Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 27. April 2023
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 25.05.2023 S. 228)



Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Februar 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 81), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Februar 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 81), wird wie folgt geändert:

1. Die Angabe zu Tarifstelle 11, die Anmerkungen zu Tarifstelle 11 und die Tarifstellen 11.1 bis 11.2 erhalten die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

2. Die Tarifstellen 11.4 bis 11.8 erhalten die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

3. Die Tarifstellen 11.10 bis 11.12 erhalten die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

4. Die Tarifstellen 11.15 bis 11.16 erhalten die aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

5. Nach Tarifstelle 11.16 wird die folgende neue Tarifstelle eingefügt:

"11.17 Zuverlässigkeitsüberprüfungen
11.17.1 Überprüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel der vertretungsberechtigten Person bei juristischen Personen außerhalb eines Erlaubnisantragsverfahrens, sofern nicht bei einzelnen Tarifstellen gesondert geregelt.*) 52
11.17.2 Überprüfung der Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden nach § 38 GewO*) 42

"

6. Die Angabe zu Tarifstelle 13 , die Anmerkungen zu Tarifstelle 13 und die Tarifstelle 13.1 erhalten die aus dem Anhang 5 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

.

Anhang 1
(zu Artikel 1 Nummer 1)

Alt:


Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
11 Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes) *
Anmerkungen zu Tarifstelle 11:

* Aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nummer L 376 S. 36) - EG-DLRL - darf die Verwaltungsgebühr die tatsächlich anfallenden Kosten nicht übersteigen.

** Für die Ermittlung der Gebührenhöhe nach dem Zeitaufwand wird auf § 6 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren verwiesen.

11.1 Gewerbeanzeige, Auskünfte aus Gewerbeanzeigen
11.1.1 a) Entgegennahme und Bescheinigung einer Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 und 2 Gewerbeordnung (GewO), auch in Fällen des § 55c GewO * 25
b) Wie Buchstabe a mit postalischem Schriftverkehr/bei Versand eines Gebührenbescheides, auch in Fällen des § 55c GewO * 30
Anmerkung zu Tarifstelle 11.1.1:

Bei erhöhtem Verwaltungsaufwand (z.B. schriftliche Aufforderung zur Gewerbean-, ab- oder ummeldung) ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 80 Euro zulässig.

11.1.2 Einfache Einzelauskunft (Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit) * 10
11.1.3 Erweiterte Einzelauskunft, soweit deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht * 15
11.1.4 Erstellen einer Zweitschrift der Gewerbean-, ab- oder ummeldung * 10
11.2 Bewachungsgewerbe
11.2.1 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsunternehmens nach § 34a GewO 150 bis 550
Anmerkung zur Tarifstelle 11.2.1:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

11.2.2 Nachträgliche Auflage bei einer nach § 34a GewO erteilten Erlaubnis 60 bis 750
11.2.3 Widerruf oder Rücknahme einer nach § 34a GewO erteilten Erlaubnis oder Untersagung des Gewerbes

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

150 bis 550
11.2.4 a) Erstmalige oder wiederholte Prüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson oder einer mit der Leitung eines Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person gemäß § 34a GewO 25 bis 200
b) Wiederholte Prüfung der Zuverlässigkeit von Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhabern gemäß § 34a GewO 25 bis 200
Anmerkung zu Tarifstelle 11.2.4:

Bei erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr in Höhe von 350 Euro zulässig.

11.2.5 Untersagung der Beschäftigung von Wachpersonen gemäß § 34a Absatz 4 GewO

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

25 bis 300

Neu:

11 Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes)
Anmerkungen zu Tarifstelle 11:

*) Aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nummer L 376 S. 36) - EG-DLRL - darf die Verwaltungsgebühr die tatsächlich anfallenden Kosten nicht übersteigen.

**) Für die Ermittlung der Gebührenhöhe nach dem Zeitaufwand wird auf § 6 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren verwiesen.

