Änderungstext
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz
- Saarland -
Vom 3. Februar 2026
(Amtsbl. I Nr. 5 vom 12.02.2026 S. 66)
Aufgrund des § 35 des Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 7. Juli 2021 (Amtsbl. I S. 2141) erlässt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz ( AV SSÜG) vom 14. Januar 2022 (Amtsbl. I S. 220), die durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2022 (Amtsbl. I S. 1027) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer II, § 13 Absatz 6 wird in den Ausführungen "Zu § 13 Absatz 6" in Nummer 1, Spiegelstrich 3 die Angabe "(Anlage 5)" durch die Angabe "(Anlage 5a)" ersetzt.
2. In Nummer II, § 32 werden die Ausführungen "Zu § 32 Absatz 1" durch die folgenden Ausführungen "Zu § 32 Absatz 1" ersetzt:
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| Zu § 32 Absatz 1
Die Erkenntnisse der Spionageabwehr zeigen, dass Anbahnungsversuche vorzugsweise unternommen werden, wenn die Zielperson sich auf dem Territorium des nachrichtendienstlichen Gegners aufhält. Einschüchterungs- und Erpressungsversuche führen auf fremdem Boden wegen fehlender Kenntnis der Gesetze und Befugnisse der dortigen Behörden und der eigenen Rechte leichter zum Erfolg. Absatz 1 ermächtigt daher, Personen in Tätigkeiten, die eine Ü2 oder Ü3 erfordern, zu verpflichten, Reisen in Staaten anzuzeigen, in denen derartige Gefahren für diese Personen bestehen können. Ob für ein Land besondere Sicherheitsregelungen erlassen werden müssen, legt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport fest (vgl. § 35 Absatz 1). Aufgrund der aktuellen nachrichtendienstlichen Gefährdungslage sind allgemeine Reisebeschränkungen für alle hier genannten Personen bezüglich von Staaten im Einflussbereich der Russischen Föderation erforderlich. Eine entsprechende Staatenliste wird vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport gesondert festgelegt und mitgeteilt. Bei Personen, die für die Verfassungsschutzbehörde oder für eine Behörde oder sonstige Stelle des Landes mit Aufgaben von vergleichbarer sicherheitsempfindlicher Tätigkeit tätig sind (vgl. § 10 Nummer 3 und § 34), besteht aufgrund der bei ihnen vorliegenden erhöhten Gefährdungssituation die sicherheitsmäßige Notwendigkeit, darüber hinausgehende Reisebeschränkungen vorzusehen. Scheidet eine Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit aus, besteht die Anzeigepflicht für die bei der Verfassungsschutzbehörde und bei Behörden oder sonstige Stellen des Landes mit Aufgaben von vergleichbarer sicherheitsempfindlicher Tätigkeit tätigen Personen noch für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Ausscheiden, für alle übrigen Personen im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 für einen Zeitraum von einem Jahr nach dem Ausscheiden. In diesen Fällen ist die Reise derjenigen Stelle anzuzeigen, der die Reise während der Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuzeigen war. Die Anzeige der Reisen in ein Land, für das besondere Sicherheitsregeln gelten, hat so frühzeitig wie möglich schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, grundsätzlich aber spätestens 14 Tage vor der Reise, damit die oder der Reisende von der oder dem Geheimschutzbeauftragten über mögliche Gefährdungen und entsprechende Verhaltensweisen in dem Reiseland unterrichtet werden kann. Nach der Rückkehr von der Reise kann die oder der Geheimschutzbeauftragte die Reisende oder den Reisenden nach besonderen Vorkommnissen oder Auffälligkeiten befragen, die auf einen nachrichtendienstlichen Anbahnungs- oder Werbungsversuch schließen lassen könnten. | "Zu § 32 Absatz 1
Die Erkenntnisse der Spionageabwehr zeigen, dass Anbahnungsversuche vorzugsweise unternommen werden, wenn die Zielperson sich auf dem Territorium des nachrichtendienstlichen Gegners aufhält. Einschüchterungs- und Erpressungsversuche führen auf fremdem Boden wegen fehlender Kenntnis der Gesetze und Befugnisse der dortigen Behörden und der eigenen Rechte leichter zum Erfolg. Absatz 1 ermächtigt daher, Personen in Tätigkeiten, die eine Ü2 oder Ü3 erfordern, zu verpflichten, Reisen in Staaten anzuzeigen, in denen derartige Gefahren für diese Personen bestehen können. Aufgrund der aktuellen nachrichtendienstlichen Gefährdungslage gelten für alle hier genannten Personen besondere Sicherheitsregelungen in Gestalt der Reisebeschränkungen nach Anlage 23a Teil I. Bei Personen, die für die Verfassungsschutzbehörde oder für eine Behörde oder sonstige Stelle des Landes mit Aufgaben von vergleichbarer sicherheitsempfindlicher Tätigkeit tätig sind (vgl. § 10 Nummer 3 und § 34), gelten aufgrund der bei ihnen vorliegenden erhöhten Gefährdungssituation besondere Sicherheitsregelungen in Gestalt der darüber hinausgehenden weiteren Reisebeschränkungen nach Anlage 23aTeil II. Scheidet eine Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit aus, besteht die Anzeigepflicht für die bei der Verfassungsschutzbehörde und bei Behörden oder sonstige Stellen des Landes mit Aufgaben von vergleichbarer sicherheitsempfindlicher Tätigkeit tätigen Personen noch für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Ausscheiden, für alle übrigen Personen im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 für einen Zeitraum von einem Jahr nach dem Ausscheiden. In diesen Fällen ist die Reise derjenigen Stelle anzuzeigen, der die Reise während der Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuzeigen war. Die Anzeige der Reisen in ein Land, für das besondere Sicherheitsregeln gelten, hat so frühzeitig wie möglich schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, grundsätzlich aber spätestens 14 Tage vor der Reise, damit die oder der Reisende von der oder dem Geheimschutzbeauftragten über mögliche Gefährdungen und entsprechende Verhaltensweisen in dem Reiseland unterrichtet werden kann. Nach der Rückkehr von der Reise kann die oder der Geheimschutzbeauftragte die Reisende oder den Reisenden nach besonderen Vorkommnissen oder Auffälligkeiten befragen, die auf einen nachrichtendienstlichen Anbahnungs- oder Werbungsversuch schließen lassen könnten." |
3. Anlage 4 (zu § 13 Absatz 6 Nummer 1 AV SSÜG) wird durch die aus dem Anhang zu dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift ersichtliche Anlage 4 (zu § 13 Absatz 6 Nummer 1 AV SSÜG) ersetzt.
4. Anlage 5 (zu § 13 Absatz 6 Nummer 1 AV SSÜG) wird durch die aus dem Anhang zu dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift ersichtliche Anlage 5 (zu § 13 Absatz 6 Nummer 1 AV SSÜG) ersetzt.
5. Nach Anlage 5 (zu § 13 Absatz 6 Nummer 1 AV SSÜG) wird die aus dem Anhang zu dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift ersichtliche Anlage 5a (zu § 13 Absatz 6 Nummer 1 AV SSÜG) eingefügt.
6. In Anlage 5b (zu §§ 13 Absatz 6 Nummer 1, 17 Absatz 1 und 2 AV SSÜG) wird unter Vorbemerkungen in dem mit der Angabe "PC oder Druckbuchstaben" überschriebenen Absatz die Angabe " (§ 3a Absatz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes)" durch die Angabe " (§ 1 Absatz 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes)" ersetzt
7. Nach Anlage 23 (zu § 14 Absatz 4 SSÜG) wird die aus dem Anhang zu dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift ersichtliche Anlage 23a (zu § 32 Absatz 1 AV SSÜG) "Staatenlisten im Sinne von § 32 SSÜG (Reisebeschränkungen)" eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Verkündung (13.02.2026) in Kraft.
Anhang
zu Artikel 1 Nummer 3
Alt:
VorbemerkungenPC oder Druckbuchstaben
Füllen Sie die Sicherheitserklärung möglichst am PC aus; andernfalls füllen Sie die Sicherheitserklärung bitte in gut lesbaren Druckbuchstaben in schwarzer Farbe (kein Bleistift) aus. Die Unterzeichnung kann handschriftlich auf der ausgedruckten Sicherheitserklärung oder auch in elektronischer Form erfolgen, sofern die zuständige Stelle einen entsprechenden Zugang hierzu eröffnet hat. In diesem Fall können Sie die Schriftformäquivalente (De-Mail beziehungsweise Webanwendungen der Verwaltung in Verbindung mit der eID-Funktion des neuen Personalausweises beziehungsweise des elektronischen Aufenthaltstitels) nutzen oder das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen (§ 3a Absatz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes). Bitte wenden Sie sich an Ihre/Ihren Geheimschutzbeauftragte(n), falls er Ihnen den Vordruck elektronisch übermitteln soll. Anders ausgefüllte Vordrucke können aus Gründen der Datenverarbeitung nicht angenommen werden.
Eine elektronische Übermittlung der ausgefüllten Sicherheitserklärung ist nur zulässig, wenn die Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung in der o.g. elektronischen Form erfolgt.
Wahrheitsgemäße und vollständige Angaben
Die Sicherheitserklärung stellt die Grundlage Ihrer Sicherheitsüberprüfung dar. Ungenaue, unvollständige und unrichtige Angaben führen zu Rückfragen und zeitlichen Verzögerungen bei Ihrer Sicherheitsüberprüfung sowie u. U. zu negativen Schlussfolgerungen. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie daher die Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Jede Frage ist zu beantworten; im Falle der Verneinung mit "Nein" oder "Keine", bitte nicht einfach durchstreichen. Wenn keine der unter Nr. 2 oder Nr. 3 genannten Personen vorhanden ist, ist in den für diese Personen vorgesehenen Feldern "Entfällt" anzukreuzen. Wissentlich falsche Angaben können zu dienst- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen führen.
Benutzen Sie bitte das Feld Nr. 10 sowie bei Bedarf ein gesondertes Blatt, falls der vorgesehene Platz an der jeweiligen Stelle der Sicherheitserklärung nicht ausreicht oder wenn Sie ergänzende Angaben machen wollen.
Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zu machen, durch die Sie sich oder Ihre Lebensgefährtin/Ihren Lebensgefährten oder eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung, d. h.
- die/den Verlobte(n),
- die Ehegattin/den Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
- die Lebenspartnerin/den Lebenspartner, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
- Personen, mit denen Sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind oder waren,
der Gefahr der straf- oder disziplinarrechtlichen Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung aussetzen würden. Wenn Sie von Ihrem Recht auf Nichtbeantwortung einer Frage Gebrauch machen wollen, ist es allerdings nicht zulässig, eine falsche Antwort zu geben, die Antwortfelder durchzustreichen oder leer zu lassen. Vielmehr ist, je nachdem, ob Sie eine Frage ganz oder teilweise nicht beantworten wollen, einzusetzen "Keine Angaben" oder "Im Übrigen keine Angaben".
Änderungen des Familienstandes, zu einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft, des Namens, des Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit sind der/dem Geheimschutzbeauftragten oder deren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unverzüglich mitzuteilen.
Ihre Angaben werden absolut vertraulich behandelt.
Ihre Ansprechpartnerin oder Ihr Ansprechpartner
Für Fragen steht Ihnen die/der Geheimschutzbeauftragte zur Verfügung. Falls Sie sich, insbesondere bei Sicherheitsproblemen, an die Verfassungsschutzbehörde wenden wollen, kreuzen Sie bitte Nr. 11 der Sicherheitserklärung an oder nehmen Sie direkt Kontakt mit der Verfassungsschutzbehörde, Neugrabenweg 2, 66125 Saarbrücken, Telefon: (0681) 3038-0, auf und bitten um Weitervermittlung in die Geschäftsstelle Geheim- und Sabotageschutz.
Rücksendung der Sicherheitserklärung
Senden Sie die ausgefüllte Sicherheitserklärung in verschlossenem Umschlag unmittelbar an die/den Geheimschutzbeauftragte(n) bzw. die/den Sabotageschutzbeauftragte(n) oder die/den zuständige(n) Mitarbeiter(in) zurück oder geben Sie diese persönlich ab.
Hinweise zu einzelnen Nummern der Sicherheitserklärung
1. Angaben zu Ihrer Person Personalien 1.1 Name ggf. frühere Namen
(z.B. Geburtsname,
frühere Ehenamen)Ihr Nachname. Fügen Sie früheren Namen bitte Zusätze wie "geb.", "geschieden" usw. hinzu (z.B."geschiedene Maier").
Vorname(n) (Rufname unterstreichen)
Benutzen Sie bitte die sich aus der Geburtsurkunde ergebende Schreibweise (nicht verkürzte Aussprache verwenden). Geburtsort, Kreis, Bundesland/Staat Bitte geben Sie den Geburtsort in der Schreibweise der Geburtsurkunde an. Bei Änderung des Ortsnamens (z.B. durch kommunale Gebietsreform) bitte die neue Ortsbezeichnung mit Postleitzahl in Klammern angeben; dies gilt nicht für Geburtsorte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Für Bundesland/Staat können amtliche Abkürzungen verwendet werden.
Staatsangehörigkeit
(auch frühere und mehrfache Staatsangehörigkeiten)Es sind alle gegenwärtigen Staatsangehörigkeit und auch frühere Staatsangehörigkeiten anzugeben. Fügen Sie ggf. bitte die Einbürgerungsurkunde und einen Nachweis über den Verlust der früheren Staatsangehörigkeit bei (amtlich beglaubigte Kopien) oder legen Sie die Originale der/dem Geheimschutzbeauftragten vor. Familienstand oder auf Dauer angelegte Gemeinschaft Anzugeben ist der aktuelle Familienstand oder eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft. Eine "Lebenspartnerschaft" wird begründet, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Behörde erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft erfolgt durch gerichtliches Urteil.
Eine "auf Dauer angelegte Gemeinschaft" ist eine zwischen einem Mann und einer Frau oder zwei Personen gleichen Geschlechts bestehende Lebensgemeinschaft, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, sich durch innere Bindungen auszeichnet und ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander begründet (Lebensgefährtin/Lebensgefährte). Ein wichtiges Indiz hierfür ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass - wie auch in der Ehe oder Lebenspartnerschaft - in einzelnen Bereichen getrennt gewirtschaftet wird.
