Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Saarländischen Medienrechts
- Saarland -

Vom 20. Mai 2026
(Amtsbl. I Nr. 22 vom 11.06.2026 S. 365)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Mediengesetzes

Das Saarländische Mediengesetz vom 17. Oktober 2023 (Amtsbl. S. 930, 1065) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift ist durch die folgende Überschrift zu ersetzen: "Saarländisches Mediengesetz (SMG)"

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 32 ist zu ersetzen durch:

Alt:

§ 32 Widerruf der Zulassung

Neu:

" § 32 Rücknahme und Widerruf der Zulassung"

b) Die Angabe zu § 45 ist zu ersetzen durch:

Alt:

§ 45 Zusammensetzung, Rechtsstellung, Amtszeit, Verfahren des Medienrats

Neu:

" § 45 Zusammensetzung und Entsendungsverfahren Medienrat"

c) Nach der Angabe zu § 46 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 46a Sitzungen des Medienrats"

d) Die Angabe zu § 29 ist zu ersetzen durch:

Alt:

§ 29 Rücknahme und Widerruf der Zulassung

Neu:

" § 29 Rücknahme und Widerruf der bundesweiten Zulassung"

3. In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Angaben "des Telemediengesetzes" durch die Angaben "des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.

4. In § 20 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 57 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe " § 96 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

5. § 24 Absatz 3 wird ersetzt durch:

alt neu
(3) Beantragt eine Rundfunkveranstalterin oder ein Rundfunkveranstalter, von der Möglichkeit der Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte als vielfaltssichernder Maßnahme Gebrauch machen zu können, schreibt die LMS nach Erörterung mit der Veranstalterin oder dem Veranstalter das Fensterprogramm zur Erteilung einer Zulassung aus. Die LMS überprüft die eingehenden Anträge auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Staatsvertrages sowie der sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen und teilt der Veranstalterin oder dem Veranstalter die zulassungsfähigen Anträge mit. Sie erörtert durch ihren zuständigen Ausschuss mit der Veranstalterin oder dem Veranstalter die Anträge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. Kommt eine Einigung nicht zustande und liegen der LMS mehr als drei zulassungsfähige Anträge vor, unterbreitet die Veranstalterin oder der Veranstalter der LMS einen Dreiervorschlag. Der Medienrat der LMS wählt aus den Vorschlägen diejenige Bewerbung aus, deren Programm den größtmöglichen Beitrag zur Vielfalt im Programm der Hauptprogrammveranstalterin oder des Hauptprogrammveranstalters erwarten lässt, und erteilt erteilt ihr die Zulassung. Bei drei oder weniger Anträgen trifft die LMS die Entscheidung unmittelbar. "Beantragt eine Rundfunkveranstalterin oder ein Rundfunkveranstalter, von der Möglichkeit der Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte als vielfaltsichernde Maßnahme Gebrauch machen zu können, schreibt die LMS nach Erörterung mit der Veranstalterin oder dem Veranstalter das Fensterprogramm zur Erteilung einer Zulassung aus. Die LMS überprüft die eingehenden Anträge auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des § 59 Absatz 4 des Medienstaatsvertrages und teilt der Veranstalterin oder dem Veranstalter die zulassungsfähigen Anträge mit. Liegen ihr mehr als drei zulassungsfähige Anträge vor, erörtert die LMS durch ihren zuständigen Ausschuss mit der Veranstalterin oder dem Veranstalter die Anträge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. Kommt eine Einigung nicht zustande, unterbreitet die Veranstalterin oder der Veranstalter der LMS einen Dreiervorschlag. Der Medienrat der LMS wählt aus den Vorschlägen diejenige Bewerbung aus, deren Programm den größtmöglichen Beitrag zur Vielfalt im Programm der Hauptprogrammveranstalterin oder des Hauptprogrammveranstalters erwarten lässt, und erteilt ihr die Zulassung. Bei drei oder weniger Anträgen trifft die LMS die Entscheidung unmittelbar."

