Änderungstext
VerwGebVO - Verwaltungsgebührenverordnung
Landesverordnung zur Änderung über Verwaltungsgebühren
- Schleswig-Holstein -
Vom 13. April 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 19.05.2022 S. 565)
Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508, 510), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 565), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung:
Der allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), Anlage zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 565) wird wie folgt geändert:
1. Die Tarifstellen 11.9 bis 11.9.3 erhalten folgende Fassung:
Alt:
11.9 Buchmacherinnen und Buchmacher § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten und bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 119 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
11.9.1 Erlaubnis einer Wettannahmestelle und einer Buchmacherin oder eines Buchmachers für ein Kalenderjahr 650 bis 20.000 11.9.2 Erlaubnis einer Buchmachergehilfin oder eines Buchmachergehilfen für ein Kalenderjahr 450 11.9.3 Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis 450
Neu:
| "11.9 | Buchmacherinnen und Buchmacher
§ 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2065) | |
| 11.9.1 | Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis einer Wettannahmestelle und einer Buchmacherin oder eines Buchmachers für ein Kalenderjahr | 650 bis 20.000 |
| 11.9.2 | Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis einer Buchmachergehilfin oder eines Buchmachergehilfen für ein Kalenderjahr | 450 |
| 11.9.3 | Änderung, Erweiterung oder Aufhebung der Erlaubnis | 450" |
2. Die Tarifstellen 16 bis 16.1.5 erhalten folgende Fassung:
Alt:
16 Glücksspiele und Spielbanken 16.1 Lotterien, Sportwetten, Online-Casinospiele und Poker 16.1.1 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Veranstaltung oder zum Vertrieb von Lotterien, Sportwetten, Online-Casinospielen oder Poker nach §§ 6 ff., 21 ff. und 18 ff. Glücksspielgesetz vom 20. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H.S. 280), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 02. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162). 16.1.1.1 Lotterien - Umsatz bis 250.000 Euro 2.500 - Umsatz über 250.000 Euro bis 1 Mio. Euro 10.000 - Umsatz über 1 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro 15.000 - Umsatz über 5 Mio. Euro bis 20 Mio. Euro 20.000 - Umsatz über 20 Mio. Euro bis 50 Mio. Euro 30.000 - Umsatz über 50 Mio. Euro 50.000 16.1.1.2 Sportwetten - Umsatz bis 500.000 Euro 2.500 - Umsatz über 500.000 Euro bis 1 Mio. Euro 5.000 - Umsatz über 1 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro 7 500 - Umsatz über 5 Mio. Euro bis 20 Mio. Euro 10.000 - Umsatz über 20 Mio. Euro 15.000 16.1.1.3 Casinospiele und Poker - Umsatz bis 500.000 Euro 2.000 - Umsatz über 500.000 Euro bis 1 Mio. Euro 4.000 - Umsatz über 1 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro 6.000 - Umsatz über 5 Mio. Euro bis 20. Mio. Euro 8.000 - Umsatz über 20 Mio. Euro 12.000 16.1.2 Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis der Veranstaltung oder der Vermittlung von Lotterien sowie auf Erlaubnis der Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) vom 15. Dezember 2011 (GVOBl. Schl.-H. 2013 S. 51), dem Gesetz zur Ausführung des Ersten Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster GlüÄndStV AG) vom 1. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 02. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), und der Sportwettvertriebsverordnung vom 17. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 89). 16.1.2.1 Lotterien 100 bis 50.000 16.1.2.2 Wettvertriebsstätten Wettlokale und Wettbüros 2.500 bis 5.000 Wettannahmestellen 250 bis 2.500 16.1.3 Änderung oder Aufhebung einer Genehmigung nach Tarifstelle 16.1.1 oder 16.1.2 Erstgenehmigung von Wettvertriebsstätten für Genehmigungsinhaber nach dem Glücksspielgesetz - Wettlokale und Wettbüros 2.500 bis 5.000 - Wettannahmestellen 250 bis 2.500 - Sonstige Änderungen oder Aufhebung 120 bis 25.000 16.1.4 Überwachungsmaßnahmen nach dem Glücksspielgesetz oder dem GlüStV und Ersten GlüÄndStV AG 250 bis 25.000 16.1.5 Sonstige Amtshandlungen der Glücksspielaufsicht nach dem Glücksspielgesetz oder dem GlüStV und Ersten GlüÄndStV AG Anmerkungen zu den Tarifstellen 16.1.1 bis 16.1.5: Amtshandlungen bei Lotterien von Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, deren technische Durchführung nicht einem gewerblichen Unternehmen übertragen wird, sind gebührenfrei.