Falls Sie aber eine(n) Partner(in) haben, mit der/dem Sie in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft leben, und Ihre Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden oder Ihre Lebenspartnerschaft noch nicht rechtskräftig aufgehoben ist, ist an dieser Stelle der Sicherheitserklärung sowohl die Markierung für "auf Dauer angelegte Gemeinschaft" als auch die für "verheiratet" bzw."Lebenspartnerschaft" anzukreuzen.
Ausgeübter Beruf
(bei Beamten: Amtsbezeichnung)Geben Sie bitte den zurzeit ausgeübten (nicht den erlernten) Beruf an, und zwar möglichst genau (z.B. nicht nur "Angestellter", sondern "Bürokaufmann"). Arbeitgeber(in)
(Anschrift, Vorwahl,
Rufnummer oder
E-Mail-Adresse)Sofern Sie im öffentlichen Dienst tätig sind, geben Sie bitte die Beschäftigungsdienststelle an. Bei Ausbildung/Beschäftigung bei einer Filiale, Zweig- oder Außenstelle einer Arbeitgeberin/eines Arbeitgebers ist diese anzugeben.
Bitte immer eine Rufnummer angeben. Zusätzlich sollten Sie ggf. zur besseren Erreichbarkeit auch eine Fax- oder eine E-Mail-Verbindung angeben.
1.2 Wohnsitze/Aufenthalte einschließlich derzeitiger Anschrift - in Deutschland in den letzten fünf Jahren
Bestanden/bestehen neben der Hauptwohnung auch Nebenwohnungen und/oder andere Aufenthalte in Deutschland, sind sowohl
- die Hauptwohnung als auch
- die Nebenwohnungen/weiteren Aufenthaltsorte
anzugeben. Machen Sie bitte lückenlose Angaben in zeitlicher Reihenfolge (mit Monat und Jahr), soweit die jeweilige Wohnsitznahme bzw. der Aufenthalt einen Zeitraum von zwei Monaten übersteigt.1.3
- im Ausland
seit Vollendung des 18. Lebensjahres, in jedem Fall aber für die letzten fünf JahreAnzugeben sind Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate im Ausland seit Vollendung des 18. Lebensjahres. Sofern Sie noch keine 23 Jahre alt sind, machen Sie die Angaben bitte für die letzten fünf Jahre. Sofern Ihre derzeitige Anschrift im Ausland liegt, geben Sie sie bitte ebenfalls unter Nr. 1.3 an.
Wohnsitze oder Aufenthalte in Staaten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17 SSÜG (siehe Anlage) sind unter Nr. 6.1 bzw. 6.2 anzugeben.
Bitte beachten Sie das Erfordernis der gesonderten Zustimmung am Ende der Sicherheitserklärung.
Ein Auslandsaufenthalt von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monaten besteht dann, wenn in diesem Zeitraum dort der Lebensmittelpunkt liegt. Kurzfristige Unterbrechungen (z.B. Heimaturlaub, Dienstreise) sind unbeachtlich.
2. Angaben zu Ihrer Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin/ oder Ihrem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten Bitte geben Sie die Personalien zu Ihrer Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihrem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten an. Nähere Erläuterungen zu diesen Angaben finden Sie unter Nr. 1.1. Für den Fall, dass Sie eine Lebensgefährtin/einen Lebensgefährten haben und Ihre Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden oder Ihre Lebenspartnerschaft noch nicht rechtskräftig aufgehoben ist, gilt Folgendes: Unter Nr. 2 und bei den folgenden Nummern sind die Daten zu Ihrer Lebensgefährtin/Ihrem Lebensgefährten anzugeben.
Zur Ehegattin bzw. Lebenspartnerin oder zum Ehegatten bzw. Lebenspartner sind in diesem Fall unter Nr. 10 die Personalien (gemäß Nr. 2) nur anzugeben, wenn noch eine enge persönliche Beziehung besteht. Die Einwilligung der Ehegattin bzw. Lebenspartnerin oder des Ehegatten bzw. Lebenspartners zu den Angaben zu ihrer oder seiner Person ist durch deren oder dessen Unterschrift unter der Angabe unter Nr. 10 zu dokumentieren.
Die Daten geschiedener oder verstorbener Ehegattinnen/Ehegatten oder früherer oder verstorbener Lebenspartnerinnen/Lebenspartner sind nicht anzugeben.
4 Angaben zur finanziellen Situation Wenn Sie im Zweifel sind, ob Sie die Frage zu 4.1 mit ja beantworten können, sollten Sie die/den Geheimschutzbeauftragte(n) oder die Verfassungsschutzbehörde um ein Gespräch bitten. Dadurch soll die Möglichkeit eröffnet werden, eine schwierige persönliche Situation offen zu klären und zu erörtern, wie diese u. U. verbessert werden kann. Eine Zwangsvollstreckung liegt bereits vor, wenn Ihnen ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde oder Sie zur Abgabe der Vermögensauskunft (früher: "eidesstattlichen Versicherung") aufgefordert wurden. Unter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Nr. 4.2) fallen
u. a.:
- Lohn-/Gehaltspfändungen
- Kontopfändungen
- Zwangsversteigerungen von Grundstücken oder Wohneigentum
- Pfändungen in andere Vermögensrechte
Wenden Sie sich im Zweifelsfalle bitte an die/den Geheimschutzbeauftragte(n).
Anzugeben sind auch laufende oder in den letzten fünf Jahren für Sie abgeschlossene Insolvenzverfahren.5 Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der DDR, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten können Falls Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte Kontakte zu fremden Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der DDR 1 haben/hatten, teilen Sie dies bitte der/dem Geheimschutzbeauftragten und/oder der Verfassungsschutzbehörde persönlich mit (Gesprächswunsch unter Nr. 5 und Nr. 11 ankreuzen). Dies gilt auch für Kontakte zu Nachrichtendiensten befreundeter Staaten, da ausländische Nachrichtendienste nicht selten unter "falscher Flagge" auftreten, d. h. ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben sich z.B. als Angehörige eines befreundeten Nachrichtendienstes aus. Der Ideenreichtum fremder Nachrichtendienste bei der "Anbahnung und Anwerbung von Zielpersonen" ist beachtlich. Er reicht von getarnten Profilen in sozialen Netzwerken im Internet, getarnten Stellenangeboten in Zeitungen über gezielte Kontaktaufnahmen (Restaurant, Kino, Theater, Urlaub) bis hin zu Erpressungsversuchen. Es ist häufig nicht leicht, Anbahnungs- und Werbungsversuche frühzeitig zu erkennen. Wenn jedoch eine Person
- Ihre Bekanntschaft oder Freundschaft sucht,
- gleichzeitig Informationen aus Ihrem beruflichen Bereich verlangt (zu Beginn meist noch nicht vertraulicher Art) und
- sich von Ihrem übrigen Bekannten- und Freundeskreis nach Möglichkeit fernhält (hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Nachrichtendienste treten meist unter falschen Namen auf und fürchten nähere Fragen nach ihrer Herkunft, wie z.B. nach den Eltern),
so kann dies ein Indiz für eine mögliche nachrichtendienstliche Tätigkeit dieser Person sein. Dies gilt auch in Bezug auf Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihren Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten.
Vorrangiges Ziel der ausländischen Nachrichtendienste ist im Übrigen, "Zielpersonen" in eine - wie auch immer geartete - Abhängigkeit zu bringen. Dazu dienen anfänglich großzügige finanzielle Zuwendungen ebenso wie der Aufbau engerer zwischenmenschlicher Beziehungen.
Es ist wichtig, Anbahnungs- und Werbungsversuche möglichst frühzeitig zu erkennen, bevor eine Abhängigkeit entstanden ist. Sprechen Sie deshalb im Zweifelsfall mit der/dem Geheimschutzbeauftragten und/oder der Verfassungsschutzbehörde. Dadurch können Sachverhalte vertraulich geklärt und Zweifel beseitigt werden.1) Ministerium für Staatssicherheit (MfS), Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) des MfS, Verwaltung Aufklärung im Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV) bzw. Bereich Aufklärung im MfNV;
Ende 1989/Januar 1990 umbenannt in: Amt für Nationale Sicherheit (AfNS), Nachrichtendienst der DDR,
Informationszentrum (IZ) im Ministerium für Abrüstung und Verteidigung.
6 Beziehungen in Staaten, in denen besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind Die vom Ministerium für Inneres und Sport festgelegten Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken sind in einer Liste, die als Anlage beigefügt ist, aufgeführt. 6.1 Wohnsitze in diesen Staaten Falls Sie einen Wohnsitz in einem in der Staatenliste genannten Staat hatten, machen Sie bei Nr. 10 bitte folgende Angaben:
- Dauer des Aufenthaltes (von/bis, Monat/Jahr),
- Wohnsitz/Aufenthalt (Straße, Hausnummer, Ort, Staat),
- Anlass des Aufenthaltes/Grund der Wohnsitzaufgabe.
6.2 Reisen/ sonstige Aufenthalte Geben Sie beim Ziel der Reise/des Aufenthaltes nach Möglichkeit die genaue Adresse (z.B. Hotel) an. Bei Häufung von Reisen (wiederholt mehrmals jährlich) können Reiseziel und Reiseanlass pauschal angegeben werden, z.B.
"2012 - 2015 jeweils Besuch der Stadt Moskau/Russische Föderation, Übernachtung im Hotel ..., weiter jährlich zwei bis drei Geschäftsreisen zur Fa. ..., Übernachtung im Hotel ...".
6.3 Nahe Angehörige Nahe Angehörige im Sinne der Sicherheitserklärung sind
- Ehegattin/Ehegatte,
- Lebenspartnerin/Lebenspartner,
- Kinder und deren Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/Lebenspartner,
- Eltern,
- Geschwister und deren Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/Lebenspartner,
- Eltern, Geschwister und Kinder der Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebenspartners/Lebensgefährten.
Unter "Kinder" fallen auch Stief- und Pflegekinder, unter "Eltern" auch Stief- und Pflegeeltern, unter "Geschwister" auch Halb- und Stiefgeschwister.
Falls nahe Angehörige in einem in der Staatenliste genannten Staat leben, geben Sie unter Nr. 10 bitte Folgendes an (soweit bekannt):
- Name und Vorname sowie Anschrift des/der nahen Angehörigen,
- Geburtsdatum und -ort,
- Verwandtschaftsbeziehung (z.B. Bruder),
- Intensität der Verbindung (z.B. häufige oder gelegentliche persönliche Besuche, häufiger Brief- oder Telefonkontakt).
6.4 Sonstige Beziehungen Falls Sie sonstige Beziehungen (z.B. geschäftliche, gesellschaftliche, kulturelle, sportliche oder wissenschaftliche) in einen in der Staatenliste genannten Staat haben, erläutern Sie diese bitte unter Nr. 10 kurz. Dies gilt auch für Beziehungen zu Verwandten, die nicht unter Nr. 6.3 fallen, sofern eine persönliche Verbindung unterhalten wird. Anzugeben sind auch Beziehungen zu Personen, die sich im staatlichen Auftrag außerhalb ihres Heimatstaates aufhalten (z.B. Botschaftsangehörige).
Bitte geben Sie zu allen genannten Personen die Personalien an (vgl. Erläuterungen zu Nr. 6.3).
7 Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen "Verfassungsfeindlich" sind diejenigen Aktivitäten oder Bestrebungen, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von ihnen verfolgten Ziele oder die von ihnen zur Erreichung dieser Ziele befürworteten Mittel und Wege ganz oder teilweise mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Widerspruch stehen. Über die wichtigsten verfassungsfeindlichen Bestrebungen berichten die jährlichen Verfassungsschutzberichte des Bundesministeriums des Innern, die Ihnen bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden können. Sofern die Frage nach Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen nicht eindeutig und vorbehaltlos verneint werden kann, sollten Sie in einem offenen Gespräch mit der/dem Geheimschutzbeauftragten bzw. der/dem Sabotageschutzbeauftragten und/oder der Verfassungsschutzbehörde Einzelheiten und das heutige Verhältnis zu der Organisation darlegen.
8 Anhängige Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren, strafrechtliche Verurteilungen im Ausland Geben Sie hier bitte bereits an, wenn Ermittlungen gegen Sie eingeleitet wurden. Dies gilt für jede Art von Straftaten (z.B. auch nach dem Steuerrecht) sowie alle Ermittlungen nach dem Disziplinarrecht. Anzugeben sind auch alle strafrechtlichen Verurteilungen im Ausland.
Nicht anzugeben brauchen Sie Ermittlungen/Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten und Verurteilungen in Deutschland aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren.
9 Angaben zur Internetpräsentation Anzugeben ist/sind die Adresse(n) von eigenen Internetseiten. Es wird darauf hingewiesen, dass zu Ihrer Person in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten genommen werden kann mit Ausnahme des öffentlich sichtbaren Teils sozialer Netzwerke.
10 Sonstiges Von Bedeutung sind vor allem Umstände, die Dritten für eine Erpressung Ihrer Person dienen können. Wenden Sie sich im Zweifelsfalle vertrauensvoll an die/den Geheimschutzbeauftragte(n) und/oder an die Verfassungsschutzbehörde mit der Bitte um ein Gespräch.
Unter Zuverlässigkeitsüberprüfungen (Nr. 9.2) sind z.B. Überprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz oder dem Atomgesetz zu verstehen.
13 Erreichbarkeit Ihre berufliche und private Erreichbarkeit ist für eventuelle Nachfragen und Terminabsprachen erforderlich. Sie können jeweils wählen, ob Sie Ihre Telefonnummern oder Ihre E-Mail-Adressen angeben wollen. Auf freiwilliger Grundlage können Sie sowohl die telefonische als auch die elektronische Erreichbarkeit angeben und so kurzfristige Kontaktaufnahmen erleichtern. Dies kann zu einer Beschleunigung der Sicherheitsüberprüfung beitragen. Die alleinige Angabe von E-Mail-Adressen kann dagegen zu Verzögerungen bei Nachfragen und Terminabsprachen und somit bei der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung insgesamt führen. Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte wird nicht in Ihre Sicherheitsüberprüfung einbezogen; über sie/ihn werden keine Daten in Dateien gespeichert. Jedoch werden auch zu ihr/ihm die Angaben in der Sicherheitserklärung verlangt, die bei der Durchführung Ihrer Sicherheitsüberprüfung im Rahmen der sicherheitsmäßigen Bewertung in Bezug auf Ihre Person von Bedeutung sein können. Diese Angaben sind allerdings nur zulässig, soweit Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte damit einverstanden ist. Bitten Sie sie/ihn, ihre/seine Einwilligung hierzu in der Sicherheitserklärung durch Unterschrift zu bestätigen.
