Änderungstext

Gesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher und weiterer Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 10. Juni 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 76 vom 12.06.2025)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes

Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/51), wird wie folgt geändert:

1. In § 86 Absatz 1 Satz 3, § 118a Absatz 1 Nummer 3, 132 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1, § 240 Absatz 2, § 264 Absatz 4 Satz 2 und 5, § 267 Satz 2, § 280 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, §§ 284, 289 Absatz 5, § 294 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 299 Absatz 4 Satz 3, § 307 Absatz 4, § 310 Satz 1, § 311 Absatz 1 und 2, § 312 Absatz 7 sowie § 315 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 3 wird jeweils das Wort "Zivilprozeßordnung" durch das Wort "Zivilprozessordnung" ersetzt.

2. § 52g Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Vertragliche Regelungen, die die elektronische Rechnungsstellung vorschreiben, bleiben unberührt."

b) Folgender Satz 6 wird angefügt:

"Durch Rechtsverordnung kann die Landesregierung zudem eine Verpflichtung der Auftragnehmer zur Ausstellung und Übermittlung elektronischer Rechnungen einführen."

3. In § 86 Absatz 2 Satz 1, § 128 Satz 2, § 132 Absatz 5 wird jeweils die Angabe "oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt" gestrichen.

4. In § 191 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "an Ordnungsbehörden oder die Polizei" durch die Wörter "an Ordnungsbehörden, die Polizei sowie die Organe der Zwangsvollstreckung und die Vollstreckungsbehörden" ersetzt.

5. In § 238 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Grundstücksbezogene Kosten der Ersatzvornahme ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück beziehungsweise auf den grundstücksgleichen Rechten. Im Leistungsbescheid sind die grundstücksbezogenen Kosten der Ersatzvornahme ausdrücklich als solche zu bezeichnen."

6. § 269 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, nachdem
  1. ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den die Schuldnerin oder der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Leistungsbescheid),
  2. die Leistung fällig ist und
  3. die Schuldnerin oder der Schuldner mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt worden ist. Die Mahnung ist erst zulässig nach Ablauf einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder nach Fälligkeit der Leistung, sofern die Leistung erst nach Bekanntgabe des Leistungsbescheides fällig wird.
"(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, nachdem
  1. ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den die Schuldnerin oder der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Leistungsbescheid),
  2. die Leistung fällig ist und
  3. die Schuldnerin oder der Schuldner mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt worden ist; die Mahnung ist erst zulässig nach Ablauf einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder nach Fälligkeit der Leistung, sofern die Leistung erst nach Bekanntgabe des Leistungsbescheides fällig wird.

Die Vollstreckung kann vor deren Beginn gegenüber der Schuldnerin oder dem Schuldner schriftlich angekündigt werden."

7. § 275 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:

"(1) Zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen können die Vollstreckungsbehörden oder die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a Absatz 1 bis 4 der Zivilprozessordnung stellen. § 757a Absatz 5 der Zivilprozessordnung soll dabei angewendet werden."

b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden die Absätze 2 bis 5.

8. § 281 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte Daten, soweit sie
  1. keinem besonderen Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen oder
  2. nach § 30 der Abgabenordnung geschützt sind und bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlichen Nebenleistungen verwendet werden dürfen,

auch bei der Vollstreckung anderer öffentlich-rechtlicher Geldleistungen verwenden.

"Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte Daten, soweit sie
  1. keinem besonderen Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen oder
  2. nach § 30 der Abgabenordnung lediglich deshalb geschützt sind, weil Landesrecht dessen entsprechende Anwendbarkeit anordnet, und soweit sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlichen Nebenleistungen verwendet werden dürfen,

auch bei der Vollstreckung anderer öffentlich-rechtlicher Geldleistungen verwenden."

b) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 84 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. " § 84 Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes sowie §§ 755 und 802l der Zivilprozessordnung gelten entsprechend."

9. In § 289 Absatz 5 wird die Angabe " §§ 739, 811 bis 813 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe " §§ 739, 811 bis 811c, 813 Absatz 1 bis 3 und 882a Absatz 4" ersetzt.

10. § 300 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 833a und 850 l" durch die Angabe " §§ 833a, 850k, 850l und 899 bis 909" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 850 l" durch die Angabe " § 850k Absatz 4 Satz 1, § 904 Absatz 5 und § 907" ersetzt.

11. § 306 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 6 wird die Angabe "und Abs. 4" durch die Angabe "und § 900 Absatz 1" ersetzt.

b) In Satz 7 werden die Wörter "vier Wochen" durch die Wörter "einen Monat" ersetzt.

12. § 307 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird die Angabe " § 850 l" durch die Angabe " § 907" und das Wort "angeordnet" durch das Wort "festgesetzt" ersetzt.

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung handelt. "5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k der Zivilprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne von § 850l der Zivilprozessordnung handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner haftet dem Vollstreckungsgläubiger für den Schaden, der aus der Nichterfüllung ihrer oder seiner Verpflichtung entsteht. "(3) Die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; die Ersatzzwangshaft nach § 240 ist ausgeschlossen. Sie oder er haftet dem Vollstreckungsgläubiger für den Schaden, der aus der Nichterfüllung ihrer oder seiner Verpflichtung entsteht."

13. § 310 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 850 bis 852" durch die Angabe " §§ 850 bis 852 und §§ 899 bis 907" ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Bußgeldes" die Wörter "einschließlich der Nebenfolgen, Gebühren und Auslagen" eingefügt.

c) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"Bei Pfändungsschutzkonten, die nach § 850k Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingerichtet werden, kann die Vollstreckungsbehörde wegen Forderungen nach Satz 2 abweichende pfändungsfreie Beträge festsetzen."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (13.06.2025) in Kraft.

ID: 251321


ENDE