Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 18. Juni 2021
(Schl.-H. Nr. 10 vom 08.07.2021 S. 844)



Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), wird wie folgt geändert:

1. Die Tarifstellen 2.4.1. bis 2.4.2.2.23 werden wie folgt gefasst:

Alt:


2.4.1 Übernahme radioaktiver Abfälle nach der jeweils geltenden Benutzungsordnung der Landessammelstelle 200-Liter-Rollreifenfässer, je Fass nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 2.4.1:

Die Gebühren werden zuzüglich der vom Bund festgelegten und an diesen abzuführenden Endlagergebühren erhoben.

2.4.2 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I. S. 1966)
2.4.2.1 Genehmigungen
2.4.2.1.1 Genehmigung nach § 10, Errichtung einer Anlage (Herstellung zuzüglich abziehbarer Vorsteuern) 1 Prozent der Kosten der Anlage, mindestens 500
2.4.2.1.2 Genehmigung nach § 12 Absatz 1, Nummer 1, Betrieb einer Anlage 500 bis 20.000
2.4.2.1.3 Genehmigung nach § 12 Absatz 1, Nummer 2, Betrieb einer medizinischen Bestrahlungsanlage als Bestandteil einer Anlagenach § 10 StrlSchG 500 bis 20.000
2.4.2.1.4 Genehmigung nach § 12 Absatz 1, Nummer 3, Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen 100 bis 10.000
2.4.2.1.5 Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 3, Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, soweit vor der Genehmigungserteilung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist 100.000 bis 700.000
2.4.2.1.6 Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4, Betrieb einer Röntgeneinrichtung 100 bis 10.000
2.4.2.1.7 Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 5, Betrieb von Störstrahlern 60 bis 1.000
2.4.2.1.8 Genehmigung nach § 12 Absatz 2, Änderung einer Tätigkeit nach § 12 Absatz 1

a) formelle Änderung der Genehmigung

b) Entgegennahme und Prüfung der Bestellung einer oder eines neuen Strahlenschutzbeauftragten

50 bis 500
2.4.2.1.9 Genehmigung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder 3, befristeter Probebetrieb einer Anlage 500 bis 20.000
2.4.2.1.10 Genehmigung nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Nummer 4, Betrieb einer Röntgeneinrichtung in der technischen Radiographie, zur Behandlung am Menschen, zur Teleradiologie, im Zusammenhang mit der Früherkennung, außerhalb von Röntgenräumen oder in einem mobilen Röntgenraum 100 bis 10.000
2.4.2.1.11 Genehmigung nach § 25 Absatz 1, Beschäftigung von strahlenexponierten Personen in fremden Anlagen oder Einrichtungen,

a) Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung

b) Verlängerung der Gültigkeit

c) formelle Änderungen der Genehmigung, zum Beispiel nach Umfirmierung oder Änderung der Anschrift

d) Entgegennahme und Prüfung der Bestellung einer oder eines neuen Strahlenschutzbeauftragten

100 bis 1.000
2.4.2.1.12 Genehmigung nach § 27 Absatz 1, Beförderung von Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 des Atomgesetzes (AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1122), oder sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 AtG
  1. Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung
  2. formelle Änderungen der Genehmigung, zum Beispiel nach Umfirmierung oder Änderung der Anschrift
  3. Entgegennahme und Prüfung der Bestellung eines neuen Strahlen- schutzbeauftragten
100 bis 2.500
2.4.2.1.13 Genehmigung nach § 40 Absatz 1, Zusatz radioaktiver Stoffe zu bestimmten Produkten 100 bis 1.000
2.4.2.2 Sonstige Amtshandlungen
2.4.2.2.1 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 19 Absatz 1, Betrieb einer Röntgeneinrichtung 100 bis 2.500
2.4.2.2.2 Entscheidung nach § 19 Absatz 3 Satz 2, Betrieb einer Röntgeneinrichtung ohne Sachverständigenprüfung 100 bis 1.000
2.4.2.2.3 Ausstellung der Bescheinigung nach § 28 Absatz 2, Erfüllung der Haftpflichtvorschriften bei genehmigungsfreier Beförderung radioaktiver Erzeugnisse oder Abfälle, die Kernmaterialien sind 60 bis 1.500
2.4.2.2.4 Gestattung nach § 41 Absatz 2, Abweichungen von § 41 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4 bei Nutzung von Konsugütern im beruflichen Bereich 100 bis 10.000
2.4.2.2.5 Anordnung nach § 55 Absatz 2

