Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 23. März 2026
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 33 vom 15.04.2026)



Aufgrund des § 2 und des § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002, 1003), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Landesverordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Februar 2026 (GVOBl. Schl.-H. 2026/28), verordnet das Ministerium für Justiz und Gesundheit:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Februar 2026 (GVOBl. Schl.-H. 2026/28), wird wie folgt geändert:

1. Die Tarifstellen 9.12 bis 9.16.2 erhalten folgende Fassung:

Alt:

9.12 Amtshandlungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.1045), zuletzt geändert durch Artikel 8b des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793)
9.12.1 Untersuchungen gemäß § 19 IfSG vorbehaltlich der Kostenregelung nach § 19 Absatz 2 IfSG 10 bis 40
9.12.2 Überwachung (Besichtigung und Nachkontrolle) der Einhaltung der Infektionshygiene gemäß § 23 IfSG einschließlich der Fertigung der Niederschrift 30 bis 5.000
9.12.3 Entnahme einer Wasserprobe je Entnahmestelle am selben Tag im Rahmen einer Begehung gemäß § 23 IfSG 10 bis 25
Für jede weitere Probenahme am selben Tag 5 bis 15
9.12.4 Entnahme von Wasserproben gemäß § 23 IfSG ohne weitere Amtshandlung 25 bis 800
9.12.5 Überwachung (Besichtigung und Nachkontrolle) der Einhaltung der Infektionshygiene gemäß § 36 IfSG einschließlich der Fertigung der Niederschrift 30 bis 2.500
9.12.6 Entnahme einer Wasserprobe je Entnahmestelle am selben Tag im Rahmen einer Begehung gemäß § 36 IfSG 10 bis 25
9.12.6.1 Für jede weitere Probenahme am selben Tag 5 bis 15
9.12.7 Entnahme von Wasserproben gemäß § 36 IfSG ohne weitere Amtshandlung 25 bis 800
9.12.8 Anordnung und Überprüfung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften nach § 39 Absatz 2 IfSG 25 bis 1.000
9.12.9 Mündliche und schriftliche Belehrung einschließlich Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 43 IfSG von Einzelpersonen in Gruppen 25 bis 50
9.12.10 Mündliche und schriftliche Belehrung einschließlich Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 43 IfSG von Einzelpersonen in Gruppen außerhalb der Dienststelle sowie Belehrung von Einzelpersonen 30 bis 75
Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.12.9 und 9.12.10:
  1. Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
  2. Die Gebühren und Auslagen können gemäß § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein für Einzelpersonen oder Gruppen, die wegen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zur Belehrung gemäß § 43 IfSG verpflichtet sind, aufgrund des öffentlichen Interesses an ihrer Tätigkeit erlassen werden.
9.12.11 Zusätzliche Bescheinigungen und Zweitschriften für mündliche und schriftliche Belehrung als Arbeitgeber gemäß § 43 IfSG von Einzelpersonen in Gruppen 15
9.12.12 Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern gemäß § 44 IfSG 100 bis 2.000
Anmerkung zu der Tarifstelle 9.12.12: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
9.12.13 Nachtragung oder Bestätigung einer Impfung nach § 22 Absatz 2 Satz 3 IfSG 15 bis 25
9.12.14 Nachtragung oder Bestätigung jeder weiteren Impfung nach § 22 Absatz 2 Satz 3 IfSG 10
9.12.15 Überwachung (Besichtigung und Nachkontrolle) der Einhaltung der Infektionshygiene gemäß § 35 IfSG einschließlich der Fertigung der Niederschrift 30 bis 2500
9.13 Amtshandlungen nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99), in Verbindung mit §§ 37, 38 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 1045)
Anmerkung zu Abschnitt 9.13: Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben.
9.13.1 Erlass einer Anordnung oder Duldung gemäß § 9 TrinkwV 30 bis 1.500
9.13.2 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 10 TrinkwV 50 bis 1.500
