Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 26. November 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 3 vom 06.01.2025)



Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002), Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 842), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 20218 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 842), wird wie folgt geändert:

Die Tarifstelle 19 erhält folgende Fassung:

Alt:


Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
19 Personenstandsrechtliche Angelegenheiten
19.1 Eheschließung
19.1.1 Prüfung der Ehefähigkeit (§ 13 Absatz 1, § 39 des Personenstandsgesetzes - PStG - vom 19. Februar 2007 (BGBl. I 122), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010). 50
a) wenn bei der Prüfung der Ehefähigkeit das Recht eines ausländischen Staates zu berücksichtigen ist, 80
b) wenn bei der Prüfung der Ehefähigkeit das Recht eines ausländischen Staates zu beachten ist, der kein anerkennungsfähiges Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, zusätzlich je zu beachtendes Rechts. 20
19.1.2 Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Absatz 2 der Personenstandsverordnung - PStV vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), wenn
a) nur deutsches Recht zu beachten ist 20
b) auch ausländisches Recht zu beachten ist 30
19.1.3 Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer 40
19.1.4 Vornahme der Eheschließung vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt (§§ 11, 12 PStG) 40
19.1.5 Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes in den Diensträumen des Standesamtes 100
19.1.6 Vornahme der Eheschließung außerhalb der Diensträume des Standesamtes und innerhalb der öffentlichen Öffnungszeiten des Standesamtes 150
19.1.7 Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes und außerhalb der Diensträume des Standesamtes 200
Anmerkung zu den Tarifstellen 19.1.4 bis 19.1.7:

Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn die , Amtshandlung bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 13 Absatz 3 PStG vorgenommen wird.

Anmerkung zu Tarifstelle 19.1.1:

Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Deutsche oder einen Deutschen ist gebührenfrei, wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist.

19.2 (aufgehoben)
19.3 Personenstandsurkunden; besondere und familienrechtliche Beurkundungen
19.3.1 Personenstandsurkunden
19.3.1.1 Ausstellung 15
a) einer beglaubigten Abschrift aus den Personenstandsbüchern oder eines beglaubigten Ausdrucks aus den Personenstandsregistern sowie
b) von Personenstandsurkunden (§ 55 Absatz 1, §§ 58, 62, 67 Absatz 3, § 76 Absatz 2 PStG, §§ 48 bis 51 und 70 PStV)
c) einer beglaubigten Abschrift aus den früheren Standesregistern (§ 55 Absatz 1 Nummern 1 und 6 PStG) oder
d) einer Bescheinigung über eine Namensänderung (§ 46 PStV)
e) einer Bescheinigung nach § 31 Absatz 3 PStV entsprechend der Anlage 13 zur PStV
f) einer Bescheinigung über die Namenswahl nach Artikel 48 EGBGB oder die Namensangleichung nach Artikel 47 EGBGB
g) Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 S. 1) (EU-Apostillen-Verordnung) und § 1119 der Zivilprozessordnung für die Verwendung einer Personenstandsurkunde im Ausland
Anmerkung zu Tarifstelle 19.3.1.1:
  1. Die Gebühr entfällt, wenn die Personenstandsurkunden von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen ausländischen Staates oder einer ausländischen Behörde beantragt werden, sofern dies vertraglich vereinbart ist, oder die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden oder sonst die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden verbürgt ist.
  2. Die Gebühr beträgt 7,50 Euro für ein zweites und jedes weitere Stück, wenn es gleichzeitig beantragt und in einen Arbeitsgang hergestellt wird.
19.3.1.2 Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie (§ 52 PStV) 10
19.3.2 Besondere Beurkundungen
19.3.2.1 Beurkundung einer Eheschließung im Ausland (§ 34 PStG) 80
19.3.2.2 Beurkundung einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländerinnen und Ausländern (§ 34 Absatz 2 PStG) 80
19.3.2.3 Beurkundung der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland (§ 35 PStG) 80
19.3.2.4 Beurkundung nach § 36 Absatz 1 PStG
a) einer Geburt im Ausland oder 80
b) eines Sterbefalls im Ausland 60
19.3.2.5 Aufnahme einer Folgebeurkundung über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft sowie die Änderung dieser Eintragung in einem Ehe- oder Geburtseintrag auf Wunsch (§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, § 27 Absatz 3 Nummer 5 PStG) 10
19.3.3 Familienrechtliche Beurkundung
19.3.3.1 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften (§ 41 Absatz 1, § 42 Absatz 1, § 45 Absatz 1 PStG) 30
Anmerkung zu Tarifstelle 19.3.3.1:

