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SVerfSchG - Saarländisches Verfassungsschutzgesetz
- Saarland -

Vom 29. April 2026
(Amtsbl. I Nr. 25 vom 02.07.2026 S. 434 i.K.)


Archiv 1993

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Verfassungsschutzes

Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder.

§ 2 Zuständigkeit und Organisation

(1) Verfassungsschutzbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Die Aufgaben und Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde werden von einer Abteilung wahrgenommen, die nicht in einer für die Polizei zuständigen Abteilung eingegliedert oder mit Polizeidienststellen organisatorisch verbunden werden darf (Abteilung für Verfassungsschutz).

(2) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen der Verfassungsschutzbehörde nicht zu. Sie kann die Polizeibehörden auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist.

(3) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Saarland nur im Einvernehmen, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit der Verfassungsschutzbehörde tätig werden.

§ 3 Beobachtungsaufgaben

(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über

  1. Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
  2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland für eine fremde Macht,
  3. Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  4. Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung ( Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker ( Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes), gerichtet sind.

(2) Die Abteilung für Verfassungsschutz unterrichtet den Minister für Inneres, Bauen und Sport oder seine Vertretung regelmäßig und umfassend über ihre Auswertungsergebnisse. Ziel der Unterrichtung ist, die Landesregierung in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß von Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 zutreffend zu beurteilen und die erforderlichen Abwehrmaßnahmen zu treffen.

§ 4 Weitere Aufgaben

(1) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt auf Ersuchen der zuständigen öffentlichen Stellen mit

  1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  2. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder beschäftigt werden sollen,
  3. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen, die im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftig sind, gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,
  4. bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen,
  5. bei der Geheimschutzbetreuung von nichtöffentlichen Stellen durch den Bund oder durch ein Land.

Für die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen nach Satz 1 gilt das Saarländische Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 7. Juli 2021 (Amtsbl. I S. 2141).

(2) Die Verfassungsschutzbehörde kann im Rahmen der Präventionsarbeit die zuständigen Stellen sowie die Öffentlichkeit durch zusammenfassende Berichte und andere Maßnahmen über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 sowie über Wirtschafts- und Wissenschaftsschutz informieren, soweit Geheimschutzinteressen nicht entgegenstehen. Die Verfassungsschutzbehörde kann durch Information und Vermittlung an entsprechende Stellen zur Deradikalisierungsarbeit beitragen.

§ 5 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Bestrebungen

  1. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 4 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen,
  2. gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen,
  3. gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
    solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen.

Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen.

(2) Erheblich beobachtungsbedürftig sind Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4, die allgemein, insbesondere nach Verhaltens- oder Wirkungsweise, geeignet sind, die Schutzgüter des Absatzes 4 erheblich zu beeinträchtigen. Dafür ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Bestrebungen bei der Zielverfolgung

  1. gewaltorientiert oder verdeckt vorgehen oder dies beabsichtigen,
  2. volksverhetzend tätig werden, insbesondere indem sie zu Hass aufstacheln oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordern,
  3. Straftaten begehen oder darauf ausgerichtet sind,
  4. gesellschaftlichen Einfluss besitzen, insbesondere durch Vertretung in Ämtern und Mandaten, die Organisationsstruktur, Anzahl und Rolle der Beteiligten, Mobilisierungs- und Aktionsfähigkeit, Finanzkraft sowie Art, Inhalt und Reichweite der Kommunikation.

(3) Gesteigert beobachtungsbedürftig sind Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4, wenn sie

  1. zur Verfolgung ihrer Ziele
    1. Leib, Leben oder Freiheit von Personen verletzen,
    2. die Funktionsfähigkeit kritischer In frastrukturen stören oder sonstige Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung in öffentlichem Interesse liegt, beschädigen,
    3. Straftaten im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10-Gesetz) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413), begehen oder
  2. in sonstiger Weise die Schutzgüter des Absatzes 4 konkretisiert gefährden, insbesondere indem sie die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen oder das Vertrauen der Bevölkerung darin erheblich beeinträchtigen, den öffentlichen Frieden oder das friedliche Zusammenleben stören oder bei parlamentarischen Wahlen Mandate erlangt haben,

sowie Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2.

(4) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Gesetzes zählen:

  1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
  2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
  3. das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
  4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihrer Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
  5. die Unabhängigkeit der Gerichte,
  6. der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
  7. die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

§ 6 Beobachtungsobjekt

(1) Beobachtungsobjekt ist ein Personenzusammenschluss oder eine Einzelperson nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, der oder die zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 beobachtet wird. Voraussetzung für die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt sind

  1. Tatsachen, die, insgesamt betrachtet und unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen aus vergleichbaren Fällen, das Vorliegen einer Bestrebung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 belegen (erwiesen extremistische Bestrebung) oder
  2. tatsächliche Anhaltspunkte, die, insgesamt betrachtet und unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen aus vergleichbaren Fällen, den Verdacht einer Bestrebung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 rechtfertigen (Verdachtsfall).

(2) Das Beobachtungsobjekt nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (erwiesen extremistische Bestrebung) wird von dem Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz oder seiner Vertretung nach Unterrichtung des Ministers für Inneres, Bauen und Sport oder dessen Vertretung bestimmt. Die Gründe sind zu dokumentieren. Die Bestimmung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Verlängerung der Bestimmung um jeweils höchstens fünf Jahre ist zulässig, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 weiterhin erfüllt ist; die Sätze 1 und 2 gelten bei der Verlängerung entsprechend. Wird die Bestimmung nicht verlängert, so ist die Beobachtung und Aufklärung unverzüglich zu beenden; die zu dem Beobachtungsobjekt gespeicherten personenbezogenen Daten sind nach Maßgabe des § 23 zu löschen.

(3) Nach der Bestimmung zum Beobachtungsobjekt oder einer Verlängerung prüft die Verfassungsschutzbehörde in regelmäßigen Abständen, ob die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 weiterhin erfüllt ist. Ist dies der Fall, so sind die Gründe zu dokumentieren. Andernfalls ist die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt von dem Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz oder seiner Vertretung nach Unterrichtung des Ministers für Inneres, Bauen und Sport oder dessen Vertretung aufzuheben; Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 (Verdachtsfall) soll geprüft werden, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllt sind. Das Beobachtungsobjekt nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird von dem Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz oder seiner Vertretung nach Unterrichtung des Ministers für Inneres, Bauen und Sport oder dessen Vertretung bestimmt. Die Gründe für die Bestimmung zum Verdachtsfall gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und der Zeitpunkt des Beginns der Verdachtsphase sind zu dokumentieren. Die Verdachtsphase ist auf drei Jahre begrenzt. Die Verdachtsphase kann jeweils um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 weiterhin erfüllt ist; die Sätze 2 und 3 gelten bei der Verlängerung entsprechend. Endet die Verdachtsphase, ohne dass das Verdachtsobjekt zum Beobachtungsobjekt nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bestimmt wird, so sind die Beobachtung und Aufklärung unverzüglich zu beenden und die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt von dem Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz oder seiner Vertretung nach Unterrichtung des Ministers für Inneres, Bauen und Sport oder dessen Vertretung aufzuheben; die zu dem Verdachtsobjekt gespeicherten personenbezogenen Daten sind nach Maßgabe des § 23 zu löschen.

(5) Zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung nach Absatz 1 Satz 2 gehört auch die Berücksichtigung derjenigen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die gegen die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt sprechen.

(6) Das Verfahren bei Beobachtungsobjekten, die vom Bundesamt für Verfassungsschutz als solche festgelegt wurden, bleibt von dieser Vorschrift unberührt.

§ 7 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Kernbereichsschutz

(1) Eine Maßnahme der Verfassungsschutzbehörde ist unzulässig, wenn ihr Ziel auf eine andere, die betroffene Person weniger beeinträchtigende Weise erreicht werden kann. Die Maßnahme darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes stehen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann oder die noch zu erwartenden Erkenntnisse eine Fortsetzung, auch unter Berücksichtigung der vorausgegangenen Dauer, nicht rechtfertigen.

(2) Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ist unzulässig, soweit aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch sie allein Erkenntnisse gewonnen würden

  1. aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder
  2. bei einem Geistlichen, Verteidiger, Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand oder einem der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351), genannten Berufsgeheimnisträger oder einer diesen nach § 53a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung gleichgestellten Person, über die der Berufsgeheimnisträger das Zeugnis verweigern dürfte.

Situationen, bei denen regelmäßig kernbereichsrelevante Informationen anfallen, sollen bereits bei der Planung von Einsatzumständen vermieden werden. Erfolgen Maßnahmen bei einem der im Übrigen in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 3b oder 5 der Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträger oder einer diesen nach § 53a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung gleichstehenden Personen, sind das öffentliche Interesse an den von dem Berufsgeheimnisträger wahrgenommenen Aufgaben und das Interesse an der Geheimhaltung der diesem anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gelten nicht bei Maßnahmen zur Aufklärung von eigenen Bestrebungen oder Tätigkeiten der genannten zeugnisverweigerungsberechtigten Personen.

(3) Erfolgt während der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel eine unmittelbare Kenntnisnahme und treten die Voraussetzungen des Absatzes 2 ein, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, sobald dies ohne konkrete Gefährdung von Leib und Leben eingesetzter Personen oder ohne konkrete Gefährdung von deren künftiger Einsetzbarkeit wegen möglicher Enttarnung möglich ist und solange anzunehmen ist, dass diese Voraussetzungen vorliegen. In diesem Fall darf die Maßnahme ausschließlich als automatische Aufzeichnung fortgeführt werden. Die Unterbrechung und deren Gründe sind zu dokumentieren. Bestehen Zweifel, ob bei einer Maßnahme die in Absatz 2 bezeichneten Informationen gewonnen worden sind, sind diese unverzüglich der nach § 19 für die unabhängige Vorabkontrolle zuständigen Stelle zur Entscheidung vorzulegen. Erfasste Daten nach Absatz 2 dürfen nicht weiterverwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle zu dokumentieren. Die Dokumentation ist nach Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das der Protokollierung folgt, zu löschen.

