Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 3. Juni 2026
(GVOBl. Nr. 59 vom 24.06.2026)
Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002, S. 1003), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 518), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2026 (GVOBl. Schl.-H. 2026/33), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz:
Der allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2026 (GVOBl. Schl.-H. 2026/33), wird wie folgt geändert:
1. Die Tarifstelle 7.2.2.6 wird durch die folgende Tarifstelle 7.2.2.6 ersetzt:
Alt:
7.2.2.6 Ablegung der Fischereischeinprüfung und Ausstellung eines Fischereischeinprüfungszeugnisses nach §§ 6 und 7 a) für Personen über 18 Jahre 50 b) für Personen unter 18 Jahre 30
Neu:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
| "7.2.2.6 | Ablegung der Fischereischeinprüfung und Übergabe eines Zugangscodes zur Beantragung des Fischereischeins nach §§ 6 und 7" | |
| a) für Personen über 18 Jahre | 50 | |
| b) für Personen unter 18 Jahre | 30" |
2. Die Tarifstelle 7.2.2.7 wird durch die folgende Tarifstelle 7.2.2.7 ersetzt:
Alt:
7.2.2.7 a) digitale Entrichtung der Fischereiabgabe unter Nutzung des Onlinedienstes 2 b) Entrichtung der Fischereiabgabe bei einer örtlichen Ordnungsbehörde oder bei der oberen Fischereibehörde 10 Anmerkung zu der Tarifstelle 7.2.2.7 b):
Von dem Aufkommen der nach der Tarifstelle 7.2.2.7 b) erhobenen Gebühr stehen dem Land jeweils 2 Euro zu, wenn der Antrag bei einer örtlichen Ordnungsbehörde gestellt wurde.
Neu:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
| "7.2.2.7 | a) digitale Entrichtung der Fischereiabgabe unter Nutzung des Onlinedienstes je Jahr | 2 |
| b) Entrichtung der Fischereiabgabe bei einer örtlichen Ordnungsbehörde oder bei der oberen Fischereibehörde | 2 je Jahr, für das Fischereiabgabe entrichtet wurde, zuzüglich 8 einmalig für den Entrichtungsvorgang, unabhängig von der Anzahl der Jahre, für die Abgabe entrichtet wird | |
| Anmerkung zu der Tarifstelle 7.2.2.7 b):
Von dem Aufkommen der nach der Tarifstelle 7.2.2.7 b) erhobenen Gebühr stehen dem Land 2 Euro für jedes Jahr, für das Fischereiabgabe entrichtet wurde, zu, wenn der Antrag bei einer örtlichen Ordnungsbehörde gestellt wurde." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (25.06.2026) in Kraft.
ID: 261654
| ENDE |