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AGVwGO - Gesetz Saarländisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung
Vom 5. Juli 1960
(Amtsbl. 1960, S. 558; 11.03.1970 S. 267; 08.04.1970 S. 377; 29.04.1970 S. 552; 04.10.1972 S. 601; 31.011975 S. 346; BGBl. I 20.08.1975 S. 2189; 12.07.1978 S. 690; 12.05.1982 S. 534; 04.11.1987 S. 1297; 26.01.1994 S. 509; 27.11.1996 S. 1313; 05.02.1997 S. 258; 16.10.1997 S. 1130; 15.02.2006 S. 474, 530; 21.11.2007 S. 2393; 21.11.2007 / 2008 S. 278; Amtsbl.
I 20.04.2016 S. 402)
Gl.-Nr.: 34-1
1. Abschnitt
Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht
§ 1 Bezeichnung und Sitz der Gerichte
(1) Im Saarland wird die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht ausgeübt.
(2) Das Verwaltungsgericht führt die Bezeichnung "Verwaltungsgericht des Saarlandes", das Oberverwaltungsgericht die Bezeichnung "Oberverwaltungsgericht des Saarlandes".
(3) Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben ihren Sitz in Saarlouis.
§ 2 Dienstaufsicht
(1) Oberste Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.
(2) Die §§ 1 und 14 bis 18 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 4. Oktober 1972 (Amtsbl. S. 601) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind auf die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
§ 3 Vertreter der Präsidenten
Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann einen Richter des Verwaltungsgerichts zum ständigen Vertreter des Präsidenten des Verwaltungsgerichts und einen Richter des Oberverwaltungsgerichts zum ständigen Vertreter des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts ernennen. Ist ein Richter in eine für den ständigen Vertreter bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er der ständige Vertreter.
§ 4 Kammern und Senate
Die Zahl der Kammern bei dem Verwaltungsgericht bestimmt der Präsident des Verwaltungsgerichts, die Zahl der Senate bei dem Oberverwaltungsgericht der Präsident des Oberverwaltungsgerichts, beide nach Anhörung der zuständigen Präsidien. Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts und dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts hierfür Weisungen erteilen.
§ 5 Geschäftsstelle
(1) Die Einrichtungen der Geschäftsstelle bei den Verwaltungsgerichten bestimmt das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.
(2) § 10 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 4. Oktober 1972 (Amtsbl. S. 601) in seiner jeweils geltenden Fassung ist auf die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
§ 6 Wahl der Vertrauensleute
(1) Die in den Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter (§ 26 VwGO) zu entsendenden sieben Vertrauensleute und ihre Vertreter wählt der Landtag für die Dauer seiner Wahlperiode. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die gewählten Vertrauensleute und ihre Vertreter bleiben auch nach Ablauf der Wahlperiode des Landtages bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
2. Abschnitt
Vorverfahren
§ 7 Bildung der Rechtsausschüsse
(1) Zur Entscheidung über Widersprüche im Vorverfahren, denen die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nicht abhilft, wird für die Fälle des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in jedem Landkreis ein Kreisrechtsausschuss, im Regionalverband Saarbrücken ein Rechtsausschuss für den Regionalverband, in der Landeshauptstadt Saarbrücken und in jeder kreisfreien Stadt ein Stadtrechtsausschuss gebildet.
(2) Der Rechtsausschuss entscheidet in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
§ 8 Besondere Zuständigkeit
(1) Abweichend von § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlässt den Widerspruchsbescheid
richtet;
richtet;
richtet;
(2) In kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten und bei Verwaltungsakten von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe c oder Nr. 3 Buchstabe c beschränkt sich die Nachprüfung im Widerspruchsverfahren nach Absatz 1 auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes.
§ 9 Vorsitzender
Den Vorsitz führt im Kreisrechtsausschuss der Landrat, im Rechtsausschuss für den Regionalverband der Regionalverbandsdirektor und im Stadtrechtsausschuss der Oberbürgermeister. Der Vorsitzende kann sich durch einen Beauftragten vertreten lassen, der die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst (§ 174 VwGO) besitzt.
§ 10 Beisitzer
(1) Beisitzer kann sein, wer
(2) Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt. Die Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes über ehrenamtliche Tätigkeit sind entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(3) Der Kreistag, Stadtrat oder die Regionalversammlung beruft innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn der Amtszeit mindestens sechs Beisitzer für die Dauer seiner allgemeinen Amtszeit. Ergibt sich bei der Berufung der Beisitzer keine Einigung, so werden diese vom Kreistag, Stadtrat oder der Regionalversammlung auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Das Wahlergebnis ist nach dem Höchstzahlverfahren nach d'Hondt festzustellen.