11.1 Gewerbeanzeige, Auskünfte aus Gewerbeanzeigen
11.1.1 a) Manuelle oder elektronische Bearbeitung einer Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 bis 2a Gewerbeordnung (GewO), auch in Fällen des § 55c GewO*) 30
b) Wie a) mit erhöhtem Bearbeitungsaufwand*) Nach Zeitaufwand**)
11.1.2 Einfache Einzelauskunft (Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit)*) 12
11.1.3 Erweiterte Einzelauskunft, soweit deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht*) 17
11.1.4 Erstellen einer Zweitschrift der Gewerbeanmeldung, -abmeldung oder -ummeldung*) 12
11.2 Bewachungsgewerbe
11.2.1 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsunternehmens nach § 34a GewO 174 bis 638
Anmerkung zur Tarifstelle 11.2.1:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

11.2.2 Nachträgliche Auflage bei einer nach § 34a GewO erteilten Erlaubnis 70 bis 870
11.2.3 Widerruf oder Rücknahme einer nach § 34a GewO erteilten Erlaubnis oder Untersagung des Gewerbes

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

Nach Zeitaufwand**)
11.2.4 a) Wiederholte Prüfung der Zuverlässigkeit von Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhabern gemäß § 34a GewO und deren Vertretungsberechtigten (bei juristischen Personen) sowie erstmalige Oberprüfung der Qualifikation und Zuverlässigkeit von Vertretungsberechtigten bei deren nachträglichem Wechsel 42
b) wie a) mit erhöhtem Bearbeitungsaufwand Nach Zeitaufwand **), höchstens 232 Euro
11.2.5 a) Erstmalige oder wiederholte Prüfung der Zuverlässigkeit von Wachpersonen oder mit der Leitung eines Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen gemäß § 34a GewO 42
b) wie a) mit erhöhtem Bearbeitungsaufwand Nach Zeitaufwand **), höchstens 232 Euro
11.2.6 Untersagung der Beschäftigung von Wachpersonen gemäß § 34a Absatz 4 GewO

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

29 bis 348

.

Anhang 2
(zu Artikel 2 Nummer 2)

Alt:


11.4 Gaststätten
Gaststättengesetz (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246)
11.4.1. Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 2 GastG * 400 bis 3.000
11.4.1.1 Änderung einer bereits erteilten Erlaubnis ohne bauliche Prüfung oder Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit ohne besonderen Aufwand * 50 bis 200
11.4.2 Überprüfung der gastgewerblichen Tätigkeit, sofern diese zur Erstellung eines Auflagen- oder Anordnungsbescheides nach § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 GastG oder einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung bzw. Einhaltung bestehender Pflichten führt * nach Zeitaufwand **, mindestens der Stundensatz für Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt
11.4.3 Widerruf oder Rücknahme einer nach § 2 GastG erteilten Erlaubnis oder Untersagung des Gewerbes *

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

400 bis 3.000
11.4.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 GastG * 25
11.4.5 Verlängerung von Fristen nach den §§ 8, 9, 11 und 24 Absatz 1 GastG * 100
11.4.6 Stellvertretungserlaubnis nach § 9 GastG * 200
Anmerkung zu Tarifstelle 11.4.6:

Bei Betrieben mit besonders hohem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1.500 Euro zulässig.

11.4.7 Vorläufige Erlaubnis nach § 11 GastG * 60 bis 100
Anmerkung zu Tarifstelle 11.4.7:

Bei Anlässen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1.000 Euro zulässig.

11.4.8 Vorübergehende Gestattung nach § 12 Absatz 1 GastG * 20 bis 50
Anmerkung zu Tarifstelle 11.4.8:

Bei Anlässen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1.000 Euro zulässig.

