Änderungstext
Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Gesetze
- Schleswig-Holstein -
Vom 11. Dezember 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 144 vom 17.12.2025)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Hochschulgesetzes
Das Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/26 S. 45), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 41a Verwaltungskostenbeitrag"
2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 7" ersetzt.
3. § 8 Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten über die Haushaltspläne, deren Aufstellung und Bewirtschaftung sowie über die Rechnungslegung und die Vermögensnachweise zu regeln; dies umfasst auch Regelungen über die Deckungsfähigkeit über § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung hinaus, über die Verwendung von Mehreinnahmen und zweckgebundenen Einnahmen, über die Rücklagenbildung, deren Freigabe sowie deren zeitlicher Verwendung und deren Nachweis in Vermögensübersichten und über die Umschichtung von Investitionsmitteln in Leasingmittel. | "Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten über die Haushaltspläne, deren Aufstellung und Bewirtschaftung sowie über die Rechnungslegung und die Vermögensnachweise zu regeln; dies umfasst auch Regelungen über die Deckungsfähigkeit über § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung hinaus, über die Verwendung von Mehreinnahmen und zweckgebundenen Einnahmen, über die Rücklagen, einschließlich ihrer Bildung, ihrer Freigabe, ihrer zeitlichen Verwendung, ihres Nachweises in Vermögensübersichten und der Darstellung ihrer Entwicklung, sowie über die Darstellung der Finanzplanung der weiteren Jahre und über die Umschichtung von Investitionsmitteln in Leasingmittel." |
4. In § 19 Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe "Entschädigungsverordnung vom 19. März 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 150), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 366)," durch die Angabe "Entschädigungsverordnung vom 29. März 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 215)" ersetzt.
5. § 40 Absatz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 4. wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Erfüllung der Beitragspflicht zum Studentenwerk und zur Studierendenschaft nicht nachgewiesen hat oder | "4. wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Erfüllung der Beitragspflicht zum Studentenwerk und zur Studierendenschaft, die Zahlung der Gebühr für die Bearbeitung der Einschreibung nach § 41 Satz 2 Nummer 2 oder die Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags nach § 41a nicht nachgewiesen hat oder" |
6. § 41 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 3. eine Amtshandlung, die nicht dem Studium oder einer Hochschulprüfung dient, | "3. eine Amtshandlung, die nicht im Zusammenhang mit einem Studium oder einer Hochschulprüfung steht," |
b) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 7. die Nutzung einer Hochschuleinrichtung außerhalb des Studiums und der Hochschulprüfungen, | "7. die Nutzung einer Hochschuleinrichtung, die nicht im Zusammenhang mit einem Studium oder einer Hochschulprüfung steht," |
7. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
" § 41a Verwaltungskostenbeitrag
(1) Die staatlichen Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 erheben von den Studierenden für jedes Semester einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 60 Euro. Hiervon ausgenommen sind
Der Beitrag ist mit dem Antrag auf Einschreibung oder mit der Rückmeldung fällig, ohne dass es eines Bescheides bedarf.
(2) Von einer oder einem Studierenden in einem hochschulübergreifenden Studiengang an mehreren Hochschulen ist der Verwaltungskostenbeitrag nur durch eine der Hochschulen zu erheben. Welche Hochschule den Verwaltungskostenbeitrag erhebt und in welchem Verhältnis der Beitrag auf die beteiligten Hochschulen aufgeteilt wird, regeln die Hochschulen in einer Kooperationsvereinbarung.
(3) Der Beitrag wird rückerstattet, wenn die oder der Studierende binnen eines Monats nach Semesterbeginn die Hochschule wechselt, binnen eines Monats nach Semesterbeginn exmatrikuliert wird oder einer der Fälle nach Absatz 1 Satz 2 nachträglich eintritt.