Neu:
| Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü1) | Anlage 4 (zu § 13 Abs. 6 Nr. 1 AV SSÜG) |
Vorbemerkungen
PC oder Druckbuchstaben
Füllen Sie die Sicherheitserklärung möglichst am PC aus; andernfalls füllen Sie die Sicherheitserklärung bitte in gut lesbaren Druckbuchstaben in schwarzer Farbe (kein Bleistift) aus. Die Unterzeichnung kann handschriftlich auf der ausgedruckten Sicherheitserklärung oder auch in elektronischer Form erfolgen, sofern die zuständige Stelle einen entsprechenden Zugang hierzu eröffnet hat. In diesem Fall können Sie die Schriftformäquivalente (De-Mail beziehungsweise Webanwendungen der Verwaltung in Verbindung mit der eID-Funktion des neuen Personalausweises beziehungsweise des elektronischen Aufenthaltstitels) nutzen oder das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen (§ 1 Absatz 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes). Bitte wenden Sie sich an Ihre/Ihren Geheimschutzbeauftragte(n), falls sie/er Ihnen den Vordruck elektronisch übermitteln soll. Anders ausgefüllte Vordrucke können aus Gründen der Datenverarbeitung nicht angenommen werden.
Eine elektronische Übermittlung der ausgefüllten Sicherheitserklärung ist nur zulässig, wenn die Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung in der o. g. elektronischen Form erfolgt.
Wahrheitsgemäße und vollständige Angaben
Die Sicherheitserklärung stellt die Grundlage Ihrer Sicherheitsüberprüfung dar. Ungenaue, unvollständige und unrichtige Angaben führen zu Rückfragen und zeitlichen Verzögerungen bei Ihrer Sicherheitsüberprüfung sowie u. U. zu negativen Schlussfolgerungen. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie daher die Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Jede Frage ist zu beantworten; im Falle der Verneinung mit "Nein" oder "Keine", bitte nicht einfach durchstreichen. Wenn keine der unter Nr. 2 oder Nr. 3 genannten Personen vorhanden ist, ist in den für diese Personen vorgesehenen Feldern "Entfällt" anzukreuzen. Wissentlich falsche Angaben können zu dienst- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen führen.
Benutzen Sie bitte das Feld Nr. 10 sowie bei Bedarf ein gesondertes Blatt, falls der vorgesehene Platz an der jeweiligen Stelle der Sicherheitserklärung nicht ausreicht oder wenn Sie ergänzende Angaben machen wollen.
Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zu machen, durch die Sie sich oder Ihre Lebensgefährtin/Ihren Lebensgefährten oder eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung, d. h.
der Gefahr der straf- oder disziplinarrechtlichen Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung aussetzen würden. Wenn Sie von Ihrem Recht auf Nichtbeantwortung einer Frage Gebrauch machen wollen, ist es allerdings nicht zulässig, eine falsche Antwort zu geben, die Antwortfelder durchzustreichen oder leer zu lassen. Vielmehr ist, je nachdem, ob Sie eine Frage ganz oder teilweise nicht beantworten wollen, einzusetzen "Keine Angaben" oder "Im Übrigen keine Angaben".
Änderungen des Familienstandes, zu einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft, des Namens, des Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit sind der/dem Geheimschutzbeauftragten oder deren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unverzüglich mitzuteilen.
Ihre Angaben werden absolut vertraulich behandelt. Ihre Ansprechpartnerin oder Ihr Ansprechpartner
Für Fragen steht Ihnen die/der Geheimschutzbeauftragte zur Verfügung. Falls Sie sich, insbesondere bei Sicherheitsproblemen, an die Verfassungsschutzbehörde wenden wollen, kreuzen Sie bitte Nr. 11 der Sicherheitserklärung an oder nehmen Sie direkt Kontakt mit der Verfassungsschutzbehörde, Neugrabenweg 2, 66123 Saarbrücken, Telefon: (0681) 3038-0, auf und bitten um Weitervermittlung in die Geschäftsstelle Geheim- und Sabotageschutz.
Rücksendung der Sicherheitserklärung
Senden Sie die ausgefüllte Sicherheitserklärung in verschlossenem Umschlag unmittelbar an die/den Geheimschutzbeauftragte(n) bzw. die/den Sabotageschutzbeauftragte(n) oder die/den zuständige(n) Mitarbeiter(in) zurück oder geben Sie diese persönlich ab.
| Hinweise zu einzelnen Nummern der Sicherheitserklärung | ||
| 1 | Angaben zu Ihrer Person | |
| 1.1 | Personalien Name | Ihr Nachname. |
| ggf. frühere Namen (z.B. Geburtsname, frühere Ehenamen) | Fügen Sie früheren Namen bitte Zusätze wie "geb.", "geschieden" usw. hinzu (z.B."geschiedene Maier"). | |
| Vorname(n) (Rufname unterstreichen) | Benutzen Sie bitte die sich aus der Geburtsurkunde ergebende Schreibweise (nicht verkürzte Aussprache verwenden). | |
| Geburtsort, Kreis, Bundesland/Staat | Bitte geben Sie den Geburtsort in der Schreibweise der Geburtsurkunde an. Bei Änderung des Ortsnamens (z.B. durch kommunale Gebietsreform) bitte die neue Ortsbezeichnung mit Postleitzahl in Klammern angeben; dies gilt nicht für Geburtsorte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Für Bundesland/Staat können amtliche Abkürzungen verwendet werden. | |
| Staatsangehörigkeit (auch frühere und mehrfache Staatsangehörigkeiten) | Es sind alle gegenwärtigen Staatsangehörigkeiten und auch frühere Staatsangehörigkeiten anzugeben. Fügen Sie ggf. bitte die Einbürgerungsurkunde und einen Nachweis über den Verlust der früheren Staatsangehörigkeit bei (amtlich beglaubigte Kopien) oder legen Sie die Originale der/dem Geheimschutzbeauftragten vor. | |
| Familienstand oder auf Dauer angelegte Gemeinschaft | Anzugeben ist der aktuelle Familienstand oder eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft.
Eine "Lebenspartnerschaft" wird begründet, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Behörde erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft erfolgt durch gerichtliches Urteil. Eine "auf Dauer angelegte Gemeinschaft" ist eine zwischen einem Mann und einer Frau oder zwei Personen gleichen Geschlechts bestehende Lebensgemeinschaft, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, sich durch innere Bindungen auszeichnet und ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander begründet (Lebensgefährtin/Lebensgefährte). Ein wichtiges Indiz hierfür ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass - wie auch in der Ehe oder Lebenspartnerschaft - in einzelnen Bereichen getrennt gewirtschaftet wird. Falls Sie aber eine(n) Partner(in) haben, mit der/dem Sie in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft leben, und Ihre Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden oder Ihre Lebenspartnerschaft noch nicht rechtskräftig aufgehoben ist, ist an dieser Stelle der Sicherheitserklärung sowohl die Markierung für "auf Dauer angelegte Gemeinschaft" als auch die für "verheiratet" bzw."Lebenspartnerschaft" anzukreuzen. | |
| Ausgeübter Beruf (bei Beamten: Amtsbezeichnung) | Geben Sie bitte den zurzeit ausgeübten (nicht den erlernten) Beruf an, und zwar möglichst genau (z.B. nicht nur "Angestellter", sondern "Bürokaufmann"). | |
| Arbeitgeber(in) (Anschrift, Vorwahl, Rufnummer oder E-Mail-Adresse) | Sofern Sie im öffentlichen Dienst tätig sind, geben Sie bitte die Beschäftigungsdienststelle an.
Bei Ausbildung/Beschäftigung bei einer Filiale, Zweig- oder Außenstelle einer Arbeitgeberin/eines Arbeitgebers ist diese anzugeben. Bitte immer eine Rufnummer angeben. Zusätzlich sollten Sie ggf. zur besseren Erreichbarkeit auch eine Fax- oder eine E-Mail-Verbindung angeben. | |
| 1.2 | Wohnsitze/Aufenthalte einschließlich derzeitiger Anschrift
| Bestanden/Bestehen neben der Hauptwohnung auch Nebenwohnungen und/ oder andere Aufenthalte in Deutschland, sind sowohl
anzugeben. Machen Sie bitte lückenlose Angaben in zeitlicher Reihenfolge (mit Monat und Jahr), soweit die jeweilige Wohnsitznahme bzw. der Aufenthalt einen Zeitraum von zwei Monaten übersteigt. |
| 1.3 |
| Anzugeben sind Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate im Ausland seit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Sofern Sie noch keine 23 Jahre alt sind, machen Sie die Angaben bitte für die letzten fünf Jahre. Sofern Ihre derzeitige Anschrift im Ausland liegt, geben Sie sie bitte ebenfalls unter Nr. 1.3 an. Wohnsitze oder Aufenthalte in Staaten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17 SSÜG (siehe Anlage) sind unter Nr. 6.1 bzw. 6.2 anzugeben. Bitte beachten Sie das Erfordernis der gesonderten Zustimmung am Ende der Sicherheitserklärung. Ein Auslandsaufenthalt von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monaten besteht dann, wenn in diesem Zeitraum dort der Lebensmittelpunkt liegt. Kurzfristige Unterbrechungen (z.B. Heimaturlaub, Dienstreise) sind unbeachtlich. |
| 2 | Angaben zu Ihrer Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin/ oder Ihrem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten | Bitte geben Sie die Personalien zu Ihrer Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihrem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten an. Nähere Erläuterungen zu diesen Angaben finden Sie unter Nr. 1.1.
Für den Fall, dass Sie eine Lebensgefährtin/einen Lebensgefährten haben und Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden oder Ihre Lebenspartnerschaft noch nicht rechtskräftig aufgehoben ist, gilt Folgendes: Unter Nr. 2 und bei den folgenden Nummern sind die Daten zu Ihrer Lebensgefährtin/Ihrem Lebensgefährten anzugeben. Zur Ehegattin bzw. Lebenspartnerin oder zum Ehegatten bzw. Lebenspartner sind in diesem Fall unter Nr. 10 die Personalien (gemäß Nr. 2) nur anzugeben, wenn noch eine enge persönliche Beziehung besteht. Die Einwilligung der Ehegattin bzw. Lebenspartnerin oder des Ehegatten bzw. Lebenspartners zu den Angaben zu ihrer oder seiner Person ist durch deren oder dessen Unterschrift unter der Angabe unter Nr. 10 zu dokumentieren. Die Daten geschiedener oder verstorbener Ehegattinnen/Ehegatten oder früherer oder verstorbener Lebenspartnerinnen/Lebenspartner sind nicht anzugeben. |
| 4 | Angaben zur finanziellen Situation | Wenn Sie im Zweifel sind, ob Sie die Frage zu 4.1 mit Ja beantworten können, sollten Sie die/den Geheimschutzbeauftragte(n) oder die Verfassungsschutzbehörde um ein Gespräch bitten. Dadurch soll die Möglichkeit eröffnet werden, eine schwierige persönliche Situation offen zu klären und zu erörtern, wie diese u. U. verbessert werden kann.
Eine Zwangsvollstreckung liegt bereits vor, wenn Ihnen ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde oder Sie zur Abgabe der Vermögensauskunft (früher: "eidesstattlichen Versicherung") aufgefordert wurden. Unter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Nr. 4.2) fallen u. a.:
Wenden Sie sich im Zweifelsfalle bitte an die/den Geheimschutzbeauftragte(n). Anzugeben sind auch laufende oder in den letzten fünf Jahren für Sie abgeschlossene Insolvenzverfahren. |
| 5 | Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der DDR, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten können | Falls Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/ Lebenspartner/Lebensgefährte Kontakte zu fremden Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der DDR 1 haben/hatten, teilen Sie dies bitte der/dem Geheimschutzbeauftragten und/oder der Verfassungsschutzbehörde persönlich mit (Gesprächswunsch unter Nr. 5 und Nr. 11 ankreuzen). Dies gilt auch für Kontakte zu Nachrichtendiensten befreundeter Staaten, da ausländische Nachrichtendienste nicht selten unter "falscher Flagge" auftreten, d. h. ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben sich z.B. als Angehörige eines befreundeten Nachrichtendienstes aus.
Der Ideenreichtum fremder Nachrichtendienste bei der "Anbahnung und Anwerbung von Zielpersonen" ist beachtlich. Er reicht von getarnten Profilen in sozialen Netzwerken im Internet, getarnten Stellenangeboten in Zeitungen über gezielte Kontaktaufnahmen (Restaurant, Kino, Theater, Urlaub) bis hin zu Erpressungsversuchen. Es ist häufig nicht leicht, Anbahnungs- und Werbungsversuche frühzeitig zu erkennen. Wenn jedoch eine Person
so kann dies ein Indiz für eine mögliche nachrichtendienstliche Tätigkeit dieser Person sein. Dies gilt auch in Bezug auf Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihren Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten. Vorrangiges Ziel der ausländischen Nachrichtendienste ist im Übrigen, "Zielpersonen" in eine - wie auch immer geartete - Abhängigkeit zu bringen. Dazu dienen anfänglich großzügige finanzielle Zuwendungen ebenso wie der Aufbau engerer zwischenmenschlicher Beziehungen. Es ist wichtig, Anbahnungs- und Werbungsversuche möglichst frühzeitig zu erkennen, bevor eine Abhängigkeit entstanden ist. Sprechen Sie deshalb im Zweifelsfall mit der/dem Geheimschutzbeauftragten und/oder der Verfassungsschutzbehörde. Dadurch können Sachverhalte vertraulich geklärt und Zweifel beseitigt werden. |
| 6 | Beziehungen in Staaten, in denen besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind | Die vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport festgelegten Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken sind in einer Liste, die als Anlage beigefügt ist, aufgeführt. |
| 6.1 | Wohnsitze in diesen Staaten | Falls Sie einen Wohnsitz in einem in der Staatenliste genannten Staat hatten, machen Sie bei Nr. 10 bitte folgende Angaben:
|
| 6.2 | Reisen/sonstige Aufenthalte | Geben Sie beim Ziel der Reise/des Aufenthaltes nach Möglichkeit die genaue Adresse (z.B. Hotel) an.