11.4.9 Untersagung nach § 21 GastG *

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

50 bis 1.000
Anmerkung zu Tarifstelle 11.4:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.4.1 und 11.4.4 bis 11.4.8 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.5 Das Ladenöffnungszeitengesetz vom 29. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 243)
11.5.1 Bewilligung nach § 10 Absatz 1 25 bis 250
11.5.2 Ausnahmegenehmigung nach § 11 50 bis 500
11.5.3 Bewilligung nach § 13 Absatz 3 25 bis 250
11.6 Pfandleiher und -vermittler
11.6.1 Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleiherunternehmens nach § 34 Absatz 1 GewO * 200
Anmerkung zu Tarifstelle 11.6.1:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.6.2 Nachträgliche Auflage bei einer nach § 34 Absatz 1 GewO erteilten Erlaubnis * 60 bis 750
11.6.3 Widerruf oder Rücknahme einer nach § 34 Absatz 1 GewO erteilten Erlaubnis oder Untersagung des Gewerbes *

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

200
11.7 Reisegewerbe
11.7.1 Erteilung oder Entfristung einer Reisegewerbekarte nach § 55 GewO * 60
11.7.2 Nachträgliche Auflage bei einer nach § 55 GewO erteilten Erlaubnis * 60 bis 750
11.7.3 Widerruf oder Rücknahme einer nach § 55 GewO erteilten Erlaubnis oder Verhinderung der Gewerbeausübung nach § 60d GewO *

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

60
11.7.4 Verlängerung der Geltungsdauer einer Reisegewerbekarte, je angefangenes Jahr * 60
11.7.5 Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 60c Absatz 2 GewO) * 30
11.7.6 Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Absatz 2 GewO * 30
11.7.7 Eintragung von Nachträgen in die Reisegewerbekarte oder Gewerbelegitimationskarte (z.B. Ergänzung der Handelsgegenstände) * 30
11.7.8 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren bei besonderen Gelegenheiten oder aus besonderem Anlass nach § 55a Ab. 1 Nummer 1 GewO * 20
11.7.9 Zulassung einer Ausnahme
a) für eine besondere Verkaufsveranstaltung unter Befreiung
vom Erfordernis der Reisegewerbekarte nach § 55a Absatz 2 GewO *
60
b) von der Sonn- und Feiertagsruhe nach § 55e Absatz 2 GewO * 60
c) im Einzelfall von den übrigen Verboten des § 55 Absatz 1 GewO (§ 56 Absatz 2 Satz 3 GewO) * 60
11.7.10 Untersagung eines Wanderlagers nach § 56a Absatz 2 GewO *

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

60 bis 300
11.7.11 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels nach § 60a Absatz 2 GewO 20 bis 150
11.7.12 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 60a Absatz 3 GewO 20 bis 200
11.7.13 Festsetzung und Entscheidungen nach § 60b Absatz 2 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 und 2, §§ 69a und 69b GewO * 60 bis 300
Anmerkung zu Tarifstelle 11.7:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.7.1, 11.7.5 bis 11.7.9 und 11.7.11 bis 11.7.13 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.8 Spielgeräte, andere Spiele, Spielhallen, Schaustellungen von Personen im stehenden Gewerbe
11.8.1 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten nach § 33c Absatz 1 GewO 500 bis 1.000
11.8.2 Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes nach § 33c Absatz 3 GewO 30 bis 300
11.8.3 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels nach § 33d Absatz 1 GewO 20 bis 400
11.8.4 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 33i Absatz 1 GewO und/oder § 2 Spielhallengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 431) 400 bis 2.100
11.8.5 Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen nach § 33a GewO 100
11.8.6 Überprüfung der Tätigkeit in Spiel- und/oder Schaustellergewerbe, sofern diese zu einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung bzw. Einhaltung bestehender Pflichten und/oder nachträglichen Auflagen führt nach Zeitaufwand **, mindestens der Stundensatz für Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt
Anmerkung zu Tarifstelle 11.8:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.8.1 bis 11.8.5 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen sowie den Widerruf und die Rücknahme der erteilten Erlaubnisse.

11.8.7 Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 33i Absatz 1 GewO und/oder § 2 Spielhallengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 17 des Gesetzes vom 12. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 328).

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung einer Änderung oder Erweiterung.