6. In § 25 Absatz 1 Satz 3 werden die Angaben "deren oder" gestrichen.

7. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherige Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
Rücknahme und Widerruf der Zulassung "Rücknahme und Widerruf der bundesweiten Zulassung"

b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden gestrichen und durch folgende Angabe ersetzt:

alt neu
(1) Soweit in § 108 des Medienstaatsvertrages oder in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Der Widerruf ist nur zulässig, wenn

  1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung bei der Veranstalterin oder dem Veranstalter nachträglich entfallen;
  2. eine geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen im Sinne des § 63 des Medienstaatsvertrages vollzogen wird, die nicht nach § 63 Satz 3 des Medienstaatsvertrages als unbedenklich bestätigt werden kann;
  3. die Veranstalterin oder der Veranstalter das Programm in dem vorgesehenen Umfang nicht binnen einem halben Jahr nach Erteilung der Zulassung aufgenommen hat; diese Frist beginnt mit dem Vorliegen der technischen Übertragungsvoraussetzungen, wenn die Zulassung vorher erteilt worden ist;
  4. die Veranstalterin oder der Veranstalter das Programm aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen für mehr als drei Monate unterbrochen hat,
  5. trotz Untersagung nach § 30 Absatz 8 Satz 2 das festgelegte Programmschema nicht eingehalten wird,
  6. die Veranstalterin oder der Veranstalter in ihrem oder seinem Programm wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen hat.

§ 52 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages bleibt unberührt.

(3) Der Widerruf ist von der LMS vorher schriftlich anzudrohen.

(4) Ein durch den Widerruf eingetretener Vermögensnachteil der Veranstalterin oder des Veranstalters ist nicht zu entschädigen.

"Für die Rücknahme und den Widerruf einer durch die LMS erteilten Zulassung von Veranstalterinnen und Veranstaltern privaten Rechts für bundesweit verbreitete private Rundfunkprogramme gilt § 108 des Medienstaatsvertrages."

8. § 30 Absatz 8 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach der Angabe "Programmschemas," die Angabe "und" ergänzt. Nach der Angabe "Inhalte" werden die Angaben "und der Programmproduktion" gestrichen.

b) In Satz 4 wird die Angabe "und" durch die Angabe "oder" ersetzt.

9. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherige Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
Widerruf der Zulassung "Rücknahme und Widerruf der Zulassung"

b) Der bisherige Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Widerruf der Zulassung die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. "Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die bisherige Nummer 1 wird gestrichen

1. der Beginn der Veranstaltung des Rundfunkprogramms nicht gemäß § 30 Absatz 4 gegenüber der LMS angezeigt wird oder die Anzeige nach § 30 Absatz 4 der LMS eine Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß den §§ 9 und 22 nicht ermöglicht,

und die bisherige Nummer 2 wird zur Nummer 1.

bb) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:

"die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung nach § 22 oder für die Erteilung der Bescheinigung über die Zulassung bei der Veranstalterin oder dem Veranstalter nach § 30 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 nachträglich entfallen,".

cc) Die bisherige Nummer 3 wird gestrichen

3. der Veranstalterin oder dem Veranstalter eine Zulassung gemäß § 22 nicht erteilt werden dürfte,

und die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden zu den Nummern 3 bis 6.

d) In Absatz 3 wird nach der Angabe " § 29 Absatz" die Angabe "1," eingefügt.

10. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Die Direktorin oder der Direktor der LMS oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter muss über die für die Erfüllung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2.

11. § 37 Absatz 1 Satz 1 wird ersetzt durch:

alt neu
Die Direktorin oder der Direktor der LMS ernennt im Einvernehmen mit dem Medienrat der LMS eine Bedienstete oder einen Bediensteten der LMS zur oder zum Datenschutzbeauftragten der LMS als Mitglied der Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2016/679. "Die Direktorin oder der Direktor schlägt dem Medienrat der LMS eine Bedienstete oder einen Bediensteten der LMS zur oder zum Datenschutzbeauftragten der LMS als Mitglied der Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2016/679 vor."

12. In § 40 Absatz 9 werden die Angaben "Kabelanlagenbetreiberinnen oder betreiber" durch die Angaben "Anbieterinnen und Anbieter von infrastrukturgebundenen Medienplattformen" sowie die Angaben "Veranstalterinnen oder Veranstalter" durch die Angaben "privaten Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstaltern" und die Angaben "über die Nutzung von Kabelkanälen im Rahmen des § 42" durch die Angaben "zur Verbreitung über Medienplattformen im Rahmen des § 41" ersetzt.