Bei Häufung von Reisen (wiederholt mehrmals jährlich) können Reiseziel und Reiseanlass pauschal angegeben werden, z.B. "2012 - 2015 jeweils Besuch der Stadt Moskau/Russische Föderation, Übernachtung im Hotel ..., weiter jährlich zwei bis drei Geschäftsreisen zur Fa. ..., Übernachtung im Hotel ...". |
| 6.3 | Nahe Angehörige | Nahe Angehörige im Sinne der Sicherheitserklärung sind
Unter "Kinder" fallen auch Stief- und Pflegekinder, unter "Eltern" auch Stief- und Pflegeeltern, unter "Geschwister" auch Halb- und Stiefgeschwister. Falls nahe Angehörige in einem in der Staatenliste genannten Staat leben, geben Sie unter Nr. 10 bitte Folgendes an (soweit bekannt):
|
| 6.4 | Sonstige Beziehungen | Falls Sie sonstige Beziehungen (z.B. geschäftliche, gesellschaftliche, kulturelle, sportliche oder wissenschaftliche) in einen in der Staatenliste genannten Staat haben, erläutern Sie diese bitte unter Nr. 10 kurz. Dies gilt auch für Beziehungen zu Verwandten, die nicht unter Nr. 6.3 fallen, sofern eine persönliche Verbindung unterhalten wird.
Anzugeben sind auch Beziehungen zu Personen, die sich im staatlichen Auftrag außerhalb ihres Heimatstaates aufhalten (z.B. Botschaftsangehörige). Bitte geben Sie zu allen genannten Personen die Personalien an (vgl. Erläuterungen zu Nr. 6.3). |
| 7 | Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen | "Verfassungsfeindlich" sind diejenigen Aktivitäten oder Bestrebungen, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von ihnen verfolgten Ziele oder die von ihnen zur Erreichung dieser Ziele befürworteten Mittel und Wege ganz oder teilweise mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Widerspruch stehen. Über die wichtigsten verfassungsfeindlichen Bestrebungen berichten die jährlichen Verfassungsschutzberichte des Bundesministeriums des Innern, die Ihnen bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden können.
Sofern die Frage nach Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen nicht eindeutig und vorbehaltlos verneint werden kann, sollten Sie in einem offenen Gespräch mit der/dem Geheimschutzbeauftragten bzw. der/dem Sabotageschutzbeauftragten und/oder der Verfassungsschutzbehörde Einzelheiten und das heutige Verhältnis zu der Organisation darlegen. |
| 8 | Anhängige Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren, strafrechtliche Verurteilungen im Ausland | Geben Sie hier bitte bereits an, wenn Ermittlungen gegen Sie eingeleitet wurden. Dies gilt für jede Art von Straftaten (z.B. auch nach dem Steuerrecht) sowie alle Ermittlungen nach dem Disziplinarrecht.
Anzugeben sind auch alle strafrechtlichen Verurteilungen im Ausland. Nicht anzugeben brauchen Sie Ermittlungen/Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten und Verurteilungen in Deutschland aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren. |
| 9 | Angaben zur Internetpräsentation | Anzugeben ist/sind die Adresse(n) von eigenen Internetseiten.
Es wird darauf hingewiesen, dass zu Ihrer Person in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten genommen werden kann mit Ausnahme des öffentlich sichtbaren Teils sozialer Netzwerke. |
| 10 | Sonstiges | Von Bedeutung sind vor allem Umstände, die Dritten für eine Erpressung Ihrer Person dienen können.
Wenden Sie sich im Zweifelsfalle vertrauensvoll an die/den Geheimschutzbeauftragte(n) und/oder an die Verfassungsschutzbehörde mit der Bitte um ein Gespräch. Unter Zuverlässigkeitsüberprüfungen (Nr. 9.2) sind z.B. Überprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz oder dem Atomgesetz zu verstehen. |
| 12 | Erreichbarkeit | Ihre berufliche und private Erreichbarkeit ist für eventuelle Nachfragen und Terminabsprachen erforderlich. Sie können jeweils wählen, ob Sie Ihre Telefonnummern oder Ihre E-Mail-Adressen angeben wollen. Auf freiwilliger Grundlage können Sie sowohl die telefonische als auch die elektronische Erreichbarkeit angeben und so kurzfristige Kontaktaufnahmen erleichtern. Dies kann zu einer Beschleunigung der Sicherheitsüberprüfung beitragen. Die alleinige Angabe von E-Mail-Adressen kann dagegen zu Verzögerungen bei Nachfragen und Terminabsprachen und somit bei der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung insgesamt führen. |
| Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte wird nicht in Ihre Sicherheitsüberprüfung einbezogen; über sie/ ihn werden keine Daten in Dateien gespeichert. Jedoch werden auch zu ihr/ihm die Angaben in der Sicherheitserklärung verlangt, die bei der Durchführung Ihrer Sicherheitsüberprüfung im Rahmen der sicherheitsmäßigen Bewertung in Bezug auf Ihre Person von Bedeutung sein können. Diese Angaben sind allerdings nur zulässig, soweit Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/ Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte damit einverstanden ist. Bitten Sie sie/ ihn, ihre/seine Einwilligung hierzu in der Sicherheitserklärung durch Unterschrift zu bestätigen. | ||
| 1) Ministerium für Staatssicherheit (MfS), Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) des MfS, Verwaltung Aufklärung im Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV) bzw. Bereich Aufklärung im MfNV; Ende 1989/Januar 1990 umbenannt in: Amt für Nationale Sicherheit (AfNS), Nachrichtendienst der DDR, Informationszentrum (IZ) im Ministerium für Abrüstung und Verteidigung. | ||
Alt:
1. Afghanistan (Islamischer Staat Afghanistan)2. Algerien (Demokratische Volksrepublik Algerien)
3. Armenien (Republik Armenien)
4. Aserbaidschan (Aserbaidschanische Republik)
5. Belarus (Republik Belarus)
6. China (Volksrepublik China)
ab 1. Juli 1997 einschließlich Sonderverwaltungsregion (SVR) Hongkong
ab 20. Dezember 1999 einschließlich Sonderverwaltungsregion (SVR) Macau
7. Georgien
8. Irak (Republik Irak)
9. Iran (Islamische Republik Iran)
10. Kasachstan (Republik Kasachstan)
11. Kirgisistan (Kirgisische Republik)
12. Korea (Demokratische Volksrepublik Korea)
13. Kuba (Republik Kuba)
14. Laos (Demokratische Volksrepublik Laos)
15. Libanon (Libanesische Republik)
16. Libyen (Staat Libyen)
17. Moldau (Republik Moldau)
18. Pakistan (Islamische Republik Pakistan)
19. Russische Föderation
20. Sudan (Republik Sudan)
21. Syrien (Arabische Republik Syrien)
22. Tadschikistan (Republik Tadschikistan)
23. Turkmenistan (Turkmenistan)
24. Ukraine (Ukraine)
25. Usbekistan (Republik Usbekistan)
26. Vietnam (Sozialistische Republik Vietnam)
_______
1) Festgelegt durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Die Schreibweise der Staatennamen und der Zweibuchstaben-Code richten sich nach dem vom Auswärtigen Amt herausgegebenen "Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland" in der jeweils geltenden Fassung, das im Gemeinsamen Ministerialblatt Bund bekannt gegeben wird.2) Anlage zur "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung"
Neu:
Anlage
Staatenliste 1
im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 SSÜG 2
____
1) Festgelegt durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Die Schreibweise der Staatennamen richtet sich nach dem vom Auswärtigen Amt herausgegebenen "Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland" in der jeweils geltenden Fassung, das im Gemeinsamen Ministerialblatt Bund bekanntgegeben wird.
2) Anlage zur "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung".
Anhang
zu Artikel 1 Nummer 4
Alt: .
Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung und
die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit SicherheitsermittlungenAnlage 5
(zu § 13 Abs. 6 Nr. 1 AV SSÜG)Vorbemerkungen
PC oder Druckbuchstaben
Füllen Sie die Sicherheitserklärung möglichst am PC aus; andernfalls füllen Sie die Sicherheitserklärung bitte in gut lesbaren Druckbuchstaben in schwarzer Farbe (kein Bleistift) aus. Die Unterzeichnung kann handschriftlich auf der ausgedruckten Sicherheitserklärung oder auch in elektronischer Form erfolgen, sofern die zuständige Stelle einen entsprechenden Zugang hierzu eröffnet hat. In diesem Fall können Sie die Schriftformäquivalente (De-Mail beziehungsweise Webanwendungen der Verwaltung in Verbindung mit der eID-Funktion des neuen Personalausweises beziehungsweise des elektronischen Aufenthaltstitels) nutzen oder das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen (§ 3a Absatz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes). Bitte wenden Sie sich an Ihre/Ihren Geheimschutzbeauftragte(n), falls er Ihnen den Vordruck elektronisch übermitteln soll. Anders ausgefüllte Vordrucke können aus Gründen der Datenverarbeitung nicht angenommen werden.
Eine elektronische Übermittlung der ausgefüllten Sicherheitserklärung ist nur zulässig, wenn die Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung in der o.g. elektronischen Form erfolgt.
Wahrheitsgemäße und vollständige Angaben
Die Sicherheitserklärung stellt die Grundlage Ihrer Sicherheitsüberprüfung dar. Ungenaue, unvollständige und unrichtige Angaben führen zu Rückfragen und zeitlichen Verzögerungen bei Ihrer Sicherheitsüberprüfung sowie u. U. zu negativen Schlussfolgerungen. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie daher die Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Jede Frage ist zu beantworten; im Falle der Verneinung mit "Nein" oder "Keine", bitte nicht einfach durchstreichen. Wenn keine der unter Nr. 2 oder Nr. 3.1 genannten Personen vorhanden ist, ist in den für diese Personen vorgesehenen Feldern "Entfällt" anzukreuzen. Wissentlich falsche Angaben können zu dienst- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen führen.
Benutzen Sie bitte das Feld Nr. 13 sowie bei Bedarf ein gesondertes Blatt, falls der vorgesehene Platz an der jeweiligen Stelle der Sicherheitserklärung nicht ausreicht oder wenn Sie ergänzende Angaben machen wollen.
Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zu machen, durch die Sie sich oder Ihre Lebensgefährtin/Ihren Lebensgefährten oder eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung, d. h.
- die/den Verlobte(n),
- die Ehegattin/den Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
- die Lebenspartnerin/den Lebenspartner, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
- Personen, mit denen Sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind oder waren,
der Gefahr der straf- oder disziplinarrechtlichen Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung aussetzen würden. Wenn Sie von Ihrem Recht auf Nichtbeantwortung einer Frage Gebrauch machen wollen, ist es allerdings nicht zulässig, eine falsche Antwort zu geben, die Antwortfelder durchzustreichen oder leer zu lassen. Vielmehr ist, je nachdem, ob Sie eine Frage ganz oder teilweise nicht beantworten wollen, einzusetzen "Keine Angaben" oder "Im Übrigen keine Angaben".
Änderungen des Familienstandes, zu einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft, des Namens, des Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit sowie das spätere Eintreten der Volljährigkeit der Partnerin/des Partners, um diese(n) nachträglich in die Sicherheitsüberprüfung einbeziehen zu können, sind der/dem Geheimschutzbeauftragten oder deren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unverzüglich mitzuteilen.
Ihre Angaben werden absolut vertraulich behandelt.
Passbilder
Fügen Sie bitte zwei aktuelle Passbilder bei. Es können sowohl Schwarz-Weiß- als auch Farbfotos verwendet werden. Die Dienstherrin/der Dienstherr, der bei öffentlich Bediensteten die Kosten übernimmt, trägt aber nur die Kosten in Höhe der Schwarz-Weiß-Fotos. Einstellungsbewerberinnen/Einstellungsbewerber und Privatpersonen haben die Kosten der Fotos selbst zu tragen. Die Passbilder können auch in elektronischer Form eingereicht werden.
Ihre Ansprechpartnerin oder Ihr Ansprechpartner
Für Fragen steht Ihnen die/der Geheimschutzbeauftragte zur Verfügung. Falls Sie sich, insbesondere bei Sicherheitsproblemen, an die Verfassungsschutzbehörde wenden wollen, kreuzen Sie bitte Nr. 14 der Sicherheitserklärung an oder nehmen Sie direkt Kontakt mit der Verfassungsschutzbehörde, Neugrabenweg 2, 66125 Saarbrücken, Telefon: (0681) 3038-0, auf und bitten um Weitervermittlung in die Geschäftsstelle Geheim- und Sabotageschutz.
Rücksendung der Sicherheitserklärung
Sofern Sie Ihre Zustimmung zur Sicherheitserklärung handschriftlich erteilt haben, senden Sie die ausgefüllte Sicherheitserklärung in verschlossenem Umschlag unmittelbar an die/den Geheimschutzbeauftragte(n) oder die/den zuständige(n) Mitarbeiter(in) zurück oder geben Sie diese persönlich ab.
Hinweise zu einzelnen Nummern der Sicherheitserklärung
1. Angaben zu Ihrer Person 1.1 Personalien Name
ggf. frühere Namen
(z.B. Geburtsname, frühere Ehenamen)Ihr Nachname. Fügen Sie früheren Namen bitte Zusätze wie "geb.", "geschieden" usw. hinzu (z.B."geschiedene Maier").
Vorname(n)
(Rufname unterstreichen)Benutzen Sie bitte die sich aus der Geburtsurkunde ergebende Schreibweise (nicht verkürzte Aussprache verwenden). Geburtsort, Kreis, Bundesland/Staat Bitte geben Sie den Geburtsort in der Schreibweise der Geburtsurkunde an. Bei Änderung des Ortsnamens (z.B. durch kommunale Gebietsreform) bitte die neue Ortsbezeichnung mit Postleitzahl in Klammern angeben; dies gilt nicht für Geburtsorte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Für Bundesland/Staat können amtliche Abkürzungen verwendet werden.
