Änderungstext
Haushaltsbegleitgesetz 2026
- Schleswig-Holstein -
Vom 11. Dezember 2025
(GVOBl.Schl.-H vom 30.12.2025 Nr. 165)
Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein
Ändert Gesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 630-1
Die Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/17), wird wie folgt geändert:
In § 25 wird Absatz 2 wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| "(2) Ein Überschuss ist insbesondere zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Tilgung von Schulden zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen. Ein danach noch verbleibender Überschuss ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr als Einnahme einzustellen. § 6 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StWG) vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 267 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), bleibt unberührt." |
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Schleswig-Holstein
Ändert Gesetz vom 14. März 2017, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2030-18
Das Gesetzes über die Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Schleswig-Holstein vom 14. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/17) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Die Mittel sind unter Berücksichtigung der Kernaspekte Sicherheit, Rentabilität, Liquidität und Nachhaltigkeit nach Maßgabe des Gesetzes zur Finanzanlagestrategie Nachhaltigkeit in Schleswig-Holstein vom 2. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1349) auf Basis eines passiven Strategieansatzes anzulegen.
Dabei können im Umfang von bis zu 50 Prozent der dem Sondervermögen zugeführten Mittel in Aktien angelegt werden.
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mittel sonstiger Dienstherren im Sinne des § 2 Absätze 4 und 5. Das Finanzministerium erlässt Anlagerichtlinien und legt die Anlagestrategie im Rahmen der haushaltsgesetzlichen Vorgaben fest.
b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird gestrichen und die bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absätze 6 und 7. b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: "(7) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 und 6 erfolgen in den Haushaltsjahren 2025 bis 2027 keine Zuführungen durch den Landeshaushalt." |
3. In § 5 wird Absatz 2 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(2) In den Haushaltsjahren 2026 und 2027 können Mittel nach Maßgabe des Haushalts zur Begrenzung der haushalterischen Auswirkungen der Versorgungsausgaben aus dem Versorgungsfonds entnommen werden. Im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis 31. Dezember 2032 können Mittel nach Maßgabe des Haushalts zur Verstetigung und Begrenzung der haushalterischen Auswirkungen des Anstiegs der Versorgungsausgaben auf maximal 1,5 % jährlich verwendet werden. Der Vermögensbestand zum 1. Januar 2018 darf nicht unterschritten werden." |
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "2026" durch die Angabe "2028" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Das Finanzministerium legt dem Finanzausschuss jährlich einen Bericht über die Wertentwicklung und das Risikomanagement und -controlling des Versorgungsfonds vor. Die sich aus der Landeshaushaltsordnung ergebenden allgemeinen Berichtspflichten bleiben unberührt." |
Artikel 3
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein
Ändert Gesetz vom 26. Januar 2012, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2032-20
Das Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. April 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/54) wird wie folgt geändert:
1. Die Anlage 1 Besoldungsordnungen A und B (SHBesO A und B) wird wie folgt geändert:
1.1 In der Besoldungsgruppe A 15 wird die Amtsbezeichnung "Studiendirektorin oder Studiendirektor als Leiterin oder Leiter des Sachgebietes Gemeinschaftsschulen im IQSH" gestrichen.
1.2 In der Besoldungsgruppe A 16 wird die Amtsbezeichnung "Oberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektor als Leiterin oder Leiter des Sachgebietes Gemeinschaftsschulen im IQSH" um die Fußnote 9) ergänzt und die Fußnote 9) neu eingefügt:
"Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen."
2. Der Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B "Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen" wird wie folgt geändert:
2.1 In der Besoldungsgruppe A 15 wird die Amtsbezeichnung "Studiendirektorin oder Studiendirektor als Studienleiterin oder Studienleiter im Landesseminar Berufliche Bildung im IQSH" gestrichen.
2.2 In der Besoldungsgruppe B 6 wird die Amtsbezeichnung "Landesschuldirektorin oder Landesschuldirektor" gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "InfrastrukturModernisierungsProgramm
für unser Land Schleswig-Holstein (IMPULS 2040)"
Ändert Gesetz vom 16. Dezember 2015, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 631-11
Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "InfrastrukturModernisierungsProgramm für unser Land Schleswig-Holstein (IMPULS 2040)" vom 16. Dezember 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/17), wird wie folgt geändert:
In § 2 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| "(2) Das Sondervermögen IMPULS 2040 kann außerdem zur Bewirtschaftung der dem Land Schleswig-Holstein gemäß Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen von Ländern und Kommunen (Länder- und- Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG) aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zur Verfügung gestellten Mittel im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern zur Durchführung des Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen "Länder- und- Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG" dienen.
