Änderungstext
Gesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher und weiterer Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 10. Juni 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 76 vom 12.06.2025)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes
Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/51), wird wie folgt geändert:
1. In § 86 Absatz 1 Satz 3, § 118a Absatz 1 Nummer 3, 132 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1, § 240 Absatz 2, § 264 Absatz 4 Satz 2 und 5, § 267 Satz 2, § 280 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, §§ 284, 289 Absatz 5, § 294 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 299 Absatz 4 Satz 3, § 307 Absatz 4, § 310 Satz 1, § 311 Absatz 1 und 2, § 312 Absatz 7 sowie § 315 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 3 wird jeweils das Wort "Zivilprozeßordnung" durch das Wort "Zivilprozessordnung" ersetzt.
2. § 52g Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Vertragliche Regelungen, die die elektronische Rechnungsstellung vorschreiben, bleiben unberührt."
b) Folgender Satz 6 wird angefügt:
"Durch Rechtsverordnung kann die Landesregierung zudem eine Verpflichtung der Auftragnehmer zur Ausstellung und Übermittlung elektronischer Rechnungen einführen."
3. In § 86 Absatz 2 Satz 1, § 128 Satz 2, § 132 Absatz 5 wird jeweils die Angabe "oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt" gestrichen.
4. In § 191 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "an Ordnungsbehörden oder die Polizei" durch die Wörter "an Ordnungsbehörden, die Polizei sowie die Organe der Zwangsvollstreckung und die Vollstreckungsbehörden" ersetzt.
5. In § 238 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Grundstücksbezogene Kosten der Ersatzvornahme ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück beziehungsweise auf den grundstücksgleichen Rechten. Im Leistungsbescheid sind die grundstücksbezogenen Kosten der Ersatzvornahme ausdrücklich als solche zu bezeichnen."
6. § 269 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, nachdem
| "(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, nachdem
Die Vollstreckung kann vor deren Beginn gegenüber der Schuldnerin oder dem Schuldner schriftlich angekündigt werden." |
7. § 275 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
"(1) Zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen können die Vollstreckungsbehörden oder die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a Absatz 1 bis 4 der Zivilprozessordnung stellen. § 757a Absatz 5 der Zivilprozessordnung soll dabei angewendet werden."
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden die Absätze 2 bis 5.
8. § 281 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte Daten, soweit sie
auch bei der Vollstreckung anderer öffentlich-rechtlicher Geldleistungen verwenden. | "Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte Daten, soweit sie
auch bei der Vollstreckung anderer öffentlich-rechtlicher Geldleistungen verwenden." |
b) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 84 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. | " § 84 Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes sowie §§ 755 und 802l der Zivilprozessordnung gelten entsprechend." |
9. In § 289 Absatz 5 wird die Angabe " §§ 739, 811 bis 813 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe " §§ 739, 811 bis 811c, 813 Absatz 1 bis 3 und 882a Absatz 4" ersetzt.
10. § 300 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 833a und 850 l" durch die Angabe " §§ 833a, 850k, 850l und 899 bis 909" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe " § 850 l" durch die Angabe " § 850k Absatz 4 Satz 1, § 904 Absatz 5 und § 907" ersetzt.
11. § 306 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 6 wird die Angabe "und Abs. 4" durch die Angabe "und § 900 Absatz 1" ersetzt.
b) In Satz 7 werden die Wörter "vier Wochen" durch die Wörter "einen Monat" ersetzt.
12. § 307 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe " § 850 l" durch die Angabe " § 907" und das Wort "angeordnet" durch das Wort "festgesetzt" ersetzt.
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung handelt. | "5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k der Zivilprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne von § 850l der Zivilprozessordnung handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner haftet dem Vollstreckungsgläubiger für den Schaden, der aus der Nichterfüllung ihrer oder seiner Verpflichtung entsteht. | "(3) Die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; die Ersatzzwangshaft nach § 240 ist ausgeschlossen. Sie oder er haftet dem Vollstreckungsgläubiger für den Schaden, der aus der Nichterfüllung ihrer oder seiner Verpflichtung entsteht." |
13. § 310 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 850 bis 852" durch die Angabe " §§ 850 bis 852 und §§ 899 bis 907" ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Bußgeldes" die Wörter "einschließlich der Nebenfolgen, Gebühren und Auslagen" eingefügt.
c) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
"Bei Pfändungsschutzkonten, die nach § 850k Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingerichtet werden, kann die Vollstreckungsbehörde wegen Forderungen nach Satz 2 abweichende pfändungsfreie Beträge festsetzen."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (13.06.2025) in Kraft.
ID: 251321
| ENDE |