umwelt-online: ThürVwKostOMSFG - Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit (2)

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Nummer Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro
1 2 3

4

3 Tierschutz    
  Öffentliche Leistungen aufgrund des/der    
3.1 Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung    
3.1.1 Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. la Satz 1 oder 2
35 bis 80
3.1.2 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schächten nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 je Antrag 10 bis 220
3.1.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 3
27 bis 115
3.1.4 Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 3   55 bis 260
3.1.5 Erteilung der Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1
55 bis 550
3.1.6 Verlängerung der Anzeigefrist nach § 8a Abs. 1 Satz 3
35
3.1.7 Zulassung von Ausnahmen nach § 8b Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 Satz 2
27 bis 110
3.1.8 Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1   27 bis 230
3.1.9 Prüfung einer Anzeige über das gewerbsmäßige Halten von Gehegewild vor Aufnahme der Tätigkeit nach § 11 Abs. 6 Satz 1

Anmerkung:
Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG

  35 bis 200
3.1.10 Anordnung der Schließung von Betriebs- oder Geschäftsräumen nach § 11 Abs.   mindestens 50
höchstens 200
3.1.11 Genehmigung der Einfuhr von Wirbeltieren zu bestimmten Zwecken nach § 11a Abs. 4 Satz 1 bis 3  
3.1.12 Anordnung des Unfruchtbarmachens von Wirbeltieren nach § 11b Abs. 2 nach Zeitaufwand mindestens 50
höchstens 150
3.1.13 Aufsicht über Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen, Einrichtungen, Betriebe, Zirkusbetriebe, Tierhaltungen oder Personen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 4, soweit sie

a) aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder

b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist,

und soweit nicht in Nr. 3.2.13 oder in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 3 eine amtliche Kontrolle abschließend geregelt ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 79 Abs. 2 Buchst. c und des Artikels 80 der Verordnung -EU- 2017/625)

nach Zeitaufwand
3.1.14 Treffen von Anordnungen nach § 16a Abs. 1 nach Zeitaufwand mindestens 30
höchstens 1.000
3.1.15 Öffentliche Leistungen aufgrund der Übergangsbestimmungen nach § 21 Abs. 5 Satz 1
3.1.15.1 Prüfung der Sachkunde der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung, soweit nicht Nr. 3.6.4 einschlägig ist 30 bis 150
3.1.15.2 Prüfung der Sachkunde einer für einen Erlaubnisinhaber nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. b (gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren) im Verkauf tätigen Person nach § 11 Abs. 5 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung 30 bis 150
3.1.15.3 Prüfung der Sachkunde von Personen, die Tierbörsen durchführen, nach § 21 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung 30 bis 150
3.1.15.4 Untersagung des gewerbsmäßigen Haltens von Gehegewild nach § 11 Abs. 6 Satz 3 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung nach Zeitaufwand mindestens 50
höchstens 150
3.2 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 05.01.2005 S. 1; L 113 vom 27.04.2006 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung und Verordnung (EU) 2017/625

Anmerkung:
Innerhalb eines nachfolgenden Gebührenrahmens gilt aufgrund des Artikels 80 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 Buchst. f und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/625 das Kostendeckungsprinzip.

3.2.1 Zulassung eines Transportunternehmers nach Artikel 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 einschließlich Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 60 bis 600
3.2.1.1 erneute Zulassung nach Nr. 3.2.1 40 bis 600
3.2.2 Zulassung eines Transportunternehmers, der lange Beförderungen durchführt, nach Artikel 11 Abs. 1 und 3 Satz 1 einschließlich Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 100 bis 600
3.2.2.1 erneute Zulassung nach Nr. 3.2.2 40 bis 600
3.2.3 Durchführung von Kontrollen und anderen Maßnahmen vor langen Beförderungen nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nach Zeitaufwand
3.2.4 Durchführung von Kontrollen während langer Beförderungen nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, soweit dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird nach Zeitaufwand
3.2.5 Anerkennung der Prüfung nach Artikel 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 60 bis 120
3.2.6 Durchführung der Prüfung nach Artikel 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 durch eine Behörde 25 bis 100
3.2.7 Ausstellung eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 25
3.2.8 Ausstellung eines Zulassungsnachweises für Straßentransportmittel nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 einschließlich

a) Erteilung einer Nummer nach A rtikel 18 Abs. 2 Satz 1 und

b) Kontrolle nach Artikel 18 Abs. 1 Buchst. b

100 bis 600
3.2.8.1 erneute Ausstellung eines Zulassungsnachweises nach Nr. 3.2.8 40 bis 600
3.2.9 Anordnung einer Maßnahme nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nach Zeitaufwand mindestens 60
höchstens 180
3.2.10 Genehmigung für die Weiterbeförderung von Tieren nach Artikel 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 60 bis 180
3.2.11 Entziehung oder Aussetzung der Zulassung des Transportunternehmers oder der Gültigkeit des Zulassungsnachweises für das betreffende Transportmittel nach Artikel 26 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nach Zeitaufwand mindestens 60
höchstens 550
3.2.12 Entziehung des Befähigungsnachweises oder Aussetzung der Gültigkeit des Befähigungsnachweises nach Artikel 26 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nach Zeitaufwand mindestens 20
höchstens 50
Anmerkung zu Nr. 3.2.3, 3.2.4 und 3.2.9 bis 3.2.12:

Die durch Artikel 154 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 aufgehobenen Artikel 14, 15, 23 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gelten nach Artikel 154 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 anstelle der entsprechenden Bestimmungen in der Verordnung (EU) 2017/625 bis zum 14. Dezember 2022 oder einem früheren Datum, das in dem nach Artikel 154 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erlassenden delegierten Rechtsakt festgesetzt wird, weiter.

3.2.13 amtliche Kontrolle zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften nach Artikel 1 Abs. 2 Buchst. f im Bereich Tierschutz nach Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625, soweit sie

a) aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird,

b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist, oder

c) für den Transport von Tieren vor langen Beförderungen durchzuführen ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 79 Abs. 2 Buchst. c und des Artikels 80 der Verordnung -EU- 2017/625)

nach Zeitaufwand
3.2.14 Treffen einer Maßnahme im Fall eines festgestellten Verstoßes nach Artikel 138 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625, soweit es den Bereich Tierschutz betrifft, auch in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 4, und soweit nicht in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 3 die Maßnahme bereits abschließend geregelt ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 138 Abs. 4 der Verordnung -EU- 2017/625) nach Zeitaufwand mindestens 30
höchstens 1.000
3.3 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394) in der jeweils geltenden Fassung
3.3.1 Überwachung der Einhaltung des Verbots des Inverkehrbringens von Katzen- oder Hundefellen oder Produkten, die solche Felle enthalten, oder der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit den in Abs. 1 bezeichneten Rechtsakten der Europäischen Union, soweit sie

a) aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt und dabei ein Verstoß festgestellt wird oder

b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 79 Abs. 2 Buchst. c und des Artikels 80 der Verordnung -EU- 2017/625)

3.3.1.1 Kontrolle in einem Betrieb oder einer sonstigen Einrichtung oder Räumlichkeit nach Zeitaufwand
3.3.1.2 Entnahme einer Probe nach Zeitaufwand
3.3.1.3 Untersuchung einer Probe
Anmerkung:
Kosten für die Untersuchung einer Probe werden als Auslagen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 ThürVwKostG in Rechnung gestellt.
3.3.2 Treffen von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1
3.3.2.1 Beschlagnahme eines Hunde- oder Katzenfells oder eines Produkts, das solche Felle enthält, oder eines Robbenerzeugnisses nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

Anmerkung:
Kosten für eine amtliche Verwahrung werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

30
3.3.2.2 Anordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 nach Zeitaufwand mindestens 30
höchstens 300
3.3.2.3 Treffen einer sonstigen Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand mindestens 30
höchstens 500
3.3.3 Erlaubnis für das Halten oder Züchten von Pelztieren nach § 3 Abs. 1 Satz 1 85 bis 700
3.3.4 erneute Erlaubnis für das Halten oder Züchten von Pelztieren nach § 3 Abs. 1 Satz 5 85 bis 600
3.3.5 Anordnung des Ruhens der Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 Satz 3 nach Zeitaufwand mindestens 40
höchstens 400
3.4 Tierschutztransportverordnung vom 11. Februar 2009 (BGBl. I S. 375) in der jeweils geltenden Fassung    
3.4.1 Ausstellung eines Befähigungsnachweises nach § 4 Abs. 1 oder 2   20
3.4.2 Kontrolle eines Transports von Tieren nach § 20 Abs. 1, soweit dabei ein Rechtsverstoß festgestellt wird nach Zeitaufwand
3.4.3 Anordnung einer Maßnahme im Fall eines festgestellten Verstoßes nach § 20 Abs. 2 nach Zeitaufwand mindestens 30
höchstens 1.000
3.5 Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405) in der jeweils geltenden Fassung

3.5.1 Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1
25
3.5.2 Prüfung der Sachkunde nach § 4 Abs. 4    
3.5.2.1 Abnahme der fachtheoretischen Prüfung   25 bis 100
3.5.2.2 Abnahme der fachpraktischen Prüfung   25 bis 100
3.5.3 Entziehung der Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 8
25
3.5.4 Zulassung der Abweichung von der Höchstzeit zwischen Betäuben und Entbluteschnitt nach § 14 Abs. 1 nach Zeitaufwand  
3.5.5 Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren nach § 14 Abs. 2   55 bis 560
3.6 Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung vom 20. Mai 1988 (BGBl. I S. 639) in der jeweils geltenden Fassung

3.6.1 Gestattung einer anderen geeigneten Kennzeichnung nach § 2 Satz 6   50 bis 270
3.7 Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838) in der jeweils geltenden Fassung

3.7.1 Feststellung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten der Betreuungsperson für das gewerbsmäßige Züchten von Hunden nach § 3   25 bis 100
3.8 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043) in der jeweils geltenden Fassung    
3.8.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Satz 1   25 bis 100
3.8.2 Erteilung einer Sachkundenbescheinigung nach § 17 Abs. 1
16
3.8.3 Prüfung der Sachkunde nach § 17 Abs. 3    
3.8.3.1 Abnahme der fachtheoretischen Prüfung   25 bis 100
3.8.3.2 Abnahme der fachpraktischen Prüfung   25 bis 100
3.9 Thüringer Gefahren- Hundeverordnung in der Fassung vom 30. September 2003 (StAnz. Nr. 47 S. 2373) in der jeweils geltenden Fassung    
3.9.1 Abgabe von Stellungnahmen des örtlich zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes im Rahmen der Beteiligung in den Fällen des § 3 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 und § 6 Abs. 5 entsprechend den Erläuterungen zum Vollzug dieser Bestimmungen in der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Zucht, Ausbildung, Abrichten und Halten gefährlicher Hunde in der Fassung vom 30. September 2003 (StAnz. Nr. 47 S. 2341) in der jeweils geltenden Fassung nach Zeitaufwand  


4 Tierische Nebenprodukte-Beseitigung
Öffentliche Leistungen aufgrund des/der
4.1 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1; 2014 L 348 S. 31) in der jeweils geltenden Fassung und

Verordnung (EU) 2017/625

Anmerkung:
Innerhalb eines nachfolgenden Gebührenrahmens gilt aufgrund des Artikels 80 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 Buchst. e und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/625 das Kostendeckungsprinzip.

