Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesmeldegesetzes und anderer Vorschriften
- Schleswig-Holstein -
Vom 4. März 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 3 vom 17.03.2022 S. 154)
Artikel 1
Änderung des Landesmeldegesetzes
Gültig ab 01.05.2022 siehe =>
Das Landesmeldegesetz in der Fassung vom 20. Oktober 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 344, ber. S. 403), geändert durch Gesetz vom 17. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 127), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) § 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 3 Regelmäßige Datenübermittlungen an das Finanzamt | " § 3 Regelmäßige Datenübermittlungen an die untere Standesamtsaufsichtsbehörde" |
b) § 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 4 Datenübermittlungen an Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden | " § 4 Datenübermittlungen an öffentliche Stellen" |
c) § 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 5 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen | " § 5 Datenübermittlungen an die Kreise und kreisfreien Städte oder die von ihr mit der Durchführung beauftragten Stelle" |
2. In § 2 Absatz 1 wird folgender Satz neu angefügt:
"Spätestens einen Monat nach dem jeweiligen Anlass sind die Daten zu löschen."
3. § 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 3 Regelmäßige Datenübermittlungen an das Finanzamt
Zur Sicherung des Steueraufkommens übermittelt die Meldebehörde gemäß § 136 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, ber. 2003 S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042), dem zuständigen Finanzamt nach einer Abmeldung in das Ausland folgende Daten:
| " § 3 Regelmäßige Datenübermittlungen an die untere Standesamtsaufsichtsbehörde
Zum Zweck der Prüfung der Einleitung von Verfahren zur Aufhebung von Minderjährigenehen nach § 1316 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, zuletzt ber. 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3515), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 1316 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 26. Mai 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 199), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung der unteren Standesamtsaufsichtsbehörde aus Anlass der An- oder Abmeldung, der Namensänderung oder der Änderung des Familienstands folgende Daten von Personen, die vor Eintritt der Volljährigkeit eine Ehe geschlossen haben:
." |
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 4 Datenübermittlungen an Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden | " § 4 Datenübermittlungen an öffentliche Stellen" |
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(1) Die Meldebehörde hat Behörden nach § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG anlässlich einer Identitätsfeststellung und Adressvalidierung über die in § 38 Absatz 1 und 3 BMG genannten Daten hinaus jederzeit auf Ersuchen automatisiert folgende Daten zu übermitteln:
der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners. Die Datenübermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist zum Zweck
| "(1) Die Meldebehörde darf den für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden die Pass- und Personalausweisbehörde mitteilen, die den Personalausweis oder Reisepass der betroffenen Person ausgestellt hat." |
c) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Zusätzlich zu den Daten nach Satz 1 sind bei einer Anmeldung der Tag des Einzugs, die frühere Anschrift und weitere Anschriften, bei einer Abmeldung der Tag des Auszugs, die neue Anschrift und weitere Anschriften sowie bei einem Sterbefall der Sterbetag zu übermitteln. | "Zusätzlich zu den Daten nach Satz 1 sind bei einer Anmeldung der Tag des Einzugs, die letzten früheren Anschriften, bei einer Abmeldung der Tag des Auszugs, die neue Anschrift sowie bei einem Sterbefall der Sterbetag zu übermitteln." |
d) In Satz 3 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
5. § 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 5 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen
Die Meldebehörde übermittelt anderen als den in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten Behörden zum Zwecke der Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben aus Anlass einer Identitätsfeststellung und Adressvalidierung über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus jederzeit automatisiert auf Ersuchen folgende Daten, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist:
der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters. | " § 5 Datenübermittlungen an die Kreise und kreisfreien Städte oder die von ihr mit der Durchführung betrauten Stelle
Zur Durchführung der Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen nach dem Landesabfallwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 1 Gesetzes vom 8. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 16), darf die Meldebehörde auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder der von ihr mit der Durchführung betrauten Stelle folgende Daten volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner übermitteln:
|
6. In § 6 wird folgender Satz neu angefügt:
"Daten von Personen, die nicht für die genannten Zwecke benötigt werden, sind unverzüglich zu löschen."
7. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
Gültig ab 18.03.2022 siehe =>
8. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 neu angefügt:
"6. die Durchführung des Lichtbildabrufs aus den Pass- und Ausweisregistern gemäß § 22a Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281), und § 25 Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281)."
Artikel 2
Änderung der Amtsordnung
§ 6 der Amtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| " § 6 Datenübermittlungen an amtsangehörige Gemeinden
Die Meldebehörden der Ämter übermitteln den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden zur Erfüllung der Repräsentationspflicht bei der Anmeldung, der Abmeldung, bei der Geburt eines Kindes und bei einem Sterbefall folgende Daten der Einwohnerinnen und Einwohner ihrer Gemeinde:
Zusätzlich übermittelt die Meldebehörde zur Erfüllung der Repräsentationspflicht aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen gemäß § 50 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), einen Monat vor Vollendung die Jubiläumsdaten. Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden; bei Alters- und Ehejubiläen oder Lebenspartnerschaftsjubiläen gilt das auch für die Daten der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, für die eine solche Auskunftssperre nicht gespeichert ist. Die betroffenen Personen haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Auf das Widerspruchsrecht sind die betroffenen Personen bei der Anmeldung in der Meldebehörde sowie jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Datenempfängerinnen und Datenempfänger haben die Daten spätestens einen Monat nach dem jeweiligen Anlass zu löschen oder der Meldebehörde zurückzugeben." |
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 8 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Mai 2022 in Kraft.
ID 220555
| ENDE |