Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 28. Januar 2026
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 8 vom 11.02.2026)
Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002, 1003), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2026 (GVOBl. Schl.-H. 2026/5), verordnet das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung:
Der allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2026 (GVOBl. Schl.-H. 2026/5), wird wie folgt geändert:
Die Tarifstelle 11.14 wird wie folgt gefasst:
Alt:
| 11.13 | Ingenieure | |
| 11.13.1 | Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 2 des Ingenieurgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 330), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143) * | 60 bis 300 |
| 11.13.2 | Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung nach § 4 des Ingenieurgesetzes *
Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen. | 60 bis 300 |
| Anmerkung zu Tarifstelle 11.13:
Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 11.13.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. | ||
| 11.14 | Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) - Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein - Zweites Buch - vom 17. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 402), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789) | |
| Landesverordnung über stationäre Einrichtungen nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG-Durchführungsverordnung - SbStG-DVO) vom 23. November 2011 (GVOBl. Schl.H. S. 380) | ||
| 11.14.1 | Befreiungen nach § 11 SbStG | 111 bis 553 |
| 11.14.2 | Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer besonderen Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform aufgrund einer Anzeige nach § 13 Absatz 1 SbStG | |
| für jeden zugelassenen Platz: | 22 | |
| mindestens jedoch: | 221 | |
| 11.14.3 | Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer besonderen Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform aufgrund einer Anzeige nach § 13 Absatz 3 SbStG: | |
| 11.14.3.1 | Wechsel des Trägers oder Wechsel der Rechtsform des Trägers nach § 13 Absatz 3 SbStG in Verbindung mit Absatz 1 | |
| Nummer 1 SbStG | 11 | |
| für jeden betroffenen Platz: mindestens jedoch: | 111 | |
| 11.14.3.2 | Änderung der Nutzungsart der Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform oder der Räume, die geändert wurden nach § 13 Absatz 3 SbStG in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 SbStG | |
| für jeden zugelassenen Platz: | 22 | |
| mindestens jedoch: | 221 | |
| 11.14.4 | Prüfung der Anzeige über die vollständige oder teilweise Betriebseinstellung oder wesentliche Änderung der Vertragsbedingungen nach § 13 Absatz 4 SbStG | 111 bis 553 |
| 11.14.5 | Durchführung von Prüfungen in besonderen Wohn-, Pflege- oder Betreuungsformen nach § 8 Absatz 2 Satz 2 SbStG (wenn sich die konkreten Anhaltspunkte als begründet erweisen) | |
| für jeden zugelassenen Platz: | 11 | |
| mindestens jedoch: | 221 | |
| 11.14.6 | Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung aufgrund einer Anzeige nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 SbStG | |
| für jeden zugelassenen Platz: | 33 | |
| mindestens jedoch: | 332 | |
| 11.14.7 | Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung aufgrund einer Änderungsanzeige nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 SbStG | |
| 11.14.7.1 | Wechsel eines Trägers oder Wechsel der Rechtsform des Trägers nach | |
| § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 SbStG | 11 | |
| für jeden zugelassenen Platz: mindestens jedoch: | 111 | |
| 11.14.7.2 | Änderung der Nutzungsart einer stationären Einrichtung oder der Räume, die geändert wurden (§ 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 SbStG) | |
| für jeden zugelassenen Platz: | 22 | |
| mindestens jedoch: | 221 | |
| 11.14.8 | Prüfung der Anzeige über die vollständige oder teilweise Betriebseinstellung oder wesentliche Änderungen der Vertragsbedingungen nach § 13 Absatz 4 SbStG | 111 bis 553 |
