Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 28. Januar 2026
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 8 vom 11.02.2026)



Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002, 1003), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2026 (GVOBl. Schl.-H. 2026/5), verordnet das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2026 (GVOBl. Schl.-H. 2026/5), wird wie folgt geändert:

Die Tarifstelle 11.14 wird wie folgt gefasst:

Alt:

11.13 Ingenieure
11.13.1 Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 2 des Ingenieurgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 330), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143) * 60 bis 300
11.13.2 Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung nach § 4 des Ingenieurgesetzes *

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

60 bis 300
Anmerkung zu Tarifstelle 11.13:

Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 11.13.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

11.14 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) - Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein - Zweites Buch - vom 17. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 402), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789)
Landesverordnung über stationäre Einrichtungen nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG-Durchführungsverordnung - SbStG-DVO) vom 23. November 2011 (GVOBl. Schl.H. S. 380)
11.14.1 Befreiungen nach § 11 SbStG 111 bis 553
11.14.2 Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer besonderen Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform aufgrund einer Anzeige nach § 13 Absatz 1 SbStG
für jeden zugelassenen Platz: 22
mindestens jedoch: 221
11.14.3 Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer besonderen Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform aufgrund einer Anzeige nach § 13 Absatz 3 SbStG:
11.14.3.1 Wechsel des Trägers oder Wechsel der Rechtsform des Trägers nach § 13 Absatz 3 SbStG in Verbindung mit Absatz 1
Nummer 1 SbStG 11
für jeden betroffenen Platz: mindestens jedoch: 111
11.14.3.2 Änderung der Nutzungsart der Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform oder der Räume, die geändert wurden nach § 13 Absatz 3 SbStG in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 SbStG
für jeden zugelassenen Platz: 22
mindestens jedoch: 221
11.14.4 Prüfung der Anzeige über die vollständige oder teilweise Betriebseinstellung oder wesentliche Änderung der Vertragsbedingungen nach § 13 Absatz 4 SbStG 111 bis 553
11.14.5 Durchführung von Prüfungen in besonderen Wohn-, Pflege- oder Betreuungsformen nach § 8 Absatz 2 Satz 2 SbStG (wenn sich die konkreten Anhaltspunkte als begründet erweisen)
für jeden zugelassenen Platz: 11
mindestens jedoch: 221
11.14.6 Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung aufgrund einer Anzeige nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 SbStG
für jeden zugelassenen Platz: 33
mindestens jedoch: 332
11.14.7 Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung aufgrund einer Änderungsanzeige nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 SbStG
11.14.7.1 Wechsel eines Trägers oder Wechsel der Rechtsform des Trägers nach
§ 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 SbStG 11
für jeden zugelassenen Platz: mindestens jedoch: 111
11.14.7.2 Änderung der Nutzungsart einer stationären Einrichtung oder der Räume, die geändert wurden (§ 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 SbStG)
für jeden zugelassenen Platz: 22
mindestens jedoch: 221
11.14.8 Prüfung der Anzeige über die vollständige oder teilweise Betriebseinstellung oder wesentliche Änderungen der Vertragsbedingungen nach § 13 Absatz 4 SbStG 111 bis 553
11.14.9 Durchführung der jährlichen Prüfung von stationären Einrichtungen nach § 20 Absatz 1 Satz 3 SbStG