150 bis 1.500

Neu:

11.4 Gaststätten
Gaststättengesetz (GastG) in der Fassung der

Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S.420, 422)

11.4.1. a) Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 2 GastG*) 464 bis 700
b) Wie a) mit erhöhtem Bearbeitungsaufwand*) nach Zeitaufwand**), höchstens 3.000
11.4.1.1 Änderung einer bereits erteilten Erlaubnis ohne bauliche Prüfung oder Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit ohne besonderen Aufwand *) 58 bis 232
11.4.2 Überprüfung der gastgewerblichen Tätigkeit, sofern diese zur Erstellung eines Auflagen- oder Anordnungsbescheides nach § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 GastG oder einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung oder Einhaltung bestehender Pflichten führt*) nach Zeitaufwand**)
11.4.3 Widerruf oder Rücknahme einer nach § 2 GastG erteilten Erlaubnis oder Untersagung des Gewerbes*)

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

nach Zeitaufwand**)
11.4.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 GastG*) 29
11.4.5 Verlängerung von Fristen nach den §§ 8, 9, 11 und 24 Absatz 1 GastG*) 116
11.4.6 Stellvertretungserlaubnis nach § 9 GastG*) 232
Anmerkung zu Tarifstelle 11.4.6:

Bei Betrieben mit besonders hohem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1650 Euro zulässig.

11.4.7 Vorläufige Erlaubnis nach § 11 GastG*) 70 bis 116
Anmerkung zu Tarifstelle 11.4.7:

Bei erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1.100 Euro zulässig.

11.4.8 Vorübergehende Gestattung nach § 12 Absatz 1 GastG*) 23 bis 58
Anmerkung zu Tarifstelle 11.4.8:

Bei Anlässen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1.100 Euro zulässig.

11.4.9 Untersagung nach § 21 GastG*)

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

58 bis 1.160
Anmerkung zu Tarifstelle 11.4:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.4.1 und 11.4.4 bis 11.4.8 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.5 Das Ladenöffnungszeitengesetz vom 29. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 243)
11.5.1 Bewilligung nach § 10 Absatz 1 29 bis 290
11.5.2 Ausnahmegenehmigung nach § 11 58 bis 580
11.5.3 Bewilligung nach § 13 Absatz 3 29 bis 290
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.5.1 bis 11.5.3 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen sowie den Widerruf und die Rücknahme der erteilten Erlaubnisse.
11.6 Pfandleiher und -vermittler
11.6.1 Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleiherunternehmens nach § 34 Absatz 1 GewO*) 232
Anmerkung zu Tarifstelle 11.6.1:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.6.2 Nachträgliche Auflage bei einer nach § 34 Absatz 1 GewO erteilten Erlaubnis*) 70 bis 870
11.6.3 Widerruf oder Rücknahme einer nach § 34 Absatz 1 GewO erteilten Erlaubnis oder Untersagung des Gewerbes*)

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

nach Zeitaufwand**)
11.7 Reisegewerbe
11.7.1 Erteilung oder Entfristung einer Reisegewerbekarte nach § 55 GewO*) 70
11.7.2 Nachträgliche Auflage bei einer nach § 55 GewO erteilten Erlaubnis*) 70 bis 870
11.7.3 Widerruf oder Rücknahme einer nach § 55 GewO erteilten Erlaubnis oder Verhinderung der Gewerbeausübung nach § 60d GewO*)

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

nach Zeitaufwand**)
11.7.4 Verlängerung der Geltungsdauer einer Reisegewerbekarte, je angefangenes Jahr*) 70
11.7.5 Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 60c Absatz 2 GewO)*) 35
11.7.6 Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Absatz 2 GewO*) 35
11.7.7 Eintragung von Nachträgen in die Reisegewerbekarte oder Gewerbelegitimationskarte (z.B. Ergänzung der Handelsgegenstände)*) 35
11.7.8 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren bei besonderen Gelegenheiten oder aus besonderem Anlass nach § 55a Absatz 1 Nummer 1 GewO*) 23
11.7.9 Zulassung einer Ausnahme
a) für eine besondere Verkaufsveranstaltung unter Befreiung vom Erfordernis der Reisegewerbekarte nach § 55a Absatz 2 GewO*) 70
b) von der Sonn- und Feiertagsruhe nach § 55e Absatz 2 GewO*) 70
c) im Einzelfall von den übrigen Verboten des § 56 Absatz 1 GewO (§ 56 Absatz 2 Satz 3 GewO)*) 70
11.7.10 Untersagung eines Wanderlagers nach § 56a Absatz 2 GewO*)