50 bis 25.000
Neu:
| "16 | Glücksspiele und Spielbanken | |
| 16.1 | Lotterien, Sportwetten, Online-Casinospiele | |
| 16.1.1 | Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis der Veranstaltung oder der Vermittlung von Lotterien sowie auf Erlaubnis der Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen und Wettannahmestellen nach dem Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020 in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 12. April 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 439), nach dem Gesetz des Landes Schleswig-Holstein zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021 AG SH) vom 2. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 92) und nach der Sportwettvermittlungsverordnung vom 8. April 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 182) | |
| 16.1.1.1 | Lotterien | für jedes Erlaubnisjahr 0,13 %o des Bruttospielertrages eines Geschäftsjahres
mindestens 130 |
| Anmerkung zu Tarifstelle 16.1.1.1:
bei Gewinnsparlotterien/ Lotterien von Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, deren technische Durchführung nicht einem gewerblichen Unternehmen übertragen wird, wird nicht für jedes Erlaubnisjahr 0,13 %o des Bruttospielertrages eines Geschäftsjahres zu Grunde gelegt | ||
| 16.1.1.2 | Sportwettvermittlung | |
| a) Wettvermittlungsstellen nach § 12 GlüStV 2021 AG SH | 2.500 bis 5.000 | |
| b) Wettannahmestellen nach § 16a Absatz 1 GlüStV 2021 AG SH | 264 bis 2.500 | |
| Anmerkung zu Tarifstelle 16.1.1.2:
Bei Laufzeit der Erlaubnis unter einem Jahr kann die Gebühr abgesenkt werden | ||
| 16.1.2 | Online-Casinospiele im Sinne des § 17 GlüStV 2021 AG SH | |
| 16.1.2.1 | Erteilung der Erlaubnis im Auswahlverfahren | für jedes Erlaubnisjahr 0,13 ‰ des Bruttospielertrages eines Geschäftsjahres, mindestens 15.000 Euro |
| Anmerkung zu Tarifstelle 16.1.2.1: Bei der Erteilung der Erlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages eines Erlaubnisjahres zu berechnen | ||
| 16.1.2.2 | Ablehnende Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis für Online-Casinospiele nach § 17 GlüStV 2021 AG SH | 10.000 |
| 16.1.2.3 | Widerruf der Erlaubnis für Online-Casinospiele nach § 18 GlüStV 2021 AG SH | 50.000 bis 100.000 |
| 16.1.2.4 | Prüfung von Sozialkonzepten nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d GlüStV 2021 AG SH | 100 bis 2500 |
| Anmerkung zu Tarifstelle 16.1.2.4:
Die Prüfung kann durch beauftragte Dritte kostenpflichtig durchgeführt werden | ||
| 16.1.3 | Änderung, Erweiterung, nachträgliche Beschränkung oder Aufhebung | |
| a) Einer Erlaubnis nach Tarifstelle 16.1.1 oder 16.1.2.1 | 130 bis 25.000 | |
| b) Einer Erlaubnis zur Veranstaltung oder zum Vertrieb von Lotterien und Sportwetten, die nach § 29 Absatz 1 und 2 GlüStV 2021 in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz bis zum 30. Juni 2022 fortgilt | 130 bis 25.000 | |
| c) Einer Genehmigung zur Veranstaltung oder zum Vertrieb von Online-Casinospielen nach § 4 in Verbindung mit §§ 19 und 20 Glücksspielgesetz vom 20. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 280), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), die gemäß § 29 Absatz 7 GlüStV 2021 in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz längstens bis zum 31. Dezember 2024 fortgilt | 130 bis 25.000 | |
| d) Sonstige Änderungen oder Aufhebung | 130 bis 25.000 | |
| 16.1.4 | Überwachungsmaßnahmen der Glücksspielaufsicht | |
| a) Anordnungen zur Beseitigung oder Beendigung rechtswidriger Zustände sowie sonstige Annordnungen der Glücksspielaufsicht | 500 bis 50.000 | |
