Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hochschule für Musik Saar, des Gesetzes über die Hochschule der Bildenden Künste Saar und des Saarländischen Hochschulgesetzes
- Saarland -
Vom 15. Februar 2023
(Amtsbl.
I Nr. 17 vom 06.04.2023 S. 270)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Musikhochschulgesetzes
Das Musikhochschulgesetz vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547) und durch Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:
1 Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 30 Hochschuleinrichtungen und Betriebseinheiten". |
b) Nach der Angabe zu § 30 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 30a Kooperationsplattformen
§ 30b Hochschulzentrum für Informationstechnik".
2. § 10 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Sie oder er übt gegenüber den Beschäftigten die Befugnisse als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber aus." |
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Ministerin oder der Minister für Bildung und Kultur kann die Befugnisse als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und die Befugnisse als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ganz oder teilweise auf die Rektorin oder den Rektor übertragen."
3. § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "6. die Stellungnahme zu Vorschlägen für die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern sowie für die Einstellung von Lehrkräften für besondere Aufgaben und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern," |
4. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 30 Hochschuleinrichtungen und Betriebseinheiten". |
b) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Betriebseinheiten unterstützen als zentrale Einrichtungen die Aufgabenerfüllung der Hochschule im Bereich von Dienstleistungen."
5. Nach § 30 werden folgende §§ 30a und 30b eingefügt:
" § 30a Kooperationsplattformen
(1) Die Hochschule errichtet gemeinsam mit der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes und der Hochschule der Bildenden Künste Saar oder gemeinsam mit einer oder mehreren dieser Hochschulen zur kooperativen Erfüllung von Aufgaben in Forschung, Lehre, Studium, zur Durchführung von künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Wissenstransfer, Weiterbildung, Internationalisierung und der allgemeinen Dienste und der Verwaltung hochschulübergreifende Organisationseinheiten (Kooperationsplattformen), insbesondere gemeinsame Studiengänge, Hochschuleinrichtungen und Betriebseinheiten. Regelungen zu Organisation, Aufgaben und Finanzierung der Kooperationsplattform werden durch Vereinbarung der Hochschulleitungen nach Anhörung der Senate getroffen. Die Rektorin oder der Rektor kann der Leiterin oder dem Leiter der Kooperationsplattform ihre oder seine nach § 10 Absatz 6 übertragenen Dienstvorgesetzten- und Arbeitgeberbefugnisse weiter übertragen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben zweckmäßig ist. Die Errichtung gemeinsamer Organe, die an die Stelle der entsprechenden Organe der Hochschule für Musik Saar treten oder die Ermöglichung einer Zweitmitgliedschaft in einer der beteiligten anderen Hochschulen bedürfen der Regelung in der Grundordnung der Hochschule.
(2) Für das Zusammenwirken der Hochschule mit Hochschulen anderer Bundesländer und Länder und mit anderen staatlichen oder staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen gilt Absatz 1 entsprechend. Die Regelungen über den Abschluss länderübergreifender oder internationaler Vereinbarungen und Abkommen bleiben unberührt.
(3) Die Hochschule kann gemäß § 1 Absatz 8 im Bereich der Weiterbildung, des Wissenstransfers und der Innovation mit privaten Dritten zusammenarbeiten und sich mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur privatrechtlicher Formen bedienen.
(4) Die Zuständigkeit der Personalräte, Schwerbehindertenbeauftragten und Gleichstellungsbeauftragten sowie der entsprechenden Einrichtungen des Arbeitsschutzes und der betriebsärztlichen Betreuung der Hochschule sowie datenschutzrechtliche Belange bleiben unberührt.