a) Anordnung einer Abschätzung der Körperdosis bei natürlich vorkommender Radioaktivität bei Anhaltspunkten für Expositionen

b) bei Veränderung des Arbeitsplatzes

c) bei externer Tätigkeit nach § 59 Absatz 1 S 3 in Verbindung mit § 55 Absatz 2

50 bis 1.000
2.4.2.2.6 Gestattung nach § 56 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, Bestimmung einer Frist für eine spätere Vorlage 50 bis 500
2.4.2.2.7 Bescheid nach § 62 Absatz 2, Entlassung von Rückständen aus der Überwachung 50 bis 500
2.4.2.2.8 Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 63 Absatz 2 für in der Überwachung verbleibende Rückstände 50 bis 500
2.4.2.2.9 Befreiung nach § 64 Absatz 3 Befreiung von der Pflicht zur Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken 50 bis 500
2.4.2.2.10 Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 65 Absatz 1 für die Überwachung sonstiger Materialien 50 bis 500
2.4.2.2.11 Zulassung nach § 77, weitere Tätigkeit bei Überschreiten einer Berufslebensdosis von 400 mSv 50 bis 500
2.4.2.2.12 Zulassung nach § 78 Absatz 1 Satz 2, Erhöhung der zulässigen effektiven Dosis für ein Jahr 50 bis 500
2.4.2.2.13 Zulassung nach § 78 Absatz 3 Satz 3, Festlegung von höheren Dosiswerten für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren 50 bis 500
2.4.2.2.14 Befreiung nach § 123 Absatz 3, Befreiung von der Pflicht zur Vornahme von Maßnahmen an Gebäuden, um dem Zutritt von Radon zu verhindern 200 bis 1.000
2.4.2.2.15 Anordnung von Maßnahmen nach § 127 Absatz 1 Satz 3 zur Messung der Radon-222-Aktivkonzentration bei Anhaltspunkten für die Überschreitung des Referenzwertes nach § 126 50 bis 500
2.4.2.2.16 Anordnung von Maßnahmen nach § 129 Absatz 2 Satz 3 zur Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentration bei Untätigkeit des für den Arbeitsplatz Verantwortlichen 50 bis 5.000
2.4.2.2.17 Anordnung von Maßnahmen nach § 138 Absatz 3 bei Verdacht auf radioaktive Altlasten 50 bis 500
2.4.2.2.18 Anordnung von Maßnahmen nach § 139 Absatz 1 bei Vorliegen einer radioaktiven Altlast 50 bis 500
2.4.2.2.19 Anordnung nach § 143 Absatz 1 Satz 1 zur Vorlage eines Sanierungsplans bei radioaktiven Altlasten 50 bis 500
2.4.2.2.20 Anordnung von Maßnahmen nach § 154 Absatz 3 zur Ermittlung und Bewertung einer sonstigen bestehenden Expositionssituation 50 bis 500
2.4.2.2.21 Festlegung nach § 156 Absatz 1 über die zu ergreifenden Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition 100 bis 1000
2.4.2.2.22 Anordnung von Maßnahmen nach § 156 Absatz 3 zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition 50 bis 500
2.4.2.2.23 Vor-Ort-Besichtigungen im Rahmen des Aufsichtsprogramms nach § 180 Absatz 1 in Verbindung mit § 149 Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034), inklusive eines Bescheides nach § 180 Absatz 2 Satz 1 50 bis 5.000

Neu:

"2.4.1 Ablieferung von radioaktiven Abfällen an die gemeinsame Landessammelstelle beim Helmholtz-Zentrum hereon GmbH in Geesthacht
Anmerkung zu Tarifstelle 2.4.1:

Das bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigende Abfallvolumen ist grundsätzlich das auf volle Liter aufgerundete physikalische Abfallvolumen einschließlich notwendiger Verpackungen oder Abschirmungen. Übersteigt die nuklidspezifische Aktivität des Abfalls den auf 1 Liter Raumvolumen entfallende Anteil des Aktivitätsgrenzwertes in den Tabellen 2 bis 6 der Endlagerbedingungen Konrad (einsehbar unter: www.bge.de), erhöht sich das zu berücksichtigende Abfallvolumen auf den Wert, der nötig ist, um den nuklidspezifischen Grenzwert pro Liter Abfallvolumen einzuhalten.