für jeden zugelassenen Platz, inklusive aller eingestreuten Plätze der

Tages- oder Kurzzeitpflege, die zum Zeitpunkt der Prüfung als 11
Dauerpflegeplätze genutzt werden: mindestens jedoch: 221
11.14.10 Durchführung von anlassbezogenen Prüfungen von stationären Einrichtungen nach § 20 Absatz 1 Satz 2 SbStG (wenn sich ein Anlass als begründet erweist)
für jeden zugelassenen Platz, inklusive aller eingestreuten Plätze der Tages- oder Kurzzeitpflege, die zum Zeitpunkt der Prüfung als Dauerpflegeplätze genutzt werden: 11
mindestens jedoch: 221
11.14.11 Befreiung von der jährlichen Prüfung nach § 21 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 SbStG oder Aufhebung der Befreiung nach § 21 Absatz 2 Satz 3 SbStG 111 bis 332
11.14.12 Anordnungen zur Mängelbeseitigung nach § 23 SbStG 111 bis 1.105
11.14.13 Beschäftigungsverbot oder Bestellung einer kommissarischen Leitung nach § 24 SbStG 111 bis 884
11.14.14 Untersagung des Betriebs nach § 25 SbStG 553 bis 2.211
11.14.15 Feststellung der Eignung der Leitungskräfte nach § 9 Absatz 2 und 3 SbStG-DVO aufgrund einer Änderungsanzeige nach § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 SbStG 111 bis 553
11.14.16 Ausnahmen nach § 10 Absatz 2 SbStG-DVO 332 bis 553
11.14.17 Ausnahmen und Abweichungen von Mindestanforderungen für Einrichtungsleitungen nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3 SbStG-DVO 332 bis 553
11.14.18 Befreiungen und Ausnahmen von baulichen Mindestanforderungen
nach § 7 SbStG-DVO
für jeden zugelassenen Platz: 33
mindestens jedoch: 332
Anmerkung:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.14.15 bis 11.14.18 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.14.19 Allgemeine Beratung im Vorfeld gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 SbStG
auf Antrag einer Leistungsanbieterin oder eines Leistungsanbieters, die oder der eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 7 SbStG zu betreiben beabsichtigt
0 bis 1.016
11.14.20 Allgemeine Beratung im Vorfeld gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 SbStG
auf Antrag einer Leistungsanbieterin oder eines Leistungsanbieters, die oder der eine besondere Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform im Sinne des § 8 SbStG zu betreiben beabsichtigt
0 bis 508
11.14.21 Nachprüfungen zur Feststellung der Mängelbeseitigung aus Anlass der vorangegangenen Feststellung von Mängeln im Rahmen einer vorangegangenen Regelprüfung oder Anlassprüfung 25 bis 305
Anmerkung:

Soweit im Rahmen der Nachprüfung neue Tatsachen festgestellt werden, welche nicht mit dem festgestellten Mangel, welcher den Anlass für die konkrete Nachprüfung bildet, identisch sind und diese Tatsachen einen weiteren Mangel begründen oder aus sonstigem Grund eine anlassbezogene Prüfung erfordern, ist bezogen auf diese neue Tatsache eine gesonderte Gebührenerhebung für spätere Nachprüfungen nach dieser Tarifstelle oder für anlassbezogene Prüfungen nach der Tarifstelle 11.14.10 zulässig.

Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
"11.14 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) - Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein - Zweites Buch - vom 17. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 402), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 279) und SbStG-Durchführungsverordnung (SbStG-DVO) vom 23. November 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Oktober 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 751)
11.14.1 Allgemeine Beratung im Vorfeld gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 SbStG auf Antrag einer Leistungsanbieterin oder eines Leistungsanbieters, die oder der eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 7 SbStG zu betreiben beabsichtigt nach Zeitaufwand, höchstens 1.147
11.14.2 Allgemeine Beratung im Vorfeld gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 SbStG auf Antrag einer Leistungsanbieterin oder eines Leistungsanbieters, die oder der eine anbieterverantwortete Wohn-, Pflege- und Betreuungsform im Sinne des § 8 SbStG zu betreiben beabsichtigt nach Zeitaufwand, höchstens 574
11.14.3 Zuordnungsprüfung nach § 7 Absatz 1a Satz 4, § 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 2, § 8 Absatz 3 Satz 2, § 8 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 1 SbStG jeweils dann, wenn sich die konkreten Anhaltspunkte als begründet erweisen nach Zeitaufwand, höchstens 3.300
11.14.4 Durchführung von Anlassprüfungen in anbieterverantworteten Wohn, Pflege- und Betreuungsformen gemäß § 8 Absatz 3 Satz 3 SbStG wenn sich die konkreten Anhaltspunkte als begründet erweisen; entsprechende Anwendung bei Versorgungsformen gemäß § 7 Absatz 2 SbStG nach Zeitaufwand, höchstens 250
11.14.5 Befreiungen nach § 11 SbStG nach Zeitaufwand, höchstens 625
11.14.6 Prüfungen bei anbieterverantworteten Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen nach §§ 12 , 13 SbStG; entsprechende Anwendung bei Versorgungsformen gemäß § 7 Absatz 2 SbStG
11.14.6.1 Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer anbieterverantworteten Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform gemäß § 12 SbStG aufgrund einer Anzeige nach § 13 Absatz 1 SbStG,
für jeden zugelassenen Platz:
25
mindestens jedoch: 250
11.14.6.2 Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer anbieterverantworteten Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform gemäß § 12 SbStG aufgrund einer Änderungsnzeige nach § 13 Absatz 3 SbStG für jeden zugelassenen Platz: 25
mindestens jedoch: 250
11.14.6.3 Wechsel des Trägers oder Wechsel der Rechtsform des Trägers nach § 13 Absatz 3 SbStG in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 SbStG für jeden zugelassenen Platz:
12
mindestens jedoch: 125
11.14.6.4 Änderung der Nutzungsart der anbieterverantworteten Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform oder der Räume, die geändert wurden nach § 13 Absatz 3 SbStG in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 SbStG für jeden zugelassenen betroffenen Platz: 25
mindestens jedoch: 250
11.14.6.5 Prüfung der Anzeige über die vollständige oder teilweise Betriebseinstellung oder wesentliche Änderung der Vertragsbedingungen nach § 13 Absatz 4 SbStG nach Zeitaufwand, höchstens 625
11.14.7 Prüfungen bei stationären Einrichtungen oder gleichgestellten Wohnformen nach §§ 13, 14 und 15 SbStG
11.14.7.1 Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung oder einer gleichgestellten Wohnform gemäß § 14 SbStG aufgrund einer Anzeige nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 SbStG für jeden zugelassenen Platz: 37
mindestens jedoch: 375
11.14.7.2 Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung oder einer gleichgestellten Wohnform gemäß § 14 SbStG aufgrund einer Änderungsanzeige nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 SbStG für jeden zugelassenen Platz: 25
mindestens jedoch: 250
11.14.7.3 Wechsel eines Trägers oder Wechsel der Rechtsform des Trägers nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 SbStG für jeden zugelassenen Platz: 12
mindestens jedoch: 125
11.14.7.4 Änderung der Nutzungsart einer stationären Einrichtung oder einer gleichgestellten Wohnform oder der Räume, die geändert wurden nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 SbStG für jeden zugelassenen betroffenen Platz: 25
mindestens jedoch: 250
11.14.7.5 Prüfung der Anzeige über die vollständige oder teilweise Betriebseinstellung oder wesentliche Änderungen der Vertragsbedingungen nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 4 SbStG nach Zeitaufwand, höchstens 625
11.14.8 Durchführung der Regelprüfung von stationären Einrichtungen nach § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3 SbStG oder von gleichgestellten Wohnformen nach § 20 Absatz 10 SbStG für jeden zugelassenen Platz, inklusive aller eingestreuten Plätze der Tages- oder Kurzzeitpflege, die zum Zeitpunkt der Prüfung als Dauerpflegeplätze genutzt werden: 12
mindestens jedoch: 250
11.14.9 Durchführung von Anlassprüfungen von stationären Einrichtungen nach § 20 Absatz 1 Satz 2 und 5 bis 6 SbStG, wenn sich ein Anlass als begründet erweist oder von gleichgestellten Wohnformen nach § 20 Absatz 10 SbStG, wenn sich ein Anlass als begründet erweist nach Zeitaufwand, höchstens 3.300
11.14.10 Befreiung von der Regelprüfung nach § 21 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 SbStG oder Aufhebung der Befreiung nach § 21 Absatz 2 Satz 3 SbStG nach Zeitaufwand, höchstens 375
11.14.11 Anordnungen zur Mängelbeseitigung oder eines Belegungsstopps nach § 23 SbStG nach Zeitaufwand, höchstens 1.249
11.14.12 Beschäftigungsverbot oder Bestellung einer kommissarischen Leitung nach § 24 SbStG nach Zeitaufwand, höchstens 999
11.14.13 Untersagung des Betriebs nach § 25 SbStG nach Zeitaufwand, höchstens 2.498
11.14.14 Nachprüfungen zur Feststellung der Mängelbeseitigung aus Anlass der vorangegangenen Feststellung von Mängeln im Rahmen einer vorangegangenen Regelprüfung oder Anlassprüfung