§ 30b Hochschulzentrum für Informationstechnik
(1) Die Hochschule für Musik Saar stellt über das Hochschulzentrum für Informationstechnik (HIZ) als gemeinsame Betriebseinheit der Hochschule für Musik Saar, der Hochschule der Bildenden Künste Saar, der Universität des Saarlandes und der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes die im Bereich der Informationstechnik zu erbringenden hoheitlichen Leistungen für Forschung, Durchführung von künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Studium, Lehre, Weiterbildung und Verwaltung gemeinsam zur Verfügung.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Hochschulzentrums für Informationstechnik wird auf Vorschlag der jeweiligen Senate von der Rektorin oder dem Rektor gemeinsam mit den weiteren beteiligten Hochschulen nach § 32 Absatz 2 des Saarländischen Hochschulgesetzes und § 29b Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes bestellt und abberufen. Die beteiligten Hochschulen sorgen nach § 32 Absatz 2 des Saarländischen Hochschulgesetzes und § 29b Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes für eine angemessene personelle und sächliche Ausstattung des Hochschulzentrums für Informationstechnik. Die Leiterin oder der Leiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter des Personals des Hochschulzentrums für Informationstechnik und legt dessen Einsatzort fest.
(3) Das Nähere, insbesondere über die einzelnen Aufgabengebiete, die Aufstellung eines Wirtschaftsplans und die Bildung eines Beirats, regeln die Hochschulen nach Absatz 1 in einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung. § 30a Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 gilt entsprechend."
6. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(1) In den Fachbereichen werden unter dem Vorsitz der Rektorin oder des Rektors oder einer von ihr oder ihm benannten Vertreterin oder eines von ihr oder ihm benannten Vertreters Berufungskommissionen gebildet, in denen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die absolute Mehrheit der Stimmen gemäß § 25 Absatz 2 Satz 5 verfügen. Die Berufungskommissionen erarbeiten einen Berufungsvorschlag, zu dem der Fachbereichsrat und der Senat Stellung nehmen. Die Zuständigkeit für die Bildung von Berufungskommissionen, die Zusammensetzung und das Verfahren sind insbesondere unter Beachtung von § 14 Absatz 1 und 2 in der Grundordnung zu regeln. Dabei ist vorzusehen, dass mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einer Berufungskommission Frauen sein sollen; die Hälfte dieser Gruppe soll der Hochschullehrergruppe angehören; über Ausnahmen entscheidet das Rektorat nach einem in der Grundordnung geregelten Verfahren. Der Berufungskommission muss eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer einer anderen Hochschule angehören. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt am Verfahren mit und hat das Recht, dem Vorschlag der Kommission eine Stellungnahme beizufügen. Ist der Gleichstellungsbeauftragten eine Mitwirkung nicht möglich, kann sie eine Vertreterin benennen." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "vom Senat beschlossen und" gestrichen.
7. § 46 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(3) Der Lehrauftrag wird auf Antrag des Fachbereichsrates von der Rektorin oder vom Rektor über die Erbringung einer Lehrleistung in Höhe einer bestimmten Zahl von Wochenstunden im Semester und gegebenenfalls über die Abnahme von Prüfungen für eine bestimmte Zeit, in der Regel für ein Semester, erteilt." |
8. § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter "und in den musikpädagogischen Studiengängen" gestrichen.
b) In Nummer 3 werden die Wörter "die allgemeine" durch die Wörter "der allgemeinen" ersetzt und nach dem Wort "(Lehramtsstudiengang)" die Wörter "in den musikpädagogischen Studiengängen" eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Kunsthochschulgesetzes
Das Kunsthochschulgesetz vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547) und durch Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 29 Hochschuleinrichtungen und Betriebseinheiten". |
b) Nach der Angabe zu § 29 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 29a Kooperationsplattformen
§ 29b Hochschulzentrum für Informationstechnik".
2. § 10 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Sie oder er übt gegenüber den Beschäftigten die Befugnisse als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber aus." |
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Ministerin oder der Minister für Bildung und Kultur kann die Befugnisse als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und die Befugnisse als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ganz oder teilweise auf die Rektorin oder den Rektor übertragen."
3. § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "5. die Stellungnahme zu Vorschlägen für die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, für die Einstellung von Lehrkräften für besondere Aufgaben und künstlerischgestalterischen Werkstattleiterinnen und Werkstattleitern sowie für die Einstellung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern," |
4. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 29 Hochschuleinrichtungen und Betriebseinheiten" b) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Betriebseinheiten unterstützen als zentrale Einrichtungen die Aufgabenerfüllung der Hochschule im Bereich von Dienstleistungen." |
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Das Nähere regelt die Grundordnung."