2.4.1.1 Zulassung der Ablieferung von radioaktiven Abfällen nach § 5 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2172), einschließlich der Abwicklung der Endlagergebühren mit dem Bund nach Zeitaufwand je angefangene Stunde in Höhe von 63,00
Anmerkung zu Tarifstelle 2.4.1.1:

Diese Verwaltungsgebühr wird zuzüglich der Gebühren für die Zwischenlagerung und Konditionierung der radioaktiven Abfälle (Tarifstelle 2.4.1.2 und 2.4.1.3) und den vom Bund festgelegten und an diesen abzuführenden Endlagergebühren (Tarifstelle 2.4.1.4) erhoben.

2.4.1.2 Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle in der Landessammelstelle bis zu deren Abgabe an ein Bundesendlager je Liter Abfallvolumen 37,00
2.4.1.3 Konditionierung der radioaktiven Abfälle je Liter Abfallvolumen 94,00
2.4.1.4 An den Bund abzuführende Endlagergebühren für die Einlagerung der radioaktiven Abfälle in das Bundesendlager je Liter Abfallvolumen 74,00
2.4.2 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194)
2.4.2.1 Genehmigungen
2.4.2.1.1 Genehmigung nach § 10, Errichtung einer Anlage (Herstellung zuzüglich abziehbarer Vorsteuern)

a) Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung

b) formelle Änderungen der Genehmigung, insbesondere nach Umfirmierung oder Änderung der Anschrift

1 % der Kosten der Anlage, mindestens 500
2.4.2.1.2 Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, Betrieb einer Anlage

a) Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung

b) formelle Änderungen der Genehmigung, insbesondere nach Umfirmierung oder Änderung der Anschrift

500 bis 20.000
2.4.2.1.3 Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 2, Verwendung ionisierender Strahlung aus einer Bestrahlungsvorrichtung, die Bestandteil einer nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194), genehmigten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist, im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen oder mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde 500 bis 20.000
2.4.2.1.4 Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3, Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen

a) Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung

b) formelle Änderungen der Genehmigung, insbesondere nach Umfirmierung oder Änderung der Anschrift

100 bis 10.000
2.4.2.1.5 Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3, Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, soweit vor der Genehmigungserteilung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist 100.000 bis 700.000
2.4.2.1.6 Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4, Betrieb einer Röntgeneinrichtung

a) Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung

b) formelle Änderungen der Genehmigung, insbesondere nach Umfirmierung oder Änderung der Anschrift

100 bis 10.000
2.4.2.1.7 Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 5, Betrieb von Störstrahlern

a) Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung

b) formelle Änderungen der Genehmigung, insbesondere nach Umfirmierung oder Änderung der Anschrift

60 bis 1.000
2.4.2.1.8 Genehmigung nach § 12 Absatz 2, wesentliche Änderung einer Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 100 bis 20.000
2.4.2.1.9 Genehmigung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder 3, befristeter Probebetrieb einer Anlage 500 bis 20.000
2.4.2.1.10 Genehmigung nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 bis Nummer 7 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Nummer 4,
Betrieb einer Röntgeneinrichtung in der technischen Radiographie, zur Behandlung am Menschen, zur Teleradiologie, im Zusammenhang mit der Früherkennung, außerhalb von Röntgenräumen oder in einem mobilen Röntgenraum
100 bis 10.000
2.4.2.1.11 Genehmigung nach § 25 Absatz 1, Beschäftigung von strahlenexponierten Personen in fremden Anlagen oder Einrichtungen

a) Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung

b) formelle Änderungen der Genehmigung, zum Beispiel nach Umfirmierung oder Änderung der Anschrift

100 bis 2.500
2.4.2.1.12 Genehmigung nach § 27 Absatz 1, Beförderung von Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 des Atomgesetzes oder sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 des Atomgesetzes

a) Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung

b) formelle Änderungen der Genehmigung, zum Beispiel nach Umfirmierung oder Änderung der Anschrift