(4) Der Verwaltungskostenbeitrag wird für das Leistungsangebot zur Verwaltung und Betreuung der Studierenden erhoben. Hierzu zählt insbesondere das Leistungsangebot der Verwaltungseinrichtungen für Beurlaubung, Rückmeldung, Exmatrikulation, Hochschulzulassung einschließlich der Leistungen der Stiftung für Hochschulzulassung, die Organisation der Prüfungen, die Leistungen bei der Vermittlung von Praktika und der Förderung des Übergangs in das Berufsleben, für Studienberatung ohne Studienfachberatung und für akademische Auslandsangelegenheiten. Nicht unter den Verwaltungskostenbeitrag fällt das Leistungsangebot gemäß § 41."
8. In § 42 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "hat" ein Komma und die Wörter "insbesondere indem sie oder er die Erfüllung der Beitragspflicht nach § 40 Absatz 1 Nummer 4 nicht nachgewiesen hat," eingefügt.
9. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Zur Qualitätssicherung können für den Zugang zu Masterstudiengängen weitere Voraussetzungen in der Prüfungsordnung bestimmt werden. Soweit für die Fächer Musik und Kunst zusätzlich eine besondere Eignung oder besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern, kann die Hochschule durch Satzung des Fachbereichs, die von dem Präsidium zu genehmigen ist, eine Eignungsprüfung oder besondere Zugangsvoraussetzungen vorsehen und die Zulassung zu der Eignungsprüfung und deren Durchführung regeln. | "Zur Qualitätssicherung können zusätzliche besondere Zugangsvoraussetzungen zu Masterstudiengängen in der Prüfungsordnung bestimmt werden. Soweit für die Fächer Kunst, Architektur und Musik zusätzlich eine besondere Eignung oder besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderlich sind, kann die Hochschule durch Satzung des Fachbereichs, die von dem Präsidium zu genehmigen ist, eine Eignungsprüfung oder zusätzliche besondere Voraussetzungen nach Satz 1 vorsehen und die Zulassung zu der Eignungsprüfung und deren Durchführung regeln." |
b) In Absatz 9 Satz 5 wird das Wort "staatlicher" durch die Wörter "öffentlich-rechtlicher" ersetzt.
10. In § 52 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Diplomstudiengänge" durch das Wort "Diplomstudiengängen" ersetzt.
11. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "(Dissertation)" ein Komma und die Wörter "im Falle einer postgradualen hybriden Phase an künstlerischen Hochschulen auf einer selbständigen künstlerischen und einer dazugehörigen selbständigen wissenschaftlichen Arbeit," eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten zur Ausgestaltung der postgradualen hybriden Phase an künstlerischen Hochschulen, insbesondere zu den Voraussetzungen für teilnehmende Hochschulen, zur Dauer der hybriden postgradualen Phase, zum Zugang für Teilnehmende, zu den Anforderungen an eine Betreuung sowie zur Strukturierung der Phase, zu regeln."