(3) Das Sondervermögen dient ferner der Finanzierung weiterer Investitionsmaßnahmen außerhalb des Programms IMPULS 2040, soweit hierfür zuvor im Haushaltsvollzug dem Sondervermögen zweckgebunden Mittel zur Verfügung gestellt wurden." |
Artikel 5
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Schleswig-Holstein
Ändert Gesetz vom 12. November 2020, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 6030-4
Das Finanzausgleichsgesetz Schleswig-Holstein vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808, ber. 996), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/17), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 26d wird die Angabe "Breitbandkompetenzzentrum" durch die Angabe "Breitband-Kompetenzzentrum" ersetzt.
b) Die Angabe " § 33a - Zuweisungen des Landes an die Kreise und Gemeinden für Investitionen in den Radverkehr" wird gestrichen.
c) Nach der Angabe zu § 38 wird die Angabe " § 39 - Übergangsregelung für das Finanzausgleichsjahr 2026" eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| j) der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel, die laut Artikel 4 des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) für das Aktionsprogramm "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022" vorgesehen sind, | "j) die vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel für die Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter," |
d) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| (4) Im Jahr 2025 wird die Finanzausgleichsmasse für die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 23 durch gesonderte Zuführung eines Landesanteils um 3,7812 Millionen Euro erhöht, ab dem Jahr 2026 erhöht sich der jeweilige Vorjahresbetrag um 2,5 %. Ferner wird die Finanzausgleichsmasse ab dem Jahr 2025 für die Zuweisungen für Aufnahme und Integration nach § 21 durch gesonderte Zuführung eines Landesanteils um 2,0 Millionen Euro jährlich erhöht. Außerdem wird die Finanzausgleichsmasse in den Jahren 2025 bis 2029 für die Zuweisungen für das Breitbandkompetenzzentrum e. V. für eine Erweiterung um das Wärmekompetenzzentrum nach § 26d durch gesonderte Zuführung eines Landesanteils um 0,45 Millionen Euro jährlich erhöht. | "(4) Im Jahr 2026 wird die Finanzausgleichsmasse für die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 23 durch gesonderte Zuführung eines zusätzlichen Landesanteils um 4,8457 Millionen Euro erhöht. Ab dem Jahr 2027 erhöht sich der jeweilige Vorjahresbetrag um 2,5 %. Ferner wird die Finanzausgleichsmasse ab dem Jahr 2025 für die Zuweisungen für Aufnahme und Integration nach § 21 durch gesonderte Zuführung eines Landesanteils um 2,0 Millionen Euro jährlich erhöht. Außerdem wird die Finanzausgleichsmasse in den Jahren 2025 bis 2029 für die Zuweisungen für das Breitband-Kompetenzzentrum Schleswig-Holstein e. V. für eine Erweiterung um das Wärmekompetenzzentrum nach § 26d durch gesonderte Zuführung eines Landesanteils um 0,45 Millionen Euro jährlich erhöht." |
3. § 4 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 8. die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 23 9,394 Millionen Euro im Jahr 2024, 12,060 Millionen Euro im Jahr 2025, 12,362 Millionen Euro im Jahr 2026 sowie 12,671 Millionen Euro im Jahr 2027, ab dem Jahr 2028 erhöht sich der jeweilige Vorjahresbetrag um 2,5 %, | "8. die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 23 13,332 Millionen Euro im Jahr 2026, ab dem Jahr 2027 erhöht sich der jeweilige Vorjahresbetrag um 2,5 %, " |
b) In Nummer 10 wird die Angabe "1,75 Millionen Euro" durch die Angabe "2,05 Millionen Euro" ersetzt.
c) In Nummer 12 wird die Angabe "Breitbandkompetenzzentrum Schleswig-Holstein" durch die Angabe "Breitband-Kompetenzzentrum Schleswig-Holstein e. V." ersetzt.