| b) Untersagung der Veranstaltung, Durchführung oder Vermittlung eines unerlaubten Glücksspiels sowie der Werbung hierfür | 1000 bis 50.000 | |
| c) Sonstige Überwachungsmaßnahmen | 250 bis 25.000 | |
| ||
| 16.1.5 | Sonstige Amtshandlungen der Glücksspielaufsicht
| 55 bis 25.000 |
| Anmerkungen zu den Tarifstellen 16.1.1 bis 16.1.5:
Amtshandlungen bei Lotterien von Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, deren technische Durchführung nicht einem gewerblichen Unternehmen übertragen wird, sind gebührenfrei" |
3. Die Tarifstellen 16.2 bis 16.2.7 erhalten folgende Fassung:
Alt:
16.2 Spielbanken 16.2.1 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank nach §§ 2 und 3 des Spielbankengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 29. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 02. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162).. für jedes Erlaubnisjahr 0, 13 ‰ des Bruttospielertrages eines Geschäftsjahres Anmerkung zu Tarifstelle 16.2.1: Bei der erstmaligen Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen. Bei einer Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank ist der Bruttospielertrag des letzten Geschäftsjahres zugrunde zu legen.
Als Bemessungsgrundlage gilt bei der Ablehnung einer erstmaligen Erteilung der für das erste Geschäftsjahr angenommene Bruttospielertrag
16.2.2 Genehmigung von Rechtsgeschäften, die aufgrund der Spielbankerlaubnis einer Genehmigungspflicht unterliegen 400 bis 4.000
Neu:
| "16.2 | Spielbanken | |
| 16.2.1 | Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank nach §§ 2 und 3 des Spielbankgesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 29. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 13a des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36) | für jedes Erlaubnisjahr 0,13 ‰ des Bruttospielertrages eines Geschäftsjahres |
| Anmerkung zu Tarifstelle 16.2.1:
Bei der erstmaligen Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen. Bei einer Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank ist der Bruttospielertrag des letzten Geschäftsjahres zugrunde zu legen Als Bemessungsgrundlage gilt bei der Ablehnung einer erstmaligen Erteilung der für das erste Geschäftsjahr angenommene Bruttospielertrag | ||
| 16.2.2 | Genehmigung von Rechtsgeschäften, die aufgrund der Spielbankerlaubnis einer Genehmigungspflicht unterliegen | 400 bis 4.000 |
| 16.2.3 | Genehmigung oder Ablehnung einer Schließung einer Spielbank, einer Unterbrechung des Spielbetriebs oder der Nichtaufnahme des Spielbetriebs nach Erlaubniserteilung | 200 bis 2.000 |
| 16.2.4 | Zustimmung zu einer Änderung der Gesellschaftsform, Änderung der unmittelbaren beziehungsweise mittelbaren Gesellschafter oder der Gesellschafterzusammensetzung, Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; ber. 1995 S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), die vollständige oder teilweise Veräußerung des die Spielbank betreibenden Unternehmens, Vermögensübertragungen sowie die Einräumung einer stillen Beteiligung oder einer Unterbeteiligung | 500 bis 5.000 |
| 16.2.5 | Änderung oder Widerruf der Erlaubnis | 130 bis 25.000 |
| 16.2.6 | Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Spielregeln, Teilnahmebedingungen, neuen Glücksspielen, Turnierregeln, Sonderveranstaltungen | 130 bis 1.500 |
| 16.2.7 | Jede sonstige Amtshandlung der Aufsichtsbehörde nach dem Spielbankgesetz | 100 bis 1 000" |
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID: 221044
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