Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 27. August 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 12 vom 16.09.2021 S. 1006)
Aufgrund des § 6a und des § 30 des Volksabstimmungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 108), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 430), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung:
Artikel 1
Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes
Die Landesverordnung zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes vom 6. Februar 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 44) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird folgende neue Überschrift zu § 2a eingefügt:
" § 2a Elektronische Zeichnung"
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Es sind sowohl Sammel- als auch Einzelunterschriftsbögen zulässig. | "(1) Für die Sammlung von Unterschriften nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 VAbstG sind ausschließlich Einzelunterschriftsbögen zulässig." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 1. eine Überschrift, aus der das Ziel der Volksinitiative eindeutig hervorgeht, | "1. eine Überschrift mit dem Namen der Volksinitiative, aus der das Ziel der Volksinitiative eindeutig hervorgeht," |
bb) Nummer 2
2. auf Sammelunterschriftsbögen die fortlaufende Nummerierung der Eintragungen je Seite,
wird gestrichen.
cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden Nummern 2 bis 5.
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (4) Die Sammelunterschriftsbögen sind nach dem Muster der Anlage 1, die Einzelunterschriftsbögen nach dem der Anlage 2 im Format DIN A 4 herzustellen. | "(4) Die Einzelunterschriftsbögen sind nach dem Muster der Anlage 2 im Format DIN A 4 herzustellen." |
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Elektronische Zeichnung
(1) Vertrauenspersonen einer Volksinitiative können ausschließlich oder zusätzlich zu der Sammlung von persönlichen und handschriftlichen Unterschriften auf Unterschriftsbögen nach § 2 eine elektronische Zeichnung nach § 6a Satz 1 VAbstG ermöglichen. Zu diesem Zweck stellt das Land einen Online-Dienst zur Verfügung. Die Nutzung des Dienstes ist kostenfrei. Zur Gewährleistung einer unbefangenen Ausübung des Rechts aus Artikel 48 der Landesverfassung und der hierzu erforderlichen Staatsferne nimmt die Landesregierung keinen Einfluss auf die eingestellten Inhalte.
(2) Um eine Volksinitiative zu erstellen oder eine Volksinitiative mit einer elektronischen Zeichnung zu unterstützen, ist ein Nutzerkonto nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668), erforderlich, in dem die Identität der Nutzerin oder des Nutzers nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744), mit einem elektronischen Personalausweis oder einem anderen rechtlich zugelassenen digitalen Nachweis bestätigt wird.
(3) Für die elektronische Zeichnung gelten die Vorschriften des § 2 Absatz 2 und 3 entsprechend."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 und 3 werden durch folgenden Satz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| Der Prüfungsvermerk ist auf den Einzelunterschriftsbögen oder auf der Rückseite der Sammelunterschriftsbögen nach dem Muster der Anlage 3 zu fertigen. Eintragungen, für die eine Stimmberechtigung nicht bescheinigt werden kann, sind unter Angabe des Ablehnungsgrundes in den Prüfungsvermerk aufzunehmen. | "Kann eine solche nicht bescheinigt werden kann, ist der Ablehnungsgrund im Prüfungsvermerk oder in der Liste der elektronischen Mitzeichnungen anzugeben." |
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(4) Die Stimmberechtigungsprüfung soll spätestens vier Wochen nach Eingang der zu prüfenden Unterschriftsbögen abgeschlossen sein.
Danach leiten die zuständigen Behörden die Unterschriftsbögen mit den Prüfungsvermerken gesammelt an die Absenderin oder den Absender nach § 8 Absatz 2 Satz 1 VAbstG zurück. In dem Übersendungsschreiben sind anzugeben:
| "(4) Die Stimmberechtigungsprüfung soll spätestens vier Wochen nach Eingang der zu prüfenden Eintragungen abgeschlossen sein.
Danach leiten die zuständigen Behörden das Ergebnis ihrer Prüfung sowie die Unterlagen mit den Prüfungsvermerken gesammelt an die Absenderin oder den Absender nach § 8 Absatz 2 Satz 1 VAbstG zurück. In dem Übersendungsschreiben sind anzugeben:
." |
5. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Halbsatz werden die Worte "vom 17. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 430), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 475)," durch die Worte "vom 9. Juli 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 224), geändert durch Verordnung vom 6. Februar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 119)," ersetzt.
b) Nach den Worten " § 14 Behandlung von Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis" werden ein Komma und das Wort "Beschwerde" angefügt.
6. In § 26 Absatz 2 werden nach den Worten "unverzüglich zu vernichten" ein Komma und die Worte angefügt:
"sobald die Entscheidung des Landtags über die Zulässigkeit unanfechtbar geworden ist".
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
wird gestrichen.
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wird gestrichen.