Staatsangehörigkeit
(auch weitere und frühere Staatsangehörigkeiten)Neben der gegenwärtigen Staatsangehörigkeit sind auch frühere Staatsangehörigkeiten anzugeben. Fügen Sie ggf. bitte die Einbürgerungsurkunde und einen Nachweis über den Verlust der früheren Staatsangehörigkeit bei (amtlich beglaubigte Kopien) oder legen Sie die Originale der/dem Geheimschutzbeauftragten vor. Familienstand oder auf Dauer angelegte Gemeinschaft Anzugeben ist der aktuelle Familienstand oder eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft. Eine "Lebenspartnerschaft" wird begründet, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Behörde erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft erfolgt durch gerichtliches Urteil.
Eine "auf Dauer angelegte Gemeinschaft" ist eine zwischen einem Mann und einer Frau oder zwei Personen gleichen Geschlechts bestehende Lebensgemeinschaft, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, sich durch innere Bindungen auszeichnet und ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander begründet (Lebensgefährtin/Lebensgefährte). Ein wichtiges Indiz hierfür ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass - wie auch in der Ehe oder Lebenspartnerschaft - in einzelnen Bereichen getrennt gewirtschaftet wird.
Falls Sie aber eine(n) Partner(in) haben, mit dem Sie in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft leben, und Ihre Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden oder Ihre Lebenspartnerschaft noch nicht rechtskräftig aufgehoben ist, ist an dieser Stelle der Sicherheitserklärung sowohl die Markierung für "auf Dauer angelegte Gemeinschaft" als auch die für "verheiratet" bzw."Lebenspartnerschaft" anzukreuzen.
Ausgeübter Beruf
(bei Beamten: Amtsbezeichnung)Geben Sie bitte den zurzeit ausgeübten (nicht den erlernten) Beruf an, und zwar möglichst genau (z.B. nicht nur "Angestellter", sondern "Bürokaufmann"). Arbeitgeber(in)
(Anschrift, Vorwahl, Rufnummer oder E-Mail-Adresse)Sofern Sie im öffentlichen Dienst tätig sind, geben Sie bitte die Beschäftigungsdienststelle an. Bei Ausbildung/Beschäftigung bei einer Filiale, Zweig- oder Außenstelle einer Arbeitgeberin/eines Arbeitgebers ist diese anzugeben.
Bitte immer eine Rufnummer angeben. Zusätzlich sollten Sie ggf. zur besseren Erreichbarkeit auch eine Fax- oder eine E-Mail-Verbindung angeben.
1.2/ 2.2 Wohnsitze/Aufenthalte einschließlich derzeitiger Anschrift - in Deutschland
in den letzten fünf JahrenBestanden/bestehen neben der Hauptwohnung auch Nebenwohnungen und/oder andere Aufenthalte in Deutschland, sind sowohl
- die Hauptwohnung als auch
- die Nebenwohnungen/weiteren Aufenthaltsorte
anzugeben. Machen Sie bitte lückenlose Angaben in zeitlicher Reihenfolge (mit Monat und Jahr), soweit die jeweilige Wohnsitznahme bzw. der Aufenthalt einen Zeitraum von zwei Monaten übersteigt.1.3/ 2.3 - im Ausland
seit Vollendung des 18. Lebensjahres, in jedem Fall aber für die letzten fünf JahreAnzugeben sind Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate im Ausland seit Vollendung des 18. Lebensjahres. Sofern Sie noch keine 23 Jahre alt sind, machen Sie die Angaben bitte für die letzten fünf Jahre. Sofern Ihre derzeitige Anschrift im Ausland liegt, geben Sie sie bitte ebenfalls unter Nr. 1.3/2.3 an. Wohnsitze oder Aufenthalte in Staaten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17 SSÜG (siehe Anlage) sind unter Nr. 8.1 bzw. 8.2 anzugeben.
Bitte beachten Sie das Erfordernis am Ende der Sicherheitserklärung, Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden gesondert zuzustimmen / nicht zuzustimmen.
Ein Auslandsaufenthalt von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monaten besteht dann, wenn in diesem Zeitraum dort der Lebensmittelpunkt liegt. Kurzfristige Unterbrechungen (z.B. Heimaturlaub, Dienstreise) sind unbeachtlich.
2 Angaben zu Ihrer Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin/ oder Ihrem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten
Bitte geben Sie die Personalien zu Ihrer Ehegattin/Lebenspartnerin/ Lebensgefährtin oder Ihrem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten an. Nähere Erläuterungen zu diesen Angaben finden Sie unter Nr. 1.1. Für den Fall, dass Sie eine Lebensgefährtin/einen Lebensgefährten haben und Ihre Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden oder Ihre Lebenspartnerschaft noch nicht rechtskräftig aufgehoben ist, gilt Folgendes:
Unter Nr. 2 und bei den folgenden Nummern sind die Daten zu Ihrer Lebensgefährtin/Ihrem Lebensgefährten anzugeben.
Zur Ehegattin bzw. Lebenspartnerin oder zum Ehegatten bzw. Lebenspartner sind in diesem Fall unter Nr. 13 die Personalien (gemäß Nr. 2) nur anzugeben, wenn noch eine enge persönliche Beziehung besteht. Die Einwilligung der Ehegattin bzw. Lebenspartnerin oder des Ehegatten bzw. Lebensgefährten zu den Angaben zu ihrer oder seiner Person ist durch deren oder dessen Unterschrift unter der Angabe unter Nr. 13 zu dokumentieren.
Die Daten geschiedener oder verstorbener Ehegattinnen/Ehegatten oder früherer oder verstorbener Lebenspartnerinnen/Lebenspartner sind nicht anzugeben.
3.
3.2/
3.3Weitere Personalien
Angaben zu Ihrem
Vater/ Ihrer MutterNeben den Eltern sind unter Nr. 13 gegebenenfalls zusätzlich die Stief- oder Pflegeeltern anzugeben. 4 Ihre Ausbildung, Beschäftigung, Nichtbeschäftigung, Wehr-, Bundesfreiwilligen- und Zivildienst seit Schulentlassung Geben Sie bitte zunächst Monat und Jahr der Entlassung aus der allgemeinbildenden Schule (Haupt-/Realschule oder Gymnasium) an. Geben Sie danach sowohl die Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten als auch Zeiten der Nichtbeschäftigung ununterbrochen länger als drei Monate dauerte, ansonsten in der zeitlichen Reihenfolge lückenlos an. Nennen Sie, um Rückfragen zu vermeiden, für Zeiten der Nichtbeschäftigung den Grund (z.B. arbeitslos, Urlaub ohne Bezüge) und den Aufenthaltsort. Bei Wehr-, Bundesfreiwilligen- und Zivildienst sind die Dienststellen/Truppenteile/Einrichtungen und Stand-/Dienstorte in der zeitlichen Reihenfolge der Zugehörigkeit anzugeben.
Verwenden Sie bitte Abkürzungen nur, wenn diese allgemein bekannt sind, wie z.B. AEG oder IBM.
5 Internetpräsenz, Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken Anzugeben ist/sind die Adresse(n) von eigenen Internetseiten sowie die Mitgliedschaft bzw. Teilnahme in sozialen Netzwerken für private und berufliche Nutzer. Nutzername(n), Pseudonym(e) oder Passwörter sind nicht anzugeben; es reicht die Nennung des/der sozialen Netzwerke(s).
Soziale Netzwerke sind Plattformen im Internet, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder einer darüberhinausgehenden Öffentlichkeit zugänglich machen. Plattformen, die ausschließlich zur Individualkommunikation bestimmt sind (z.B. WhatsApp), gelten nicht als soziale Netzwerke in diesem Sinne.
Die Mitgliedschaft in einem sozialen Netzwerk ist unabhängig von der eigenen Aktivität in dem sozialen Netzwerk. Auch Mitgliedschaften, die nicht (mehr) aktiv genutzt werden, sind in der Sicherheitserklärung anzugeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass zu Ihrer Person in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten sowie in den öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke genommen werden kann.
6 Angaben zur finanziellen Situation Wenn Sie im Zweifel sind, ob Sie die Frage zu 6.1 mit ja beantworten können, sollten Sie die/den Geheimschutzbeauftragte(n) oder die Verfassungsschutzbehörde um ein Gespräch bitten. Dadurch soll die Möglichkeit eröffnet werden, eine schwierige persönliche Situation offen zu klären und zu erörtern, wie diese u. U. verbessert werden kann. Eine Zwangsvollstreckung liegt bereits vor, wenn Ihnen ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde oder Sie zur Abgabe der Vermögensauskunft (früher: "eidesstattlichen Versicherung") aufgefordert wurden. Unter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Nr. 6.2) fallen u. a.:
- Lohn-/Gehaltspfändungen
- Kontopfändungen
- Zwangsversteigerungen von Grundstücken oder Wohneigentum
- Pfändungen in andere Vermögensrechte
Wenden Sie sich im Zweifelsfalle bitte an die/den Geheimschutzbeauftragte(n).
Anzugeben sind auch laufende oder in den letzten fünf Jahren für Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihren Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten abgeschlossene Insolvenzverfahren.7 Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der DDR, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten können Falls Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der DDR 1 haben/ hatten, teilen Sie dies bitte der/dem Geheimschutzbeauftragten und/oder der Verfassungsschutzbehörde persönlich mit (Gesprächswunsch unter Nr. 7 und Nr. 14 ankreuzen). Dies gilt auch für Kontakte zu Nachrichtendiensten befreundeter Staaten, da ausländische Nachrichtendienste nicht selten unter "falscher Flagge" auftreten, d. h. ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben sich z.B. als Angehörige eines befreundeten Nachrichtendienstes aus. Der Ideenreichtum ausländische Nachrichtendienste bei der "Anbahnung und Anwerbung von Zielpersonen" ist beachtlich. Er reicht von getarnten Profilen in sozialen Netzwerken im Internet, getarnten Stellenangeboten in Zeitungen über gezielte Kontaktaufnahmen (Restaurant, Kino, Theater, Urlaub) bis hin zu Erpressungsversuchen. Es ist häufig nicht leicht, Anbahnungs- und Werbungsversuche frühzeitig zu erkennen. Wenn jedoch eine Person
- Ihre Bekanntschaft oder Freundschaft sucht,
- gleichzeitig Informationen aus Ihrem beruflichen Bereich verlangt (zu Beginn meist noch nicht vertraulicher Art) und
- sich von Ihrem übrigen Bekannten- und Freundeskreis nach Möglichkeit fernhält (hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Nachrichtendienste treten meist unter falschen Namen auf und fürchten nähere Fragen nach ihrer Herkunft, wie z.B. nach den Eltern),
so kann dies ein Indiz für eine mögliche nachrichtendienstliche Tätigkeit dieser Person sein. Dies gilt auch in Bezug auf Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihren Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten.
Vorrangiges Ziel der ausländischen Nachrichtendienste ist im Übrigen, "Zielpersonen" in eine - wie auch immer geartete - Abhängigkeit zu bringen. Dazu dienen anfänglich großzügige finanzielle Zuwendungen ebenso wie der Aufbau engerer zwischenmenschlicher Beziehungen.
Es ist wichtig, Anbahnungs- und Werbungsversuche möglichst frühzeitig zu erkennen, bevor eine Abhängigkeit entstanden ist. Sprechen Sie deshalb im Zweifelsfall mit der/dem Geheimschutzbeauftragten und/oder der Verfassungsschutzbehörde. Dadurch können Sachverhalte vertraulich geklärt und Zweifel beseitigt werden.1) Ministerium für Staatssicherheit (MfS), Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) des MfS, Verwaltung
Aufklärung im Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV) bzw. Bereich Aufklärung im MfNV;
Ende 1989/Januar 1990 umbenannt in: Amt für Nationale Sicherheit (AfNS), Nachrichtendienst der DDR,
Informationszentrum (IZ) im Ministerium für Abrüstung und Verteidigung.
8 Beziehungen in Staaten, in denen besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind Die vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 17 Sicherheitsüberprüfungsgesetz festgelegten Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken sind in einer Liste, die als Anlage beigefügt ist, aufgeführt. 8.1 Wohnsitze in diesen Staaten Falls Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte einen Wohnsitz in einem in der Staatenliste genannten Staat hatten, machen Sie bei Nr. 13 bitte folgende Angaben:
- Name der betroffenen Person,
- Dauer der Wohnsitznahme (von/bis, Monat/Jahr),
- Wohnsitz/Aufenthalt (Straße, Hausnummer, Ort, Staat),
- - Anlass der Wohnsitznahme/Grund der Wohnsitzaufgabe.
8.2 Reisen/ sonstige Aufenthalte Geben Sie beim Ziel der Reise/des Aufenthaltes nach Möglichkeit die genaue Adresse (z.B. Hotel) an. Bei Häufung von Reisen (wiederholt mehrmals jährlich) können Reiseziel und Reiseanlass pauschal angegeben werden, z.B."2012 - 2015 jeweils Besuch der Stadt Moskau/Russische Föderation, Übernachtung im Hotel ..., weiter jährlich zwei bis drei Geschäftsreisen zur Fa. ..., Übernachtung im Hotel ...".
8.3 Nahe Angehörige Nahe Angehörige im Sinne der Sicherheitserklärung sind
- Ehegattin/Ehegatte,
- Lebenspartnerin/Lebenspartner,
- Kinder und deren Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/
- Lebenspartner,
- Eltern,
- Geschwister und deren Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/Lebenspartner,
- Eltern, Geschwister und Kinder der Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebenspartners/Lebensgefährten.
Unter "Kinder" fallen auch Stief- und Pflegekinder, unter "Eltern" auch Stief- und Pflegeeltern, unter "Geschwister" auch Halb- und Stiefgeschwister.