Gebührenfrei sind:

  1. die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft (§ 44 Absatz 1 und 2 PStG) sowie
  2. die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung, wenn der in der Ehe oder in der Lebenspartnerschaft zu führende Name bei der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird oder der Geburtsname des Kindes bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält (§ 1617 BGB).
19.3.3.2 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensangleichung nach Artikel 47 EGBGB oder Namenswahl nach Artikel 48 EGBGB (§ 43 Absatz 1 PStG) 50
19.3.3.3 3 Beurkundung einer Erklärung zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen (§ 45a PStG) 30
19.4 Anerkennungen, Eidesstattliche Versicherung; Berichtigung
19.4.1 Prüfung und Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen (§§ 103, 107 Absatz 1 Satz 2 FamFG; Ziffer A 6.2 PStG-VwV) sowie in Kindschaftssachen (§§ 27, 36 PStG, §§ 2 ff. AdWirkG) je zu prüfender Entscheidung 30
19.4.2 Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt (§ 9 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 17 PStG) 30
19.4.3 Berichtigung eines aufgrund falscher Angaben fehlerhaften Personenstandsregisters in den Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 PStG 80
19.4.4 Aufnahme eines Antrags auf Berichtigung eines aufgrund falscher Angaben fehlerhaften Personenstandsregisters in allen übrigen Fällen 40
19.5 Auskunft, Einsicht und beglaubigte Abschriften
19.5.1 Erteilung einer Auskunft aus einem Personenstandsbuch oder aus einem Personenstandsregister bzw. Gewährung eines Einsichtsrechts in ein Personenstandsbuch oder -register (§ 62 Absatz 2, § 76 Absatz 2 PStG) 7
Erteilung einer Auskunft aus einer Sammelakte bzw. Gewährung eines Einsichtsrechts in eine Sammelakte (§ 62 Absatz 2, 76 Absatz 2 PStG) 15
19.5.2 Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür entweder das Datum oder der Standesamtsbezirk oder sonstige zum Aufsuchen notwendigen Angaben nicht gemacht werden können, je angegangener Stunde 10
19.5.3 Beschaffung von Informationen aus anderen Registern, die zur Beurkundung eines Personenstandsfalles erforderlich sind 5 bis 15
19.5.4 Erstellung von beglaubigten Abschriften oder Ablichtungen aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch als einfache öffentliche Urkunde 10
Anmerkung zu Tarifstelle 19:
  1. Bei Unvermögen der Beteiligten oder aus Gründen der Billigkeit können Gebühren- und Auslageermäßigung oder Gebühren- und Auslagenbefreiung gewährt werden.
  2. Gebührenfrei sind
    1. die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach § 94 BVFG (§ 43 Absatz 1 PStG)
    2. der Eintrag eines Sperrvermerks (§ 64 Absatz 1 PStG)
19.6 Öffentlichrechtliche Namensänderung und -feststellung
19.6.1 Änderung oder Feststellung
eines Familiennamens nach
§ 1 oder 8 des Namensänderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 738), geändert durch Artikel 15 Absatz 17 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882)
150 bis 1.000
19.6.2 Bei Anträgen, in dem eine Ehegattin oder ein Ehegatte dem Antrag der anderen Person beitritt sowie bei Anträgen anderer Angehöriger dieser Familie (z.B. Kinder und Geschwister), die wegen des gleichen Sachverhalts im Zusammenhang bearbeitet werden können 50 % der Gebühr nach Tarifstelle 19.6.1
19.6.3 Änderung von Vornamen nach § 11 des Namensänderungsgesetzes 100 bis 500


