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ThürFAG - Thüringer Finanzausgleichsgesetz
- Thüringen -

Vom 31. Januar 2013
(GVBl. Nr. 1 vom 07.02.2013 S. 10; 27.02.2014 S. 45 14; 21.12.2015 S. 233 15; 12.02.2018 S. 5 18; 02.07.2019 S. 210 19b; 02.07.2019 S. 239 19; 19a; 16.10.2019 S. 429 19b; 11.06.2020 S. 277 20; 22.12.2020 S. 678 20a; 23.03.2021 S. 115 21; 17.02.2022 S. 87 22; 05.10.2022 S. 414 22a; 23.12.2022 S. 521 22b; 18.07.2023 S. 231 23; 21.12.2023 S. 393 23a; 30.12.2025/26 S. 22 26)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Grundsätze

§ 1 Grundsätze der Lastenverteilung

(1) Die Gemeinden und Landkreise tragen alle Verwaltungs- und Zweckausgaben, die durch die Erfüllung ihrer eigenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Den Gemeinden und Landkreisen stehen als Ersatz für den Verwaltungsaufwand im übertragenen Wirkungskreis oder als untere staatliche Verwaltungsbehörden die festgesetzten Kosten (Gebühren und Auslagen), Ordnungsgelder, Bußgelder und Zwangsgelder als eigene Einnahmen zu.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Verwaltungsgemeinschaften entsprechend, soweit ihnen staatliche Aufgaben übertragen sind.

§ 2 Finanzausgleichsleistungen an Gemeinden und Landkreise 18 20a 22b

(1) Den Gemeinden und Landkreisen werden im übergemeindlichen Finanzausgleich nach Maßgabe dieses Gesetzes Finanzmittel (Finanzausgleichsmasse) in Ergänzung ihrer eigenen Einnahmekraft zur angemessenen Erfüllung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben zur Verfügung gestellt.

(2) Darüber hinaus erhalten Gemeinden und Landkreise außerhalb des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) und an den Leistungen für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 46a des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch sowie Zuweisungen und projektgebundene Fördermittel aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Landeshaushalts. Beteiligungen und Zuweisungen nach Satz 1 werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Sie sind Bestandteil der angemessenen Finanzausstattung und Teil der durch alle Zuweisungen des Landes zu deckenden Mindestausstattung.

Zweiter Abschnitt
Bildung und Verwendung der Finanzausgleichsmasse

§ 3 Bildung der Finanzausgleichsmasse 15 18 19 19a 20a 22 22a 22b 23 23a 26

(1) Gemeinden und Landkreise erhalten vom Land Zuweisungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus den Anteilen des Landes aus dem Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), dem Aufkommen aus den Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung, dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage, den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG), den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3 FAG sowie den Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich besonders geringer kommunaler Steuerkraft nach § 11 Abs. 5 FAG. Im Jahr 2022 sind Einnahmen des Landes infolge der Erhöhung des Umsatzsteueranteils nach Artikel 9 des Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlags und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) in Höhe von 49,5 Millionen Euro außer Betracht zu lassen. Im Jahr 2023 sind bei den Anteilen des Landes aus dem Aufkommen der Umsatzsteuer Einnahmen in Höhe von 48,5 Millionen Euro außer Betracht zu lassen.

(2) Die Finanzausgleichsmasse wird aus einem Anteil nach dem Thüringer Partnerschaftsgrundsatz (FAG-Masse I) und einem Anteil für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis (FAG-Masse II) gebildet. Die Höhe der Finanzausgleichsmasse ist so zu bemessen, dass diese sowohl die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine finanzielle Mindestausstattung erfüllt als auch einer angemessenen Finanzausstattung entspricht. Im Sinne eines Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes sollen sich die Entwicklung

  1. der eigenen Einnahmen der Kommunen nach Absatz 3 zuzüglich der Zuweisungen aus der FAG-Masse I und
  2. der Einnahmen des Landes nach Absatz 1 abzüglich der den Kommunen zufließenden FAG-Masse I

gleichmäßig gestalten.

(3) Eigene Einnahmen der Kommunen zur Berechnung der FAG-Masse I sind Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie sonstige Steuern und steuerähnliche Einnahmen.

(4) Aus den eigenen Einnahmen der Kommunen nach Absatz 3 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre sowie den Einnahmen des Landes nach Absatz 1 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davorliegenden Jahre wird die Summe gebildet. Der Anteil der Kommunen nach dem Thüringer Partnerschaftsgrundsatz an der Summe nach Satz 1 beträgt 38,72 vom Hundert. Der nach dieser Regel ermittelte Betrag erhöht sich ab dem Jahr 2022 um 100.000.000 Euro. Die FAG-Masse I ist die Differenz zwischen dem nach Satz 2 bestimmten Anteil der Kommunen und den eigenen Einnahmen nach Absatz 3. Zusätzlich zu der Erhöhung nach Satz 4 erhöht sich die FAG-Masse I nach Satz 3 in den Jahren 2026 und 2027 jeweils um weitere 13.000.000 Euro.

(5) Die FAG-Masse II wird aus den Haushaltsansätzen für den Sonderlastenausgleich nach § 22a und den Mehrbelastungsausgleich nach § 23 gebildet.

(6) Die nach Absatz 2 Satz 1 und 3 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4 bereitzustellende FAG-Masse I wird nach den Ist-Einnahmen nach den Absätzen 1 und 3, den geschätzten Steuereinnahmen und den weiteren geschätzten Einnahmen des Landes zu dem dem Landeshaushaltsplan des Finanzausgleichsjahres zugrunde liegenden Stand vorläufig errechnet und im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Spätestens im übernächsten Haushaltsjahr ist der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres vorzunehmen. Bei der endgültigen Berechnung der FAG-Masse I auf der Basis der tatsächlichen Einnahmen sind die Regelungen nach Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4 zugrunde zu legen. Die Abrechnung wird unter der Bezeichnung Stabilisierungsfonds als Kontrollrechnung im Haushalt dargestellt. Ergibt sich ein Abrechnungsbetrag über den in Absatz 4 Satz 4 genannten Betrag hinaus zu Gunsten der Kommunen, erhöht dieser den Stabilisierungsfonds. Ergibt sich ein Abrechnungsbetrag zu Gunsten des Landes, verringert dieser den Stabilisierungsfonds. Übersteigt der Stabilisierungsfonds einen Betrag von 40 Millionen Euro, ist durch den Haushaltsgesetzgeber zu prüfen, ob der Ansatz der FAG-Masse I im Landeshaushaltsplan zu Lasten des Stabilisierungsfonds erhöht wird.

(7) Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung nach Artikel 100 der Verfassung des Freistaats Thüringen werden die FAG-Massen I und II anhand der Regelungen in den Absätzen 3a bis 3c als Grundlage der Festsetzungen zum Vollzug dieses Gesetzes vorläufig bestimmt. Soweit ein Haushaltsplan nicht bis zum 30. Juni des Finanzausgleichsjahres beschlossen ist, gilt die vorläufige Bestimmung nach Satz 1 als Festsetzung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1. Die Abrechnung über den Stabilisierungsfonds nach Absatz 4 Satz 4 bis 6 bleibt unberührt.

§ 3a Revision 26

(1) Im Abstand von zwei Jahren ist auf Basis der aktuellsten Statistik "Ausgaben und Einnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in Thüringen" (Jahresrechnungsstatistik) des Landesamtes für Statistik und der aktuellsten regionalisierten Steuerschätzung zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder aufgrund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben und Einnahmen der Kommunen die in § 3 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 festgesetzte Regel des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes zur Bestimmung der FAG-Masse I im Verhältnis zwischen dem Land und den Kommunen anzupas sen ist (Revision). Ist das zweite Jahr das erste Jahr eines Doppelhaushalts, ist die Überprüfung im Folgejahr vorzunehmen.

(2) In die Prüfung nach Absatz 1 zur Feststellung der angemessenen Finanzausstattung und der finanziellen Mindestausstattung sind einzubeziehen

  1. Veränderungen im Bestand pflichtiger eigener Aufgaben der Kommunen, soweit diese in der zugrundeliegenden Jahresrechnungsstatistik noch keine Auswirkungen haben,
  2. die Aufteilung der Schlüsselmassen für Landkreisaufgaben und Gemeindeaufgaben,
  3. das Aufteilungsverhältnis zwischen den sozialen Kreisschlüsselzuweisungen und den allgemeinen Kreisschlüsselzuweisungen,
  4. das Verhältnis des Sonderlastenausgleichs nach § 21 zu den Schlüsselzuweisungen nach § 11 Abs. 1,
  5. die Höhe der pauschalen Finanzzuweisungen je Einwohner nach § 23 Abs. 1 und 1a in Verbindung mit Abs. 4,
  6. eine Prüfung, ob spezielle Kostenerstattungsregelungen nach § 23 Abs. 5 in die pauschalen Finanzzuweisungen je Einwohner nach § 23 Abs. 1 überführt und spezielle Kostenerstattungsregelungen nach § 23a Abs. 1 in die Überprüfung des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes zur Bestimmung der FAG-Masse I einbezogen werden können, sowie
  7. die Verteilungssymmetrie hinsichtlich der Ausgaben und Einnahmen zwischen dem Land und den Kommunen auf der Basis des IST-Symmetriekoeffizienten.

Der IST-Symmetriekoeffizient nach Satz 1 Nr. 7 wird als Doppelquotient aus dem kommunalen Anteil des Deckungsmittelverbrauchs und dem kommunalen Anteil des Deckungsmittelbestands bestimmt. Der Deckungsmittelverbrauch bemisst sich anhand der Ausgaben für Aufgaben, die nicht durch aufgabenspezifische Einnahmen gedeckt sind. Der Deckungsmittelbestand bemisst sich anhand der zweckungebundenen Finanzmittel.