4.1.1 Genehmigung nach Artikel 16 Buchst. f, g oder h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 20 bis 150
4.1.2 Zulassung einer Ausnahme bezüglich der Verwendung tierischer Nebenprodukte nach den Artikeln 17 oder 18 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 20 bis 150
4.1.3 Zulassung einer Ausnahme bezüglich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit nicht Nr. 4.4.4 einschlägig ist 20 bis 500
4.1.4 Beurteilung von Anträgen zur Genehmigung alternativer Methoden nach Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nach Zeitaufwand mindestens 250
4.1.5 Ausstellen einer Gesundheitsbescheinigung einschließlich Untersuchung nach Artikel 21 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 10 bis 30
4.1.6 Zulassung einer Ausnahme nach Artikel 21 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 10 bis 30
4.1.7 Genehmigung eines alternativen Systems für die Übermittlung von Informationen nach Artikel 21 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 30 bis 100
4.1.8 Registrierung eines Unternehmens, einer Anlage oder eines Betriebs nach Artikel 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 30 bis 500
4.1.9 Zulassung einer Anlage oder eines Betriebs nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 100 bis 2.000
4.1.10 bedingte Zulassung einer Anlage oder eines Betriebs für maximal sechs Monate nach Artikel 44 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 75 bis 1.000
4.1.11 Verlängerung einer bedingten Zulassung einer Anlage oder eines Betriebs nach Artikel 44 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder Erteilung einer endgültigen Zulassung nach Artikel 44 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 50 bis 1.000
4.1.12 Aussetzung der Zulassung nach Artikel 46 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nach Zeitaufwand mindestens 75
höchstens 500
4.1.13 Entziehung der Zulassung nach Artikel 46 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nach Zeitaufwand mindestens 75
höchstens 1.000
4.1.14 Erteilung von Auflagen zur Abstellung vorhandener Mängel gegenüber einem Betrieb oder einer Anlagenach Artikel 46 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nach Zeitaufwand mindestens 30
höchstens 500
4.1.15 vorübergehende oder dauerhafte Untersagung der Ausführung von Tätigkeiten nach Artikel 46 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nach Zeitaufwand mindestens 30
höchstens 500
4.1.16 Entscheidung über einen Antrag nach Artikel 48 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
4.1.16.1 bei Annahme der Sendung 100 bis 1.500
4.1.16.2 bei Verweigerung der Annahme der Sendung nach Zeitaufwand mindestens 50
höchstens 600
4.1.17 amtliche Kontrolle von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten nach Artikel 1 Abs. 2 Buchst. e in Verbindung mit Rechtsakten der Kommission nach Artikel 20 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 32 Nr. 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1; 2015 L 1 vom 06.01.2015 S. 8, L 175 vom 04.07.2015 S. 128, L 214 vom 13.08.2015 S. 29, L 214 vom 13.08.2015 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie

a) aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder

b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist

(Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 79 Abs. 2 Buchst. c und des Artikels 80 der Verordnung -EU- 2017/625)

4.1.17.1 Durchführung einer Kontrolle nach Zeitaufwand
4.1.17.2 Entnahme einer Probe nach Zeitaufwand
4.1.18 Treffen einer Maßnahme im Fall eines Verstoßes nach Artikel 138 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625, soweit es den Bereich tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte betrifft und soweit nicht in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 4 die Maßnahme bereits abschließend geregelt ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 138 Abs. 4 der Verordnung -EU- 2017/625) nach Zeitaufwand mindestens 30
höchstens 1.000
4.2 Verordnung (EU) Nr. 142/2011
Anmerkung:
Innerhalb eines nachfolgenden Gebührenrahmens gilt aufgrund des Artikels 80 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 Buchst. e und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/625 das Kostendeckungsprinzip.
4.2.1 Erteilung einer Ausnahme nach Artikel 11 Nr. 1, Artikel 12 Nr. 1 oder Artikel 14 Nr. 1 oder 2 20 bis 150
4.2.2 Erteilung einer Betriebsgenehmigung nach Artikel 18 30 bis 500
4.2.3 Gestattung des Inverkehrbringens nach Artikel 21 Nr. 2 30 bis 500
4.2.4 Gestattung des Inverkehrbringens, auch durch Einfuhr, und der Ausfuhr bestimmten Materials der Kategorie 1 nach Artikel 26 30 bis 500
4.2.5 Gestattung der Einfuhr oder Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke nach Artikel 27 Nr. 1, von Handelsmustern nach Artikel 28 Nr. 1 oder von Ausstellungsstücken nach Artikel 28 Nr. 3 30 bis 500
4.2.6 Sondergenehmigung für das Verbringen von unverarbeiteter Gülle von anderen Tierarten als Geflügel und Equiden nach Anhang XI Kapitel I Abschnitt 1 Nr. 1 Buchst. b je Tonne 1

mindestens 250

4.3 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung
4.3.1 Übertragung der Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten nach § 3 Abs. 3 250 bis 1.500
4.3.2 Genehmigung einer Ausnahme von § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3 für die Verbrennung von Equiden in einer Verbrennungsanlage nach § 4 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand mindestens 20
höchstens 150
4.3.3 Erteilung einer Genehmigung für die Abhäutung, Öffnung oder Zerlegung eines verendeten oder getöteten Tieres in einem landwirtschaftlichen Betrieb durch praktizierende Tierärzte nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 nach Zeitaufwand mindestens 150
höchstens 270
4.3.4 Treffen einer Anordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 1, soweit nicht bereits Nr. 4.1 einschlägig ist nach Zeitaufwand mindestens 30
höchstens 1.000
4.4 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735) in der jeweils geltenden Fassung
4.4.1 Zulassung einer Anlage zur Pasteurisierung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 300 bis 600
4.4.2 Registrierung einer Biogasanlage nach § 13 Abs. 1 Satz 2 29 bis 56
4.4.3 Registrierung einer Kompostierungsanlage nach § 17 Abs. 1 Satz 2 29 bis 56
4.4.4 Zulassung von Plätzen, an denen Heimtiere vergraben werden können (Tierfriedhöfe), nach § 27 Abs. 3 Satz 1 85 bis 500
4.5 Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 136) in der jeweils geltenden Fassung
4.5.1 Genehmigung der Entgelte nach § 4 Abs. 4 Satz 1 400 bis 1.200
4.5.2 Änderung einer Genehmigung von Entgelten nach § 4 Abs. 4 Satz 1 90 bis 700
5 Lebensmittelüberwachung einschließlich Fleisch- und Geflügelfleischhygiene, Überwachung Tabakerzeugnisse
Öffentliche Leistungen aufgrund des/der
5.1 Verordnung (EU) 2017/625,
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005 S. 1; 2006 L 278 vom 10.10.2006 S. 32; 2012 L 209 vom 04.08.2012 S. 19; 2015 L 068 vom 13.03.2015 S. 90; 2016 L 195 vom 20.07.2016 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung und Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.08.2015 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung
5.1.1 Überwachung von Lebensmittelbetrieben einschließlich Probenahmen nach Artikel 9 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2017/625, soweit sie

a) aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird,

b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist, oder

c) erforderlich ist, um in Betrieben, die Lebensmittel in Drittländer ausführen, zu prüfen, ob vom Recht der Europäischen Union abweichende oder über dieses Recht hinausgehende Vorschriften oder Anforderungen der Bestimmungsländer für die Einfuhr der Lebensmittel eingehalten werden (Nr. 5.14.1 bleibt hiervon unberührt),

und soweit nicht in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 5 abschließend eine Kontrolle geregelt ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 79 Abs. 2 Buchst. c und des Artikels 80 der Verordnung -EU- 2017/625)

5.1.1.1 Entnahme einer Probe nach Zeitaufwand
5.1.1.2 Untersuchung einer Probe
Anmerkung:

Die Kosten für die Untersuchung der Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz diese Kosten.

5.1.1.3 Betriebskontrolle nach Zeitaufwand
5.1.2 Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich tierschutz- und tiergesundheitsrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung, Getrennthaltung und Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten, Hygienekontrollen, Untersuchung auf Trichinen, bakteriologische Fleischuntersuchung und stichprobenweise Rückstandsuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, in Schlachtbetrieben nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit den nach Artikel 18 Abs. 8 Satz 1 Buchst. a, d und e der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Kommission (Gebührentatbestand für Pflichtgebühren im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung -EU- 2017/625 sowie Gebühren in Bezug auf Farmwild-Zuchtlaufvögel sowie Wildschweine, Wildwiederkäuer und Sumpfbiber aus Zuchtbetrieben-)
5.1.2.1 ausgewachsene Rinder je Tier mindestens 5
höchstens 46
5.1.2.2 Jungrinder je Tier mindestens 2
höchstens 39
5.1.2.3 Einhufer/Equiden je Tier mindestens 3
höchstens 52
5.1.2.4 Schweine
5.1.2.4.1 mit einem Schlachtgewicht von weniger als 25 kg je Tier mindestens 0,50
höchstens 40
5.1.2.4.2 mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg je Tier mindestens 1
höchstens 40
5.1.2.5 Schafe, Ziegen
5.1.2.5.1 mit einem Schlachtgewicht von weniger als 12 kg je Tier mindestens 0,15
höchstens 17
5.1.2.5.2 mit einem Schlachtgewicht von mindestens 12 kg je Tier mindestens 0,25
höchstens 17
5.1.2.6 Geflügel
5.1.2.6.1 Haushühner, Perlhühner je Tier mindestens 0,005
höchstens 2,50
5.1.2.6.2 Enten, Gänse je Tier mindestens 0,01
höchstens 1,60
5.1.2.6.3 Truthühner je Tier mindestens 0,025
höchstens 2,50
5.1.2.7 Wachteln, Rebhühner je Tier mindestens 0,005
höchstens 2,50
5.1.2.8 Zuchtkaninchen je Tier mindestens 0,005
höchstens 0,30
5.1.2.9 Wildschweine je Tier mindestens 8
höchstens 38
5.1.2.10 Wildwiederkäuer je Tier mindestens 7
höchstens 29
5.1.2.11 Zuchtlaufvögel je Tier mindestens 6
höchstens 28
Sumpfbiber je Tier mindestens 4
höchstens 18
Anmerkungen Teil I zu Nr. 5.1.2:

Nach Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 82 Abs. 1 und Artikel 83 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 sind kostendeckende Gebühren zu erheben. Die Gebühr im Einzelnen wird auf der Grundlage der nach Artikel 81 der Verordnung (EU) 2017/625 berücksichtigungsfähigen Kosten festgelegt. Dies sind:

1. Kosten für die Löhne und Gehälter des Personals - einschließlich des Hilfs- und Verwaltungspersonals - das an der Durchführung der amtlichen Kontrollen beteiligt ist, sowie Kosten für die soziale Sicherheit, das Altersruhegeld und die Versicherung dieses Personals,

2. Kosten für die Einrichtungen und Ausrüstung, einschließlich Instandhaltungs- und Versicherungskosten und sonstiger Nebenkosten,

3. Kosten für Verbrauchsgüter und Hilfsmittel,

4. Kosten für Schulungen des Personals nach Nummer 1 mit Ausnahme der beruflichen Bildung, die für das Erreichen der Qualifikation erforderlich sind, welche Voraussetzung für eine Einstellung durch die zuständige Behörde ist,

5. Kosten für die Reisen des Personals nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des Artikels 82 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625,

6. Kosten für Probenahmen sowie für Laboranalysen, -tests und -diagnosen, die von amtlichen Laboratorien für diese Aufgaben in Rechnung gestellt werden.

Zur Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Kosten ist von der zuständigen Behörde für jeden Betrieb eine nachvollziehbare Berechnung und Darstellung der Kosten vorzunehmen. Die zur Deckung dieser Kosten zu erhebenden Gebühren können auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden (Artikel 82 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung -EU- 2017/625). Hierfür ist von der zuständigen Behörde für den jeweiligen Betrieb eine Kostenkalkulation aufzustellen. Diese kann anhand der feststehenden Kosten der vorausgegangenen abgeschlossenen Erhebungsperiode erfolgen; auch absehbare Kostensteigerungen oder -senkungen können berücksichtigt werden. Die Höhe der Kosten für den einzelnen Betrieb wird durch die Anzahl der im Betrieb geschlachteten Tiere je Tierart und den notwendigen zeitlichen Aufwand pro untersuchtem Schlachtkörper nach Tierart in Verbindung mit der im Betrieb vorhandenen Schlachttechnologie, wie Art und Förderleistung/-geschwindigkeit des Transportsystems (Schlachtlinie), und andere spezifische betriebliche Gegebenheiten beeinflusst. Werden die Gebühren als Pauschale festgesetzt, dürfen die von der zuständigen Behörde erhobenen Gebühren nicht höher sein als die Gesamtkosten, die für die amtlichen Kontrollen nach Nr. 5.1.2 während des bestimmten Zeitraums für den jeweiligen Betrieb entstehen (Artikel 82 Abs. 3 der Verordnung -EU- 2017/625). Soweit die Gebühren nach Artikel 82 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/625 berechnet werden, dürfen sie nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten der durchgeführten Kontrolle (Artikel 82 Abs. 4 der Verordnung -EU- 2017/625).

5.1.2.12 Anmerkungen Teil II zu Nr. 5.1.2:

1 . Im Rahmen der Ermittlung der in Nummer 1 der Anmerkungen Teil I Satz 3 genannten Kosten sind die Bestimmungen des Artikels 5 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2017/625 und der nach Artikel 18 Abs. 8 Satz 1 Buchst. a und d der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Durchführungsrechtsakte sowie § 9 der AVV Lebensmittelhygiene (AVV LmH) in der Fassung vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178a vom 25. November 2009) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. Insbesondere die tatsächlichen Untersuchungszeiten pro Schlachtkörper und Tierart und die Angaben nach § 9 Abs. 7 AVV LmH sind für den jeweiligen Betrieb mit der erforderlichen Transparenz zu dokumentieren. Bei der Veranschlagung des Bedarfs an amtlichem Personal für die Schlachtlinie der einzelnen Schlachtbetriebe ist ein risikobezogener Ansatz zu verfolgen. Die von der zuständigen Behörde festgelegte Zahl der amtlichen Mitarbeiter muss ausreichend sein, so dass alle Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 und der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte bezüglich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfüllt werden können.