13. § 41 wird durch folgenden § 41 ersetzt:

alt neu
Vergleichbares Angebot im Sinne des § 81 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c des Medienstaatsvertrages ist auch mindestens eines der jeweils grenzüberschreitend am Einspeisepunkt der Medienplattform mit durchschnittlichem Antennenaufwand empfangbaren Programme. Die Möglichkeit der Anbieterin oder des Anbieters der infrastrukturgebundenen Medienplattform, die jeweils grenzüberschreitend am Einspeisepunkt der Medienplattform im Saarland empfangbaren Programme zu verschlüsseln und den Nutzern nur gegen Bezahlung zugänglich zu machen, bleibt von der Pflicht der Anbieterin oder des Anbieters nach Satz 1, den Empfang über die Medienplattform zu ermöglichen, unberührt. "(1) Die Anbieterin oder der Anbieter einer infrastrukturgebundenen Medienplattform hat bei der Weiterverbreitung von Angeboten § 81 Medienstaatsvertrag zu beachten. Insbesondere hat er oder sie oder er sicherzustellen, dass die Kapazitäten für die im Saarland zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme und vergleichbare Angebote zur Verfügung stehen.

(2) Ein vergleichbares Angebot im Sinne des Absatzes 1 ist auch mindestens eines der grenzüberschreitend im Saarland empfangbaren Programme.

(3) Die Möglichkeit der Anbieterin oder des Anbieters, die grenzüberschreitend im Saarland empfangbaren Programme zu verschlüsseln und den Nutzerinnen oder Nutzer nur gegen Bezahlung zugänglich zu machen, bleibt von der Pflicht nach Absatz 2, den Empfang über die Medienplattform zu ermöglichen, unberührt."

14. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag" die Angabe", dem Digitale-Dienste-Gesetz" eingefügt.

b) Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
3. die Aufsicht über die privaten Rundfunkprogramme, die Telemedieninhalte, die Medienintermediäre, die Medienplattformen und die Benutzeroberflächen, "3. die Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter, die Anbieterinnen und Anbieter von Telemedien, Medienintermediären, Medienplattformen und Benutzeroberflächen."

c) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 werden nach der Angabe "Aufsichtsmaßnahmen" die Angaben "und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten" eingefügt sowie nach der Angabe "Jugendmedienschutz-Staatsvertrag" die Angabe "des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt. Die Angaben "des Telemediengesetzes" werden gestrichen.

d) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe: "; sie hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben" gestrichen.

Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Die LMS ist Dienstherrin im Sinne des § 2 des Saarländischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes. Neue Beamtenverhältnisse dürfen ab dem 1. Juni 2026 nicht begründet werden."

15. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
Zusammensetzung, Rechtsstellung, Amtszeit, Verfahren des Medienrats "Zusammensetzung und Entsendungsverfahren Medienrat"

b) In Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe "nach" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

c) Absatz 10 wird durch die folgenden Absätze 10 bis 15 ersetzt:

alt neu
(10) Im Übrigen finden für die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie das Verfahren der Entsendung die für den Rundfunkrat des SR geltenden Vorschriften (§ 6 SR-Gesetz) entsprechende Anwendung. "(10) Die Mitgliedschaft im Medienrat erlischt durch
  1. schriftliche Niederlegung des Amtes,
  2. Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),
  3. Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden,
  4. Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung nach § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  5. Tod,
  6. Feststellung des Eintritts eines der in Absatz 11 und 12 genannten Ausschlussgründe,
  7. Feststellung einer Interessenkollision nach Absatz 13.

Das Vorliegen der Beendigungsgründe nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 gibt das den Vorsitz führende Mitglied des Medienrats dem Medienrat bekannt. Die Feststellung nach Satz 1 Nummer 6 trifft das den Vorsitz führende Mitglied des Medienrats und gibt die Feststellung dem Medienrat bekannt. Die Feststellung nach Satz 1 Nummer 7 trifft der Medienrat. Das betroffene Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken.

(11) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Medienrat und im Verwaltungsrat oder im Rundfunkrat des SR ist ausgeschlossen.

(12) Kein Mitglied des Medienrats darf als Inhaberin oder Inhaber, Gesellschafterin oder Gesellschafter, Vorstandsmitglied, Bedienstete oder Bediensteter oder Vertreterin oder Vertreter eines Unternehmens unmittelbar oder mittelbar mit der LMS für eigene oder fremde Rechnung Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch für Unternehmen, die gemeinnütziger Art sind.

(13) Mitglieder des Medienrats dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben zu gefährden (Interessenkollision).

(14) Dem Medienrat dürfen nicht angehören

  1. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer anderen Landesmedienanstalt angehören oder Organen, derer sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, oder die zu diesen Organen oder einer Landesmedienanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen,
  2. Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Unternehmen stehen, an dem die LMS beteiligt ist, oder Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem mit diesen Unternehmen verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) stehen,
  3. Personen, die privaten Rundfunk veranstalten oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer privaten Rundfunkveranstalterin oder einem privaten Rundfunkveranstalter stehen, in den Aufsichtsorganen oder Gremien angehören einer oder eines privaten Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalters oder in einem mit Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem mit diesen verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) stehen angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen,
  4. Personen, die Anbieterinnen oder Anbieter einer Medienplattform, Anbieter einer Benutzeroberfläche, Anbieter eines Medienintermediäres oder Video-Sharing-Dienstanbieters sind oder den Aufsichtsorganen oder Gremien solcher Anbieter oder einem mit diesen verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen.
  5. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer oder eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalters angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem stehen.

