17.3 Erlaubnis zum Einlaufen in einen Hafen nach § 12 Absatz 1 50 bis 1.000
24.17.4 Befreiung von der An- und Abmeldepflicht nach § 13 Absatz 1 50 bis 500
24.17.5 Erlaubnis nach § 17 Absatz 2 50 bis 2.000
24.17.6 Befreiung von dem Erfordernis zur Annahme von Schlepperhilfe nach § 18 Absatz 4 200 bis

2.000

24.17.7 Erlaubnis zum Wechseln eines Liegeplatzes nach § 20 Absatz 1 Satz 4 50 bis 200
24.17.8 Erlaubnis zur vorübergehenden Benutzung eines anderen Liegeplatzes nach § 20 Absatz 4 50 bis 400
24.17.9 Erlaubnis zum Ankern nach § 20 Absatz 5 50 bis 2.000
24.17.10 Erlaubnis zur Verwendung verkehrsbehindernder Befestigungen nach § 21 Absatz 2 50 bis 1.000
24.17.11 Pflicht zur Annahme einer Festmacherin oder eines Festmachers nach § 21 Absatz 3 50 bis 1.000
24.17.12 Schriftliche Ausnahmegenehmigung nach § 23 Absatz 2 Satz 2 und 3 50 bis 200
24.17.13 Erlaubnis zur Maschinen- und Pfahlprobe nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 50 bis 1.000
24.17.14 Ausnahmegenehmigung nach § 26 Absatz 8 50 bis 2.000
24.17.15 Erlaubnisse nach § 28 Absatz 1 50 bis 2.000
24.18 Genehmigungen und Zulassungen an Deichen und Küsten nach dem LWG
24.18.1 Küstenschutzbehördliche Genehmigungen nach § 70 Absatz 3 oder § 79 50 bis 5.000
24.18.2 Zulassung für die Benutzung des Vorlandes nach § 73 Satz 4 in Verbindung mit § 70 Absatz 3 50 bis 5.000
24.18.3 Genehmigung für die Errichtung, wesentliche Änderung oder Beseitigung von Anlagen an der Küste oder im Küstengewässer wie Lahnungen, Buhnen, Mauern, Deckwerken, Sielen, Schleusen, Dämmen oder Vor- und Aufspülungen und Aufschüttungen von Sand zu Küstenschutzzwecken sowie für sonstige Anlagen an der Küste wie Brücken, Treppen, Stege, Pfahlwerke, Zäune, Rohr- und Kabelleitungen, Gräben oder Wege nach § 80 Absatz 1 50 bis 5.000
24.18.4 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten auf Anlagen, die dem Küstenschutz dienen, in den Dünen, auf dem Meeresstrand und auf den Strandwällen nach § 81 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 50 bis 5.000
24.18.5 Ausnahmegenehmigung für die Errichtung baulicher Anlagen an der Küste nach § 82 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 250 bis 5.000
Anmerkung zu Tarifstellen 24.18.1 bis 24.18.5:

1. Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

2. Erfordert die Entscheidung umfangreiche Prüfungen, je nach Prüfungsumfang bis zu 250 % der vorstehenden Gebühren
3. Bei Ablehnung der beantragten Amtshandlung oder nachträglicher Änderung von Entscheidungen bis zu 80 % der vorstehenden Gebühren
24.19 Hafensicherheitsverordnung vom 6. Februar 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 58), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Januar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 21)
24.19.1 Ausnahmegenehmigungen nach § 7 Absatz 1 100 bis 2.000
24.19.2 Zulassung geringerer Sicherheitsabstände auf Antrag eines Hafenbenutzers nach § 17 Absatz 4 50 bis 2.000
24.19.3 Genehmigung von Feuerarbeiten nach § 23 Absatz 2 50 bis 2.000
24.19.4 Erlaubnisse nach § 27 Absatz 2 50 bis 2.000
24.20 Hafenentsorgungsverordnung vom 9. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 303), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. August 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 446), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30)
24.20.1 Genehmigung der Abfallbewirtschaftungspläne nach § 5 Absatz 3 500 bis

