Änderungstext
Landesverordnung zur Neufassung von Zuständigkeitsregelungen und Anpassung des Allgemeinen Gebührentarifs der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 6. November 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 146 vom 14.11.2025)
Aufgrund
Artikel 1
ImSchVZustVO - Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung
Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach immissionsschutzrechtlichen sowie sonstigen technischen und medienübergreifenden Vorschriften des Umweltschutzes
Artikel 2
EnVKZustVO - Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzzuständigkeitsverordnung
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde sowie zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
Artikel 3
CRMAZustVO - Critical-Raw-Materials-Act-Zuständigkeitsverordnung
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach der Verordnung (EU) 2024/1252
Artikel 4
ChemZustVO - Chemikalienzuständigkeitsverordnung
Landesverordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug chemikalienrechtlicher Vorschriften
Artikel 5
Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
Der Allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/119), wird wie folgt geändert:
1. In der Tarifstelle 2.3.1.3 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "102 bis 1 020" durch die Angabe "50 bis 1 020" ersetzt. (Red. Anm.: Durch Änderung vom 29.09.2025 GVOBl. Sch.-H. Nr. 147 ist die Angabe "102 bis 1 020" nicht mehr aktuell. Statt dessen wird die neue Angabe "104,04 bis 1.040,40" ersetzt.)
2. Nach der Tarifstelle 2.4.3.30 werden die folgenden Tarifstellen eingefügt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
| "2.4.3.31 | Prüfung zur Qualitätssicherung gemäß § 130 Absatz 1 StrlSchV durch die Ärztliche Stelle nach § 128 StrlSchV | |
| a) Entgegennahme und Bearbeitung der Mitteilung nach § 129 StrlSchV | 50 bis 500 | |
| b) Grundgebühr je Anforderung von Prüfunterlagen | 50 bis 500 | |
| c) Überprüfungen röntgendiagnostischer Anwendungen pro Gerät | 100 bis 4.000 | |
| d) Überprüfungen strahlentherapeutischer Anwendungen pro Gerät | 1.500 bis 6.000 | |
| e) Überprüfungen röntgentherapeutischer Anwendungen pro Gerät | 500 bis 2.500 | |
| f) Überprüfungen nuklearmedizinischer Anwendungen pro Gerät | 300 bis 4.000 | |
| g) Erstellung einer fachlichen Bewertung | Nach Zeitaufwand | |
| h) Anreisepauschale | 500 bis 2.000 | |
| 2.4.3.32 | Prüfung zur Qualitätssicherung gemäß § 130 Absatz 1 StrlSchV durch die zahnärztliche Stelle nach § 128 StrlSchV
Überprüfungen röntgendiagnostischer Anwendungen pro Gerät | 50 bis 2 500 |
"
3. Die bisherigen Tarifstellen 2.4.3.31 und 2.4.3.32 werden zu den Tarifstellen 2.4.3.33 und 2.4.3.34.
4. In der Tarifstelle 10.1.1.1 wird in der Spalte "Gegenstand" nach der Angabe "Genehmigungen nach § 4" die Angabe", § 16 Absatz 1" eingefügt.
5. Die Tarifstelle 10.1.1.2 wird zu der Tarifstelle 10.1.1.2.1.
6. In der Tarifstelle 10.1.1.2.1 wird nach der Angabe in der Spalte "Gegenstand" "Genehmigungen nach § 4" die Angabe", § 16 Absatz 1" eingefügt.
7. Nach der Tarifstelle 10.1.1.2.1 wird die folgende Tarifstelle 10.1.1.2.2 eingefügt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
| "10.1.1.2.2 | Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 16b Absatz 7 Satz 3 oder § 16b Absatz 8 BImSchG | 1.000 bis 3 000" |
8. Die Tarifstelle 10.1.1.4 wird wie folgt neu gefasst:
a)
Alt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
| "10.1.1.4 | Zuschlag für die Durchführung eines Erörterungstermins im Zusammenhang mit der Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 4, 16 oder 16b BImSchG | |
| Je Tag und nach Aufwand | 1.000 bis 3.000 |
Neu:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
| "10.1.1.4 | Zuschlag für die Durchführung eines Erörterungstermins im Zusammenhang mit der Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 4, 16 oder 16b BImSchG | Nach Zeitaufwand |
"
9. Nach der Tarifstelle 10.1.1.8.1 wird folgende neue Tarifstelle 10.1.1.9 eingefügt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
| "10.1.1.9 | Nachträgliche Änderung einer Nebenbestimmung nach § 12 Absatz 4 BImSchG | 500 bis 5 000" |
10. Die bisherigen Tarifstellen 10.1.1.9 bis 10.1.1.23 werden zu den Tarifstellen 10.1.1.10 bis 10.1.1.24.
11. In Tarifstelle 10.1.1.10 werden die Wörter "über die Änderung einer Anlage" gestrichen.
12. Nach der Tarifstelle 10.1.1.24 wird folgende neue Tarifstelle 10.1.1.25 eingefügt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
| "10.1.1.25 | Entscheidung über die Zulassung von Anträgen nach §§ 31 a-d BImSchG | 300 bis 5 000" |
13. Die bisherigen Tarifstellen 10.1.1.24 bis 10.1.1.33 werden zu den Tarifstellen 10.1.1.26 bis 10.1.1.35. (Red. Anm.: Es existiert keine Tarifstelle 10.1.1.33. Daher wurden lediglich die Tarifstellen 10.1.1.24 bis 10.1.1.32 angepasst.)
14. In Tarifstelle 10.1.9.2 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe " § 21 Absatz 1" durch die Angabe " § 23 Absatz 1" ersetzt.
15. Nach der Tarifstelle 12.4.19 wird folgende neue Tarifstelle 12.5 eingefügt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
| "12.5 | Für Amtshandlungen nach § 4 Kohlendioxid-Speicherungsgesetz sind die Gebühren nach Tarifstelle 12.2.1.42 bis 12.2.1.54 entsprechend anzuwenden." |
16. In Tarifstelle 24.23 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" durch die Angabe "Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274)" ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung (15.11.2025) in Kraft. Gleichzeitig treten die folgenden Verordnungen außer Kraft:
ID 222830
| ENDE |