2. Bei den in den Nummer 2 und 3 der Anmerkungen Teil I Satz 3 genannten Kosten für Einrichtungen, Ausrüstung, Verbrauchsgüter und Hilfsmittel sind im Einzelnen insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen:

a) Geschäftsbedarf (zum Beispiel Stempel, Kennzeichnungstinte, Vordrucke, Fotokopien),

b) Geräte und Ausstattungsgegenstände der Verwaltung (zum Beispiel Büromöbel, Computer),

c) Post- und Fernmeldegebühren,

d) Haltung von Dienstfahrzeugen,

e) Geräte und Instrumente für den Fachbedarf (zum Beispiel Labormöbel, Scheren, Messer),

f) Verbrauchsmaterial für den Fachbedarf (zum Beispiel Chemikalien, Desinfektionsmittel, Reagenzien, Glaswaren),

g) Fachliteratur (Bücher und Zeitschriften),

h) Bewirtschaftung der Räumlichkeiten (zum Beispiel Energie- und Reinigungskosten),

i) Unterhaltung der Räumlichkeiten der Untersuchungsstellen (zum Beispiel Wartung und Reparatur von maschinellen und technischen Einrichtungen),

j) Vermischte Verwaltungsausgaben,

k) Mieten für die der Untersuchungsstelle gegebenenfalls zur Miete überlassenen Räumlichkeiten.

3. Neben den Kosten für die Untersuchung auf Trichinen und die in bestimmten Verdachtsfällen durchzuführende bakteriologische Fleischuntersuchung werden auch die Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, im Rahmen der Ermittlung der in Nummer 6 der Anmerkungen Teil I Satz 3 genannten Kosten eingerechnet. Anknüpfungspunkt für die Verfahrensweise der Ermittlung der Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung ist Anhang IV der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 10; 2004 L 191 vom 28.05.2004 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Anhang IV der Richtlinie 96/23/EG und die Entscheidung 97/747/EG der Kommission vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen (ABl. L 303 vom 06.11.1997 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung regeln den Umfang und die Häufigkeit der Probenahme und bilden die Grundlage für den jährlich vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 2 Nr. 10 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084) in der jeweils geltenden Fassung erstellten nationalen Rückstandskontrollplan (nachfolgend NRKP). Die Kosten für die stichprobenweise durchgeführte Rückstandsuntersuchung werden aufgrund der variablen Vorgaben des NRKP jährlich neu berechnet und von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium auf der Website dieser Behörde (Bereich Lebensmittelüberwachung) bekannt gegeben und können dort eingesehen werden. Zur Berechnung werden die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP je Tierart (bei Geflügel je Geflügelkategorie) durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf die Schlachtzahlen in Thüringen für die jeweilige Tierart (bei Geflügel je Geflügelkategorie) umgelegt. Die Kosten sind in den einschlägigen Betrieben entsprechend der dort geschlachteten Tierzahlen der jeweiligen Tierart oder Geflügelkategorie in Ansatz zu bringen. Die in die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einzurechnenden Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung betragen je Tier und Tierart (bei Geflügel je Geflügelkategorie) zwischen 0,001 Euro und 1,40 Euro. Nach Auslaufen der Übergangsmaßnahmen nach Artikel 150 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/23/EG zum 14. Dezember 2022 oder einem früheren Datum, das in einem nach Artikel 150 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen delegierten Rechtsakt festgesetzt wird, sind die nach Artikel 19 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakte der Kommission zu beachten.

5.1.3 Kontrollen im Zusammenhang mit der Fleischzerlegung in Zerlegungsbetrieben nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 1 und 2 Buchst. d der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit den nach Artikel 18 Abs. 8 Satz 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Kommission (Gebührentatbestand für Pflichtgebühren im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung -EU- 2017/625)
Anmerkung:

Nach Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 82 Abs. 1 und Artikel 83 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 sind kostendeckende Gebühren nach Maßgabe der Artikel 81 und 82 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erheben. Die Gebühr ist kontrollaufwandbezogen für jeden einzelnen Betrieb zu berechnen und der Aufwand mit der erforderlichen Transparenz zu dokumentieren. Grundsätzlich gilt:

Euro je Tonne Fleisch = risikobasierter Aufwand für Kontrolle pro Monat : Tonnage an zerlegtem Fleisch pro Monat.

5.1.3.1 Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch je Tonne Fleisch mindestens 1,60
höchstens 2,60
5.1.3.2 Geflügelfleisch, Zuchtkaninchenfleisch je Tonne Fleisch mindestens 1,50
höchstens 5
5.1.3.3 Zuchtwildfleisch, Wildfleisch
5.1.3.3.1 kleines Federwild, kleines Haarwild je Tonne Fleisch mindestens 1,50
höchstens 5
5.1.3.3.2 Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu) je Tonne Fleisch mindestens 3
höchstens 5
5.1.3.3.3 Wildschweine, Wildwiederkäuer je Tonne Fleisch mindestens 2
höchstens 5
5.1.4 Kontrollen im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung einschließlich tiergesundheitsrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung und Getrennthaltung der tierischen Nebenprodukte, Hygienekontrollen, Untersuchung auf Trichinen, bakteriologische Fleischuntersuchung und stichprobenweise Rückstandsuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, von erlegtem Wild in Wildbearbeitungsbetrieben nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 1 und 2 Buchst. c und d der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit den nach Artikel 18 Abs. 8 Satz 1 Buchst. a und d der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Kommission (Gebührentatbestand für Pflichtgebühren im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung -EU- 2017/625)
Anmerkung:

Die Anmerkungen Teil I Satz 1 bis 7 sowie 9 und 10 und die Anmerkungen Teil II Nr. 2 und 3 zu Nr. 5.1.2 gelten entsprechend.

5.1.4.1 kleines Federwild je Tier mindestens 0,005 höchstens 12
5.1.4.2 kleines Haarwild je Tier mindestens 0,01
höchstens 12
5.1.4.3 Wildschweine je Tier mindestens 1,50
höchstens 32
5.1.4.4 Wildwiederkäuer je Tier mindestens 0,50
höchstens 18
5.1.4.5 Laufvögel je Tier mindestens 0,50
höchstens 18
5.1.5 Kontrollen im Zusammenhang mit der Erzeugung und ersten Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 und in Verbindung mit den nach Artikel 18 Abs. 8 Satz 1 Buchst. f und Artikel 19 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Kommission (Gebührentatbestand für Pflichtgebühren im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung -EU- 2017/625) je Tonne Fischereierzeugnisse mindestens 5
höchstens 14
Anmerkungen:

1. Gebührenpflichtig ist die stichprobenweise Rückstandsuntersuchung. Die berücksichtigungsfähigen Kosten ergeben sich aus Artikel 81 der Verordnung (EU) 2017/625.

2. Nummer 3 der Anmerkungen Teil II zu Nr. 5.1.2 (ausgenommen Satz 1) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP für Fischereierzeugnisse einschließlich Erzeugnisse der Aquakultur durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf die Produktionsmenge aus Aquakulturen und Binnenfischerei in Thüringen umgelegt werden. Die Kosten werden in den einschlägigen Betrieben entsprechend der dort produzierten Menge Fischereierzeugnisse einschließlich Erzeugnisse der Aquakultur in Ansatz gebracht.

5.1.6 Kontrollen im Zusammenhang mit der Milcherzeugung nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 und in Verbindung mit den nach Artikel 18 Abs. 8 Satz 1 Buchst. f und Artikel 19 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Kommission (Gebührentatbestand für Pflichtgebühren im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung -EU- 2017/625) je Tonne Rohmilch mindestens 0,06
höchstens 0,15
Anmerkungen:

1. Gebührenpflichtig ist die stichprobenweise Rückstandsuntersuchung. Die berücksichtigungsfähigen Kosten ergeben sich aus Artikel 81 der Verordnung (EU) 2017/625.

2. Nummer 3 der Anmerkungen Teil II zu Nr. 5.1.2 (ausgenommen Satz 1) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP für Milch durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf

die in den Thüringer Molkereien angelieferte Menge Rohmilchmenge umgelegt werden. Die Kosten werden vom Lebensmittelunternehmer, der die Rohmilch sammelt und gegebenenfalls behandelt, entsprechend der dort produzierten Menge Milch in Ansatz gebracht.

3. Die Gebühr wird vom Lebensmittelunternehmer, der die Rohmilch sammelt und gegebenenfalls behandelt, erhoben.

5.1.7 Rückstandsuntersuchung bei Fleisch nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. d Unterbuchst. iv der Verordnung (EU) 2017/625 bei begründetem Verdacht
5.1.7.1 Probenahme je Tier mindestens 5,50
höchstens 8
Anmerkungen:

1. Für die Festsetzung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens gilt nach Artikel 80 der Verordnung (EU) 2017/625 das Kostendeckungsprinzip. Die Artikel 81 und 82 der Verordnung (EU) 2017/625 gelten entsprechend.

2. Die Kosten für die Untersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10.4) berechnet. Wird kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt, werden keine Kosten erhoben.

5.1.8 Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb, wenn diese nach einem Rechtsakt der Kommission nach Artikel 18 Abs. 7 Buchst. d der Verordnung (EU) 2017/625 dort vorgenommen werden darf nach Zeitaufwand
5.1.9 Aussetzung der Rohmilchanlieferung, wenn diese nach einem Rechtsakt der Kommission nach Artikel 18 Abs. 8 Buchst. a oder f der Verordnung (EU) 2017/625 anzuordnen ist nach Zeitaufwand mindestens 30
höchstens 150
5.1.10 amtliche Kontrolle bei Verdacht auf einen Verstoß hinsichtlich Sendungen von Lebensmitteln aus Drittländern nach Artikel 65 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2017/625, wenn im Ergebnis der Kontrolle ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird
5.1.10.1 Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle nach Zeitaufwand
5.1.10.2 Entnahme einer Probe nach Zeitaufwand
5.1.10.3 Untersuchung einer Probe
Anmerkungen:

1. Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz diese Kosten.

2. Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 65 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

5.1.11 Anordnung einer Maßnahme bei nicht vorschriftsmäßigen Lebensmitteln aus Drittländern nach Artikel 66 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder nach Artikel 66 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017/625 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 66 Abs. 7 der Verordnung -EU- 2017/625) nach Zeitaufwand mindestens 30
höchstens 1.000
Anmerkung:

Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 66 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

5.1.12 Anordnung einer Maßnahme bei Lebensmitteln aus Drittländern, die ein Risiko darstellen, nach Artikel 67 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 67 Unterabs. 3 der Verordnung -EU- 2017/625) nach Zeitaufwand mindestens 30
höchstens 1.000
Anmerkung:

Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 67 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

5.1.13 Anordnung einer Maßnahme im Fall der Nichtanwendung angeordneter Maßnahmen durch den Lebensmittelunternehmer nach Artikel 69 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 69 Abs. 4 der Verordnung -EU- 2017/625) nach Zeitaufwand mindestens 30
höchstens 1.000
5.1.14 Erlaubnis für die Rücksendung von Lebensmitteln nach Artikel 72 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 nach Zeitaufwand
5.1.15 Treffen einer Maßnahme im Fall eines Verstoßes nach Artikel 138 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625, soweit es den Bereich der Lebensmittelüberwachung betrifft und soweit nicht in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 5 die Maßnahme bereits abschließend geregelt ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 138 Abs. 4 der Verordnung -EU- 2017/625) nach Zeitaufwand mindestens 30
höchstens 1.000
Anmerkung:

Im Fall der Überwachung einer freiwilligen Rücknahme oder eines freiwilligen Rückrufs nach Artikel 138 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) 2017/625 besteht nur dann Gebührenpflicht, wenn eine rechtmäßige amtliche Rücknahme oder ein rechtmäßiger amtlicher Rückruf hätte angeordnet werden können.

5.1.16 Überwachung der Gefrierbehandlung bei trichinenuntersuchungspflichtigem Fleisch nach Artikel 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 nach Zeitaufwand
5.1.17 Anerkennung eines Verfahrens im Schlachtbetrieb zur Sicherstellung, dass kein Teil eines Schlachtkörpers das Gelände vor dem Vorliegen eines negativen Trichinenbefundes verlässt, nach Artikel 4 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 nach Zeitaufwand mindestens 30
höchstens 150
5.1.18 amtliche Anerkennung eines Betriebes oder eines Kompartiments, der/das kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet, nach Artikel 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 nach Zeitaufwand mindestens 75
höchstens 600
5.1.19 Durchführung von Audits in Haltungsbetrieben nach Artikel 10 Satz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 nach Zeitaufwand
5.1.20 Entzug der amtlichen Anerkennung nach Artikel 12 Abs. 1 oder 2 Buchst. a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 nach Zeitaufwand mindestens 75
höchstens 600
5.1.21 Wiederanerkennung nach Artikel 12 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 nach Zeitaufwand mindestens 75
höchstens 600
5.1.22 Genehmigung einer Ausnahme für kleine Schlachtbetriebe und Betriebe, die Hackfleisch/ Faschiertes oder Fleischzubereitungen in kleinen Mengen herstellen, von der Probenahmehäufigkeit zur bakteriologischen Fleischuntersuchung nach Anhang I Kapitel 3 Nr. 3.2 letzter Absatz der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 20 bis 100
5.2 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55; L 226 vom 25.06.2004 S. 22; 2008 L 46 vom 21.02.2008 S. 50; 2010 L 77 vom 24.03.2010 S. 59, L 119 vom 13.05.2010 S. 26; 2013 L 160 vom 12.06.2013 S. 15; 2015 L 29 vom 05.02.2015 S. 16, L 66 vom 11.03.2015 S. 22; 2019 L 13 vom 16.01.2019 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung
Anmerkung:

Für die festzusetzende Gebühr innerhalb eines nachfolgenden Gebührenrahmens gilt aufgrund des Artikels 80 der Verordnung (EU) 2017/625 das Kostendeckungsprinzip.