2.500

24.20.2 Ausnahme von der Verpflichtung zur Entsorgung nach § 7 Absatz 2 50 bis 2.000
24.20.3 Anordnung der Entsorgung durch die Hafenbehörde nach § 7 Absatz 3 Satz 2 50 bis 2.000
24.20.4 Ausnahmegenehmigung nach § 13 50 bis 2.000
24.20.5 Ausstellung der nachfolgenden Ölkontrollbücher nach § 14 Absatz 2 50 bis 100
24.20.6 Ausstellung der Befreiung bei Sondertransporten gemäß Artikel 6.03 Absatz 7 Anlage 2 Teil B CDNI (siehe § 2 Nummer 3) in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 50 bis 2.000
24.21 Sportboothafenverordnung vom 21. April 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 442)
24.21.1 Genehmigung und Fortschreibung der Abfallbewirtschaftungspläne nach § 5 Absatz 3
je Einzelhafen 30 bis 250
24.22 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905)
24.22.1 Entscheidung über Anträge auf Feststellung, dass die AwSV keine Anwendung findet (§ 1 Absatz 4 Satz 2 AwSV 25 bis 1.000
24.22.2 Dokumentation der Selbst-Einstufungen von flüssigen und festen Gemischen (§ 8 Absatz 4 AwSV) 25 bis 1.000
24.22.3 Überprüfung und ggf. Änderung der Selbsteinstufungen von flüssigen oder gasförmigen Gemischen (§ 9 Absatz 1 AwSV) 25 bis 1.000
24.22.4 Überprüfung und ggf. Änderung von Selbsteinstufungen fester Gemische (§ 10 Absatz 3 und 4 AwSV) 25 bis 1.000
24.22.5 Behördliche Anordnungen und Zulassung von Ausnahmen nach § 16 AwSV 50 bis 1.000
24.22.6 Behördliche Entscheidungen über die Art der Rückhaltung wassergefährdender Stoffe und die Beseitigung des Niederschlagswassers (§ 19 Absatz 6 AwSV) 50 bis 1.000
24.22.7 Prüfung einer Anzeige einer beabsichtigten Errichtung oder wesentlichen Änderung einer nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 prüfpflichtigen Anlage gemäß § 40 Absatz 1 AwSV oder eines Betreiberwechsels nach § 40 Absatz 4 AwSV 25 bis 1.000
24.22.8 Untersagung der Errichtung oder des Betriebs oder Festsetzung von Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen (§ 41 Absatz 2 und 3 AwSV) 50 bis 1.000
24.22.9 Anordnung des Abschlusses eines Überwachungsvertrages oder Anordnung einer einmaligen oder wiederkehrenden Prüfung (§ 46 Absatz 1 und 4 AwSV) 25 bis 1.000
24.22.10 Erteilung von Befreiungen nach § 49 Absatz 4 und § 50 Absatz 2 AwSV 50 bis 1.000
24.22.11 Anerkennung einer Sachverständigenorganisation (§ 52 Absatz 1, § 54 Absatz 2 AwSV) oder Widerruf der Anerkennung einer Sachverständigenorganisation (§ 54 Absatz 1 AwSV) 100 bis 2.000
24.22.12 Zustimmung zur Abweichung von den Anforderungen an die Fachkunde bei Güte- und Überwachungsgemeinschaften § 58 Abs. 2 AwSV 50 bis 1.000
24.22.13 Anerkennung einer Güte- und Überwachungsgemeinschaften (§ 57 Absatz 1, § 59 Absatz 2 AwSV) oder Widerruf der Anerkennung einer Güte- und Überwachungsgemeinschaft (§ 59 Absatz 1 AwSV) 100 bis 2.000
24.22.14 Anordnung weitergehender Anforderungen an die Anlagenach Erhöhung der Gefährdungsstufe (§ 67 AwSV), Anordnung technischer oder organisatorischer Anpassungsmaßnahmen nach Feststellung von Abweichungen (§ 68 Absatz 4 AwSV) oder weiterer Anpassungsmaßnahmen (§ 68 Absatz 10 AwSV) 25 bis 1.000
24.22.15 Festlegung von Anforderungen für bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen (§ 69 AwSV) 25 bis 1.000
24.22.16 Amtshandlungen nach Anlage 7 (Nummern 6.1, 6.4, 7.1, 7.2 und 8.3) 25 bis 1.000
Anmerkungen zu Tarifstelle 24.22:

1. Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag bis zu 25 %, während der Nachtzeit (§ 324 Landesverwaltungsgesetz) und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 %, sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Gebühr erhoben werden.

2. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben.

24.23 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
24.23.1 Überwachung von Herstellerinnen und Herstellern und Händlerinnen und Händlern von Wasch- und Reinigungsmitteln (§ 13) 50 bis 5.000
24.23.2 Nachbesichtigung im Rahmen der Überwachung, die durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich geworden sind 50 bis 5.000
24.23.3 Probenzug, Bearbeitung und Bewertung von Wasch- und Reinigungsmittelproben, je Probe 25 bis 1.000
24.24 Überwachung von Anlagen und Gewässerbenutzungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 sowie von Indirekteinleitungen nach Absatz 1 Satz 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, ber. S. 3756), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328).

Der Umfang der Überwachung richtet sich nach den §§ 8 und 9 IZÜV.

50 bis 10.000
24.25 Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung -RohrFLtgV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)
24.25.1 Prüfung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 Satz 2, § 4a Absatz 1 und 2 sowie § 7 Absatz 2 RohrFLtgV 20 bis 250
24.25.2 Behördliche Anordnungen nach § 4 Absatz 5,

§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 11 Satz 2 RohrFLtgV

60 bis 6.000
24.26 Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 9. September 1996 (BGBl. II 2003 S. 1800), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2018 (BGBl. II Seite 330)
Amtshandlungen im Rahmen von Überwachungstätigkeiten (Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2.01 Absatz 1, Artikel 6.01 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 9.01 Absatz 1 und 3) und der Überprüfung der Grenzwert-Einhaltung (Anlage 2 Anhang V Nummer 2)" 25 bis 1.000

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 202544

ENDE