(3) Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium erstellt über die Prüfung nach Absatz 2 einen Prüfbericht, der im Beirat für kommunale Finanzen beraten wird. Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium ist ermächtigt, im Benehmen mit dem Beirat für kommunale Finanzen zur Erstellung des Prüfberichts einen externen Gutachter zu beteiligen.

(4) Die Berechnung der pauschalen Finanzzuweisungen je Einwohner nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 erfolgt auf Basis der Gliederungsnummern der aktuellsten verfügbaren Jahresrechnungsstatistik, in denen die Ein- und Ausgaben der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises zu verbuchen sind. Die pauschalen Finanzzuweisungen je Einwohner nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ergeben sich aus der Summe der pauschalen Finanzzuweisungen je Einwohner nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2.

§ 4 Verwendung der Finanzausgleichsmasse 15 18 20a 22 22b 23a 26

Die Finanzausgleichsmasse nach § 3 Abs. 4 und 5 wird verwendet für:

  1. die FAG-Masse I, bestehend aus
    1. dem Schullastenausgleich nach § 17,
    2. dem Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Schülerbeförderung nach § 18,
    3. dem Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Kindertagesbetreuung nach § 21,
    4. dem Sonderlastenausgleich für Belastungen der Kur- und Erholungsorte nach § 22b,
    5. dem Sonderlastenausgleich für Gemeinden mit unterdurchschnittlicher Einwohnerdichte nach § 22c,
    6. dem Kulturlastenausgleich nach § 22d,
    7. den kommunalen Investitionspauschalen nach § 22e,
    8. dem Sonderlastenausgleich für Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen nach § 22f,
    9. den gemeinschaftlich finanzierten Aufgaben nach § 22g,
    10. dem Landesausgleichsstock nach § 24,
    11. den Zuweisungen für den Beirat für kommunale Finanzen nach § 33,
    12. in den Jahren 2026 und 2027 der Ergänzungsleistung für kreisangehörige Gemeinden nach § 20a und
    13. den Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben nach § 8 sowie Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach § 12 in Höhe der nicht für die Bestandteile nach den Buchstaben a bis l verwendeten Mittel;
  2. die FAG-Masse II, bestehend aus
    1. dem Sonderlastenausgleich für die Beseitigung besonderer Umweltbelastungen nach § 22a und
    2. dem Mehrbelastungsausgleich für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach § 23.
  3. Die für die jeweilige Verwendung maßgeblichen Haushaltsansätze nach Satz 1 werden mit dem Landeshaushalt festgesetzt. Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung nach Artikel 100 der Verfassung des Freistaats Thüringen

ist für den Haushaltsansatz nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. b § 23 Abs. 4 anzuwenden und sind für die Haushaltsansätze nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis l und 2 Buchst. a die Haushaltsansätze des Landeshaushaltsplans des Vorjahres anzusetzen. § 3 Abs. 7 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5 Abrechnungen im Vollzug des Finanzausgleichs 15 18 22 26

Unbeschadet der Abrechnung nach § 3 Abs. 6 Satz 2 ist über die in § 4 Satz 1 genannten Bestandteile der Finanzausgleichsmasse sowie von Rückzahlungen jährlich gesondert abzurechnen. Die notwendigen Verrechnungen mit Ausnahme der FAG-Masse II sind über den Landesausgleichsstock (§ 24) durchzuführen.

Dritter Abschnitt
Schlüsselzuweisungen

§ 6 Allgemeines 26

(1) Aus der Schlüsselmasse erhalten die Gemeinden und Landkreise nach Maßgabe der §§ 11 und 15 zur Stärkung ihrer eigenen Finanzkraft Schlüsselzuweisungen, deren jeweilige Höhe von dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium durch Bescheid festgesetzt wird.

(2) Schlüsselzuweisungen werden nach Steuer- oder Umlagekraft berechnet und sollen die Unterschiede in der Finanzstärke zwischen den einzelnen Gebietskörperschaften verringern. Sie dienen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs. Mit ihnen sind alle gesetzlichen Lasten abgegolten, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist.

§ 7 Verwendung der Schlüsselzuweisungen 15 18 20a 22 22b

Die Schlüsselmasse wird wie folgt verwendet:

  1. 43,9 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte und
  2. 56,1 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städte.

Die Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach Satz 1 Nr. 2 setzen sich zusammen aus

  1. Schlüsselzuweisungen für soziale Aufgaben (soziale Kreisschlüsselzuweisungen) mit einem Anteil von 60 vom Hundert an der Schlüsselzuweisung für Kreisaufgaben und
  2. Schlüsselzuweisungen für weitere Kreisaufgaben (allgemeine Kreisschlüsselzuweisungen) mit einem Anteil von 40 vom Hundert an der Schlüsselzuweisung für Kreisaufgaben.

§ 7a (aufgehoben) 18 19 22b

§ 8 Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben 22b

(1) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen bemisst sich für die einzelne Gemeinde im Verhältnis zu den anderen Gemeinden nach ihrer Steuerkraft und ihrem auf die Einwohner bezogenen Finanzbedarf, ausgedrückt durch die Bedarfsmesszahl ( § 9). Bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Durchschnitt des vorvergangenen Jahres sowie der vier davor liegenden Jahre über der Einwohnerzahl nach Satz 1 liegt, wird für die Ermittlung des Hauptansatzes nach § 9 Abs. 1 die durchschnittliche Einwohnerzahl dieser fünf Jahre angesetzt.

(2) Durch die Gegenüberstellung der Bedarfsmesszahl (§ 9) und der Steuerkraftmesszahl (§ 10) wird die unzureichende Steuerkraft ermittelt, die Grundlage für die Festsetzung der Schlüsselzuweisung ist (§ 11).

§ 9 Bedarfsmesszahl für Gemeindeaufgaben 15 18 19 22b

(1) Durch einen Vomhundertsatz (Hauptansatzstaffel) bezogen auf die nach § 8 Abs. 1 zu berücksichtigende Einwohnerzahl wird der Hauptansatz errechnet. Es gilt folgende Hauptansatzstaffel:

Einwohnerzahl 1 bis 3.000 Vomhundertsatz 100
über 3.000 bis 5.000 100 bis 115
über 5.000 bis 10.000 115 bis 120
über 10.000 bis 20.000 120 bis 135
über 20.000 bis 50.000 135 bis 140
über 50.000 bis 100.000 140 bis 145
über 100.000 bis 200.000 145 bis 155
über 200.000 bis 300.000 155 bis 165

Im Rahmen dieser Hauptansatzstaffel wird innerhalb der Gemeindegrößenklasse unter Zugrundelegung der tatsächlichen die nach § 8 Abs. 1 zu berücksichtigenden Einwohnerzahl linear interpoliert.

(2) Ein Kinderansatz wird Gemeinden für Kinder im Alter von 0 bis unter 6 Jahren gewährt, die in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz zum Stichtag des 31. Dezember des vorvergangenen Jahres auf Basis der Einwohnerstatistik des Landesamtes für Statistik gemeldet sind. Für die Berücksichtigung im Kinderansatz wird die Zahl der Kinder nach Satz 1 mit 6,7 multipliziert.

(3) Der Hauptansatz und der Kinderansatz bilden den Gesamtansatz.

(4) Die Bedarfsmesszahl wird errechnet, indem der Gesamtansatz mit dem einheitlichen Grundbetrag multipliziert wird. Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass die Schlüsselmasse soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird.

§ 9a(aufgehoben) 20a 22 22b

§ 10 Steuerkraftmesszahl 15 18 20 20a 21 22 26

(1) Die Steuerkraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der für die jeweilige Gemeinde geltenden Steuerkraftzahlen

  1. der Grundsteuern,
  2. der Gewerbesteuern abzüglich der Gewerbesteuerumlage,
  3. des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer sowie
  4. des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer.

(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt:

  1. bei den Grundsteuern das durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilte Istaufkommen
    1. für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen die Grundsteuer A vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 271 vom Hundert,
    2. für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen die Grundsteuer B vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 389 vom Hundert;

    bei einem örtlichen Hebesatz von 0 vom Hundert wird der Steuermessbetrag mit dem fiktiven Hebesatz entsprechend Halbsatz 1 vervielfältigt; die Gemeinde ist in diesem Fall verpflichtet, den Steuermessbetrag des vorvergangenen Jahres dem Landesamt für Statistik bis zum 31. März des dem Ausgleichsjahr vorangehenden Jahres zu melden,

  2. für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen bei der Gewerbesteuer das durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilte Istaufkommen vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 395 vom Hundert, abzüglich der sich unter Anwendung des in § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Vomhundertsatzes errechnenden Gewerbesteuerumlage,
  3. beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Istaufkommen sowie
  4. beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Istaufkommen.

Werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag oder einer vergleichbaren Regelung Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens und des Gewerbesteueraufkommens zwischen Gemeinden im Anwendungsbereich dieses Gesetzes getroffen, so ist die Regelung bei der zuständigen unteren Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen; bei kreisübergreifenden Regelungen ist das Landesverwaltungsamt zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bestätigt die Aufteilung des Grundsteueraufkommens und des Gewerbesteueraufkommens sowie die Geltungsdauer der Regelung und leitet die Anzeige mit dem Bestätigungsvermerk auf dem Dienstweg an die für den kommunalen Finanzausgleich zuständige oberste Landesbehörde. Die bestätigte Aufteilung ist bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl zu berücksichtigen. Die Gemeinden sind hieran für die Dauer der Regelung gebunden.