5.2.1 Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 150 bis 2.500
5.2.2 vorläufige oder bedingte Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 75 bis 1.250
5.2.3 Verlängerung der vorläufigen oder bedingten Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 30 bis 300
5.2.4 Aussetzung der Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EU) 2017/625 75 bis 500
5.2.5 Entziehung der Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EU) 2017/625 150 bis 2.500
5.2.6 Genehmigung für den ungekühlten Transport von Fleisch nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit § 11 AVV LmH 30 bis 120
5.2.7 Genehmigung zum Schlachten von in Wildfarmen gehaltenen Laufvögeln und bestimmten Huftieren am Herkunftsort nach Anhang III Abschnitt III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 25 bis 150
5.2.8 Genehmigung für Fischereierzeugnisse nach Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Teil D Nr. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nach Zeitaufwand
5.2.9 Erlaubnis zum Abweichen von der Temperaturvorgabe beim Transport von gefrorenen Fischereierzeugnissen von einem Kühllager zu einem zugelassenen Betrieb nach Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VIII Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 25 bis 150
5.2.10 Genehmigung für die Abweichung von den Temperaturanforderungen an die Rohmilch im Zusammenhang mit der Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil II Buchst. B Nr. 4 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 25 bis 150
5.2.11 Genehmigung für die Verwendung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 75 bis 450
5.2.12 Zulassung einer höheren Temperatur aus technischen Gründen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil I Nr. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 25 bis 150
5.2.13 Genehmigung an eine Sammelstelle oder Gerberei für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von Speisegelatine nach Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 75 bis 450
5.2.14 Genehmigung an eine Sammelstelle oder Gerberei für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Kollagen nach Anhang III Abschnitt XV Kapitel I Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 75 bis 450
5.3 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom 14.08.2014 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung
5.3.1 amtliche Kontrolle von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern nach Artikel 9 Abs. Abs. 5 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 14)
5.3.1.1 Entnahme einer Probe nach Zeitaufwand
5.3.1.2 Untersuchung einer Probe
Anmerkung:

Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz diese Kosten.

5.3.1.3 Nämlichkeitskontrolle nach Zeitaufwand
5.4 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) in der jeweils geltenden Fassung
5.4.1 Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen im Rahmen des § 39 Abs. 1 (mit Ausnahme des Bereichs der Futtermittel), soweit sie

a) aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird,

b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist, oder

c) erforderlich sind, um in Betrieben, die Lebensmittel in Drittländer ausführen, zu prüfen, ob vom Recht der Europäischen Union abweichende oder über dieses Recht hinausgehende Vorschriften oder Anforderungen der Bestimmungsländer für die Einfuhr der Lebensmittel eingehalten werden (Nr. 5.14.1 bleibt hiervon unberührt),

und soweit nicht Nr. 5.1.1 einschlägig ist

5.4.1.1 Entnahme einer Probe nach Zeitaufwand
5.4.1.2 Untersuchung einer Probe
Anmerkung:

Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz diese Kosten.

5.4.1.3 Betriebskontrolle nach Zeitaufwand
5.4.2 Anordnung oder Maßnahme nach § 39 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 8 und Abs. 3 Nr. 1 im Fall eines Verstoßes, soweit nicht der Gebührentatbestand nach Nr. 5.1.15 oder 5.25.1 einschlägig ist nach Zeitaufwand mindestens 30
höchstens 1.000
Anmerkung:

Im Fall der Überwachung einer freiwilligen Rücknahme oder eines freiwilligen Rückrufs nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 besteht nur dann Gebührenpflicht, wenn eine rechtmäßige amtliche Rücknahme oder ein rechtmäßiger amtlicher Rückruf hätte angeordnet werden können.

5.4.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b oder c oder Nr. 4 (ausgenommen Futtermittel), jeweils in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 75 bis 900
5.4.4 Durchführung der amtlichen Beobachtung nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1
5.4.4.1 Entnahme einer Probe nach Zeitaufwand
5.4.4.2 Untersuchung einer Probe
Anmerkung:

Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet.

5.4.4.3 Kontrolle im Betrieb nach Zeitaufwand
5.5 Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung
5.5.1 Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen nach § 29 Abs. 1, soweit sie

a) aufgrund des Marktüberwachungsprogramms nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder

b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist (Gebührentatbestand im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 4)

5.5.1.1 Entnahme einer Probe nach Zeitaufwand
5.5.1.2 Untersuchung einer Probe
Anmerkung:

Die Kosten für die Untersuchung der Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz diese Kosten.

5.5.1.3 Betriebskontrolle nach Zeitaufwand
5.5.2 Registrierung eines grenzüberschreitenden Fernabsatzes von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern an Verbraucher in der Europäischen Union nach § 22 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a oder Nr. 3 einschließlich der Aufgaben nach § 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 für die Bestätigung der Registrierung, die Überprüfung des Vorliegens eines Altersüberprüfungssystems und die Überprüfung des Vorliegens gültiger Registrierungen von Behörden anderer Mitgliedstaaten 75 bis 900
Anmerkung:

Nr. 5.5.2 findet keine Anwendung, wenn die Länder für den Zweck der Registrierung nach § 22 Abs. 3 eine gemeinsame Stelle einrichten oder beauftragen, oder soweit das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 6 Nr. 2 für die Aufgaben der Registrierung zuständig ist.

5.5.3 Maßnahme oder Anordnung nach § 29 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 bis 6, Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1 im Fall eines Verstoßes nach Zeitaufwand mindestens 30
höchstens 1.000
Anmerkung:
Im Fall der Überwachung einer freiwilligen Rücknahme oder eines freiwilligen Rückrufs besteht nur dann Gebührenpflicht, wenn eine rechtmäßige amtliche Rücknahme oder ein rechtmäßiger amtlicher Rückruf nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 hätte angeordnet werden können.
5.6 Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.02.2018 S. 1; 2019 L 120 vom 08.05.2019 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung
5.6.1 Genehmigung zur Führung des Ein- und Ausgangsregisters am Sitz des Unternehmens oder durch ein spezialisiertes Unternehmen nach Artikel 28 Abs. 5 75 bis 600
5.7 Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230 -269-) in der jeweils geltenden Fassung
5.7.1 Genehmigung zur Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 5 Satz 1 nach Zeitaufwand mindestens 75
höchstens 450
5.8 Diätverordnung in der Fassung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161) in der jeweils geltenden Fassung
5.8.1 Genehmigung nach § 11 Abs. 1 zur Herstellung von jodiertem Kochsalzersatz, anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind nach Zeitaufwand mindestens 75
höchstens 450
5.9 Käseverordnung in der Fassung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung
5.9.1 Genehmigung eines Verfahrens zur Gewinnung und zur Wärmebehandlung von Zentrifugat nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f nach Zeitaufwand mindestens 75
höchstens 450
5.9.2 Genehmigung zur Herstellung von Labaustauschstoffen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand mindestens 75
höchstens 450
5.10 Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814) in der jeweils geltenden Fassung
5.10.1 Überwachung nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit den Artikeln 36 und 37 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und Artikel 1 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EU) 2017/625 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 80 der Verordnung -EU- 2017/625 und des Artikels 37 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung -EU- Nr. 1151/2012)
5.10.1.1 Probenahme nach Zeitaufwand
5.10.1.2 Untersuchung einer Probe
Anmerkung:

Die Kosten für die Untersuchung der Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet.

5.10.1.3 amtliche Kontrolle (Überprüfung der Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit der Produktspezifikation und Überwachung der Verwendung des eingetragenen Namens als garantiert traditionelle Spezialität) nach Zeitaufwand
5.11 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036) in der jeweils geltenden Fassung
5.11.1 amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser nach § 3 Abs. 1 nach Zeitaufwand mindestens 150
höchstens 2.100
5.11.2 amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, nach § 3 Abs. 3 nach Zeitaufwand mindestens 150
höchstens 2.100
5.11.3 Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen wird, nach § 5 Abs. 1 nach Zeitaufwand mindestens 50
höchstens 2.100
5.12 Trinkwasserverordnung in der Fassung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459) in der jeweils geltenden Fassung
5.12.1 Feststellung, dass die Qualität des zu bestimmten Zwecken in einem Lebensmittelbetrieb verwendeten Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen kann, nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 nach Zeitaufwand mindestens 150
höchstens 900
5.13 Lebensmittelbestrahlungsverordnung in der Fassung vom 15. Februar 2019 (BGBl. I S. 116) in der jeweils geltenden Fassung
5.13.1 lebensmittelrechtliche Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand mindestens 150
höchstens 1.500
5.14 Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1469) in der jeweils geltenden Fassung
5.14.1 Zulassung von Betrieben zur Ausfuhr von Lebensmitteln nach § 9 Abs. 1 einschließlich der Erteilung einer Zulassungsnummer nach § 9 Abs. 3 Satz 1 150 bis 1.500
5.15 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619, 1844) in der jeweils geltenden Fassung
5.15.1 Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Untersuchung auf Trichinen und gegebenenfalls bakteriologischer Fleischuntersuchung außerhalb zugelassener Betriebe, wenn das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers zum Verzehr verwendet werden soll, nach § 2a Abs. 1 oder § 2b Abs. 1 (Hausschlachtungen und Erlegen von Wild für den privaten häuslichen Verbrauch)
Anmerkungen:
1. Die Artikel 81 und 82 der Verordnung (EU) 2017/625 finden entsprechend Anwendung.

2. Im Fall der Beleihung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung setzt der beliehene Tierarzt eine Gebühr fest, die der Höhe nach der Gebühr entspricht, die die beleihende Behörde für die Durchführung der jeweiligen Untersuchungen durch den amtlichen Tierarzt nach Maßgabe von Nummer 1 festsetzt. Die Gebühr beinhaltet im Fall der Beleihung die nach § 1 Abs. 4 Satz 1 ThürVwKostG zu erhebende Umsatzsteuer. Diese wird im Kostenbescheid gesondert ausgewiesen.

5.15.1.1 Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Trichinenuntersuchung
5.15.1.1.1 Einhufer je Tier mindestens 28
höchstens 61
5.15.1.1.2 Rinder je Tier mindestens 16
höchstens 38
5.15.1.1.3 Hausschweine je Tier mindestens 15
höchstens 35
5.15.1.1.4 Schafe, Ziegen je Tier mindestens 8
höchstens 24
5.15.1.1.5 Haarwild je Tier mindestens 8
höchstens 40
5.15.1.2 Trichinenuntersuchung, soweit keine Fleischuntersuchung durchzuführen ist und nicht Nr. 5.15.2.2 gilt, auch bei Entnahme der Probe durch Jäger je Tier mindestens 5
höchstens 32
5.15.1.3 bakteriologische Fleischuntersuchung
5.15.1.3.1 Probenahme je Tier mindestens 8
höchstens 12
5.15.1.3.2 Untersuchung einschließlich der Untersuchung auf Hemmstoffe außerhalb des Landesamts für Verbraucherschutz je Tier mindestens 18
höchstens 31
Anmerkung:

Die Kosten für die im Landesamt für Verbraucherschutz durchgeführte bakteriologische Fleischuntersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10.6) berechnet.

5.15.2 Fleischuntersuchung einschließlich gegebenenfalls bakteriologischer Fleischuntersuchung und Untersuchung auf Trichinen im Zusammenhang mit der Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild nach § 4 Abs. 2 Satz 1
Anmerkung:

Die Artikel 81 und 82 der Verordnung (EU) 2017/625 finden entsprechend Anwendung.

5.15.2.1 Fleischuntersuchung je Tier mindestens 5
höchstens 32
5.15.2.2 Trichinenuntersuchung, auch bei der Entnahme der Probe durch Jäger je Tier mindestens 5
höchstens 32
5.15.2.3 bakteriologische Fleischuntersuchung
5.15.2.3.1 Probenahme je Tier mindestens 8
höchstens 12
5.15.2.3.2 Untersuchung einschließlich der Untersuchung auf Hemmstoffe außerhalb des Landesamts für Verbraucherschutz je Tier mindestens 18
höchstens 31
Anmerkung:

Die Kosten für die im Landesamt für Verbraucherschutz durchgeführte bakteriologische Fleischuntersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10.6) berechnet.