b) Absatz 4 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die Hochschulen können zur Durchführung von Promotionen aufgrund einer Satzung des Fachbereiches besondere Promotionsprogramme oder Promotionsstudiengänge anbieten. In Promotionsprogrammen nach Satz 2 kann der Grad "Doctor of Philosophy (Ph.D.)" verliehen werden; die Programme bedürfen der Zustimmung des Ministeriums. | "Die Hochschulen können zur Durchführung von Promotionen aufgrund einer Satzung des Fachbereichs besondere Promotionsprogramme oder Promotionsstudiengänge anbieten; die Programme bedürfen der Zustimmung des Ministeriums. In Promotionsprogrammen nach Satz 2 und im Rahmen einer postgradualen hybriden Phase nach Absatz 1 Satz 1, 2. Alternative kann der Grad "Doctor of Philosophy (Ph.D.)" verliehen werden." |
12. § 62 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (4) Der Berufungsausschuss erstellt unter Einholung auswärtiger und mindestens zwei vergleichender Gutachten einen Berufungsvorschlag, der drei Namen enthalten soll; bei künstlerischen Professuren an Kunsthochschulen und Fachhochschulprofessuren genügen auswärtige Gutachten. Im Falle des Absatzes 2 Satz 5 Nummer 2 bis 4 müssen die externen Gutachten zu dem Kriterium "besonders qualifiziert", "in besonderer Weise qualifiziert" und "in besonders herausragender Weise qualifiziert" ausdrücklich Stellung nehmen. Grundlage des Vorschlags soll auch eine studiengangsbezogene Lehrveranstaltung der Bewerberinnen und Bewerber sein. Der Berufungsvorschlag kann mit deren Einwilligung auch die Namen von Personen enthalten, die sich nicht beworben haben. Mitglieder der eigenen Hochschule dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen in den Berufungsvorschlag aufgenommen werden. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule können in einen Berufungsvorschlag für die Besetzung von Stellen von Professorinnen und Professoren nur dann aufgenommen werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. In dem Berufungsvorschlag sind die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung eingehend und vergleichend zu würdigen und die gewählte Reihenfolge zu begründen. | "(4) Grundlage eines Berufungsvorschlags soll auch eine studiengangsbezogene Lehrveranstaltung der Bewerberinnen und Bewerber sein. Der Berufungsausschuss erstellt unter Einholung auswärtiger und mindestens zweier vergleichender Gutachten den Berufungsvorschlag, der drei Namen enthalten soll; dabei sollen alle nach Ableistung der Lehrveranstaltung in die engere Auswahl genommenen Bewerbungen begutachtet werden. Bei künstlerischen Professuren an Kunsthochschulen und Fachhochschulprofessuren genügen auswärtige Gutachten. Im Falle des Absatzes 2 Satz 5 Nummer 2 bis 4 müssen die externen Gutachten zu dem Kriterium "besonders qualifiziert", "in besonderer Weise qualifiziert" und "in besonders herausragender Weise qualifiziert" ausdrücklich Stellung nehmen. Der Berufungsvorschlag kann mit deren Einwilligung auch die Namen von Personen enthalten, die sich nicht beworben haben. Mitglieder der eigenen Hochschule dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen in den Berufungsvorschlag aufgenommen werden. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule können in einen Berufungsvorschlag für die Besetzung von Stellen von Professorinnen und Professoren nur dann aufgenommen werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. In dem Berufungsvorschlag sind die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung eingehend und vergleichend zu würdigen und die gewählte Reihenfolge zu begründen." |
13. § 69 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "für jeweils bis zu zwölf Monate" gestrichen.
b) Satz 2
Hinsichtlich der Dauer der Befristung gelten die Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes.
wird gestrichen.
(Gültig ab 31.12.2027 siehe =>)
14. In § 83 Absatz 12 Satz 1 werden nach dem Wort "gründen" ein Semikolon und die Wörter "ausgenommen von diesen Aufgaben sind Sekundärleistungen im Bereich von Service und Logistik, welche das UKSH eigenständig oder durch Beauftragung Dritter, nicht aber durch Tochterunternehmen des Klinikums, zu erbringen hat, mit Ausnahme von Leistungen im Bereich der Informationstechnologie" eingefügt.
15. In § 87a Absatz 1 Satz 4 wird die Bezeichnung "Chief Operating Officer (COO)" durch die Bezeichnung "Chief Human Resources Officer (CHRO)" ersetzt.
16. § 111 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Übergangsvorschrift" durch das Wort "Übergangsvorschriften" ersetzt.
b) Der bisherige Satz wird Absatz 1.
c) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:
"(2) Abweichend von § 41a Absatz 1 ist der Beitrag für das Sommersemester 2026 im Fall von Einschreibungen mit dem letzten Tag der Einschreibfrist und im Fall der Rückmeldung mit dem letzten Tag der Rückmeldefrist fällig."
