Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses
- Saarland -

Vom 29. Oktober 2024
(Amtsbl. I Nr. 45 vom 21.11.2024 S. 882)



Aufgrund des § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 2 Haushaltsbegleitgesetz 2023 vom 8. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1566), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1984 (Amtsbl. S. 381), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. September 2022 (Amtsbl. I S. 1153), wird gemäß der beigefügten Anlage geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung (22.11.2024) in Kraft.

Anlage

Nr. Punkt Gegenstand bisherige Gebühr in Euro neue Gebühr in Euro
2 Abfallrechtliche Angelegenheiten
Der Punkt 1.3. wird redaktionell überarbeitet. Die Gebühren des Punktes 2.1. werden erhöht. Der Punkt 2.5. und der Punkt 19. werden neu aufgenommen und die Untergrenze bei der Rahmengebühr des Punktes 4.3. wird gesenkt. Zudem wird der bisherige Punkt 6.10. neu in die Punkte 6.10.1. bis 6.10.3. untergliedert und ein neuer Punkt 6.10.4. aufgenommen.
1.3. Befreiung nach § 26a Absatz 1 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) von den Verpflichtungen nach §§ 50 und 54 KrWG 100 - 2.500 100 - 2.500
2.1. Notifizierungsverfahren nach Artikel 4 bis 13 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 i. V. m. AbfVerbrG 100 - 20.000 100 - 30.000
2.5. Amtshandlung aufgrund von Verstößen gegen die Vorgaben nach § 4 AbfVerbrG 50 - 1.000
4.3. Widerruf der Genehmigung nach § 18 Absatz 3 VerpackG 5.000 - 15.000 500 - 15.000
6.10.1. in Zuständigkeit als Erzeugerbehörde
(pauschal pro Begleitschein)
7 7
6.10.2. in Zuständigkeit als Entsorgerbehörde (mengengestaffelt) 7 - 50 7 - 50
6.10.3. Stornierung/Streichung
(pauschal pro Begleitschein)
10 10
6.10.4. Säumniszuschlag bei verspäteter Übermittlung des Begleitscheins (pauschal pro Begleitschein, i. d. R. an den Entsorger) 25 - 100
19. Amtshandlungen aufgrund der Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung - ErsatzbaustoffV) vom 9. Juli 2021 (BGBI. I S. 2598) in der jeweils geltenden Fassung
19.1. Zulassung von Ausnahmen nach § 21 500 - 2.500
19.2. Anerkennung einer Güteüberwachungsgemeinschaft nach § 13a 250 - 1.500
7 Anlagen, genehmigungsbedürftige
Die Punkte 1.1.2., 1.2.2., 1.3., 1.3.2., 1.4.2., 1.6., 1.11., 2.10., 2.10.1. und 2.10.7. werden redaktionell überarbeitet. Neu aufgenommen werden die Punkte 1.11.1., 2.10.2., 2.10.5., 2.10.6., 2.10.8. Der bisherige Punkt 2.10.2. wird zu Punkt 2.10.3. und redaktionell überarbeitet. Der bisherige Punkt 2.10.3. wird zu Punkt 2.10.4. Zudem wird der Punkt 2.10.4. redaktionell überarbeitet und die Gebühren werden erhöht.
1.1.2. für darüber hinausgehende Investitionskosten 2/10 v. H. dieser Kosten bis zum Gebührenhöchstbetrag von insgesamt 1.600 000 2/10 v. H. dieser Kosten bis zum Gebührenhöchstbetrag von insgesamt 1.600 000 (Addition der Punkte 1.1.1. und 1.1.2.)
1.2.2. für darüber hinausgehende Investitionskosten 1/10 v. H. dieser Kosten bis zum Gebührenhöchstbetrag von 800.000 1/10 v. H. dieser Kosten bis zum Gebührenhöchstbetrag von insgesamt 800.000 (Addition der Punkte
1.2.1. und 1.2.2.)
1.3. für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben V gekennzeichnet sind, sowie für Änderungen an diesen Anlagen (§ 16 Absatz 1 und 4 bzw. § 16a BImSchG) im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung
1.3.2. für darüber hinausgehende Investitionskosten 1/10 v. H. dieser Kosten bis zum Gebührenhöchstbetrag von insgesamt 800.000 1/10 v. H. dieser Kosten bis zum Gebührenhöchstbetrag von insgesamt 800.000 (Addition der Punkte 1.3.1. und 1.3.2.)
1.4.2. für darüber hinausgehende Investitionskosten 1/20 v. H. dieser Kosten bis zum Gebührenhöchstbetrag von 400.000 1/20 v. H. dieser Kosten bis zum Gebührenhöchstbetrag von 400.000 (Addition der Punkte1.4.1. und 1.4.2.)
1.6. Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 8a Absatz 1 und 3 BImSchG 10 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1., 1.2., 1.3. oder 1.4., Investitionskosten 10 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1., 1.2., 1.3. oder 1.4.
1.11. Prüfung der Anzeige nach § 15 Absatz 1 und 2 BImSchG und Mitteilung nach § 15 Absatz 2 BImSchG bei Beteiligung von Fachbehörden 1/2 bis 3/4 der Gebühr zu 1.2. bzw. 1.4. 1/2 bis 3/4 der Gebühr zu 1.2. bzw. 1.4.
1.11.1. Prüfung der Anzeige nach § 15 Absatz 1 und 2 BImSchG und Mitteilung nach § 15 Absatz 2 BImSchG ohne Beteiligung (Bsp. unproblematische Erweiterung Abfallschlüsselkatalog) nach Zeitaufwand
2.10. Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes über Großfeuerungs-, Gasturbinen und Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021 in der jeweils geltenden Fassung
2.10.1. Bearbeitung der Anzeige über die Unverhältnismäßigkeit von KWK-Maßnahmen nach § 7 Absatz 1 100 - 1.000 100 - 1.000
2.10.2. Bearbeitung der Anzeige über die Unverhältnismäßigkeit der Kopplung mit Dampfturbinen nach § 7 Absatz 2 100 - 1.000
2.10.3. Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Messungen 100 - 500 100 - 500
2.10.4. Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Quecksilbermessungen (§ 18 Absatz 7) 100 - 1.000 500 - 2.000
2.10.5. Alternative zur kontinuierlichen Messung: der Einsatz eines anderen geeigneten, validierten Verfahrens (§ 18 Absatz 8) 500 - 1.000
2.10.6. Befreiung von der Verpflichtung zur Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte (§ 28, § 29, § 30) 1.000 - 2.500
2.10.7. Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 23) 500 - 5.000 500 - 5.000
2.10.8. Antrag zusätzlicher Emissionsmessungen bei Messintervall < 3 Jahre durch Emissions- schutzbeauftragten (§ 20 13. BImSchV, 5.3.2.1 TA-Luft) 1.000 - 2.500
20 Approbationen, Erlaubnisse, Befähigungs- und Berechtigungsnachweise akademischer Heilberufe, Erlaubnisse, Befähigungs- und Berechtigungsnachweise sowie sonstige Bescheinigungen nicht akademischer Berufe
Die Punkte 7.4. und 7.5. werden neu aufgenommen. Der bisherige Punkt 7.4. wird zu Punkt 7.6. Die Gebühren der Punkte 6.1., 7.1., 7.2. und 7.3. werden erhöht. Redaktionell überarbeitet werden die Punkte 6., 7.6. und 10.2.
6. Approbationen für Psychologische Psychotherapeuten, Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Psychotherapeuten nach § 2 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) 200 - 300 200 - 300
6.1. Good-Standing-Zertifikat akademischer Bereich 40 - 50 40 - 70
7.1. Anmeldung zum dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M3) 25 - 50 50 - 100
7.2. Anmeldung zum zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung (P2) 25 - 50 50 - 120
7.3. Anmeldung zum dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung (P3) 25 - 50 50 - 80
7.4. Anmeldung zum dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z3) 50 - 100
7.5. Anmeldung zur Psychotherapeutischen Prüfung 50 - 120
7.6. Anmeldung zur Prüfung Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie und Psychologische Psychotherapie sowie Kinder und Jugendlichenpsychotherapie außer M3, P2, P3, Z3 und Psychotherapeutischer Prüfung 25 - 50 25 - 50
10.2. Erteilung einer Zweitschrift oder Abschrift von ärztlichen Zeugnissen, zahnärztlichen Zeugnissen und Zeugnissen für Apotheker/Apothekerinnen, Psychologische Psychotherapeuten/ Psychologische Psychotherapeutinnen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen sowie Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen 20,45 20,45