Abschnitt 2
Befugnisse

§ 8 Allgemeine Befugnisse

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf sach- und personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und besondere gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen. Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Aufgabenerfüllung nach § 3 müssen die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sein oder tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht der in § 3 Absatz 1 Nummer 2 genannten Tätigkeiten vorliegen. Die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erheben und verarbeiten, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind oder tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht der in § 3 Absatz 1 Nummer 2 genannten Tätigkeiten vorliegen.

(3) Ist zum Zwecke der Informationserhebung die Übermittlung personenbezogener Daten notwendig, ist sie nur nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 zulässig.

(4) Werden Informationen durch Befragung offen erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Die be fragte Person ist auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

(5) Zur Aufgabenerfüllung nach § 3 und § 4 dürfen personenbezogene Daten von Personen, bei denen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie selbst Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 nachgehen (Unbeteiligte), nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn

  1. dies für die Erforschung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 vorübergehend erforderlich ist,
  2. die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und
  3. überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht entgegenstehen.

Personenbezogene Daten Unbeteiligter dürfen auch erhoben werden, wenn sie mit zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen untrennbar verbunden sind.

(6) Daten, die für das Verständnis der zu speichernden Informationen nicht erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Löschung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist; in diesem Fall dürfen die Daten nicht verwertet werden.

§ 9 Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung (nachrichtendienstliche Mittel) zur Aufklärung von Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne von § 3 Absatz 1 anwenden.

(2) Als nachrichtendienstliche Mittel darf die Verfassungsschutzbehörde einsetzen:

  1. Legenden, insbesondere fingierte biografische, berufliche oder gewerbliche Angaben, und Beschaffung, Erstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen,
  2. Personen, die der Verfassungsschutzbehörde logistische oder sonstige Hilfe leisten (Gewährspersonen),
  3. Personen, die in Einzelfällen oder gelegentlich wegen ihrer Kontakte zu einem Beobachtungsfeld Hinweise geben (Informanten),
  4. Personen, die unter anderem vertrauliches Material übersetzen, ohne einer relevanten Organisation anzugehören,
  5. überworbene Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter fremder Nachrichtendienste, die für Zwecke der Spionageabwehr eingesetzt werden,
  6. Informationserhebungen im Internet unter Ausnutzung schutzwürdigen Vertrauens Betroffener,
  7. Ermittlungen, ohne deren tatsächlichen Zweck anzugeben (verdeckte Ermittlungen),
  8. heimliches Mithören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes ohne Inanspruchnahme technischer Mittel,
  9. verdeckter Einsatz besonderer technischer Mittel im Schutzbereich des Artikels 13 Grundgesetz ausschließlich zum Schutz der für den Verfassungsschutz in diesem Bereich tätigen Personen,
  10. vorübergehende heimliche Inbesitznahmen von Sachen nach § 17,
  11. Personen, deren Einsatz für die Verfassungsschutzbehörde nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen) nach § 12,
  12. Personen, die als eigene Mitarbeiter unter einer auf Dauer angelegten Legende eingesetzt werden (Verdeckte Mitarbeiter) nach § 13,
  13. elektronische Signalaufklärungen, einschließlich der Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer nach § 11,
  14. Observationen nach § 10,
  15. für Observationszwecke bestimmte technische Mittel (technische Observation), insbesondere zur Feststellung des Aufenthaltsortes und zum heimlichen Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes oder von Bildern,
  16. Maßnahmen zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gemäß Artikel 10 des Grundgesetzes nach § 14,
  17. Verdeckter Einsatz besonderer technischer Mittel zur Informationsgewinnung im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes nach § 15,
  18. weitere vergleichbare Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung.

Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel darf nicht auf die Gründung von Vereinigungen abzielen oder eine steuernde Einflussnahme zum Inhalt haben. Soweit nicht bereits in diesem Gesetz geregelt, sind Erläuterungen zu den in Satz 1 aufgezählten nachrichtendienstlichen Mitteln und die Zuständigkeit für die Anordnung ihres Einsatzes in einer Dienstvorschrift zu regeln. Die Behörden des Saarlandes sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde technische Hilfe für Legendierungsmaßnahmen zu leisten.

(3) Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist nur zulässig, wenn

  1. er sich gegen Beobachtungsobjekte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 richtet oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 bestehen,
  2. auf diese Weise die zur Erforschung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 erforderlichen Nachrichtenzugänge geschaffen und gesichert werden können oder
  3. dies zur Abschirmung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge der Verfassungsschutzbehörde gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.

§ 10 Längerfristige Observation

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf außerhalb des Schutzbereichs von Artikel 10 und Artikel 13 Grundgesetz eine Person durchgehend länger als 48 Stunden oder an mehr als drei Tagen innerhalb einer Woche verdeckt auch mit technischen Mitteln planmäßig beobachten.

(2) Eine Durchführung der Maßnahme

  1. an nicht öffentlich zugänglichen Orten oder
  2. unter verdecktem Einsatz technischer Mittel, um
    1. Lichtbilderfolgen, Ton- und Bildaufzeichnungen in der Öffentlichkeit herzustellen,
    2. die Bewegung im Raum nachzuverfolgen,

ist nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer wenigstens erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit gemäß § 5 Absatz 2 geboten ist.

(3) Eine Durchführung der Maßnahme

  1. durchgehend länger als eine Woche oder an mehr als 14 Tagen innerhalb eines Monats oder
  2. unter Einsatz technischer Mittel außerhalb der Öffentlichkeit

ist nur zur Aufklärung einer gesteigert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 3 zulässig.

(4) Die Maßnahme darf sich im Falle der Absätze 2 und 3 nur gegen eine Person richten, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass

  1. sie an der Bestrebung oder Tätigkeit beteiligt ist,
  2. sie mit einer Person nach Nummer 1 in Kontakt steht und
    1. von der Bestrebung oder Tätigkeit Kenntnis hat,
    2. die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Förderung der Bestrebung oder Tätigkeit bedient

und eine Maßnahme gegen die Person nach Absatz 4 Nummer 1 allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.

(5) Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 bedürfen der Anordnung durch eine unabhängige Stelle nach § 19. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der Gesamtdauer der Maßnahme fortbestehen. Die Dauer der Erstanordnung und eventueller Verlängerungen beträgt jeweils maximal sechs Monate, wenn die Maßnahme der Aufklärung einer gesteigert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit gemäß § 5 Absatz 3 dient.

(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist die Maßnahme der betroffenen Person nach ihrer Einstellung mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt der Abteilung für Verfassungsschutz des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport. Die Mitteilung unterbleibt, solange eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme nicht ausgeschlossen werden kann oder solange der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist. Erfolgt die nach Satz 2 zurückgestellte Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Zustimmung der nach § 19 zuständigen Stelle. Diese bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die nach § 19 zuständige Stelle einstimmig festgestellt hat, dass

  1. eine der Voraussetzungen in Absatz 6 Satz 3 auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt,
  2. sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegt und
  3. die Voraussetzungen für eine Löschung vorliegen.

Eine Mitteilung kann auch auf Dauer unterbleiben, wenn überwiegende Interessen einer betroffenen Person entgegenstehen oder wenn die Identität oder der Aufenthaltsort einer betroffenen Person nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist.

(7) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet den Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes ( § 47) jährlich über die nach dieser Vorschrift angeordneten Maßnahmen.

§ 11 Aufklärung elektronischer Signale

(1) Soweit dies zur Aufklärung einer nach § 5 Absatz 3 gesteigert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit im Einzelfall erforderlich und geboten ist, darf die Verfassungsschutzbehörde technische Mittel einsetzen

  1. zur Ermittlung der Geräte oder Kartennummer,
  2. zur Ermittlung des Standorts eines aktiv geschalteten mobilen Endgeräts.

Erfolgt der Einsatz nur zur punktuellen Ermittlung des Standorts eines aktiv geschalteten mobilen Endgeräts, insbesondere um den Standort der eingeloggten Funkzelle zu bestimmen und dadurch beispielsweise Observationsmaßnahmen nach § 10 zu unterstützen, ist er auch zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung nach § 5 Absatz 2 zulässig.

(2) Soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 erforderlich ist, darf die Verfassungsschutzbehörde auch außerhalb des Artikels 10 des Grundgesetzes technische Signale des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen beobachten, aufzeichnen, peilen und orten, insbesondere um Erkenntnisse über gesendete Inhalte, nähere Umstände der Kommunikation oder abstrahlende Geräte zu gewinnen (Funkbeobachtung).

(3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf sich nur gegen eine Person richten,

  1. von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie an der Bestrebung oder Tätigkeit beteiligt ist, oder
  2. von der aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt oder dass die Person ihren Anschluss benutzt.

(4) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Anordnung durch eine unabhängige Stelle nach § 19. Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als sechs weitere Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der Gesamtdauer der Maßnahme fortbestehen. Die Dauer der Erstanordnung und eventueller Verlängerungen beträgt jeweils maximal zwölf Monate, wenn die Maßnahme der Aufklärung einer gesteigert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit gemäß § 5 Absatz 3 dient.

(5) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet den Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes ( § 47) halbjährlich über die nach dieser Vorschrift angeordneten Maßnahmen.