(15) Dem Medienrat dürfen ferner nicht angehören

  1. Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlamentes oder eines Parlamentes eines Drittstaates,
  2. Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Regierung eines deutschen Landes oder der Regierung eines Drittstaates,
  3. hauptamtliche kommunale Wahlbeamte,
  4. Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,
  5. Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene,
  6. Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes auf Bundes- oder Landesebene; die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht gemäß § 14 des Parteiengesetzes steht einer Mitgliedschaft im Medienrat nicht entgegen.

Satz 1 gilt nicht für die Mitglieder des Medienrats nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 8 und 24. Der in Satz 1 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus der dort genannten Funktion als Mitglied in den Medienrat entsandt werden."

d) Die bisherigen Absätze 11 und 12 werden zu den Absätzen 16 und 17.

16. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 11 werden nach der Angabe "Gesetz" die Angaben "und dem Medienstaatsvertrag" eingefügt.

b) In Satz 1 Nummer 12 wird die Angabe " § 56 Absatz 4 Satz 4" durch die Angabe " § 42 Absatz 4 Satz 4" ersetzt.

c) In Satz 1 werden die Nummern 14 und 15 durch folgende Nummern 14 bis 16 ersetzt:

alt neu
14. die Finanzordnung der LMS zu erlassen und

15. über vielfaltssichernde Maßnahmen nach Maßgabe der §§ 23 bis 25 zu entscheiden.

"14. die Finanzordnung der LMS zu erlassen,

15. über vielfaltssichernde Maßnahmen nach Maßgabe der §§ 23 bis 25 zu entscheiden und

16. über die Ausschreibung für eine lokaljournalistische Fördermaßnahme nach § 42 Absatz 3 und eine erforderliche Auswahlentscheidung nach Maßgabe der Fördersatzung Lokaljournalismus zu entscheiden."

d) In Satz 2 Nummer 4 wird nach der Angabe "LMS" die Angabe "im Einvernehmen und auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors" eingefügt.

17. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:

" § 46a Sitzungen des Medienrats

(1) Die Sitzungen finden grundsätzlich in Präsenz statt. In begründeten Ausnahmefällen können sie mittels Videoschaltkonferenzen durchgeführt werden. Die Entscheidung hierüber trifft das Vorsitz führende Mitglied des Medienrats. Die LMS hat hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen.

(2) Näheres regelt die Geschäftsordnung der LMS."

18. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

"Die Vergütung darf höchstens einer Besoldung analog der Besoldungsgruppe B 4 der Landesbesoldungsordnung B des Saarländischen Besoldungsgesetzes (Artikel 1 des Gesetzes Nr. 2042 zur Neuregelung des Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrechts im Saarland vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547)) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen."

b) Der bisherige Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen

Die Direktorin oder der Direktor oder die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor soll die Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt haben.

und ersetzt durch die neuen Sätze 5 und 6: "Zur Direktorin oder zum Direktor kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt. Zudem soll die Direktorin oder der Direktor über Kenntnisse im Bereich des Medienrechts verfügen."

c) In Absatz 1 Satz 8 werden die Angaben "sowie der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors" gestrichen.

d) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "Ernennung," gestrichen.

e) In Absatz 4 werden in Satz 2 nach der Angabe "regelt" die Angaben "als Vorgesetzte oder Vorgesetzter" eingefügt und die Sätze 3 bis 5

Sie oder er ernennt die Beamtinnen und Beamten der LMS. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter, Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten der LMS und nimmt gegenüber den übrigen Bediensteten die Aufgaben der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers wahr. Für die Direktorin oder den Direktor nimmt die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde wahr.

gestrichen.

f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Medienrat" folgende Angaben eingefügt:

"aus dem Kreis der Bediensteten der LMS mit Leitungsfunktion für die Dauer von fünf Jahren".

bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 eingefügt:

"Mit der Funktionsübertragung kann eine Vergütung verbunden sein. Dabei darf die Gesamtvergütung höchstens einer Besoldung analog nach der Besoldungsgruppe B 2 der Landesbesoldungsordnung B des Saarländischen Besoldungsgesetzes (Artikel 1 des Gesetzes Nr. 2042 zur Neuregelung des Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrechts im Saarland vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547)) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen."