| 11.14.9 | Durchführung der jährlichen Prüfung von stationären Einrichtungen nach § 20 Absatz 1 Satz 3 SbStG
für jeden zugelassenen Platz, inklusive aller eingestreuten Plätze der | |
| Tages- oder Kurzzeitpflege, die zum Zeitpunkt der Prüfung als | 11 | |
| Dauerpflegeplätze genutzt werden: mindestens jedoch: | 221 | |
| 11.14.10 | Durchführung von anlassbezogenen Prüfungen von stationären Einrichtungen nach § 20 Absatz 1 Satz 2 SbStG (wenn sich ein Anlass als begründet erweist) | |
| für jeden zugelassenen Platz, inklusive aller eingestreuten Plätze der Tages- oder Kurzzeitpflege, die zum Zeitpunkt der Prüfung als Dauerpflegeplätze genutzt werden: | 11 | |
| mindestens jedoch: | 221 | |
| 11.14.11 | Befreiung von der jährlichen Prüfung nach § 21 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 SbStG oder Aufhebung der Befreiung nach § 21 Absatz 2 Satz 3 SbStG | 111 bis 332 |
| 11.14.12 | Anordnungen zur Mängelbeseitigung nach § 23 SbStG | 111 bis 1.105 |
| 11.14.13 | Beschäftigungsverbot oder Bestellung einer kommissarischen Leitung nach § 24 SbStG | 111 bis 884 |
| 11.14.14 | Untersagung des Betriebs nach § 25 SbStG | 553 bis 2.211 |
| 11.14.15 | Feststellung der Eignung der Leitungskräfte nach § 9 Absatz 2 und 3 SbStG-DVO aufgrund einer Änderungsanzeige nach § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 SbStG | 111 bis 553 |
| 11.14.16 | Ausnahmen nach § 10 Absatz 2 SbStG-DVO | 332 bis 553 |
| 11.14.17 | Ausnahmen und Abweichungen von Mindestanforderungen für Einrichtungsleitungen nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3 SbStG-DVO | 332 bis 553 |
| 11.14.18 | Befreiungen und Ausnahmen von baulichen Mindestanforderungen nach § 7 SbStG-DVO | |
| für jeden zugelassenen Platz: | 33 | |
| mindestens jedoch: | 332 | |
| Anmerkung:
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.14.15 bis 11.14.18 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen. | ||
| 11.14.19 | Allgemeine Beratung im Vorfeld gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 SbStG auf Antrag einer Leistungsanbieterin oder eines Leistungsanbieters, die oder der eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 7 SbStG zu betreiben beabsichtigt | 0 bis 1.016 |
| 11.14.20 | Allgemeine Beratung im Vorfeld gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 SbStG auf Antrag einer Leistungsanbieterin oder eines Leistungsanbieters, die oder der eine besondere Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform im Sinne des § 8 SbStG zu betreiben beabsichtigt | 0 bis 508 |
| 11.14.21 | Nachprüfungen zur Feststellung der Mängelbeseitigung aus Anlass der vorangegangenen Feststellung von Mängeln im Rahmen einer vorangegangenen Regelprüfung oder Anlassprüfung | 25 bis 305 |
| Anmerkung:
Soweit im Rahmen der Nachprüfung neue Tatsachen festgestellt werden, welche nicht mit dem festgestellten Mangel, welcher den Anlass für die konkrete Nachprüfung bildet, identisch sind und diese Tatsachen einen weiteren Mangel begründen oder aus sonstigem Grund eine anlassbezogene Prüfung erfordern, ist bezogen auf diese neue Tatsache eine gesonderte Gebührenerhebung für spätere Nachprüfungen nach dieser Tarifstelle oder für anlassbezogene Prüfungen nach der Tarifstelle 11.14.10 zulässig. |
Neu:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
| "11.14 | Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) - Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein - Zweites Buch - vom 17. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 402), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 279) und SbStG-Durchführungsverordnung (SbStG-DVO) vom 23. November 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Oktober 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 751) | |
| 11.14.1 | Allgemeine Beratung im Vorfeld gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 SbStG auf Antrag einer Leistungsanbieterin oder eines Leistungsanbieters, die oder der eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 7 SbStG zu betreiben beabsichtigt | nach Zeitaufwand, höchstens 1.147 |