§ 12 Einsatz von Vertrauenspersonen

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf unter den Voraussetzungen des § 9 und soweit dies für die Aufklärung im Einzelfall erforderlich und geboten ist, Privatpersonen einsetzen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit der Verfassungsschutzbehörde Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen). Der Einsatz

  1. für eine Dauer länger als sechs Monate,
  2. unter Ausnutzung schutzwürdigen Vertrauens oder
  3. gezielt gegen eine bestimmte Person

ist nur zulässig, wenn dieser zur Aufklärung einer wenigstens erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die Maßnahme darf sich unmittelbar oder mittelbar nur gegen einen Dritten richten,

  1. wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er mit einer Person in Kontakt steht, die an einer Bestrebung oder Tätigkeit beteiligt ist (Kontaktperson) und er von dieser Bestrebung oder Tätigkeit Kenntnis hat, oder
  2. wenn sich die Kontaktperson seiner bedient, um die Bestrebung oder Tätigkeit zu fördern.

Satz 1 gilt nur, wenn die Maßnahme gegen die Kontaktperson allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Anordnung durch eine unabhängige Stelle nach § 19. Die Anordnung ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als zwölf weitere Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der Gesamtdauer der Maßnahme fortbestehen. Die Dauer der Erstanordnung und eventueller Verlängerungen beträgt jeweils maximal 24 Monate, wenn die Maßnahme der Aufklärung einer gesteigert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit gemäß § 5 Absatz 3 dient.

(4) Als Vertrauenspersonen dürfen nicht Personen angeworben und eingesetzt werden, die

  1. nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,
  2. von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würden,
  3. an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,
  4. Angehörige einer Berufsgruppe sind, der ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht oder die zu besonderer Verschwiegenheit verpflichtet ist, wenn eine Kollision mit diesem Status zu befürchten ist,
  5. Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds sind,
  6. im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann, eingetragen sind.

Eine Ausnahme von Satz 1 Nummer 6 kann zugelassen werden, wenn die Verurteilung nicht als Täter eines Totschlags oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen, die auf die Begehung von in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Straftaten gerichtet sind, unerlässlich ist. Über Ausnahmen nach Satz 2 entscheidet der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz oder seine Vertretung. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 2 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der in Satz 2 genannten Bestrebungen nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Information fortlaufend zu bewerten.

(5) Vertrauenspersonen dürfen in Personenzusammenschlüssen oder für Personenzusammenschlüsse, einschließlich strafbare Vereinigungen, tätig werden, um deren Bestrebungen aufzuklären. Im Übrigen dürfen Vertrauenspersonen im Einsatz bei der Beteiligung an Bestrebungen solche Handlungen vornehmen, die

  1. nicht in Individualrechte eingreifen,
  2. von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet werden, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Nachrichtenzugänge unumgänglich sind, und
  3. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen.

Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Vertrauenspersonen rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht haben, soll ihr Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden. Über Ausnahmen nach Satz 3 entscheidet der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz oder seine Vertretung.

(6) Zum Absehen von der Verfolgung von im Einsatz begangenen Vergehen oder der Rücknahme einer bereits erhobenen Klage und der Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft findet § 9a Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332), Anwendung.

(7) Bei einem gegen eine Person gerichteten Einsatz dürfen zum Aufbau oder zum Erhalt eines Vertrauensverhältnisses keine intimen Beziehungen oder vergleichbar engste persönliche Bindungen begründet oder fortgeführt werden. Entstehen solche Bindungen, ist der Einsatz gegen diese Person abzubrechen. Informationen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung darf eine Vertrauensperson der Verfassungsschutzbehörde nicht übermitteln. Hat sie im Einsatz kernbereichsrelevante Aufzeichnungen hergestellt, ist § 7 Absatz 3 auch darauf anzuwenden. Hat sie im Einsatz offenkundig kernbereichsrelevante Informationen gewonnen, hat sie diesen Umstand der Verfassungsschutzbehörde mitzuteilen, welche die Mitteilung dokumentiert.

(8) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet den Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes ( § 47) mindestens einmal im Jahr über die nach dieser Vorschrift angeordneten Maßnahmen.

(9) Der Einsatz von Vertrauenspersonen zur Einholung sachbezogener Informationen ohne Ausnutzung schutzwürdigen Vertrauens bleibt von dieser Vorschrift unberührt.

§ 13 Einsatz von verdeckten Mitarbeitern

Die Verfassungsschutzbehörde darf hauptamtliche Mitarbeiter einer Verfassungsschutzbehörde unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mitarbeiter) zur Aufklärung von Bestrebungen und Tätigkeiten einsetzen. § 12 ist mit Ausnahme des Absatzes 4 entsprechend anzuwenden.

§ 14 Maßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz

Für die Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs, einschließlich der Verarbeitung der durch eine solche Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten, gelten die Vorschriften des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10-Gesetz) in Verbindung mit dem Gesetz zur Durchführung des Artikel 10-Gesetzes vom 19. März 2003 (Amtsbl. S. 1350), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. April 2018 (Amtsbl. I S. 332), in der jeweils geltenden Fassung. Maßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz sind nur zur Aufklärung gesteigert beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Absatz 3 zulässig.

§ 15 Wohnraumüberwachung

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Abwehr einer dringenden Gefahr für

  1. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
  2. Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
  3. Sachen, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist,

bei der Erhebung personenbezogener Daten im Schutzbereich von Artikel 13 des Grundgesetzes verdeckt technische Mittel einsetzen, um das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören und aufzuzeichnen sowie Lichtbilder und Bildaufzeichnungen herzustellen. Werden in Privaträumen Gespräche mit Personen des besonderen persönlichen Vertrauens geführt, ist die Maßnahme entsprechend § 7 Absatz 2 unzulässig. Dies gilt nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass

  1. den Gesprächen insgesamt ein höchstvertraulicher Charakter fehlen wird oder
  2. die Gespräche unmittelbar die Besprechung oder Planung von Straftaten, die sich gegen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtsgüter richten, zum Gegenstand haben werden.

Zur Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme darf die Wohnung auch ohne Wissen der innehabenden Person und der Bewohnenden betreten werden. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und geeignete polizeiliche Hilfe für das betroffene Rechtsgut nicht rechtzeitig erlangt werden kann.

(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie für die Gefahr im Sinne des Absatzes 1 verantwortlich ist (Zielperson), und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. In der Wohnung einer anderen Person ist die Maßnahme zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass

  1. die Zielperson sich dort zum Zeitpunkt der Maßnahme aufhält,
  2. sich dort für die Erforschung des Sachverhalts relevante Informationen ergeben werden und
  3. eine Maßnahme in der Räumlichkeit der Zielperson allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.

(3) Personenbezogene Daten aus Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Absatzes 1 weiterverarbeitet werden.

§ 16 Verfahren bei der Wohnraumüberwachung

(1) Der Einsatz technischer Mittel nach § 15 bedarf einer richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug kann der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz oder seine Vertretung die Anordnung treffen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(2) Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als einen weiteren Monat sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.

(3) Abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 3 und 4 sind sämtliche durch eine Maßnahme nach § 15 erlangten Daten unverzüglich dem Gericht vorzulegen. Dieses entscheidet unverzüglich, ob die Maßnahme der Anordnung entsprechend durchgeführt wurde. Sind Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst worden, sind diese unverzüglich zu löschen.

(4) § 4 Absatz 1, 2 und 3, § 9, § 10 Absatz 2 und 3, § 11 Absatz 1 und 2 sowie § 12 Absatz 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes sind entsprechend anzuwenden; für den Verzicht auf die Kennzeichnung bei der Übermittlung sowie das Unterbleiben und die weitere Zurückstellung der Mitteilung an Betroffene gilt Absatz 1 entsprechend. Eine Mitteilung kann auch auf Dauer unterbleiben, wenn überwiegende Interessen einer betroffenen Person entgegenstehen oder wenn die Identität oder der Aufenthaltsort einer betroffenen Person nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Dient der Einsatz technischer Mittel nach § 15 ausschließlich dem Schutz der für den Verfassungsschutz tätigen Personen, erfolgt die Anordnung abweichend von Absatz 1 durch den Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz oder seine Vertretung. Eine anderweitige Verwendung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur dann zulässig, wenn zuvor das Gericht festgestellt hat, dass die Maßnahme rechtmäßig ist und die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 vorliegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Übermittlung von erhobenen personenbezogenen Daten an andere Stellen finden die Vorschriften des Vierten Abschnitts Anwendung. Im Übrigen sind die Daten unverzüglich zu löschen.

(6) Zuständig für richterliche Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist das Amtsgericht Saarbrücken; über Beschwerden entscheidet das in § 120 Absatz 4 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438), bezeichnete Gericht. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109), entsprechend; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.

(7) Der Antrag ist schriftlich durch den Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz oder seine Vertretung zu stellen und hinreichend substanziiert zu begründen; insbesondere sind dem Gericht alle beurteilungsrelevanten Tatsachen mitzuteilen. Im Antrag sind anzugeben

  1. bei gezielt gegen bestimmte Personen gerichtete Maßnahmen die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
  2. bei Maßnahmen nach § 15 Absatz 1 die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,
  3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
  4. der Sachverhalt sowie
  5. eine Begründung.

(8) Das Gericht prüft, ob die beantragte Maßnahme den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Die Anordnung ergeht schriftlich gegenüber der beantragenden Stelle. In der Anordnung sind anzugeben

  1. bei gezielt gegen bestimmte Personen gerichtete Maßnahmen die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
  2. bei Maßnahmen nach § 15 Absatz 1 die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,
  3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie
  4. die wesentlichen Gründe.

(9) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet den Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes ( § 47) vierteljährlich über die nach § 16 angeordneten Maßnahmen.

§ 17 Unterstützende Maßnahmen

Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1 vorübergehend Sachen zur Datenerhebung heimlich in Besitz nehmen und benutzen sowie Wohnungen und befriedetes Besitztum kurzzeitig betreten.