5.15.3 Zuschlag zu Nr. 5.15.1 oder 5.15.2 für Untersuchungen

a) auf besonderen Antrag zu folgenden Zeiten: Sonnabend nach 15:00 Uhr, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Montag bis Freitag zwischen 18:00 Uhr und 7:00 Uhr oder

100 v. H. der
Gebühren nach
Nr. 5.15.1 oder 5.15.2
b) auf Verlangen außerhalb der festgesetzten Untersuchungszeiten 50 v. H. der
Gebühren nach
Nr. 5.15.1 oder 5.15.2
Anmerkung:

Soweit für die Beschäftigten im Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung) vom 15. September 2008 in der jeweils geltenden Fassung ein geringerer Zuschlag anzusetzen ist, wird dies bei der Berechnung der Gebühr berücksichtigt.

5.15.4 Genehmigung zur Schlachtung im Haltungsbetrieb oder zur Tötung zur Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr für einzelne Huftiere der Gattung Rind, die ganzjährig im Freien gehalten werden, nach § 12 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand mindestens 35
höchstens 100
5.15.5 Genehmigung für die Herstellung von Hackfleisch aus Fleisch von Schweinen, das nach der Schlachtung und Zerlegung bis zur Verarbeitung nicht gekühlt worden ist, nach § 13a 20 bis 100
5.15.6 Genehmigung einer Ausnahme von den Anforderungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 für die Abgabe von tiefgefrorener Vorzugsmilch nach § 17 Abs. 2 Satz 2 30
5.15.7 Genehmigung einer Ausnahme von den Anforderungen des § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 bis 5 für die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis nach § 17 Abs. 4 Satz 3 30
5.15.8 Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 für die Gewinnung von Rohmilch zum Zweck der Abgabe nach § 17 Abs. 2 oder 3 nach Zeitaufwand mindestens 60
höchstens 120
5.15.9 Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand mindestens 45
höchstens 90
5.15.10 Genehmigung einer Ausnahme für Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen im Zusammenhang mit der Verwendung von Rohmilch nach § 19 30 bis 120
5.15.11 Gestattung des Entbeinens von Fleisch unmittelbar vor der Herstellung nach Anlage 5 Kapitel II Nr. 3.2 30
5.15.12 Genehmigung der Verwendung von Milch, die zum Zeitpunkt der Verarbeitung eine Temperatur von mehr als +6° C aufweist, zur Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse nach Anlage 5 Kapitel V Nr. 1.2.2 nach Zeitaufwand mindestens 30
höchstens 150
5.16 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358, 1844) in der jeweils geltenden Fassung
5.16.1 Wiedererwerb eines Befähigungsnachweises für amtliche Fachassistenten einschließlich Nachprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 42
5.16.2 Genehmigung für den Einsatz von Schlachthofpersonal nach § 4 Abs. 1 nach Zeitaufwand mindestens 75
höchstens 600
5.16.3 Prüfung des Schlachthofpersonals nach § 4 Abs. 3 je Person 60
5.16.4 Übertragung der Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen auf einen Jäger nach § 6 Abs. 2 20
5.16.5 Genehmigung nach § 7b Abs. 1 nach Zeitaufwand mindestens 25
höchstens 100
5.16.6 Aufhebung der Aussetzung der Rohmilchanlieferung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 nach Zeitaufwand mindestens 30
höchstens 100
5.16.7 Entnahme einer Probe nach § 9 Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand
5.16.8 erneute Aussetzung der Lieferung von Rohmilch nach § 9 Abs. 2 nach Zeitaufwand mindestens 30
höchstens 150
5.17 Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624) in der jeweils geltenden Fassung
5.17.1 Ausnahmegenehmigung im Einzelfall für das Inverkehrbringen, Einführen, Ausführen, Verwenden oder Verwerten vorschriftswidriger Erzeugnisse bei gesundheitlicher Unbedenklichkeit nach § 2 Abs. 1 75 bis 600
5.17.2 Erlaubnis zur Durchführung kellerwirtschaftlicher Versuche nach § 3 Abs. 1 75 bis 2.100
5.17.3 Genehmigung für Buchführungsverfahren nach § 12 Abs. 1 Satz 1 75 bis 600
5.17.4 Genehmigung zum Führen des Analysenbuchs auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 75 bis 600
5.18 TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631) in der jeweils geltenden Fassung
5.18.1 Untersuchung von Rindern mit einem anerkannten Test nach § 1a je Untersuchung für ein Rind mindestens 12
höchstens 20
Anmerkungen:

1. Nach Artikel 80 der Verordnung (EU) 2017/625 sind kostendeckende Gebühren zu erheben.

2. Soweit dies zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 80 in Verbindung mit Artikel 82 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich ist, ist die Gebühr entsprechend abzusenken.

3. Die Gebühr wird nicht erhoben oder ermäßigt sich, soweit eine Übernahme von Untersuchungskosten durch die Europäischen Gemeinschaften, den Bund oder einen anderen Rechtsträger erfolgt.

5.18.2 Entnahme einer Probe zur Untersuchung nach § 1a je Tier mindestens 1
höchstens 13
Anmerkungen:

1. Nach Artikel 80 der Verordnung (EU) 2017/625 sind kostendeckende Gebühren zu erheben.

2. Die Gebühr wird nicht erhoben oder ermäßigt sich, soweit eine Übernahme von Probenahmekosten durch die Europäischen Gemeinschaften, den Bund oder einen anderen Rechtsträger erfolgt.

3. Nummer 1 der Anmerkungen zu Nr. 5.15.1 gilt bezogen auf die BSE-Probenahme entsprechend.

5.19 EG-TSE-Ausnahmeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2697) in der jeweils geltenden Fassung
5.19.1 Überwachung der Beförderung von Köpfen von Rindern in einen Zerlegungsbetrieb nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand
5.19.2 Genehmigung für die Gewinnung von Kopffleisch von über zwölf Monate alten Rindern in Zerlegungsbetrieben nach § 2 Abs. 1 nach Zeitaufwand
5.20 Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1860) in der jeweils geltenden Fassung
5.20.1 Kontrollen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 oder § 17 Satz 1 in Verbindung mit einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, wenn dieser Rechtsakt einer Kostenpflicht nicht entgegensteht oder eine Kostenpflicht vorschreibt
5.20.1.1 Entnahme einer Probe nach Zeitaufwand
5.20.1.2 Untersuchung einer Probe
Anmerkung:

Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz diese Kosten.

5.20.1.3 Ausstellung eines amtlichen Begleitdokuments über die durchgeführten Probenahmen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse nach Maßgabe eines Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nach Nr. 5.20.1 15
5.21 Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980) in der jeweils geltenden Fassung
5.21.1 Zulassung eines Prüflaboratoriums nach § 2 Abs. 1 150 bis 900
5.21.2 Überprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand
5.22 Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes
5.22.1 Zulassung als privater Sachverständiger zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 150 bis 900
Anmerkung:

Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).

5.22.2 Übertragung der Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen einschließlich Beurteilung des untersuchten Fleisches, Untersuchung auf Trichinen und Probenahme für die Durchführung der amtlichen Untersuchung auf Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE) nach § 8 Abs. 2 Satz 1 gebührenfrei
5.23 Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) in der jeweils geltenden Fassung
5.23.1 Nachprüfung der Berufsqualifikation nach § 4 Abs. 2 nach Zeitaufwand
5.24 Vorläufigen Biergesetzes in der Fassung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1399) in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung
5.24.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 7 Satz 1 75 bis 1.200
5.25 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 59; 2012 L 318 vom 15.11.2012 S. 74; 2013 L 72 vom 15.03.2013 S. 16; L 142 vom 29.05.2013 S. 10; 2014 L 254 vom 28.08.2014 S. 39; 2017 L 17 vom 21.01.2017 S. 52, L 326 vom 09.12.2017 S. 55; 2018 L 183 vom 19.07.2018 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
5.25.1 Treffen einer Maßnahme nach Artikel 25 Abs. 1 oder 5 Satz 1 oder Artikel 26 nach Zeitaufwand mindestens 30
höchstens 1 000"


Nummer Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro
1 2 3

4

6 Rindfleischetikettierung    

Öffentliche Leistungen aufgrund des

6.1 Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380) in der jeweils geltenden Fassung    
6.1.1 Anlassbezogene Kontrollen bei Verdachts-, Beanstandungs- oder Beschwerdefällen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand
(Nr. 1.4.1.3 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung)
 
7 Ausbildungs- und Berufsangelegenheiten    

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

7.1 Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125) in der jeweils geltenden Fassung    
7.1.1 Zulassung einer Weiterbildungsstätte für Tierärzte nach § 29 Abs. 3 Satz 1   83 bis 290
7.2 Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung    
7.2.1 Erteilung einer Approbation nach § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a, 2 oder § 15a
90 bis 240
7.2.2 Erteilung einer Approbation nach § 4 Abs. 3   190 bis 350
7.2.3 Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1
60 bis 200
7.2.4 Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2   60 bis 200
7.2.5 Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes nach § 11 Abs. 1   60 bis 170
7.2.6 Verlängerung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 oder 3   30 bis 100
7.2.7 Ausstellen einer Bescheinigung nach § 11a Abs. 4   29
Anmerkung:

Innerhalb des jeweiligen Rahmensatzes ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVw- KostG).



7.3 Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl I S. 1827) in der jeweils geltenden Fassung

7.3.1 Ausstellen einer Bescheinigung nach § 56 Abs. 3   29
7.3.2 Ausstellen einer Bescheinigung nach § 60 Satz 2 für die Ausbildung nach § 60 Satz 1 Nr. 2 (Forschungsanstalt des Landes), 3 oder 4   29
7.3.3 Ausstellen einer Bescheinigung nach § 62 Abs. 2   29
7.4 Thüringer Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" vom 29. Juni 1995 (GVBl. S. 237) in der je weils geltenden Fassung

7.4.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 oder 2   94
7.4.2 Entziehung der Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder 2   70
7.5 Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) in der jeweils geltenden Fassung

7.5.1 Neuerteilung der Anerkennung als Hufbeschlagschmied/ Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied/ Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 7 Abs. 3   30
7.5.2 Neuerteilung der Anerkennung als Hufbeschlagschule nach § 7 Abs. 3
40 bis 200
7.6 Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205) in der jeweils geltenden Fassung

7.6.1 Anerkennung als geprüfter/geprüfte Hufbeschlagschmied/ Hufbeschlagschmiedin nach § 1 Abs. 1 oder als geprüfter Hufbeschlaglehrschmied/ Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 2 Abs. 1   30
7.6.2 Anerkennung einer Bildungseinrichtung als Hufbeschlagschule einschließlich Ausstellen einer Urkunde nach § 3   60 bis 300
7.6.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 oder § 17 Abs. 2 Satz 1
20
7.6.4 Anerkennung eines Einführungslehrgangs nach § 6 Abs. 4 Satz 1
60 bis 200
7.6.5 Hufbeschlagprüfung nach § 9 einschließlich Ausstellen eines Prüfungszeugnisses nach § 14 Abs. 4   85
7.6.6 Hufbeschlaglehrschmiedprüfung nach § 18 Abs. 1 einschließlich Ausstellen eines Prüfungszeugnisses nach § 21 Abs. 4   85
7.7 Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung vom10. März 2009 (BGBl. I S. 485) in der jeweils geltenden Fassung    
7.7.1 Anerkennung von Prüfungszeugnissen nach § 2    
7.7.1.1 Anerkennung eines Prüfungszeugnisses nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3   30 bis 120
7.7.1.2 Anerkennung eines Prüfungszeugnisses nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 6   60 bis 350
7.7.2 Anerkennung als Hufbeschlagschmied/ Hufbeschlagschmiedin nach § 3 Abs. 2 einschließlich Ausstellung einer Urkunde nach § 3 Abs. 3   30 bis 80
7.7.3 Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied/ Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 4 Abs. 2 einschließlich Ausstellung einer Urkunde nach § 4 Abs. 3   30 bis 100
Anmerkung:

Innerhalb des Rahmensatzes ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/ EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).

