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Vergabeerlass 2025 - Bekanntgabe der Vergabegrundsätze für die Gemeinden, Gemeindeverbände, kommunalen Eigenbetriebe und kommunalen Zweckverbände
- Saarland -
Vom 26. Juni 2025
(Amtsbl.
I Nr. 26 vom 10.07.2025 S. 547)
Nach § 222 Absatz 1 Nummer 9 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086), i. V. m. § 24 Absatz 2 der Kommunalhaushaltsverordnung vom 10. Oktober 2006 (Amtsbl. S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. November 2023 (Amtsbl. I S. 1097), und nach § 25 der Eigenbetriebsverordnung ( EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 2010 (Amtsbl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. November 2023 (Amtsbl. I S. 1097), werden für die Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunalen Zweckverbände und für die kommunalen Eigenbetriebe die nachfolgenden Vergabegrundsätze bekannt gegeben:
1. Bauleistungen
1.1 Abschnitt 1 der VOB/A, Ausgabe 2019, die VOB/B, Ausgabe 2016, sowie die VOB/C in der jeweils aktuellen Ausgabe werden zur Anwendung vorgeschrieben.
§ 21 VOB/A findet keine Anwendung.
1.2 Ein Direktauftrag ist abweichend von § 3a Absatz 4 VOB/A bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 100.000 Euro zulässig.
1.3 Abweichend von § 3a Absatz 2 und 3 VOB/A sind eine freihändige Vergabe und eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ohne weitere Einzelbegründung bei einem geschätzten Auftragswert bis zum EU-Schwellenwert nach § 106 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für Bauleistungen zulässig.
2. Liefer- und Dienstleistungen
2.1 Die Unterschwellenvergabeordnung ( UVgO) wird zur Anwendung empfohlen.
2.2 Eine Verhandlungsvergabe bzw. freihändige Vergabe und eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sind ohne weitere Einzelbegründung bei einem geschätzten Auftragswert bis zum EU-Schwellenwert nach § 106 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für Lieferund Dienstleistungsaufträge zulässig.
2.3 Für den Direktauftrag gilt § 14 UVgO bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 100.000 Euro.
3. Freiberufliche Leistungen
3.1 Für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen gilt § 50 UVgO.
3.2 Ein Direktauftrag ist ohne weitere Einzelbegründung bis zu einer Wertgrenze von 100.000 Euro zulässig.
3.3 Bei Vergaben oberhalb der Wertgrenzen nach Nummer 3.2 sind in der Regel mindestens drei Angebote einzuholen, soweit nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände dem entgegenstehen. Die Gründe für eine Abweichung sind schriftlich zu dokumentieren.
4. Anforderungen bei der Inanspruchnahme von Vergabeerleichterungen
Bei der Inanspruchnahme von Vergabeerleichterungen nach den Nummern 1.2, 1.3, 2.2, 2.3 und 3.2 gelten die folgenden Anforderungen:
4.1 Die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und die Grundsätze von Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung sind auch bei der Inanspruchnahme der Wertgrenzen zu beachten. Es sind geeignete organisatorische und personelle Vorkehrungen zu treffen, um einen fairen Wettbewerb zwischen den Bietern sicherzustellen und die Manipulationsgefahr zu minimieren.
Insbesondere darf bei der Ermittlung des Angebots, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, weder mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit der Sicherung örtlicher Arbeitsplätze noch mit gewerbesteuerlichen Erwägungen von den Grundsätzen des freien und fairen Wettbewerbs und der Gleichbehandlung abgewichen werden. Eine Bevorzugung ortsansässiger Bieter ist damit nicht zulässig. In Ausnahmefällen können Besonderheiten des Auftrags die räumliche Nähe des Unternehmens zum Leistungsort erfordern. Die entsprechenden Anforderungen müssen in den Vergabeunterlagen dokumentiert werden.
4.2 Bei einem Direktauftrag und bei freihändiger Vergabe bzw. Verhandlungsvergabe ist unter den Bewerbern regelmäßig zu wechseln.
Bei freihändiger Vergabe bzw. Verhandlungsvergabe sind in der Regel mindestens drei Angebote einzuholen, soweit nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände dem entgegenstehen. Die Gründe für eine Abweichung sind schriftlich zu dokumentieren.
4.3 Direktaufträge und freihändige Vergaben bzw. Verhandlungsvergaben oberhalb von vom Gemeinderat allgemein festgesetzten Wertgrenzen sind nach der Auftragserteilung dem Rechnungsprüfungsamt oder, wenn dieses nicht besteht, dem Rechnungsprüfungsausschuss im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 101 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. § 122 Absatz 1 KSVG vorzulegen.
4.4 Bei beschränkten Ausschreibungen werden folgende Maßnahmen empfohlen:
4.5 Die Auswirkungen der Vergabeerleichterungen durch höhere Wertgrenzen auf die unter Nummer 4.1 genannten Grundsätze werden nach drei Jahren überprüft.
5. Weitere Vorgaben für Vergabeverfahren
Die Richtlinien für die Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 7. Mai 2024 (Amtsbl. I S. 355) sind entsprechend verbindlich anzuwenden.
6. Weitere Empfehlungen
Den kommunalen Körperschaften wird empfohlen, sich bei der Anwendung der VOB am Vergabe und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (zurzeit: VHB 2017), dem Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen und Brückenbau (zurzeit: HVA B-StB, Ausgabe März 2023) und an den für die Landesbauverwaltung maßgebenden Erlassen zu orientieren. Bei der Anwendung ist zu beachten, dass nicht alle für die staatliche Bauverwaltung maßgebenden Richtlinien und
Hinweise auf die kommunalen Körperschaften übertragen werden können.
Das VHB 2017 ist mit laufenden Aktualisierungen im Internet unter www.fib-bund.de ("Vergabe" - "VHB") verfügbar.
Das HVA B-StB, Ausgabe März 2023, ist mit laufenden Aktualisierungen im Internet unter www.bmdv.bund.de verfügbar.
Die für die staatliche Bauverwaltung maßgebenden Erlasse sind im Internet unter www.vorschriften.saarland.de verfügbar.
7. EU-Vergaberecht
Unberührt bleibt die Verpflichtung zur Anwendung des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzter Auftragswert die durch § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.
8. Errechnung der Wertgrenzen
Alle Wertgrenzen errechnen sich ohne Umsatzsteuer.
9. Geltung, Inkrafttreten
9.1 Dieser Erlass tritt in Kraft am 1. Juli 2025.
9.2 Gleichzeitig tritt der Vergabeerlass vom 28. August 2024 (Amtsbl. I S. 757) außer Kraft.
9.3 Bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem Recht und den Vergabebestimmungen, die zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galten, beendet.
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