| 11.14.2 | Allgemeine Beratung im Vorfeld gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 SbStG auf Antrag einer Leistungsanbieterin oder eines Leistungsanbieters, die oder der eine anbieterverantwortete Wohn-, Pflege- und Betreuungsform im Sinne des § 8 SbStG zu betreiben beabsichtigt | nach Zeitaufwand, höchstens 574 |
| 11.14.3 | Zuordnungsprüfung nach § 7 Absatz 1a Satz 4, § 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 2, § 8 Absatz 3 Satz 2, § 8 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 1 SbStG jeweils dann, wenn sich die konkreten Anhaltspunkte als begründet erweisen | nach Zeitaufwand, höchstens 3.300 |
| 11.14.4 | Durchführung von Anlassprüfungen in anbieterverantworteten Wohn, Pflege- und Betreuungsformen gemäß § 8 Absatz 3 Satz 3 SbStG wenn sich die konkreten Anhaltspunkte als begründet erweisen; entsprechende Anwendung bei Versorgungsformen gemäß § 7 Absatz 2 SbStG | nach Zeitaufwand, höchstens 250 |
| 11.14.5 | Befreiungen nach § 11 SbStG | nach Zeitaufwand, höchstens 625 |
| 11.14.6 | Prüfungen bei anbieterverantworteten Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen nach §§ 12 , 13 SbStG; entsprechende Anwendung bei Versorgungsformen gemäß § 7 Absatz 2 SbStG | |
| 11.14.6.1 | Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer anbieterverantworteten Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform gemäß § 12 SbStG aufgrund einer Anzeige nach § 13 Absatz 1 SbStG, für jeden zugelassenen Platz: | 25 |
| mindestens jedoch: | 250 | |
| 11.14.6.2 | Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer anbieterverantworteten Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform gemäß § 12 SbStG aufgrund einer Änderungsnzeige nach § 13 Absatz 3 SbStG für jeden zugelassenen Platz: | 25 |
| mindestens jedoch: | 250 | |
| 11.14.6.3 | Wechsel des Trägers oder Wechsel der Rechtsform des Trägers nach § 13 Absatz 3 SbStG in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 SbStG für jeden zugelassenen Platz: | 12 |
| mindestens jedoch: | 125 | |
| 11.14.6.4 | Änderung der Nutzungsart der anbieterverantworteten Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform oder der Räume, die geändert wurden nach § 13 Absatz 3 SbStG in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 SbStG für jeden zugelassenen betroffenen Platz: | 25 |
| mindestens jedoch: | 250 | |
| 11.14.6.5 | Prüfung der Anzeige über die vollständige oder teilweise Betriebseinstellung oder wesentliche Änderung der Vertragsbedingungen nach § 13 Absatz 4 SbStG | nach Zeitaufwand, höchstens 625 |
| 11.14.7 | Prüfungen bei stationären Einrichtungen oder gleichgestellten Wohnformen nach §§ 13, 14 und 15 SbStG | |
| 11.14.7.1 | Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung oder einer gleichgestellten Wohnform gemäß § 14 SbStG aufgrund einer Anzeige nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 SbStG für jeden zugelassenen Platz: | 37 |
| mindestens jedoch: | 375 | |
| 11.14.7.2 | Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung oder einer gleichgestellten Wohnform gemäß § 14 SbStG aufgrund einer Änderungsanzeige nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 SbStG für jeden zugelassenen Platz: | 25 |
| mindestens jedoch: | 250 | |
| 11.14.7.3 | Wechsel eines Trägers oder Wechsel der Rechtsform des Trägers nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 SbStG für jeden zugelassenen Platz: | 12 |
| mindestens jedoch: | 125 | |
| 11.14.7.4 | Änderung der Nutzungsart einer stationären Einrichtung oder einer gleichgestellten Wohnform oder der Räume, die geändert wurden nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 SbStG für jeden zugelassenen betroffenen Platz: | 25 |
| mindestens jedoch: | 250 | |
| 11.14.7.5 | Prüfung der Anzeige über die vollständige oder teilweise Betriebseinstellung oder wesentliche Änderungen der Vertragsbedingungen nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 4 SbStG | nach Zeitaufwand, höchstens 625 |