   


Nummer Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro
1 2 3

4

8 Tierarzneimittelwesen

  Öffentliche Leistungen aufgrund des/der    
8.1 Arzneimittelgesetzes    
8.1.1 Erteilung einer Bescheinigung nach § 47 Abs. 1a    
8.1.1.1 Erstbescheinigung   40
8.1.1.2 jede weitere Bescheinigung   2
8.1.2 Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben eines Großhandels mit Tierarzneimitteln nach § 52a Abs. 1 Satz 1   55 bis 300
8.1.3 Überwachung von Betrieben, Einrichtungen oder Personen nach § 64 Abs. 1 oder § 69a, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird    
8.1.3.1 Überwachung tierärztlicher Hausapotheken nach Zeitaufwand höchstens 155
8.1.3.2 Überwachung von Betrieben, die Fütterungsarzneimittel herstellen nach Zeitaufwand höchstens 510
8.1.3.3 Überwachung des Einzelhandels mit Tierarzneimitteln außerhalb von Apotheken nach Zeitaufwand höchstens 155
8.1.3.4 Überwachung pharmazeutischer Unternehmen und des Arzneimittelgroßhandels in Bezug auf Tierarzneimittel nach Zeitaufwand höchstens 3.000
8.1.3.5 Überwachung von Personen, die Tierarzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt oder Tierhalter zu sein nach Zeitaufwand höchstens 155
8.1.3.6 Überwachung von Tierhalterbetrieben, in denen Tierarzneimittel angewendet werden nach Zeitaufwand höchstens 155
8.1.3.7 Überwachung von Betrieben, Einrichtungen oder Personen, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen im Sinne von § 59c oder § 69a herstellen, lagern, einführen oder in den Verkehr bringen nach Zeitaufwand höchstens 155
9 Öffentliche Leistungen des Landesamtes für Verbraucherschutz
- Veterinäruntersuchung -
   
9.1 Erstellen von Gutachten nach Zeitaufwand  
9.2 Pathologische, morphologische und histologische Untersuchungen

9.2.1 Grundsatzmethodik pathologisch-histologische Untersuchung von tierischen Geweben je Probe 13
9.2.2 Grundsatzmethodik immunhistochemische Untersuchung von tierischen Geweben je Probe 18,80
9.2.3 Grundsatzmethodik Hämatologie je Probe 10,80
9.2.4 Pathologisch-anatomische Untersuchung von Pferden/Unpaarhufern je Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag
44
9.2.5 Pathologisch-anatomische Untersuchung von Rindern je Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag
33
9.2.6 Pathologisch-anatomische Untersuchung von Schweinen und kleinen Wiederkäuern je Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag
17,60
9.2.7 Pathologisch-anatomische Untersuchung von Hunden und Katzen je Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag
17,60
9.2.8 Pathologisch-anatomische Untersuchung von Nagern und kleinen Säugetieren je Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag
14,30
9.2.9 Pathologisch-anatomische Untersuchung von Ratten und Mäusen (Labortiere) je Auftrag 13,20
9.2.10 Pathologisch-anatomische Untersuchung von Echsen, Schlangen und Amphibien je Tierkörper 18,70
9.2.11 Pathologisch-anatomische Untersuchung von Fischen je Auftrag 13,20
9.2.12 Pathologisch-anatomische Untersuchung von Geflügel je Auftrag 11
9.2.13 Untersuchung auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathie je Probe 31,20
9.2.14 Morphologische Spezialuntersuchungen nach Aufwand 10 bis 70
9.3 Bakteriologische und mykologische Untersuchungen    
9.3.1 Grundsatzmethodik Bakterioskopische Untersuchung je Probe 4,60
9.3.2 Grundsatzmethodik Bakteriologische Untersuchung je Probe 8,40
9.3.3 Grundsatzmethodik Bakteriologische Färbeverfahren je Probe 5,90
9.3.4 Grundsatzmethodik Erregerdifferenzierung mittels biochemischer Verfahren je Probe 11,40
9.3.5 Grundsatzmethodik Resistenzbestimmung je Isolat 9,50
9.3.6 Grundsatzmethodik Untersuchung auf Hemmstoffe je Probe 6,40
9.3.7 Grundsatzmethodik Bestimmung der Keimzahl je Probe 6,90
9.3.8 Bakteriologische Untersuchung von Gewässerproben je Probe 18,50
9.3.9 Untersuchung auf Actinobacillus pleuropneumoniae Antigennachweis je Ansatz 10,60
9.3.10 Untersuchung auf Arcanobacterium pyogenes Antigennachweis je Ansatz 10,30
9.3.11 Untersuchung auf Clostridium botulinum Antigennachweis je Ansatz 9,70
9.3.12 Untersuchung auf Brucella spp. Antigennachweis je Ansatz 5,50
9.3.13 Untersuchung auf Chlamydia / Chlamydophila spp. Antigennachweis je Ansatz 27,20
9.3.14 Untersuchung auf Clostridium spp. Antigennachweis (außer Botulismus) je Ansatz 11,60
9.3.15 Untersuchung auf Dermatophilus congolense Antigennachweis je Ansatz 17,20
9.3.16 Untersuchung auf E.coli Antigennachweis je Ansatz 6,60
9.3.17 Untersuchung auf Paenibacillus larvae (Amerikanische Faulbrut) - Antigennachweis je Ansatz 9,60
9.3.18 Untersuchung auf Haemophilus spp. Antigennachweis je Ansatz 10,60
9.3.19 Untersuchung auf Listeria monozytogenes Antigennachweis je Ansatz 6,60
9.3.20 Untersuchung auf Bacillus anthracis (Milzbrand) Antigennachweis je Ansatz 11,70
9.3.21 Untersuchung auf Moraxella spp. Antigennachweis je Ansatz 6,10
9.3.22 Untersuchung auf Mykobakterium spp. Antigennachweis je Ansatz 18
9.3.23 Untersuchung auf Mykoplasma spp. Antigennachweis je Ansatz 8,60
9.3.24 Untersuchung auf Pasteurellaceae Antigennachweis je Ansatz 8,40
9.3.25 Untersuchung auf Salmonelle spp. Antigennachweis je Ansatz 4,80
9.3.26 Untersuchung auf Serpulina / Brachyspira spp. Antigennachweis je Ansatz 9,20
9.3.27 Untersuchung auf Staphylococcus spp. Antigennachweis je Ansatz 8,60
9.3.28 Untersuchung auf Streptococcus / Enterococcus spp. Antigennachweis je Ansatz

9,60

9.3.29 Untersuchung auf Taylorella equigenitalis (CEM) Antigennachweis je Ansatz 12,10
9.3.30 Untersuchung auf Campylobacter / Helicobacter spp. Antigennachweis je Ansatz

6,30

9.3.31 Untersuchung auf Vibrio spp. Antigennachweis je Ansatz 16,00
9.3.32 Untersuchung auf Yersinia spp. Antigennachweis je Ansatz 4,70
9.3.33 Mykologische Untersuchung von Futtermitteln je Probe 14,30
9.3.34 Mykotoxinnachweis - Deoxynivalenol je Probe 17,20
9.3.35 Mykotoxinnachweis - Zearalenon je Probe 17,20
9.3.36 Mykotoxinnachweis - T-2 Toxin je Probe 17,20
9.3.37 Mykotoxinnachweis Fumonisin je Probe 17,20
9.3.38 Mykotoxinnachweis Aflatoxine je Probe 17,20
9.3.39 Mykotoxinnachweis - Ochratoxin A je Probe 17,20
9.3.40 Mykotoxinnachweis Citrinin je Probe 17,20
9.3.41 Untersuchung auf Dermatophyten Antigennachweis je Probe 14,30
9.3.42 Untersuchung auf Cryptococcus spp. Antigennachweis je Ansatz

9

9.3.43 Untersuchung auf Algen (Prototheken) Antigennachweis je Ansatz 7,50
9.3.44 Untersuchung auf Hefen und Schimmelpilze je Probe

11

9.3.45 Bakteriologische / mykologische Spezialuntersuchungen nach Aufwand 10 bis 40


Nummer Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro
1 2 3

4

9.4 Virologische Untersuchungen

9.4.1 Grundsatzmethodik Virusisolierung in Zellkulturen je Probe 44
9.4.2 Grundsatzmethodik Virusisolierung in Bruteiern je Probe 44
9.4.3 Grundsatzmethodik Immunfluoreszenztechnik je Probe 18,70
9.4.4 Grundsatzmethodik Immunperoxidasetechnik (NPLA) Antigennachweis je Probe 22
9.4.5 Grundsatzmethodik Hämagglutination (HA) und Hämadsorption (HAD) je Ansatz 5,80
9.4.6 Grundsatzmethodik Immunoassay- und Latextest Antigennachweis je Ansatz 12,50
9.4.7 Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit (AK) Antigennachweis je Ansatz 24,90
9.4.8 Untersuchung auf Aviäre Rhinotracheitis (ART/TRT) Antigennachweis je Ansatz 40,70
9.4.9 Untersuchung auf Border disease (BD) Antigennachweis je Ansatz 32,80
9.4.10 Untersuchung auf Bovines Herpesvirus Typ 1 (BHV1)-Infektion - Antigennachweis je Ansatz 24,90
9.4.11 Untersuchung auf Bovine Virusdiarrhoe (BVD) Antigennachweis je Ansatz 8,80
9.4.12 Untersuchung auf Canine Parvovirus Infektion (CPV) Antigennachweis je Ansatz 17,30
9.4.13 Untersuchung auf Coronavirus-Infektion des Rin- des Antigennachweis je Ansatz 13,90
9.4.14 Untersuchung auf Enteroviren des Schweines (Teschen/Talfan Krankheit) - Antigennachweis je Ansatz 28,40
9.4.15 Untersuchung auf Epizootische Virusdiarrhoe des Schweines (EVD) -Antigennachweis je Ansatz 14,30
9.4.16 Untersuchung auf Equine Arteritis (EAV) Antigennachweis je Ansatz 32,80
9.4.17 Untersuchung auf Equine Herpesvirusinfektion (EHV1, EHV4) -Antigennachweis je Ansatz 48,40
9.4.18 Untersuchung auf Feline Immundefizienz (FIV) Antigennachweis je Ansatz 14,30
9.4.19 Untersuchung auf Feline Leukose (FeLV) Antigennachweis je Ansatz 14,30
9.4.20 Untersuchung auf Feline infektiöse Peritoniti (FIP)Antigennachweis je Ansatz 15
9.4.21 Untersuchung auf Frühjahrsvirämie d. Karpfen (SVC) Antigennachweis je Ansatz 59,20
9.4.22 Untersuchung auf Infektiöse Bronchitis (IB) Antigennachweis je Ansatz 38,10
9.4.23 Untersuchung auf Infektiöse Bursitis/ Gumboro (IBD) Antigennachweis je Ansatz 20,60
9.4.24 Untersuchung auf Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT)-Antigennachweis je Ansatz 34,80
9.4.25 Untersuchung auf Influenza des Gefügels Antigennachweis je Ansatz 46,90
9.4.26 Untersuchung auf Influenza des Pferdes Antigennachweis je Ansatz 38,50
9.4.27 Untersuchung auf Influenza des Schweines Antigennachweis je Ansatz 38,50
9.4.28 Untersuchung auf Klassische Schweinepest (KSP/ESP)-Antigennachweis je Ansatz 29,70
9.4.29 Untersuchung auf Parainfluenza 3-Infektion (PI3) Antigennachweis je Ansatz 24,20
9.4.30 Untersuchung auf Paramyxovirus 1-Infektion / Newcastle Disease (PMV1/ND) -Antigennachweis je Ansatz 35,60
9.4.31 Untersuchung auf Parvovirusinfektion des Schweines (PPV)-Antigennachweis je Ansatz 29,50
9.4.32 Untersuchung auf Respiratorisches Syncytial Virus Infektion (BRSV)-Antigennachweis je Ansatz 18,40
9.4.33 Untersuchung auf Rotavirus Infektion -Antigennachweis je Ansatz 13,20
9.4.34 Untersuchung auf seuchenhaften Spätabort des Schweines (PRRS)-Antigennachweis je Ansatz 9,60
9.4.35 Untersuchung auf Staupe (CDV) -Antigennachweis je Ansatz 19,30
9.4.36 Untersuchung auf Tollwut - Antigennachweis je Ansatz 22,30
9.4.37 Untersuchung auf Transmissible Gastroenteritis des Schweines (TGE)-Antigennachweis je Ansatz 22,60
9.4.38 Untersuchung auf Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmoniden (IHN) -Antigennach weis - je Ansatz 19
9.4.39 Untersuchung auf Virale Hämorrhag. Septikämie der Salmoniden (VHS) -Antigennachweis je Ansatz 19
9.4.40 Untersuchung auf Infektiöse Pankreasnekrose der Forellen (IPN) -Antigennachweis je Ansatz 19
9.4.41 Untersuchung auf Infektiöse Anämie der Salmoniden - Antigennachweis je Ansatz 59,40
9.4.42 Untersuchung auf Iridovirus Infektion der Welse - Antigennachweis je Ansatz 42,40
9.4.43 Untersuchung auf Infektiöse Kiemennekrose der Koi-Karpfen -Antigennachweis je Ansatz 42,90
9.4.44 Untersuchung auf Hämorrhagische Septikämie der Kaninchen (HSK) - Antigennachweis je Ansatz 7,20
9.4.45 Virologische Spezialuntersuchungen nach Aufwand 10 bis 70
9.5 Parasitologische Untersuchungen    
9.5.1 Grundsatzmethodik taxonomische Bestimmung von Parasiten und deren Entwicklungsstadien nach Aufwand 10 bis 60
9.5.2 Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Flotation je Probe 6,30
9.5.3 Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Sedimentation je Probe 6,30
9.5.4 Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - kombinierte Sedimentation/ Flotation je Probe 6,30
9.5.5 Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Larvenauswanderung je Probe 5,80
9.5.6 Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - SAF-Methode je Probe 9,10
9.5.7 Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Ei-/Oozystenzählung nach Mc Master je Probe 9,80
9.5.8 Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Nativpräparat je Probe 5,20
9.5.9 Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Larvenkultur je Probe 39,80
9.5.10 Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Sporulation je Probe 25,70
9.5.11 Parasitologische Untersuchung mittels Färbungen je Probe 8,60
9.5.12 Parasitologische Sektion je Probe 12,10
9.5.13 Parasitologische Untersuchung auf Kryptosporidien je Ansatz 9,90
9.5.14 Parasitologische Untersuchung auf Giardien je Ansatz 15,40
9.5.15 Parasitologische Untersuchung auf Echinococcus spp. je Ansatz 15,40
9.5.16 Parasitologische Untersuchung auf Sarcocystis u. Toxoplasma-Gewebezysten je Ansatz 15,40
9.5.17 Parasitologische Untersuchung auf Trichinen je Ansatz 7
9.5.18 Parasitologische Untersuchung auf Myxosoma cerebralis je Ansatz 13,20
9.5.19 Untersuchung von Fischen auf Nematoden mittels Digestion je Probe 6,90
9.5.20 Untersuchung auf Trichomonaden Antigennachweis je Ansatz 5,30
9.5.21 Parasitologische Untersuchung Kot je Probe 11,00
9.5.22 Parasitologische Untersuchung Erdproben je Probe 17,60
9.5.23 Parasitologische Untersuchung Futterproben je Probe 17,60
9.5.24 Parasitologische Untersuchung auf Ektoparasiten je Probe 10,10
9.5.25 Parasitologische Untersuchung Blut je Probe 15,80
9.5.26 Parasitologische Untersuchung Harn, Körpersekrete, Exkrete und Erbrochenes je Probe 22
9.5.27 Parasitologische Untersuchung Bienen, Bienenwaben und Gemüll je Volk 19,60
9.6 Serologische Untersuchungen    
9.6.1 Grundsatzmethodik ELISA-Antikörpernachweis    
9.6.1.1 einfach je Probe 7,70
9.6.1.2 aufwändig je Probe 10
9.6.1.3 sehr aufwändig je Probe 15
9.6.2 Grundsatzmethodik Serumneutralisationstest (SNT) je Probe 15,20
9.6.3 Grundsatzmethodik Komplementbindungsreaktion (KBR) je Probe 7,70
9.6.4 Grundsatzmethodik Serumlangsamagglutination (SLA) je Probe 2,40
9.6.5 Grundsatzmethodik Serumschnellagglutination (SSA) je Probe 2,40
9.6.6 Grundsatzmethodik Agargelpräzipitation (AGP) je Probe 4,60
9.6.7 Grundsatzmethodik Hämagglutinationshemmungsreaktion (HAH) je Probe 8,10
9.6.8 Grundsatzmethodik Mikroagglutinationsreaktion (MAR) je Probe 7,40
9.6.9 Grundsatzmethodik Immunperoxidasetechnik (IPMA) - Antikörpernachweis je Probe 16
9.6.10 Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit - Antikörpernachweis je Probe 3,50
9.6.11 Untersuchung auf Aviäre Rhinotracheitis (ART/TRT) -Antikörperachweis je Probe 10,20
9.6.12 Untersuchung auf Border disease (BD) - Antikörpernachweis je Probe 29,70
9.6.13 Untersuchung auf Bovine Herpesvirus Typ 1 (BHV1)-Infektion - Antikörpernachweis je Probe 3
9.6.14 Untersuchung auf Bovine Virusdiarrhoe (BVD) - Antikörpernachweis je Probe 4,30
9.6.15 Untersuchung auf Egg Drop Syndrom (EDS) - Antikörpernachweis
6,30
9.6.16 Untersuchung auf Enzootische Rinderleukose (eRL) -Antikörpernachweis je Probe 3,60
9.6.17 Untersuchung auf Equine Arteritis (EAV)- Anti- körpernachweis je Probe 13,80
9.6.18 Untersuchung auf Equine Herpesvirusinfektion (EHV1, EHV4) -Antikörpernachweis je Probe 13,80
9.6.19 Untersuchung auf Infektiöse Anämie der Einhufer - Antikörpernachweis je Probe 7,30
9.6.20 Untersuchung auf Infektiöse Bronchitis (IB) Antikörpernachweis je Probe 8,30
9.6.21 Untersuchung auf Infektiöse Bursitis/ Gumboro (IBD) -Antikörpernachweis je Probe 8,30
9.6.22 Untersuchung auf Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT) -Antikörpernachweis je Probe 10,20
9.6.23 Untersuchung auf Klassische Schweinepest (KSP/ESP) -Antikörpernachweis je Probe 3,60
9.6.24 Untersuchung auf MaediNisna und CAE - Antikörpernachweis je Probe 5,10
9.6.25 Untersuchung auf Parainfluenza 3-Infektion (PI3)-Antikörpernachweis je Probe 6,30
9.6.26 Untersuchung auf Newcastle Disease (ND) -Anti- körpernachweis je Probe 6,30
9.6.27 Untersuchung auf Parvovirusinfektion des Schweines (PPV) -Antikörpernachweis je Probe 4
9.6.28 Untersuchung auf Influenza des Pferdes - Antikörpernachweis je Probe 19,30
9.6.29 Untersuchung auf Enteroviren des Schweines (Teschen/Talfan Krankheit) -Antikörpernachweis je Probe 14,60
9.6.30 Untersuchung auf Respiratorisches Syncytial Virus Infektion (BRSV) -Antikörpernachweis je Probe 5,40
9.6.31 Untersuchung auf Influenza des Schweines - Differenzierung des Influenzatyps -Antikörpernachweis

