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ThürTilgVO - Thüringer Tilgungsverordnung
Thüringer Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit
- Thüringen -
Vom 5. März 2024
(GVBl. Nr. 3 vom 28.03.2024 S. 25)
Aufgrund des Artikels 293 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203), dieser geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 218), in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 11 der Thüringer Ermächtigungsübertragungsverordnung Justiz vom 2. Mai 2017 (GVBl. S. 143), geändert durch Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 65), verordnet das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann einer verurteilten Person auf Antrag gestatten, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden.
(2) Freie Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist jede freiwillige und unentgeltliche Tätigkeit, die dem allgemeinen Nutzen dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt und mit der kein erwerbswirtschaftlicher Zweck verfolgt wird. Geringfügige freiwillige Zuwendungen an die verurteilte Person zum Ausgleich von Auslagen im Zusammenhang mit der Tätigkeit berühren die Unentgeltlichkeit nicht.
§ 2 Verfahren
(1) Die Vollstreckungsbehörde weist die verurteilte Person möglichst frühzeitig vor der Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 1 Abs. 1 hin. Sie gibt der verurteilten Person Gelegenheit, eine ihr mögliche freie Arbeit und eine geeignete Stelle, bei der freie Arbeit geleistet werden kann (Beschäftigungsstelle), vorzuschlagen. Für die Antragstellung und für Vorschläge nach Satz 2 kann die Vollstreckungsbehörde der verurteilten Person Fristen setzen.
(2) Die Vollstreckungsbehörde ist der verurteilten Person bei der Vermittlung einer möglichen freien Arbeit und einer Beschäftigungsstelle behilflich. Mit der Vermittlung kann sie die Gerichtshilfe oder einen freien Träger der Straffälligenhilfe (Vermittlungsstelle) beauftragen.
(3) Die Vollstreckungsbehörde lehnt den Antrag auf Gestattung ab, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass
(4) Über die Eignung der freien Arbeit und der Beschäftigungsstelle entscheidet die Vollstreckungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 die Vermittlungsstelle unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Vorbelastungen der verurteilten Person, ihrer persönlichen Verhältnisse und der allgemeinen Strafzwecke.
(5) Gestattet die Vollstreckungsbehörde die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit, bestimmt sie zugleich die Vermittlungsstelle oder die Beschäftigungsstelle, den Anrechnungsmaßstab nach § 5 Abs. 1 und die voraussichtliche Gesamtarbeitszeit. Die Gestattung kann mit Bestimmungen zur Art der Beschäftigung, zu einer wöchentlichen oder monatlichen Mindestarbeitszeit und zu einer Frist für die Ableistung der Gesamtarbeitszeit sowie mit Weisungen verbunden werden. Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes kann die Vollstreckungsbehörde Bestimmungen und Weisungen nach den Sätzen 1 und 2 nachträglich ändern.
(6) Die verurteilte Person weist die Ableistung der ihr gestatteten freien Arbeit unter Vorlage einer schriftlichen Erklärung der Beschäftigungsstelle gegenüber der Vollstreckungsbehörde nach. Der Nachweis ist auch durch eine schriftliche Mitteilung der Vermittlungsstelle oder der Beschäftigungsstelle an die Vollstreckungsbehörde möglich.
§ 3 Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe während des Vollzugs einer Freiheitsentziehung
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann einer verurteilten Person, gegen die eine Ersatzfreiheitsstrafe bereits vollzogen wird, gestatten, während des Vollzugs die Vollstreckung eines Teils dieser Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann einer verurteilten Person, gegen die eine Freiheitsstrafe in anderer Sache bereits vollzogen wird, gestatten, während des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe die anschließende Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe oder eines Teils dieser Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden.