§ 18 Zugriff auf Videoüberwachungen des öffentlich zugänglichen Raums

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1 unentgeltlich auf verfügbare und rechtmäßig betriebene Einrichtungen privater und öffentlicher Betreiber zur Videobeobachtung des öffentlich zugänglichen Raums in Echtzeit zugreifen. Der Zugriff der Verfassungsschutzbehörde nach Satz 1 umfasst ausschließlich die Einsichtnahme in die jeweils aktuellen Live-Bilder der bestehenden Videoüberwachung; eine Ausleitung, Aufzeichnung, Speicherung oder Erweiterung des Erfassungsbereichs ist unzulässig. Die Betreibenden oder die verfügungsberechtigten Personen haben den Bediensteten der Verfassungsschutzbehörde auf Verlangen unverzüglich Zutritt zu den Räumlichkeiten, in der sich die Einrichtung befindet, zu gewähren und die Mitbenutzung der Einrichtung zu dulden.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1 auf gespeicherte Bild- und Tonaufzeichnungen aus Videoüberwachungen des öffentlich zugänglichen Raums zugreifen, wenn dies zur Aufklärung einer wenigstens erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 erforderlich ist. Die Betreibenden haben der Verfassungsschutzbehörde die relevanten Daten auf Verlangen unverzüglich und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Verfassungsschutzbehörde hat die angeforderten Bild- und Tonaufzeichnungen soweit wie möglich nach Datum, Ort und Zeit einzugrenzen und dies den Betreibenden mitzuteilen.

(3) Die überlassenen Bild- und Tonaufzeichnungen sind unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten, soweit die Voraussetzungen in Absatz 2 nicht mehr vorliegen oder die Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.

§ 19 Unabhängige Vorabkontrolle

(1) Wird der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel durch dieses Gesetz unter den Vorbehalt der Anordnung durch eine unabhängige Stelle gestellt, ist hierfür die G 10-Kommission zuständig. Die §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Durchführung des Artikel 10-Gesetzes gelten entsprechend. § 16 bleibt unberührt.

(2) Der Antrag auf Anordnung ist schriftlich durch den Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz oder seine Vertretung zu stellen und hinreichend substanziiert zu begründen; insbesondere sind in ihm alle beurteilungsrelevanten Tatsachen mitzuteilen. Im Antrag sind anzugeben

  1. Art der Maßnahme, Umfang und Dauer des Einsatzzeitraums,
  2. der Sachverhalt sowie
  3. eine Begründung.

Bei einem geplanten Einsatz von gezielt gegen bestimmte Personen gerichteten Maßnahmen ist auch die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift anzugeben.

(3) Die G 10-Kommission prüft, ob die beantragte Maßnahme den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Die Anordnung ergeht schriftlich gegenüber der beantragenden Stelle. In der Anordnung sind anzugeben

  1. Art der Maßnahme, Umfang und Dauer des Einsatzzeitraums und
  2. die wesentlichen Gründe.

Bei einem geplanten Einsatz von gezielt gegen bestimmte Personen gerichteten Maßnahmen ist auch die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift anzugeben.

(4) Bei Maßnahmen gemäß § 12 und § 13 gelten Absatz 2 und Absatz 3 mit der Maßgabe, dass bei einem dauerhaften Einsatz zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit Vertrauenspersonen und Verdeckte Mitarbeiter nicht zu benennen sind. Sollen im Rahmen der Maßnahme gemäß § 12 oder § 13 konkrete Einzelpersonen nicht nur punktuell durch die Maßnahme betroffen, sondern dauerhaft Ziel eines personenbezogenen Aufklärungsansatzes sein, so sind sie mit in die Entscheidung der G 10-Kommission aufzunehmen.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz oder seine Vertretung die Anordnung treffen; eine Entscheidung durch die G 10-Kommission ist unverzüglich nachzuholen.

§ 20 Prüfung der erheblichen und gesteigerten Beobachtungsbedürftigkeit

Die für den Einsatz von erheblich eingreifenden Maßnahmen vorausgesetzte erhebliche Beobachtungsbedürftigkeit nach § 5 Absatz 2 und die für den Einsatz von schwer eingreifenden Maßnahmen vorausgesetzte gesteigerte Beobachtungsbedürftigkeit nach § 5 Absatz 3 sind bei Einsatz der jeweiligen Maßnahmen jährlich zu überprüfen. Die Einstufung der Beobachtungsbedürftigkeit nach § 5 Absatz 2 oder § 5 Absatz 3 entfällt in der Regel, wenn nach fünf Jahren kein die Einstufung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Absatz 3 begründender Tatbestand hinreichend festgestellt ist oder eine fünf Jahre zurückliegende Feststellung sich zwischenzeitlich nicht neuerlich bestätigt hat. Die Gründe für die Einstufung als erheblich oder gesteigert beobachtungsbedürftig sind zu dokumentieren.

§ 21 Betroffenheit Dritter

(1) Nachrichtendienstliche Mittel dürfen auch angewendet werden, wenn Dritte hierdurch unvermeidbar betroffen werden. Nachrichtendienstliche Mittel, die mittelbar oder unmittelbar gegen Dritte eingesetzt werden, sind weitestgehend zu begrenzen und müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem im Einzelfall erwartbaren Aufklärungsbeitrag stehen.

(2) Erheblich eingreifende nachrichtendienstliche Mittel dürfen unmittelbar gegen Dritte nur eingesetzt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Dritte einen Bezug zur Bestrebung oder Tätigkeit hat und so eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels der Aufklärung der Bestrebung oder Tätigkeit dienlich sein wird.

(3) Erhebt die Verfassungsschutzbehörde Daten bei einer anderen Stelle oder Person mit deren Kenntnis, kann sie diese zur Vertraulichkeit verpflichten, wenn der Zweck der Aufklärung dadurch gefährdet werden kann, dass die Zielperson oder der Dritte von der Erhebung oder bei der Erhebung ermittelten Daten Kenntnis erhält. Die Verpflichtung ist gegenüber nichtöffentlichen Stellen mit dem Hinweis zu verbinden, dass die Erhebung keinen Verdacht begründet, dass die Zielperson oder der Dritte sich rechtswidrig verhalten hat. Verpflichtete dürfen an die Datenerhebung in Geschäftsverbindungen oder im Rechtsverkehr keine der Zielperson oder dem Dritten nachteiligen Folgen knüpfen.

Abschnitt 3
Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 22 Speicherung, Veränderung und Verwendung von personenbezogenen Daten in Dateien

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und verwenden, wenn

  1. tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 vorliegen,
  2. dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist oder
  3. die Verfassungsschutzbehörde nach § 4 Absatz 1 tätig wird.

(2) Informationen, die nach Absatz 1 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden, wenn in ihnen weitere personenbezogene Daten Dritter enthalten sind. Eine Abfrage von Daten Dritter ist unzulässig.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde hat die Speicherungsdauer auf das für die Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken.

(4) Über den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie erhoben wurden, dürfen personenbezogene Daten für die in § 8 Absatz 1 und 2 genannten Zwecke und zur Abschirmung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge der Verfassungsschutzbehörde gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten weiterverarbeitet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Daten als konkreter Ansatz hierfür geeignet sind. § 15 Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 23 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Dateien

(1) Die Verfassungsschutzbehörde hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten

  1. zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind; sie sind zu ergänzen, wenn sie unvollständig sind und dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt sein können,
  2. zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden,
  3. in der Verarbeitung einzuschränken, wenn die Löschung unterbleibt, weil Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden; in der Verarbeitung eingeschränkte personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde prüft bei der Einzelfallbearbeitung spätestens nach fünf Jahren, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen, zu löschen oder in der Verarbeitung einzuschränken sind. Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 sind spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten Information zu löschen, es sei denn, der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz oder seine Vertretung trifft zur Beobachtung der gewalttätigen Bestrebungen oder darauf gerichteter Vorbereitungshandlungen im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung.

(3) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.

§ 24 Berichtigung und Verwendung personenbezogener Daten in Akten

(1) Stellt die Verfassungsschutzbehörde fest, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde hat die Verarbeitung der personenbezogenen Daten einzuschränken, wenn sie im Einzelfall feststellt, dass ohne die Einschränkung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden und die Daten für ihre zukünftige Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Verarbeitungseingeschränkte Akten sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie dürfen nicht mehr genutzt oder übermittelt werden. Eine Aufhebung der Einschränkung ist möglich, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen.

(3) Eine Akte oder ein Aktenbestandteil ist zu vernichten, wenn sie oder es insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde nicht oder nicht mehr erforderlich ist und eine Trennung von Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben nach §§ 3 und 4 weiterhin erforderlich sind, mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Die Erforderlichkeit ist bei der Einzelfallbearbeitung spätestens nach fünf Jahren zu prüfen. Für die Vernichtung einer Akte, die zu einer Person im Sinne des § 22 Absatz 1 geführt werden, gilt § 23 Absatz 2 entsprechend. Eine Vernichtung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. In diesem Fall ist die Verarbeitung der in der Akte gespeicherten personenbezogenen Daten einzuschränken und mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Sie dürfen nur für die Interessen nach Satz 4 verarbeitet werden oder wenn es zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist. Eine Vernichtung der Akte erfolgt nicht, wenn sie nach den Vorschriften des Saarländischen Archivgesetzes vom 23. September 1992 (Amtsbl. S. 1094), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten und zu übergeben ist.

