Änderungstext
Gesetz zum besseren Schutz von Opfern häuslicher Gewalt und bei Nachstellungen durch den Einsatz der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und weitere Änderungen des Landesverwaltungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 26. März 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 51 vom 14.04.2025)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes
Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 934), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird:
a) die Überschrift zu § 201a wie folgt geändert:
| alt | neu |
| § 201a Wohnungsverweisung sowie Rückkehr- und Betretungsverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt, Kontakt- und Näherungsverbot sowie situationsbezogene Datenübermittlung | " § 201a Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und Nachstellung; Regelungen zur situationsbezogenen Datenübermittlung" |
b) folgende neue Überschrift zu § 201c eingefügt:
" § 201c Elektronische Aufenthaltsüberwachung bei Gefahren für wichtige Rechtsgüter"
2. § 201a LVwG wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 201a Wohnungsverweisung sowie Rückkehr- und Betretungsverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt, Kontakt- und Näherungsverbot sowie situationsbezogene Datenübermittlung
(1) Die Polizei kann bis zu maximal vier Wochen eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen und ihr die Rückkehr dorthin untersagen, wenn Tatsachen, insbesondere ein von ihr begangener tätlicher Angriff, die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Bewohnerin oder eines Bewohners derselben Wohnung (gefährdete Person) erforderlich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizei für die Dauer der nach Satz 1 verfügten Maßnahme ein Betretungsver- bot für Orte, an denen sich die gefährdete Person regelmäßig aufhalten wird, anordnen. Der räumliche Bereich einer Maßnahme nach Satz 1 und 2 ist nach dem Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person zu bestimmen und zu bezeichnen. (2) Der Lauf der Frist einer Maßnahme nach Absatz 1 beginnt mit der Bekanntgabe und endet mit Ablauf des bezeichneten Tages, § 89 findet keine Anwendung. Stellt die gefährdete Person während der Dauer der nach Absatz 1 verfügten Maßnahme einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz beim zuständigen Amtsgericht mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, endet die von der Polizei verfügte Maßnahme mit dem Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung, spätestens eine Woche danach. (3) Einer Person kann untersagt werden,
wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit dieser Person insbesondere in engen sozialen Beziehungen erforderlich ist und der Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht entgegensteht (Kontakt- und Näherungsverbot). Die Anordnung ist in Fällen enger sozialer Beziehungen auf höchstens vier Wochen zu befristen. Stellt die gefährdete Person während der Dauer der Maßnahme einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz beim zuständigen Amtsgericht mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, endet die von der Polizei verfügte Maßnahme mit dem Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung, spätestens eine Woche danach. (4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind die für eine Kontaktaufnahme erforderlichen personenbezogenen Daten der gefährdeten Person an eine geeignete Beratungsstelle zu übermitteln. Diese darf die Daten ausschließlich und einmalig dazu nutzen, der gefährdeten Person unverzüglich Beratung zum Schutz vor häuslicher Gewalt anzubieten. Lehnt die gefährdete Person die Beratung ab, hat die Beratungsstelle die übermittelten Daten zu löschen. Darüber hinaus darf die Polizei, wenn dies in den Fällen des Absatzes 1 und 3 zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der gefährdeten Person oder ihr nahestehender Personen erforderlich ist, personenbezogene Daten an öffentliche oder nichtöffentliche Einrichtungen übermitteln, die auf diese Fälle zugeschnittene Hilfe und Unterstützung leisten; dies gilt nur, soweit die gefährdete Person damit einverstanden ist und der Datenübermittlung entgegenstehende schutzwürdige Interessen der von ihr betroffenen Personen nicht überwiegen. §§ 177 Absatz 2 und 4, 191 und 193 Absatz 1 Satz 3 sind anzuwenden; § 193 Absatz 1 Satz 1 und 2 bleiben unberührt. | " § 201a Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und Nachstellung; Regelungen zur situationsbezogenen Datenübermittlung
(1) Soweit es zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Leib, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person, insbesondere in engen sozialen Beziehungen, erforderlich ist, kann die Polizei
Die Befugnisse nach § 201 bleiben unberührt. Der Anordnung von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 darf die Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht entgegenstehen. Der räumliche Bereich einer Maßnahme nach Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a ist am Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person auszurichten und entsprechend zu bezeichnen. Die Person, gegen die sich eine Maßnahme richtet, ist auf Aufforderung der Polizei hin verpflichtet, eine Anschrift oder eine bevollmächtigte Person zum Zweck der Bekanntgabe und Zustellung von behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen zu benennen. (2) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 kann die Polizei auch dann anordnen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person, gegen die die Maßnahme gerichtet ist, Leben, Leib, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der gefährdeten Person innerhalb eines absehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise durch einen Angriff von erheblicher Intensität oder Auswirkung gefährden wird. Absatz 1 Satz 2 bis Satz 5 gilt entsprechend. (3) Anordnungen der Polizei nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 sind auf höchstens vier Wochen zu