Artikel 2
Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes
Das Hochschulzulassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 75), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508, 510), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 7 Dialogorientiertes Serviceverfahren" |
2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern "nach folgenden Auswahlkriterien" die Wörter ", welche durch die Hochschulen jeweils in standardisierter, strukturierter und qualitätsgesicherter Weise transparent anzuwenden sind und in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und die sich typischerweise anschließenden Berufstätigkeiten gewährleisten müssen" eingefügt.
b) In Satz 3 werden die Wörter "ist ein zusätzliches schulnotenunabhängiges Kriterium" durch die Wörter "ist zusätzlich mindestens ein Kriterium nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c bis e" ersetzt.
c) Satz 4 erhält folgende Fassung:
"Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zur selektiven Wirkung des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung, zum Erfordernis eines zusätzlichen Kriteriums nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c bis e und zum Auswahlverfahren der Hochschulen zu regeln."
d) In Satz 6 werden die Wörter "Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung" durch die Wörter "Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests" ersetzt.
3. § 7 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| " § 7 Dialogorientiertes Serviceverfahren
"Die Hochschulen können die Stiftung damit beauftragen, sie nach Maßgabe des Landesrechts bei der Durchführung der örtlichen Zulassungs und Anmeldeverfahren nach Artikel 4 des Staatsvertrages zu unterstützen (Dialogorientiertes Serviceverfahren). Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der Stiftung sind von diesen nach Maßgabe des Landesrechts vertraglich festzulegen." |
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. nach dem Ergebnis eines Gesprächs oder anderer mündlicher Verfahren, die von der Hochschule mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden, um Aufschluss über deren Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf zu erhalten."
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Die Hochschule ist verpflichtet, die Kriterien nach Satz 1 in standardisierter, strukturierter und qualitätsgesicherter Weise transparent anzuwenden. Die von der Hochschule in die Auswahlentscheidung einbezogenen Kriterien müssen einzeln oder bei Kombination in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Vorhersagekraft für die Eignung für das gewählte Studium und sich typischerweise anschließende Berufstätigkeiten gewährleisten."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern "nach folgenden Kriterien außerhalb der Hochschulzugangsberechtigung" ein Komma und die Wörter "welche durch die Hochschulen jeweils in standardisierter, strukturierter und qualitätsgesicherter Weise transparent anzuwenden sind und einzeln oder bei Kombination in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und die sich typischerweise anschließenden Berufstätigkeiten gewährleisten müssen" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "schulnotenunabhängiges Kriterium" durch die Wörter "Kriterium nach Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "schulnotenunabhängiges Kriterium" durch die Wörter "Kriterium nach Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Absatz" die Angabe "2 und" eingefügt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "In diesem Fall ist eine Vorauswahl nach mindestens einem der in Absatz 3 Nummer 1 sowie Nummer 2 Buchstabe a, c und d genannten Kriterien oder nach dem Grad der Ortspräferenz zulässig." |
cc) Satz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "Im Falle einer Vorauswahl nach Satz 2 ist das Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests in die Vorauswahl einzubeziehen." |
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird nach den Wörtern "Verfahren nach" die Angabe "Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und" eingefügt.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe "Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4" ersetzt.
5. In § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 werden die Wörter "der Abiturdurchschnittsnoten" durch die Wörter "des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Studentenwerksgesetzes
Das Studentenwerksgesetz vom 22. April 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2, 20), wird wie folgt geändert:
Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Sitzungen der Gremien und Organe können in Präsenz oder unter Einsatz digitaler Medien durchgeführt werden. Hybride Sitzungen sind zulässig. Für Beschlussfassungen, Abstimmungen und Wahlen können gesicherte elektronische Verfahren genutzt werden. In dringenden Angelegenheiten können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn das Gremium dies beschließt; dieser Beschluss kann ebenfalls im Umlaufverfahren gefasst werden."
Artikel 4
Inkrafttreten
( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach seiner Verkündung (17.12.2025) in Kraft.
( 2) Artikel 1 Nummer 14 tritt am 31. Dezember 2027 in Kraft.
ID: 253072
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