19. In § 50 Absatz 2 wird nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "Satz 2" eingefügt.

20. In § 51 Absatz 5 werden die Sätze 2 bis 3 durch folgende Sätze 2 bis 4 ersetzt:

alt neu
Sie wendet die Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung an; sie stellt eine Gewinn- und- Verlust-Rechnung auf und lässt den entsprechend den Bilanzvorschriften für große Aktiengesellschaften aufzustellenden Jahresabschluss von einem unabhängigen Abschlussprüfer prüfen. Das Nähere regelt eine Finanzordnung. "Sie wendet die Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung an und stellt eine Gewinn- und- Verlust-Rechnung auf. Der aufzustellende Jahresabschluss ist durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen zu prüfen. Das Nähere regelt eine Finanzordnung."

Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden zu den Sätzen 5 und 6.

21. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
  1. vorsätzlich oder fahrlässig als Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalter, als Anbieterin oder Anbieter von Telemedien gegen Bestimmungen des § 115 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages oder des § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstößt,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig als Veranstalterin oder Veranstalter eines bundesweiten privaten Fernsehvollprogramms gegen § 28 Absatz 3 verstößt.
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. als Veranstalterin oder Veranstalter von bundesweit ausgerichtetem privatem Rundfunk oder als Anbieterin oder Anbieter von Telemedien gegen Bestimmungen des § 115 Absatz 1 Medienstaatsvertrag, des § 33 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 Digitale-Dienste-Gesetz oder des § 24 Absatz 1 und 2 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verstößt oder
  2. als Veranstalterin oder Veranstalter eines bundesweiten privaten Fernsehvollprogramms gegen § 28 Absatz 3 verstößt."

b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "in § 115 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10, 16 bis 24 und Satz 2 Nummer 5 des Medienstaatsvertrages" durch die Angabe "in § 115 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2, 3 bis 17, 20 bis 23 und Satz 2 Nummer 10 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

c) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe b) wird folgender Buchstabe c) eingefügt:

"c) entgegen § 22 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 ein zulassungspflichtiges, aber nicht zulassungsfähiges Rundfunkprogramm veranstaltet,"

bb) Die bisherigen Buchstaben c) bis f) werden zu den Buchstaben d) bis g).

cc) Im neuen Buchstaben e) wird die Angabe " § 30 Absatz 4" durch die Angabe " § 30 Absatz 7" ersetzt.

dd) Im neuen Buchstabe f) wird die Angabe " § 30 Absatz 5" durch die Angabe " § 30 Absatz 8" ersetzt.

d) In Absatz 3 wird nach der Angabe "Die Ordnungswidrigkeit" die Angabe "nach Absatz 2 Nummer 2" eingefügt.

22. In § 62 Absatz 2 werden die Angaben ", soweit nicht eine gerichtliche Entscheidung die vorzeitige Wahl unter neuen Maßgaben erforderlich werden lässt" gestrichen.

Artikel 2
Änderung des SR-Gesetzes

Das SR-Gesetz vom 17. Oktober 2023 (Amtsbl. I S. 930, 1065) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 25 wird ersetzt durch:

" § 25 Unabhängigkeit des SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten"

2. In § 5 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe " § 10 Absatz 1" die Angabe "Satz 3 Nummer 2" eingefügt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 wird nach dem Wort "nach" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

b) In Absatz 7 Satz 2 Nummer 8 werden die Angaben "des SR" durch die Angaben "der Gremien" ersetzt.

4. In § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 13 wird die Angabe "Datenschutzbeauftragten" durch die Angabe "Rundfunkdatenschutzbeauftragten" ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 6 Absatz 6" durch die Angabe " § 6 Absatz 7" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird Satz 4

Die Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse finden grundsätzlich nicht öffentlich statt.

gestrichen. Der bisherige Satz 5 wird zu Satz 4.

6. In § 15 Absatz 3 werden die Angaben "im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen" gestrichen und durch die Angaben "zu veröffentlichen" ersetzt.

7. In § 19 Absatz 4 werden nach der Angabe "Handelsgesetzbuch" die Angaben "für die Finanzberichterstattung" eingefügt.

8. In § 25 wird die bisherige Überschrift durch folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
Unabhängigkeit des SR-Datenschutzbeauftragten "Unabhängigkeit des SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten".

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (12.06.2026) in Kraft.

ID 261516

ENDE