(3) Für die Berechnung der Steuerkraftzahlen nach Absatz 2 wird jeweils der Durchschnitt des Istaufkommens des vorvergangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre angesetzt.

§ 11 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben 15 20 22

(1) Ist die Bedarfsmesszahl ( § 9) höher als die Steuerkraftmesszahl ( § 10), erhält die Gemeinde 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung. Die Schlüsselzuweisungen werden für die Aufgaben der Kindertagesbetreuung und für die übrigen Gemeindeaufgaben getrennt ausgewiesen.

(2) Die Schlüsselzuweisungen werden den Gemeinden unmittelbar ausgezahlt. Sie sollen bis 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober mit je einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrags ausgezahlt werden.

§ 12 Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben 20 20a 22 22b

(1) Die Höhe der Schlüsselzuweisung bemisst sich für den einzelnen Landkreis und die einzelne kreisfreie Stadt im Verhältnis zu den anderen Landkreisen und kreisfreien Städten nach dem Finanzbedarf, ausgedrückt durch die Bedarfsmesszahlen für die Kreisaufgaben nach § 13, und der Umlagekraft, ausgedrückt durch die Umlagekraftmesszahl nach § 14.

(2) Die Schlüsselzuweisungen sollen den Landkreisen und kreisfreien Städten bis 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober mit je einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrags ausgezahlt werden. Abweichend von Satz 1 sollen die Schlüsselzuweisungen für das Ausgleichsjahr 2020 den Landkreisen und kreisfreien Städten bis 15. Januar, 15. April, 15. Juni und 15.

§ 13 Bedarfsmesszahlen für Kreisaufgaben 15 18 22b 26

(1) Zur Ermittlung der Bedarfsmesszahl für soziale Kreisschlüsselzuweisungen wird für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt ein Gesamtansatz gebildet. Dazu werden zunächst folgende gewichtete Teilansätze ermittelt:

  1. die einfache Anzahl der Personen in Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Abs. 3 SGB II im Dezember des vorvorvergangenen Jahres nach der Statistik "Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder" der Bundesagentur für Arbeit,
  2. die Anzahl der Empfänger von Eingliederungshilfen für behinderte Menschen nach den §§ 99 und 100 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) nach der Statistik der Empfänger von Eingliederungshilfen nach dem SGB IX nach ausgewählten Merkmalen und Kreisen in Thüringen des Landesamtes für Statistik des vorvorvergangenen Jahres multipliziert mit 22,5 und
  3. die Summe der Fallzahlen der am 31. Dezember des vorvorvergangenen Jahres beendeten und der andauernden Hilfen nach den §§ 27, 29 bis 35 und 35a SGB VIII nach der Statistik "Erzieherische Hilfe, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen und Hilfe für junge Volljährige nach Kreisen in Thüringen" des Landesamtes für Statistik multipliziert mit 24,2.

Die Teilansätze nach Satz 2 werden mit den spezifischen Zuschussbedarfsrelationen unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Zuschussbedarfe multipliziert. Dabei werden die nach Satz 2 ermittelten Teilansätze jeweils um den Vomhundertsatz durch Multiplikation erhöht oder verringert, der der um 100 vom Hundert erhöhten prozentualen Abweichung der Zuschussbedarfe je Bedarfsträger eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt vom Landesdurchschnitt dieser Zuschussbedarfe je Bedarfsträger entspricht. Berücksichtigt werden bei der Verringerung und bei der Erhöhung Abweichungen im Fall des Teilansatzes

  1. nach Satz 2 Nr. 1 in Höhe von 75 vom Hundert der Abweichung zum Landesdurchschnitt der Zuschussbedarfe der in der Jahresrechnungsstatistik des Landesamtes für Statistik in den Gliederungsnummern der Unterabschnitte 405 und 482 erfassten Ausgaben des Verwaltungshaushalts abzüglich der zugehörigen Einnahmen des Verwaltungshaushalts des vorvorvergangenen Jahres,
  2. nach Satz 2 Nr. 2 mit dem um 50 vom Hundert der Abweichung zum Landesdurchschnitt der Zuschussbedarfe der in der Jahresrechnungsstatistik des Landesamtes für Statistik in den Gliederungsnummern der Unterabschnitte 410, 411, 413, 414 und 488 erfassten Ausgaben des Verwaltungshaushalts abzüglich der zugehörigen Einnahmen des Verwaltungshaushalts des vorvorvergangenen Jahres und
  3. nach Satz 2 Nr. 3 mit dem um 25 vom Hundert der Abweichung zum Landesdurchschnitt der Zuschussbedarfe der in der Jahresrechnungsstatistik des Landesamtes für Statistik in den Gliederungsnummern der Unterabschnitte 407, 451 bis 453, 455 bis 458, 460 bis 463, 465, 466 und 468 erfassten Ausgaben des Verwaltungshaushalts abzüglich der zugehörigen Einnahmen des Verwaltungshaushalts des vorvorvergangenen Jahres; die Zuschussbedarfe bei kreisfreien Städten werden in den Gliederungsnummern des Unterabschnitts 451 um 16,1 vom Hundert, des Unterabschnitts 460 um 86,3 vom Hundert und des Unterabschnitts 462 um 86,4 vom Hundert reduziert.

Der Gesamtansatz eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt wird gebildet, indem die nach Satz 5 ermittelten Werte addiert werden.

(2) Die Bedarfsmesszahl für soziale Kreisschlüsselzuweisungen eines Landkreises und einer kreisfreien Stadt wird errechnet, indem der Gesamtansatz nach Absatz 1 mit dem einheitlichen Grundbetrag vervielfältigt wird. Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass der Anteil der Schlüsselmasse, der insgesamt für soziale Kreisschlüsselzuweisungen zu verwenden ist, soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird.

(3) Die Bedarfsmesszahl für allgemeine Kreisschlüsselzuweisungen eines Landkreises und einer kreisfrei en Stadt wird errechnet, indem die Einwohnerzahl des Landkreises oder der kreisfreien Stadt mit dem einheitlichen Grundbetrag vervielfältigt wird. Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass der Anteil der Schlüsselmasse, der insgesamt für allgemeine Kreisschlüsselzuweisungen zu verwenden ist, soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird. Bei Landkreisen und kreisfreien Städten, deren durchschnittliche Einwohnerzahl im Durchschnitt des vorvergangenen Jahres sowie der vier davor liegenden Jahre über der Einwohnerzahl nach Satz 1 liegt, wird für die Ermittlung der Bedarfsmesszahl nach Satz 1 die durchschnittliche Einwohnerzahl dieser fünf Jahre angesetzt.

§ 13a (aufgehoben) 20a 22 22b

§ 14 Umlagekraftmesszahl 18 22 22b

(1) Die Umlagekraftmesszahl der Landkreise beträgt 40 vom Hundert der Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2. Für eine kreisfreie Stadt wird eine Umlagekraftmesszahl entsprechend ermittelt durch Anwendung des Vomhundertsatzes nach Satz 1 auf ihren Stabilisierungsansatz Gemeindeaufgaben ( § 9a dieses Gesetzes in der am 17. Februar 2022 geltenden Fassung), ihre Steuerkraftmesszahl ( § 10) und ihre Schlüsselzuweisungen ( § 11) im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre.

(2) Die Umlagekraftmesszahl wird im Verhältnis der Anteile der sozialen Kreisschlüsselzuweisungen nach § 7 Satz 2 Nr. 1 und der allgemeinen Kreisschlüsselzuweisungen nach § 7 Satz 2 Nr. 2 an den Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach § 7 Satz 1 Nr. 2 aufgeteilt.

§ 15 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben 22b

(1) Ist die Bedarfsmesszahl für soziale Kreisschlüsselzuweisungen nach § 13 Abs. 2 höher als der sich nach § 14 Abs. 2 am Verhältnis der sozialen Schlüsselzuweisungen zu den Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben ergebende Teil der Umlagekraftmesszahl, erhält der Landkreis 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrags als soziale Kreisschlüsselzuweisung.

(2) Ist die Bedarfsmesszahl für allgemeine Kreisschlüsselzuweisungen nach § 13 Abs. 3 höher als der sich nach § 14 Abs. 2 am Verhältnis der allgemeinen Schlüsselzuweisungen an den Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben ergebende Teil der Umlagekraftmesszahl, erhält der Landkreis 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrags als allgemeine Kreisschlüsselzuweisung.

(3) Für die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen an kreisfreie Städte gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Vierter Abschnitt 26
Sonderlastenausgleiche, Zahlungen für gemeinschaftlich finanzierte Aufgaben

§ 16 Allgemeines

Gemeinden und Landkreisen werden zum Ausgleich von besonderen Lasten im Rahmen dieses Gesetzes Sonderlastenausgleiche gewährt. Soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt ist, dass die Mittel des Sonderlastenausgleichs im Haushaltsplan des jeweiligen Empfängers zweckgebunden zu vereinnahmen sind, entscheidet der jeweilige Empfänger im Rahmen seines kommunalen Selbstverwaltungsrechts über die Verwendung der Mittel.

§ 17 Schullastenausgleich 19b 22b

(1) Die kommunalen Schulträger erhalten zum Ausgleich der ihnen im Verwaltungshaushalt erwachsenden Ausgaben (kamerale Haushaltswirtschaft) oder der ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen (doppische Haushaltswirtschaft) für die Aufgaben als Schulträger nach § 3 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der Staatlichen Schulen (ThürSchFG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258) in der jeweils geltenden Fassung jährlich für jeden Schüler einen Beitrag zu den laufenden sächlichen Schulkosten (Sachkostenbeitrag). Der Sachkostenbeitrag bemisst sich nach dem Stand der Schülerzahl aus der amtlichen Schulstatistik des zu Beginn des Haushaltsjahrs laufenden Schuljahrs.