Anmerkung zu den Tarifstellen 9.13.1 und 9.13.2: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
9.13.3 Erlass einer Ordnungsverfügung bei Nichterfüllung der Untersuchungspflichten gemäß § 14, 14a oder 14b TrinkwV 50 bis 1.000
9.13.4 Sichtung, Bewertung und Dokumentation der vorgelegten Laborergebnisse aufgrund der Probenahme gemäß § 14b Absatz 1 TrinkwV 10 bis 500
9.13.5 Prüfung, Bewertung und Genehmigung oder Versagung einer Risikobewertung sowie gegebenenfalls Festlegung eines Untersuchungsplanes nach § 14 Absatz 2b TrinkwV 100 bis 1.500
9.13.6 Prüfung, Bewertung und Genehmigung oder Versagung einer Verlängerung der Risikobewertung sowie gegebenenfalls Festlegung eines Untersuchungsplanes nach § 14 Absatz 2b TrinkwV 100 bis 500
9.13.7 Zulassung als Trinkwasseruntersuchungsstelle gemäß § 15 Absatz 4 TrinkwV. 400 bis 900
Anmerkung zu der Tarifstelle 9.13.7: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
9.13.8 Besichtigung und Nachkontrolle einer Wasserversorgungsanlage einschließlich der Fertigung der Niederschrift gemäß §§ 18, 19 TrinkwV 30 bis 1.300
9.13.9 Besichtigung und Nachkontrolle einer Wasserversorgungsanlage im Sinne des § 13 Absatz 4 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 TrinkwV 30 bis 500
9.13.10 Entnahme einer Wasserprobe je Entnahmestelle am selben Tag im Rahmen der Besichtigung einer Wasserversorgungsanlage gemäß §§ 19, 20 TrinkwV 10 bis 25
9.13.10.1 Für jede weitere Probenahme am selben Tag 5 bis 15
9.13.11 Entnahme von Wasserproben gemäß §§ 19, 20 TrinkwasserV ohne weitere Amtshandlung 25 bis 150
9.13.12 Untersuchung einer Wasserprobe vor Ort je Wert der Einzelermittlung 7 bis 20
9.13.13 Erlass einer Anordnung gemäß §§ 20, 20a TrinkwV 50 bis 500
9.14 Amtshandlungen nach der Badegewässerverordnung vom 10. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 462) in Verbindung mit § 11 Nummer 11 Gesundheitsdienstgesetz vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162).
9.14.1 Besichtigung und Überprüfung einer Badestelle an oberirdischen Gewässern einschließlich der Fertigung der Niederschrift ohne Probenahme 20 bis 150
9.14.2 Entnahme einer Wasserprobe aus oberirdischen Gewässern 15 bis 50
9.14.2.1 Für jede weitere Probenahme an derselben Badestelle am selben Tag 5 bis 15
9.14.3 Untersuchung einer Wasserprobe vor Ort je Wert der Einzelermittlung 5 bis 20
9.14.4 Listung als Badegewässeruntersuchungsstelle gemäß § 3 Absatz 2 Badegewässerverordnung 400 bis 900
9.15 Amtshandlungen nach der Bäderhygieneverordnung (BäderhygVO) vom 17. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 336)
9.15.1 Besichtigung und Überprüfung sowie Nachkontrolle einer Einrichtung des Badewesens einschließlich der Fertigung der Niederschrift gemäß § 12 BäderhygVO 30 bis 1.000
9.15.2 Entnahme einer Probe aus Schwimm- oder Badebecken- oder Teichwasser oder von den Oberflächen sonstiger Schwimmbadeinrichtungen je Entnahmestelle am selben Tag im Rahmen der Besichtigung in Einrichtungen des Badewesens gemäß § 11 BäderhygVO 10 bis 25
9.15.2.1 Für jede weitere Probenahme am selben Tag 5 bis 15
9.15.3 Entnahme von Proben aus Schwimm- oder Badebecken- oder Teichwasser oder von den Oberflächen sonstiger Schwimmbadeinrichtungen gemäß § 11 BäderhygVO ohne weitere Amtshandlung 25 bis 800
9.15.4 Untersuchung einer Wasserprobe vor Ort je Wert der Einzelermittlung 5 bis 20
9.15.5 Erlass einer Anordnung gemäß § 13 BäderhygVO 50 bis 500
9.15.6 Zulassung einer Abweichung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 BäderhygVO 50 bis 500
9.15.7 Listung als Badewasseruntersuchungsstelle gemäß § 8 Absatz 2 BäderhygVO 400 bis 900
Anmerkung zu den Tarifstellen 9.13.7 und 9.14.4 und 9.15.7:
Die Zulassungen als Trinkwasser-, Badegewässer- und Badegewässeruntersuchungsstelle können kombiniert werden. Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.


