Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Landesmeldeverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 25. März 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 14.04.2022 S. 463)
Aufgrund des § 11 des Landesmeldegesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 344, ber. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 154), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung:
Artikel 1
Änderung der Landesmeldeverordnung
Die Landesmeldeverordnung vom 5. November 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 390) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| LMVO - Landesmeldeverordnung - Landesverordnung zur Durchführung des Landesmeldegesetzes | "Landesverordnung zur Durchführung von Datenübermittlungen der Melde-, Pass- und Personalausweisbehörden (Landesdatenübermittlungsverordnung - LDÜVO)" |
2. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1738)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591)" ersetzt.
§ 5 Regelmäßige Datenübermittlungen an Finanzämter
Die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermittelt dem zuständigen Finanzamt nach einer Abmeldung in das Ausland folgende Daten nach § 3 LMG:
wird gestrichen.
4. § 6 erhält folgende Fassung:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||
| § 6 Datenübermittlungen an Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden
(1) Die Meldebehörde hat nach § 4 Absatz 1 LMG Behörden nach § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG jederzeit auf Ersuchen folgende Daten elektronisch zu übermitteln, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist:
(2) Die Meldebehörde übermittelt anlässlich einer An- oder Abmeldung, Namensänderung und eines Sterbefalles der zuständigen Polizeibehörde in Schleswig-Holstein folgende Daten nach § 4 Absatz 2 LMG:
| " § 6 Datenübermittlungen an öffentliche Stellen
(1) Die Meldebehörde teilt den zuständigen Ordnungswidrigkeitenbehörden nach § 4 Absatz 1 LMG auf Ersuchen die Pass- und Personalausweisbehörde mit, die den Personalausweis oder Reisepass der betroffenen Person ausgestellt hat (DSMeld Blatt 1701 oder 1705). (2) Die Meldebehörde übermittelt anlässlich einer An- oder Abmeldung, Namensänderung und eines Sterbefalles der zuständigen Polizeibehörde in Schleswig-Holstein bei jedem Anlass folgende Daten nach § 4 Absatz 2 LMG:
Bei einer Anmeldung ist zusätzlich der Tag des Einzugs und die frühere Anschrift zu übermitteln, bei einer Abmeldung ist zusätzlich der Tag des Auszugs und bei einem Sterbefall zusätzlich das Sterbedatum zu übermitteln." |
5. § 7 erhält folgende Fassung:
| alt | neu | |||||||||||||||
| § 7 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen
Die Meldebehörde hat nach § 5 LMG anderen als den in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten Behörden jederzeit auf Ersuchen elektronisch folgende Daten zu übermitteln, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist:
| " § 7 Datenübermittlungen an die Kreise und kreisfreien Städte oder die von ihr mit der Durchführung betrauten Stelle
Die Meldebehörde übermittelt nach § 5 LMG zur Durchführung der Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen nach dem Landesabfallwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 16), der zuständigen Behörde oder der von ihr mit der Durchführung betrauten Stelle
" |
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 29 Absatz 2" wird durch die Angabe " § 34 Absatz 1" ersetzt.
b) Die Angabe "13. November 2014 (BGBl. I S. 1714)" durch die Angabe "12. August 2021 (BGBl. I S. 3538)" ersetzt.
7. In § 10 wird die Angabe " § 30 Absatz 5 und dem zuständigen Schulamt nach § 30 Absatz 6 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 344)" durch die Angabe " § 30 Absatz 6 und dem zuständigen Schulamt nach § 30 Absatz 7 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 130)," ersetzt.
8. In § 11 wird die Angabe "2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1926)" durch die Angabe "9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1649)" ersetzt.
9. § 12 wird wie folgt geändert
a) In Satz 1 wird die Angabe "Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2014 (BGBl. I S. 451)" durch die Angabe "Artikel 4 der Verordnung vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3682)" ersetzt.
b) In Satz 2 Nummer 4 werden nach der Angabe "1402" ein Komma und die Angabe "1402a" eingefügt.
10. In § 13 wird die Angabe "Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" durch die Angabe "Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.