(2) Der Sachkostenbeitrag wird für jede Schulart gesondert festgesetzt. Innerhalb der Schulart "berufsbildende Schulen" wird nach Schulformen und nach den Organisationsformen des Berufsvorbereitungsjahres, innerhalb der Schulart "Förderschule" nach Förderschwerpunkten differenziert. Besondere Festsetzungen erfolgen für Teilzeit- und Vollzeitunterricht sowie für den gemeinsamen Unterricht.

(3) Die Höhe der Sachkostenbeiträge wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium und dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium bestimmt. Die Auszahlung erfolgt in zwei Raten zum 1. April und zum 1. Oktober des Kalenderjahrs.

§ 18 Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Schülerbeförderung 19b 22b

(1) Den Landkreisen und kreisfreien Städten werden pauschale Zuweisungen zu den Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 ThürSchFG) gewährt.

(2) Die Mittel werden zu zwei Fünfteln nach der Zahl der Schüler, zu drei Fünfteln nach der Fläche der Landkreise bewilligt. Die zugrunde zu legende Schülerzahl ergibt sich aus der amtlichen Schulstatistik des zu Beginn des Haushaltsjahrs laufenden Schuljahrs.

(3) Die Landkreise leiten den Trägern von Schulen nach § 13 Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung die Zuweisungen zu den Kosten der notwendigen Schülerbeförderung nach Absatz 1 anteilig weiter. Der weiterzuleitende Anteil an den Zuweisungen nach Absatz 1 entspricht dem Anteil der Kosten der notwendigen Schülerbeförderung des Schulträgers nach § 13 Abs. 2 Satz 3 ThürSchulG an den Kosten der notwendigen Schülerbeförderung aller staatlichen Schulträger des Landkreises im jeweiligen Haushaltsjahr.

§ 19 (aufgehoben) 26

§ 20 (aufgehoben) 18 23a 26

§ 20a Ergänzungsleistung für kreisangehörige Gemeinden 15 22b 23 23a 26

(1) Kreisangehörige Gemeinden bis 3.000 Einwohner erhalten in den Jahren 2026 und 2027 ergänzende Zuweisungen. Die Höhe der individuellen Zuweisung ergibt sich aus dem Produkt der Einwohnerzahl der Gemeinde bis einschließlich 250 Einwohner mit 250 Euro.

(2) Für die Einwohnerzahl nach Absatz 1 ist die vom Landesamt für Statistik fortgeschriebene Einwohnerzahl zum 31. Dezember 2024 zum Gebietsstand 31. Dezember 2024 maßgeblich.

(3) Die individuelle Höhe der Mittel wird unverzüglich nach Beginn des Haushaltsjahres von Amts wegen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.

§ 21 Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Kindertagesbetreuung 18 20a 26

Gemeinden und Landkreisen werden zum Ausgleich ihrer Belastungen aus der Verpflichtung zur Kindertagesbetreuung nach dem Thüringer Kindergartengesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung, steuerkraftunabhängige Landeszuschüsse zur Kindertagesbetreuung nach dem Thüringer Kindergartengesetz gewährt. Die Verwendung der Mittel richtet sich nach den Bestimmungen des Thüringer Kindergartengesetzes.

§ 22 (aufgehoben) 18 26

§ 22a Sonderlastenausgleich für die Beseitigung besonderer Umweltbelastungen 15

(1) An Landkreise und kreisfreie Städte können Zuweisungen für die Beseitigung besonderer Umweltbelastungen, die im begründeten Einzelfall deutlich über das übliche Maß hinausgehen, bewilligt werden.

(2) Über die im Landeshaushalt eingestellten Mittel verfügt die für Umweltschutz zuständige oberste Landesbehörde. Die Verteilung der Mittel einschließlich des Verfahrens wird durch Verwaltungsvorschrift der für Umweltschutz zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium geregelt.

§ 22b Sonderlastenausgleich für Belastungen der Kur- und Erholungsorte 15 18 23a 26

(1) Gemeinden, die

  1. als Kurorte nach § 1 Abs. 1 des Thüringer Kurortegesetzes (ThürKOG) vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 293) in der jeweils geltenden Fassung zum 1. Januar des Finanzausgleichsjahres nach § 4 ThürKOG zur Führung einer Artbezeichnung nach § 2 Nr. 1 bis 7 ThürKOG oder
  2. als Erholungsorte nach § 1 Abs. 2 ThürKOG zum 1. Januar des Finanzausgleichsjahres nach § 4 ThürKOG zur Führung einer Artbezeichnung nach § 2 Nr. 8 ThürKOG

berechtigt sind, erhalten Finanzzuweisungen in Höhe von 16 Millionen Euro zum Ausgleich ihrer besonderen Belastungen.

(2) Die Mittel sind zum 1. Oktober des laufenden Finanzausgleichsjahres fällig. Von den im Landeshaushalt eingestellten Mitteln werden zunächst 125.000 Euro an jede Gemeinde geleistet, die aufgrund der Berechtigung zur Führung einer Artbezeichnung nach § 2 ThürKOG Kur- oder Erholungsort nach § 1 Thür-KOG ist; eine mehrfache Berücksichtigung bei mehreren Anerkennungen nach § 2 ThürKOG auf dem Gemeindegebiet findet nicht statt. Die verbleibenden Mittel werden

  1. zu zwei Dritteln nach der Anzahl der Übernachtungen in den Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Neuordnung der Statistik über die Beherbergung im Reiseverkehr (BeherbStatG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642) in der jeweils geltenden Fassung des vorangegangenen Jahres und
  2. zu einem Drittel nach der Zahl der Betten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zum Stand 31. Dezember des vorvergangenen Jahres nach dem Verzeichnis der Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Deutschland der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder

jeweils im Gebiet des Kurortes nach § 1 Abs. 1 ThürKOG oder des Erholungsortes nach § 1 Abs. 2 ThürKOG geleistet.

(3) Der Inhaber oder der Leiter eines Beherbergungsbetriebes im Sinne des § 3 BeherbStatG im Gebiet eines Kurortes nach § 1 Abs. 1 ThürKOG oder eines Erholungsortes nach § 1 Abs. 2 ThürKOG sind verpflichtet, zur Berechnung der Zuweisung nach Absatz 1 die Zahl der Übernachtungen von Gästen des vorangegangenen Jahres im Kur- oder Erholungsort bis zum 31. März des Finanzausgleichsjahres an die jeweilige Gemeinde zu melden. Die Gemeinde übermittelt die Übernachtungszahlen für die Berechnung der Verteilung nach Absatz 2 unverzüglich auf dem Dienstweg an das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium.

§ 22c Sonderlastenausgleich für Gemeinden mit unterdurchschnittlicher Einwohnerdichte 18 20a 22b

(1) Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Verhältnis zum Gemeindegebiet nach dem Gebietsstand zu Beginn des Ausgleichsjahres den Landesdurchschnitt unterschreitet, können ab dem Jahr 2021 Finanzzuweisungen zum Ausgleich hierdurch bedingter Belastungen erhalten.

(2) Über die im Landeshaushalt eingestellten Mittel verfügt die für den kommunalen Finanzausgleich zuständige oberste Landesbehörde. Diese regelt den Verteilungsschlüssel einschließlich des Verfahrens durch Verwaltungsvorschrift. Die Mittel sollen zum 1. Oktober des laufenden Finanzausgleichsjahres ausgezahlt werden.

§ 22d Kulturlastenausgleich 18 22b

(1) Gemeinden und Landkreisen, die als Träger oder aufgrund vertraglicher Verpflichtung zur Finanzierung überregional bedeutsamer Kultureinrichtungen verpflichtet sind, können zum Ausgleich ihrer Belastungen Finanzzuweisungen (Kulturlastenausgleich) gewährt werden.

(2) Im Rahmen des Kulturlastenausgleichs wird Gemeinden und Landkreisen für die gemeinsame institutionelle Förderung von Theatern und Orchestern durch Land und Kommunen ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der jährlichen anteiligen kommunalen Finanzierungsbeiträge, die sich aus den zwischen dem Land und den jeweils mitfinanzierenden Kommunen geschlossenen Finanzierungsvereinbarungen ergeben, (Theaterpauschale) als Finanzzuweisung gewährt. Die Verteilung der Mittel an die nach Satz 1 mitfinanzierenden Kommunen einschließlich des Verfahrens wird durch Verwaltungsvorschrift der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der für den kommunalen Finanzausgleich und der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde geregelt.

(3) Über die im Landeshaushalt über Absatz 2 Satz 1 hinaus eingestellten Mittel verfügt die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde. Die Verteilung der Mittel einschließlich des Verfahrens wird durch Verwaltungsvorschrift der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der für den kommunalen Finanzausgleich und der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde geregelt.

§ 22e Kommunale Investitionspauschale 22 22b 23a 26

(1) Die Kommunen erhalten jährlich allgemeine investive Zuweisungen (kommunale Investitionspauschalen) in Höhe von jährlich insgesamt

  1. 70 Millionen Euro für Landkreise und kreisfreie Städte und
  2. 73 Millionen Euro für kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte.