Falls nahe Angehörige in einem in der Staatenliste genannten Staat leben, geben sie unter Nr. 13 bitte Folgendes an (soweit bekannt):
- Name und Vorname sowie Anschrift des/der nahen Angehörigen,
- Geburtsdatum und -ort,
- Verwandtschaftsbeziehung (z.B. Bruder),
- Intensität der Verbindung (z.B. häufige oder gelegentliche persönliche Besuche, häufiger Brief- oder Telefonkontakt).8.4 Sonstige Beziehungen Falls Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte sonstige Beziehungen (z.B. geschäftliche, gesellschaftliche, kulturelle, sportliche oder wissenschaftliche) in einen in der Staatenliste genannten Staat haben, erläutern Sie diese bitte unter Nr. 13 kurz. Dies gilt auch für Beziehungen zu Verwandten, die nicht unter Nr. 8.3 fallen, sofern eine persönliche Verbindung unterhalten wird. Anzugeben sind auch Beziehungen zu Personen, die sich im staatlichen Auftrag außerhalb ihres Heimatstaates aufhalten (z.B. Botschaftsangehörige).
Bitte geben Sie zu allen genannten Personen die Personalien an (vgl. Erläuterungen zu Nr. 8.3).
9 Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen "Verfassungsfeindlich" sind diejenigen Aktivitäten oder Bestrebungen, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von ihnen verfolgten Ziele oder die von ihnen zur Erreichung dieser Ziele befürworteten Mittel und Wege ganz oder teilweise mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Widerspruch stehen. Über die wichtigsten verfassungsfeindlichen Bestrebungen berichten die jährlichen Verfassungsschutzberichte des Bundesministeriums des Innern, die Ihnen bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden können. Sofern die Frage nach Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen nicht eindeutig und vorbehaltlos verneint werden kann, sollten Sie in einem offenen Gespräch mit der/dem Geheimschutzbeauftragten und/oder der Verfassungsschutzbehörde Einzelheiten und das heutige Verhältnis zu der Organisation darlegen.
10 Anhängige Straf- und Disziplinarverfahren Geben Sie hier bitte bereits an, wenn Ermittlungen gegen Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihren Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten eingeleitet wurden. Dies gilt für jede Art von Straftaten (z.B. auch nach dem Steuerrecht) sowie alle Ermittlungen nach dem Disziplinarrecht. Anzugeben sind auch alle strafrechtlichen Verurteilungen im Ausland.
Nicht anzugeben brauchen Sie Ermittlungen/Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten und Verurteilungen aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren.
11 Sonstiges Von Bedeutung sind vor allem Umstände, die Dritten für eine Erpressung Ihrer Person dienen können. Wenden Sie sich im Zweifelsfalle vertrauensvoll an die/den Geheimschutzbeauftragte(n) und/oder an die Verfassungsschutzbehörde mit der Bitte um ein Gespräch.
12 Referenzpersonen Referenzpersonen brauchen Sie nur anzugeben bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen und, wenn die/der Geheimschutzbeauftragte dies ausdrücklich fordert (siehe Schreiben, mit dem Sie die Sicherheitserklärung erhalten haben). Die Referenzpersonen sollen Sie persönlich näher kennen (in der Regel über mehrere Jahre). Sie müssen in der Lage und bereit sein, über Ihre privaten (Familie, Freizeit) und beruflichen Verhältnisse Auskunft zu geben. Sie können mit den Auskunftspersonen gemäß Nr. 5 identisch sein. Familienangehörige, die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte, unterstellte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie Personen, mit denen nur eine Internetbekanntschaft unterhalten wird, sollen nicht als Referenzpersonen angegeben werden.
Sie werden gebeten, die Referenzpersonen von ihrer Benennung zu unterrichten.
12, 15 Erreichbarkeit Ihre berufliche und private Erreichbarkeit sowie die berufliche und private Erreichbarkeit der Referenzpersonen ist für eventuelle Nachfragen und Terminabsprachen erforderlich. Sie können jeweils wählen, ob Sie Telefonnummern oder E-Mail-Adressen angeben wollen. Auf freiwilliger Grundlage können Sie sowohl die telefonische als auch die elektronische Erreichbarkeit angeben und so kurzfristige Kontaktaufnahmen erleichtern. Dies kann zu einer Beschleunigung der Sicherheitsüberprüfung beitragen. Die alleinige Angabe von E-Mail-Adressen kann dagegen zu Verzögerungen bei Nachfragen und Terminabsprachen und somit bei der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung insgesamt führen. Einwilligung der Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebenspartners/Lebensgefährten bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung im Bereich Geheimschutz: Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte darf nur mit ihrer/seiner Einwilligung in Ihre Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden. Dabei werden Daten zu ihrer/seiner Person auch in Dateien gespeichert. Bitten Sie sie/ihn, ihre/seine Einwilligung in der Sicherheitserklärung durch Unterschrift zu bestätigen.
Einverständniserklärung der Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebenspartners/Lebensgefährten bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung im Bereich Sabotageschutz:
Bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung im Bereich Sabotageschutz wird Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte nicht einbezogen. Zu ihrer/seiner Person werden auch keine Daten gespeichert. Für die Erhebung der Daten zu ihrer/seiner Person ist jedoch eine Einverständniserklärung erforderlich.
Neu:
| Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen | Anlage 5 (zu § 13 Abs. 6 Nr. 1 AV SSÜG) |
Vorbemerkungen
PC oder Druckbuchstaben
Füllen Sie die Sicherheitserklärung möglichst am PC aus; andernfalls füllen Sie die Sicherheitserklärung bitte in gut lesbaren Druckbuchstaben in schwarzer Farbe (kein Bleistift) aus. Die Unterzeichnung kann handschriftlich auf der ausgedruckten Sicherheitserklärung oder auch in elektronischer Form erfolgen, sofern die zuständige Stelle einen entsprechenden Zugang hierzu eröffnet hat. In diesem Fall können Sie die Schriftformäquivalente (De-Mail beziehungsweise Webanwendungen der Verwaltung in Verbindung mit der eID-Funktion des neuen Personalausweises beziehungsweise des elektronischen Aufenthaltstitels) nutzen oder das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen (§ 1 Absatz 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes). Bitte wenden Sie sich an Ihre/Ihren Geheimschutzbeauftragte(n), falls er Ihnen den Vordruck elektronisch übermitteln soll. Anders ausgefüllte Vordrucke können aus Gründen der Datenverarbeitung nicht angenommen werden.
Eine elektronische Übermittlung der ausgefüllten Sicherheitserklärung ist nur zulässig, wenn die Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung in der o. g. elektronischen Form erfolgt.
Wahrheitsgemäße und vollständige Angaben
Die Sicherheitserklärung stellt die Grundlage Ihrer Sicherheitsüberprüfung dar. Ungenaue, unvollständige und unrichtige Angaben führen zu Rückfragen und zeitlichen Verzögerungen bei Ihrer Sicherheitsüberprüfung sowie u. U. zu negativen Schlussfolgerungen. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie daher die Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Jede Frage ist zu beantworten; im Falle der Verneinung mit "Nein" oder "Keine", bitte nicht einfach durchstreichen. Wenn keine der unter Nr. 2 oder Nr. 3.1 genannten Personen vorhanden ist, ist in den für diese Personen vorgesehenen Feldern "Entfällt" anzukreuzen. Wissentlich falsche Angaben können zu dienst- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen führen.
Benutzen Sie bitte das Feld Nr. 13 sowie bei Bedarf ein gesondertes Blatt, falls der vorgesehene Platz an der jeweiligen Stelle der Sicherheitserklärung nicht ausreicht oder wenn Sie ergänzende Angaben machen wollen.
Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zu machen, durch die Sie sich oder Ihre Lebensgefährtin/Ihren Lebensgefährten oder eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung, d. h.
der Gefahr der straf- oder disziplinarrechtlichen Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung aussetzen würden. Wenn Sie von Ihrem Recht auf Nichtbeantwortung einer Frage Gebrauch machen wollen, ist es allerdings nicht zulässig, eine falsche Antwort zu geben, die Antwortfelder durchzustreichen oder leer zu lassen. Vielmehr ist, je nachdem, ob Sie eine Frage ganz oder teilweise nicht beantworten wollen, einzusetzen "Keine Angaben" oder "Im Übrigen keine Angaben".
Änderungen des Familienstandes, zu einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft, des Namens, des Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit sowie das spätere Eintreten der Volljährigkeit der Partnerin/des Partners, um diese(n) nachträglich in die Sicherheitsüberprüfung einbeziehen zu können, sind der/dem Geheimschutzbeauftragten oder deren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unverzüglich mitzuteilen.
Ihre Angaben werden absolut vertraulich behandelt. Ihre Ansprechpartnerin oder Ihr Ansprechpartner
Für Fragen steht Ihnen die/der Geheimschutzbeauftragte zur Verfügung. Falls Sie sich, insbesondere bei Sicherheitsproblemen, an die Verfassungsschutzbehörde wenden wollen, kreuzen Sie bitte Nr. 14 der Sicherheitserklärung an oder nehmen Sie direkt Kontakt mit der Verfassungsschutzbehörde, Neugrabenweg 2, 66123 Saarbrücken, Telefon: (0681) 3038-0, auf und bitten um Weitervermittlung in die Geschäftsstelle Geheim- und Sabotageschutz.
Rücksendung der Sicherheitserklärung
Sofern Sie Ihre Zustimmung zur Sicherheitserklärung handschriftlich erteilt haben, senden Sie die ausgefüllte Sicherheitserklärung in verschlossenem Umschlag unmittelbar an die/den Geheimschutzbeauftragte(n) oder die/den zuständige(n) Mitarbeiter(in) zurück oder geben Sie diese persönlich ab.
| Hinweise zu einzelnen Nummern der Sicherheitserklärung | ||
| 1 | Angaben zu Ihrer Person | |
| 1.1 | Personalien | |
| Name | Ihr Nachname | |
| ggf. frühere Namen (z.B. Geburtsname, frühere Ehenamen) | Fügen Sie früheren Namen bitte Zusätze wie "geb.", "geschieden" usw. hinzu (z.B."geschiedene Maier"). | |
| Vorname(n) (Rufname unterstreichen) | Benutzen Sie bitte die sich aus der Geburtsurkunde ergebende Schreibweise (nicht verkürzte Aussprache verwenden). | |
| Geburtsort, Kreis, Bundesland/Staat | Bitte geben Sie den Geburtsort in der Schreibweise der Geburtsurkunde an. Bei Änderung des Ortsnamens (z.B. durch kommunale Gebietsreform) bitte die neue Ortsbezeichnung mit Postleitzahl in Klammern angeben; dies gilt nicht für Geburtsorte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Für Bundesland/Staat können amtliche Abkürzungen verwendet werden. | |
| Staatsangehörigkeit (auch weitere und frühere Staatsangehörigkeiten) | Neben der gegenwärtigen Staatsangehörigkeit sind auch frühere Staatsangehörigkeiten anzugeben. Fügen Sie ggf. bitte die Einbürgerungsurkunde und einen Nachweis über den Verlust der früheren Staatsangehörigkeit bei (amtlich beglaubigte Kopien) oder legen Sie die Originale der/dem Geheimschutzbeauftragten vor. | |
| Familienstand oder auf Dauer angelegte Gemeinschaft | Anzugeben ist der aktuelle Familienstand oder eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft. | |
| Eine "Lebenspartnerschaft" wird begründet, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Behörde erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft erfolgt durch gerichtliches Urteil.
Eine "auf Dauer angelegte Gemeinschaft" ist eine zwischen einem Mann und einer Frau oder zwei Personen gleichen Geschlechts bestehende Lebensgemeinschaft, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, sich durch innere Bindungen auszeichnet und ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander begründet (Lebensgefährtin/Lebensgefährte). Ein wichtiges Indiz hierfür ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass - wie auch in der Ehe oder Lebenspartnerschaft - in einzelnen Bereichen getrennt gewirtschaftet wird. Falls Sie aber eine(n) Partner(in) haben, mit dem Sie in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft leben, und Ihre Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden oder Ihre Lebenspartnerschaft noch nicht rechtskräftig aufgehoben ist, ist an dieser Stelle der Sicherheitserklärung sowohl die Markierung für "auf Dauer angelegte Gemeinschaft" als auch die für "verheiratet" bzw."Lebenspartnerschaft" anzukreuzen. | ||
| Ausgeübter Beruf (bei Beamten: Amtsbezeichnung) | Geben Sie bitte den zurzeit ausgeübten (nicht den erlernten) Beruf an, und zwar möglichst genau (z.B. nicht nur "Angestellter", sondern "Bürokaufmann"). | |
| Arbeitgeber(in) (Anschrift, Vorwahl, Rufnummer oder E-Mail-Adresse) | Sofern Sie im öffentlichen Dienst tätig sind, geben Sie bitte die Beschäftigungsdienststelle an.
Bei Ausbildung/Beschäftigung bei einer Filiale, Zweig- oder Außenstelle einer Arbeitgeberin/eines Arbeitgebers ist diese anzugeben. | |
| Bitte immer eine Rufnummer angeben. Zusätzlich sollten Sie ggf. zur besseren Erreichbarkeit auch eine Fax- oder eine E-Mail-Verbindung angeben. | ||
| 1.2/
2.2 | Wohnsitze/Aufenthalte einschließlich derzeitiger Anschrift
| Bestanden/Bestehen neben der Hauptwohnung auch Nebenwohnungen und/ oder andere Aufenthalte in Deutschland, sind sowohl
anzugeben. Machen Sie bitte lückenlose Angaben in zeitlicher Reihenfolge (mit Monat und Jahr), soweit die jeweilige Wohnsitznahme bzw. der Aufenthalt einen Zeitraum von zwei Monaten übersteigt. |
| 1.3/
2.3 |
| Anzugeben sind Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate im Ausland seit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Sofern Sie noch keine 23 Jahre alt sind, machen Sie die Angaben bitte für die letzten fünf Jahre. Sofern Ihre derzeitige Anschrift im Ausland liegt, geben Sie sie bitte ebenfalls unter Nr. 1.3/2.3 an. Wohnsitze oder Aufenthalte in Staaten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17 SSÜG (siehe Anlage) sind unter Nr. 8.1 bzw. 8.2 anzugeben. Bitte beachten Sie das Erfordernis am Ende der Sicherheitserklärung, Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden gesondert zuzustimmen/nicht zuzustimmen. Ein Auslandsaufenthalt von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monaten besteht dann, wenn in diesem Zeitraum dort der Lebensmittelpunkt liegt. Kurzfristige Unterbrechungen (z.B. Heimaturlaub, Dienstreise) sind unbeachtlich. |
| 2 | Angaben zu Ihrer Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin/ oder Ihrem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten | Bitte geben Sie die Personalien zu Ihrer Ehegattin/Lebenspartnerin/ Lebensgefährtin oder Ihrem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten an. Nähere Erläuterungen zu diesen Angaben finden Sie unter Nr. 1.1.