5. Nach § 29 werden folgende § 29a und § 29b eingefügt:
" § 29a Kooperationsplattformen
(1) Die Hochschule der Bildenden Künste Saar errichtet gemeinsam mit der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes und der Hochschule für Musik Saar oder gemeinsam mit einer oder mehreren dieser Hochschulen zur kooperativen Erfüllung von Aufgaben in Forschung, Lehre, Studium, zur Durchführung von künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Wissenstransfer, Weiterbildung, Internationalisierung und der allgemeinen Dienste und der Verwaltung hochschulübergreifende Organisationseinheiten (Kooperationsplattformen), insbesondere gemeinsame Studiengänge, Hochschuleinrichtungen und Betriebseinheiten. Regelungen zu Organisation, Aufgaben und Finanzierung der Kooperationsplattform werden durch Vereinbarung der Hochschulleitungen nach Anhörung der Senate getroffen. Die Rektorin oder der Rektor kann der Leiterin oder dem Leiter der Kooperationsplattform ihre oder seine nach § 10 Absatz 6 übertragenen Dienstvorgesetzten- und Arbeitgeberbefugnisse weiter übertragen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben zweckmäßig ist. Die Errichtung gemeinsamer Organe, die an die Stelle der entsprechenden Organe der Hochschule der Bildenden Künste Saar treten, oder die Ermöglichung einer Zweitmitgliedschaft in einer der beteiligten anderen Hochschulen bedürfen der Regelung in der Grundordnung der Hochschule.
(2) Für das Zusammenwirken der Hochschule mit Hochschulen anderer Bundesländer und Länder und mit anderen staatlichen oder staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen gilt Absatz 1 entsprechend. Die Regelungen über den Abschluss länderübergreifender oder internationaler Vereinbarungen und Abkommen bleiben unberührt.
(3) Die Hochschule kann gemäß § 1 Absatz 7 im Bereich der Weiterbildung, des Wissenstransfers und der Innovation mit privaten Dritten zusammenarbeiten und sich mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur privatrechtlicher Formen bedienen.
(4) Die Zuständigkeit der Personalräte, Schwerbehindertenbeauftragten und Gleichstellungsbeauftragten sowie der entsprechenden Einrichtungen des Arbeitsschutzes und der betriebsärztlichen Betreuung der Hochschule sowie datenschutzrechtliche Belange bleiben unberührt.
§ 29b Hochschulzentrum für Informationstechnik
(1) Die Hochschule der Bildenden Künste Saar stellt über das Hochschulzentrum für Informationstechnik (HIZ) als gemeinsame Betriebseinheit der Hochschule der Bildenden Künste Saar, der Hochschule für Musik Saar, der Universität des Saarlandes und der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes die im Bereich der Informationstechnik zu erbringenden hoheitlichen Leistungen für Forschung, Studium, Durchführung von künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Weiterbildung und Verwaltung gemeinsam zur Verfügung.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Hochschulzentrums für Informationstechnik wird auf Vorschlag der jeweiligen Senate von der Rektorin oder dem Rektor gemeinsam mit den weiteren beteiligten Hochschulen nach § 32 Absatz 2 des Saarländischen Hochschulgesetzes und § 30b Absatz 2 des Musikhochschulgesetzes und den Präsidentinnen oder Präsidenten der beteiligten Hochschulen gemeinsam bestellt und abberufen. Die beteiligten Hochschulen sorgen nach § 32 Absatz 2 des Saarländischen Hochschulgesetzes und § 30b Absatz 2 des Musikhochschulgesetzes für eine angemessene personelle und sächliche Ausstattung des Hochschulzentrums für Informationstechnik. Die Leiterin oder der Leiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter des Personals des Hochschulzentrums für Informationstechnik und legt dessen Einsatzort fest.