d) In Nummer 14 wird die Angabe "Breitbandkompetenzzentrum" durch die Angabe "Breitband-Kompetenzzentrum" ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 3. bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Ist-Aufkommen im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis zum 30. Juni des vergangenen Jahres; das Ist-Aufkommen im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 sowie im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 wird jeweils um die Hälfte der Zuweisungen nach dem Gesetz zum pauschalen Ausgleich von Lohn- und Einkommensteuermindereinnahmen der Gemeinden in Folge der COVID-19-Pandemie in den Jahren 2021 und 2022 vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808) für das Jahr 2021 erhöht; das Ist-Aufkommen im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 sowie im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 wird jeweils um die Hälfte der Zuweisungen nach dem Gesetz zum pauschalen Ausgleich von Lohn- und Einkommensteuermindereinnahmen der Gemeinden in Folge der COVID-19-Pandemie in den Jahren 2021 und 2022 vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808) für das Jahr 2022 erhöht, | "3. bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Ist-Aufkommen im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis zum 30. Juni des vergangenen Jahres," |
b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Grundsteuer von den Grundstücken wird dabei das Ist-Aufkommen der Grundsteuer für Nichtwohngrundstücke durch den dafür entsprechenden Hebesatz und das Ist-Aufkommen der Grundsteuer für Wohngrundstücke durch den entsprechenden Hebesatz geteilt."
5. In § 22 Absatz 1 wird die Angabe "des Büchereivereins Schleswig-Holstein" durch die Angabe "im Landesverband Bibliotheken SH e. V." ersetzt.
6. § 26d wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe "Breitbandkompetenzzentrum Schleswig-Holstein e. V." durch die Angabe "Breitband-Kompetenzzentrum Schleswig-Holstein e. V." ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "Breitbandkompetenzzentrums Schleswig-Holstein e. V." wird durch die Angabe "Breitband-Kompetenzzentrums Schleswig-Holstein e. V." ersetzt.
bb) Die Angabe "Breitbandkompetenzzentrums e. V." wird durch die Angabe "Breitband-Kompetenzzentrums Schleswig-Holstein e. V." ersetzt.
c) In Absatz 2 wird die Angabe "Breitbandkompetenzzentrum Schleswig-Holstein e. V." jeweils durch die Angabe "Breitband-Kompetenzzentrum Schleswig-Holstein e. V." ersetzt.
§ 33a Zuweisungen des Landes an die Kreise und Gemeinden für Investitionen in den Radverkehr(1) Die Kreise und Gemeinden erhalten in 2024 zweckgebundene Zuweisungen zur Förderung des Radverkehrs. Dabei entfallen auf die Kreise 12,0 Millionen Euro und auf die Gemeinden 8,0 Millionen Euro.
(2) Die Verteilung erfolgt nach einem Verteilungsschlüssel, den das für den Verkehr zuständige Ministerium bestimmt. Die Auszahlung erfolgt ebenfalls durch das für den Verkehr zuständige Ministerium.
gestrichen.
8. In § 36 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Für die Grundsteuern von den Nichtwohngrundstücken und von den Wohngrundstücken wird ein einheitlicher gewogener Durchschnitt gebildet."
9. Nach § 38 wird folgender § 39 eingefügt:
" § 39 Übergangsregelung für das Finanzausgleichsjahr 2026
(1) Für das Finanzausgleichsjahr 2026 werden abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 die Steuerkraftzahlen für die Zeiträume 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 sowie 1. Januar 2025 bis 30. Juni 2025 getrennt betrachtet. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2024 wird die Steuerkraftzahl ermittelt, indem der Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mit 90 % des gewogenen Durchschnitts des Hebesatzes für die jeweilige Grundsteuer, der zum 30. Juni 2024 ermittelt wurde, multipliziert wird. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2025 wird die Steuerkraftzahl ermittelt, indem der Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mit 90 % des gewogenen Durchschnitts des Hebesatzes für die jeweilige Grundsteuer, der zum 30. Juni 2025 ermittelt wurde, multipliziert wird.
(2) Für das Finanzausgleichsjahr 2026 werden abweichend von § 9 Absatz 3 als Messbeträge die Summe der Messbeträge der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie die Summe der Messbeträge der Grundsteuer von den Grundstücken angesetzt, die sich ergeben, wenn
addiert werden.