9.16 Internationale Gesundheitsvorschriften (IGV), am 23. Mai 2005 in Kraft getreten durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl. II S. 930)
9.16.1 Zulassung als Gelbfieberimpfstelle einschließlich der Ablehnung von Anträgen 150 bis 400
9.16.2 Entzug der Zulassung als Gelbfieberimpfstelle 50 bis 150


Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
"9.12 Amtshandlungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359)
9.12.1 Untersuchungen gemäß § 19 IfSG vorbehaltlich der Kostenregelung nach § 19 Absatz 2 IfSG 10 bis 40
9.12.2 Nachtragung oder Bestätigung einer Impfung nach § 22 Absatz 2 Satz 3 IfSG 15 bis 25
9.12.3 Nachtragung oder Bestätigung jeder weiteren Impfung nach § 22 Absatz 2 Satz 3 IfSG 10
9.12.4 Überwachung (Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Besichtigung und Nachkontrolle) der Einhaltung der Infektionshygiene gemäß §§ 23, 35 oder 36 IfSG sowie § 1 der Landesverordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (HygieneVO) vom 11. Oktober 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 461) einschließlich der Fertigung der Niederschrift 30 bis 5.000
9.12.5 Entnahme einer Wasserprobe, eines Abstrichs oder einer sonstigen Vor-Ort-Untersuchung im Rahmen einer Begehung gemäß §§ 23 oder 36 IfSG 10 bis 25
9.12.6 Entnahme von Wasserproben, eines Abstrichs oder einer sonstigen Vor-Ort-Untersuchung gemäß § 23 oder § 36 IfSG ohne weitere Amtshandlung 25 bis 800
9.12.7 Anordnung und Überprüfung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften nach § 39 Absatz 2 IfSG 25 bis 1.000
9.12.8 Mündliche und schriftliche Belehrung einschließlich Ausstellung oder Ablehnung einer Bescheinigung gemäß § 43 IfSG von Einzelpersonen in Gruppen 25 bis 50
9.12.9 Mündliche und schriftliche Belehrung einschließlich Ausstellung oder Ablehnung einer Bescheinigung gemäß § 43 IfSG von Einzelpersonen in Gruppen außerhalb der Dienststelle sowie Belehrung von Einzelpersonen 30 bis 75
Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.12.8 und 9.12.9:
Die Gebühren und Auslagen können gemäß § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein für Einzelpersonen oder Gruppen, die wegen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zur Belehrung gemäß § 43 IfSG verpflichtet sind, aufgrund des öffentlichen Interesses an ihrer Tätigkeit erlassen werden.
9.12.10 Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 43 IfSG von Einzelpersonen in Gruppen, die von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden 10
9.12.11 Zusätzliche Bescheinigungen und Zweitschriften für mündliche und schriftliche Belehrung als Arbeitgeber gemäß § 43 IfSG von Einzelpersonen in Gruppen 15
9.12.12 Erlaubnis oder deren Ablehnung für Tätigkeiten mit Krankheitserregern gemäß § 44 IfSG 100 bis 2.000
9.13 Amtshandlungen nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 2) in Verbindung mit §§ 37 und 38 des Infektionsschutzgesetzes
Anmerkung zu Abschnitt 9.13:
Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben.
9.13.1 Genehmigung der Verwendung von Stoffen und Gegenständen oder der Anwendung von Verfahren gemäß § 13 Absatz 6 TrinkwV 100 bis 1.500
