Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesmeldegesetzes und anderer Vorschriften
- Schleswig-Holstein -

Vom 4. März 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 3 vom 17.03.2022 S. 154)



Artikel 1
Änderung des Landesmeldegesetzes

Gültig ab 01.05.2022 siehe =>

Das Landesmeldegesetz in der Fassung vom 20. Oktober 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 344, ber. S. 403), geändert durch Gesetz vom 17. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 127), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) § 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 3 Regelmäßige Datenübermittlungen an das Finanzamt " § 3 Regelmäßige Datenübermittlungen an die untere Standesamtsaufsichtsbehörde"

b) § 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 4 Datenübermittlungen an Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden " § 4 Datenübermittlungen an öffentliche Stellen"

c) § 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 5 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen " § 5 Datenübermittlungen an die Kreise und kreisfreien Städte oder die von ihr mit der Durchführung beauftragten Stelle"

2. In § 2 Absatz 1 wird folgender Satz neu angefügt:

"Spätestens einen Monat nach dem jeweiligen Anlass sind die Daten zu löschen."

3. § 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 3 Regelmäßige Datenübermittlungen an das Finanzamt

Zur Sicherung des Steueraufkommens übermittelt die Meldebehörde gemäß § 136 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, ber. 2003 S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042), dem zuständigen Finanzamt nach einer Abmeldung in das Ausland folgende Daten:

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Tag und Ort der Geburt,
  4. letzte Anschrift im Inland und
  5. Zuzugsanschrift im Ausland.
" § 3 Regelmäßige Datenübermittlungen an die untere Standesamtsaufsichtsbehörde

Zum Zweck der Prüfung der Einleitung von Verfahren zur Aufhebung von Minderjährigenehen nach § 1316 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, zuletzt ber. 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3515), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 1316 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 26. Mai 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 199), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung der unteren Standesamtsaufsichtsbehörde aus Anlass der An- oder Abmeldung, der Namensänderung oder der Änderung des Familienstands folgende Daten von Personen, die vor Eintritt der Volljährigkeit eine Ehe geschlossen haben:

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. früherer Namen,
  3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  4. Geschlecht,
  5. Staatsangehörigkeiten,
  6. gegenwärtige und frühere Anschriften,
  7. Einzugsdatum, Auszugsdatum,
  8. Familienstand, Datum und Ort der Eheschließung sowie bei Eheschließungen im Ausland auch den Staat,
  9. Ehepartnerin oder Ehepartner
    1. Familiennamen,
    2. Vornamen,
    3. Geburtsdatum,
    4. gegenwärtige Anschriften,
    5. Sterbedatum und
  10. Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes

."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 4 Datenübermittlungen an Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden " § 4 Datenübermittlungen an öffentliche Stellen"

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Meldebehörde hat Behörden nach § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG anlässlich einer Identitätsfeststellung und Adressvalidierung über die in § 38 Absatz 1 und 3 BMG genannten Daten hinaus jederzeit auf Ersuchen automatisiert folgende Daten zu übermitteln:
  1. Bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  2. bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland,
  3. für den Fall einer gesetzlichen Vertretung
    1. Familienname,
    2. Vornamen,
    3. Doktorgrad,
    4. Anschrift,
    5. Geburtsdatum,
    6. Geschlecht sowie
    7. Sterbedatum
  4. der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters,
  5. für den Fall einer eingetragenen Ehe oder Verpartnerung
    1. Familienname,
    2. Vornamen,
    3. Geburtsname,
    4. Doktorgrad,
    5. Geburtsdatum,
    6. Geschlecht,
    7. derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Haupt- und Nebenwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde sowie
    8. Sterbedatum

der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.