11. Nach § 13 wird folgender § 13a neu eingefügt:
" § 13a Datenübermittlungen an amtsangehörige Gemeinden
Die Meldebehörde übermittelt nach § 6 der Amtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 154), den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden folgende Daten:
|
DSMeld Blatt | ||
| 1. | bei der An- und Abmeldung | |
| a) Vor- und Familiennamen | 0101 bis 0106, 0301 und 0302, | |
| b) Doktorgrad | 0401, | |
| c) Ordens- oder Künstlernamen | 0501, | |
| d) Geschlecht | 0701, | |
| e) Staatsangehörigkeiten | 1001, | |
| f) gegenwärtige Anschrift und | 1201 bis 1213, | |
| g) Tag des Ein- oder Auszugs | 1301, 1301a, 1305 und 1306, | |
| bei der Abmeldung zusätzlich das Datenblatt | 1200, | |
| 2. | bei der Geburt eines Kindes | |
| a) Vor- und Familiennamen | 0101 bis 0106, 0301 und 0302, | |
| b) Tag der Geburt | 0601, | |
| c) Geschlecht | 0701, | |
| d) gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter und | 0902 bis 0904, | |
| e) gegenwärtige Anschrift | 1201 bis 1213, | |
| 3. | bei einem Sterbefall | |
| a) Vor- und Familiennamen | 0101 bis 0106, 0301 und 0302, | |
| b) Doktorgrad | 0401, | |
| c) Ordens- oder Künstlernamen | 0501, | |
| d) Geschlecht | 0701, | |
| e) gegenwärtige Anschrift und | 1201 bis 1213, | |
| f) Sterbetag | 1901, | |
| 4. | aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen | |
| a) Vor- und Familiennamen | 0101 bis 0106, 0301 und 0302, | |
| b) Doktorgrad | 0401, | |
| c) Ordens- oder Künstlernamen | 0501, | |
| d) Geschlecht | 0701, | |
| e) gegenwärtige Anschrift und | 1201 bis 1213, | |
| f) Datum und Art des Jubiläums." | ||
12. In § 14 wird die Angabe "nach § 10 Absatz 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (Artikel 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 16. Dezember 2011, GVOBl. Schl.-H. S. 345)" durch die Angabe "nach § 10 Absatz 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 21. Dezember 2010 (Artikel 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 16. Dezember 2011, GVOBl. Schl.-H. S. 345), zuletzt geändert durch Vertrag vom 28. Oktober 2019 in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 27. Januar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 38)," ersetzt.
13. In § 15 Absatz 1 Satz 3 Nummer 12 wird nach der Angabe "1402," die Angabe "1402a," eingefügt.
14. § 16 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||
| § 16 Regelmäßige Datenübermittlungen an den Kirchlichen Suchdienst
(1) Die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermittelt dem Kirchlichen Suchdienst in München (Zentrale der Heimatortskarteien) nach § 43 BMG bei der Anmeldung, Abmeldung und Sterbefällen von Personen, die aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554), bezeichneten Gebiete stammen und vor dem 2. September 1939 geboren sind, folgende Daten:
(2) Über die Daten nach Absatz 1 hinaus darf die Meldebehörde folgende Daten auf Ersuchen übermitteln:
| " § 16 Datenübermittlungen an Suchdienste
Die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermittelt Suchdiensten gemäß § 43 BMG von Personen, die aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), bezeichneten Gebiete stammen und vor dem 2. September 1939 geboren sind, auf Ersuchen folgende Daten:
" |
15. § 17 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 1 erhält der 1. Halbsatz folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Zur Aktualisierung und zur Berichtigung der von der Vertrauensstelle gespeicherten Daten übermitteln die Meldebehörden nach § 6 Absatz 8 und 9 des Landeskrebsregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 78), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (GVOBl. Schl.-H.S. 344), der Vertrauensstelle einmalig für Personen, die seit 1. Januar 2000 verstorben oder nach außerhalb von Schleswig-Holstein verzogen sind: | "(1) Zur Aktualisierung und zur Berichtigung der von der Vertrauensstelle gespeicherten Daten übermitteln die Meldebehörden nach § 17 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über das Krebsregister des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 2015 (GVOBl. 2015, S.372, zuletzt geändert durch Art. 33 Ges. v. 02.05.2018, GVOBl. S. 162, der Vertrauensstelle einmalig für Personen, die seit 1. Januar 2000 verstorben oder nach außerhalb von Schleswig-Holstein verzogen sind:" |
b) In Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern eingefügt:
"9. Standesamt, das den Sterbefall beurkundet hat 1902,
10. Nummer des Sterbeeintrags 1903,"
bb) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11.
16. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Klammer die Angabe ", zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S.I 2744)," eingefügt.
b) In Absatz 2 wird Satz 1
Auskunftsersuchen an Meldebehörden zu Daten nach § 7 sollen von Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen und Gerichten des Landes Schleswig-Holstein sowie seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausschließlich elektronisch an die Vermittlungsstelle des Landes Schleswig-Holstein gerichtet werden, sofern Rechtsvorschriften eine elektronische Antragstellung und Datenübermittlung nicht verbieten.
gestrichen.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden an schleswigholsteinische Behörden oder sonstige öffentliche Stellen sollen automatisiert erfolgen."
§ 21 Automatisierte Abrufverfahren im Wege der AuftragsdatenverarbeitungErfolgen Datenabrufe an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen aus der Spiegeldatenbank bei der Vermittlungsstelle des Landes Schleswig-Holstein im Wege der Auftragsdatenverarbeitung durch eine andere als in § 34 Absatz 1 BMG genannte Stelle, ist der Abruf nur zulässig, wenn die abrufende Stelle durch das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz zertifiziert worden ist.
wird gestrichen.