Die Höhe der individuellen Zuweisung ermittelt sich für einen Teilbetrag der Gesamtzuweisung nach Satz 1 Nr. 1 in Höhe von 30 Millionen Euro

  1. zu 70 vom Hundert nach dem Verhältnis der Schülerzahl der staatlichen Schulen in kommunaler Trägerschaft im jeweiligen Landkreis oder in der jeweiligen kreisfreien Stadt zur Summe der Schülerzahlen aller staatlichen Schulen in kommunaler Trägerschaft in allen Landkreisen und kreisfreien Städten und
  2. zu 30 vom Hundert nach dem Verhältnis der Fläche des jeweiligen Landkreises und der jeweiligen kreisfreien Stadt zur Summe der Fläche aller Landkreise und kreisfreien Städte.

Im Übrigen bemisst sich die Höhe der individuellen Zuweisung nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der jeweiligen Kommune zur Einwohnerzahl Thüringens.

(2) Die Landkreise leiten von dem nach Absatz 1 Satz 2 zugewiesenen Anteil der individuellen Zuweisung an die kreisangehörigen Schulträger unverzüglich einen Betrag weiter, der sich als Summe aus folgenden Produkten ergibt:

  1. dem Produkt des auf die Schülerzahl des jeweiligen Landkreises entfallenden Betrags nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und dem Verhältnis der Schülerzahl des kreisangehörigen Schulträgers zur Schülerzahl des Landkreises sowie
  2. dem Produkt des auf die Fläche des jeweiligen Landkreises entfallenden Betrags nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und dem Verhältnis der Fläche des kreisangehörigen Schulträgers zur Fläche des Landkreises.

(3) Die kommunale Investitionspauschale ist für Investitionen zu verwenden. Investition im Sinne dieses Gesetzes ist die Verwendung der Investitionspauschale zur Neu-, Ersatz- oder Erweiterungsbeschaffung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens. Erfasst werden auch Verwendungen, wenn damit die Restnutzungsdauer von Vermögensgegenständen nicht nur unwesentlich verlängert wird. Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung ist im Rahmen der jeweiligen Jahresrechnung gegenüber dem Landesverwaltungsamt zu führen. Nicht verbrauchte Mittel sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren zweckentsprechend zu verwenden. Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung sind die Mittel zurückzuzahlen.

(4) Die Mittel nach Absatz 1 werden unverzüglich nach Vorlage der zur Berechnung der Zuweisungen nach Absatz 1 erforderlichen Daten durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium festgesetzt und ausgezahlt.

(5) Investitionspauschalen nach Absatz 1 werden bei der Ermittlung der Höhe einer zu bewilligenden Bedarfszuweisung nach § 24 Abs. 2 nicht bedarfsmindernd berücksichtigt. Im Rahmen einer bestehenden Haushaltssicherungspflicht besteht keine Beschränkung der Zweckbindung der im Rahmen der kommunalen Investitionspauschale gewährten Mittel auf notwendige Investitionen.

(6) Die in den Absätzen 1 und 2 zugrunde zu legende Schülerzahl umfasst die staatlichen allgemein- und berufsbildenden Schulen in kommunaler Trägerschaft und ergibt sich aus der amtlichen Schulstatistik des zu Beginn des Haushaltsjahres laufenden Schuljahres.

§ 22f Sonderlastenausgleich für Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen 22 26

(1) Gemeinden und Landkreisen können ab dem Jahr 2022 Finanzzuweisungen für Maßnahmen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung im Rahmen des Klimapaktes nach § 8 Abs. 2 des Thüringer Klimagesetzes gewährt werden.

(2) Über die im Landeshaushalt eingestellten Mittel verfügt das für Umweltschutz zuständige Ministerium. Die Verteilung der Mittel einschließlich des Verfahrens wird durch Verwaltungsvorschrift des für Umweltschutz zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium geregelt.

§ 22g Gemeinschaftlich finanzierte Aufgaben 22b 23a 26

(1) Der auf die Gemeinden und Landkreise entfallende Umlagebedarf nach § 4 Satz 2 des Landesgesetzes über die Thüringer Verwaltungsschule vom 17. Juli 1991 (GVBl. S. 219) in der jeweils geltenden Fassung wird aus der Finanzausgleichsmasse entnommen und durch das für die Aufsicht über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und über die Verwaltungsschule zuständige Ministerium an die Verwaltungsschule abgeführt. Entsprechendes gilt für den Umlagebedarf nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom 23. März 1994 (GVBl. S. 313) in der jeweils geltenden Fassung, der an die Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung abgeführt wird. (2) Die kommunalen Spitzenverbände erhalten aus der Finanzausgleichsmasse für Fortbildungsmaßnahmen ehrenamtlicher Kommunalpolitiker und hauptamtlicher Verwaltungsmitarbeiter jährlich zweckgebundene Pauschalzuweisungen in Höhe von 613.600 Euro. Von den Mitteln erhält der Gemeinde- und Städtebund Thüringen e. V. 75 vom Hundert und der Thüringische Landkreistag e. V. 25 vom Hundert. Die Auszahlung erfolgt durch das für die Gemeindefinanzwirtschaft zuständige Ministerium zum 30. Juni des Finanzausgleichsjahres.

(3) Das für die Gemeindefinanzwirtschaft zuständige Ministerium kann einen oder mehrere Auftragnehmer bis zum Ablauf des Jahres 2026 in Höhe von insgesamt höchstens 410.000 Euro und ab dem Jahr 2027 in Höhe von insgesamt höchstens 451.000 Euro jährlich mit der Erbringung von Beratungsleistungen gegenüber Gemeinden und Landkreisen

  1. zur investiven Bedarfsermittlung und bei der Durchführung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach § 10 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung vom 23. Mai 2019 (GVBl. S. 153) oder § 10 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 11. Dezember 2008 (GVBl. S. 504) jeweils in der jeweils geltenden Fassung,
  2. für Hilfestellungen zur inhaltlichen Erarbeitung und Durchführung von Plausibilitätsprüfungen von Investitionsvorhaben oder einzelner Maßnahmen im Rahmen der Aufstellung oder Fortschreibung von Haushaltssicherungskonzepten

beauftragen. Der auf die Gemeinden und Landkreise entfallende hälftige Anteil an der Finanzierung der Beratungsleistungen wird aus der Finanzausgleichsmasse entnommen und durch das für die Gemeindefinanzwirtschaft zuständige Ministerium an den nach Satz 1 beauftragten Auftragnehmer geleistet. Soweit die nach Satz 1 zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, um die Beratungsleistungen gegenüber allen Landkreisen oder Gemeinden, die ihr Beratungsinteresse bekundet haben, erbringen zu können, bestimmt das für die Gemeindefinanzwirtschaft zuständige Ministerium die Empfänger und den Umfang der Beratungsleistung nach billigem Ermessen. Es kann die Auswahl der Beratungsleistungsberechtigten auch auf nachgeordnete Behörden oder den oder die nach Satz 1 beauftragten Auftragnehmer übertragen.

(4) Der auf die Gemeinden und Landkreise entfallende Umlagebedarf für die Bereitstellung der Geobasisdaten wird in Höhe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel aus der Finanzausgleichsmasse entnommen und durch das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium an die obere Kataster- und Vermessungsbehörde abgeführt.

(5) Gemeinden und Landkreise beteiligen sich an den Betriebskosten für die Netzinfrastruktur des Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Thüringen zu 40 vom Hundert. Der auf die Gemeinden und Landkreise entfallende Anteil für die Betriebskosten wird aus der Finanzausgleichsmasse entnommen und an das für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständige Ministerium abgeführt. Zusätzlich werden jährlich die für die Wartung und Pflege der zentralen Programmiertechnik in der Autorisierten Stelle Thüringen erforderlichen Aufwendungen der Gemeinden und Landkreise sowie die Kosten für die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der in den Digitalfunkgeräten der Gemeinden und Landkreise zu verwendenden Software in Höhe der jeweils im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel aus der Finanzausgleichsmasse durch das für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständige Ministerium geleistet.

§ 23 Mehrbelastungsausgleich für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises 15 18 19 19b 20a 22 22b 23a 26

(1) Die kreisfreien Städte, die Landkreise, die Großen Kreisstädte, die Großen kreisangehörigen Städte, die Verwaltungsgemeinschaften, die erfüllenden Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden erhalten als Ausgleich für ihre Mehrbelastungen, die ihnen durch die Wahrnehmung übertragener staatlicher Aufgaben nach Artikel 93 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Artikel 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen entstehen, pauschale steuerkraft- oder umlagekraftunabhängige allgemeine Finanzzuweisungen je Einwohner in Höhe von:

kommunaler Träger Jahr 2026
1. Landkreise 159 Euro,
2. Große Kreisstädte und Große kreisangehörige Städte 58 Euro,
3. kreisfreie Städte 217 Euro,
4. Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden 45 Euro.

Die Pauschale nach Satz 1 Nr. 1 berücksichtigt auch die Aufgabe der staatlichen Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände nach § 111 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der Beträge nach Satz 1 mit der Einwohnerzahl ermittelt. Die Einwohnerzahl der Verwaltungsgemeinschaften nach Satz 1 Nr. 4 bestimmt sich nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft. Die Einwohnerzahlen der erfüllenden Gemeinden nach Satz 1 Nr. 4 bestimmt sich aus der Summe der beauftragenden Gemeinden und der erfüllenden Gemeinde. Die Zuweisungen an die Landkreise nach Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 mindern sich um die Summe der im jeweiligen Landkreis festgesetzten Erhöhungsbeträge nach Absatz 1a sowie um das Produkt aus der Einwohnerzahl der Gemeinden nach Satz 1 Nr. 2 im jeweiligen Landkreis und der Summe der Beträge nach Absatz 1a Satz 1 Nr. 1 und 2.