(4) Akten oder Auszüge aus Akten dürfen auch elektronisch geführt werden. Insoweit kommen die Regelungen über die Verwendung und Berichtigung personenbezogener Daten in Akten zur Anwendung. Eine Abfrage personenbezogener Daten ist insoweit nur zulässig, wenn

  1. tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 vorliegen oder
  2. dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist
  3. und die Person das 14. Lebensjahr vollendet hat.

Der automatisierte Abgleich dieser personenbezogenen Daten ist nur beschränkt auf Akten eng umgrenzter Anwendungsgebiete zulässig. Bei jeder Abfrage sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung der Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.

§ 25 Personenbezogene Daten über Minderjährige

(1) Personenbezogene Daten über das Verhalten einer Person vor Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen nicht in Dateien gespeichert werden. In zu ihrer Person geführten Akten dürfen unter den Voraussetzungen des § 22 Daten über Minderjährige vor Vollendung des 14. Lebensjahres nur gespeichert, verändert oder verwendet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die minderjährige Person eine der in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat.

(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten über das Verhalten einer Person nach Vollendung des 14. und vor Vollendung des 16. Lebensjahres sind zwei Jahre nach dem Verhalten zu löschen, es sei denn, dass weitere Erkenntnisse im Sinne des § 3 Absatz 1 angefallen sind. In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten über das Verhalten einer Person nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres sind zwei Jahre nach dem Verhalten auf die Erforderlichkeit der Speicherung in Dateien zu überprüfen und spätestens fünf Jahre nach dem Verhalten zu löschen, es sei denn, dass weitere Erkenntnisse im Sinne des § 3 Absatz 1 über ein Verhalten nach Eintritt der Volljährigkeit angefallen sind. Für Akten, die zu einer minderjährigen Person geführt werden, gelten die vorstehenden Prüfungs- und Löschungsfristen entsprechend.

§ 26 Dateianordnungen

(1) Für jede automatisierte Datei bei der Verfassungsschutzbehörde sind in einer Dateianordnung festzulegen:

  1. Bezeichnung der Datei,
  2. Zweck der Datei,
  3. Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten),
  4. Anlieferung der Eingabe,
  5. Zugangsberechtigung,
  6. Überprüfungsfristen, Speicherungsdauer,
  7. Protokollierung.

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Dateianordnung anzuhören. Die Verfassungsschutzbehörde führt ein Verzeichnis der geltenden Dateianordnungen.

(2) Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Die Zugangsberechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist auf Personen zu beschränken, die die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen. In angemessenen Abständen, spätestens nach fünf Jahren, ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.

(3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung die vorherige Anhörung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht möglich, so kann die Verfassungsschutzbehörde eine Sofortanordnung treffen. Die Anhörung nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen.

Abschnitt 4
Übermittlungsvorschriften

§ 27 Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und die Gerichte hinsichtlich ihrer Register übermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbehörde die ihnen bekannt gewordenen Informationen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Beobachtungsaufgaben im Sinne des § 3 Absatz 1 erforderlich ist.

(2) Die Staatsanwaltschaft des Landes und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei übermitteln darüber hinaus der Verfassungsschutzbehörde die ihnen bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozessordnung bekannt geworden sind, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die der Verfassungsschutzbehörde nach Satz 2 übermittelten personenbezogenen Daten und die dazu gehörenden Unterlagen findet § 4 Absatz 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung.

(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen, mit Ausnahme der Gerichte, soweit sie kein Register führen, sind auf Ersuchen der Verfassungsschutzbehörde zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 erforderlichen, ihnen bekannt gewordenen Informationen insbesondere auch personenbezogene Daten verpflichtet. Ein Ersuchen kann nur dann gestellt werden, wenn die Informationen nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Die Verfassungsschutzbehörde hat die Ersuchen aktenkundig zu machen.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde darf Akten und Dateien anderer öffentlicher Stellen sowie amtliche Register unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und vorbehaltlich der in § 36 getroffenen Regelung einsehen, soweit dies

  1. zur Erfüllung von Aufgaben nach § 3 Absatz 1 und
    § 4 Absatz 1 oder zum Schutz von Bediensteten der Verfassungsschutzbehörde und Personen nach § 9 Absatz 2 Nummer 2, 3 und 11 gegen Gefahren für Leib und Leben erforderlich ist und
  2. die sonstige Übermittlung von Informationen aus den Akten oder den Registern den Zweck der Maßnahmen gefährden oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht von betroffenen Personen unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.

Über die Einsichtnahme hat die Verfassungsschutzbehörde einen Nachweis zu führen, aus dem der Zweck und die Veranlassung, die ersuchte Behörde und die Fundstelle hervorgehen. Die Nachweise sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu löschen.

(5) Die Verfassungsschutzbehörde kann Personen sowie die von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuge zur Mitteilung über das Antreffen in dem polizeilichen Informationssystem ausschreiben lassen, wenn dies zur Aufklärung einer wenigstens erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 erforderlich ist. Eine polizeiliche Aufgabenwahrnehmung wird dadurch nicht veranlasst. Die Polizei übermittelt Erkenntnisse zum Antreffen an die Verfassungsschutzbehörde. Die Ausschreibung ist gegenüber der betroffenen Person sowie Dritten geheim zu halten. Die Maßnahme nach Satz 1 darf nur durch den Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz oder seine Vertretung angeordnet werden. Die Maßnahme ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als sechs weitere Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausschreibung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.

(6) Die Verfassungsschutzbehörde hat die übermittelten Informationen nach ihrem Eingang unverzüglich darauf zu überprüfen, ob sie zur Erfüllung ihrer in den § § 3 Absatz 1 und 4 Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich sind.

§ 28 Auskünfte an die Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall Auskunft einholen bei

  1. Luftfahrtunternehmen sowie Betreibenden von Computerreservierungssystemen und globalen Distributionssystemen für Flüge zu Namen und Anschriften der Kundschaft sowie zur Inanspruchnahme und den Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg,
  2. Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhaberinnen oder Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge,
  3. denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234), und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten,
  4. denjenigen, die geschäftsmäßig Telemediendienste erbringen oder daran mitwirken, zu
    1. Merkmalen zur Identifikation der nutzenden Person,
    2. Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
    3. Angaben über die von der nutzenden Person in Anspruch genommen Telemedien,
  5. denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen, über Verkehrsdaten, ohne Kenntnis der Rufnummer oder einer anderen Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts, sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme erheblich erschwert wäre, und

soweit dies zur Aufklärung einer wenigstens erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung nach § 5 Absatz 2 oder Tätigkeit erforderlich ist. Im Falle von Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 müssen für die Einholung der Auskünfte die Voraussetzungen des § 3 des Artikel 10-Gesetzes erfüllt sein.

(2) Auskunft nach Absatz 1 darf bei Unternehmen eingeholt werden, die in Deutschland

  1. eine Niederlassung haben oder
  2. Leistungen erbringen oder hieran nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 mitwirken.

(3) Über das Einholen der Auskünfte nach Absatz 1 entscheidet der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz oder seine Vertretung auf Antrag. Der Antrag ist durch einen Beamten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu stellen und zu begründen. Der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz oder seine Vertretung unterrichtet die G 10-Kommission über die Entscheidung vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz oder seine Vertretung den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen; die Unterrichtung der G 10-Kommission ist unverzüglich nachzuholen.

(4) Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die gesamte Verarbeitung der nach dem Absatz 1 erlangten personenbezogenen Daten durch die Verfassungsschutzbehörde, einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Entscheidungen über Auskünfte, die die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz oder sein Vertreter unverzüglich aufzuheben.

(5) Die Maßnahmen nach Absatz 1 sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen.

(6) Für die Verarbeitung der nach den in Absatz 1 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen der betroffenen Person oder Dritten vom Auskunftgeber nicht mitgeteilt werden. § 12 Absatz 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes findet entsprechende Anwendung.

(7) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten den Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes ( § 47) über die Durchführung des Absatzes 1; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben.

(8) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet gemäß § 8b Absatz 10 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes zur Erfüllung von dessen Aufgaben nach § 8b Absatz 3 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes über die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5. Dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben.

(9) Soweit dies zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist, darf die Verfassungsschutzbehörde im Einzelfall das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) bezeichneten Daten abzurufen ( § 93 Absatz 8 der Abgabenordnung). § 93 Absatz 9 der Abgabenordnung findet keine Anwendung.

(10) Auf die Erteilung von Auskünften nach Absatz 1 Nummer 3 sind die Vorgaben des § 8b Absatz 8 Satz 4 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes anzuwenden. Für die Erteilung von Auskünften nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 gilt die Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2117), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), entsprechend. Soweit den Auskunftspflichtigen keine Entschädigung nach besonderen Bestimmungen zusteht, ist § 20 des Artikel 10-Gesetzes anzuwenden.

§ 29 Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten

(1) Soweit dies zur Aufklärung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist, darf die Verfassungsschutzbehörde Auskunft verlangen unter den Voraussetzungen

  1. des § 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149), von denjenigen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, über die erhobenen Bestandsdaten nach § 3 Nummer 6 und § 172 des Telekommunikationsgesetzes,
  2. des § 22 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes von denjenigen, die geschäftsmäßig Telemediendienste erbringen, daran mitwirken oder den Zugang zur Nutzung daran vermitteln, über Bestandsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes.

Zur Auskunft sind Unternehmen verpflichtet, die in Deutschland

  1. eine Niederlassung haben oder
  2. den Dienst erbringen oder daran mitwirken.

(2) Soweit dies zur Aufklärung einer wenigstens erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung nach § 5 Absatz 2 oder Tätigkeit erforderlich ist, darf die Auskunft nach Absatz 1 auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden ( § 174 Absatz 1 Satz 3 Telekommunikationsgesetz). Die Rechtsgrundlage sowie die Gründe, die das Auskunftsverlangen veranlassen, sind aktenkundig zu machen. § 28 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf auch die Auskunft zu Daten, mittels derer Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen ( § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes). § 28 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 2 und 3 über die Auskunftserteilung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes ausgeschlossen werden können. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(5) Aufgrund eines Auskunftsverlangens haben die Verpflichteten die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln.