§ 22 ÜbergangsvorschriftenWerden Meldescheine nach den bisherigen Mustern verwendet, haben die Meldebehörden sicherzustellen, dass bei einem Wegzug in das Ausland die Zuzugsanschrift im Ausland aufgenommen wird.
wird gestrichen.
§ 23 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesmeldeverordnung vom 11. August 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 301), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 630), außer Kraft.
wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Landesverordnung über die zentrale Stelle der Vermittlungsstelle und Spiegeldatenbank des Landes Schleswig-Holstein
Die Landesverordnung über die zentrale Stelle der Vermittlungsstelle und Spiegeldatenbank des Landes Schleswig-Holstein vom 9. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 567) wird wie folgt geändert:
§ 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| " § 1
Zentrale Stelle nach § 8 Absatz 2 Landesdatenschutzgesetz für die Vermittlungsstelle des Landes Schleswig-Holstein der Landesmeldeverordnung vom 5. November 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 390), zuletzt geändert durch Verordnung vom xxx. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. xxx), und die landesweite Spiegeldatenbank der örtlichen Melderegister ist das für Inneres zuständige Ministerium." |
Artikel 3
Weitere Änderung der Landesdatenübermittlungsverordnung zum 1. Mai 2023
1. In § 6 wird folgender Absatz angefügt:
"(3) Die Pass- und Personalausweisbehörde hat den nach § 25 Absatz 2 Satz 4 Personalausweisgesetz (PAuswG) vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281), und § 22a Absatz 2 Satz 5 Passgesetz (PaßG) vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281), genannten Behörden auf Ersuchen jederzeit das Lichtbild zu übermitteln."
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Halbsatz werden die Worte "für die Meldebehörden" durch die Worte "für die Melde-, Pass- und Personalausweisbehörden" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
dd) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:
"4. Datenübermittlungen an die betroffene Person aus Anlass einer Handlung nach dem Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250), durchzuführen und
5. die landesweite Spiegeldatenbank der örtlichen Pass- und Personalausweisbehörde zu betreiben und automatisierte Datenabrufe nach der Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern vom 20. August 2021 (BGBl I S. 3682) durchzuführen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
bb) Nummer 4
4. die Eigenbestandskontrolle täglich auf das Vorhandensein von zu bearbeitenden Anfragen von Behörden oder privaten Stellen aufgrund des Vorliegens einer Auskunftssperre oder eines bedingten Sperrvermerkes zu sichten und
wird gestrichen.
cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
"(3) Die Pass- und Personalausweisbehörde hat die Aufgabe, neben dem aktuellen Lichtbild und Unterschriftsbild des jeweiligen Dokumentes, die Daten nach § 4 Absatz 1 der Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3682) in die Spiegeldatenbank zu übergeben. Die Daten nach Satz 1 sind spätestens nach fünf Jahren nach dem Ablauf der Gültigkeit des Dokumentes zu löschen."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
Nach der Angabe "Nummer 1" wird die Angabe "und Absatz 3 Satz 1" eingefügt.
Artikel 4
Weitere Änderung der Landesdatenübermittlungsverordnung zum 1. Mai 2024
Folgender § 5 wird eingefügt:
" § 5 Regelmäßige Datenübermittlungen an die untere Standesamtsaufsichtsbehörde
Die Meldebehörde übermittelt nach § 3 LMG an die untere Standesamtsaufsichtsbehörde folgende Daten:
| DSMeld Blatt | ||
| 1. | Vor- und Familiennamen | 0101 bis 0106, 0301 und 0302, |
| 2. | frühere Namen | 0201 bis 0204 und 0303, |
| 3. | Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603, |
| 4. | Geschlecht | 0701, |
| 5. | Staatsangehörigkeiten | 1001, |
| 6. | gegenwärtige und frühere Anschrift | 1200 bis 1213, |
| 7. | Tag des Ein- oder Auszugs | 1301, 1301a, 1305 und 1306, |
| 8. | Familienstand, beschränkt auf die Angabe verheiratet zusätzlich bei Eheschließung im Ausland, den Staat, | 1401, 1402 und 1408, |
| 9. | Daten zum Ehegatten | |
| a) Familiennamen | 1501 bis 1502, | |
| b) Vornamen | 1503, | |
| c) Geburtsdatum | 1505, | |
| d) gegenwärtige Anschriften | 1200 bis 1213 und 1524, | |
| e) Sterbedatum | 1532 sowie | |
| 10. | Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz." | |
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze zwei und drei am 1. Mai 2022 in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Mai 2023 in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.
ID 220803
| ENDE |