(1a) Der Betrag je Einwohner nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ist jeweils zu erhöhen, soweit Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden zum 1. Januar eines Ausgleichsjahres die nachfolgenden Aufgaben wahrnehmen, für die Zuständigkeiten:

1. nach § 2 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 11) in der jeweils geltenden Fassung um um 1,99 Euro,
2. nach § 1 der Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe vom 9. Januar 1992 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung um 3,91 Euro,
3. nach § 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Wohngeldbereich vom 24. Juli 2007 (GVBl. S. 96) in der jeweils geltenden Fassung um 6,07 Euro,
4. nach § 1 der Thüringer Wohnraumförderzuständigkeitsverordnung vom 5. März 2013 (GVBl. S. 64) in der jeweils geltenden Fassung um 0,72 Euro.

Der Betrag je Einwohner nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist entsprechend Satz 1 zu erhöhen, soweit Große Kreisstädte und Große kreisangehörige Städte Aufgaben nach Satz 1 Nr. 3 oder 4 wahrnehmen.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten Beträgen erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte eine Zuweisung in Höhe des nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zum Katastrophenschutzfonds (ThürKfVO) vom 6. August 2008 (GVBl. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung von ihnen zu leistenden jährlichen Beitrags. Die Zuweisung an die einzelne Kommune berechnet sich nach ihrer amtlichen Einwohnerzahl im Verhältnis zur amtlichen Einwohnerzahl des Landes zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres. Die Zuweisung wird mit dem zu leistenden Beitrag verrechnet und an den Katastrophenschutzfonds abgeführt. Im Fall der Beitragsaussetzung nach § 2 Abs. 4 ThürKfVO erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte insoweit keine Zuweisungen. Abweichend von Absatz 3 erfolgen die Zuweisungen an den Katastrophenschutzfonds in zwei gleichen Raten jeweils zum 1. März sowie 1. September eines jeden Kalenderjahres.

(3) Der Mehrbelastungsausgleich wird mit je einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrages zu den in § 11 Abs. 2 genannten Terminen ausgezahlt.

(4) Die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 genannten Beträge sind für die auf das Ausgleichsjahr 2026 folgenden Ausgleichsjahre jährlich mit der Entwicklung der Personalkosten der Kommunen in Thüringen im übertragenen Wirkungskreis mit 80 vom Hundert und der Entwicklung der Verbraucherpreise in Thüringen mit 20 vom Hundert, jeweils im Mittel der letzten fünf verfügbaren Vorjahre, fortzuschreiben. Das Ergebnis nach Satz 1 ist kaufmännisch für die Beträge nach Absatz 1 Satz 1 auf volle Eurobeträge und für die Beträge nach Absatz 1a auf volle Centbeträge zu runden.

(5) Wird den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung nach Artikel 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen eine neue Aufgabe übertragen oder wird ein Aufgabenstandard einer bereits übertragenen Aufgabe erhöht, ist der Mehrbelastungsausgleich in Höhe der nach dem Regelungsentwurf zu erwartenden jährlichen Kosten der Regelung ausdrücklich durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu regeln. Beruht die Veränderung im Sinne des Satzes 1 nicht auf einer Anpassung von Landesrecht, ist die Landesregierung ermächtigt, die Regelung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung zu erlassen. Der Mehrbelastungsausgleich nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt außerhalb der FAG-Masse II. Im Rahmen der Revision nach § 3 Abs. 5 und der kleinen Revision nach § 3 Abs. 6 ist zu prüfen, ob spezialgesetzliche Kostenerstattungsregelungen in die Pauschale nach Absatz 1 überführt werden können.

§ 23a Mehrbelastungsersatz für Aufgaben des eigenen Wirkungskreises 26

(1) Führt die Wahrnehmung von Aufgaben, die den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung nach Artikel 93 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen durch das Land im eigenen Wirkungskreis ab dem 1. Januar 2026 übertragen werden, zu wesentlichen Mehrbelastungen, ist bis zu deren Berücksichtigung in einer der Aufgabenübertragung nachfolgenden Revision nach § 3a Abs. 1 ein finanzieller Ausgleich (Mehrbelastungsersatz) außerhalb der FAG-Masse I durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu regeln. Das Gesetz oder die Verordnung des Landes, das oder die die Mehrbelastung auslöst, soll auch den Mehrbelastungsersatz regeln. Sofern ein Mehrbelastungsersatz durch gesonderte Regelung erfolgt, muss diese in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabenübertragung stehen.

(2) Der Kostenfolgenabschätzung zur Ermittlung der Mehrbelastung sind die sich bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltungstätigkeit ergebenden durchschnittlichen Ausgaben und Einnahmen zugrunde zu legen. Erfolgen im Zusammenhang mit der Aufgabenübertragung nach Absatz 1 Satz 1 Änderungen, die zu Entlastungen führen, sind die damit verbundenen Einsparungen zu berücksichtigen. Die Mehrbelastung ergibt sich aus der Differenz zwischen den geschätzten Ausgabenveränderungen einerseits und den geschätzten Einnahmenveränderungen andererseits. Eine durchschnittliche Mehrbelastung der betroffenen kommunalen Träger von bis zu einer Höhe von 0,40 Euro je Einwohner gilt nicht als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Bei einer Erhöhung von Aufgabenstandards für bestehende oder neue Aufgaben des eigenen Wirkungskreises durch das Land gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 24 Landesausgleichsstock 15 18 19 20a 22 22b 23a 26

(1) Gemeinden und Landkreisen werden aus dem Landesausgleichsstock Bedarfszuweisungen in Form von Zuweisungen und rückzahlbaren Überbrückungshilfen zur Verfügung gestellt. Die Mittel des Landesausgleichsstocks speisen sich aus

  1. den jährlichen Einnahmen aus der Finanzausgleichsumlage nach § 29,
  2. den Einnahmen aus Rückzahlungen von Bedarfszuweisungen sowie ergänzenden Bedarfszuweisungen nach § 4 des Thüringer Gesetzes zur Sicherung der kommunalen Haushalte vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung jeweils des laufenden Jahres sowie der vorangegangenen Jahre,
  3. den kassenmäßig unter Berücksichtigung der Abrechnung nach § 5 nicht in Anspruch genommenen Mitteln des Landesausgleichsstocks aus dem Vorjahr und
  4. den im Vorjahr kassenmäßig nicht in Anspruch genommenen und für die Abrechnung nach § 5 verwendeten Mitteln der übrigen Bestandteile der Finanzausgleichsmasse nach § 4.

Zusätzlich zu den Mitteln nach Satz 2 wird dem Landesausgleichsstock jährlich ein Betrag in Höhe von 20 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.

(2) Neben Überbrückungshilfen im Sinne des Absatzes 1 sind die Mittel des Landesausgleichsstocks bestimmt für

  1. die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen; Voraussetzung für die Gewährung der Bedarfszuweisungen ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes und von der Rechtsaufsicht genehmigtes Haushaltssicherungskonzept
    ( § 53a ThürKO, § 4 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik vom 19. November 2008 [GVBl. S. 381] in der jeweils geltenden Fassung) § 4 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik vom 19. November 2008 [GVBl. S. 381] in der jeweils geltenden Fassung);
  2. die Überwindung außergewöhnlicher Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen, soweit diese infolge der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben entstehen sowie besonderen Aufgaben von Gemeinden und Landkreisen Rechnung tragen,
  3. den Ausgleich von Härten, die sich in Einzelfällen beim Vollzug dieses Gesetzes ergeben, sowie
  4. die Förderung der Bemühungen der Gemeinden und Landkreise, durch kommunale Zusammenarbeit unter den gestiegenen Anforderungen die Aufgaben der Gemeinden und Landkreise ebenso gut wie bisher zu erfüllen oder die Qualität der Aufgabenerfüllung noch zu verbessern; Wirtschaftlichkeitsgrundsätze sind dabei von hervorgehobener Bedeutung.

Nach Satz 1 Nr. 4 können gefördert werden:

  1. die freiwillige kommunale Zusammenarbeit von in der Regel mindestens drei Gemeinden oder Landkreisen,
    1. die auf der Grundlage eines Vertrags oder einer Satzung erfolgt,
    2. die in einem Aufgabenbereich vorgesehen ist, in dem bisher keiner der Beteiligten miteinander zusammengearbeitet hat,
    3. wenn für die Benutzung der durch die freiwillige kommunale Zusammenarbeit betroffenen öffentlichen Einrichtung keine kommunalen Abgaben nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz erhoben werden,
    4. die nicht im Zusammenhang mit gemeindlichen Unternehmen nach § 71 Abs. 1 ThürKO steht und
    5. die auf eine Dauer von mindestens fünf Jahren gerichtet ist,
  2. Gutachten, die die Möglichkeiten und Voraussetzungen einer kommunalen Zusammenarbeit im Sinne der Nummer 1 untersuchen.