25 Arbeitsschutz
Die Punkte 3.2.2., 3.3.2., 3.4.2., 3.5.2., 3.6.2. und 3.7.2. werden redaktionell überarbeitet.
3.2.2. Erlaubnis für die Änderung der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Druckgasfüllanlage beeinflusst
3.3.2. Erlaubnis für die Änderung der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Gasfüllanlage beeinflusst
3.4.2. Erlaubnis für die Änderung der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Lageranlage beeinflusst
3.5.2. Erlaubnis für die Änderung der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Füllstelle beeinflusst
3.6.2. Erlaubnis für die Änderung der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Tankstelle beeinflusst
3.7.2. Erlaubnis für die Änderung der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Flugfeldbetankungsanlage beeinflusst
28 Arbeitssicherheit, Fachkräfte
Die Rahmengebühr unter Punkt 1. wird zu einer Festgebühr. Der bisherige Punkt 4. fällt weg. Es werden ein neuer Punkt 4. und ein neuer Punkt 5. aufgenommen.
1. Zulassung nach § 7 Absatz 2 ASiG 500 - 1.500 1.500
4. Anerkennungsverfahren für Lehrgänge zum Erwerb der sicherheitstechnischen Fachkunde gemäß ASiG in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 2 von freien Ausbildungsträgern 3.000 - 6.000
5. Verlängerung einer Anerkennung nach Nummer 28.4. 350 - 1.000
31 Arbeitszeitschutz
Die untere Grenze der Rahmengebühr wird bei den Punkten 2.1., 2.2. und 2.3. erhöht. Es wird ein neuer Punkt 2.7. aufgenommen.
2.1. Bewilligung/Ablehnung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2a ArbZG 100 - 1.500 150 - 1.500
2.2. Bewilligung/Ablehnung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2b ArbZG 100 - 1.500 150 - 1.500
2.3. Bewilligung/Ablehnung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2c ArbZG 100 - 1.500 150 - 1.500
2.7. Bewilligung/Ablehnung von Ausnahmen nach § 15 Absatz 2 ArbZG 511 - 5.112


43 Arzneimittel-, Tierarzneimittel-, Gewebe-, Betäubungsmittel- und Transfusions- und Medizinprodukterecht
Die Gebührenstelle wird bei den aufgeführten Punkten redaktionell überarbeitet und der Punkt 4.1.3. wird gelöscht.
1. Amtshandlungen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG)/Amtshandlungen nach dem Tierarzneimittelgesetz (TAMG)
1.1. Durchführung der Überwachung nach § 64 AMG/Durchführung der Überwachung nach § 72 TAMG
1.1.1. Inspektionen von Betrieben und Einrichtungen nach § 64 AMG einschließlich Vorbereitung/ Inspektionen von Betrieben und Einrichtungen nach § 72 TAMG einschließlich Vorbereitung 250 - 30.000 250 - 30.000
1.1.2. Nachbereitung von Inspektionen von Betrieben und Einrichtungen nach § 64 AMG (Followup)/ Nachbereitung von Inspektionen von Betrieben und Einrichtungen nach § 72 TAMG (Followup); nach Zeitaufwand, mindestens 100 100
1.1.3. Inspektionen nach § 72a Absatz 1 Nummer 2 AMG je Personentag zzgl. Reisekosten/Inspektionen nach § 15 Absatz 1 TAMG i. V. m. § 72 TAMG je Personentag zzgl. Reisekosten 750 750
1.1.4. Vor und/oder Nachbereitung von Inspektionen von Betrieben nach § 72a Absatz 1 Nummer 2 AMG/Vor- und Nachbereitung von Inspektionen von Betrieben nach § 15 Absatz 1 TAMG i. V. m. § 72 TAMG; nach Zeitaufwand, mindestens 100 100
1.2. Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von Arzneimitteln/Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von Tierarzneimitteln
1.2.1. Erlaubnis für die Herstellung von Arzneimitteln nach § 13 AMG/Erlaubnis für die Herstellung von Tierarzneimitteln nach § 15 i. V. m. § 28 TAMG; nach Zeitaufwand, mindestens 500 500
1.2.2. Erlaubnis für die Einfuhr von Arzneimitteln nach § 72 AMG/Erlaubnis für die Einfuhr von Tierarzneimitteln nach § 15 Absatz 1 TAMG; nach Zeitaufwand, mindestens 500 500
1.2.3. Änderung der Erlaubnis für die Herstellung von Arzneimitteln nach § 13 AMG und/oder für die Einfuhr von Arzneimitteln nach § 72 AMG/ Änderung der Erlaubnis für die Herstellung von Tierarzneimitteln nach § 15 i. V. m. § 28 (TAMG) und/oder für die Einfuhr von Tierarzneimitteln nach § 15 Absatz 1 TAMG; nach Zeitaufwand, mindestens 300 300
1.2.4. Rücknahme, Widerruf oder Ruhen der Erlaubnis zum Herstellen von Arzneimitteln nach § 13 AMG und/oder für die Einfuhr von Arzneimitteln nach § 72 AMG/Rücknahme, Widerruf oder Ruhen der Erlaubnis zum Herstellen von Tierarzneimitteln nach § 15 i. V. m. § 28 (TAMG) und/oder für die Einfuhr von Tierarzneimitteln nach § 15 Absatz 1 TAMG; nach Zeitaufwand, mindestens 320 320
1.2.5. Bestätigung einer Herstellungs- und/oder Einfuhrerlaubnis nach AMG/TAMG 170 170
1.2.6. Erteilung eines GMP-Zertifikates - ohne Besichtigung nach AMG/TAMG 320 320
1.2.7. Mehrausfertigung eines GMP-Zertifikates - ohne Besichtigung nach AMG/TAMG 170 170
1.2.8. Rücknahme oder Widerruf eines GMP- - Zertifikates nach AMG/TAMG 320 320
1.2.9. Zertifikat für die Einfuhr von Arzneimitteln nach § 72a Absatz 1 AMG/Zertifikat für die Ein- fuhr von Tierarzneimitteln nach § 15 Absatz 1 TAMG; nach Zeitaufwand, mindestens 200 200
1.3. Großhandel mit Arzneimitteln und Anerkennung von zentralen Beschaffungsstellen
1.3.7. Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle für Arzneimittel nach § 47 Absatz 1 Nummer 5 AMG/Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle für Tierarzneimittel nach § 45 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 45 Absatz 3 TAMG 1.050 1.050
1.3.9. Änderung der Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle für Arzneimittel nach § 47 Absatz 1 Nummer 5 AMG /Änderung der Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle für Tierarzneimittel nach § 45 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 45 Absatz 3 TAMG 210 210
1.3.10. Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle für Arzneimittel nach § 47 Absatz 1 Nummer 5 AMG /Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle für Tierarzneimittel nach § 45 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 45 Absatz 3 TAMG 210 210
1.5. Untersuchung und Einstufung von Arzneimitteln/ Tierarzneimitteln
1.5.1. Entnahme einer Arzneimittelprobe nach § 64 Absatz 3 AMG/Entnahme einer Tierarzneimittel- probe nach §§ 73 und 75 TAMG 75 75
1.5.2. Untersuchung einer Arzneimittelprobe nach § 64 Absatz 3 AMG durch das Institut für pharmazeutische und angewandte Analytik (InphA)/ Untersuchung einer Tierarzneimittelprobe nach §§ 73 und 75 TAMG durch das Institut für pharmazeutische und angewandte Analytik (InphA) Kosten der Arzneimitteluntersuchung Kosten der Arzneimitteluntersuchung
1.5.3. Entnahme, Untersuchung und Beurteilung einer Arzneimittelprobe nach § 64 Absatz 3 AMG bei eigener Herstellung durch eine Apotheke/ Entnahme, Untersuchung und Beurteilung einer Tierarzneimittelprobe nach §§ 73 und 75 TAMG bei eigener Herstellung durch eine Apotheke 150, ggf. zzgl.
Kosten der Arzneimitteluntersuchung
150, ggf. zzgl.
Kosten der Arzneimitteluntersuchung
1.5.4. Beurteilung einer Arzneimittelprobe nach § 64 Absatz 3 AMG/Beurteilung einer Tierarzneimittelprobe nach §§ 73 und 75 TAMG 75 75
1.6. Sonstige Amtshandlungen nach AMG/TAMG
1.6.1. Aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach §§ 18, 64 oder 69 AMG/behördliche Änderungsmaß nahmen nach § 76 TAMG nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand
1.6.7. Bestätigung von Gebrauchsinformationen und Fachinformationen; je Arzneimittel/ je Tierarzneimittel 75 75
1.6.8. Sonstige Bestätigung nach AMG/TAMG; nach Zeitaufwand, mindestens 75 75
1.7. Ablehnung von Anträgen nach dem AMG/ TAMG bis zu 75 % der
jeweiligen Gebühr
bis zu 75 % der jeweiligen Gebühr
1.8. Bearbeitung von Anzeigen anzeigepflichtiger Tätigkeiten nach § 79 TAMG; nach Zeitaufwand, mindestens 100 100