| 11.14.8 | Durchführung der Regelprüfung von stationären Einrichtungen nach § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3 SbStG oder von gleichgestellten Wohnformen nach § 20 Absatz 10 SbStG für jeden zugelassenen Platz, inklusive aller eingestreuten Plätze der Tages- oder Kurzzeitpflege, die zum Zeitpunkt der Prüfung als Dauerpflegeplätze genutzt werden: | 12 |
| mindestens jedoch: | 250 | |
| 11.14.9 | Durchführung von Anlassprüfungen von stationären Einrichtungen nach § 20 Absatz 1 Satz 2 und 5 bis 6 SbStG, wenn sich ein Anlass als begründet erweist oder von gleichgestellten Wohnformen nach § 20 Absatz 10 SbStG, wenn sich ein Anlass als begründet erweist | nach Zeitaufwand, höchstens 3.300 |
| 11.14.10 | Befreiung von der Regelprüfung nach § 21 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 SbStG oder Aufhebung der Befreiung nach § 21 Absatz 2 Satz 3 SbStG | nach Zeitaufwand, höchstens 375 |
| 11.14.11 | Anordnungen zur Mängelbeseitigung oder eines Belegungsstopps nach § 23 SbStG | nach Zeitaufwand, höchstens 1.249 |
| 11.14.12 | Beschäftigungsverbot oder Bestellung einer kommissarischen Leitung nach § 24 SbStG | nach Zeitaufwand, höchstens 999 |
| 11.14.13 | Untersagung des Betriebs nach § 25 SbStG | nach Zeitaufwand, höchstens 2.498 |
| 11.14.14 | Nachprüfungen zur Feststellung der Mängelbeseitigung aus Anlass der vorangegangenen Feststellung von Mängeln im Rahmen einer vorangegangenen Regelprüfung oder Anlassprüfung
Anmerkung: Soweit im Rahmen der Nachprüfung neue Tatsachen festgestellt werden, welche nicht mit dem festgestellten Mangel, welcher den Anlass für die konkrete Nachprüfung bildet, identisch sind und diese Tatsachen einen weiteren Mangel begründen oder aus sonstigem Grund eine Anlassprüfung erfordern, ist bezogen auf diese neue Tatsache eine gesonderte Gebührenerhebung für spätere Nachprüfungen nach dieser Tarifstelle oder für eine Anlassprüfung nach den Tarifstellen 11.14.4 und 11.14.9 zulässig. | nach Zeitaufwand, höchstens 1.650 |
| 11.14.15 | Genehmigung einer Abweichung für gleichgestellte Wohnformen von den Regelungen der SbStG-DVO nach § 1 Absatz 2 SbStG-DVO
Anmerkung: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen. Die Verwaltungsgebühr ermäßigt sich bei Ablehnung um ein Viertel. | nach Zeitaufwand, höchstens 10.175 |
| 11.14.16 | Befreiungen und Ausnahmen von baulichen Mindestanforderungen nach § 7 SbStG-DVO
Anmerkung: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen. Die Verwaltungsgebühr ermäßigt sich bei Ablehnung um ein Viertel. | nach Zeitaufwand, höchstens 10.175 |
| 11.14.17 | Prüfung der Zustimmung zur Übertragung der Leitung mehrerer Einrichtungen auf eine Person nach § 8 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 SbStG-DVO | nach Zeitaufwand, höchstens 625 |
| 11.14.18 | Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung der Leitungskräfte nach § 9 Absatz 1 bis 4 SbStG-DVO
Anmerkung: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen. Die Verwaltungsgebühr ermäßigt sich bei Ablehnung um ein Viertel. | nach Zeitaufwand, höchstens 625 |
| 11.14.19 | Zurechnung einer Person zu den Fachkräften nach § 11 Absatz 2 Satz 2 SbStG-DVO oder § 12 Absatz 2 Satz 2 SbStG-DVO; oder Entscheidung über einen Antrag auf Einsetzung einer Person als Fachkraft nach § 11 Absatz 3 SbStG-DVO oder § 12 Absatz 3 SbStG-DVO
Anmerkung: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen. Die Verwaltungsgebühr ermäßigt sich bei Ablehnung um ein Viertel. | nach Zeitaufwand, höchstens 625 |
| 11.14.20 | Befreiungen und Ausnahmen von den Anforderungen des Abschnitts IV der SbStG-DVO nach § 34a Absatz 1 Satz 1 SbStG-DVO
Anmerkung: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen. Die Verwaltungsgebühr ermäßigt sich bei Ablehnung um ein Viertel. | nach Zeitaufwand, höchstens 625 |
| Anmerkung zu Tarifstelle 11.14:
Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Stunde die Stundensätze nach § 6 der Verwaltungsgebührenverordnung zugrunde zu legen. Soweit es erforderlich ist, die Amtshandlung durch mehrere Personen gleichzeitig durchzuführen, können die Stundensätze kumuliert werden." |
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung (12.02.2026) in Kraft.
ID 260372
| ENDE |