(6) Die Verfassungsschutzbehörde hat für ihr erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109); die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.

§ 30 Übermittlung von personenbezogenen Daten aus offenen Maßnahmen

Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, soweit sie diese nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben hat, einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist

  1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder
  2. der Aufgaben der empfangenden Stelle. Eine automatisierte Übermittlung ist zulässig.

§ 31 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zur Gefahrenabwehr

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, soweit dies im Einzelfall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut erforderlich ist.

(2) Eine konkretisierte Gefahr nach Absatz 1 liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte Tatsachen im Einzelfall auf die Entstehung einer konkreten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut hinweisen.

(3) Besonders gewichtige Rechtsgüter nach Absatz 1 sind:

  1. die freiheitliche demokratische Grundordnung, einschließlich des Gedankens der Völkerverständigung und des friedlichen Zusammenlebens der Völker,
  2. der Bestand und die Sicherheit des Bundes, der Länder sowie überstaatlicher und internationaler Organisationen, denen die Bundesrepublik Deutschland angehört,
  3. sonstige Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, Sachen von bedeutendem Wert und bedeutende Vermögenswerte, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist,
  4. das Leben sowie bei einer erheblichen Gefährdung im Einzelfall die körperliche Integrität und die Freiheit einer Person.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde darf die durch eine Maßnahme nach § 15 erlangten personenbezogenen Daten an eine inländische öffentliche Stelle zum Zweck des Rechtsgüterschutzes nur übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein in Absatz 3 genanntes Rechtsgut erforderlich ist.

§ 32 Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung

(1) Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, an eine zuständige inländische Strafverfolgungsbehörde, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind.

(2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 sind,

  1. solche, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bedroht sind von mindestens zehn Jahren,
  2. aus dem Strafgesetzbuch:
    1. Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a, 83 Absatz 2, § 84 Absatz 1 bis 3, § 85 Absatz 1, § 87 Absatz 1, den §§ 88, 89 Absatz 1 und 2, § 89c Absatz 5, § 90 Absatz 3, § 90a Absatz 3, § 90b Absatz 1, den §§ 95, 97 Absatz 1, § 98 Absatz 1 Satz 1, den § 99 Absatz 1 und § 100a Absatz 1 bis 3,
    2. Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d, 109e Absatz 1 bis 3 und 5 Halbsatz 1, § 109f und § 109g Absatz 1 und 3,
    3. Widerstand gegen die Staatsgewalt nach § 111, soweit zu einer Straftat aufgefordert wird, welche im Höchstmaß mehr als fünf Jahre Freiheitsstrafe androht oder bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe und Teil dieses Katalogs im Übrigen ist, § 113 Absatz 2 und § 114 Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 115,
    4. Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 129 Absatz 5 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 129b, 129a Absatz 3 und 5, auch in Verbindung mit den §§ 129b, 130 Absatz 1 und 3 und § 138 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2,
    5. Urkundenfälschung nach den §§ 271 Absatz 3 und 4, 275 Absatz 2 Alternative 1, auch in Verbindung mit § 276a und § 276 Absatz 2, auch in Verbindung mit 276a,
    6. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 309 Absatz 6, 310 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 Alternative 1, § 315 Absatz 4 und 5, § 315b Absatz 1 und 2, § 316b Absatz 1 und 2 und § 316c Absatz 4 und
    7. Straftaten im Amt nach den §§ 339 und 348,
  3. vorsätzliche Straftaten nach § 18 Absatz 1, 1a, 7 und 8 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 27) geändert worden ist,
  4. Straftaten nach § 19 Absatz 1, § 20a Absatz 1 und § 22a Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 47) geändert worden ist, sowie
  5. Straftaten nach § 51 Absatz 1 und § 52 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I 1957), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 übermittelt die Verfassungsschutzbehörde personenbezogene Daten, die sie durch eine Maßnahme nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 (akustische Wohnraumüberwachung) erhoben hat, an eine im Einzelfall für die Strafverfolgung zuständige Behörde, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Straftat nach § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten, die die Verfassungsschutzbehörde durch eine Maßnahme nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 (optische Wohnraumüberwachung) erhoben hat, ist nicht zulässig.

§ 33 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz mindestens eines der in § 31 Absatz 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist

  1. zur Überprüfung der Verfassungstreue von Bewerbern und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,
  2. zur Vorbereitung oder Durchführung einer Maßnahme nach dem Vereinsgesetz,
  3. zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes,
  4. zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes,
  5. zur Durchführung einer Eignungs- oder Zuverlässigkeitsüberprüfung,
    1. die gesetzlich vorgesehen ist, insbesondere nach dem Waffenrecht, Jagdrecht, Sprengstoffrecht, Atomrecht, Luftsicherheitsrecht, Außenwirtschaftsrecht, Sicherheitsgewerberecht, Auf enthaltsrecht oder Staatsangehörigkeitsrecht, den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen oder in Ordensangelegenheiten,
    2. für gesetzliche Aufgaben des Objekt- oder Personenschutzes,
  6. zur Vorbereitung oder Durchführung der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts, der aufgrund einer Überprüfung im Sinne von Nummer 5 erlassen wurde,
  7. zur Wahrnehmung von gesetzlichen Befugnissen des Empfängers beim aufsichtlichen Schutz vor missbräuchlicher Nutzung von Einrichtungen und Dienstleistungen der Unternehmen im Finanzsektor in Bezug auf Terrorismusfinanzierung,
  8. zur Vorbereitung oder Durchführung der Strafvollstreckung im Zusammenhang mit Straftaten im Sinne des § 32 Absatz 2, einschließlich der Vollzugsplanung, gegen die unmittelbar betroffene Person oder zur Gewährleistung der Sicherheit des Vollzugs freiheitsentziehender Maßnahmen im Zusammenhang mit Straftaten im Sinne des § 32 Absatz 2 gegen Gefährdungen durch diese Person,
  9. zur Durchsetzung von im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die sie mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben hat, an eine inländische öffentliche Stelle zur Vorbereitung, Durchführung oder Überprüfung einer begünstigenden Maßnahme übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der in § 31 Absatz 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist. Die übermittelten Daten dürfen nicht für operative Maßnahmen verwendet werden.

(3) § 31 Absatz 4 bleibt unberührt.

§ 34 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne belastende Maßnahmen mit Außenwirkung

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur eigenen Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 3 Absatz 1, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens, erforderlich ist. Darf die Verfassungsschutzbehörde eine Maßnahme nach § 9 Absatz 1 sowie den §§ 10 bis 15 nur zur Aufklärung einer erheblich oder gesteigert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit einsetzen, so darf sie die durch den Einsatz dieses Mittels erhobenen personenbezogenen Daten nach Satz 1 nur zur Aufklärung einer ebenso beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit übermitteln.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde kann auch dem Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten übermitteln, soweit sich aus ihnen Erkenntnisse über einen Vorgang im Ausland von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung ergeben. Darf die Verfassungsschutzbehörde ein nachrichtendienstliches Mittel nur zur Aufklärung einer erheblich oder gesteigert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit einsetzen, so darf sie die durch den Einsatz dieses Mittels erlangten personenbezogenen Daten nach Satz 1 nur zur Weitergabe von Erkenntnissen über einen Vorgang übermitteln, zu dessen Aufklärung der Bundesnachrichtendienst dieses Mittel einsetzen dürfte.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der Schutzgüter nach § 31 Absatz 3 vor Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 für Aufgaben erforderlich ist, die die empfangende Stelle ohne unmittelbar außenwirksame Maßnahmen zulasten der betroffenen Person wahrnimmt. Dies gilt insbesondere für die

  1. Erforschung und Bewertung dieser Bedrohungen,
  2. Verbesserung der Fachkompetenz und Organisation bei der Erforschung dieser Bedrohungen.

Liegen die Voraussetzungen nach den §§ 31 und 33 nicht vor, darf der Empfänger die übermittelten Daten nicht für Maßnahmen nutzen, die die betroffene Person mit unmittelbarer Außenwirkung belasten.

§ 35 Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen

(1) Eine Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten an nichtöffentliche inländische Stellen ist unzulässig, es sei denn, es bestehen im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte, dass dies zum Schutz der Rechtsgüter nach § 31 Absatz 3 erforderlich ist

  1. zur eigenen Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 3 Absatz 1, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens,
  2. zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Rechtsgut nach § 31 Absatz 3,
  3. zur Erreichung eines der folgenden Zwecke:
    1. Schutz lebenswichtiger und verteidigungsrelevanter Einrichtungen und kritischer Infrastrukturen,
    2. Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik gegen erhebliche Gefährdungen,
    3. Schutz rechtlich gewährleisteter Geheimnisse,
    4. wissenschaftliche Erforschung und Bewertung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1,
    5. Schutz konkreter Präventions-, Ausstiegs- oder Deradikalisierungsprojekte, die finanziell oder organisatorisch mit öffentlichen Stellen kooperieren,
    6. Schutz des Kindeswohls bei der Erbringung von Leistungen und Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe,
    7. Schutz der gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsziele der Schulen und der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
    8. Schutz der zweckgemäßen Verwendung öffentlicher Fördermittel oder sonstiger öffentlicher Vorteilszuwendungen.