Neu:

"Tarifstelle 19
Personenstandsrechtliche Angelegenheiten
19.1 Eheschließung
19.1.1 Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 13 Absatz 1, § 39 des Personenstandsgesetzes - PStG vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl I Nr. 212)) 60
a) wenn bei der Prüfung der Ehefähigkeit das Recht eines
ausländischen Staates zu berücksichtigen ist,
100
b) wenn bei der Prüfung der Ehefähigkeit das Recht eines
ausländischen Staates zu beachten ist, der kein anerkennungsfähiges Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, zusätzlich je zu beachtenden Rechts.
40
c) Wenn eine Prüfung der Ehefähigkeit aufgrund von § 12a PStG erfolgt. 100
19.1.2 Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Absatz 2 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes - PStV vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 206)), wenn
a) nur deutsches Recht zu beachten ist 20
b) auch ausländisches Recht zu beachten ist 50
19.1.3 Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer 40
19.1.4 Vornahme der Eheschließung vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt (§§ 11 , 12 PStG) 50
19.1.5 Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes in den Amtsräumen des Standesamtes 100
19.1.6 Vornahme der Eheschließung außerhalb der Amtsräume des Standesamtes innerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes 150
19.1.7 Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes und außerhalb der Amtsräume des Standesamtes 200
Anmerkung zu den Tarifstellen 19.1.4 bis 19.1.7:

Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Amtshandlung bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 13 Abs. 3 PStG vorgenommen wird.

Anmerkung zu Tarifstelle 19.1.1:

Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Deutsche oder einen Deutschen ist gebührenfrei, wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist.

19.2 Begründung einer Lebenspartnerschaft
(weggefallen)
19.3 Personenstandsurkunden; besondere und familienrechtliche Beurkundungen
19.3.1 Personenstandsurkunden und elektronische
Personenstandbescheinigungen
19.3.1.1 Ausstellung
  1. einer beglaubigten Abschrift aus den Personenstandsbüchern oder eines beglaubigten Ausdrucks aus den Personenstandsregistern sowie
  2. von Personenstandsurkunden (§ 55 Absatz 1, §§ 58, 62, 67 Absatz 3, § 76 Abs. 2 PStG, §§ 48 bis 51 und 70 PStV)
  3. einer beglaubigten Abschrift aus den früheren Standesregistern (§ 55 Absatz 1 Nummern 1 und 6 PStG) oder
  4. einer Bescheinigung über eine Namensänderung (§ 46 PStV)
  5. einer Bescheinigung über die Namenswahl nach Artikel 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10 Oktober 2024 (BGBl 2024 I Nr. 306) oder die Namensangleichung nach Artikel 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  6. Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Abl. L 200 S. 1) und § 1119 der Zivilprozessordnung für die Verwendung einer Personenstandsurkunde im Ausland
20
Anmerkung zu Tarifstelle 19.3.1.1:

1. Die Gebühr entfällt, wenn die

Personenstandsurkunden von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen ausländischen Staates oder einer ausländischen Behörde beantragt werden, sofern dies vertraglich vereinbart ist, oder die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden oder sonst die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden verbürgt ist.

2. Die Gebühr beträgt 10 Euro für ein zweites und jedes weitere Stück, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird.

