Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 18. September 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 12 vom 10.10.2024 S. 740)
Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002, 1003), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. September 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 740), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:
Der allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. September 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 740), wird wie folgt geändert:
1. In Tarifstelle 18 wird nach der Angabe "Polizeiliche Angelegenheiten" die Angabe "Die Stundensätze errechnen sich nach § 6 Absatz 2 VerwGebVO (Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt), soweit Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eingesetzt sind." durch die folgende Angabe ersetzt: "Die Stundensätze für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte und Beschäftigte errechnen sich nach § 6 Absatz 2 VerwGebVO (Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt), soweit nichts anderes bestimmt ist."
2. Die Bezeichnung der Tarifstelle 18.11 wird in der Spalte Gegenstand wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Kampfmittelbeseitigung auf Grundlage der Kampfmittelverordnung vom 7. Mai 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 539), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 222), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30) | "Kampfmittelbeseitigung durch den Kampfmittelräumdienst" |
3. Die Tarifstellen 18.11.1.1 und 18.11.1.2 werden wie folgt gefasst:
Alt:
| "18.11.1.1 | Auswertung alliierter Kriegsluftbilder zwecks Überprüfung auf Kampfmittelfreiheit eines Grundstücks einschließlich Mitteilung über das Ergebnis | |
| je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters | 71 | |
| 18.11.1.2 | Beratungsleistung, gutachterliche Stellungnahme wie z.B. Gefährdungsbeurteilungen, Räumkonzepte | |
| je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters | 71 |
Neu:
| "18.11.1.1 | Auswertung alliierter Kriegsluftbilder zwecks Überprüfung auf Kampfmittelfreiheit eines Grundstücks einschließlich Mitteilung über das Ergebnis | 1 Stundensatz zuzüglich besonderer Sachkosten in Höhe von 56 |
| je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters | ||
| 18.11.1.2 | Bereitstellung von Geodaten sowie Beratungsleistung, gutachterliche Stellungnahme, wie z.B. Gefährdungsbeurteilungen, Räumkonzepte | 1 Stundensatz zuzüglich besonderer Sachkosten in Höhe von 56" |
| je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters |
4. Nach Tarifstelle 18.11.1.2 werden folgende Tarifstellen 18.11.1.3 und 18.11.1.4 eingefügt:
| "18.11.1.3 | Erteilung von Auskünften zu Bodeneingriffen oder baulichen Anlagen mit geringer Flächen- und Tiefenausdehnung | 1 Stundensatz zuzüglich besonderer Sachkosten in Höhe von 56 |
| je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters | ||
| 18.11.1.4 | Erteilung von Arbeitsfreigabebescheinigungen entlang eines Trassenverlaufs für räumlich begrenzte Tätigkeiten innerhalb bereits vorhandener Leitungstrassen durch teilautomatisierten Datenabgleich | je geschnittenem Flurstück 50 insgesamt höchstens 15.000 |
"
5. Nach Tarifstelle 18.11.1.4 wird in der Spalte "Gegenstand" folgende Angabe eingefügt:
| "Anmerkung zur Tarifstelle 18.11.1.4:
Ergibt sich durch den teilautomatisierten Datenabgleich ein Kampfmittelverdacht, erhöht sich die Gebühr nach Maßgabe der Tarifstelle 18.11.1.1 um den Aufwand, der für die weitere Aufklärung der Kampfmittelfreiheit durch die Auswertung alliierter Kriegsluftbilder erforderlich wird." |
6. In den Tarifstellen 18.11.2.1 bis 18.11.2.5 und 18.11.3.3 wird Buchstabe a jeweils wie folgt gefasst:
Alt:
| a) je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters | 71 |
Neu:
| "a) je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters | 1 Stundensatz nach § 6 Absatz 2 VerwGebVO (Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt) zuzüglich Kosten für speziell geschultes Personal in Höhe von 10 |
"
7. In der Tarifstelle 18.11.2.2 wird Buchstabe d wie folgt gefasst:
Alt:
| d) je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters | 71 |
Neu:
| "d) je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters | 1 Stundensatz nach § 6 Absatz 2 VerwGebVO (Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt) zuzüglich Kosten für speziell geschultes Personal in Höhe von 10 |
"
8. In der Tarifstelle 18.11.2.3 wird Buchstabe b wie folgt gefasst:
Alt:
| b) je nach tatsächlich anfallenden Kosten für Spezialgerät (Anmietung von z.B. Saugbagger, Blasenschleier, Kräne usw.) |
Neu:
| "b) Spezialgerät (Anmietung von z.B. Saugbagger, Blasenschleier, Kräne usw.) | Kosten in der tatsächlich anfallenden Höhe |
"
9. In der Tarifstelle 18.11.2.5 wird Buchstabe f wie folgt gefasst:
Alt:
| "f) Anmietung eines Schiffes | je nach tatsächlichen Kosten |
Neu:
| "f) Anmietung eines Schiffes | Kosten in der tatsächlich anfallenden Höhe |
"
10. Die Tarifstelle 18.11.3.1 wird wie folgt gefasst:
Alt:
| "18.11.3.1 | Beseitigung und Transport von Gegenständen mit Explosivstoff | je nach tatsächlichen Kosten |
Neu:
| "18.11.3.1 | Beseitigung und Transport von Gegenständen mit Explosivstoff | Kosten in der tatsächlich anfallenden Höhe |
"
11. Die Tarifstelle 18.11.3.2 wird wie folgt gefasst:
Alt:
| "18.11.3.2 | Entschärfen oder Vernichten eines Kampfmittels | |
| a) je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters | 71 | |
| b) in Sonderfällen, in denen die Entschärfung eines Sprengkörpers ein außergewöhnliches Gefahrenmoment in sich birgt oder eine Entschärfung oder Sprengung am Fundort nicht möglich ist und der Sprengkörper zur Sprengung abtransportiert werden muss, zusätzlich eine zu zahlende Sonderprämie | ||
| für Tarifbeschäftigte | 738 | |
| für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte | 256 |
Neu:
| "18.11.3.2 | Entschärfen oder Vernichten eines Kampfmittels | |
| a) je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters | 1 Stundensatz nach § 6 Absatz 2 VerwGebVO (Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt) zuzüglich Kosten für speziell geschultes Personal in Höhe von 10 | |
| b) Zulagen und Sonderprämien bei außerordentlichem Gefahrenmoment | ||
| für Tarifbeschäftigte | Kosten in der tatsächlich anfallenden Höhe gemäß § 51 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) i.V.m. § 19 TV-L in der jeweils geltenden Fassung | |
| für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte | Kosten in der tatsächlich anfallenden Höhe gemäß Erschwerniszulagenverordnung vom 3. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 544) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 649, 668) |
"
12. In der Tarifstelle 18.11.3.3 wird Buchstabe h wie folgt gefasst:
Alt:
| "h) in Sonderfällen, in denen die Entschärfung eines Sprengkörpers ein außergewöhnliches Gefahrenmoment in sich birgt oder eine Entschärfung oder Sprengung am Fundort nicht möglich ist und der Sprengkörper zur Sprengung abtransportiert werden muss, zusätzlich eine zu zahlende Sonderprämie | ||
| für Tarifbeschäftigte | 738 | |
| für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte | 256 |
Neu:
| "h) Zulagen und Sonderprämien bei außerordentlichem Gefahrenmoment | ||
| für Tarifbeschäftigte | in der tatsächlich anfallenden Höhe gemäß § 51 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) i.V.m. § 19 TV-L | |
| für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte | in der tatsächlich anfallenden Höhe gemäß Landesverordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen |
"
13. Die Tarifstelle 18.11.4.1 wird wie folgt gefasst:
Alt:
| "18.11.4.1 | vor- und nachbereitende Arbeiten bei der jeweiligen Maßnahme der Kampfmittelbeseitigung, Abtransport, An- und Abfahrt | 71 |
| je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters |
Neu:
| "18.11.4.1 | vor- und nachbereitende Arbeiten bei der jeweiligen Maßnahme der Kampfmittelbeseitigung, Abtransport, An- und Abfahrt | 1 Stundensatz nach § 6 Absatz 2 VerwGebVO (Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt) zuzüglich Kosten für speziell geschultes Personal in Höhe von 10" |
| je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters |
14. In der Tarifstelle 18.11.4.2 Buchstabe a wird die Angabe "0,80" durch die Angabe "0,95" ersetzt.
15. In der Tarifstelle 18.11.4.2 Buchstabe b wird die Angabe "1,60" durch die Angabe "1,90" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (11.10.2024) in Kraft.
ID 242385
| ENDE |