100 bis 2.500
2.4.2.1.13 Genehmigung nach § 40 Absatz 1, Zusatz radioaktiver Stoffe zu bestimmten Produkten 100 bis 1.000
2.4.2.2 Sonstige Amtshandlungen
2.4.2.2.1 Entscheidung nach § 18 Absatz 1 oder Absatz 3: Prüfung einer Anzeige nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3, Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder die wesentliche Änderung der Anlage 100 bis 1.000
2.4.2.2.2 Entscheidung nach § 19 Absatz 3 Satz 2, Betrieb einer Röntgeneinrichtung ohne Sachverständigenprüfung 100 bis 1.000
2.4.2.2.3 Entscheidung nach § 20: Prüfung einer Anzeige nach § 19 Absatz 1 oder Absatz 5, Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder die wesentliche Änderung des Betriebs der nach § 19 Absatz 1 angezeigten Röntgeneinrichtung 100 bis 2.500
2.4.2.2.4 Prüfung einer Anzeige nach § 22 Absatz 1 oder Untersagung nach Absatz 3 von Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern 100 bis 1.000
2.4.2.2.5 Prüfung einer Anzeige nach § 26 Absatz 1, Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler 50 bis 1.000
2.4.2.2.6 Ausstellung der Bescheinigung nach § 28 Absatz 2, Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen bei genehmigungsfreier Beförderung radioaktiver Erzeugnisse oder Abfälle, die Kernmaterialien sind 60 bis 1.500
2.4.2.2.7 Gestattung nach § 41 Absatz 2, Abweichungen von § 41 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4 bei Nutzung von Konsumgütern im beruflichen Bereich 100 bis 10.000
2.4.2.2.8 Anordnung nach § 55 Absatz 2

a) Anordnung einer Abschätzung der Körperdosis bei natürlich vorkommender Radioaktivität bei Anhaltspunkten für Expositionen

b) bei Veränderung des Arbeitsplatzes

c) bei externer Tätigkeit nach § 59 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 55 Absatz 2

50 bis 1.000
2.4.2.2.9 Bestimmung einer Frist für eine spätere Vorlage nach § 56 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, 50 bis 500
2.4.2.2.10 Prüfung einer Anzeige nach § 57 Absatz 1, Anzeige der Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 in eigener Betriebsstätte 50 bis 1.000
2.4.2.2.11 Prüfung einer Anzeige nach § 59 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, Anzeige der Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 in fremden Betriebsstätten 50 bis 1.000
2.4.2.2.12 Festlegung von Anforderungen zum Nachweis der Einhaltung der Überwachungsgrenzen für nicht überwachungsbedürftige Rückstände nach § 61 Absatz 5 100 bis 1.000
2.4.2.2.13 Bescheid nach § 62 Absatz 2, Entlassung von Rückständen aus der Überwachung 50 bis 500
2.4.2.2.14 Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 63 Absatz 2 für in der Überwachung verbleibende Rückstände 50 bis 500
2.4.2.2.15 Befreiung nach § 64 Absatz 3 von der Pflicht zur Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken 50 bis 500
2.4.2.2.16 Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 65 Absatz 1 für die Überwachung sonstiger Materialien 50 bis 500
2.4.2.2.17 Prüfung der Bestellung einer oder eines Strahlenschutzbeauftragten nach § 70 Absatz 4 oder einer Feststellung nach Absatz 5 50 bis 500
2.4.2.2.18 Zulassung nach § 77, weitere Tätigkeit bei Überschreiten einer Berufslebensdosis von 400 mSv 50 bis 500
2.4.2.2.19 Zulassung nach § 78 Absatz 1 Satz 2, Erhöhung der zulässigen effektiven Dosis für ein Jahr 50 bis 500
2.4.2.2.20 Zulassung nach § 78 Absatz 3 Satz 3, Festlegung von höheren Dosiswerten für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren 50 bis 500
2.4.2.2.21 Befreiung nach § 123 Absatz 3, Befreiung von der Pflicht zur Vornahme von Maßnahmen an Gebäuden, um den Zutritt von Radon zu verhindern oder erheblich zu erschweren 200 bis 1.000
2.4.2.2.22 Anordnung von Maßnahmen nach § 127 Absatz 1 Satz 3 zur Messung der Radon222-Aktivkonzentration bei Anhaltspunkten für die Überschreitung des Referenzwertes nach § 126 50 bis 500
2.4.2.2.23 Anordnung von Maßnahmen nach § 129 Absatz 2 Satz 3 zur Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentration bei Untätigkeit des für den Arbeitsplatz Verantwortlichen 50 bis 5.000