9.13.2 Anordnung zur Entfernung oder Stilllegung von Bleileitungen gemäß § 17 Absatz 1 TrinkwV 100 bis 500
9.13.3 Fristverlängerung zur Entfernung oder Stilllegung von Bleileitungen gemäß § 17 Absatz 2 und 3 TrinkwV 100 bis 500
9.13.4 Ausnahmegenehmigung zum Weiterbetrieb von Membrananlagen gemäß § 21 Absatz 4 TrinkwV und in Bezug auf die Anforderungen an Aufbereitungsstoffe gemäß § 21 Absatz 5 TrinkwV 100 bis 1.500
9.13.5 Sichtung, Bewertung und Dokumentation der vorgelegten Laborergebnisse aufgrund der Probenahme gemäß § 31 Absatz 1 TrinkwV bei Erreichen oder Überschreitung des Technischen Maßnahmenwerts für den Parameter Legionella spec. 50 bis 500
9.13.6 Genehmigung der Verlängerung der Untersuchungsfrequenz gemäß § 31 Absatz 3 TrinkwV 50 bis 500
9.13.7 Prüfung, Bewertung und Genehmigung oder Versagung einer Risikoabschätzung sowie gegebenenfalls Festlegung eines Untersuchungsplanes nach § 37 TrinkwV 100 bis 2.000
9.13.8 Prüfung, Bewertung und Genehmigung oder Versagung einer Verlängerung der Risikoabschätzung sowie gegebenenfalls Festlegung eines Untersuchungsplanes nach § 37 TrinkwV 100 bis 1.000
9.13.9 Prüfung des Risikomanagements gemäß § 38 Absatz 2 TrinkwV 250 bis 2.500
9.13.10 Genehmigung oder Ablehnung des Antrags auf Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans gemäß § 38 Absatz 4 TrinkwV 50 bis 500
9.13.11 Antragsgemäße Bestimmung von Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen gemäß § 38 Absatz 5 TrinkwV 50 bis 500
9.13.12 Zulassung als Trinkwasseruntersuchungsstelle gemäß § 40 Absatz 1 TrinkwV oder Ablehnung eines entsprechenden Antrags 500 bis 1.000
Anmerkung zur Tarifstelle 9.13.12:
Die Zulassung als Trinkwasseruntersuchungsstelle kann kombiniert beantragt werden mit Listungen als Badegewässer- oder Badewasseruntersuchungsstelle.
9.13.13 Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Besichtigung und Nachkontrolle einer Wasserversorgungsanlage im Rahmen der Überwachung gemäß § 54 einschließlich der Fertigung der Niederschrift gemäß § 60 TrinkwV 30 bis 1.300
9.13.14 Entnahme einer Wasserprobe inklusive Ermittlung der VorOrt-Parameter je Entnahmestelle am Besichtigungstag einer Wasserversorgungsanlage gemäß § 55 Absatz 1, 2 und 5 TrinkwV 10 bis 50
9.13.15 Erlass einer Anordnung gemäß § 61 TrinkwV 50 bis 500
9.13.16 Erlass einer Anordnung, Duldung oder Ablehnung einer beantragten Amtshandlung gemäß §§ 63 bis 65 TrinkwV 30 bis 1.500
9.13.17 Zulassung einer Abweichung oder entsprechende Ablehnung gemäß § 66 TrinkwV 50 bis 1.500
9.13.18 Aufforderung nach § 68 Absatz 1 TrinkwV zur Erfüllung der Handlungspflichten nach § 51 Absatz 1 bis 3 TrinkwV 50 bis 500
9.13.19 Prüfung und Anordnung von Maßnahmen nach § 68 Absatz 2 TrinkwV 50 bis 500
9.13.20 Überwachung einer mobilen Wasserversorgungsanlage vor Ort aus der auf einem Meeresbauwerk in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Trinkwasser entnommen wird 1.000 bis 10.000
9.14 Amtshandlungen nach der Badegewässerverordnung vom 10. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 462) in Verbindung mit § 11 Nummer 11 Gesundheitsdienst-Gesetz vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162, 204), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 66 der Landesverordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528)