55 Strahlenschutz
Die Punkte 1., 2., 3., 3.2. und 3.7. werden redaktionell überarbeitet und bei den Punkten 3.2. und 3.7. auch die Gebühren erhöht. Der bisherige Punkt 2.16. wird gestrichen.

Die Nummerierung der bisherigen Punkte 2.17. bis 2.20. ändert sich entsprechend. Neu aufgenommen werden die Punkte 2.7.4., 2.20., 2.21., 3.12., 3.13., 3.14. und 3.15. Die Gebühren der Punkte 2.7.1., 2.7.2., 2.7.3., 2.10.1., 2.10.2., 2.2.1., 2.2.2., 2.2.3.1., 2.2.3.2., 2.2.3.3., 2.2.3.4., 2.2.4., 2.3., 2.5., 2.6., 2.8.1., 2.8.2., 2.9., 2.11., 2.13., 2.14., 2.17., 2.18., 2.19., 3.1., 3.4., 3.10., 3.11. und 4. werden erhöht.

1. Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) in der jeweils gültigen Fassung
2. Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) in der jeweils gültigen Fassung
2.2.1. Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung 500 - 20.000 750 - 50.000
2.2.2. Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen oder die wesentliche Änderung des Umgangs 100 - 35.000 200 - 35.000
2.2.3.1. Teleradiologie während des Nacht, Wochenend- und Feiertagsdienstes 150 - 10.000 300 - 10.000
2.2.3.2. Teleradiologie über den Nacht, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus 300 - 10.000 450 - 10.000
2.2.3.3. wesentliche Änderungen an Röntgeneinrichtungen zur Teleradiologie nach den Punk- ten 2.2.3.1. und 2.2.3.2. 75 - 750 150 - 1.000
2.2.3.4. Röntgeneinrichtungen, die nicht unter die Punkte 2.2.3.1. bis 2.2.3.3. fallen 150 - 10.000 250 - 10.000
2.2.4. Betrieb oder die wesentliche Änderung eines Störstrahlers 200 - 10.000 300 - 10.000
2.3. Prüfung der Anzeigeunterlagen nach §§ 17 bis 22 StrlSchG 150 - 1.000 200 - 5.000
2 5. Bearbeitung von Genehmigungen und Anzeigen nach §§ 25 und 26 StrlSchG 100 - 1.000 200 - 2.000
2.6. Genehmigung zur Beförderung radioaktiver Stoffe 130 - 1.500 250 - 5.000
2.7.1. Anerkennung von Fachkunde und Kenntniskursen 150 - 2.000 188 - 2.246
2.7.2. Änderungen von bereits erteilten Anerkennungen 50 - 200 94 - 281
2.7.3. Bescheinigung der Fachkunde 50 - 300 94 - 374
2.7.4. Anerkennung, dass die erforderliche Fachkunde gemäß § 48 Absatz 2 StrlSchV auf andere geeignete Weise aktualisiert wurde 100 - 300
2.8.1. § 78 Absatz 1 StrlSchG 150 - 500 200 - 1.000
2.8.2. § 78 Absatz 3 StrlSchG 100 150
2.9. Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlen- exposition nach § 77 StrlSchG 150 - 500 200 - 1.000
2.10.1. Neubestimmung eines Sachverständigen nach § 172 StrlSchG 1.000 - 10.000 1.030 - 10.300
2.10.2. Änderung der Bestimmung eines Sachverständigen nach § 172 StrlSchG 200 - 1.000 281 - 1.030
2.11. Festlegung von Anforderungen zum Nachweis der Einhaltung der Überwachungsgrenzen für überwachungsbedürftige Rückstände nach § 61 Absatz 5 StrlSchG 65 - 500 100 - 1.000
2.13. Befreiung und Gestattung nach § 64 Absatz 3 StrlSchG 500 - 6.000 750 - 10.000
2.14. Genehmigung des Zusatzes von radioaktiven Stoffen und die Aktivierung nach § 40 StrlSchG 65 - 35.000 100 - 35.000
2.16. Befreiung gemäß § 123 Absatz 3 StrlSchG 400 - 2.000 400 - 2.000
2.17. Prüfungen nach § 180 StrlSchG 150 - 1.000 175 - 1.000
2.18. Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Genehmigungsbescheids sowie sonstige Nach- träge mit Ausnahme der Genehmigung neuer Nuklide, höherer Aktivitäten, neuer Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler 30 v. H. der jeweiligen für den Genehmigungsbescheid angegebenen Mindestgebühr; mindestens 60 30 v. H. der jeweiligen für den Genehmigungsbescheid angegebenen Mindestgebühr; mindestens 75
2.19. sonstige Amtshandlungen im Vollzug des StrlSchG 25 - 35.000 50 - 35.000
2.20. Umfassende, erweiterte oder einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person nach § 75 StrlSchG im Sinne von § 2 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung 50 - 500
2.21. Widerruf und Rücknahme der Genehmigung nach § 179 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG 200 - 10.000
3. Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung) in der derzeit gültigen Fassung
3.1. Bescheid zur Freigabe nach § 33 StrlSchV 150 - 10.000 250 - 20.000
3.2. Gestattung von Ausnahmen der Kennzeichnungspflicht nach § 53 StrlSchV 50 - 1.000 100 - 1.000
3.4. Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis 50 - 1.000 100 - 1.000
3.7. Registrierung eines Strahlenpasses nach § 174 StrlSchV 25 40
3.10. Ermächtigung von Ärzten nach § 175 StrlSchV 30 - 1.500 200 - 2.500
3.11. sonstige Amtshandlungen im Vollzug der StrlSchV 25 - 1.500 50 - 3.000
3.12. Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Strahlenpasses nach § 68 Absatz 4 oder § 158 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV 250 - 1.000
3.13. Fristverlängerung nach § 88 Absatz 2 StrlSchV, Befreiung nach § 88 Absatz 3 StrlSchV oder Anordnung nach § 88 Absatz 5 StrlSchV im Zusammenhang mit der Wartung und Prüfung 200 - 2.500
3.14. Befreiungen im Zusammenhang mit Dichtheitsprüfungen nach § 89 Absatz 1 Satz 5 StrlSchV 200 - 500
3.15. Registrierung der Meldung und Prüfung eines bedeutsamen Vorkommnisses nach § 110 Absatz 1 sowie §§ 167, 168 und 169 Absatz 1 StrlSchV 200 - 10.000
4. Einlagerung und Verwahrung radioaktiver Abfälle in einer Landessammelstelle je nach Größe und Inhalt der Behältnisse 100 - 100.000 100 - 500.000
67 Auskünfte
Die Nummerierung der Punkte 1.9.1.1. und 1.9.1.2. wird neu ausgebracht. Zudem wird die Gebühr des Punktes 1.9.1.2. erhöht.
1.9.1. Erteilung einer Meldebescheinigung (Aufenthaltsbescheinigung)
1.9.1.1. ohne Postversand 7 7
1.9.1.2. mit Postversand 7,8 7,85
134 Berufsbezeichnung
Die Gebühren der Punkte 1. und 2. werden erhöht.
1. Genehmigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur (IngG) zu führen 25,50 - 102 50 - 300
2. Ablehnung, die Berufsbezeichnung Ingenieur (IngG) zu führen 25,50 - 102 50 - 300
138 Anerkennung von Sachkundelehrgängen
Die Gebührenstelle wird neu ausgebracht.
Anerkennung gemäß § 8 Absatz 1 Betreuerregistrierungsverordnung alle, Module 1.300
Anerkennung gemäß § 8 Absatz 6 Betreuerregistrierungsverordnung, einzelne Module 650
Anerkennung gemäß § 8 Absatz 1 Betreuerregistrierungsverordnung, erneute Prüfung wesentlicher Inhalte 260 - 520
211 Buchmacher
Die Gebühren der Nummer 211 werden erhöht.
1. Zulassung eines Buchmachers 300 - 500 200 - 1.900
2. Zulassung eines Buchmachergehilfen 100 - 250 80 - 500
3. Abänderung der Zulassungsurkunde bezüglich der Wohnung oder der Geschäftsräume des Inhabers 50 70
4. Neuausfertigung einer Zulassungsurkunde innerhalb des Zeitraums, auf den sich die Erlaubnis erstreckt
4.1. Buchmacherurkunden 20 40
4.2. Buchmachergehilfenurkunden 20 40
5. Erlaubnis zur Betätigung des Buchmachers auf einer außerhalb seines Zulassungsbezirks gelegenen Rennbahn 30 55
229 Bürgschaften und Garantien
Die Höchstgebühr des Punktes 3. wird erhöht.
3. Übernahme, Verlängerung und Verwaltung von Bürgschaften und Rahmenbürgschaften bzw. Garantien und Rahmengarantien zur Absicherung von Darlehen, die die Saarländische Investitionskreditbank AG, Saarbrücken, zur Durchführung von staatlichen Förderprogrammen aufnimmt einmalig 0,1 v. H.
des verbürgten bzw. garantierten Kreditbetrages
einmalig 0,1 v. H. des verbürgten bzw. garantierten Kreditbetrages
höchstens 100.000 200.000