(2) Eine nichtöffentliche Stelle, die personenbezogene Daten nach Absatz 1 Nummer 3 erhalten hat, darf die Daten für Handlungen, die für die betroffene Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder diese Person in anderer Weise erheblich beeinträchtigen, nur verwenden, wenn dies zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Rechtsgut nach § 31 Absatz 3 erforderlich ist und die Verfassungsschutzbehörde zustimmt. Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr ist die vorherige Zustimmung der Verfassungsschutzbehörde entbehrlich. Die nichtöffentliche Stelle hat die Verfassungsschutzbehörde unverzüglich über ihre Handlungen und deren Anlass zu unterrichten.

§ 36 Übermittlungsverbot

(1) Personenbezogene Daten dürfen nicht nach den §§ 30 bis 35 übermittelt werden, wenn, insbesondere

  1. besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen entgegenstehen,
  2. die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen unter Berücksichtigung
    1. der Art der Information,
    2. ihrer Wertigkeit, auch unter Berücksichtigung eines vergangenen Zeitraums und des Alters der betroffenen Person, insbesondere bei Minderjährigen,
    3. der Art der Erhebung, insbesondere im Falle des § 9 Absatz 1,
    4. drohender, insbesondere verdachtsgegründeter Anschlussmaßnahmen,
    5. der Verfügbarkeit vorherigen Rechtsschutzes gegen drohende Folgemaßnahmen,
  3. durch die Übermittlung der personenbezogenen Daten eine dringende Gefahr für ein Schutzgut nach § 31 Absatz 3 Nummer 4 zu besorgen ist; dies gilt nicht, wenn die Übermittlung dem Schutz solcher Rechtsgüter dient und dieses Schutzinteresse überwiegt, oder
  4. sonstige überwiegende Sicherheitsinteressen der Übermittlung entgegenstehen; dies ist nicht der Fall, wenn die Übermittlung unerlässlich ist zur
    1. Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Schutzgüter nach § 31 Absatz 3,
    2. Verfolgung einer auch im Einzelfall besonders schwerwiegenden Straftat, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist.

(2) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten bleibt unberührt.

§ 37 Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlung

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 nicht übermitteln. Sie darf die personenbezogenen Daten nur übermitteln, wenn eine Weiterverarbeitung für die Vorbereitung oder Durchführung belastender Maßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für die betroffene Person ausgeschlossen ist, bei einer Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 3 beschränkt auf dessen Buchstaben e bis g. Im Übrigen darf sie personenbezogene Daten nur übermitteln in Bezug auf eine minderjährige Person, die

  1. mindestens 14 Jahre alt ist,
    1. zur Abwehr einer Gefahr nach § 31 Absatz 1 Satz 1,
    2. zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 32 oder
    3. zum administrativen Rechtsgüterschutz nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 8.
  2. noch nicht 14 Jahre alt ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von der minderjährigen Person eine Gefahr ausgeht für
    1. Leib oder Leben einer Person oder
    2. Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages.

§ 38 Weiterverarbeitung durch den Empfänger

(1) Der Empfänger prüft, ob die nach den § § 31 bis 35 übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass die Daten nicht erforderlich sind, hat er sie zu löschen. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Der Empfänger darf diese weiteren Daten jedoch nicht nutzen und hat zu prüfen, ob eine sonstige Einschränkung der Verarbeitung der übermittelten personenbezogener Daten möglich ist.

(2) Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur verarbeiten

  1. zu dem Zweck, zu dem sie ihm übermittelt wurden, oder
  2. zu einem anderen Zweck, wenn sie ihm auch zu diesem Zweck übermittelt werden dürften, unter der Voraussetzung, dass die Verfassungsschutzbehörde der Verarbeitung zu dem abgeänderten Zweck für den Einzelfall oder eine Reihe gleich gelagerter Fälle zustimmt.

Die Verfassungsschutzbehörde hat den Empfänger auf den Zweck der Übermittlung und die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen. Dies gilt nicht für Übermittlungen im Rahmen verdeckter Ermittlungen. Der Empfänger ist verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf deren Verlangen Auskunft über die weitere Verarbeitung zu geben.

(3) Hat die Übermittlung personenbezogener Daten in einem Verfahren zur vorbeugenden Personenüberprüfung nachteilige Folgen für die betroffene Person, so schließt das Auskunftsrecht der betroffenen Person auch das Recht auf Auskunft ein, dass die Folge durch eine Übermittlung der Verfassungsschutzbehörde veranlasst ist.

§ 39 Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen zur Weiterverarbeitung ohne Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der Schutzgüter nach § 31 Absatz 3 oder zum Schutz der Sicherheit eines anderen Staates oder einer über- und zwischenstaatlichen Einrichtung erforderlich ist. Eine Übermittlung zum Schutz eines anderen Staates oder zur Aufklärung von Staatsschutzdelikten, die gegen einen anderen Staat begangen worden sind, ist unbeschadet des Absatzes 2 nur zulässig, wenn dort die grundlegenden demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die elementaren Menschenrechte gewährleistet sind.

(2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn folgende Belange entgegenstehen:

  1. besondere gesetzliche Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten oder
  2. wesentliche auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder
  3. überwiegende schutzwürdige Interessen einer Person.

Überwiegende schutzwürdige Interessen stehen insbesondere entgegen, wenn Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder sonstige elementare Menschenrechte gefährdet würden oder Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen drohen. Bei der Prüfung, ob eine Übermittlung zu unterbleiben hat, berücksichtigt die Verfassungsschutzbehörde insbesondere den bisherigen Umgang des Empfängers mit übermittelten Daten und die Gewährleistung eines zum Schutz der Menschenrechte angemessenen Datenschutzes. Ein die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den übermittelten Daten ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn zu besorgen ist, dass die Daten zu politischer Verfolgung oder zu unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung verwendet werden. Verbleiben aufgrund der Einschätzung Zweifel an der Vereinbarkeit der Übermittlung mit den Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 3, so dürfen die Daten nur auf der Grundlage einer belastbaren verbindlichen Zusicherung des Empfängers und nur mit Zustimmung des Ministers für Inneres, Bauen und Sport oder seinem Vertreter übermittelt werden.

(3) Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen

  1. nur zu dem Zweck, zu dem sie ihm übermittelt wurden, und
  2. unbeschadet des Absatzes 4 nicht für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung zulasten der betroffenen Person weiterverarbeitet werden.

Die Verfassungsschutzbehörde hat den Empfänger hierauf hinzuweisen. Sie hat ihn ferner darauf hinzuweisen, dass sie sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde darf einer Verwendung der personenbezogenen Daten für Maßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung zulasten der betroffenen Person zustimmen

  1. zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Schutzgut, dessen Gewicht den Schutzgütern nach § 31 Absatz 3 entspricht,
  2. aufgrund eines durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdachts zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat, deren Gewicht den Straftaten nach § 32 Absatz 2 entspricht,
  3. zum administrativen Rechtsgüterschutz in Verfahren, die den in § 33 Absatz 1 benannten entsprechen.

(5) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 nicht übermitteln. Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, darf die Verfassungsschutzbehörde nur unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a und c übermitteln, zur Strafverfolgung jedoch nur bei dringendem Tatverdacht. Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die noch nicht 16 Jahre alt ist, darf sie nur übermitteln, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von der minderjährigen Person eine Gefahr ausgeht für

  1. Leib oder Leben einer Person oder
  2. Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages.

Bei einer Übermittlung an einen Staat, der unmittelbar an die Bundesrepublik Deutschland angrenzt oder Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages ist, ist § 37 entsprechend anzuwenden.

(6) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an eine nichtöffentliche Stelle im Ausland übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein Schutzgut nach § 31 Absatz 3 Nummer 4 unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht entgegenstehen.

(7) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten auch an inländische Stellen übermitteln, wenn dies zur Vorbereitung einer Übermittlung nach den vorstehenden Absätzen erforderlich ist. § 38 Absatz 2 ist anzuwenden.

§ 40 Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person

Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten auch übermitteln, wenn offensichtlich ist, dass die Übermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt, deren Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis der Übermittlung ihre Einwilligung verweigern würde. Sie darf personenbezogene Daten insbesondere für Zwecke der Jugendhilfe übermitteln.

§ 41 Weitere Verfahrensregelungen

(1) Die Verfassungsschutzbehörde protokolliert den Empfänger, das Aktenzeichen, die Rechtsgrundlage sowie den Zeitpunkt der Übermittlung. Die Protokolldaten müssen danach auswertbar sein, ob die Übermittlung nach den §§ 31, 32, 33, 34, 35 oder 39 erfolgt ist. Die Verfassungsschutzbehörde darf Protokolldaten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle gespeichert werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Protokollierung folgt, aufzubewahren und nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu löschen.

(2) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, und ist auch eine Unkenntlichmachung der Daten nicht möglich, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Der Empfänger darf diese Daten nicht nutzen.

(3) Eine Übermittlung an nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung des Leiters der Verfassungsschutzbehörde oder seines Vertreters. Für Übermittlungen an inländische nichtöffentliche Stellen kann die Zustimmung auch allgemein für gleichgelagerte Fälle erfolgen. Die Übermittlung ist dem Betroffenen durch die Verfassungsschutzbehörde mitzuteilen, sobald eine Gefährdung seiner Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist.

§ 42 Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit einschließlich der Medien über Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde dürfen auch personenbezogene Daten bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegen.

(2) Der Öffentlichkeit sind die Gesamtzahl der Bediensteten sowie die Stellenübersicht der Verfassungsschutzbehörde, die Gesamtzahl der von der Verfassungsschutzbehörde in Dateien im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gespeicherten Personendatensätze und die Summe der für die Verfassungsschutzbehörde eingesetzten Haushaltsmittel bekannt zu geben.

§ 43 Nachberichtspflicht

Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes als unvollständig oder unrichtig, so sind sie unverzüglich gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, es sei denn, dass dies für die Beurteilung eines Sachverhalts ohne Bedeutung ist.

