Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 3. Juni 2026
(GVOBl. Nr. 59 vom 24.06.2026)



Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002, S. 1003), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 518), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2026 (GVOBl. Schl.-H. 2026/33), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2026 (GVOBl. Schl.-H. 2026/33), wird wie folgt geändert:

1. Die Tarifstelle 7.2.2.6 wird durch die folgende Tarifstelle 7.2.2.6 ersetzt:

Alt:

7.2.2.6 Ablegung der Fischereischeinprüfung und Ausstellung eines Fischereischeinprüfungszeugnisses nach §§ 6 und 7
a) für Personen über 18 Jahre 50
b) für Personen unter 18 Jahre 30


Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
"7.2.2.6 Ablegung der Fischereischeinprüfung und Übergabe eines Zugangscodes zur Beantragung des Fischereischeins nach §§ 6 und 7"
a) für Personen über 18 Jahre 50
b) für Personen unter 18 Jahre 30"

2. Die Tarifstelle 7.2.2.7 wird durch die folgende Tarifstelle 7.2.2.7 ersetzt:

Alt:

7.2.2.7 a) digitale Entrichtung der Fischereiabgabe unter Nutzung des Onlinedienstes 2
b) Entrichtung der Fischereiabgabe bei einer örtlichen Ordnungsbehörde oder bei der oberen Fischereibehörde 10
Anmerkung zu der Tarifstelle 7.2.2.7 b):
Von dem Aufkommen der nach der Tarifstelle 7.2.2.7 b) erhobenen Gebühr stehen dem Land jeweils 2 Euro zu, wenn der Antrag bei einer örtlichen Ordnungsbehörde gestellt wurde.

Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
"7.2.2.7 a) digitale Entrichtung der Fischereiabgabe unter Nutzung des Onlinedienstes je Jahr 2
b) Entrichtung der Fischereiabgabe bei einer örtlichen Ordnungsbehörde oder bei der oberen Fischereibehörde 2 je Jahr, für das Fischereiabgabe entrichtet wurde, zuzüglich 8 einmalig für den Entrichtungsvorgang, unabhängig von der Anzahl der Jahre, für die Abgabe entrichtet wird
Anmerkung zu der Tarifstelle 7.2.2.7 b):

Von dem Aufkommen der nach der Tarifstelle 7.2.2.7 b) erhobenen Gebühr stehen dem Land 2 Euro für jedes Jahr, für das Fischereiabgabe entrichtet wurde, zu, wenn der Antrag bei einer örtlichen Ordnungsbehörde gestellt wurde."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (25.06.2026) in Kraft.

ID: 261654

ENDE