231 Chemikalienrecht
Die Punkte 1.2., 1.3., 2.6., 3., 3.1. werden neu ausgebracht. Die Nummerierung der bisherigen Punkte 1.2. bis 1.7. und der Punkte 3. bis 6. ändert sich entsprechend. Die Gebühren der Punkte 2.1., 2.2., 2.3., 2.5., 4.1., 5.1., 5.2. und 6.1. werden erhöht. Bei den Punkten 1.1. und 2.4. werden die Gebühren erhöht und sie werden redaktionell überarbeitet.
1.1. Erteilung einer GLP(Gute-Labor-Praxis)-Bescheinigung einschließlich der Durchführung des erforderlichen Inspektionsverfahrens nach § 19b Absatz 1 ChemG 1.200 - 24.000 1.370 - 27.400
1.2. Entgegennahme der Mitteilung nach § 19a Absatz 4 des ChemG 0 - 3.760
1.3. Feststellung der Nichtkonformität nach § 19b Absatz 3 Satz 2 des ChemG 750 - 3.760
1.4. Verlangen zur Einholung eines Gutachtens nach § 21 Absatz 6 ChemG 150 - 300 150 - 300
1.5. Übrige Maßnahmen zur Überwachung einschließlich Rücknahmen oder Widerruf einer Anordnung 0 - 3.000 0 - 3.000
1.6. Anordnung nach § 23 Absatz 1 ChemG 200 - 2.000 200 - 2.000
1.7. Untersagung der von einer Anordnung betroffenen Arbeit nach § 23 Absatz 1a ChemG 150 - 1.000 150 - 1.000
1.8. Anordnung nach § 23 Absatz 2 Satz 1 ChemG 200 - 5.000 200 - 5.000
1.9. Verlängerung einer Anordnung nach § 23 Absatz 2 Satz 2 ChemG 75 - 150 75 - 150
2.1. Erlaubniserteilung nach § 6 Absatz 1 ChemVerbotsV 82 - 1.640 94 - 1.880
2.2. Prüfung einer Anzeige nach § 7 ChemVerbotsV 82 - 820 94 - 940
2.3. Teilnahme an einer Prüfung zum Nachweis der Sachkunde nach § 11 Absatz 1 ChemVerbotsV einschließlich der Ausstellung einer Sachkundebescheinigung 82 - 3.280 94 - 3.760
2.4. Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV einschließlich der Ausstellung einer Bescheinigung 656 - 3.280 752 - 3.760
2.5. Anerkennung von Einrichtungen zur Abnahme von Prüfungen oder zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Absatz 1 ChemVerbotsV 164 - 6.560 188 - 7.520
2.6. Anerkennung der Gleichwertigkeit der Nachweise über berufliche Qualifikation oder Sachkunden, die nicht in Deutschland erworben wurden, nach § 11 Absatz 4 und 5 der ChemVerbotsV 188 - 7.520
3. Biozidrechts-Durchführungverordnung (ChemBiozidDV) in der jeweils geltenden Fassung
3.1. Anerkennung der Gleichwertigkeit der Nachweise über berufliche Qualifkation oder Sachkunden, die nicht in Deutschland erworben wurden, nach § 13 Absatz 2 der ChemBiozidDV 188 - 7.520
4. Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) in der jeweils geltenden Fassung
4.1. Anerkennung nach § 5 Absatz 2 ChemOzonSchichtV 328 - 6.560 376 - 7.520
5. Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) in der jeweils geltenden Fassung
5.1. Anerkennung nach § 5 Absatz 3 ChemKlimaschutzV 328 - 6.560 376 - 7.520
5.2. Zertifizierung nach § 6 ChemKlimaschutzV 164 - 6.560 188 - 7.520
6. Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emission flüchtiger, organischer Verbindungen durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (ChemVOCFarbV) in der jeweils geltenden Fassung
6.1. Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 ChemVOCFarbV 82 - 1.640 94 - 1.880
7. Ausstellung von Ersatzurkunden und Aktualisierung von Mitteilungen, Feststellungen, Bescheinigungen, Erlaubnissen, Anzeigen, Anerkennun- gen, Zertifizierungen nach den Nummern 1.1., 2.1., 2.2., 2.3., 2.4., 2.5., 3.1., 4.1., 4.2. und 5.1. 1/10 bis 1/2 der
jeweiligen Gebühr
1/10 bis 1/2 der
jeweiligen Gebühr
248 Denkmalschutz
Die Rechtsquellen der Gebührenstelle werden aktualisiert.
1. Anordnung nach § 23 Absatz 2 SDschG [SDschG vgl. BS-Nr. 2245.] bis 500 bis 500
2. Genehmigung nach § 6 SDschG
2.1. Genehmigung der Zerstörung und Beseitigung des Bestandes eines Baudenkmals 50 - 500 50 - 500
2.2. Genehmigung von An- oder Aufbauten gebührenfrei gebührenfrei
2.3. Genehmigung von Aufschriften und Werbeeinrichtungen gebührenfrei gebührenfrei
2.4. alle sonstigen Genehmigungen in der Baudenkmalpflege gebührenfrei gebührenfrei
3. Genehmigung nach § 8 Absatz 1, 2 und § 9 SDschG (Grabungsgenehmigung) bis 500 bis 500
257 Druckluft
Die Unter und Obergrenze der Rahmengebühr des Punktes 2. wird neu festgelegt.
2. Ermächtigung von Ärzten und Ärztinnen nach § 13 Druckluftverordnung 102 - 562 100 - 600
289 Energiewirtschaft
Die Gebührenstelle wird neu strukturiert und neue gebührenpflichtige Gegenstände werden geschaffen.
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 161) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
1.1. Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes nach § 4 Absatz 1 EnWG 500 - 10.000 500 - 50.000
1.2. Untersagung des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes nach § 4 Absatz 2 EnWG 500 - 10.000 500 - 10.000
1.3. Untersagung des Netzbetriebs oder vorläufige Verpflichtung eines Netzbetreibers nach § 4 Absatz 4 EnWG 500 - 10.000 800 - 10.000
2. Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a EnWG 1.000 - 50.000 1.000 - 50.000
3. Entscheidung (Genehmigung gegenüber dem Antragsteller, Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder gegenüber allen Netzbetreibern) nach § 29 Absatz 1 EnWG über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Absatz 3, § 21a Absatz 3 Satz 4 und § 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen
3.1. Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 27 Absatz 1 StromNZV 1.500 - 150.000
3.2. Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 27 Absatz 2 StromNZV 2.500 - 70.000
3.3. Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 27 Absatz 3 StromNZV 8.000 - 80.000
3.4. Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 28 Absatz 1 bis 4 StromNZV 20.000 - 150.000
3.5. Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 50 Absatz 1 GasNZV 10.000 - 150.000
3.6. Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 50 Absatz 2 GasNZV 10.000 - 175.000
3.7. Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 50 Absatz 3 GasNZV 8.000 - 80.000
3.8. Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 50 Absatz 4 GasNZV 25.000 - 160.000
3.9. Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 29 StromNEV 500 - 5.000 500 - 5.000
3.10. Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 30 Absatz 1, 2 oder 3 StromNEV 1.000 - 15.000 1.000 - 15.000
3.11. Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 29 GasNEV 500 - 5.000 500 - 5.000
3.12. Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 30 Absatz 1 oder 2 GasNEV 1.000 - 20.000 1.000 - 100.000
3.13. Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 25a ARegV 1.000 - 30.000
3.14. Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 1 ARegV 1.000 - 80.000 1.000 - 100.000
3.15. Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 2 ARegV 500 - 50.000 500 - 50.000
3.16. Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 3 ARegV 500 - 50.000 500 - 50.000
3.17. Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 3 a und § 10a ARegV 500 - 100.000
3.18. Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 4 ARegV 500 - 50.000 500 - 50.000
3.19. Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 4a ARegV 1.000 - 100.000 1.000 - 100.000
3.20. Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 4b ARegV 1.000 - 100.000
3.21. Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 5 ARegV 500 - 50.000 500 - 50.000
3.22. Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 6 ARegV 500 - 100.000 500 - 100.000
3.23. Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 7 ARegV 500 - 50.000 500 - 50.000
3.24. Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 8 ARegV 500 - 100.000 1.000 - 100.000
3.25. Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV 1.000 - 100.000 1.000 - 100.000
3.26. Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 8b ARegV 10.000 - 50.000
3.27. Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 8c ARegV 15.000 - 100.000
3.28. Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 9 und § 24 Absatz 4 Satz 3 ARegV 500 - 10.000 500 - 10.000
3.29. Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 9 ARegV 1.000 - 50.000 1.000 - 50.000
3.30. Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 9a ARegV 1.000 - 100.000
3.31. Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 10 ARegV 500 - 100.000 1.000 - 100.000
3.32. Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 11 ARegV 500 - 100.000 1.000 - 100.000
3.33. Entscheidung über das Vorliegen der besonderen Härte zur Anpassung der Erlösobergrenze nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 34a Absatz 1 ARegV 500 - 10.000
4. Änderung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 2 EnWG 1.000 - 100.000 1.000 - 180.000
5. Verpflichtung nach § 30 Absatz 2 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1 EnWG abzustellen, oder die Feststellung einer Zuwiderhandlung, nachdem diese beendet ist, nach § 30 Absatz 3 EnWG 2.500 - 180.000 3.000 - 180.000
6. Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 31 Absatz 1 und 3 EnWG 500 - 180.000 5.000 - 180.000
7. Ablehnung eines Antrages nach § 31 Absatz 2 Satz 2 EnWG 50 - 10.000 50 - 10.000
8. Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Absatz 1 EnWG 2.500 - 75.000 2.500 - 75.000
9. Maßnahme zur Sicherstellung nach § 36 Absatz 2 Satz 3 bis 5 EnWG 500 - 5.000 500 - 5.000
10. Maßnahme der technischen Aufsicht nach § 49 Absatz 5 EnWG 500 - 10.000 500 - 10.000
11. Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 500 - 180.000 1.000 - 180.000
12. Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 EnWG 15 25
13. Einstufung nach § 110 Absatz 2 EnWG 500 - 30.000 1.000 - 50.000
14. Entscheidungen nach § 110 Absatz 4 EnWG 500 - 30.000 5.000 - 50.000
15. Untersagung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 8 und 9 StromNEV 1.000 - 15.000
16. Maßnahmen aufgrund der Verordnung über Gashochdruckleitungen
16.1. Forderung nach fortschrittlicheren Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen nach § 2 Absatz 2b Satz 2 GasHDrLtgV 200 - 5.000
16.2. Zulassung einer Ausnahme von den Vorschriften der §§ 3 und 4 GasHDrLtgV und Abweichungen vom Stand der Technik 300 - 3.000 300 - 5.000
16.3. Erteilung eines Nichtbeanstandungsbescheids gemäß § 5 Absatz 2 GasHDrLtgV 500 - 4.000 500 - 5.000
16.4. Fristsetzung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 GasHDrLtgV 100 - 500
16.5. Untersagung oder Verfügung von Bedingungen und Auflagen nach § 6 Absatz 4 GasHDrLtgV 100 - 2.000
16.6. Verlangen nach § 9 Absatz 2 oder 3 GasHDrLtgV, soweit eine schriftliche Anordnung notwendig ist 50 - 100
16.7. Anordnung von Überprüfungen und wiederkehrenden Überprüfungen nach § 10 Absatz 1 oder 2 GasHDrLtgV 100 - 1.500
16.8. Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 Absatz 1 GasHDrLtgV 500 - 3.000 250 - 3.000
16.9. Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung nach § 16 Absatz 4 Satz 1 GasHDrLtgV 100 - 3.000
16.10. Überprüfung der Berufsqualifikation nach § 18 Absatz 2 GasHDrLtgV 100 - 3.000
16.11. Verlangen von Anpassungen nach § 20 GasHDrLtgV 100 - 3.000
17. Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme nach §§ 48 oder 49 SVwVfG 100 - 1.500
18. Sonstige Amtshandlungen der Regulierungsbehörde, soweit sie nicht unter 1. - 17. fallen 50 - 100.000 50 - 100.000


