Änderungstext
Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -
Vom 25. Juli 2025
(GVOBl. Nr. 121 vom 15.08.2025)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Februar 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/27, S. 7), wird wie folgt geändert:
1. In § 27 Absatz 3 wird die Angabe " § 34 Abs. 1 Satz 4 oder § 34 Abs. 4 Satz 3" durch die Angabe " § 34 Absatz 1 Satz 5 oder § 34 Absatz 5 Satz 2" ersetzt.
2. § 34 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 34 Einberufung; Geschäftsordnung
(1) Die Gemeindevertretung wird spätestens zum 30. Tag nach Beginn der Wahlzeit, in den Fällen des § 1 Abs. 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes zum 30. Tag nach der Wahl, von der oder dem bisherigen Vorsitzenden einberufen. Im Übrigen ist sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert. Sie soll mindestens einmal im Vierteljahr einberufen werden; die Hauptsatzung kann eine kürzere Mindestfrist vorsehen. Die Gemeindevertretung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Drittel der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangt. (2) Die Gemeindevertretung regelt ihre inneren Angelegenheiten, insbesondere den Ablauf der Sitzungen, durch eine Geschäftsordnung, soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält. (3) Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden, es sei denn, dass ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter widerspricht. Zu der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung nach Absatz 1 Satz 1 kann bereits vor Beginn der Wahlzeit geladen werden. (4) Die oder der Vorsitzende setzt nach Beratung mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Tagesordnung fest; sie ist in die Ladung aufzunehmen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind unverzüglich örtlich bekannt zu machen. Die oder der Vorsitzende muss eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn es die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter, der Hauptausschuss, ein Ausschuss oder eine Fraktion verlangt. Die Gemeindevertretung kann die Tagesordnung um dringende Angelegenheiten erweitern; der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter. | " § 34 Einberufung, Geschäftsordnung
(1) Die Gemeindevertretung wird unter Mitteilung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen. Die Form der Ladung regelt die Geschäftsordnung. Die Gemeindevertretung wird einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert. Sie soll mindestens einmal im Vierteljahr einberufen werden; die Hauptsatzung kann eine kürzere Mindestfrist vorsehen. Die Gemeindevertretung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Drittel der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangt. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind unverzüglich örtlich bekannt zu machen. (2) Die Gemeindevertretung wird zu ihrer konstituierenden Sitzung spätestens zum 30. Tag nach Beginn der Wahlzeit, in den Fällen des § 1 Absatz 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes zum 30. Tag nach der Wahl, abweichend von Absatz 1 von der oder dem bisherigen Vorsitzenden einberufen; zur konstituierenden Sitzung kann bereits vor Beginn der Wahlzeit geladen werden. (3) Die Gemeindevertretung regelt ihre inneren Angelegenheiten, insbesondere den Ablauf der Sitzungen, durch eine Geschäftsordnung, soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält. (4) Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden, es sei denn, dass ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter widerspricht. (5) Die oder der Vorsitzende setzt nach Beratung mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Tagesordnung fest. Die oder der Vorsitzende muss eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn es die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, der Hauptausschuss, ein Ausschuss oder eine Fraktion verlangt. Die Gemeindevertretung kann die Tagesordnung um dringende Angelegenheiten erweitern; der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter." |
3. § 46 Absatz 12 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Abweichend von § 34 Abs. 4 Satz 2 brauchen Zeit, Ort und Tagesordnung der Ausschusssitzungen nicht örtlich bekannt gemacht zu werden; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister soll die Öffentlichkeit über öffentliche Ausschusssitzungen vorher in geeigneter Weise unterrichten. | "Abweichend von § 34 Absatz 1 Satz 6 unterrichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Öffentlichkeit über Zeit, Ort und Tagesordnung der Ausschusssitzungen vorher in geeigneter Weise." |
b) In Satz 4 wird die Angabe " § 34 Abs. 4 Satz 3" durch die Angabe " § 34 Absatz 5 Satz 2" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Kreisordnung
Die Kreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Februar 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/27, S. 8), wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Absatz 3 wird die Angabe " § 29 Abs. 1 Satz 3 oder § 29 Abs. 4 Satz 3" durch die Angabe " § 29 Absatz 1 Satz 4 oder § 29 Absatz 5 Satz 2" ersetzt.
2. § 29 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 29 Einberufung, Geschäftsordnung
(1) Der Kreistag wird spätestens zum 30. Tag nach Beginn der Wahlzeit, in den Fällen des § 1 Abs. 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes zum 30. Tag nach der Wahl von der oder dem bisherigen Vorsitzenden einberufen. Im Übrigen ist er durch die Kreispräsidentin oder den Kreispräsidenten einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr. Der Kreistag muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten oder die Landrätin oder der Landrat unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangt. (2) Der Kreistag regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Ablauf der Sitzungen, durch eine Geschäftsordnung, soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält. (3) Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden, es sei denn, dass ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten widerspricht. Zu der konstituierenden Sitzung des Kreistages nach Absatz 1 Satz 1 kann bereits vor Beginn der Wahlzeit geladen werden. (4) Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident setzt nach Beratung mit der Landrätin oder dem Landrat die Tagesordnung fest; sie ist in die Ladung aufzunehmen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind unverzüglich örtlich bekannt zu machen. Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident muss eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn es die Landrätin oder der Landrat, ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten, der Hauptausschuss, ein Ausschuss oder eine Fraktion verlangt. Der Kreistag kann die Tagesordnung um dringende Angelegenheiten erweitern; der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten. | " § 29 Einberufung, Geschäftsordnung
(1) Der Kreistag wird unter Mitteilung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung von der Kreispräsidentin oder dem Kreispräsidenten einberufen. Die Form der Ladung regelt die Geschäftsordnung. Der Kreistag ist einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr. Der Kreistag muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten oder die Landrätin oder der Landrat unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangt. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind unverzüglich örtlich bekannt zu machen. (2) Der Kreistag wird zu seiner konstituierenden Sitzung spätestens zum 30. Tag nach Beginn der Wahlzeit, in den Fällen des § 1 Absatz 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes zum 30. Tag nach der Wahl, abweichend von Absatz 1 von der oder dem bisherigen Vorsitzenden einberufen; zur konstituierenden Sitzung kann bereits vor Beginn der Wahlzeit geladen werden. (3) Der Kreistag regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Ablauf der Sitzungen, durch eine Geschäftsordnung, soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält. (4) Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden, es sei denn, dass ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten widerspricht. (5) Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident setzt nach Beratung mit der Landrätin oder dem Landrat die Tagesordnung fest. Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident muss eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn es die Landrätin oder der Landrat, ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten, der Hauptausschuss, ein Ausschuss oder eine Fraktion verlangt. Der Kreistag kann die Tagesordnung um dringende Angelegenheiten erweitern; der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten." |
3. § 41 Absatz 12 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Abweichend von § 29 Abs. 4 Satz 2 brauchen Zeit, Ort und Tagesordnung der Ausschusssitzungen nicht örtlich bekannt gemacht zu werden; die Landrätin oder der Landrat soll die Öffentlichkeit über öffentliche Ausschusssitzungen vorher in geeigneter Weise unterrichten. | "Abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 5 unterrichtet die Landrätin oder der Landrat die Öffentlichkeit über Zeit, Ort und Tagesordnung der Ausschusssitzungen vorher in geeigneter Weise." |
b) In Satz 4 wird die Angabe " § 29 Abs. 4 Satz 3" durch die Angabe " § 29 Absatz 5 Satz 2" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung (16.08.2025) in Kraft.
ID: 251897
| ENDE |