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

70 bis 348
11.7.11 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels nach § 60a Absatz 2 GewO 23 bis 174
11.7.12 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 60a Absatz 3 GewO 23 bis 232
11.7.13 Festsetzung und Entscheidungen nach § 60b Absatz 2 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 und 2, §§ 69a und 69b GewO*) 70 bis 348
Anmerkung zu Tarifstelle 11.7:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.7.1, 11.7.5 bis 11.7.9 und 11.7.11 bis 11.7.13 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.8 Spielgeräte, andere Spiele, Spielhallen, Schaustellungen von Personen im stehenden Gewerbe
11.8.1 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten nach § 33c Absatz 1 GewO 580 bis 1.160
11.8.2 Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes nach § 33c Absatz 3 GewO 35 bis 348
11.8.3 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels nach § 33d Absatz 1 GewO 23 bis 464
11.8.4 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 3 Spielhallengesetz vom 8. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 131) 464 bis 2.680
11.8.5 Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen nach § 33a GewO 116
11.8.6 Oberprüfung der Tätigkeit in Spiel- und/oder

Schaustellergewerbe, sofern diese zu einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung bzw. Einhaltung bestehender Pflichten oder nachträglichen Auflagen führt

nach Zeitaufwand)
Anmerkung zu Tarifstelle 11.8:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.8.1 bis 11.8.5 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen sowie den Widerruf und die Rücknahme der erteilten Erlaubnisse.

11.8.7 Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 3 Spielhallengesetz vom 8. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 131)

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung einer Änderung oder Erweiterung.

174 bis 1.740

.

(zu Artikel 1 Nummer 3) Anhang 3

Alt:


11.10 Versteigerinnen und Versteigerer
11.10.1 Erlaubnis zu gewerbsmäßigen Versteigerungen nach § 34b Absatz 1 GewO * 200
11.10.2 Zulassung von Ausnahmen
a) Verkürzung der Frist für die Anzeige einer Versteigerung
(§ 3 Absatz 1 der Versteigererverordnung (VerstV) vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 2010 (BGBl. I S. 264)) *
30
b) von der Vorschrift, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) * 30
c) von dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern (§ 6 Absatz 1 VerstV) * 60
d) von dem Verbot, das Versteigerungsgut zum Zwecke der Versteigerung in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 6 Absatz 2 VerstV) * 60
11.10.3 Nachträgliche Auflage bei einer nach § 34b Absatz 3 GewO erteilten Erlaubnis * 60 bis 750
11.10.4 Untersagung, Aufhebung oder Unterbrechung der Versteigerung (§ 9 VerstV) *

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

60
Anmerkung zu Tarifstelle 11.10.4:

Bei erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 300 Euro zulässig.

Anmerkung zu Tarifstelle 11.10:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.10.1 und 11.10.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen sowie den Widerruf oder die Rücknahme der erteilten Erlaubnisse.

11.11 Gewerbeuntersagung, Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes
11.11.1 Gewerbeuntersagung nach § 35 Absatz 1 und 7a GewO - soweit nicht bei den einzelnen Tarifstellen gesondert geregelt * nach Zeitaufwand **, mindestens der Stundensatz für Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt
Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1:

Im Fall der offensichtlichen fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit kann auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden. Dies gilt auch für die bei den einzelnen Tarifstellen gesondert geregelten Untersagungen.