Die Datenübermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist zum Zweck

  1. der Gefahrenabwehr,
  2. der Strafverfolgung,
  3. der Strafvollstreckung,
  4. des Strafvollzugs,
  5. der Unterrichtung der Landesregierung und anderer zuständigen Stellen über Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder oder
  6. der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
"(1) Die Meldebehörde darf den für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden die Pass- und Personalausweisbehörde mitteilen, die den Personalausweis oder Reisepass der betroffenen Person ausgestellt hat."

c) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

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Zusätzlich zu den Daten nach Satz 1 sind bei einer Anmeldung der Tag des Einzugs, die frühere Anschrift und weitere Anschriften, bei einer Abmeldung der Tag des Auszugs, die neue Anschrift und weitere Anschriften sowie bei einem Sterbefall der Sterbetag zu übermitteln. "Zusätzlich zu den Daten nach Satz 1 sind bei einer Anmeldung der Tag des Einzugs, die letzten früheren Anschriften, bei einer Abmeldung der Tag des Auszugs, die neue Anschrift sowie bei einem Sterbefall der Sterbetag zu übermitteln."

d) In Satz 3 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.

5. § 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 5 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

Die Meldebehörde übermittelt anderen als den in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten Behörden zum Zwecke der Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben aus Anlass einer Identitätsfeststellung und Adressvalidierung über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus jederzeit automatisiert auf Ersuchen folgende Daten, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist:

  1. Geschlecht,
  2. für den Fall einer gesetzlichen Vertretung
    1. Art der gesetzlichen Vertretung,
    2. Familienname,
    3. Vornamen,
    4. Doktorgrad,
    5. Anschriften
  3. frühere Anschriften,
  4. Datum des Ein- und Auszugs und
  5. Familienstand, beschränkt auf die Tatsache einer Ehe oder Lebenspartnerschaft, Tag der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft.

der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters.

" § 5 Datenübermittlungen an die Kreise und kreisfreien Städte oder die von ihr mit der Durchführung betrauten Stelle

Zur Durchführung der Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen nach dem Landesabfallwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 1 Gesetzes vom 8. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 16), darf die Meldebehörde auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder der von ihr mit der Durchführung betrauten Stelle folgende Daten volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner übermitteln:

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. frühere Namen
  3. gegenwärtige und letzte frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
  4. Tag des Ein- oder Auszugs."

6. In § 6 wird folgender Satz neu angefügt:

"Daten von Personen, die nicht für die genannten Zwecke benötigt werden, sind unverzüglich zu löschen."

7. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.

Gültig ab 18.03.2022 siehe =>
8. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 neu angefügt:

"6. die Durchführung des Lichtbildabrufs aus den Pass- und Ausweisregistern gemäß § 22a Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281), und § 25 Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281)."

Artikel 2
Änderung der Amtsordnung

§ 6 der Amtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), erhält folgende Fassung:

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" § 6 Datenübermittlungen an amtsangehörige Gemeinden

Die Meldebehörden der Ämter übermitteln den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden zur Erfüllung der Repräsentationspflicht bei der Anmeldung, der Abmeldung, bei der Geburt eines Kindes und bei einem Sterbefall folgende Daten der Einwohnerinnen und Einwohner ihrer Gemeinde:

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. Doktorgrad,
  3. Ordens- oder Künstlernamen,
  4. Tag der Geburt,
  5. Geschlecht,
  6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter,
  7. Staatsangehörigkeiten,
  8. Anschrift, gekennzeichnet nach Haupt- oder Nebenwohnung,
  9. Tag des Ein- oder Auszugs und
  10. Sterbetag.

Zusätzlich übermittelt die Meldebehörde zur Erfüllung der Repräsentationspflicht aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen gemäß § 50 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), einen Monat vor Vollendung die Jubiläumsdaten. Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden; bei Alters- und Ehejubiläen oder Lebenspartnerschaftsjubiläen gilt das auch für die Daten der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, für die eine solche Auskunftssperre nicht gespeichert ist. Die betroffenen Personen haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Auf das Widerspruchsrecht sind die betroffenen Personen bei der Anmeldung in der Meldebehörde sowie jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Datenempfängerinnen und Datenempfänger haben die Daten spätestens einen Monat nach dem jeweiligen Anlass zu löschen oder der Meldebehörde zurückzugeben."

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 1 Nummer 8 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Mai 2022 in Kraft.

ID 220555

ENDE