je Probe

8,30
9.6.32 Untersuchung auf Influenza des Geflügels -Antikörpernachweis

je Probe

8,30
9.6.33 Untersuchung auf Seuchenhaften Spätabort der Schweine (PRRS) -Antikörpernachweis

je Probe

5,70
9.6.34 Untersuchung auf Tollwut -Antikörpernachweis

je Probe

19,30
9.6.35 Untersuchung auf Transmissible Gastroenteritis der Schweine (TGE) -Antikörpernachweis

je Probe

10,20
9.6.36 Untersuchung auf Actinobacillus pleuropneumoniae Infektion -Antikörpernachweis

je Probe

5,30
9.6.37 Untersuchung auf Brucella melitensis Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

3,90
9.6.38 Untersuchung auf Chlamydia / Chlamydophila Infektion -Antikörpernachweis

je Probe

6,20
9.6.39 Untersuchung auf Leptospira Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

14
9.6.40 Untersuchung auf Listeria monozytogenes Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

9,90
9.6.41 Untersuchung auf Mycoplasma mycoides Infektion (Lungenseuche) -Antikörpernachweis

je Probe

5,70
9.6.42 Untersuchung auf Borrelia burgdorferii Infektion (Lyme Borreliose) -Antikörpernachweis

je Probe

8
9.6.43 Untersuchung auf Burkholderia mallei Infektion (Rotz) -Antikörpernachweis

je Probe

5,70
9.6.44 Untersuchung auf Mycoplasma Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

5,50
9.6.45 Untersuchung auf Mycobacterium paratuberculosis Infektion -Antikörpernachweis

je Probe

4,70
9.6.46 Untersuchung auf Coxiella burnettii Infektion (Q-Fieber)-Antikörpernachweis

je Probe

7,30
9.6.47 Untersuchung auf Francisella tularensis Infektion (Tularämie) - Antikörpernachweis

je Probe

5
9.6.48 Untersuchung auf Yersinia Infektion - Antikörper- nachweis

je Probe

8,70
9.6.49 Untersuchung auf Trypanosoma equiperdum (Beschälseuche) -Antikörpernachweis

je Probe

8,70
9.6.50 Untersuchung auf Neospora caninum Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

9,20
9.6.51 Untersuchung auf Sarcoptes suis Infektion -Antikörpernachweis

je Probe

13,80
9.6.52 Untersuchung auf Toxoplasma gondii Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

15,40
9.6.53 Untersuchung auf Echinococcus Infektion -Antikörpernachweis

je Probe

15,40
9.6.54 Untersuchung auf Trichinella spiralis Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

12,40
9.6.55 Untersuchung auf Salmonelleninfektion der Schweine -Antikörpernachweis

je Probe

2,70
9.6.56 Untersuchung auf Blauzungenkrankheit (Blue-Tongue/BT) -Antikörpernachweis

je Probe

3,90
9.6.57 Untersuchung auf Influenza A des Schweines - Antikörpernachweis

je Probe

4
9.6.58 Untersuchung auf Porcine circovirus/Circovirusinfektion des Schweines (PCV) -Antikörpernachweis

je Probe

6,70
9.6.59 Untersuchung auf Actinobacillus pleuropneumoniae Infektion (APP) Serotypen -Antikörpernachweis

je Probe

7,20
9.6.60 Untersuchung auf Lawsonia intracellularis (Ileitis) -Antikörpernachweis

je Probe

11,10
9.6.61 Untersuchung auf Hämophilus parasuis Infektion (Glässersche Krankheit) - Antikörpernachweis

je Probe

8,40
9.6.62 Untersuchung auf Pasteurella multocida toxin (PMT) -Antikörpernachweis im Serum

je Probe

13,20
9.7 Molekularbiologische Untersuchungen

9.7.1 Grundsatzmethodik Polymerase-Kettenreaktion(PCR)

je Ansatz

10 bis 38
9.7.2 Grundsatzmethodik Elektrophorese von Nukleinsäuren

je Ansatz

5 bis 22
9.7.3 Grundsatzmethodik Restriktionsanalyse

je Ansatz

5 bis 11
9.8 Klinisch-chemische/toxikologische Untersuchungen    
9.8.1 Physikalisch-chemische Untersuchung von Tränkwasser

je Probe

15,20
9.8.2 Physikalisch-chemische Untersuchung von Gewässerproben

nach Aufwand

10 bis 45
9.8.3 Grundsatzmethodik klinisch-chemische Untersuchungen/Elektrolyte

je Ansatz

4,20
9.8.4 Grundsatzmethodik klinisch-chemische Untersuchungen/Enzyme

je Ansatz

4,80
9.8.5 Grundsatzmethodik klinisch-chemische Untersuchungen/Substrate

je Ansatz

3,70
9.8.6 Toxikologische Untersuchungen

nach Aufwand

10 bis 200
9.9 Sonstige Untersuchungen    
9.9.1 Organoleptische Untersuchung von Futtermitteln

je Probe

4,70
9.9.2 Mikroskopische Untersuchung von Futtermitteln

je Probe

6,60
9.9.3 Erhitzungsnachweis Tierkörpermehl

je Probe

19,60
9.9.4 Tierversuch

je Ansatz

77
9.10 Auslagen für Versand von Probenmaterial innerhalb von Deutschland    
9.10.1 Versand von Probenmaterial I (Pakete bis 2 kg)

je Paket

7,50
9.10.2 Versand von Probenmaterial II (Pakete über 2 kg)

je Paket

15


Nummer Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro
1 2 3

4

10 Öffentliche Leistungen des Landesamtes für Verbraucherschutz
- Lebensmitteluntersuchung (Lebensmittel, mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeugnisse und Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse, Wein) sowie Rückstands- und toxikologische Analytik -
   
10.1 Sensorische Prüfung    
10.1.1 einfacher Art   9,40
10.1.2 differenzierter Art (z.B. Duo-Test, Ermittlung von Qualitätsmerkmalen)
15,60
10.1.3 weiter differenzierter Art (z.B. Triangel-Test)   25,30
10.1.4 Gebrauchstest (z.B. bei Bedarfsgegenständen)   25,30
10.1.5 Spezielle sensorische Untersuchung (mit Gutachtergruppe) und Punktbewertung
31,40
10.2 Allgemeine Arbeitsmethoden    
10.2.1 Absorbieren und Adsorbieren   23,70
10.2.2 Ausschütteln   12,70
10.2.3 Destillieren   15,60
10.2.4 Dialysieren   23,70
10.2.5 Dekantieren   9,40
10.2.6 Extrahieren   28,10
10.2.7 Filtrieren   8,30
10.2.8 Gefriertrocknen   28,10
10.2.9 Gelfiltration   31,40
10.2.10 Glühen   15,60
10.2.11 lonenaustausch   22
10.2.12 Lösen   5,10
10.2.13 Mischen   5,10
10.2.14 Perforieren   28,10
10.2.15 Rektifizieren   23,70
10.2.16 Schmelzen   8,30
10.2.17 Schütteln   5,10
10.2.18 Sieben   8,30
10.2.19 Sublimieren   23,70
10.2.20 Trocknen   8,30
10.2.21 Umkristallisieren   23,70
10.2.22 Zerkleinern, Homogenisieren   6,30
10.2.23 Veraschen bzw. Aufschließen    
10.2.23.1 trocken   18,70
10.2.23.2 nass   25,30
10.2.24 Zentrifugieren    
10.2.24.1 bis 10.000 g   8,30
10.2.24.2 mehr als 10.000 g   15,60
10.2.25 Umsetzen und Nachweis von Stoffen, auch mit Schnelltest