9.14.1 Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Besichtigung und Überprüfung einer Badestelle an oberirdischen Gewässern 20 bis 150
9.14.2 Entnahme einer Wasserprobe aus oberirdischen Gewässern inklusive Ermittlung der Vor-Ort-Parameter 10 bis 50
9.14.3 Listung als Badegewässeruntersuchungsstelle gemäß § 3 Absatz 2 Badegewässerverordnung oder Ablehnung eines entsprechenden Antrags 500 bis 1.000
Anmerkung zur Tarifstelle 9.14.3:
Die Listung als Badegewässeruntersuchungsstelle kann kombiniert beantragt werden mit der Zulassung als Trinkwasseruntersuchungsstelle oder der Listung als Badewasseruntersuchungsstelle.
9.15 Amtshandlungen nach der Bäderhygieneverordnung (BäderhygVO) vom 17. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. 2019 S. 9, 37)
9.15.1 Zulassung einer Abweichung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 BäderhygVO 50 bis 500
9.15.2 Listung als Badewasseruntersuchungsstelle gemäß § 8 Absatz 2 BäderhygVO oder Ablehnung eines entsprechenden Antrags 500 bis 1.000
Anmerkung zur Tarifstelle 9.15.2:
Die Listung als Badewasseruntersuchungsstelle kann kombiniert beantragt werden mit der Zulassung als Trinkwasseruntersuchungsstelle oder der Listung als Badegewässeruntersuchungsstelle.
9.15.3 Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Besichtigung und Überprüfung sowie Nachkontrolle einer Einrichtung des Badewesens einschließlich der Fertigung der Niederschrift gemäß §§ 11 und 12 BäderhygVO 30 bis 1.000
9.15.4 Entnahme einer Probe aus Schwimm-, Badebecken- oder Teichwasser oder von den Oberflächen sonstiger Schwimmbadeinrichtungen je Entnahmestelle inklusive Ermittlung der Vor-Ort-Parameter am Besichtigungstag in 10 bis 50
Einrichtungen des Badewesens gemäß § 11 BäderhygVO
9.15.5 Entnahme von Proben aus Schwimm oder Badebecken- oder Teichwasser oder von den Oberflächen sonstiger Schwimmbadeinrichtungen inklusive Ermittlung der Vor-Ort-Parameter gemäß § 11 BäderhygVO ohne weitere Amtshandlung 25 bis 800
9.15.6 Erlass einer Anordnung gemäß § 13 BäderhygVO 50 bis 500
9.16 IGV-Durchführungsgesetz vom 21. März 2013 (BGBl. I S 566), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174)
9.16.1 Zulassung als Gelbfieber-Impfstelle einschließlich der Ablehnung von Anträgen (§ 7 IGV-DG) 150 bis 400
9.16.2 Entzug der Zulassung als Gelbfieber-Impfstelle 50 bis 150"

2. Die Tarifstellen 9.16.3 und 9.16.4


9.16.3 Ausstellung eines Rezeptes für Betäubungsmittel für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen (§ 18 in Verbindung mit § 7 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1999)) 10
9.16.4 Bescheinigungen von free practique 75


werden gestrichen.

3. Nach der Tarifstelle 9.23.3 werden folgende neue Tarifstellen 9.24 und 9.24.1 eingefügt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
"9.24 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 37)
9.24.1 Ausstellung eines Rezeptes für Betäubungsmittel für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen (§ 7 BtMVV) 40 bis 60"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung (16.04.2026) in Kraft.

ID: 261021

ENDE