Für den Fall, dass Sie eine Lebensgefährtin/einen Lebensgefährten haben und Ihre Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden oder Ihre Lebenspartnerschaft noch nicht rechtskräftig aufgehoben ist, gilt Folgendes: Unter Nr. 2 und bei den folgenden Nummern sind die Daten zu Ihrer Lebensgefährtin/Ihrem Lebensgefährten anzugeben. Zur Ehegattin bzw. Lebenspartnerin oder zum Ehegatten bzw. Lebenspartner sind in diesem Fall unter Nr. 13 die Personalien (gemäß Nr. 2) nur anzugeben, wenn noch eine enge persönliche Beziehung besteht. Die Einwilligung der Ehegattin bzw. Lebenspartnerin oder des Ehegatten bzw. Lebensgefährten zu den Angaben zu ihrer oder seiner Person ist durch deren oder dessen Unterschrift unter der Angabe unter Nr. 13 zu dokumentieren. Die Daten geschiedener oder verstorbener Ehegattinnen/Ehegatten oder früherer oder verstorbener Lebenspartnerinnen/Lebenspartner sind nicht anzugeben. |
| 3
3.2/ 3.3 | Weitere Personalien Angaben zu Ihrem Vater/Ihrer Mutter | Neben den Eltern sind unter Nr. 13 gegebenenfalls zusätzlich die Stief- oder Pflegeeltern anzugeben. |
| 4 | Ihre Ausbildung, Beschäftigung, Nichtbeschäftigung, Wehr-, Bundesfreiwilligen- und Zivildienst seit Schulentlassung | Geben Sie bitte zunächst Monat und Jahr der Entlassung aus der allgemeinbildenden Schule (Haupt-/Realschule oder Gymnasium) an. Geben Sie danach sowohl die Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten als auch Zeiten der Nichtbeschäftigung, sofern die Nichtbeschäftigung ununterbrochen länger als drei Monate dauerte, ansonsten in der zeitlichen Reihenfolge lückenlos an. Nennen Sie, um Rückfragen zu vermeiden, für Zeiten der Nichtbeschäftigung den Grund (z.B. arbeitslos, Urlaub ohne Bezüge) und den Aufenthaltsort.
Bei Wehr-, Bundesfreiwilligen- und Zivildienst sind die Dienststellen/Truppenteile/Einrichtungen und Stand-/Dienstorte in der zeitlichen Reihenfolge der Zugehörigkeit anzugeben. Verwenden Sie bitte Abkürzungen nur, wenn diese allgemein bekannt sind, wie z.B. AEG oder IBM. |
| 5 | Internetpräsenz, Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken | Anzugeben ist/sind die Adresse(n) von eigenen Internetseiten sowie die Mitgliedschaft bzw. Teilnahme in sozialen Netzwerken für private und berufliche Nutzer.
Nutzername(n), Pseudonym(e) oder Passwörter sind nicht anzugeben; es reicht die Nennung des/der sozialen Netzwerke(s). Soziale Netzwerke sind Plattformen im Internet, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder einer darüber hinausgehenden Öffentlichkeit zugänglich machen. Plattformen, die ausschließlich zur Individualkommunikation bestimmt sind (z.B. WhatsApp), gelten nicht als soziale Netzwerke in diesem Sinne. Die Mitgliedschaft in einem sozialen Netzwerk ist unabhängig von der eigenen Aktivität in dem sozialen Netzwerk. Auch Mitgliedschaften, die nicht (mehr) aktiv genutzt werden, sind in der Sicherheitserklärung anzugeben. Es wird darauf hingewiesen, dass zu Ihrer Person in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten sowie in den öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke genommen werden kann. |
| 6 | Angaben zur finanziellen Situation | Wenn Sie im Zweifel sind, ob Sie die Frage zu 6.1 mit Ja beantworten können, sollten Sie die/den Geheimschutzbeauftragte(n) oder die Verfassungsschutzbehörde um ein Gespräch bitten. Dadurch soll die Möglichkeit eröffnet werden, eine schwierige persönliche Situation offen zu klären und zu erörtern, wie diese u. U. verbessert werden kann.
Eine Zwangsvollstreckung liegt bereits vor, wenn Ihnen ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde oder Sie zur Abgabe der Vermögensauskunft (früher: "eidesstattlichen Versicherung") aufgefordert wurden. Unter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Nr. 6.2) fallen u. a.:
Wenden Sie sich im Zweifelsfalle bitte an die/den Geheimschutzbeauftragte(n). Anzugeben sind auch laufende oder in den letzten fünf Jahren für Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihren Ehegatten/Lebenspartner/ Lebensgefährten abgeschlossene Insolvenzverfahren. |
| 7 | Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der DDR, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten können | Falls Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/ Lebenspartner/Lebensgefährte Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der DDR 1 haben/hatten, teilen Sie dies bitte der/dem Geheimschutzbeauftragten und/oder der Verfassungsschutzbehörde persönlich mit (Gesprächswunsch unter Nr. 7 und Nr. 14 ankreuzen). Dies gilt auch für Kontakte zu Nachrichtendiensten befreundeter Staaten, da ausländische Nachrichtendienste nicht selten unter "falscher Flagge" auftreten, d. h. ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben sich z.B. als Angehörige eines befreundeten Nachrichtendienstes aus.
Der Ideenreichtum ausländischer Nachrichtendienste bei der "Anbahnung und Anwerbung von Zielpersonen" ist beachtlich. Er reicht von getarnten Profilen in sozialen Netzwerken im Internet, getarnten Stellenangeboten in Zeitungen über gezielte Kontaktaufnahmen (Restaurant, Kino, Theater, Urlaub) bis hin zu Erpressungsversuchen. Es ist häufig nicht leicht, Anbahnungs- und Werbungsversuche frühzeitig zu erkennen. Wenn jedoch eine Person
so kann dies ein Indiz für eine mögliche nachrichtendienstliche Tätigkeit dieser Person sein. Dies gilt auch in Bezug auf Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihren Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten. Vorrangiges Ziel der ausländischen Nachrichtendienste ist im Übrigen, "Zielpersonen" in eine - wie auch immer geartete - Abhängigkeit zu bringen. Dazu dienen anfänglich großzügige finanzielle Zuwendungen ebenso wie der Aufbau engerer zwischenmenschlicher Beziehungen. Es ist wichtig, Anbahnungs- und Werbungsversuche möglichst frühzeitig zu erkennen, bevor eine Abhängigkeit entstanden ist. Sprechen Sie deshalb im Zweifelsfall mit der/dem Geheimschutzbeauftragten und/oder der Verfassungsschutzbehörde. Dadurch können Sachverhalte vertraulich geklärt und Zweifel beseitigt werden. |
| 8 | Beziehungen in Staaten, in denen besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind | Die vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 17 Sicherheitsüberprüfungsgesetz festgelegten Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken sind in einer Liste, die als Anlage beigefügt ist, aufgeführt. |
| 8.1 | Wohnsitze in diesen Staaten | Falls Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/ Lebenspartner/Lebensgefährte einen Wohnsitz in einem in der Staatenliste genannten Staat hatten, machen Sie bei Nr. 13 bitte folgende Angaben:
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| 8.2 | Reisen/sonstige Aufenthalte | Geben Sie beim Ziel der Reise/des Aufenthaltes nach Möglichkeit die genaue Adresse (z.B. Hotel) an.
Bei Häufung von Reisen (wiederholt mehrmals jährlich) können Reiseziel und Reiseanlass pauschal angegeben werden, z.B."2012 - 2015 jeweils Besuch der Stadt Moskau/Russische Föderation, Übernachtung im Hotel ..., weiter jährlich zwei bis drei Geschäftsreisen zur Fa. ..., Übernachtung im Hotel ...". |
| 8.3 | Nahe Angehörige | Nahe Angehörige im Sinne der Sicherheitserklärung sind
Unter "Kinder" fallen auch Stief- und Pflegekinder, unter "Eltern" auch Stief- und Pflegeeltern, unter "Geschwister" auch Halb- und Stiefgeschwister. Falls nahe Angehörige in einem in der Staatenliste genannten Staat leben, geben Sie unter Nr. 13 bitte Folgendes an (soweit bekannt):
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| 8.4 | Sonstige Beziehungen | Falls Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/ Lebenspartner/Lebensgefährte sonstige Beziehungen (z.B. geschäftliche, gesellschaftliche, kulturelle, sportliche oder wissenschaftliche) in einen in der Staatenliste genannten Staat haben, erläutern Sie diese bitte unter Nr. 13 kurz. Dies gilt auch für Beziehungen zu Verwandten, die nicht unter Nr. 8.3 fallen, sofern eine persönliche Verbindung unterhalten wird.
Anzugeben sind auch Beziehungen zu Personen, die sich im staatlichen Auftrag außerhalb ihres Heimatstaates aufhalten (z.B. Botschaftsangehörige). Bitte geben Sie zu allen genannten Personen die Personalien an (vgl. Erläuterungen zu Nr. 8.3). |
| 9 | Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen | "Verfassungsfeindlich" sind diejenigen Aktivitäten oder Bestrebungen, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von ihnen verfolgten Ziele oder die von ihnen zur Erreichung dieser Ziele befürworteten Mittel und Wege ganz oder teilweise mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Widerspruch stehen. Über die wichtigsten verfassungsfeindlichen Bestrebungen berichten die jährlichen Verfassungsschutzberichte des Bundesministeriums des Innern, die Ihnen bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden können.
Sofern die Frage nach Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen nicht eindeutig und vorbehaltlos verneint werden kann, sollten Sie in einem offenen Gespräch mit der/dem Geheimschutzbeauftragten und/oder der Verfassungsschutzbehörde Einzelheiten und das heutige Verhältnis zu der Organisation darlegen. |
| 10 | Anhängige Straf- und Disziplinarverfahren | Geben Sie hier bitte bereits an, wenn Ermittlungen gegen Sie, Ihre Ehegattin/ Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihren Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten eingeleitet wurden. Dies gilt für jede Art von Straftaten (z.B. auch nach dem Steuerrecht) sowie alle Ermittlungen nach dem Disziplinarrecht.
Anzugeben sind auch alle strafrechtlichen Verurteilungen im Ausland. Nicht anzugeben brauchen Sie Ermittlungen/Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten und Verurteilungen aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren. |
| 11 | Sonstiges | Von Bedeutung sind vor allem Umstände, die Dritten für eine Erpressung Ihrer Person dienen können.
Wenden Sie sich im Zweifelsfalle vertrauensvoll an die/den Geheimschutzbeauftragte(n) und/oder an die Verfassungsschutzbehörde mit der Bitte um ein Gespräch. |
| 12 | Referenzpersonen | Referenzpersonen brauchen Sie nur anzugeben bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen und, wenn die/der Geheimschutzbeauftragte dies ausdrücklich fordert (siehe Schreiben, mit dem Sie die Sicherheitserklärung erhalten haben). Die Referenzpersonen sollen Sie persönlich näher kennen (in der Regel über mehrere Jahre). Sie müssen in der Lage und bereit sein, über Ihre privaten (Familie, Freizeit) und beruflichen Verhältnisse Auskunft zu geben.
Familienangehörige, die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte, unterstellte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie Personen, mit denen nur eine Internetbekanntschaft unterhalten wird, sollen nicht als Referenzpersonen angegeben werden. Sie werden gebeten, die Referenzpersonen von ihrer Benennung zu unterrichten. |
| 12,
15 | Erreichbarkeit | Ihre berufliche und private Erreichbarkeit sowie die berufliche und private Erreichbarkeit der Referenzpersonen ist für eventuelle Nachfragen und Terminabsprachen erforderlich. Sie können jeweils wählen, ob Sie Telefonnummern oder E-Mail-Adressen angeben wollen. Auf freiwilliger Grundlage können Sie sowohl die telefonische als auch die elektronische Erreichbarkeit angeben und so kurzfristige Kontaktaufnahmen erleichtern. Dies kann zu einer Beschleunigung der Sicherheitsüberprüfung beitragen. Die alleinige Angabe von E-Mail-Adressen kann dagegen zu Verzögerungen bei Nachfragen und Terminabsprachen und somit bei der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung insgesamt führen. |
| Einwilligung der Ehegattin/Lebenspartnerin/ Lebensgefährtin oder des Ehegatten/ Lebenspartners/Lebensgefährten:
Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte darf nur mit ihrer/seiner Einwilligung in Ihre Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden. Dabei werden Daten zu ihrer/seiner Person auch in Dateien gespeichert. Bitten Sie sie/ihn, ihre/seine Einwilligung in der Sicherheitserklärung durch Unterschrift zu bestätigen. | ||
| 1) Ministerium für Staatssicherheit (MfS), Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) des MfS, Verwaltung Aufklärung im Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV) bzw. Bereich Aufklärung im MfNV; Ende 1989/Januar 1990 umbenannt in: Amt für Nationale Sicherheit (AfNS), Nachrichtendienst der DDR Informationszentrum (IZ) im Ministerium für Abrüstung und Verteidigung. | ||
Alt:
I. Liste der Staaten mit Reisebeschränkungen für Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, die eine Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 1 Nummern 1 und 2 SSÜG und § 10 SSÜG erfordert1. Armenien (Republik Armenien)
2. Belarus (Republik Belarus)
3. Kasachstan (Republik Kasachstan)
4. Kirgisistan (Kirgisische Republik)
5. Russische Föderation
6. Syrien (Arabische Republik Syrien)
7. Tadschikistan (Republik Tadschikistan)
8. Turkmenistan (Turkmenistan)
9. Usbekistan (Republik Usbekistan)
II. Liste der weiteren Staaten mit Reisebeschränkungen für Beschäftigte 4 der Verfassungsschutzbehörde und von Behörden oder Stellen des Landes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit
1. Afghanistan (Islamischer Staat Afghanistan)
2. Algerien (Demokratische Volksrepublik Algerien)
3. Aserbaidschan (Aserbaidschanische Republik)
4. China (Volksrepublik China)
ab 1. Juli 1997 einschließlich Sonderverwaltungsregion (SVR) Hongkong
ab 20. Dezember 1999 einschließlich Sonderverwaltungsregion (SVR) Macau
5. Georgien
6. Irak (Republik Irak)
7. Iran (Islamische Republik Iran)
8. Korea (Demokratische Volksrepublik Korea)
9. Kuba (Republik Kuba)
10. Laos (Demokratische Volksrepublik Laos)
11. Libanon (Libanesische Republik)
12. Libyen (Staat Libyen)
13. Moldau (Republik Moldau)
14. Pakistan (Islamische Republik Pakistan)
15. Sudan (Republik Sudan)
16. Ukraine (Ukraine)
17. Vietnam (Sozialistische Republik Vietnam)
____
3) Festgelegt durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Die Schreibweise der Staatennamen und der Zweibuchstaben-Code richten sich nach dem vom Auswärtigen Amt herausgegebenen "Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland" in der jeweils geltenden Fassung, das im Gemeinsamen Ministerialblatt Bund bekannt gegeben wird.4) Beschäftigten der Verfassungsschutzbehörde und von Behörden oder Stellen des Landes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit sind Personen gleichgestellt, die in deren Auftrag handeln, ohne bei ihnen beschäftigt zu sein.
