Änderungstext
Fachgerichtsstrukturreformgesetz - Gesetz zur Reform der Fachgerichtsstruktur in Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 9. Dezember 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 180 vom 23.12.2025)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesjustizgesetzes
Das Landesjustizgesetz vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231, ber. S. 441), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/17, S. 12), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 90 folgende Angabe eingefügt:
"Teil 12
Übergangsbestimmungen
§ 91 Aufhebung von Arbeitsgerichten; Errichtung auswärtiger Kammern
§ 92 Aufhebung von Sozialgerichten; Errichtung von Zweigstellen"
2. § 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Wird ein Gericht aufgehoben, so kann das für Justiz zuständige Ministerium durch Verordnung bestimmen, dass die bei dem aufzuhebenden Gericht tätigen Schöffinnen und Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sowie ehrenamtlichen Richterinnen und Richter einem aufnehmenden Gericht oder den aufnehmenden Gerichten entsprechend der Zugehörigkeit ihres Wohnorts zum Bezirk des aufnehmenden Gerichts zugewiesen werden. | "(2) Wird ein Gericht aufgehoben und sein Bezirk einem anderen Gericht vollständig zugelegt, so werden die bei dem aufgehobenen Gericht tätigen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter dem aufnehmenden Gericht zugewiesen. Wird der Bezirk des aufgehobenen Gerichts auf mehrere Gerichte aufgeteilt, so bestimmt das für Justiz zuständige Ministerium nach allgemeinen Kriterien durch Verordnung, welche bei dem aufgehobenen Gericht tätigen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter welchem aufnehmendem Gericht zugewiesen werden." |
Für die Arbeitsgerichtsbarkeit richtet sich das Abhalten von Gerichtstagen nach § 14 Absatz 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes.
wird gestrichen.
4. Nach § 90 wird folgender Teil 12 angefügt:
"Teil 12
Übergangsbestimmungen
§ 91 Aufhebung von Arbeitsgerichten; Errichtung auswärtiger Kammern
(1) Es werden aufgehoben
(2) Die Bezirke der aufgehobenen Gerichte werden jeweils zu den in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkten den anderen Arbeitsgerichten wie folgt zugelegt:
(3) Verfahren, die zu den in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkten bei den aufgehobenen Arbeitsgerichten anhängig sind, gehen auf das Gericht über, dem der jeweilige Bezirk zugelegt wird.
(4) Folgende auswärtige Kammern werden errichtet:
§ 92 Aufhebung von Sozialgerichten; Errichtung von Zweigstellen
(1) Es werden aufgehoben
(2) Die Bezirke der aufgehobenen Gerichte werden jeweils zu den in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkten den anderen Sozialgerichten wie folgt zugelegt:
(3) Verfahren, die zu den in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkten bei den aufgehobenen Gerichten anhängig sind, gehen auf das Gericht über, dem der jeweilige Bezirk zugelegt wird.
(4) Folgende Zweigstellen werden errichtet:
Artikel 2
Weitere Änderung des Landesjustizgesetzes zum 1. Dezember 2026
Das Landesjustizgesetz vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231, ber. S. 441), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
§ 53 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz in Elmshorn, Flensburg, Kiel, Lübeck und Neumünster. | "(1) Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz in Elmshorn, Flensburg, Kiel und Lübeck." |
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 3. für das Arbeitsgericht Kiel die Stadt Kiel sowie die Kreise Plön und Rendsburg-Eckernförde, | "3. für das Arbeitsgericht Kiel die Städte Kiel und Neumünster sowie die Kreise Segeberg, Plön und Rendsburg-Eckernförde," |
b) In Nummer 4 wird das abschließende Komma durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 5
5. für das Arbeitsgericht Neumünster die Stadt Neumünster sowie der Kreis Segeberg.
wird gestrichen.
Artikel 3
Weitere Änderung des Landesjustizgesetzes zum 1. März 2027
Das Landesjustizgesetz vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231, ber. S. 441), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
§ 53 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz in Elmshorn, Flensburg, Kiel und Lübeck. | "(1) Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz in Flensburg, Kiel und Lübeck." |
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1
1. für das Arbeitsgericht Elmshorn die Kreise Dithmarschen, Pinneberg und Steinburg,
wird gestrichen.