(3) Das Nähere, insbesondere über die einzelnen Aufgabengebiete, die Aufstellung eines Wirtschaftsplans und die Bildung eines Beirats, regeln die beteiligten Hochschulen in einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung. § 29a Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 gilt entsprechend."
6. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(1) Im Senat werden unter dem Vorsitz der Rektorin oder des Rektors oder einer von ihr oder ihm benannten Vertreterin oder eines von ihr oder ihm benannten Vertreters Berufungskommissionen gebildet, in denen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die absolute Mehrheit der Stimmen verfügen. Die Berufungskommissionen erarbeiten einen Berufungsvorschlag, zu dem der Senat Stellung nimmt. Die Zuständigkeit für die Bildung von Berufungskommissionen, die Zusammensetzung und das Verfahren sind insbesondere unter Beachtung von § 14 Absatz 1 und 2 in der Grundordnung zu regeln. Dabei ist vorzusehen, dass mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einer Berufungskommission Frauen sein sollen; die Hälfte dieser Gruppe soll der Hochschullehrergruppe angehören; über Ausnahmen entscheidet das Rektorat nach einem in der Grundordnung geregelten Verfahren. Der Berufungskommission muss mindestens eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer einer anderen Hochschule angehören. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt am Verfahren mit und hat das Recht, dem Vorschlag der Kommission eine Stellungnahme beizufügen. Ist der Gleichstellungsbeauftragten eine Mitwirkung nicht möglich, kann sie eine Vertreterin benennen." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "vom Senat beschlossen und" gestrichen.
7. § 45 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(3) Der Lehrauftrag wird auf Antrag des Senats von der Rektorin oder dem Rektor über die Erbringung einer Lehrleistung in Höhe einer bestimmten Zahl von Wochenstunden im Semester und gegebenenfalls über die Abnahme von Prüfungen für eine bestimmte Zeit, in der Regel für ein Semester, erteilt." |
Artikel 3
Änderung des Saarländischen Hochschulgesetzes
§ 32 des Saarländischen Hochschulgesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547) und durch Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern "gemeinsame Betriebseinheit" die Wörter "der Universität, der Fachhochschule, der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste Saar" und nach dem Wort "Forschung" die Wörter "Durchführung von künstlerischen Entwicklungsvorhaben," eingefügt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "gemeinsam" die Wörter "mit den nach Absatz 1 beteiligten künstlerischen Hochschulen" eingefügt.
b) In Satz 2 wird vor dem Wort "Hochschulen" das Wort "beteiligten" eingefügt.
3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter "in einer Vereinbarung" durch die Wörter "nach Absatz 1 in einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung" ersetzt.
Artikel 4
Weitere Änderung des Musikhochschulgesetzes
In § 30b Absatz 3 des Musikhochschulgesetzes vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Die auf Grund dieser Vereinbarung zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung erforderlichen Leistungen dürfen von den Hochschulen ohne Verstoß gegen einen umsatzsteuerrechtlich relevanten Wettbewerbsausschluss nur beim Hochschulzentrum für Informationstechnik nachgefragt werden."
Artikel 5
Weitere Änderung des Kunsthochschulgesetzes
In § 29b Absatz 3 des Kunsthochschulgesetzes vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Die auf Grund dieser Vereinbarung zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung erforderlichen Leistungen dürfen von der Hochschule ohne Verstoß gegen einen umsatzsteuerrechtlich relevanten Wettbewerbsausschluss nur beim Hochschulzentrum für Informationstechnik nachgefragt werden."
Artikel 6
Weitere Änderung des Saarländischen Hochschulgesetzes
(Gültig ab 01.01.2025)
In § 32 Absatz 3 des Saarländischen Hochschulgesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080), zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes, wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Die auf Grund dieser Vereinbarung zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung erforderlichen Leistungen dürfen von den Hochschulen ohne Verstoß gegen einen umsatzsteuerrechtlich relevanten Wettbewerbsausschluss nur beim Hochschulzentrum für Informationstechnik nachgefragt werden."
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4, 5 und 6 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
ID 230680
| ENDE |