(3) Für das Finanzausgleichsjahr 2026 werden abweichend von § 36 Absatz 2 die gewogenen Durchschnitte der Hebesätze für die Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und für die Grundsteuer von den Grundstücken für die Zeiträume 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 sowie 1. Januar 2025 bis 30. Juni 2025 getrennt betrachtet. Der gewogene Durchschnitt der Hebesätze für die Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und für die Grundsteuer von den Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes werden für den Zeitraum 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2024 aus den vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein entsprechend ermittelten Ist-Aufkommen und den für den 30. Juni 2024 ermittelten Hebesätzen gebildet. Der gewogene Durchschnitt der Hebesätze für die Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und für die Grundsteuer von den Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes werden für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2025 aus den vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein entsprechend ermittelten Ist-Aufkommen und den für den 30. Juni 2025 ermittelten Hebesätzen gebildet."
Artikel 6
Änderung des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland
Ändert Gesetz vom 2. Februar 2022, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2186-25
Das Gesetz des Landes Schleswig-Holstein zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 2. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 937, 942), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe "4,9 %" durch die Angabe "5,4 %" ersetzt.
2. In § 7 Absatz 4 Nummer 4 wird die Angabe "0,5 %" durch die Angabe "1,0 %" ersetzt.
3. In § 8 Absatz 4 werden nach dem Wort "erhalten" die Wörter "sowie die Mitwirkung des Landesfeuerwehrverbandes im Rahmen der Zivilen Verteidigung sicher zu stellen" eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes für die Bibliotheken in Schleswig-Holstein
Ändert Gesetz vom 30. August 2016, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 221-38
Das Gesetz für die Bibliotheken in Schleswig-Holstein vom 30. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), zuletzt geändert durch Artikel 63 der LVO vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 4 wird die Angabe "Der Büchereiverein sowie die von ihm unterhaltene Büchereizentrale mit Dienstleistungs- und Fachstellenfunktionen unterstützen" durch "Der Landesverband Bibliotheken SH e. V. mit seinen Dienstleistungs- und Fachstellenfunktionen unterstützt" ersetzt.
2. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe "über den Büchereiverein" durch "über den Landesverband Bibliotheken SH e.V." ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein
Ändert Gesetz vom 10. Februar 1996, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 793-4
Das Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301), wird wie folgt geändert:
1. In § 35 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| Schonbezirke | "Schonbezirke, Fischereiausschlussgebiete" |
2. In § 35 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde durch Verordnung Gebiete im Bereich der Küstengewässer der Ostsee zu bestimmen, in denen die Fischerei untersagt wird (Fischereiausschlussgebiet). Dabei muss es sich um Natura2000-Gebiete im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 8 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 4 Landesnaturschutzgesetz handeln und die Untersagung der Fischerei naturschutzfachlich erforderlich sein. Die Absätze 2 und 3 dieser Vorschrift finden keine Anwendung auf Fischereiausschlussgebiete."
Artikel 9
Änderung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes
Ändert Gesetz vom 7. März 2017, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. B 755-3
Das Energiewende- und Klimaschutzgesetz vom 7. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 124), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2025 (GVOBl. Schl.-H. Nr. 2025/26), wird wie folgt geändert:
1. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Gemeinden, die deshalb nach § 10 Absatz 8 von der Pflicht nach § 10 Absatz 1 befreit sind, weil sie sich auf den Bestandsschutz nach § 5 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes berufen, erhalten einen finanziellen Ausgleich. Der finanzielle Ausgleich wird auf die Anzeige nach § 10 Absatz 8 Satz 3 hin als einmalige Pauschalzahlung gewährt. Der Ausgleich beträgt
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
2. In § 40 Absatz 1 Nummer 2 und in § 40 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe " § 38 Absatz 3" durch die Angabe " § 38 Absatz 4" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Landesblindengeldgesetzes
Ändert Gesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 12. Mai 1997, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2170-2
Das Landesblindengeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/17), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 erhält die folgende Fassung:
| alt | neu |
| "(3) Landesblindengeld wird Blinden monatlich nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe von 350 Euro und Blinden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe von 250 Euro gewährt. Taubblinde erhalten 450 Euro " |
2. In § 1 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
"(4) Blinde und Taubblinde, die am 28.01.2026 leistungsberechtigt sind, erhalten im Jahr 2026 einmalig eine Sonderzahlung in Höhe von 75 Euro."
3. Der bisherige § 1 Absatz 4 wird zu Absatz 5.
Artikel 11
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Abweichend davon tritt Artikel 10 am 1. April 2026 in Kraft.
ID: 260021
| ENDE |