Eine Förderung nach Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 kann einmalig in Form eines allgemeinen, zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt werden, der höchstens 500.000 Euro beträgt. Die Höhe des Zuschusses nach Satz 3 ist insbesondere abhängig von der Einwohnerzahl der an der kommunalen Zusammenarbeit beteiligten Gemeinden oder Landkreise und von der regionalen Bedeutung der kommunalen Zusammenarbeit. Eine Förderung nach Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 kann in Form eines allgemeinen, zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 75 vom Hundert der Honorarkosten einschließlich Nebenkosten für die Erarbeitung des Gutachtens gewährt werden, höchstens jedoch in Höhe von 30.000 Euro. Sofern im Anschluss an die Erarbeitung des Gutachtens nach Satz 2 Nr. 2 eine Förderung dieser kommunalen Zusammenarbeit nach Satz 2 Nr. 1 erfolgt, kann nachträglich eine Förderung in Höhe des Eigenanteils der Zuwendungsempfänger an den Honorarkosten für die Erarbeitung des Gutachtens gewährt werden, höchstens jedoch in Höhe von 10.000 Euro. Für die Bewilligung einer Förderung nach Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 6 bedarf es eines gemeinsamen, schriftlichen, nicht formgebundenen Antrags aller an der beabsichtigten Zusammenarbeit oder dem Gutachten beteiligten Gemeinden oder Landkreise, der für das jeweils laufende Haushaltsjahr bis spätestens 15. November der Bewilligungsbehörde zugehen muss. Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Bewilligungsbehörde für die Förderung nach Satz 1 Nr. 4 und kann weitere Unterlagen für die Antragsbearbeitung anfordern. Ab dem Jahr 2019 stehen für die Förderungen nach Satz 1 Nr. 4 jährlich insgesamt 5 Millionen Euro aus Mitteln des Landesausgleichsstocks zur Verfügung.

(3) Soweit im Ergebnis der Abrechnung nach § 5 ein Betrag von 35 Millionen Euro überschritten wird, werden in dem auf das abgerechnete Haushaltsjahr folgenden Finanzausgleichsjahr diejenigen Mittel, die dem Landesausgleichsstock als Abrechnungsbetrag zugeführt werden und die den Betrag von 30 Millionen Euro überschreiten, mit der dritten Rate der Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden und kreisfreien Städte sowie Landkreise ausgeschüttet. Die Höhe der individuellen Ausschüttung bemisst sich nach dem Verhältnis der für die einzelne Kommune festgesetzten Schlüsselzuweisung des laufenden Finanzausgleichsjahres an der Gesamtsumme der im laufenden Finanzausgleichsjahr festgesetzten Schlüsselzuweisungen nach den §§ 11 und 15.

(4) Das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die erforderlichen Verwaltungsvorschriften über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3.

Fünfter Abschnitt
Umlagen

§ 25 Kreisumlage 18 19 20a 22b 26

(1) Soweit die sonstigen Einnahmen, die sonstigen Erträge oder Einzahlungen eines Landkreises bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung seinen Finanzbedarf nicht decken (Umlagesoll), ist eine Umlage von den kreisangehörigen Gemeinden zu erheben (Kreisumlage).

(2) Die Kreisumlage ist mit einem einheitlichen Hundertsatz (Umlagesatz) der auf die kreisangehörigen Gemeinden entfallenden Umlagegrundlagen zu bemessen. Umlagegrundlagen sind

  1. die Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 11 einschließlich der Berichtigungen nach § 32 Abs. 1 und 2 im Durchschnitt des vergangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre,
  2. die Steuerkraftmesszahlen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 10,
  3. abzüglich der festgesetzten Finanzausgleichsumlage nach § 29 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre.

Ist die Summe der Umlagegrundlagen negativ, hat die kreisangehörige Gemeinde einen Erstattungsanspruch.

(3) Umlagesoll und Umlagesatz sind in der Haushaltssatzung festzusetzen. Vor Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung einschließlich deren Anlagen an den Kreistag sind die kreisangehörigen Gemeinden mit dem Ziel zu beteiligen, einen Überblick über den Finanzbedarf aller kreisangehörigen Gemeinden im Kreisgebiet zu erhalten. Im Anschluss hat der Landkreis seinen Finanzbedarf und die Finanzbedarfe der kreisangehörigen Gemeinden hinsichtlich der Höhe des Umlagesolls und des Umlagesatzes gegeneinander abzuwägen; die Abwägungsgründe sind gegenüber dem Kreistag zu dokumentieren.

§ 26 Festsetzung und Erhebung der Kreisumlage 14 15 18

(1) Die Kreisumlage wird gegenüber den einzelnen kreisangehörigen Gemeinden für jedes Haushaltsjahr neu festgesetzt. Sie wird mit einem Zwölftel des jeweiligen Jahresbetrags am 25. eines jeden Monats fällig. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern.

(2) Bis zur Bekanntgabe des Bescheides zur Festsetzung der Kreisumlage für das laufende Haushaltsjahr können die Landkreise vorläufige monatliche Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Haushaltsjahr zuletzt erhobenen monatlichen Teilbeträge erheben; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Nach diesem Zeitpunkt sind die bereits erfolgten Zahlungen zum nächsten Fälligkeitstermin zu verrechnen.

(3) Kommt es für das gesamte Haushaltsjahr zu keiner Neufestsetzung der Kreisumlage, hat der Landkreis spätestens am Ende des Haushaltsjahrs eine endgültige Berechnung der Kreisumlage für die kreisangehörigen Gemeinden vorzunehmen. Als Berechnungsgrundlage sind die nach § 25 Abs. 2 Satz 2 für das laufende Haushaltsjahr geltenden Umlagegrundlagen heranzuziehen. Hierbei dürfen Umlagesatz und Umlagesoll der letzten gültigen Haushaltssatzung nicht überschritten werden.

§ 27 Erhöhung der Kreisumlage 18

Erhöhungen des Umlagesatzes müssen bis zum 30. Juni des laufenden Haushaltsjahrs beschlossen sein.

§ 28 Schulumlage 18 19 19b 26

(1) Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahres die Schulträgerschaft für Grundschulen, Regelschulen oder Gymnasien wahrnehmen, legt der Landkreis jeweils 80 vom Hundert seines ungedeckten Finanzbedarfs oder Aufwandsbedarfs einschließlich der Kosten der notwendigen Schülerbeförderung ( § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 ThürSchFG), der ihm für Grundschulen, Regelschulen oder Gymnasien entsteht, auf die kreisangehörigen Gemeinden um, die nicht Schulträger der jeweiligen Schulart sind und auch nicht einem die Schulträgerschaft wahrnehmenden Zweckverband angehören (Schulumlage). Der Restbetrag fließt in das Umlagesoll der Kreisumlage ( § 25) ein. Die Schulumlage ist für jede Schulart gesondert festzusetzen. Die Schulumlage kann für Schularten gemeinsam festgesetzt werden, soweit die Schulträgerschaft für diese Schularten von allen schultragenden kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises ausgeübt wird.

(2) Auf die Schulumlage sind die §§ 25 bis 27 entsprechend anzuwenden.

(3) Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahres die Trägerschaft für Gemeinschaftsschulen wahrnehmen, finden die Regelungen zur Schulumlage nach den Absätzen 1 bis 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese Gemeinschaftsschulen entsprechend ihrer jeweils angebotenen Klassenstufen für die Klassenstufen 1 bis 4 wie Grundschulen und für die Klassenstufen 5 bis 10 wie Regelschulen behandelt werden. Jede weitere Klassenstufe wird mit einem Achtel der Kosten der Gymnasien des jeweiligen Landkreises in Anschlag gebracht. Die dem Landkreis entstehenden Kosten der notwendigen Schülerbeförderung für die in der Trägerschaft von kreisangehörigen Gemeinden oder von diesen gebildeten Zweckverbänden befindlichen Gemeinschaftsschulen fließen in das Umlagesoll der Kreisumlage ( § 25) ein.

(4) Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahres die Trägerschaft für Gesamtschulen wahrnehmen, finden die Regelungen zur Schulumlage nach den Absätzen 1 bis 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese Gesamtschulen für die Klassenstufen 5 bis 10 wie Regelschulen behandelt werden. Jede weitere Klassenstufe wird mit einem Achtel der Kosten der Gymnasien des jeweiligen Landkreises in Anschlag gebracht. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Der Landkreis legt bei der Schulumlage für Grund- und Regelschulen nach den Absätzen 1 und 3 und 4 auch seinen ungedeckten Finanz- oder Aufwandsbedarf für die sich in seiner Trägerschaft befindlichen Gemeinschaftsschulen und Gesamtschulen um; für die jeweiligen Klassenstufen der Gemeinschaftsschule gilt die Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1. Soweit im Fall des Satzes 1 die Gemeinschaftsschulen oder Gesamtschulen des Landkreises bis Klassenstufe 12 oder 13 geführt werden, wird pro Gemeinschaftsschule oder Gesamtschule des Landkreises für jede über die Klassenstufe 10 hinausgehende Klassenstufe ein Achtel der durchschnittlichen Kosten eines Gymnasiums des Landkreises von den Gesamtkosten der Gemeinschaftsschulen oder Gesamtschulen des Landkreises abgezogen. Abweichend von Satz 1 legt der Landkreis bei der Schulumlage für Gymnasien nach den Absatzen 1 auch seinen gesamten ungedeckten Finanz- oder Aufwandsbedarf für die sich in seiner Trägerschaft befindlichen Gemeinschaftsschulen und Gesamtschulen mit den Klassenstufen 11 bis 12 oder Klassenstufen 11 bis 13 um.

§ 29 Finanzausgleichsumlage 15 18

(1) Von den kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl (§ 10) die Bedarfsmesszahl ( § 9) um mehr als 15 vom Hundert übersteigt, wird eine Finanzausgleichsumlage erhoben. Umlagegrundlage (U) für die Finanzausgleichsumlage ist die Differenz zwischen Steuerkraftmesszahl und der um 15 vom Hundert erhöhten Bedarfsmesszahl (B).

(1a) Wenn die Steuerkraftmesszahl die Bedarfsmesszahl um mehr als 15 vom Hundert, aber um weniger als 115 vom Hundert übersteigt, wird die Höhe der Finanzausgleichsumlage nach folgender Formel ermittelt:

0,2 x U + 0,1 x U2/ B

Wenn die Steuerkraftmesszahl die Bedarfsmesszahl um mindestens 115 vom Hundert übersteigt, wird die Höhe der Finanzausgleichsumlage nach folgender Formel ermittelt:

0,4 x U - 0,1 x B

Die Finanzausgleichsumlage ist auf volle Euro-Beträge abzurunden.