19.3.1.2 Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie (§ 52 PStV) 20
19.3.2 Besondere Beurkundungen
19.3.2.1 Prüfung und Nachbeurkundung einer Eheschließung im Ausland (§ 34 PStG) 120
19.3.2.2 Prüfung und Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland (§ 36 PStG) 120
19.3.2.3 Prüfung und Nachbeurkundung eines Sterbefalls im Ausland (§ 36 Absatz 1 PStG) 80
19.3.2.4 Beurkundung einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländerinnen und Ausländern (§ 34 Absatz 2 PStG) 80
19.3.3 Familienrechtliche Beurkundungen
19.3.3.1 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften (§ 41 Absatz 1, § 42 Absatz 1, 45 Absatz 1 PStG) 50
Anmerkungen zu Tarifstelle 19.3.3.1:
Gebührenfrei sind:
  1. die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft (§ 44 Absatz 1 und 2 PStG) sowie
  2. die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung, wenn der in der Ehe oder in der Lebenspartnerschaft zu führende Name bei der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird oder der Geburtsname des Kindes bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält (§ 1617 BGB)
19.3.3.2 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensangleichung nach Artikel 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder Namenswahl nach Artikel 48 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (§ 43 Abs. 1 PStG) 50
19.3.3.3 Beurkundung einer Erklärung zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen (§ 45a PStG) 50
19.3.3.4 Beurkundung und Beglaubigung einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen (§ 45b PStG, Artikel 7a Absatz 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) 50
19.4 Anerkennungen, Eidesstattliche Versicherung; Berichtigung
19.4.1 Prüfung und Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen (§§ 103, 107 Absatz 1 Satz 2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG); Ziffer A 6.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz vom 18. August 2021 (BAnz AT 25.08.2021 B2) sowie in Kindschaftssachen (§§ 27 , 36 PStG, §§ 2ff Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG) je zu prüfender Entscheidung 50
19.4.2 Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt (§ 9 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 17 PStG, § 2 Absatz 2 PStV) 30
19.4.3 Berichtigung eines aufgrund falscher Angaben fehlerhaften Personenstandsregisters in den Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 PStG 120
19.4.4 Aufnahme eines Antrags auf Berichtigung eines aufgrund falscher Angaben fehlerhaften Personenstandsregisters in allen übrigen Fällen 80
19.5 Sonstige Amtshandlungen
19.5.1 Erteilung einer Auskunft aus einem Personenstandsbuch oder aus einem Personenstandsregister oder Gewährung eines Einsichtsrechts in ein Personenstandsbuch oder -register (§ 62 Absatz 2, § 76 Absatz 2 PStG) 10
Erteilung einer Auskunft aus einer Sammelakte bzw. Gewährung eines Einsichtsrechts in eine Sammelakte (§ 62 Absatz 2, § 76 Absatz 2 PStG) 20
19.5.2 Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür entweder das Datum oder der Standesamtsbezirk oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je angefangener 1/4 Stunde 10
19.5.3 Beschaffung von Informationen aus anderen Registern, die zur Beurkundung eines Personenstandsfalles erforderlich sind 5 bis 20
19.5.4 Erstellung von beglaubigten Abschriften oder Ablichtungen aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch als einfache öffentliche Urkunde 20
19.6 Öffentlichrechtliche Namensänderung und -feststellung
19.6.1 Änderung oder Feststellung eines Familiennamens nach §§ 1 oder 8 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NamÄndG) vom 28. März 2021 (BGBl 2021 I Nr. 16, S. 738) 150 bis 1.000
19.6.2 Bei Anträgen, in dem eine Ehegattin oder ein Ehegatte dem Antrag der anderen Person beitritt sowie bei Anträgen anderer Angehöriger dieser Familie (z.B. Kinder und Geschwister), die wegen des gleichen Sachverhalts im Zusammenhang bearbeitet werden können 50% der Gebühr nach Tarifstelle 19.6.1
19.6.3 Änderung des Vornamens nach § 11 des
Namensänderungsgesetzes
100 bis
500
Anmerkungen zu Tarifstelle 19:
  1. Bei Bedürftigkeit der Beteiligten oder aus Gründen der Billigkeit können Gebühren- und Auslageermäßigung oder Gebühren- und Auslagebefreiung gewährt werden.
  2. Gebührenfrei sind:
    1. die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach § 94 Bundesvertriebenengesetzes (§ 43 Absatz 1 PStG)
    2. der Eintrag eines Sperrvermerks (§ 64 Absatz 1 PStG)
    3. die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 31 Absatz 3 PStV entsprechend der Anlage 11 zur PStV"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (07.01.2025) in Kraft.

ID 250120

ENDE