Abschnitt 5
Auskunftsrecht und Datenschutz

§ 44 Auskunft an Betroffene

(1) Die Verfassungsschutzbehörde erteilt Betroffenen über zu ihrer Person gespeicherte Daten sowie über den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung unentgeltlich Auskunft. Von der Auskunftserteilung kann abgesehen werden, wenn nicht auf einen konkreten Sachverhalt hingewiesen und ein besonderes Interesse an der Auskunft dargelegt wird. Über personenbezogene Daten in Akten, die nicht zur betroffenen Person geführt werden, kann von einer Auskunftserteilung abgesehen werden, soweit die betroffene Person keine Angaben macht, die das Auffinden der Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen.

(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

  1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,
  2. durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder die Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde zu befürchten ist,
  3. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
  4. die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Auskunft erstreckt sich nicht auf Angaben über die Herkunft der Daten und die Empfangenden von Übermittlungen.

(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist die antragstellende Person auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann. Dem Landesbeauftragten ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen. Stellt die Verfassungsschutzbehörde im Einzelfall fest, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde, darf das Auskunftsrecht nur von dem Landesbeauftragten oder dem von ihm zur Durchführung der Kontrolle in diesem Fall berufenen Vertreter ausgeübt werden. Mitteilungen des Landesbeauftragten an die antragstellende Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde zulassen, sofern sie nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

§ 45 Unabhängige Datenschutzkontrolle

(1) Jede Person kann sich an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Verfassungsschutzbehörde in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

(2) Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kontrolliert bei der Verfassungsschutzbehörde die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Maßnahmen, deren Anwendung wenigstens unter dem Erfordernis der erheblichen Beobachtungsbedürftigkeit steht, mindestens alle zwei Jahre.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und seine schriftlich besonders Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Den in Satz 1 genannten Personen ist dabei insbesondere

  1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 1 stehen, und
  2. jederzeit Zutritt in die relevanten Diensträume zu gewähren.

§ 44 Absatz 4 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Befugnis nach Absatz 3 erstreckt sich auf Weisung und unter Aufsicht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auch auf deren oder dessen Bedienstete, soweit für diese eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes durchgeführt worden ist.

(5) Stellt der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit bei Datenverarbeitungen der Verfassungsschutzbehörde Verstöße gegen die Vorschriften über den Datenschutz fest, so beanstandet er dies gegenüber der Verfassungsschutzbehörde und fordert diese zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auf. Er kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder zwischenzeitlich beseitigte Mängel handelt. Die Stellungnahme der Verfassungsschutzbehörde soll eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit getroffen worden sind. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann die Verantwortlichen auch darauf hinweisen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge gegen in diesem Gesetz enthaltene oder andere auf die jeweilige Datenverarbeitung anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstoßen. Soweit die Angelegenheit auch der Zuständigkeit der G 10-Kommission unterliegt, kann der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit dieser Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

§ 46 Anwendung der Datenschutzgesetze

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3

  1. finden die §§ 13, 16 bis 18 und 27 des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsblatt I S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsblatt I S. 2629), Anwendung; im Übrigen findet das Saarländische Datenschutzgesetz keine Anwendung, und
  2. finden die §§ 2, 5 bis 7, 46, 51 Absatz 1 bis 4, 52, 54, 62, 64 und 83 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149), entsprechend Anwendung.

Soweit es sich um geheimhaltungsbedürftige Informationen handelt, ist § 18 Absatz 4 des Saarländischen Datenschutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nur an den Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes wenden darf. In Zweifelsfällen hat der Ausschuss der Verfassungsschutzbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, inwieweit im jeweiligen Fall Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen oder Bedenken bestehen.

Abschnitt 6
Parlamentarische Kontrolle

§ 47 Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes

Die Landesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde der Kontrolle durch den Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes. Die Rechte des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben unberührt.

§ 48 Zusammensetzung und Verfahren

(1) Der Landtag bestimmt die Zahl der Mitglieder und die Zusammensetzung des Ausschusses für Fragen des Verfassungsschutzes. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages auf sich vereint.

(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes aus, insbesondere, weil es der entsendenden Fraktion nicht mehr angehört oder Mitglied der Landesregierung geworden ist, ist unverzüglich ein neues Mitglied gemäß Absatz 1 Satz 2 zu wählen.

(3) Der Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes übt die Kontrolle auch über das Ende der Wahlperiode hinaus so lange aus, bis der nachfolgende Landtag die Mitglieder gemäß Absatz 1 gewählt hat.

(4) Jedes Mitglied kann die Einberufung und Unterrichtung des Ausschusses für Fragen des Verfassungsschutzes verlangen. Die Beratungen des Ausschusses für Fragen des Verfassungsschutzes sind geheim. Die Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Ausschuss bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Ausschuss. Sitzungsunterlagen und Protokolle verbleiben im Gewahrsam der Verfassungsschutzbehörde und können dort oder nach vorheriger Anfrage in der Geheimschutzstelle des Landtags von den Mitgliedern des Ausschusses eingesehen werden. Der Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Auf Antrag eines Mitgliedes beschließt der Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes die Aufhebung der Vertraulichkeit nach Absatz 4, soweit öffentliche Geheimschutzinteressen, insbesondere die Aufrechterhaltung des Nachrichtenzuganges, oder berechtigte Interessen eines Einzelnen dem nicht entgegenstehen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder des Ausschusses. Der Minister für Inneres, Bauen und Sport oder seine Vertretung kann einem Beschluss nach Satz 1 widersprechen, wenn die Voraussetzungen der Aufhebung der Vertraulichkeit gemäß Satz 1 nicht vorliegen. Der Minister für Inneres, Bauen und Sport oder seine Vertretung hat die Gründe hierfür darzulegen. Die Aufhebung der Vertraulichkeit von Beratungsgegenständen, die in die Verantwortlichkeit des Bundes oder eines anderen Landes fallen, ist nur mit deren Zustimmung möglich.

§ 49 Unterrichtungspflicht

Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet den Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes im Abstand von höchstens sechs Monaten umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde. Über Vorgänge von besonderer Bedeutung unterrichtet sie unverzüglich. Auf Verlangen des Ausschusses hat sie auch über sonstige Vorgänge zu berichten.

§ 50 Besondere Kontrollbefugnisse

(1) Der Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes kann von der Verfassungsschutzbehörde alle für seine Kontrollaufgaben erforderlichen Auskünfte, Unterlagen, Akten- und Dateieinsichten verlangen.

(2) Dem Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes ist jederzeit Zutritt zur Verfassungsschutzbehörde zu gewähren.

(3) Der Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes kann Angehörige der Verfassungsschutzbehörde sowie den für die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde zuständigen Minister für Inneres, Bauen und Sport oder seine Vertretung befragen.

(4) Der Minister für Inneres, Bauen und Sport oder seine Vertretung kann einem bestimmten Kontrollbegehren widersprechen, wenn es im Einzelfall die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erheblich gefährden würde.

§ 51 Hinzuziehung einer sachverständigen Person

(1) Zur Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben kann der Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder nach Anhörung der Landesregierung eine sachverständige Person mit einer bestimmt zu bezeichnenden Untersuchung beauftragen. Die sachverständige Person hat dem Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes über das Ergebnis seiner Untersuchungen schriftlich zu berichten; § 48 Absatz 4 Satz 2 bis 4 und § 50 Absatz 1 und 2, 3 Alternative 1 gelten entsprechend.

(2) Soweit im Zuge der Untersuchung vorgesehen ist, dass von der sachverständigen Person geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse zur Kenntnis genommen werden, ist für diese eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorzunehmen.

§ 52 Eingaben

(1) Mitarbeitenden der Verfassungsschutzbehörde ist es gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten sowie bei innerdienstlichen Missständen, jedoch nicht im eigenen oder Interesse anderer Angehöriger dieser Behörden, jederzeit und ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar mit Eingaben an den Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes zu wenden. Der Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes kann die Eingaben der Landesregierung zur Stellungnahme übermitteln.

(2) Wegen der Wahrnehmung des Rechts nach Absatz 1 dürfen Mitarbeitende nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden. Der Name der mitteilenden Person darf nicht bekannt gegeben oder übermittelt werden.

(3) An den Landtag gerichtete Eingaben von Bürgerinnen oder Bürgern über ein sie betreffendes Verhalten der Verfassungsschutzbehörde sind dem Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes zur Kenntnis zu geben. Der Ausschuss hat auf Antrag eines Mitglieds Petenten und Auskunftspersonen zu hören. Die Rechte des Ausschusses für Eingaben bleiben unberührt.

§ 53 Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

(1) Der Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes kann auf Antrag eines Mitgliedes im Einzelfall den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit beauftragen, im Rahmen seines Aufgabenbereiches und seiner Befugnisse nach dem Saarländischen Datenschutzgesetz Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge, die die Verfassungsschutzbehörde betreffen, nachzugehen und dem Ausschuss über das Ergebnis seiner Ermittlungen zu berichten.

(2) Wird der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nach § 44 Absatz 4 tätig, so kann er den Ausschuss von sich aus unterrichten, wenn sich im Einzelfall Beanstandungen ergeben, eine Auskunft an den Betroffenen aber aus Geheimhaltungsgründen unterbleiben muss. Satz 1 findet nur Anwendung, wenn die Verfassungsschutzbehörde zuvor über die Beanstandungen informiert wurde und diesen nicht abgeholfen hat.

Abschnitt 7
Schlussvorschriften

§ 54 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ( Artikel 8 des Grundgesetzes), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis ( Artikel 10 des Grundgesetzes), das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Recht auf Schutz der persönlichen Daten ( Artikel 2 der Verfassung des Saarlandes) eingeschränkt.

§ 55 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.


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