"

2. Es werden folgende neue Tarifstellen 2.4.2.2.24 bis 2.4.2.2.34 eingefügt:

"2.4.2.2.24 Anordnung von Maßnahmen nach § 138 Absatz 3 bei Verdacht auf radioaktive Altlasten 100 bis 5.000
2.4.2.2.25 Anordnung von Maßnahmen nach § 139 Absatz 1 bei Vorliegen einer radioaktiven Altlast 100 bis 5.000
2.4.2.2.26 Anordnung nach § 143 Absatz 1 Satz 1 zur Vorlage eines Sanierungsplans bei radioaktiven Altlasten 100 bis 5.000
2.4.2.2.27 Erstellen oder ergänzen des Sanierungsplans nach § 144 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 500 bis 5.000
2.4.2.2.28 Anordnung von Maßnahmen nach § 154 Absatz 3 zur Ermittlung und Bewertung einer sonstigen bestehenden Expositionssituation 50 bis 500
2.4.2.2.29 Festlegung nach § 156 Absatz 1 über die zu ergreifenden Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition 100 bis 1.000
2.4.2.2.30 Anordnung von Maßnahmen nach § 156 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition 50 bis 500
2.4.2.2.31 Bestimmung von Messstellen für die Ermittlung beruflicher Exposition gemäß § 169 Absatz 1 500 bis 20.000
2.4.2.2.32 Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Absatz 1

a) in Verbindung mit § 177 Absatz 1 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194), für Einzelsachverständige

b) in Verbindung mit § 177 Absatz 2 StrlSchV für Sachverständigenorganisationen

500 bis 2.500
2.4.2.2.33 Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen des Aufsichtsprogramms nach § 180 Absatz 1 in Verbindung mit § 149 StrSchV, inklusive eines Bescheides nach § 180 Absatz 2 Satz 1 50 bis 500
2.4.2.2.34 Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen nach § 75 StrlSchG in Verbindung mit § 12b Atomgesetz, die mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem StrlSchG umgehen oder diese befördern 25 bis 500"

3. Die Tarifstellen 2.4.3 bis 2.4.3.31 werden wie folgt gefasst:

Alt:


2.4.3 Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034)
2.4.3.1 Erteilung eines Bescheides über die Freigabe nach § 33 Absatz 1 bis 3 100 bis 30.000
2.4.3.2 Festlegung des Verfahrens nach § 41 Absatz 1 50 bis 50.000
2.4.3.3 Feststellung von Voraussetzungen für die Erteilung der Freigabe nach § 41 Absatz 2 60 bis 500
2.4.3.4 Erteilung der Fachkundebescheinigung nach § 47 Absatz 1 Satz 1 beziehungsweise § 49 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 1 200 bis 1.000
2.4.3.5 Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 200 bis 1.000
2.4.3.6 Anerkennung von Kursen im Strahlenschutz oder anderen zur Fortbildung geeigneten Maßnahmen nach § 48 Absatz 1 Satz 1 100 bis 1.500
2.4.3.7 Anerkennung eines anderen Aktualisierungsnachweises nach § 48 Absatz 2 100 bis 500
2.4.3.8 Entzug der Bescheinigung des Erwerbs von Fachkunde oder Kenntnissen oder Erteilung von Auflagen nach § 50 Absatz 1 100 bis 500
2.4.3.9 Veranlassung einer Überprüfung von Fachkunde oder Kenntnissen nach § 50 Absatz 2 100 bis 1.000
2.4.3.10 Gestattungen nach § 52 Absatz 3 Satz 2, Zulassung von zeitlichen Sperrbereichen oder Kontrollbereichen 100 bis 1.000
2.4.3.11 Gestattungen nach § 53 Absatz 1 Satz 2, Ausnahmen von den Abgrenzungs-, Kennzeichnungspflichten für Kontrollbereiche 100 bis 1.000
2.4.3.12 Gestattungen nach § 53 Absatz 2 Satz 3, Ausnahmen von den Abgrenzungs-, Kennzeichnungspflichten für Kontrollbereiche, in denen ausschließlich Röntgeneinrichtungen oder genehmigungsbedürftige Störstrahler betrieben werden 100 bis 1.000
2.4.3.13 Gestattungen nach § 53 Absatz 3 Satz 3, Ausnahmen von den Abgrenzungs-, Kennzeichnungs- und Absicherungspflichten für Sperrbereiche 100 bis 1.000
2.4.3.14 Gestattungen nach § 55 Absatz 1 Satz 2, Zutritt zu Strahlenschutzbereichen 60 bis 1.000
2.4.3.15 Gestattungen nach § 64 Absatz 1 Satz 4, Ausnahme von der Pflicht zur Körperdosisermittlung 100 bis 1.000
2.4.3.16 Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Absatz 2 Satz 3 beziehungsweise § 157 Absatz 5 Satz 3 50 bis 250
2.4.3.17 Gestattung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 beziehungsweise § 157 Absatz 3 Satz 3, Erreichung der Dosimeter in längeren Zeiträumen als einem Monat 100 bis 1.000
2.4.3.18 Strahlenpass
a) Registrierung nach § 68 Absatz 1 beziehungsweise § 158 Absatz 1 50
b) Verlängerung der Gültigkeit 50
c) Registrierung als Ersatz eines verloren gegangenen oder unleserlichen Passes nach § 68 Absatz 1 beziehungsweise § 158 Absatz 1 75
2.4.3.19 Gestattungen nach § 70 Absatz 2, Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren 50 bis 250
2.4.3.20 Zulassungen nach § 73 Satz 2 beziehungsweise § 158 Absatz 2 Satz 2, weitere Tätigkeit bei Überschreitung von Dosisgrenzwerten 100 bis 250
2.4.3.21 Zulassungen nach § 74 Absatz 1, besondere Strahlenexposition mit vorheriger Rechtfertigung 100 bis 250
2.4.3.22 Entscheidungen nach § 80 Absatz 1 , Ersatz der Bescheinigung des ermächtigenden Arztes 100 bis 250
2.4.3.23 Befreiungen von Buchführungs- und Mitteilungspflichten nach § 85 Absatz 2 100 bis 500
2.4.3.24 Verlängerung der Frist nach § 88 Absatz 2 für die Prüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Bestrahlungsvorrichtungen und Geräten für die Gammaradiographie 10 bis 2.000
2.4.3.25 Befreiungen von Wartungs- und Prüfungspflichten nach § 88 Absatz 3 100 bis 2.000
2.4.3.26 Befreiungen nach § 89 Absatz 1 Satz 5 von der Pflicht zur Dichtheitsprüfung nach § 89 Absatz 1 Satz 1 100 bis 2.000
2.4.3.27 Gestattung nach § 90 Absatz 2 Satz 2 zur Verwendung anderer Strahlenmessgeräte 50 bis 1.000
2.4.3.28 Befreiung von der Mitteilungspflicht nach § 103 Absatz 1 Satz 2, Emissions- und Immissionsüberwachung 200 bis 2.000
2.4.3.29 Gestattung nach § 116 Absatz 2, Zulassung anderer Prüfmittel zur Qualitätssicherung nach Inbetriebnahme von Geräten zur Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen 50 bis 1.000
2.4.3.30 Ermächtigung eines Arztes nach § 175 Absatz 1 100 bis 1.000
2.4.3.31 Bestimmung eines Sachverständigen nach § 177 Absatz 1 500 bis 2.500

Neu:

"2.4.3 Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194)
2.4.3.1 Erteilung eines Bescheides über die Freigabe nach § 33 Absatz 1 bis 3, § 38 100 bis 100.000
2.4.3.2 Festlegung des Verfahrens nach § 41 Absatz 1 (erfasst auch die Freigabe von Amts wegen) 50 bis 100.000
2.4.3.3 Feststellung von Voraussetzungen für die Erteilung der Freigabe nach § 41 Absatz 2 (erfasst auch die Freigabe von Amts wegen) 60 bis 1.000
2.4.3.4 Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen im Strahlenschutz nach Absatz 4 200 bis 1.000
2.4.3.5 Anerkennung eines anderen Aktualisierungsnachweises nach § 48 Absatz 2 100 bis 500
2.4.3.6 Bescheinigung des Erwerbs der Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 49 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 1 150 bis 1.000
2.4.3.7 Entzug der Bescheinigung der Anerkennung von Fachkunde oder Kenntnissen oder Erteilung von Auflagen nach § 50 Absatz 1 100 bis 500
2.4.3.8 Veranlassung einer Überprüfung von Fachkunde oder Kenntnissen nach § 50 Absatz 2 100 bis 1.000
2.4.3.9 Anerkennung von Kursen im Strahlenschutz nach § 51 100 bis 1.500
2.4.3.10 Zulassung nach § 52 Absatz 3 Satz 2, Zulassung von zeitlichen Sperrbereichen oder Kontrollbereichen 100 bis 1.000
2.4.3.11 Gestattung nach § 53 Absatz 1 Satz 2, Ausnahmen von den Abgrenzungs-, Kennzeichnungspflichten für Kontrollbereiche 100 bis 1.000
2.4.3.12 Gestattung nach § 53 Absatz 3 Satz 3, Ausnahmen von den Abgrenzungs-, Kennzeichnungs- und Absicherungspflichten für Sperrbereiche 100 bis 1.000
2.4.3.13 Gestattung nach § 55 Absatz 1 Satz 2, Zutritt zu Strahlenschutzbereichen 60 bis 1.000
2.4.3.14 Zulassung der Unterweisung durch E-Learning-Angebote oder audiovisuelle Medien nach § 63 Absatz 3 Satz 3 100 bis 1.000
2.4.3.15 Gestattung nach § 64 Absatz 1 Satz 4, Ausnahme von der Pflicht zur Körperdosisermittlung 100 bis 1.000
2.4.3.16 Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Absatz 2 Satz 2 beziehungsweise § 157 Absatz 5 Satz 2 50 bis 250
2.4.3.17 Gestattung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 beziehungsweise § 157 Absatz 3 Satz 3, Einreichung der Dosimeter in längeren Zeiträumen 100 bis 1.000
2.4.3.18 Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Strahlenpasses nach § 68 Absatz 4 beziehungsweise § 158 Absatz 1 Satz 2 25 bis 100
2.4.3.19 Zulassung nach § 70 Absatz 2, Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren 50 bis 250
2.4.3.20 Zulassung nach § 73 Satz 2 beziehungsweise § 158 Absatz 2 Satz 2, weitere Tätigkeit bei Überschreitung von Dosisgrenzwerten 100 bis 250
2.4.3.21 Zulassung nach § 74 Absatz 1, besondere Strahlenexposition mit vorheriger Rechtfertigung 100 bis 250
2.4.3.22 Entscheidung nach § 80 Absatz 1 oder § 81 Absatz 3, Ersatz der Bescheinigung des ermächtigten Arztes 100 bis 250
2.4.3.23 Befreiung von Buchführungs- und Mitteilungspflichten nach § 85 Absatz 2 100 bis 500
2.4.3.24 Verlängerung der Frist nach § 88 Absatz 2 für die Prüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Bestrahlungsvorrichtungen und Geräten für die Gammaradiographie 100 bis 2.000
2.4.3.25 Befreiung von Wartungs- und Prüfungspflichten nach § 88 Absatz 3 100 bis 2.000
2.4.3.26 Befreiung nach § 89 Absatz 1 Satz 5 von der Pflicht zur Prüfung auf Unversehrtheit und Dichtheit nach § 89 Absatz 1 Satz 1 100 bis 5.000
2.4.3.27 Gestattung nach § 90 Absatz 2 Satz 2 zur Verwendung anderer Strahlenmessgeräte 50 bis 1.000
2.4.3.28 Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe mit Luft und Wasser nach § 102 Absatz 1 200 bis 20.000
2.4.3.29 Befreiung von der Mitteilungspflicht nach § 103 Absatz 1 Satz 2, Emissions- und Immissionsüberwachung 200 bis 2.000
2.4.3.30 Zustimmung nach § 116 Absatz 2 Satz 2, Zulassung anderer Prüfmittel zur Qualitätssicherung nach Inbetriebnahme von Geräten zur Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen 50 bis 1.000
2.4.3.31 Strahlenpass nach § 174 Absatz 1 bis 3
a) Registrierung 50
b) Verlängerung 30
c) Registrierung als Ersatz bei Verlust oder wenn der Strahlenpass nicht mehr lesbar ist 75

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4. Es wird folgende neue Tarifstelle 2.4.3.32 eingefügt:

"2.4.3.32 Ermächtigung eines Arztes nach § 175 Absatz 1 100 bis 1.000"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 211560

ENDE