319 Fischereiwesen
Die Gebühren der Punkte 2. und 3. werden erhöht und der Punkt 6. wird neu ausgebracht.
2. Zustimmung für gemeinsames Fischen gemäß § 39 Absatz 4 SFischG 25 35
3. Aufhebung des Nachtfischverbots gemäß § 9 Absatz 4 LFO 25 35
6. Zweitausfertigung für abhandengekommene oder unbrauchbar gewordene Fischereiprüfungszeugnisse 20
330 Forstverwaltung
Die Gebühren der Punkte 2.1., 5., 7.1., 7.7. und 7.8. werden erhöht.
2.1. Entgelt für den Verkauf von Holz bei nicht durch den Saar-Forst betreuten Gemeinden 2 % des Netto-Umsatzes 3 % des Netto-Umsatzes
5. Genehmigung zur Umwandlung von Wald gemäß § 8 Absatz 1 LWaldG 150 150 - 5.000
7.1. Abschluss von Holzverkaufsverträgen und/ oder Integration in bestehende Rahmenverträge (Holzverkaufshilfe) 5 % des Brutto-Erlöses 6 % des Brutto-Erlöses
7.7. Holzaufnahme, Erstellung von Holzlisten Festmetersatz
1 - 2 je Fm
Festmetersatz
2 - 3 je Fm
7.8. Holzverkauf außerhalb von Rahmenverträgen (mit Selbstwerberfirmen) Festmetersatz
1 - 2 je Fm
Festmetersatz
2 - 3 je Fm
364 Gentechnische Angelegenheiten
Die Gebühren der Punkte 1.1., 1.2., 1.3., 2.1., 2.2., 3.1., 3.2., 3.3., 3.4., 3.5., 4., 5., 6., 7., 8., 9.1., 9.2., 10., 11., 12., 13., 14. und 15. werden erhöht. Zudem wird der Punkt 14. redaktionell überarbeitet.
1.1. zur erstmaligen Durchführung gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 nach § 8 Absatz 2 GenTG 328 - 3.280 376 - 3.760
1.2. zur wesentlichen Änderung der Lage, des Betriebes oder der Beschaffenheit einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt werden, nach § 8 Absatz 4 Satz 2 GenTG 164 - 1.640 188 - 1.880
1.3. zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 9 Absatz 2 GenTG 165 - 1.640 188 - 1.880
2.1. zur erstmaligen Durchführung gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 8 Absatz 2 GenTG 656 - 6.560 752 - 7.520
2.2. zur wesentlichen Änderung der Lage, des Betriebes oder der Beschaffenheit einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden, nach § 8 Absatz 4 Satz 2 GenTG 328 - 3.280 376 - 3.760
3.1. zur erstmaligen Durchführung gentechnischer Arbeiten nach § 8 Absatz 1 GenTG 1.312 - 13.120 1.504 - 15.040
3.2. zur wesentlichen Änderung der Lage, des Betriebes oder der Beschaffenheit einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 durchgeführt werden, nach § 8 Absatz 4 Satz 1 GenTG 656 - 6.560 752 - 7.520
3.3. zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 nach § 9 Absatz 3 GenTG 656 - 6.560 752 - 7.520
3.4. zur Errichtung einer gentechnischen Anlage oder eines Teils einer solchen Anlagenach § 8 Absatz 3 Nummer 1 GenTG 328 - 3.280 376 - 3.760
3.5. zur Errichtung oder des Betriebs eines Teils einer gentechnischen Anlagenach § 8 Absatz 3 Nummer 2 GenTG 328 - 3.280 376 - 3.760
4. Untersagung nach § 12 Absatz 7 GenTG 164 - 656 188 - 752
5. Entscheidung nach § 17 Absatz 4 Satz 3 GenTG 246 - 410 282 - 470
6. Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 GenTG 164 - 3.280 376 - 3.760
7. Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 GenTG 164 - 3.280 376 - 3.760
8. Prüfung von Mitteilungen nach § 9 Absatz 4a und § 21 Absatz 1, 1 b, 2, 3 oder 5 GenTG 82 - 820 94 - 940
9.1. Maßnahmen der Überwachung nach § 25 GenTG (außer Entnahme und Untersuchung von Proben) 82 - 120 94 - 940
9.2. Entnahme und Untersuchung von Proben nach § 25 Absatz 3 GenTG 82 - 3.280 94 - 3.760
10. Anordnung nach § 26 GenTG 164 - 3.280 376 - 3.760
11. Fristverlängerung nach § 27 Absatz 3 GenTG 410 470
12. sonstige Amtshandlungen nach dem GenTG und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen 164 - 1.640 188 - 1.880
13. zusätzliche umwelttechnische Untersuchungen 82 - 4.100 94 - 4.700
14. Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) 82 - 3.280 94 - 3.760
15. Beantwortung einer Anfrage nach § 5 Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (GenTPflEV) 82 - 328 94 - 376
365 Produktsicherheitsgesetz
Die bisherigen Punkte 1. - 3. werden ersatzlos gestrichen.