11.11.2 Gestattung der Wiederaufnahme des untersagten Gewerbebetriebes nach § 35 Absatz 6 GewO * 200
11.11.3 Gestattung nach § 35 Absatz 2 GewO * 150
Anmerkung zu Tarifstellen 11.11.2 und 11.11.3:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.11.4 Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes nach § 15 Absatz 2 GewO nach Zeitaufwand **, mindestens der Stundensatz für Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt
11.12 Stellvertretung in besonderen Fällen
11.12.1 Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen nach § 47 GewO * 200
Anmerkung zu Tarifstelle 11.12.1:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.12.2 Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit einer Vertretungsberechtigten oder eines Vertretungsberechtigten außerhalb eines Erlaubnisverfahrens (z.B. Geschäftsführer) * Nach Zeitaufwand **, mindestens der Stundensatz für Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt

Neu:

11.10 Versteigerinnen und Versteigerer
11.10.1 Erlaubnis zu gewerbsmäßigen Versteigerungen nach § 34b Absatz 1 GewO*) 232
11.10.2 Zulassung von Ausnahmen
a) Verkürzung der Frist für die Anzeige einer Versteigerung (§ 3 Absatz 1 der Versteigererverordnung (VerstV) vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 101 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 642))*) 35
b) von der Vorschrift, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV)*) 35
c) von dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern (§ 6
Absatz 1 VerstV)*)
70
d) von dem Verbot, das Versteigerungsgut zum Zwecke der Versteigerung in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 6 Absatz 2 VerstV)*) 70
11.10.3 Nachträgliche Auflage bei einer nach § 34b Absatz 3 GewO erteilten Erlaubnis*) 70 bis 870
11.10.4 Untersagung, Aufhebung oder Unterbrechung der Versteigerung (§ 9 VerstV) *)

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

70
Anmerkung zu Tarifstelle 11.10.4:

Bei erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 300 Euro zulässig.

11.10.5 Widerruf oder Rücknahme einer nach § 34b GewO erteilten Erlaubnis 232
Anmerkung zu Tarifstelle 11.10:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.10.1 und 11.10.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.11 Gewerbeuntersagung, Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes
11.11.1 Gewerbeuntersagung nach § 35 Absatz 1 und 7a GewO - soweit nicht bei den einzelnen Tarifstellen gesondert geregelt*) nach Zeitaufwand**)
Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1:

Im Fall der offensichtlichen fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit kann auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden. Dies gilt auch für die bei den einzelnen Tarifstellen gesondert geregelten Untersagungen.

11.11.2 Gestattung der Wiederaufnahme des untersagten Gewerbebetriebes nach § 35 Absatz 6 GewO*) 232
11.11.3 Gestattung nach § 35 Absatz 2 GewO*) 174
Anmerkung zu Tarifstellen 11.11.2 und 11.11.3:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.11.4 Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes nach § 15 Absatz 2 GewO nach Zeitaufwand**)
11.12 Stellvertretung
11.12.1 Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen nach § 47 GewO*) 232
Anmerkung zu Tarifstelle 11.12.1:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen sowie den Widerruf oder die Rücknahme der erteilten Erlaubnis.

.

Anhang 4
(zu Artikel 1 Nummer 4)

Alt:


Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
11.15 Messen, Ausstellungen, Märkte
11.15.1 a) Festsetzung von Veranstaltungen nach § 69 As. 1 GewO (Erstantragsteller ) * 200
b) Festsetzung von Veranstaltungen nach § 69 Absatz 1 GewO (Folgeveranstaltungen) * 60
Anmerkung zu Tarifstelle 11.15.1:

Bei Veranstaltungen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 500 Euro zulässig.

11.15.2 Auflagen nach § 69a Absatz 2 GewO * 60
11.15.3 Änderungen nach § 69b Absatz 1 und 3 GewO * 60
Anmerkung zu den Tarifstellen 11.15.2 und 11.15.3:

Bei Auflagen und Änderungen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 300 Euro zulässig.

Anmerkung zu Tarifstelle 11.15:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.15.1 und 11.15.3 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.16 Amtshandlungen nach dem Gesetz zur Regelung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl .I S. 2372)* **
11.16.1 Erlaubnis für das Betreiben einer Prostituiertenstätte nach § 12 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 16, 17 und 18 ProstSchG.

