Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -
Vom 26. März 2026
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 27 vom 30.03.2026)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/121), wird wie folgt geändert:
§ 34a Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter an Sitzungen der Gemeindevertretung ohne Anwesenheit im Sitzungsraum mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen können; dies gilt nicht für die konstituierende Sitzung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der jeweiligen Sitzung muss abweichend von Satz 1 persönlich im Sitzungsraum anwesend sein. | "(1) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter an Sitzungen der Gemeindevertretung ohne Anwesenheit im Sitzungsraum mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen können; dies gilt nicht für die konstituierende Sitzung. Soweit in einer Gemeinde die Voraussetzungen für die Durchführung von Sitzungen mittels Ton-Bild-Übertragung vorliegen, ist die Gemeinde verpflichtet, entsprechend eine Teilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung zu ermöglichen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der jeweiligen Sitzung muss abweichend von Satz 1 persönlich im Sitzungsraum anwesend sein." |
Die Kreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/12), wird wie folgt geändert:
§ 29a Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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| (1) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Kreistagsabgeordnete an Sitzungen des Kreistages ohne Anwesenheit im Sitzungsraum mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen können; dies gilt nicht für die konstituierende Sitzung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der jeweiligen Sitzung muss abweichend von Satz 1 persönlich im Sitzungsraum anwesend sein. | "(1) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Kreistagsabgeordnete an Sitzungen des Kreistages ohne Anwesenheit im Sitzungsraum mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen können; dies gilt nicht für die konstituierende Sitzung. Soweit in einem Kreis die Voraussetzungen für die Durchführung von Sitzungen mittels Ton-Bild-Übertragung vorliegen, ist der Kreis verpflichtet, entsprechend eine Teilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung zu ermöglichen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der jeweiligen Sitzung muss abweichend von Satz 1 persönlich im Sitzungsraum anwesend sein." |
Das " Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften" vom 05. Februar 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/27) wird wie folgt geändert:
Artikel 5
Änderung der Gemeindeordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2027
Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 404), wird wie folgt geändert:
1. § 34a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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| (1) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter an Sitzungen der Gemeindevertretung ohne Anwesenheit im Sitzungsraum mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen können; dies gilt nicht für die konstituierende Sitzung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der jeweiligen Sitzung muss abweichend von Satz 1 persönlich im Sitzungsraum anwesend sein. | "Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter können auf Antrag an Sitzungen der Gemeindevertretung mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen; dies gilt nicht für die konstituierende Sitzung und nur, wenn dies technisch möglich ist. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der jeweiligen Sitzung muss abweichend von Satz 1 persönlich im Sitzungsraum anwesend sein. Näheres zum Antrag und zur Antragsfrist ist in der Geschäftsordnung zu regeln." |
2. § 34a Absatz 5
(5) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, die durch Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung an einer Sitzung teilnehmen wollen, sollen dies der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden gegenüber bis spätestens zwei Tage vor der Sitzung erklären.
wird gestrichen.
3. § 34a Absatz 6 wird zu § 34a Absatz 5.
4. § 34a Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
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| Eröffnet die Hauptsatzung die Möglichkeit der Sitzungsteilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung nach Absatz 1, können auch alle weiteren Personen mit Teilnahmerechten an einer Sitzung der Gemeindevertretung ohne Anwesenheit im Sitzungsraum mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen, wenn eine Teilnahme im Sitzungsraum nicht möglich ist. Die Absätze 4, 5 und 6 gelten entsprechend. | "Sofern nach Absatz 1 die Sitzungsteilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung technisch ermöglicht werden kann, können auch alle weiteren Personen mit Teilnahmerechten an einer Sitzung der Gemeindevertretung ohne Anwesenheit im Sitzungsraum mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen, wenn ihnen eine Teilnahme im Sitzungsraum nicht möglich ist. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend." |
5. § 34a Absatz 8 wird zu § 34a Absatz 7.
6. § 34a Absatz 9 wird zu § 34a Absatz 8 und wird wie folgt gefasst:
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| (8) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Sitzungen einzelner oder aller Ausschüsse, Ortsbeiräte und sonstigen Beiräte im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden können. Die Absätze 2 bis 8 gelten entsprechend. | "Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Sitzungen einzelner oder aller Ausschüsse, Ortsbeiräte und sonstigen Beiräte im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden können. Die Absätze 2 bis 7 gelten entsprechend." |
wird gestrichen.
Artikel 6
Änderung der Kreisordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2027
Die Kreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 404), wird wie folgt geändert:
1. § 29a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Kreistagsabgeordnete an Sitzungen des Kreistages ohne Anwesenheit im Sitzungsraum mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen können; dies gilt nicht für die konstituierende Sitzung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der jeweiligen Sitzung muss abweichend von Satz 1 persönlich im Sitzungsraum anwesend sein. | "Kreistagsabgeordnete können auf Antrag an Sitzungen des Kreistages mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen; dies gilt nicht für die konstituierende Sitzung und nur, wenn dies technisch möglich ist. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der jeweiligen Sitzung muss abweichend von Satz 1 persönlich im Sitzungsraum anwesend sein. Näheres zum Antrag und zur Antragsfrist ist in der Geschäftsordnung zu regeln." |
2. § 29a Absatz 5
(5) Kreistagsabgeordnete, die durch Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung an einer Sitzung teilnehmen wollen, sollen dies der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden gegenüber bis spätestens zwei Tage vor der Sitzung erklären.
wird gestrichen.
3. § 29a Absatz 6 wird zu § 29a Absatz 5.
4. § 29a Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Eröffnet die Hauptsatzung die Möglichkeit der Sitzungsteilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung nach Absatz 1, können auch alle weiteren Personen mit Teilnahmerechten an einer Sitzung des Kreistages ohne Anwesenheit im Sitzungsraum mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen, wenn eine Teilnahme im Sitzungsraum nicht möglich ist. Die Absätze 4, 5 und 6 gelten entsprechend. | "Sofern nach Absatz 1 Satz 1 die Sitzungsteilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung technisch ermöglicht werden kann, können auch alle weiteren Personen mit Teilnahmerechten an einer Sitzung des Kreistages ohne Anwesenheit im Sitzungsraum mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen, wenn ihnen eine Teilnahme im Sitzungsraum nicht möglich ist. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend." |
5. § 29a Absatz 8 wird zu § 29a Absatz 7.
6. § 29a Absatz 9 wird zu § 29a Absatz 8 und wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Sitzungen einzelner oder aller Ausschüsse und Beiräte im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden können. Die Absätze 2 bis 8 gelten entsprechend. | "Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Sitzungen einzelner oder aller Ausschüsse und Beiräte im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden können. Die Absätze 2 bis 7 gelten entsprechend." |
wird gestrichen.
(2) Artikel 5 und 6 treten mit Wirkung zum 1. Januar 2027 in Kraft.
wird gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung (31.03.2026) in Kraft.
ID 260911
| ENDE |