befristen. Der Lauf der Frist beginnt mit der Bekanntgabe und endet mit Ablauf des bezeichneten Tages. § 89 findet keine Anwendung. Die Dauer der Maßnahme verlängert sich um eine Woche, wenn die gefährdete Person während der Dauer der polizeilich verfügten Maßnahme einen Antrag auf gerichtlichen Schutz nach dem Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3513), stellt. Im Fall des Satzes 4 hat die Polizei die gefährdete und die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, unverzüglich über die Dauer der Maßnahme in Kenntnis zu setzen. Sobald eine gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf zivilrechtlichen Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz wirksam wird, verliert die polizeiliche Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ihre Wirksamkeit. (4) Auf Antrag der Polizei kann das nach § 186 Absatz 6 Satz 1 zuständige Gericht Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 bis 4 oder des Absatzes 2 für bis zu drei Monate anordnen oder eine polizeiliche Anordnung auf bis zu drei Monate verlängern. Für das Verfahren finden die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass von einer Anhörung von Beteiligten durch das Gericht abzusehen ist, wenn eine vorherige Anhörung den Zweck der Maßnahme gefährden würde; außerdem steht die Beschwerde auch dem antragstellenden Landespolizeiamt oder Landeskriminalamt oder einer antragstellenden Polizeidirektion zu. Auf Antrag der Polizei kann das Gericht die Anordnung nach Satz 1 verlängern, soweit die Anordnungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen; jede Verlängerung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine gerichtliche Anordnung nach Satz 1 verliert ihre Wirksamkeit, sobald eine gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf zivilrechtlichen Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz wirksam wird. (5) Das mit Anträgen auf zivilrechtlichen Schutz befasste Gericht hat der Polizei den Zeitpunkt der Antragstellung sowie den wesentlichen Inhalt der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich mitzuteilen; die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz bleiben unberührt. Im Fall des Absatzes 4 hat es seine Entscheidung und deren wesentlichen Inhalt unverzüglich auch dem Gericht mitzuteilen, das die Maßnahme angeordnet hat. (6) Unbeschadet ihrer Mitteilungspflichten nach anderen Vorschriften hat die Polizei unter den Voraussetzungen von Absatz 1 und 2 die für eine Kontaktaufnahme erforderlichen personenbezogenen Daten wie folgt an Beratungsstellen zu übermitteln:
Mit den Daten im Sinne von Satz 1 darf die Polizei den Beratungsstellen die nach dieser Vorschrift getroffene Maßnahme mitteilen. Eine Zustimmung der in Satz 1 genannten Personen oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters zur Übermittlung der Daten nach Satz 1 und 2 ist nicht erforderlich. Die Beratungsstellen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 dürfen die ihnen übermittelten Daten ausschließlich und einmalig dazu nutzen, um unverzüglich der gefährdeten Person und der Person, von der die Gefahr ausgeht, eine Beratung anzubieten. Die Beratungsstelle im Sinne von Satz 1 Nummer 3 darf die Daten ausschließlich dazu nutzen, um unverzüglich der gefährdeten Person und, soweit die minderjährige Person das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, in geeigneten Fällen auch ihr eine Beratung anzubieten; sie darf das Beratungsangebot binnen zwei Wochen nach einem ersten Angebot einmalig wiederholen. Wird die angebotene Beratung abgelehnt, haben die Beratungsstellen die übermittelten Daten zu löschen. Die Beratungsstelle im Sinne von Satz 1 Nummer 2 hat der Polizei oder dem mit einem Antrag nach Absatz 4 oder § 201c befassten Gericht auf Aufforderung mitzuteilen, ob die Person, von der die Gefahr ausgeht, die angebotene Beratung abgelehnt hat. (7) Insbesondere im Rahmen einer an einer Risikobewertung ausgerichteten, interdisziplinären Fallbearbeitung darf die Polizei, wenn dies in den Fällen der Absätze 1 und 2 zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der gefährdeten Person oder bestimmter ihr nahestehender Personen erforderlich ist, personenbezogene Daten an öffentliche oder nichtöffentliche Einrichtungen übermitteln, die auf diese Fälle zugeschnittene Hilfe und Unterstützung leisten; dies gilt nur, soweit die gefährdete Person damit einverstanden ist und der Datenübermittlung entgegenstehende schutzwürdige Interessen der von ihr betroffenen Personen nicht überwiegen. Die Polizei darf eine Einrichtung, in der die gefährdete Person oder eine bestimmte ihr nahestehende Person im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 betreut wird, insbesondere einer Schule oder Kindertageseinrichtung, über den Bestand einer nach dieser Vorschrift getroffenen Maßnahme informieren, soweit dies zur effektiven Durchsetzung der Maßnahme erforderlich ist. § 177 Absatz 2 und 4, §§ 191 und 193 Absatz 1 Satz 3 sind anzuwenden; § 193 Absatz 1 Satz 1 und 2 bleiben unberührt." |
3. Nach § 201b wird folgender § 201c eingefügt:
" § 201c Elektronische Aufenthaltsüberwachung bei Gefahren für wichtige Rechtsgüter
(1) Eine Person kann zum Tragen eines technischen Mittels nach Maßgabe des § 201b Absatz 1 verpflichtet werden, wenn die elektronische Überwachung des Aufenthaltsortes dieser Person zum Schutz einer bestimmten anderen gefährdeten Person erforderlich ist, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dann, wenn die überwachte Person bestimmte Orte betritt, aufsucht oder sich dort aufhält oder mit der gefährdeten Person zusammentrifft, Leben, Leib, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der gefährdeten Person innerhalb eines absehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise durch einen Angriff von erheblicher Intensität oder Auswirkung gefährdet sind. Die Anordnung kann insbesondere mit Maßnahmen nach § 201a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 4 oder § 201 Absatz 2 oder 3 verbunden werden.