9. Die Anlage 2 wird durch die anliegende Neufassung ersetzt.
10. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 3 Absatz 3 und" wird gestrichen.
b) Die Worte "über die Beteiligungsberechtigung nach § 3 Absatz 3 VAbstGDVO/" werden gestrichen.
11. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
Nach dem Satz "Mit meiner Unterschrift bin ich damit einverstanden, dass meine nachstehend aufgeführten persönlichen Daten nur zum Zwecke der Durchführung des Volksbegehrens verarbeitet werden." werden folgende zwei Sätze angefügt:
"Nach Prüfung des Beteiligungsrechts durch die zuständige Behörde nach § 1 VAbstGDVO werden die Daten an die Landesabstimmungsleiterin oder den Landesabstimmungsleiter weitergeleitet. Die Daten werden unverzüglich gelöscht, sobald die Entscheidung des Landtags über die Zulässigkeit des Volksbegehrens unanfechtbar geworden ist."
12. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:
Nach dem Satz "Mit meiner Unterschrift bin ich damit einverstanden, dass meine nachstehend aufgeführten persönlichen Daten nur zum Zwecke der Durchführung des Volksbegehrens verarbeitet werden." werden folgende zwei Sätze angefügt:
"Nach Prüfung des Beteiligungsrechts durch die zuständige Behörde nach § 1 VAbstGDVO werden die Daten an die Landesabstimmungsleiterin oder den Landesabstimmungsleiter weitergeleitet. Die Daten werden unverzüglich gelöscht, sobald die Entscheidung des Landtags über die Zulässigkeit des Volksbegehrens unanfechtbar geworden ist."
13. Die Anlage 8 wird durch die anliegende Neufassung ersetzt.
14. Die Anlage 9 wird durch die anliegende Neufassung ersetzt.
Artikel 2
Übergangsregelung
Für Volksinitiativen, die mit der Sammlung der erforderlichen Unterstützungsunterschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, finden die bisherigen Vorschriften des § 2 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 4 und des § 3 Absatz 3 und Absatz 4 Anwendung. Für diese Volksinitiativen können Sammelunterschriftsbögen nach dem Muster der bisherigen Anlagen 1 und 3 verwendet werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Alt:
Neu:
| Anlage 2 (zu § 2 Absatz 4) |
Volksinitiative für / gegen ... (Name der Volksinitiative)
Ich fordere den Landtag nach Artikel 48 Absatz 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein auf, sich mit nachstehendem Antrag / Gesetzentwurf und seiner Begründung zu befassen.
Doppel- oder Mehrfacheintragungen sowie unleserliche, unvollständige oder fehlerhafte Eintragungen und Eintragungen, die einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten, sind ungültig.
Ich habe von dem Antrag 1 von dem Gesetzentwurf und seiner Begründung vor meiner Mitzeichnung Kenntnis genommen.
Mit meiner Unterschrift bin ich damit einverstanden, dass meine nachstehend aufgeführten persönlichen Daten nur zum Zwecke der Durchführung der Volksinitiative verarbeitet werden.
Zur Prüfung des Beteiligungsrechts werden die Daten an das für Inneres zuständige Ministerium und die zuständige Behörde nach § 1 VAbstGDVO weitergeleitet.
Die Daten werden unverzüglich gelöscht, sobald die Entscheidung des Landtags über die Zulässigkeit der Volksinitiative unanfechtbar geworden ist
| Name | Vorname | Geburtsdatum | PLZ, Wohnort | Straße, Hausnummer | Unterschrift | Datum |
| Optionale Angabe Vertrauensperson/-en und/oder Angabe Rücksendeadresse | ||
| Hinweis: Die Behördliche Bescheinigung ist nicht von der Unterzeichnerin/dem Unterzeichner einzuholen. | ||
| Behördliche Bescheinigung über die Beteiligungsberechtigung nach § 3 Absatz 3 VAbstGDVO | ||
| Die Unterzeichnerin/Der Unterzeichner war zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung nach § 1 VAbstG in Verbindung mit § 5 LWahlG | ||
| [] beteiligungsberechtigt. | ||
| [] nicht beteiligungsberechtigt, weil_____________________ | ||
| _______________________________________________ Ort, Datum, Dienstsiegel und Unterschrift der zuständigen Behörde nach § 1 VAbstGDVO |
Alt:
Neu:
| Anlage 8 (zu § 13 Absatz 1) |
(Vorderseite des Stimmzettelumschlags für die Briefabstimmung)
(mindestens DIN C 5, blau)
(Rückseite des Stimmzettelumschlags für die Briefabstimmung)
Alt:
Neu:
| Anlage 9 (zu § 13 Absatz 2) |
(Vorderseite des Abstimmungsbriefumschlags)
(mindestens DIN B 5, hellrot)
(Rückseite des Abstimmungsbriefumschlages)
ID 212059
| ENDE |