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ZensGAG - Zensusausführungsgesetz
Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011

- Schleswig-Holstein -

Vom 12. Oktober 2010
(GVOBl. Schl.-H vom 28.10.2010 S. 620)
Gl.Nr. 205-4



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Aufgaben, Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2011 und oberste Erhebungsstelle ist der Vorstand des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein (Statistikamt Nord), soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte führen den Zensus 2011 örtlich durch. Sie richten dazu im erforderlichen Umfang Erhebungsstellen ein. § 6 des Landesstatistikgesetzes ( LStatG) vom 8. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 573), gilt mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 2 und des Absatzes 4 Satz 4 entsprechend.

(3) Das Statistikamt Nord stellt die zur Bewältigung der Aufgaben der Erhebungsstellen erforderlichen zentralen Verfahren zur Informations- und Datenverarbeitung bereit.

(4) Die kreisangehörigen Gemeinden sind verpflichtet, die Kreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

§ 2 Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen

Das Statistikamt Nord stellt die durch den Zensus mit Stand vom 9. Mai 2011 (Berichtszeitpunkt) ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden fest.

§ 3 Organisation, Statistikgeheimnis

(1) Die Erhebungsstellen unterstehen der Landrätin oder dem Landrat, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder einer Stadträtin oder einem Stadtrat unmittelbar.

(2) Für die Erhebungsstellen sind jeweils eine Person als Erhebungsstellenleiterin, oder Erhebungsstellenleiter sowie eine Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen.

(3) Hinsichtlich der räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung sowie der Verschwiegenheit gilt § 7 Abs. 4 Satz 2 und 3, Abs. 5 und 7 bis 9 LStatG entsprechend.

(4) Bei der Verarbeitung von Einzelangaben in informationstechnischen Geräten mittels automatisierter Verfahren sind die Abschottung dieser Daten gegenüber anderen Verwaltungsdaten und ihre

Zweckbindung durch zusätzliche organisatorische, personelle und technische Maßnahmen zur Datensicherheit zu gewährleisten.

(5) Die Erhebungsstellen sind nicht befugt, Auswertungen der erhobenen Daten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

§ 4 Durchführung von Erhebungen

(1) Die Erhebungsstellen führen

  1. die Erhebungen nach den §§ 6 bis 8 des Zensusgesetzes 2011 ( ZensG 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781),
  2. die Begehungen nach § 14 Abs. 3 ZensG 2011

    und

  3. soweit ein schriftliches Verfahren nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte, die Erhebungen nach § 15 Abs. 3 und 4 sowie § 16 ZensG 2011

durch. Bei der Erhebung nach § 6 ZensG 2011 übernehmen die Erhebungsstellen insbesondere Aufgaben im Rahmen der Feststellung der Auskunftspflicht, der Überprüfung und Klärung von Zweifelsfällen und der ersatzweisen Befragung von Bewohnerinnen und Bewohnern bei Antwortausfällen.

(2) Ermittelte Angaben und eingegangene Erhebungsunterlagen übermitteln die Erhebungsstellen an das Statistikamt Nord.

§ 5 Erhebungsbeauftragte

(1) Die Erhebungsstellen wählen Erhebungsbeauftragte nach § 11 ZensG 2011 in Verbindung mit § 14 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, ber. S. 565), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetze. vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), aus und bestellen sie.

(2) Zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte oder Erhebungsbeauftragter ist jede volljährige Person verpflichtet. Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Kreise, Gemeinden und Ämter benennen den Erhebungsstellen auf Ersuchen Bedienstete und stellen sie für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte frei; lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden.

(3) Die Erhebungsstellen dürfen insbesondere zur Zuweisung von Aufgabenpensen, zur Wahrnehmung von Kontrollfunktionen und zur Berechnung von Aufwandsentschädigungen personenbezogene Daten der Erhebungsbeauftragten verarbeiten.

§ 6 Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen

Die nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580), auskunftspflichtigen Stellen übermitteln dem Statistikamt Nord zum Berichtszeitpunkt innerhalb von drei Monaten elektronisch die in § 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZensG 2011 genannten Daten für das Personal, das in einem unmittelbaren oder mittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis zu den in § 2 Abs. 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes genannten Erhebungseinheiten steht. Ausgenommen sind Erhebungseinheiten nach § 12 Abs. 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes. Satz 1 gilt nur, soweit es sich nicht um Bundesbehörden oder Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes handelt, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als der Hälfte des Nennkapitals oder Stimmrechtes beteiligt ist. Bei Personal der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 10 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes umfasst die Datenübermittlung zu den Merkmalen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c ZensG 2011 auch das Kapitel im Haushaltsplan.

§ 7 Kostenregelung

Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten für die durch dieses Gesetz verursachten Mehrbelastungen einen entsprechenden finanziellen Ausgleich. Die Höhe dieses Ausgleiches sowie das Verfahren der Erstattung regelt das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung.

§ 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

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