Die Nummerierung der nachfolgenden Punkte 4. - 6. ändert sich entsprechend.

1. Anordnung nach § 25 Absatz 5 Nummer 1 ProdSG i. V. m. den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung 200 - 5.000 200 - 5.000
2. Anordnung nach § 25 Absatz 5 Nummer 2 ProdSG i. V. m. den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung 200 - 5.000 200 - 5.000
3. Anordnung nach § 25 Absatz 7 ProdSG i. V. m. den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung 200 - 5.000 200 - 5.000
385 Gewerberechtliche Angelegenheiten
Die Gebühren der Punkte 5.2. und 16. werden erhöht. Zudem wird der Punkt 16. inhaltlich überarbeitet und die Punkte 17. und 18. werden neu geschaffen.
5.2. Bestätigung nach § 33c Absatz 3 der Gewerbeordnung 40 - 800 100 - 1.000
16. Erlass eines gewerberechtlichen Untersagungsbescheids (§ 35 GewO) sowie die Unterbindung eines zulassungspflichtigen Betriebes ohne Zulassung (§ 15 Absatz 2 GewO; § 16 Absatz 3 HWO), Rücknahme, Widerruf von gewerberechtlichen Erlaubnissen, soweit nicht anders geregelt 60 - 1.200 60 - 1.200
17. Eingangsbestätigung von Anzeigen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (§ 13a Absatz 2 Satz 2 GewO) neu 15 - 50
18. Einholen von Auskünften durch die Behörde anstelle des Gewerbetreibenden nach § 38 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 der Gewerbeordnung neu 33 - 200
454 Jagdwesen
Die Gebühren der Punkte 1. - 4. werden erhöht.
1. Erstellen von Pachtverträgen 50 je Vertrag 60 je Vertrag
2. Erstellen von Jagderlaubnisscheinen 25 je Schein 30 je Schein
3. Änderungen in Pachtverträgen 25 je Vertragsänderung 30 je Vertragsänderung
4. Verwaltungskostenanteil für die Auszahlung anteiliger Jagdpachterlöse 10 je Auszahlung 20 je Auszahlung
517 Lebensmittelüberwachung und Weinkontrolle
Die Gebühren des Punktes 9. werden erhöht und der Punkt 9. redaktionell überarbeitet.
9. Exportbescheinigungen für 5 Positionen 55,3 62
für jede weitere Position 1,15 1,5
Apostille, Vorbeglaubigung, Bestätigung IHK hierzu 17,5 17,5
520 Personenstandswesen
Die Gebühren der bisherigen Punkte 1.1. bis 1.5. werden erhöht. Der Punkt 1.3. wird neu eingefügt. Die Nummerierung der nachfolgenden Punkte ändert sich entsprechend.

Die Gebühren des Punktes 2. und des Punktes 3. werden erhöht und der Punkt 2.1. und der Punkt 3.2. redaktionell überarbeitet. Neu ausgebracht wird der Punkt 3.4, der bisherige Punkt 3.4. wird 3.5. Die Gebühren des Punktes 4. werden erhöht. Unter 4.12. wird ein neuer Punkt ausgebracht. Zudem wird der Punkt 4.8. neu strukturiert und die Punkte 4.3. und 4.4. werden redaktionell überarbeitet. Der Punkt 5. wird redaktionell überarbeitet und die Gebühren werden erhöht.

1. Eheschließung
1.1. Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses 44 55
1.2. wenn in Fällen der Tarifstelle 1.1. ausländisches Recht zu beachten ist 70 - 140 80 - 160
1.3. Vornahme der Eheschließung in den Diensträumen des Standesamts während der üblichen Öffnungszeiten 40
1.4. Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten oder außerhalb der Dienst- räume des Standesamts, ausgenommen Eheschließungen bei lebensgefährlicher Erkrankung 66 - 100 83 - 214
1.5. Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt 33 40
1.6. Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer 44 55
2. nachträgliche Beurkundungen
2.1. nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft nach §§ 34 , 35 des Personenstandsgesetzes (PStG) in der jeweils geltenden Fassung 70 - 140 80 - 160
2.2. nachträgliche Beurkundung einer Geburt nach § 36 PStG 70 - 140 80 - 160
2.3. nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls nach § 36 PStG 40 - 70 50 - 100
3. namensrechtliche Erklärungen
3.1. Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften 22 32
3.2. Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Namenswahl nach Artikel 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) in der jeweils geltenden Fassung oder die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 47 EGBGB (§ 43 Absatz 1 PStG) 25 40
3.3. Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen nach § 45a PStG 22 28
3.4. Anmeldung und Beurkundung einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 45b PStG i. V. m. §§ 2 und 4 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in der jeweils geltenden Fassung 45
3.5. Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine namensrechtliche Erklärung 10 14
4. sonstige Amtshandlungen
4.1. Aufnahme einer Niederschrift über eine eides- stattliche Versicherung 22 32
4.2. Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges aus einem bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Personenstandsbuch oder den früheren Standesregistern 11 14
4.3. Ausstellung einer sonstigen Personenstandsurkunde oder einer elektronischen Personenstandsbescheinigung 11 14
4.4. für ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde oder einer elektronischen Personenstandsbescheinigung, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird 50 % der Gebühr
nach 4.3.
50 % der Gebühr
nach 4.3.
4.5. Erteilung einer Auskunft aus einem oder die Gewährung der Einsicht
4.5.1. in ein Personenstandsbuch oder -register 7 14
4.5.2. in eine Sammelakte 9 18 - 71
4.6. Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je nach Aufwand 20 - 60 30 - 107
4.7. Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie 11 15
4.8. Ausländische Entscheidungen in Ehe oder Lebenspartnerschaftssachen
4.8.1. Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen zur Vorlage bei der zuständigen Justizbehörde 30 40
4.8.2. Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt 30 50
4.9. Berichtigung nach §§ 47 , 48 PStG, wenn der in der Beurkundung zu berichtigende Fehler auf falschen Angaben beruht und der Anzeigepflichtige dies zu vertreten hat
4.9.1. Aufnahme eines Antrags auf Berichtigung 30 - 150 54 - 214
4.9.2. Berichtigung des fehlerhaften Personenstandsregistereintrags 30 - 150 54 - 214
Die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher sowie die bei einer Eheschließung veranlassten Kosten für die Bereitstellung von Räumen sind als besondere Auslagen im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland zu erheben.
4.10. Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 Absatz 1 Verordnung (EU) 2016/1191 11 14
4.11. für ein zweites oder jedes weitere Exemplar eines mehrsprachigen Formulars, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird 50 % der Gebühr
nach 4.10.
50 % der Gebühr nach 4.10.
4.12. Ausstellung einer Bescheinigung über die Zurückstellung der Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalls 14
5. öffentlich-rechtliche Namensänderungen
5.1. Änderung oder Feststellung eines Familiennamens nach §§ 3 und 8 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) in der jeweils geltenden Fassung 50 - 1.200 71 - 1.428
5.2. Änderung eines Vornamens nach § 11 NamÄndG 50 - 300 71 - 571
525 Lotterien, Sportwetten, Rennwetten
Die Gebühren der Punkte 2.1. und 2.2. werden erhöht.
2. Rennwetten
2.1. Zulassung von Totalisatoren 100 - 200 150 - 1.500
2.2. Änderung der Zulassung von Totalisatoren 6 - 50 20 - 100
542 Naturschutzrechtliche Angelegenheiten
Der bisherige Punkt 1.8. wird ersatzlos gestrichen.