(3) Die Vollstreckungsbehörde soll bereits im Aufnahmeersuchen erklären, dass die Gestattung für den Fall der nach Beginn des Vollzugs der Freiheitsentziehung erfolgten Antragstellung durch die verurteilte Person als erteilt gilt. Einer gleichzeitigen Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs und der voraussichtlichen Gesamtarbeitszeit bedarf es in diesem Fall nicht. Die Gestattung gilt im Rahmen der für den Justizvollzug maßgeblichen Bestimmungen und unter dem Vorbehalt, dass eine geeignete Beschäftigungsstelle zur Verfügung steht. Abweichend von dem in § 2 Abs. 4 bis 6 geregelten Verfahren entscheidet die Justizvollzugsanstalt über die Eignung der freien Arbeit und der Beschäftigungsstelle, bestimmt die Beschäftigungsstelle und weist die Leistung der freien Arbeit gegenüber der Vollstreckungsbehörde nach.
(4) Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens in der Justizvollzugsanstalt sind die Möglichkeiten der Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit oder ratenweise Tilgung der Geldstrafe zu erörtern und zu fördern, um so auf eine möglichst baldige Entlassung hinzuwirken. Wird in den Fällen des Absatzes 2 die anschließende Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe erst nach dem Aufnahmeverfahren bekannt, sind die Maßnahmen nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Vollzug in einer Jugendstrafanstalt.
§ 4 Pflichten der verurteilten Person bei Gestattung; Widerruf, Beendigung
(1) Die verurteilte Person hat den im Rahmen der Gestattung erteilten Weisungen der Vollstreckungsbehörde nachzukommen. Das Gleiche gilt für die Anordnungen der Beschäftigungsstelle zu den sich aus der Leistung der freien Arbeit ergebenden Pflichten und für die Anordnungen der Justizvollzugsanstalt oder Jugendstrafanstalt in den Fällen des § 3.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann die Gestattung widerrufen, wenn die verurteilte Person
Vor einem Widerruf gibt die Vollstreckungsbehörde der verurteilten Person in geeigneter Weise die Gelegenheit zur Stellungnahme. Zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Beratung kann sich die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen. In den Fällen des § 3 kann die Vollstreckungsbehörde eine Stellungnahme der zuständigen Justizvollzugsanstalt oder Jugendstrafanstalt einholen.
(3) Die Gestattung endet, wenn
(4) Die jeweils bis zu einem Widerruf oder zur Beendigung der Gestattung geleistete freie Arbeit wird auf die zu leistende freie Arbeit angerechnet. Bleibt die verurteilte Person der Beschäftigungsstelle fern, wird die versäumte Arbeitszeit auch dann nicht auf die zu leistende freie Arbeit angerechnet, wenn das Fernbleiben entschuldigt ist.
§ 5 Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
(1) Die Vollstreckung eines Tages der Ersatzfreiheitsstrafe wird regelmäßig durch sechs Stunden freie Arbeit abgewendet (regelmäßiger Anrechnungsmaßstab). Die Vollstreckungsbehörde kann den regelmäßigen Anrechnungsmaßstab in Ausnahmefällen, insbesondere mit Blick auf die Art und die Umstände der Tätigkeit oder auf die persönlichen Verhältnisse der verurteilten Person, auf bis zu drei Stunden herabsetzen. Eine Herabsetzung auf drei Stunden ist in der Regel geboten, wenn die verurteilte Person nachweislich
In den Fällen des § 3 ist für den Nachweis nach Satz 3 Nr. 2 das Attest einer in der Anstalt tätigen Ärztin oder eines in der Anstalt tätigen Arztes maßgeblich und findet Satz 3 Nr. 3 keine Anwendung.
(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe ist entsprechend dem durch die Vollstreckungsbehörde bestimmten Anrechnungsmaßstab erledigt, soweit die verurteilte Person die freie Arbeit geleistet hat.
§ 6 Absehen von der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
In den nicht von § 3 erfassten Fällen unterbleibt die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe, solange
§ 7 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe "divers" oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit vom 19. Januar 1993 (GVBl. S. 146) außer Kraft.
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