(2) Die Polizei darf mit Hilfe des von der überwachten Person getragenen technischen Mittels automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung verarbeiten. Darüber hinaus kann angeordnet werden, dass die erhobenen Daten zu einem Bewegungsbild verbunden werden dürfen, soweit dies zur Erfüllung des Überwachungszwecks erforderlich ist. § 201b Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.
(3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 und die mit ihr verbundene Datenverarbeitung nach Absatz 2 bedarf der richterlichen Anordnung. Für das Anordnungsverfahren gilt § 186 Absatz 6 entsprechend. Form und Inhalt der Anordnung bestimmen sich nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 201b Absatz 8 mit der Maßgabe, dass bei Gefahr im Verzug die Anordnung auch mündlich erfolgen kann und in diesem Fall die schriftliche Dokumentation unverzüglich nachzuholen ist.
(4) Die Polizei darf mit Zustimmung der gefährdeten Person Daten über deren Aufenthaltsort durch ein von dieser mitzuführendes technisches Mittel automatisiert erheben, speichern und mit den nach Absatz 2 erlangten Daten über den Aufenthaltsort der überwachten Person automatisiert abgleichen; § 201b Absatz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Auf die Zustimmungserklärung der gefährdeten Person nach Satz 1 ist § 27 des Landesdatenschutzgesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), zuletzt geändert durch anzuwenden. Das Vorliegen der Zustimmung der gefährdeten Person im Sinne des Satzes 1 ist in der richterlichen Anordnung gemäß Absatz 3 anzugeben; wird die Zustimmung erst nachträglich erteilt, ist die überwachte Person hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der gefährdeten Person dürfen über das von ihr gemäß Satz 1 mitgeführte technische Gerät automatisiert Daten über den Aufenthaltsort der überwachten Person übermittelt werden, sobald die überwachte Person bestimmte Orte betritt, aufsucht oder sich dort aufhält oder sie sich der gefährdeten Person annähert.
(5) Werden die Daten im Sinne des Absatzes 2 und des Absatzes 4 nicht aufgrund des Absatzes 6 oder anderen Rechtsvorschriften weiterverarbeitet, sind sie spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme zu löschen. Die Vorschriften zur Protokollierung und Dokumentation gemäß § 201b Absatz 6 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
(6) Eine Weiterverarbeitung der nach Absatz 2 erlangten Daten der überwachten Person oder im Fall des Absatzes 4 der Daten der gefährdeten Person ist ohne deren jeweilige Einwilligung zulässig, wenn dies erforderlich ist
Darüber hinaus ist die Weiterverarbeitung von nach Absatz 2 erlangten Daten zu Zwecken der Strafverfolgung unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen nach Maßgabe der Strafprozessordnung retrograde Standortdaten erhoben werden dürfen.
(7) Mit einer Freiheitstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe wird bestraft, wer einer Anordnung nach Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die ununterbrochene Feststellung seines Aufenthaltsortes verhindert. Die Tat wird nur auf Antrag der die Maßnahme beantragenden Behörde verfolgt."
4. § 204 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6. unerlässlich für die Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 201b ist, aufgrund der Weigerung einer Person, einer gerichtlichen Anordnung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 201b Folge zu leisten. | "6. unerlässlich ist, weil die Person einer Anordnung nach § 201b oder § 201c nicht Folge leistet." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (15.04.2025) in Kraft.
ID: 250870
| ENDE |