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.

nach Zeitaufwand
11.16.2 Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 12 Absatz 1, Absatz 4 und Absatz 5 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 16, 17, 18 und 19 ProstSchG

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.

nach Zeitaufwand
11.16.3 Erlaubnis über die Organisation oder Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung nach § 12 Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 5in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 16, 17, 18 und 20 ProstSchG

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.

nach Zeitaufwand
11.16.4 Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsvermittlung nach § 12 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 7 ProstSchG

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.

nach Zeitaufwand
11.16.5 Änderung oder Verlängerung einer bereits erteilten Erlaubnis nach § 12 Absatz 1, §§ 17 und 22 ProstSchG

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.

nach Zeitaufwand
11.16.6 Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.

nach Zeitaufwand
11.16.7 Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 15 Absatz 2 und Absatz 3 und § 25 Absatz 2 und Absatz 3 ProstSchG nach Zeitaufwand
11.16.8 Überprüfung der gewerblichen Tätigkeit, sofern diese zum nachträglichen Erlass von Auflagen oder Anordnungen nach § 17 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 3, § 21 Absatz 3 und § 24 Absatz 5 ProstSchG oder zu einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung oder Einhaltung bestehender Pflichten führt nach Zeitaufwand
11.16.9 Genehmigung von Ausnahmen nach § 18 Absatz 3 und Absatz 4 ProstSchG. nach Zeitaufwand
11.16.10 Prüfung der Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 ProstSchG

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Untersagung einer Veranstaltung.

nach Zeitaufwand
11.16.11 Prüfung der Anzeige einer Prostitutionsfahrzeug-Aufstellung nach § 21 ProstSchG

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Untersagung einer Aufstellung.

nach Zeitaufwand
11.16.12 Beschäftigungsuntersagung nach § 25 Absatz 3 ProstSchG nach Zeitaufwand
11.16.13 Anzeige gemäß § 37 ProstSchG einschließlich Beratung nach Zeitaufwand

Neu:

11.15 Messen, Ausstellungen, Märkte
11.15.1 a) Festsetzung von Veranstaltungen nach § 69 Absatz 1 GewO
(Erstantragsteller)*)
232
b) Festsetzung von Veranstaltungen nach § 69 Absatz 1 GewO (Folgeveranstaltungen)*) 70
Anmerkung zu Tarifstelle 11.15.1:

Bei Veranstaltungen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 550 Euro zulässig.

11.15.2 Auflagen nach § 69a Absatz 2 GewO*) 70
11.15.3 Änderungen nach § 69b Absatz 1 oder 3 GewO*) 70
Anmerkung zu den Tarifstellen 11.15.2 und 11.15.3:

Bei Auflagen und Änderungen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 300 Euro zulässig.

Anmerkung zu Tarifstelle 11.15:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.15.1 und 11.15.3 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen sowie den Widerruf oder die Rücknahme der erteilten Erlaubnisse.

11.16 Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327)
11.16.1 Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte nach § 12 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 16, 17, 18 und 23 ProstSchG. *)

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.

nach Zeitaufwand**)
11.16.2 Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 12 Absatz 1, Absatz 4 und Absatz 5 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 16, 17, 18, 19 und 23 ProstSchG. *)

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.

nach Zeitaufwand**)
11.16.3 Erlaubnis über die Organisation oder Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung nach § 12 Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 5 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 16, 17, 18, 20 und 23 ProstSchG. *)

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.

nach Zeitaufwand**)
11.16.4 Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsvermittlung nach § 12 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 7, § 14 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 16, 17 und 23 ProstSchG *)

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.

nach Zeitaufwand**)
11.16.5 Änderung oder Verlängerung einer bereits erteilten Erlaubnis *) nach §§ 12, 17 und 22 Satz 2 ProstSchG. nach Zeitaufwand**)
11.16.6 Stellvertretungserlaubnis nach § 13 in Verbindung mit § 14 Absatz 3, § 23 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und Absatz 3 ProstSchG.*)

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.