Anmerkung:

Soweit im Rahmen der Nachprüfung neue Tatsachen festgestellt werden, welche nicht mit dem festgestellten Mangel, welcher den Anlass für die konkrete Nachprüfung bildet, identisch sind und diese Tatsachen einen weiteren Mangel begründen oder aus sonstigem Grund eine Anlassprüfung erfordern, ist bezogen auf diese neue Tatsache eine gesonderte Gebührenerhebung für spätere Nachprüfungen nach dieser Tarifstelle oder für eine Anlassprüfung nach den Tarifstellen 11.14.4 und 11.14.9 zulässig.

nach Zeitaufwand, höchstens 1.650
11.14.15 Genehmigung einer Abweichung für gleichgestellte Wohnformen von den Regelungen der SbStG-DVO nach § 1 Absatz 2 SbStG-DVO

Anmerkung:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

Die Verwaltungsgebühr ermäßigt sich bei Ablehnung um ein Viertel.

nach Zeitaufwand, höchstens 10.175
11.14.16 Befreiungen und Ausnahmen von baulichen Mindestanforderungen nach § 7 SbStG-DVO

Anmerkung:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

Die Verwaltungsgebühr ermäßigt sich bei Ablehnung um ein Viertel.

nach Zeitaufwand, höchstens 10.175
11.14.17 Prüfung der Zustimmung zur Übertragung der Leitung mehrerer Einrichtungen auf eine Person nach § 8 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 SbStG-DVO nach Zeitaufwand, höchstens 625
11.14.18 Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung der Leitungskräfte nach § 9 Absatz 1 bis 4 SbStG-DVO

Anmerkung:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

Die Verwaltungsgebühr ermäßigt sich bei Ablehnung um ein Viertel.

nach Zeitaufwand, höchstens 625
11.14.19 Zurechnung einer Person zu den Fachkräften nach § 11 Absatz 2 Satz 2 SbStG-DVO oder § 12 Absatz 2 Satz 2 SbStG-DVO; oder Entscheidung über einen Antrag auf Einsetzung einer Person als Fachkraft nach § 11 Absatz 3 SbStG-DVO oder § 12 Absatz 3 SbStG-DVO

Anmerkung:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

Die Verwaltungsgebühr ermäßigt sich bei Ablehnung um ein Viertel.

nach Zeitaufwand, höchstens 625
11.14.20 Befreiungen und Ausnahmen von den Anforderungen des Abschnitts IV der SbStG-DVO nach § 34a Absatz 1 Satz 1 SbStG-DVO

Anmerkung:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen. Die Verwaltungsgebühr ermäßigt sich bei Ablehnung um ein Viertel.

nach Zeitaufwand, höchstens 625
Anmerkung zu Tarifstelle 11.14:

Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Stunde die Stundensätze nach § 6 der Verwaltungsgebührenverordnung zugrunde zu legen.

Soweit es erforderlich ist, die Amtshandlung durch mehrere Personen gleichzeitig durchzuführen, können die Stundensätze kumuliert werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung (12.02.2026) in Kraft.

ID 260372

ENDE