Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 16. Oktober 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 148 vom 14.11.2025)



Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/119), verordnet das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur:

Artikel 1

Der Allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/119), wird wie folgt geändert:

Die Tarifstelle 10.1.23 wird durch folgende Tarifstellen 10.1.23 bis 10.1.23.3 ersetzt:

Alt:

10.1.23 Amtshandlungen nach § 9 Absatz 3 und 5 bis 8 des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein (EWKG) vom 7. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 124), geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1339) Die Höhe der Gebühr für die Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger richtet sich nach der Dauer je angefangener Stunde nach § 6 der Verwaltungsgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Als Stundensatz ist der Mittelwert der Vergütung der Laufbahngruppe 2, erstes und zweites Einstiegsamt anzusetzen. Für die Prüfung der Anzeige oder des Nachweises nach § 9 Absatz 3 EWKG ist jeweils pauschal ein voller Stundensatz anzusetzen. Erfolgt die Prüfung im Zusammenhang mit einer Feuerungsanlage, ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr um die Hälfte. Für die Anforderung eines fehlenden Nachweises sowie für angefallene Fahr- und Rüstzeiten kann zusätzlich jeweils pauschal ein Viertel des vollen Stundensatzes in Ansatz gebracht werden, soweit diese nicht bereits nach Tarifstelle 11 der Anlage 1 der Baugebührenverordnung geltend gemacht wurden.

Neu:

10.1.23 Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG) vom 7. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 124), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/26)
10.1.23.1 Erstellung von Bescheinigungen nach § 22 Absatz 1 EWKG (Anzeige) und § 22 Absatz 2 EWKG (Nachweis) jeweils 45
10.1.23.2 Prüfung von Formularen zum Entfallen der Nutzungspflicht und Erstellung von Hinweisen nach 45
10.1.23.3 Nachforderungen von Unterlagen nach § 23 Absatz 1 EWKG; von der Gebührenerhebung kann abgesehen werden, wenn die Nachforderung keinen erheblichen Mehraufwand verursacht. Erfolgt die Nachforderung im Zusammenhang mit der Rohbauabnahme oder der Bescheinigung gemäß § 42 Absatz 6 in Verbindung mit § 82 Absatz 2 Satz 4 LBO einer Feuerungsanlage, kann auf diese Gebühr verzichtet werden, wenn in dem vorgenannten Verfahren im gleichen Zuge Unterlagen gefordert werden. 20

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (15.11.2025) in Kraft.

ID 252689

ENDE