(2) Die Finanzausgleichsumlage wird im Ausgleichsjahr durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium festgesetzt und ist zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober des Folgejahres mit je einem Viertel des Gesamtbetrags fällig. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Finanzausgleichsumlage haben keine aufschiebende Wirkung. Das Land kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern.

(3) Das Aufkommen der Finanzausgleichsumlage fließt zur Kompensation der Verluste bei der Kreis- und der Schulumlage nach § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 im Fälligkeitsjahr nach Absatz 2 Satz 1 in Höhe des jeweiligen Kreisumlagesatzes des Fälligkeitsjahrs und, soweit die Gemeinde im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zur Entrichtung einer Schulumlage verpflichtet ist, in Höhe des jeweiligen Schulumlagesatzes des Fälligkeitsjahrs dem jeweiligen Landkreis zu, in dem sich die finanzausgleichsumlagepflichtige Gemeinde befindet. Ist die Kreisumlage zu Beginn des Ausgleichsjahres noch nicht festgesetzt, wird für die Berechnungen nach Satz 1 der jeweilige Umlagesatz des Vorjahres herangezogen. Nach Festsetzung der Kreisumlage sind die bereits erfolgten Zahlungen zum nächsten Fälligkeitstermin zu verrechnen. Die Sätze 2 und 3 gelten für die Schulumlage entsprechend. Das Land leitet den Anteil nach Satz 1 unverzüglich an den jeweiligen Landkreis weiter. Der verbleibende Betrag fließt im Fälligkeitsjahr dem Landesausgleichsstock nach § 24 Abs. 1 Satz 2 zu.

Sechster Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 30 Einwohnerzahl, Gebietsstand, Berechnungsgrößen 18 22b

(1) Soweit dieses Gesetz auf die Einwohnerzahl Bezug nimmt, ist die vom Landesamt für Statistik fortgeschriebene Einwohnerzahl zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres nach dem Gebietsstand zu Beginn des Ausgleichsjahres zuzüglich erfolgter Berichtigungen der Einwohnerzahl maßgebend. Liegt diese nicht vor, wird auf die letzte vor Beginn des Ausgleichsjahres zum Stand 31. Dezember fortgeschriebene Einwohnerzahl zurückgegriffen. Soweit zum 30. November des Ausgleichsjahres keine Einwohnerzahl im Sinne des Satzes 1 vorliegt, gilt eine vorläufige Festsetzung von Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz als endgültige Festsetzung und erwächst in Bestandskraft.

(2) Absatz 1 gilt für die weiteren stichtagsbezogenen Berechnungsgrößen entsprechend.

(3) Soweit eine Berichtigung nach § 32 wegen einer unrichtigen stichtagsbezogenen Berechnungsgröße statthaft wäre, kann die vor Festsetzung der Leistung bekanntgewordene Unrichtigkeit für die Festsetzung berücksichtigt werden.

(4) Gebiets- und Bestandsänderungen werden, soweit sie nicht zu Beginn eines Kalenderjahres in Kraft treten, für den Finanzausgleich erst ab dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres an wirksam. Soweit eine Gebiets- oder Bestandsänderung nicht mehr für das nächste Jahr berücksichtigt werden kann, wird der Ausgleich im übernächsten Jahr vorgenommen.

(5) Soweit nicht abweichend bestimmt, werden bei Gebiets- und Bestandsänderungen aufgrund einer Neugliederung von Gemeinden, deren Ortsteile in verschiedene Gemeinden gegliedert werden, stichtagsbezogene Berechnungsgrößen, die nur für die gesamte Gemeinde vor der Neugliederung vorliegen, anhand des Verhältnisses der Einwohnerzahl der Ortsteile vor der Neugliederung zueinander bestimmt.

§ 31 Auskunftspflicht 18 26

Die Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden sind verpflichtet, den zuständigen obersten Landesbehörden, dem Landesamt für Statistik und den Rechtsaufsichtsbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die für die Ermittlung der Finanzausgleichsmasse nach § 3für die Revision nach § 3a und für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind; die Auskunftspflicht für den Vollzug dieses Gesetzes gilt auch gegenüber den Landkreisen. Werden die nach Satz 1 notwendigen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, so können geschätzte Zählwerte angewandt werden.

§ 32 Berichtigung 18 19 20a 22b 23a 26

(1) Ein Festsetzungsbescheid über Leistungen nach dem Dritten und Vierten Abschnitt dieses Gesetzes, der wegen unrichtiger Bemessungsgrundlagen oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist, kann auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist. Eine Berichtigung ist nur bis einschließlich des dritten vorangegangenen Finanzausgleichsjahrs möglich, es sei denn, dass vorsätzlich unrichtige Angaben zu höheren Leistungen geführt haben. Die Berichtigung von Schlüsselzuweisungen findet bei der Berechnung durch das Landesamt für Statistik ab dem auf das zu berichtigende Jahr folgenden Finanzausgleichsjahr auf der Basis des für das zu berichtigende Jahr maßgeblichen Grundbetrages statt; eine gesonderte Festsetzung der korrigierten Zuweisung ist nicht vorzunehmen. Berichtigungen aufgrund von Änderungen bei der Steuerkraftzahl nach § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 4 sind nicht vorzunehmen.

(2) Eine Berichtigung von festgesetzten Schlüsselzuweisungen erfolgt unbeschadet des Absatzes 1 nur, wenn sie im Einzelfall bei den Schlüsselzuweisungen an

  1. die Gemeinden ( § 8) das Fünffache des Grundbetrags nach § 9 Abs. 4,
  2. kreisfreie Städte und Landkreise ( § 12) das Fünfundzwanzigfache des Grundbetrags für allgemeine Kreisschlüsselzuweisungen nach § 13 Abs. 3

des Ausgleichsjahrs, für das die Berichtigung erfolgt, übersteigen. Berichtigungen der Schlüsselzuweisungen sind bis zum Ablauf des auf die endgültige Feststellung der Berichtigung folgenden Ausgleichsjahrs angemessen auszugleichen. Nachzahlungen aus Berichtigungen werden vorab aus den jeweiligen Teilschlüsselmassen nach § 7 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 Nr. 1 oder 2, in denen sich die Berichtigung auswirkt, entnommen. Erstattungen werden entsprechend zugerechnet. Nachzahlungen und Erstattungen werden nicht verzinst.

(3) Eine Berichtigung von festgesetzten Leistungen nach dem Vierten Abschnitt dieses Gesetzes erfolgt unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 nur, wenn sie im Einzelfall in einem Ausgleichsjahr den Betrag von 500 Euro übersteigen. Berichtigungen von Zuweisungen nach den §§ 22c und 22e aufgrund von Änderungen maßgeblicher Berechnungsgrößen erfolgen mit Ausnahme der korrigierten Berechnungsgröße auf Basis der für das zu korrigierende Finanzausgleichsjahr herangezogenen Berechnungsgrößen. Berichtigungen sind bis zum Ablauf des auf die endgültige Feststellung der Berichtigungen folgenden Ausgleichsjahrs angemessen auszugleichen. Nachzahlungen aus Berichtigungen werden vorab aus dem Ansatz der Finanzzuweisungen geleistet, die berichtigt werden. Erstattungen werden entsprechend zugerechnet. Nachzahlungen und Erstattungen werden nicht verzinst.

§ 33 Beirat für kommunale Finanzen 15 18 26

(1) Bei dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium wird ein Beirat für kommunale Finanzen eingerichtet. Ihm gehören an:

  1. zwei Vertreter des für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministeriums, davon einer als Vorsitzender,
  2. ein Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums,
  3. ein Vertreter des für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministeriums,
  4. zwei von dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium auf Vorschlag des Thüringischen Landkreistages e.V. berufene Vertreter der Landkreise und
  5. drei von dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium auf Vorschlag des Gemeinde- und Städtebunds Thüringen e. V. berufene Vertreter der Gemeinden, darunter je ein Vertreter der kreisangehörigen Gemeinden und der kreisfreien Gemeinden.

Der Beirat für kommunale Finanzen gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Beirat berät das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium in Fragen der Ausgestaltung der kommunalen Finanzbeziehungen und bei der Vergabe von Bedarfszuweisungen. Er ist zu hören:

  1. bei durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium zu erarbeitenden Referentenentwürfen von finanzwirksamen Gesetzen und Verordnungen, soweit sie für die kommunale Ebene von erheblicher Bedeutung sind,
  2. bei die kommunale Ebene betreffenden finanzwirksamen Verwaltungsvorschriften der Ministerien von erheblicher Bedeutung und
  3. vor Entscheidungen über Bedarfszuweisungen (§ 24) bei einer Antragshöhe von mehr als 500.000 Euro.

(3) Der Beirat erhält, insbesondere zur Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte, einen Betrag von jährlich 50.000 Euro.

§ 34 (aufgehoben)  15

§ 35 Entstehung und Verjährung von Ansprüchen

(1) Der Anspruch entsteht in dem Haushaltsjahr, für das die Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen sind.

(2) Die Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Haushaltsjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist.

(3) Die § § 230 bis 232 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.

Siebenter Abschnitt 15 19b 22 26
Schlussbestimmung

§ 36 Gleichstellungsbestimmung 15 19b 22 22

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 37 (aufgehoben) 20a 22 22b 26

§ 38 (aufgehoben) 22

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