Neu:
Anlage
Staatenliste 1
im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 SSÜG 2
1) Festgelegt durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Die Schreibweise der Staatennamen richtet sich nach dem vom Auswärtigen Amt herausgegebenen "Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland" in der jeweils geltenden Fassung, das im Gemeinsamen Ministerialblatt Bund bekanntgegeben wird.
2) Anlage zur "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung"
| Anlage 5a (zu § 13 Abs. 6 Nr. 1 AV SSÜG) |
Anhang
(zu Artikel 1 Nummer 5)
Anleitung
zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung im Bereich Sabotageschutz
Vorbemerkungen
PC oder Druckbuchstaben
Füllen Sie die Sicherheitserklärung möglichst am PC aus; andernfalls füllen Sie die Sicherheitserklärung bitte in gut lesbaren Druckbuchstaben in schwarzer Farbe (kein Bleistift) aus. Die Unterzeichnung kann handschriftlich auf der ausgedruckten Sicherheitserklärung oder auch in elektronischer Form erfolgen, sofern die zuständige Stelle einen entsprechenden Zugang hierzu eröffnet hat. In diesem Fall können Sie die Schriftformäquivalente (De-Mail beziehungsweise Webanwendungen der Verwaltung in Verbindung mit der eID-Funktion des neuen Personalausweises beziehungsweise des elektronischen Aufenthaltstitels) nutzen oder das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen (§ 1 Absatz 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes). Bitte wenden Sie sich an Ihre/Ihren Sabotageschutzbeauftragte(n), falls er Ihnen den Vordruck elektronisch übermitteln soll. Anders ausgefüllte Vordrucke können aus Gründen der Datenverarbeitung nicht angenommen werden.
Eine elektronische Übermittlung der ausgefüllten Sicherheitserklärung ist nur zulässig, wenn die Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung in der o. g. elektronischen Form erfolgt.
Wahrheitsgemäße und vollständige Angaben
Die Sicherheitserklärung stellt die Grundlage Ihrer Sicherheitsüberprüfung dar. Ungenaue, unvollständige und unrichtige Angaben führen zu Rückfragen und zeitlichen Verzögerungen bei Ihrer Sicherheitsüberprüfung sowie u. U. zu negativen Schlussfolgerungen. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie daher die Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Jede Frage ist zu beantworten; im Falle der Verneinung ist "Nein" oder "Keine" anzukreuzen, bitte nicht einfach durchstreichen. Wissentlich falsche Angaben können zu dienst- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen führen.
Benutzen Sie bitte das Feld Nr. 6 sowie bei Bedarf ein gesondertes Blatt, falls der vorgesehene Platz an der jeweiligen Stelle der Sicherheitserklärung nicht ausreicht oder wenn Sie ergänzende Angaben machen wollen.
Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zu machen, durch die Sie sich der Gefahr der straf- oder disziplinarrechtlichen Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung aussetzen würden. Wenn Sie von Ihrem Recht auf Nichtbeantwortung einer Frage Gebrauch machen wollen, ist es allerdings nicht zulässig, eine falsche Antwort zu geben, die Antwortfelder durchzustreichen oder leer zu lassen. Vielmehr ist, je nachdem, ob Sie eine Frage ganz oder teilweise nicht beantworten wollen, einzusetzen "Keine Angaben" oder "Im Übrigen keine Angaben".
Änderungen des Namens, des Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit sind der/dem Sabotageschutzbeauftragten oder deren/dessen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unverzüglich mitzuteilen.
Ihre Angaben werden absolut vertraulich behandelt. Ihre Ansprechpartnerin oder Ihr Ansprechpartner
Für Fragen steht Ihnen die/der Sabotageschutzbeauftragte zur Verfügung. Falls Sie sich, insbesondere bei Sicherheitsproblemen, an die Verfassungsschutzbehörde wenden wollen, kreuzen Sie bitte Nr. 7 der Sicherheitserklärung an oder nehmen Sie direkt Kontakt mit der Verfassungsschutzbehörde, Neugrabenweg 2, 66123 Saarbrücken, Telefon: (0681) 3038-0, auf und bitten um Weitervermittlung in die Geschäftsstelle Geheim- und Sabotageschutz.
Rücksendung der Sicherheitserklärung
Sofern Sie Ihre Zustimmung zur Sicherheitserklärung handschriftlich erteilt haben, senden Sie die ausgefüllte Sicherheitserklärung in verschlossenem Umschlag unmittelbar an die/den Sabotageschutzbeauftragte(n) oder die/den zuständige(n) Mitarbeiter(in) zurück oder geben Sie diese persönlich ab.
| Hinweise zu einzelnen Nummern der Sicherheitserklärung | ||
| 1 | Angaben zu Ihrer Person | |
| 1.1 | Personalien | |
| Name | Ihr Nachname. | |
| ggf. frühere Namen (z.B. Geburtsname, frühere Ehenamen) | Fügen Sie früheren Namen bitte Zusätze wie "geb.", "geschieden" usw. hinzu (z.B."geschiedene Maier"). | |
| Vorname(n) (Rufnameunterstreichen) | Benutzen Sie bitte die sich aus der Geburtsurkunde ergebende Schreibweise (nicht verkürzte Aussprache verwenden). | |
| Geburtsort, Kreis, Bundesland/Staat | Bitte geben Sie den Geburtsort in der Schreibweise der Geburtsurkunde an. Bei Änderung des Ortsnamens (z.B. durch kommunale Gebietsreform) bitte die neue Ortsbezeichnung mit Postleitzahl in Klammern angeben; dies gilt nicht für Geburtsorte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Für Bundesland/Staat können amtliche Abkürzungen verwendet werden. | |
| Staatsangehörigkeit (auch weitere und frühere Staatsangehörigkeiten) | Es sind alle gegenwärtigen Staatsangehörigkeiten und auch frühere Staatsangehörigkeiten anzugeben. Fügen Sie ggf. bitte die Einbürgerungsurkunde und einen Nachweis über den Verlust der früheren Staatsangehörigkeit bei (amtlich beglaubigte Kopien) oder legen Sie die Originale der/dem Sabotageschutzbeauftragten vor. | |
| Ausgeübter Beruf (bei Beamten: Amtsbezeichnung) | Geben Sie bitte den zurzeit ausgeübten (nicht den erlernten) Beruf an, und zwar möglichst genau (z.B. nicht nur "Angestellter", sondern "Bürokaufmann"). | |
| Arbeitgeber(in) (Anschrift, Vorwahl, Rufnummer oder E-Mail-Adresse) | Sofern Sie im öffentlichen Dienst tätig sind, geben Sie bitte die Beschäftigungsdienststelle an.
Bei Ausbildung/Beschäftigung bei einer Filiale, Zweig- oder Außenstelle einer Arbeitgeberin/eines Arbeitgebers ist diese anzugeben. Bitte immer eine Rufnummer angeben. Zusätzlich sollten Sie ggf. zur besseren Erreichbarkeit auch eine Fax- oder eine E-Mail-Verbindung angeben. | |
| 1.2 | Wohnsitze/Aufenthalte einschließlich derzeitiger Anschrift
| Bestanden/Bestehen neben der Hauptwohnung auch Nebenwohnungen und/ oder andere Aufenthalte in Deutschland, sind sowohl
anzugeben. Machen Sie bitte lückenlose Angaben in zeitlicher Reihenfolge (mit Monat und Jahr), soweit die jeweilige Wohnsitznahme bzw. der Aufenthalt einen Zeitraum von zwei Monaten übersteigt. |
| 1.3 |
| Anzugeben sind Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate im Ausland seit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Sofern Sie noch keine 23 Jahre alt sind, machen Sie die Angaben bitte für die letzten fünf Jahre. Sofern Ihre derzeitige Anschrift im Ausland liegt, geben Sie sie bitte ebenfalls unter Nr. 1.3 an. Bitte beachten Sie das Erfordernis am Ende der Sicherheitserklärung, Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden gesondert zuzustimmen/nicht zuzustimmen. Ein Auslandsaufenthalt von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monaten besteht dann, wenn in diesem Zeitraum dort der Lebensmittelpunkt liegt. Kurzfristige Unterbrechungen (z.B. Heimaturlaub, Dienstreise) sind unbeachtlich. |
| 2 | Internetpräsenz, Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken | Anzugeben ist/sind die Adresse(n) von eigenen Internetseiten sowie die Mitgliedschaft bzw. Teilnahme in sozialen Netzwerken für private und berufliche Nutzer.
Nutzername(n), Pseudonym(e) oder Passwörter sind nicht anzugeben; es reicht die Nennung des/der sozialen Netzwerke(s). Soziale Netzwerke sind Plattformen im Internet, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder einer darüber hinausgehenden Öffentlichkeit zugänglich machen. Plattformen, die ausschließlich zur Individualkommunikation bestimmt sind (z.B. WhatsApp), gelten nicht als soziale Netzwerke in diesem Sinne. Die Mitgliedschaft in einem sozialen Netzwerk ist unabhängig von der eigenen Aktivität in dem sozialen Netzwerk. Auch Mitgliedschaften, die nicht (mehr) aktiv genutzt werden, sind in der Sicherheitserklärung anzugeben. Es wird darauf hingewiesen, dass zu Ihrer Person in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten sowie in den öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke genommen werden kann. |
| 3 | Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen | "Verfassungsfeindlich" sind diejenigen Aktivitäten oder Bestrebungen, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von ihnen verfolgten Ziele oder die von ihnen zur Erreichung dieser Ziele befürworteten Mittel und Wege ganz oder teilweise mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Widerspruch stehen. Über die wichtigsten verfassungsfeindlichen Bestrebungen berichten die jährlichen Verfassungsschutzberichte des Bundesministeriums des Innern, die Ihnen bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden können.
Sofern die Frage nach Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen nicht eindeutig und vorbehaltlos verneint werden kann, sollten Sie in einem offenen Gespräch mit der/dem Sabotageschutzbeauftragten und/oder der Verfassungsschutzbehörde Einzelheiten und das heutige Verhältnis zu der Organisation darlegen. |
| 4 | Anhängige Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren, strafrechtliche Verurteilungen im Ausland | Geben Sie hier bitte bereits an, wenn Ermittlungen gegen Sie eingeleitet wurden. Dies gilt für jede Art von Straftaten (z.B. auch nach dem Steuerrecht) sowie alle Ermittlungen nach dem Disziplinarrecht.
Anzugeben sind auch alle strafrechtlichen Verurteilungen im Ausland. Nicht anzugeben brauchen Sie Ermittlungen/Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten und Verurteilungen aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren. |
| 5 | Sonstiges | Von Bedeutung sind vor allem Umstände, die Dritten für eine Erpressung Ihrer Person dienen können.
Wenden Sie sich im Zweifelsfalle vertrauensvoll an die/den Sabotageschutzbeauftragte(n) und/oder an die Verfassungsschutzbehörde mit der Bitte um ein Gespräch. |
| 8 | Erreichbarkeit | Ihre berufliche und private Erreichbarkeit ist für eventuelle Nachfragen und Terminabsprachen erforderlich. Sie können jeweils wählen, ob Sie Ihre Telefonnummern oder E-Mail-Adressen angeben wollen. Auf freiwilliger Grundlage können Sie sowohl die telefonische als auch die elektronische Erreichbarkeit angeben und so kurzfristige Kontaktaufnahmen erleichtern. Dies kann zu einer Beschleunigung der Sicherheitsüberprüfung beitragen. Die alleinige Angabe von E-Mail-Adressen kann dagegen zu Verzögerungen bei Nachfragen und Terminabsprachen und somit bei der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung insgesamt führen. |
Anhang
zu Artikel 1 Nummer 7
| Anlage 23a (zu § 32 Abs. 1 AV SSÜG) |
Staatenlisten 1
im Sinne von § 32 SSÜG (Reisebeschränkungen)
I. Liste der Staaten mit Reisebeschränkungen für Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, die eine Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 1 Nummern 1 und 2 SSÜG und § 10 SSÜG erfordert
II. Liste der weiteren Staaten mit Reisebeschränkungen für Beschäftigte 2 der Verfassungsschutzbehörde und von Behörden oder Stellen des Landes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit
____
1) Festgelegt durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Die Schreibweise der Staatennamen richtet sich nach dem vom Auswärtigen Amt herausgegebenen "Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland" in der jeweils geltenden Fassung, das im Gemeinsamen Ministerialblatt Bund bekanntgegeben wird.
2) Beschäftigten der Verfassungsschutzbehörde und von Behörden oder Stellen des Landes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit sind Personen gleichgestellt, die in deren Auftrag handeln, ohne bei ihnen beschäftigt zu sein.
ID: 260373
| ENDE |