Änderungstext

Fachgerichtsstrukturreformgesetz - Gesetz zur Reform der Fachgerichtsstruktur in Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -

Vom 9. Dezember 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 180 vom 23.12.2025)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesjustizgesetzes

Das Landesjustizgesetz vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231, ber. S. 441), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/17, S. 12), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 90 folgende Angabe eingefügt:

"Teil 12
Übergangsbestimmungen

§ 91 Aufhebung von Arbeitsgerichten; Errichtung auswärtiger Kammern

§ 92 Aufhebung von Sozialgerichten; Errichtung von Zweigstellen"

2. § 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Wird ein Gericht aufgehoben, so kann das für Justiz zuständige Ministerium durch Verordnung bestimmen, dass die bei dem aufzuhebenden Gericht tätigen Schöffinnen und Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sowie ehrenamtlichen Richterinnen und Richter einem aufnehmenden Gericht oder den aufnehmenden Gerichten entsprechend der Zugehörigkeit ihres Wohnorts zum Bezirk des aufnehmenden Gerichts zugewiesen werden. "(2) Wird ein Gericht aufgehoben und sein Bezirk einem anderen Gericht vollständig zugelegt, so werden die bei dem aufgehobenen Gericht tätigen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter dem aufnehmenden Gericht zugewiesen. Wird der Bezirk des aufgehobenen Gerichts auf mehrere Gerichte aufgeteilt, so bestimmt das für Justiz zuständige Ministerium nach allgemeinen Kriterien durch Verordnung, welche bei dem aufgehobenen Gericht tätigen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter welchem aufnehmendem Gericht zugewiesen werden."

3. § 5 Satz 2

Für die Arbeitsgerichtsbarkeit richtet sich das Abhalten von Gerichtstagen nach § 14 Absatz 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes.

wird gestrichen.

4. Nach § 90 wird folgender Teil 12 angefügt:

"Teil 12
Übergangsbestimmungen

§ 91 Aufhebung von Arbeitsgerichten; Errichtung auswärtiger Kammern

(1) Es werden aufgehoben

  1. das Arbeitsgericht Neumünster zum 1. Dezember 2026,
  2. das Arbeitsgericht Elmshorn zum 1. März 2027,
  3. das Arbeitsgericht Flensburg zum 1. Mai 2027.

(2) Die Bezirke der aufgehobenen Gerichte werden jeweils zu den in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkten den anderen Arbeitsgerichten wie folgt zugelegt:

  1. der Bezirk des Arbeitsgerichts Elmshorn dem Arbeitsgericht Lübeck,
  2. die Bezirke der Arbeitsgerichte Neumünster und Flensburg dem Arbeitsgericht Kiel.

(3) Verfahren, die zu den in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkten bei den aufgehobenen Arbeitsgerichten anhängig sind, gehen auf das Gericht über, dem der jeweilige Bezirk zugelegt wird.

(4) Folgende auswärtige Kammern werden errichtet:

  1. des Arbeitsgerichts Lübeck zum 1. März 2027 in Itzehoe,
  2. des Arbeitsgerichts Kiel zum 1. Mai 2027 in Flensburg.

§ 92 Aufhebung von Sozialgerichten; Errichtung von Zweigstellen

(1) Es werden aufgehoben

  1. das Sozialgericht Lübeck zum 1. September 2027,
  2. das Sozialgericht Schleswig zum 1. November 2027.

(2) Die Bezirke der aufgehobenen Gerichte werden jeweils zu den in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkten den anderen Sozialgerichten wie folgt zugelegt:

  1. der Bezirk des Sozialgerichts Lübeck dem Sozialgericht Itzehoe,
  2. der Bezirk des Sozialgerichts Schleswig dem Sozialgericht Kiel.

(3) Verfahren, die zu den in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkten bei den aufgehobenen Gerichten anhängig sind, gehen auf das Gericht über, dem der jeweilige Bezirk zugelegt wird.

(4) Folgende Zweigstellen werden errichtet:

  1. des Sozialgerichts Itzehoe zum 1. September 2027 in Lübeck,
  2. des Sozialgerichts Kiel zum 1. November 2027 in Schleswig."

Artikel 2
Weitere Änderung des Landesjustizgesetzes zum 1. Dezember 2026

Das Landesjustizgesetz vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231, ber. S. 441), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

§ 53 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz in Elmshorn, Flensburg, Kiel, Lübeck und Neumünster. "(1) Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz in Elmshorn, Flensburg, Kiel und Lübeck."

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. für das Arbeitsgericht Kiel die Stadt Kiel sowie die Kreise Plön und Rendsburg-Eckernförde, "3. für das Arbeitsgericht Kiel die Städte Kiel und Neumünster sowie die Kreise Segeberg, Plön und Rendsburg-Eckernförde,"

b) In Nummer 4 wird das abschließende Komma durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 5

5. für das Arbeitsgericht Neumünster die Stadt Neumünster sowie der Kreis Segeberg.

wird gestrichen.

Artikel 3
Weitere Änderung des Landesjustizgesetzes zum 1. März 2027

Das Landesjustizgesetz vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231, ber. S. 441), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

§ 53 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz in Elmshorn, Flensburg, Kiel und Lübeck. "(1) Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz in Flensburg, Kiel und Lübeck."

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1

1. für das Arbeitsgericht Elmshorn die Kreise Dithmarschen, Pinneberg und Steinburg,

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu Nummern 1 und 2.

c) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 3 und erhält folgende Fassung:

alt neu
3. für das Arbeitsgericht Lübeck die Stadt Lübeck sowie die Kreise Herzogtum Lauenburg, Ostholstein und Stormarn. "3. für das Arbeitsgericht Lübeck die Stadt Lübeck sowie die Kreise Dithmarschen, Herzogtum Lauenburg, Ostholstein, Pinneberg, Steinburg und Stormarn."

3. Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Es bestehen auswärtige Kammern des Arbeitsgerichts Lübeck in Itzehoe."

Artikel 4
Weitere Änderung des Landesjustizgesetzes zum 1. Mai 2027

Das Landesjustizgesetz vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231, ber. S. 441), zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

§ 53 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 53 Arbeitsgerichte

(1) Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz in Flensburg, Kiel und Lübeck.

(2) Bezirke der Arbeitsgerichte sind

  1. für das Arbeitsgericht Flensburg die Stadt Flensburg sowie die Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg,
  2. für das Arbeitsgericht Kiel die Städte Kiel und Neumünster sowie die Kreise Segeberg, Plön und Rendsburg-Eckernförde,
  3. für das Arbeitsgericht Lübeck die Stadt Lübeck sowie die Kreise Dithmarschen, Herzogtum Lauenburg, Ostholstein, Pinneberg, Steinburg und Stormarn.

(3) Es bestehen auswärtige Kammern des Arbeitsgerichts Lübeck in Itzehoe.

" § 53 Arbeitsgerichte

(1) Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz in Kiel und Lübeck.

(2) Bezirke der Arbeitsgerichte sind

  1. für das Arbeitsgericht Kiel die Städte Flensburg, Kiel und Neumünster sowie die Kreise Nordfriesland, Plön, Rendsburg-Eckernförde, Schleswig-Flensburg und Segeberg,
  2. für das Arbeitsgericht Lübeck die Stadt Lübeck sowie die Kreise Dithmarschen, Herzogtum Lauenburg, Ostholstein, Pinneberg, Steinburg und Stormarn.

(3) Es bestehen auswärtige Kammern

  1. des Arbeitsgerichts Kiel in Flensburg,
  2. des Arbeitsgerichts Lübeck in Itzehoe."

Artikel 5
Weitere Änderung des Landesjustizgesetzes zum 1. September 2027

Das Landesjustizgesetz vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231, ber. S. 441), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Sozialgerichte haben ihren Sitz in Itzehoe, Kiel, Lübeck und Schleswig. "(1) Die Sozialgerichte haben ihren Sitz in Itzehoe, Kiel und Schleswig."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. für das Sozialgericht Itzehoe die Kreise Dithmarschen, Pinneberg und Steinburg, "1. für das Sozialgericht Itzehoe die Stadt Lübeck sowie die Kreise Dithmarschen, Herzogtum Lauenburg, Ostholstein, Pinneberg, Segeberg, Steinburg und Stormarn,"

bb) Nummer 3

3. für das Sozialgericht Lübeck die Stadt Lübeck sowie die Kreise Herzogtum Lauenburg, Ostholstein, Segeberg und Stormarn,

wird gestrichen.

cc) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 3.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Es besteht eine Zweigstelle des Sozialgerichts Itzehoe in Lübeck."

2. In § 60 wird das Wort "Lübeck," gestrichen.

Artikel 6
Weitere Änderung des Landesjustizgesetzes zum 1. November 2027

Das Landesjustizgesetz vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231, ber. S. 441), zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. § 58 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 58 Sozialgerichte

(1) Die Sozialgerichte haben ihren Sitz in Itzehoe, Kiel und Schleswig.

(2) Bezirke der Sozialgerichte sind

  1. für das Sozialgericht Itzehoe die Stadt Lübeck sowie die Kreise Dithmarschen, Herzogtum Lauenburg, Ostholstein, Pinneberg, Segeberg, Steinburg und Stormarn,
  2. für das Sozialgericht Kiel die Städte Kiel und Neumünster sowie der Kreis Plön,
  3. für das Sozialgericht Schleswig die Stadt Flensburg sowie die Kreise Schleswig-Flensburg, Rendsburg-Eckernförde und Nordfriesland.

(3) Es besteht eine Zweigstelle des Sozialgerichts Itzehoe in Lübeck.

" § 58 Sozialgerichte

(1) Die Sozialgerichte haben ihren Sitz in Itzehoe und Kiel.

(2) Bezirke der Sozialgerichte sind

  1. für das Sozialgericht Itzehoe die Stadt Lübeck sowie die Kreise Dithmarschen, Herzogtum Lauenburg, Ostholstein, Pinneberg, Segeberg, Steinburg und Stormarn,
  2. für das Sozialgericht Kiel die Städte Flensburg, Kiel und Neumünster sowie die Kreise Nordfriesland, Plön, Rendsburg-Eckernförde und Schleswig-Flensburg.

(3) Es bestehen Zweigstellen

  1. des Sozialgerichts Itzehoe in Lübeck,
  2. des Sozialgerichts Kiel in Schleswig."

2. In § 60 werden die Wörter "die Bezirke der Sozialgerichte Itzehoe und Schleswig" durch die Wörter "den Bezirk des Sozialgerichts Itzehoe" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein

Das Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153, 154), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. April 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/54, S. 6), wird wie folgt geändert:

In Anlage 4 werden im Abschnitt Besoldungsgruppe R 2 vor den Wörtern "Richterin oder Richter am Finanzgericht" folgende Wörter eingefügt:

"Richterin oder Richter am Arbeitsgericht

- als weitere aufsichtsführende Richterin oder weiterer aufsichtsführender Richter - 1) - als ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors - 2)".

Artikel 8
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach seiner Verkündung (24.12.2025) in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Dezember 2026 in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt am 1. März 2027 in Kraft.

(4) Artikel 4 tritt am 1. Mai 2027 in Kraft.

(5) Artikel 5 tritt am 1. September 2027 in Kraft.

(6) Artikel 6 tritt am 1. November 2027 in Kraft.

ID 253261

ENDE