Die Nummerierung der nachfolgenden Punkte ändert sich entsprechend. Der Punkt 1.15. wird redaktionell überarbeitet. Bei Punkt 1.19. wird bei der Rahmengebühr die Untergrenze gesenkt.

1.8. Anordnung zur zeitlichen Befristung oder anderweitige Beschränkung für die Durchführung eines Projekts gemäß § 34 Absatz 6 BNatSchG 0 - 6.000 0 - 6.000
1.9. Untersagung oder Anordnung der vorläufigen Einstellung eines Projekts, das ohne die erforderliche Anzeige begonnen wurde, gemäß § 34 Absatz 6 BNatSchG 100 - 6.000 100 - 6.000
1.10. Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen, gemäß § 39 Absatz 2BNatSchG 0 - 1.000 0 - 1.000
1.11. Genehmigung von gewerbsmäßigem Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen (§ 39 Absatz 4 BNatSchG) 50 - 1.000 50 - 1.000
1.12. Beseitigungsanordnung nach § 40 Absatz 3 BNatSchG ("Ausbringen von Pflanzen und Tieren") 50 - 1.000 50 - 1.000
1.13. Beseitigungsanordnung nach § 40a Absatz 3 BNatSchG ("Maßnahmen gegen invasive Arten") 50 - 1.000 50 - 1.000
1.14. Genehmigungen nach § 40c BNatSchG ("Forschung an/Exsitu-Erhaltung von invasiven Arten") 50 - 1.000 50 - 1.000
1.15. Genehmigung für das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur oder von Tieren gemäß § 40 Absatz 1 BNatSchG 50 - 1.000 50 - 1.000
1.16. Anordnung zur Beseitigung ungenehmigt ausgebrachter Tiere und Pflanzen oder sich unbeabsichtigt in der freien Natur ausbreitender Pflanzen sowie dorthin entkommener Tiere gemäß § 40 Absatz 6 BNatSchG 0 - 1.000 0 - 1.000
1.17. Genehmigung von Zoos gemäß § 42 Absatz 2 BNatSchG sowie deren Widerruf oder Änderung gemäß § 42 Absatz 8 BNatSchG (i. V. m. § 34 SNG) 150 - 5.000 150 - 5.000
1.18. Anordnung gemäß § 42 Absatz 7 BNatSchG zur Einhaltung der Anforderungen aus den Absatz 2 und 3 150 - 5.000 150 - 5.000
1.19. Anordnungen bezüglich Errichtung, Erweiterung, wesentlicher Änderung oder Betrieb eines Tiergeheges (§ 43 BNatSchG i. V. m. § 35 SNG) 150 - 2.000 0 - 2.000
1.20. Anordnungen erforderlicher Bewirtschaftungs- vorgaben gemäß § 44 Absatz 4 BNatSchG 0 - 6.000 0 - 6.000
1.21. Ausnahme von den Besitz- und Vermarktungsverboten gemäß § 45 Absatz 1 bis 6 BNatSchG, Ausstellung behördlicher Herkunftsnachweise 10 - 1.000 10 - 1.000
1.22. Einzelfallzulassung einer Ausnahme gemäß § 45 Absatz 7 von den Verboten des § 44 BNatSchG 0 - 6.000 0 - 6.000
1.23. Einziehen oder Beschlagnahmen von artgeschützten Tieren und Pflanzen nach § 47 BNatSchG 100 - 6.000 100 - 6.000
1.24. Genehmigungen oder Untersagungen (Veranstaltungen in der freien Landschaft) gemäß § 59 BNatSchG i. V. m. § 12 SNG 0 - 6.000 0 - 6.000
1.25. Ausnahmegenehmigung gemäß § 61 BNatSchG (Freihalten von Gewässern und Uferzonen) 50 - 6.000 50 - 6.000
1.26. Gewährung von Befreiungen gemäß § 67 BNatSchG 0 - 6.000 0 - 6.000
1.27. Erteilung von Ausnahmen von Verboten nach den Verordnungen über Naturschutzgebiete 0 - 6.000 0 - 6.000
1.28. Erteilung von Erlaubnissen und Ausnahmen von Verboten nach den Verordnungen über Landschaftsschutzgebiete 0 - 6.000 0 - 6.000
580 Planfeststellungsverfahren
Die allgemeinen Erläuterungen und der Punkt 4 werden redaktionell überarbeitet.
⦁ § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994; S. 2439), in der jeweils geltenden Fassung, soweit das Land Planfeststellungsbehörde ist

⦁ § 21 Gesetz Nummer 843 über Eisenbahnen und Seilbahnen vom 26. April 1967 (Amtsbl. S. 402) in der jeweils geltenden Fassung

⦁ § 28 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. d. F. vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung

4. Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahrens (gilt auch im Änderungsverfahren vor Fertigstellung des Vorhabens gemäß § 76 SVwVfG) 500 - 50.000 500 - 50.000
595 Privatschulen
Die Gebühren der Punkte 1. - 3. werden erhöht und die Gebührentatbestände redaktionell überarbeitet. Zudem werden die Punkte 4. und 5. neu ausgebracht.
1. Entscheidung über die Staatliche Genehmigung einer privaten Ersatzschule nach § 6 PrivSchG in der jeweils geltenden Fassung 250 - 450 350 - 800
2. Entscheidung über die Staatliche Anerkennung nach §§ 18, 19 PrivSchG in der jeweils geltenden Fassung 200 - 300 300 - 450
3. Entscheidung über die Anzeige von privaten Ergänzungsschulen nach § 15 PrivSchG in der jeweils geltenden Fassung 100 - 230 200 - 350
4. Widerruf der Genehmigung einer Ersatzschule nach § 10 PrivSchG in der jeweils geltenden Fassung 200 - 600
5. Untersagung des Betriebs einer Ergänzungsschule nach § 16 PrivSchG in der jeweils gelten- den Fassung 150 - 500
596 Prüfungen
Der Punkt 2.1.3. wird neu eingefügt. Die Gebühren der Punkte 6.1., 6.2., 6.3., 7.1., 7.2., 7.3., 8.1., 8.2., 8.3., 9.1., 9.2. und 9.3. werden erhöht.
2.1.3. zum nachträglichen Erwerb eines Abschlusses in beruflichen Schulen 102
6. Prüfung der "Zuständigen Stelle für Straßenwärter/-in" beim Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
6.1. Zwischenprüfung 51 60
6.2. Abschlussprüfung 102 120
6.3. Wiederholungsprüfung
teilweise 77 90
vollständig 102 120
7. Prüfungen der "Zuständigen Stelle für umwelttechnische Berufe" beim Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
7.1. Zwischenprüfung 51 60
7.2. Abschlussprüfung 102 120
7.3. Wiederholungsprüfung
teilweise 77 90
vollständig 102 120
8. Prüfungen der "Zuständigen Stelle für Vermessungstechniker/-in" beim Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
8.1. Zwischenprüfung 51 60
8.2. Abschlussprüfung 102 120
8.3. Wiederholungsprüfung
teilweise 77 90
vollständig 102 120
9. Prüfungen der "Zuständigen Stelle für Fachkraft für Straßen und Verkehrstechnik" beim Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
9.1. Zwischenprüfung 51 60
9.2. Abschlussprüfung 102 120
9.3. Wiederholungsprüfung
teilweise 77 90
vollständig 102 120
631 Spielhallen und ähnliche Unternehmen
Der Punkt 7. wird neu ausgebracht.
7. Verlängerungsantrag bei Erlöschen der Erlaubnis gemäß § 3 Absatz 4 SSpielhG 100 - 1.500
635 Sprengstoffrecht
Die Gebühr der Punkte 1.3.2., 1.12.1., 1.12.2. und 1.12.3. werden erhöht. Die Punkte 1.12.1. und 2.9. werden redaktionell überarbeitet und die Punkte 1.3.4. und 1.15.4. neu aufgenommen.
1.3.2. Erstellung jeder weiteren Ausfertigung (ab 2. Ausfertigung) 20 50
1.3.4. Versagung der Erlaubnis nach § 8 Absätze 1, 2 und 3 220 - 500 zuzüglich der Gebühr nach Ziffer 1.4.
1.12. Befähigungsschein
1.12.1. Erteilung oder Versagung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 2 60 - 120 zuzüglich der Gebühr nach Ziffer 1.4. 100 - 150 zuzüglich der Gebühr nach Ziffer 1.4.
1.12.2. Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 60 - 120 100 - 150
1.12.3. Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 60 zuzüglich der Gebühr nach Ziffer 1.4. 100 - 150 zuzüglich der Gebühr nach Ziffer 1.4.
1.15. Erlaubnis nach § 27
1.15.4. Versagung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 3 70 zuzüglich der Gebühr nach Ziffer 1.4.
2.9. Ausstellung oder Versagung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 60 zuzüglich der Gebühr nach Ziffer 1.4. 60 zuzüglich der Gebühr nach Ziffer 1.4.
637 Gesundheitsämter, zuständige Behörde und Zentrale Gutachtenstelle für Landesbedienstete beim Landesamt für Soziales
Die Bezeichnung der Gebührenstelle und des Punktes 5. wird redaktionell überarbeitet.
5. Maßnahmen im Rahmen der Trinkwasser, Badebeckenwasser- und Badegewässerüberwachung
645 Strahlung
Die Gebührenstelle wird neu ausgebracht.
1. Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) in der jeweils gültigen Fassung
1.1. Überprüfung von Anlagen oder deren Betrieb nach § 6 Absatz 1 NiSG 85 - 560
1.2. Erlass einer Anordnung nach § 6 Absatz 2 NiSG 85 - 1.000
1.3. Ganz oder teilweise Untersagung des Betriebs nach § 6 Absatz 3 NiSG 85 - 1.000
1.4. Bekanntgabe einer Stelle zur Überprüfung einer Anlagenach § 6a Absatz 1 Satz 1 NiSG 400 - 2.000
1.5. Rücknahme oder Widerruf einer Bekanntgabe nach § 6a Absatz 1 NiSG 70 - 750
1.6. Sonstige Amtshandlungen im Vollzug des NiSG 50 - 1.500
2. Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung - UVSV)
2 1. Überprüfung der Qualifikationsnachweise nach § 6 Absatz 2 Satz 2 UVSV 25 - 500
2.2. Sonstige Amtshandlungen im Vollzug der UVSV 50 - 1.500
3. Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)
3.1. Prüfen von Anzeigen oder Fachkundenachweisen nach § 3 Absatz 3 NiSV 85 - 500
3.2. Sonstige Amtshandlungen im Vollzug der NiSV 50 - 1.500
663 Umweltinspektionen
Neu aufgenommen wird der Punkt 1.10. Die Nummerierung der bisherigen Punkte 1.10. und 1.11. ändert sich entsprechend. Statt einer Rahmengebühr wird eine Festgebühr bei den Punkten 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.9. und 1.11. zukünftig ausgebracht.
1. Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Vor-Ort-Besichtigung aufgrund der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (Industrie-Emissions-Richtlinie - IED)
1.1. Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Vor-Ort-Besichtigung nach § 22a DepV 4.000 - 9.000 5.000
1.2. Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Vor-Ort-Besichtigung nach § 52 Absatz 1b i. V. m. § 52a BImSchG 4.000 - 9.000 5.000
1.3. Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Vor-Ort-Besichtigung nach § 9 IZÜV 2.000 - 6.000 2.500
1.4. Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Vor-Ort-Besichtigung nach § 22a DepV einschließlich § 9 IZÜV 6.000 - 15.000 7.500
1.5. Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Vor-Ort-Besichtigung nach § 52 Absatz 1b i. V. m. § 52a BImSchG einschließlich § 9 IZÜV 6.000 - 15.000 7.500
1.9. Durchführung und Nachbereitung einer anlassbezogenen Vor-Ort-Besichtigung nach § 22a Absatz 4 DepV 250 - 5.000 1.000
1.10. Durchführung und Nachbereitung einer anlassbezogenen Vor-Ort-Besichtigung nach § 52 Absatz 1b i. V. m. § 52a BImSchG 1.000
1.11. Durchführung und Nachbereitung einer anlassbezogenen Vor-Ort-Besichtigung nach § 9 Absatz 4 IZÜV 250 - 5.000 1.000
1.12. Ist eine Anlage Teil eines Unternehmens, das nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschafts- system für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 1) registriert ist (EMAS- Betrieb), ermäßigt sich die Gebühr nach den Unterpunkten x.1.1. bis x.1.5. um 30 %. 30 v. H. der Gebühr zu x.1.1. bis x.1.5. 30 v. H. der Gebühr zu x.1.1. bis x.1.5.
666 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)
Die Punkte 7., 8., 9. und 10. werden neu aufgenommen.
7. Anordnung nach § 27 Absatz 1 ÜAnlG 200 - 5.000
8. Anordnung nach § 27 Absatz 2 ÜAnlG 200 - 5.000
9. Anordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 ÜAnlG 200 - 5.000
10. Anordnung nach § 31 Satz 2 ÜAnlG 200 - 5.000
720 Wohnungs- und Siedlungswesen, Städtebauförderung
Der Punkt 2. wird ersatzlos gestrichen. Der nachfolgende Punkt 3. wird zu Punkt 2.
2. Städtebauförderung nach dem Baugesetzbuch - BauGB - in der jeweils geltenden Fassung
Bestätigung als Sanierungs- oder Entwicklungsträger (§ 158 BauGB bzw. § 167 i. V. m. § 158 BauGB)
bei einem Finanzvolumen
bis zu 5.000 000 Euro 511 511
bis zu 12.500 000 Euro 766 766
bis zu 25.000 000 Euro 1.022 1.022
bis zu 50.000 000 Euro 1.278 1.278
für jede weiteren angefangenen 50.000 000 Euro 255 255
zusätzlich eines vorab zu berechnenden allgemeinen Sockelbetrages von in jedem Fall 255 255


Nr. Punkt Gegenstand Bisherige Gebühr Euro Neue Gebühr Euro Neue Gebühr Euro
685 Veterinärverwaltung
Die Punkte III. 1. und 2. werden redaktionell überarbeitet und die Gebühren des Punktes 1. erhöht.
Übersicht zum Gebührenverzeichnis
Arzneimittel- und Futtermittelrecht Abschnitt III Abschnitt III Abschnitt III
Nr. Gegenstand Punktzahlen
I. Tierseuchenrecht Einzelpunktzahl Einzelpunktzahl Mindestpunktzahl Höchstpunktzahl
III. Arzneimittel- und Futtermittelrecht
1. Bescheinigung nach § 79 Absatz 2 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) über die Anzeige einer tierärztlichen Hausapotheke 60 70
2. Änderungsbescheinigung über die Anzeige nach § 79 Absatz 4 des Tierarzneimittelgesetzes(TAMG) 30 30


ENDE