nach Zeitaufwand**)
11.16.7 Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 15 Absatz 2 und Absatz *) 3 und § 25 Absatz 2 und Absatz 3 ProstSchG nach Zeitaufwand**)
11.16.8 Überprüfung der gewerblichen Tätigkeit, sofern diese zum nachträglichen Erlass von Auflagen oder Anordnungen nach § 17 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 20 Absatz 3, § 21 Absatz 3 und § 24 Absatz 5 ProstSchG oder zu einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung oder Einhaltung bestehender Pflichten führt. *) nach Zeitaufwand**)
11.16.9 Genehmigung von Ausnahmen nach § 18 Absatz 3 und Absatz 4 ProstSchG *) nach Zeitaufwand**)
11.16.10 Prüfung der Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 ProstSchG. *)

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Untersagung einer Veranstaltung.

nach Zeitaufwand**)
11.16.11 Prüfung der Anzeige einer Prostitutionsfahrzeug-Aufstellung nach § 21 ProstSchG. *)

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Untersagung einer Aufstellung.

nach Zeitaufwand**)
11.16.12 Beschäftigungsuntersagung nach § 25 Absatz 3 ProstSchG*) nach Zeitaufwand**)

.

Anhang 5
(zu Artikel 1 Nummer 6)

Alt:

13 Handwerk und Berufsbildung *
13.1 Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)*
13.1.1 Ausübungsberechtigung nach § 7a oder Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (unbefristet) nach den §§ 8, 9 148 bis 291
13.1.2 Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (befristet) nach § 8 74 bis 187
13.1.3 Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 22b Absatz 5 102
13.1.4 Untersagung der Fortsetzung des Betriebes nach § 16 Absatz 3 79
13.1.5 Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 24 Absatz 1 und 2 51 bis 256
13.1.6 Untersagung des Durchführens von Umschulungen nach § 42g Satz 2 51 bis 256
13.1.7 Genehmigung der Bezirksabgrenzung nach § 52 Absatz 3 30 bis 120
13.1.8 Genehmigung der Satzung oder der Satzungsänderung eines Innungsverbandes nach § 80 30 bis 2 400
13.1.9 Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstandes nach § 83 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 3 30 bis 75
Anmerkung zu Tarifstelle 13.1:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 13.1.1, 13.1.2, 13.1.7 und 13.1.8 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung .Die Gebührenpflicht nach der Tarifstelle 13.1.8 umfasst auch eine beantragte Vorprüfung vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens.

Neu:

213 Handwerk und Berufsbildung
Anmerkungen zu Tarifstelle 13:

*) Aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nummer L 376 S. 36) - EG-DLRL - darf die Verwaltungsgebühr die tatsächlich anfallenden Kosten nicht übersteigen.

**) Für die Ermittlung der Gebührenhöhe nach dem Zeitaufwand wird auf § 6 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren verwiesen

13.1 Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009)*)
13.1.1 Ausübungsberechtigung nach § 7a oder Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (unbefristet) nach den §§ 8, 9*) 172 bis 338
13.1.2 Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (befristet) nach § 8*) 86 bis 217
13.1.3 Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 22b Absatz 5*) 118
13.1.4 Untersagung der Fortsetzung des Betriebes nach § 16 Absatz 3*) Nach Zeitaufwand**)
13.1.5 Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 24 Absatz 1 und 2*) 59 bis 297
13.1.6 Untersagung des Durchführens von Umschulungen nach § 42l Satz 2*) 59 bis 297
13.1.7 Genehmigung der Bezirksabgrenzung nach § 52 Absatz 3*) 35 bis 2.784
13.1.8 Genehmigung der Satzung oder der Satzungsänderung eines Innungsverbandes nach § 80*) 35 bis 2.784
13.1.9 Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstandes nach § 83 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 3*) 35 bis 87
Anmerkung zu Tarifstelle 13.1:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 13.1.1, 13.1.2, 13.1.7 und 13.1.8 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. Die Gebührenpflicht nach der Tarifstelle 13.1.8 umfasst auch eine beantragte Vorprüfung vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens.

ID 231023

ENDE