(4) Die Beisitzer führen auch nach Ablauf der allgemeinen Amtszeit des Kreistages, Stadtrates oder der Regionalversammlung ihr Amt als Beisitzer bis zur Berufung ihrer Nachfolger weiter.
§ 11 Unvereinbarkeit und Ausschluss
(1) Zum Beisitzer können nicht gewählt werden
(2) Vom Amt eines Beisitzers sind ausgeschlossen
§ 12 Abberufung
(1) Ein Beisitzer ist abzuberufen,
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft der Kreistag, Stadtrat oder die Regionalversammlung.
(3) Auf Antrag ist die Entscheidung vom Kreistag, Stadtrat oder der Regionalversammlung aufzuheben, wenn sie auf § 11 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 beruhte und der Antragsteller rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder rechtskräftig freigesprochen worden ist.
§ 13 Mitwirkung der Beisitzer
(1) Der Vorsitzende des Rechtsausschusses bestimmt vor Beginn des Kalenderjahres die Reihenfolge, in der die Beisitzer zu den Sitzungen herangezogen werden. Werden während eines Kalenderjahres neue Beisitzer gewählt, so bestimmt der Vorsitzende alsbald nach der Wahl die Reihenfolge ihrer Mitwirkung bei den Sitzungen für den Rest des Kalenderjahres.
(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste aus Beisitzern aufgestellt werden, die am Ort des Sitzes des Rechtsausschusses oder in seiner Nähe wohnen.
§ 14 Verpflichtung
Die Beisitzer werden vor ihrer ersten Dienstleistung vom Vorsitzenden des Rechtsausschusses in öffentlicher Sitzung durch Handschlag zur gewissenhaften und unparteiischen Führung ihres Amtes verpflichtet. Die Verpflichtung ist in der Sitzungsniederschrift zu vermerken.
§ 15 Entschädigung der Beisitzer
Die Beisitzer der Rechtsausschüsse erhalten von der Gebietskörperschaft, bei der diese gebildet sind, eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.
§ 16 Verfahren vor dem Rechtsausschuss
(1) Der Rechtsausschuss entscheidet über den Widerspruch auf Grund mündlicher Verhandlung, es sei denn, dass alle Beteiligten auf die mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichten. Die §§ 84 und 102 Abs. 2 VwGO sind entsprechend anzuwenden, § 84 jedoch mit der Maßgabe, dass Antrag auf mündliche Verhandlung ohne Vorliegen der in Absatz 2 der Vorschrift geregelten Voraussetzungen gestellt werden kann.
(2) Die Sitzungen des Rechtsausschusses sind öffentlich. Der Rechtsausschuss kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn eine der Voraussetzungen des § 172 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorliegt.
(3) Bei der Beratung und Abstimmung darf der Vorsitzende den beim Landrat, Landkreis, Regionalverband, bei der Landeshauptstadt Saarbrücken oder Stadt in der juristischen Ausbildung stehenden Personen die Anwesenheit gestatten.
(4) Die Mitglieder des Rechtsausschusses und die nach Absatz 3 zugelassenen Personen sind verpflichtet, über die Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.
(5) Der Rechtsausschuss hat den Widerspruchsbescheid gleichzeitig mit der Zustellung an die Beteiligten auch dem fachlich zuständigen Minister zuzustellen.
§ 17 Aufsichtsklage
(1) Der fachlich zuständige Minister kann binnen eines Monats nach der Zustellung (§ 16 Abs. 5) durch Klageerhebung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts herbeiführen, wenn er geltend macht, dass der Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses rechtswidrig ist (Aufsichtsklage).
(2) Die Klage ist gegen die Gebietskörperschaft zu richten, deren Rechtsausschuss den Widerspruchsbescheid erlassen hat.
3. Abschnitt
Besondere Verfahrensvorschriften
§ 18 Normenkontrollverfahren
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, die im Range unter dem Landesgesetz stehen.
§ 19 Beteiligung von Behörden
(1) Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind auch Behörden.
(2) Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind gegen die Behörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
§ 20 Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung
Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 VwGO findet Anwendung.
§ 20a Ausschluss des Vorverfahrens bei der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes bedarf es abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend.
4. Abschnitt
Übergangs und Schlussvorschriften
§ 21 Weitergeltendes Landesrecht
Unberührt bleiben Vorschriften, nach denen
§ 22 Verweisungen
Soweit in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder geänderten Vorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.
§ 23 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
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