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu Nummern 1 und 2.
c) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 3 und erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 3. für das Arbeitsgericht Lübeck die Stadt Lübeck sowie die Kreise Herzogtum Lauenburg, Ostholstein und Stormarn. | "3. für das Arbeitsgericht Lübeck die Stadt Lübeck sowie die Kreise Dithmarschen, Herzogtum Lauenburg, Ostholstein, Pinneberg, Steinburg und Stormarn." |
3. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Es bestehen auswärtige Kammern des Arbeitsgerichts Lübeck in Itzehoe."
Artikel 4
Weitere Änderung des Landesjustizgesetzes zum 1. Mai 2027
Das Landesjustizgesetz vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231, ber. S. 441), zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
§ 53 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 53 Arbeitsgerichte
(1) Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz in Flensburg, Kiel und Lübeck. (2) Bezirke der Arbeitsgerichte sind
(3) Es bestehen auswärtige Kammern des Arbeitsgerichts Lübeck in Itzehoe. | " § 53 Arbeitsgerichte
(1) Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz in Kiel und Lübeck. (2) Bezirke der Arbeitsgerichte sind
(3) Es bestehen auswärtige Kammern
|
Artikel 5
Weitere Änderung des Landesjustizgesetzes zum 1. September 2027
Das Landesjustizgesetz vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231, ber. S. 441), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Die Sozialgerichte haben ihren Sitz in Itzehoe, Kiel, Lübeck und Schleswig. | "(1) Die Sozialgerichte haben ihren Sitz in Itzehoe, Kiel und Schleswig." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 1. für das Sozialgericht Itzehoe die Kreise Dithmarschen, Pinneberg und Steinburg, | "1. für das Sozialgericht Itzehoe die Stadt Lübeck sowie die Kreise Dithmarschen, Herzogtum Lauenburg, Ostholstein, Pinneberg, Segeberg, Steinburg und Stormarn," |
bb) Nummer 3
3. für das Sozialgericht Lübeck die Stadt Lübeck sowie die Kreise Herzogtum Lauenburg, Ostholstein, Segeberg und Stormarn,
wird gestrichen.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 3.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Es besteht eine Zweigstelle des Sozialgerichts Itzehoe in Lübeck."
2. In § 60 wird das Wort "Lübeck," gestrichen.
Artikel 6
Weitere Änderung des Landesjustizgesetzes zum 1. November 2027
Das Landesjustizgesetz vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231, ber. S. 441), zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. § 58 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 58 Sozialgerichte
(1) Die Sozialgerichte haben ihren Sitz in Itzehoe, Kiel und Schleswig. (2) Bezirke der Sozialgerichte sind
(3) Es besteht eine Zweigstelle des Sozialgerichts Itzehoe in Lübeck. | " § 58 Sozialgerichte
(1) Die Sozialgerichte haben ihren Sitz in Itzehoe und Kiel. (2) Bezirke der Sozialgerichte sind
(3) Es bestehen Zweigstellen
|
2. In § 60 werden die Wörter "die Bezirke der Sozialgerichte Itzehoe und Schleswig" durch die Wörter "den Bezirk des Sozialgerichts Itzehoe" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein
Das Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153, 154), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. April 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/54, S. 6), wird wie folgt geändert:
In Anlage 4 werden im Abschnitt Besoldungsgruppe R 2 vor den Wörtern "Richterin oder Richter am Finanzgericht" folgende Wörter eingefügt:
"Richterin oder Richter am Arbeitsgericht
- als weitere aufsichtsführende Richterin oder weiterer aufsichtsführender Richter - 1) - als ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors - 2)".
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach seiner Verkündung (24.12.2025) in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Dezember 2026 in Kraft.
(3) Artikel 3 tritt am 1. März 2027 in Kraft.
(4) Artikel 4 tritt am 1. Mai 2027 in Kraft.
(5) Artikel 5 tritt am 1. September 2027 in Kraft.
(6) Artikel 6 tritt am 1. November 2027 in Kraft.
ID 253261
| ENDE |