10.2.25.1 einfacher Art (z.B. Hydrolyse, Verseifen, Oxidation, Reduktion, Nachweis durch Farbreaktion oder Fällung)   5 bis 8
10.2.25.2 schwieriger Art (z.B. Diazotierung, Silylierung)   23,70
10.2.26 Mikroskopie/Histometrie    
10.2.26.1 einfacher Art   12,70
10.2.26.2 schwieriger Art   31,40
10.2.26.3 Verfahren mit besonderem apparativen Aufwand   66
10.2.27 Bestimmung der Masse    
10.2.27.1 mit einer Messunsicherheit größer/gleich 1 mg   6,30
10.2.27.2 mit einer Messunsicherheit kleiner 1 mg   7,60
10.2.28 Bestimmung von Länge, Dicke und Breite   5,10
10.2.29 Volumenmessung mit Messzylinder, Bürette, Pipette oder Messkolben
6,30
10.2.30 Bestimmung des Brechungsindex, Refraktion   12,70
10.2.31 Bestimmung der Dichte oder des spezifischen Gewichts

10.2.31.1 mittels Spindel   5,10
10.2.31.2 mittels Mohr-(Westphal)scher Waage   7,60
10.2.31.3 mittels Pyknometers   14,30
10.2.31.4 nach anderen Verfahren   15,60
10.2.32 Druckmessung   10,20
10.3 Vorbereitende Arbeiten (als Vorbehandlung für Nr. 10.4 bis 10.9)

10.3.1 bis drei methodische Schritte   25,30
10.3.2 vier bis sechs methodische Schritte   44
10.3.3 mehr als sechs methodische Schritte   62,70
10.4 Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Arbeitsmethoden    
10.4.1 allgemeine Bestimmungsmethoden    
10.4.1.1 Erstarrungspunkt   17,60
10.4.1.2 Fließpunkt   17,60
10.4.1.3 Gefrierpunkterniedrigung   31,40
10.4.1.4 lonensensitive Messungen   23,70
10.4.1.5 Kalorische Größen   23,70
10.4.1.6 Leitfähigkeitsmessung   13,80
10.4.1.7 Physikalische Prüfung von Materialien   22,60
10.4.1.8 pH-Wert    
10.4.1.8.1 mit Indikatorfolien   5,10
10.4.1.8.2 kolorimetrisch   11,60
10.4.1.8.3 elektrometrisch   7,60
10.4.1.9 Rauchpunkt   23,70
10.4.1.10 Redoxpotential   20,90
10.4.1.11 Schmelzpunkt   12,70
10.4.1.12 Siedepunkt   14,30
10.4.1.13 Tropfpunkt   17,60
10.4.1.14 Viskosität   22
10.4.1.15 Migration   50,10
10.4.1.16 Konditionierung von Tabakwaren   18,70
10.4.1.17 maschinelles Abrauchen von Zigaretten   35,20
10.4.2 Atomabsorbtionsmessung    
10.4.2.1 flammenlos   47,30
10.4.2.2 mit Flamme   37,40
10.4.2.3 massenspektrometrische Messung mit induktiv-gekoppeltem Plasma (ICP/MS)    
10.4.2.3.1 pro Untersuchungsserie 1. Element   106,70
10.4.2.3.2 für jedes weitere Element   22
10.4.2.4 emissionsspektrometrische Messung mit induktiv-gekoppeltem Plasma (ICP)    
10.4.2.4.1 pro Untersuchungsserie 1. Element   106,70
10.4.2.4.2 für jedes weitere Element   22
10.4.3 Aufnahme von Spektren    
10.4.3.1 im UV- und sichtbaren Bereich   28,60
10.4.3.2 im IR-Bereich   44
10.4.3.3 Aufnahme von Fluoreszensspektren   44
10.4.4 Chromatographische Methoden    
Anmerkung:

Der Grundbetrag gilt jeweils für eine bzw. die 1. Substanz oder Fraktion pro Trennung und für den qualitativen bzw. halbqualitativen Nachweis. Soweit kein besonderer zusätzlicher Aufwand erforderlich ist, verringert er sich für die 2. Substanz um 20 v. H., für die 3. Substanz um 40 v. H., für die 4. Substanz um 60 v. H. und für die 5. Substanz um 80 v. H. Bei der quantitativen Bestimmung verdoppelt sich der jeweils ermittelte Betrag.

   
10.4.4.1 Dünnschichtchromatographie   20,90
10.4.4.2 Zweidimensionale Dünnschichtchromatographie   28,10
10.4.4.3 Gaschrom atog raph ie   37,40
10.4.4.4 Hochdruckflüssigkeitschromatographie   25,30
10.4.4.5 Ionenaustauschchromatographie   31,40
10.4.4.6 Papierchromatographie   15,60
10.4.4.7 Säulenchromatographie   31,40
10.4.5 Colorimetrie, Nephelometrie   20,90
10.4.6 Elektrophorese    
10.4.6.1 Isotachophorese bzw. Kapillarelektrophorese   31,40
10.4.6.2 Trägerelektrophorese   31,40
10.4.6.3 Immunoelektrophorese   44
10.4.6.4 Molekularelektrophorese   50,10
10.4.7 Flammenphotometrie   35,20
10.4.7.1 jedes weitere Flemment   15,60
10.4.8 Fotometrische Messung bei bestimmten Wellenlängen    
10.4.8.1 im UV-Bereich   15,60
10.4.8.2 im sichtbaren Bereich   17,10
10.4.8.3 im IR-Bereich   25,30
10.4.8.4 Fluoreszensmessung bei bestimmter Wellenlänge   25,30
10.4.9 Kernresonanzspektrometrie

pro Messung

159,50
10.4.10 Massenspektrometrie    
10.4.10.1 einfacher Art   121
10.4.10.2 aufwändiger Art (GC/MS, LC/MS)   220
10.4.11 Polarimetrie   20,90
10.4.12 Polarographie   23,70
10.4.13 Radioaktivitätsbestimmung    
10.4.13.1 Gesamt-alpha-Aktivität

je Messung

44
10.4.13.2 Gesamt-beta-Aktivität

je Messung

44
10.4.13.3 Gesamt-gamma-Aktivität

je Messung

37,40
10.4.14 Nuklidspezifische Messungen    
10.4.14.1 für ein Nuklid   192,50
10.4.14.2 für jedes weitere Nuklid   22
10.4.14.3 Szintillationsspektrometrie

je Nuklid

192,50
10.4.14.4 Messung von Einzelnuklidpräparaten von Beta-Strahlern je Nuklid (z.B. Sr 90)
79,20
10.4.15 Röntgenfluoreszensanalyse    
10.4.15.1 qualitativ (Aufnahme eines Spektrums)   137,50
10.4.15.2 quantitativ

je Element

74,80
10.4.16 Thermoluminiszenzspektrometrie   101,20
10.4.17 Chemoluminiszenzspektrometrie   101,20
10.4.18 Elektronenspinresonanzspektrometrie   106,70
10.4.19 Titration    
10.4.19.1 einfach   7,60
10.4.19.2 Rücktitration   12,70
10.4.19.3 konduktometrisch   23,70
10.4.19.4 potentiometrisch   31,40
10.5 Enzymatische Analysen    
10.5.1 einfacher Test   15,60
10.5.2 Mehrstufentest   28,60
10.6 Mikrobiologische Untersuchungen von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln    
10.6.1 einfacher Art   9,40
10.6.2 aufwändiger Art   22
10.6.3 Keimzahlbestimmung    
10.6.3.1 einfacher Art   15,60
10.6.3.2 aufwändiger Art   28,60
10.6.4 Bakteriologische Fleischuntersuchung   18,70
10.6.5 Hemmstofftest    
10.6.5.1 einfacher Art

je Einzelplatte

6,30
10.6.5.2 aufwändiger Art

je Probe

18,70
10.7 Gärversuche im Gärröhrchen   12,70
10.8 Bio-Assays    
10.8.1 Grundpreis (zuzüglich Selbstkostenpreis der verwendeten Versuchstiere)
11,60
10.8.2 Serologische Untersuchung von Lebensmitteln und kosmetischen Mitteln (z.B. ELISA/RIA)    
10.8.2.1 einfacher Art   7,60
10.8.2.2 aufwändiger Art   37,40
10.8.2.3 besonders aufwändiger Art   74,80
10.9 Molekularbiologische Untersuchungsverfahren    
10.9.1 DNA-Isolierung, einfach   3,90
10.9.2 DNA-Isolierung, aufwändig   9,40
10.9.3 DNA-Isolierung, sehr aufwändig   18,70
10.9.4 PCR, einfache Bestimmung   5,10
10.9.5 PCR, aufwändige Bestimmung   12,70
10.9.6 PCR, sehr aufwändige Bestimmung   18,70
10.9.7 PCR, halbquantitative Bestimmung   31,40
10.9.8 Quantifizierung der spezifischen DNA-Sequenz mit Detekton   47,30
10.9.9 Detektion, einfache Bestätigungsreaktion   12,70
10.9.10 Detektion, aufwändige Bestätigungsreaktion   31,40
10.9.11 Detektion, sehr aufwändige Bestätigungsreaktion   62,70
10.9.12 Plasmidnachweis   18,70
10.9.13 Nachweis von Gensequenzen mittels Gensonden   28 bis 60
10.9.14 Nachweis gentechnisch veränderter Organismen, Screening
17 bis 30
10.9.15 Nachweis gentechnisch veränderter Organismen, Bestätigungsverfahren
57 bis 285
10.10 Besondere Verfahren    
10.10.1 Bestimmung des organischen Gesamtkohlenstoffs
37,40
10.10.2 Parasitologische Untersuchung von Lebensmitteln   11,60
10.10.3 aw-Wert-Bestimmung   14,30
10.10.4 Frischeprüfung beim Ei (eine Packung mit bis zu 10 Eiern gilt als eine Probe)

10.10.4.1 erste Probe   7,60
10.10.4.2 jede weitere Probe   3,90
10.10.5 Stabilität von Konserven   9,40
10.10.6 Bestimmung der Grobbestandteile in Lebensmitteln    
10.10.6.1 Präparation   12,70
10.10.6.2 Abtropfgewicht   6,30
10.10.7 Fleischqualitätsuntersuchungen    
10.10.7.1 Farbhelligkeitsbestimmung von Muskelfleisch   7,60
10.10.7.2 Dripverlust   18,70
10.10.7.3 Wasserbindungskapazität   25,30
10.10.7.4 Ermittlung des locker gebundenen Wassers (Kompression)
12,70
10.11 Erstellen von Gutachten

nach Zeitaufwand

 


Nummer Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro
1 2 3

4

11 Verbraucherinformation    
  Öffentliche Leistungen aufgrund des    
11.1 Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) "in der Fassung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725) in der jeweils geltenden Fassung    
Anmerkung:

Die Informationsgewährung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro kostenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro. Soweit keine Kostenfreiheit besteht, sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 für begehrte Informationen kostendeckende Gebühren und Auslagen zu erheben.

   
11.1.1 Gebühren    
11.1.1.1 Erteilung von Auskünften    
11.1.1.1.1 Erteilung mündlicher Auskünfte   gebührenfrei
11.1.1.1.2 Erteilung schriftlicher Auskünfte auch bei Herausgabe von Abschriften

nach Zeitaufwand

 
11.1.1.1.3 Erteilung schriftlicher Auskünfte bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen

nach Zeitaufwand

 
11.1.1.2 Herausgabe    
11.1.1.2.1 Herausgabe von Duplikaten

nach Zeitaufwand

 
11.1.1.2.2 Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen

nach Zeitaufwand

 
11.1.1.3 Gewährung von Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten

nach Zeitaufwand

 
11.1.2 Auslagen    
11.1.2.1 Herstellung von Duplikaten oder Ausdrucken    
11.1.2.1.1 Schwarz-Weiß-Kopien bis DIN A3 von Papiervorlagen

bis 50 Seiten je Seite

0,50
 

danach je Seite

0,15
11.1.2.1.2 Farb-Kopien bis DIN A3

bis 50 Seiten je Seite

3
 

danach je Seite

1
11.1.2.1.3 Computerausdruck

bis 50 Seiten

2,50
 

danach je Seite

0,10
11.1.2.2 Wiedergabe von verfilmten Akten

je Seite

0,50
11.1.2.3 Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien

in voller Höhe

 
11.1.2.4 Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung

in voller Höhe

 
11.1.2.5 Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, soweit sie das bei der jeweiligen öffentlichen Leistung übliche Maß übersteigen

in voller Höhe

 

Teil D - Sozialwesen


Nummer Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro
1 2 3

4

1 Heimaufsicht


Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

1.1 Heimgesetzes in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) in der jeweils geltenden Fassung

1.1.1 Anzeigeverpflichtung nach § 12    
1.1.1.1 Bescheid zur Feststellung der Heimeigenschaft nach § 1 je Platz 10
jedoch mindestens 100
1.1.1.2 Befristete Nutzungsänderung des Raumes zur vorübergehenden Nutzung   100
1.1.2 Bescheid nach § 15 Abs. 2 - Erlass von Überwachungsmaßnahmen -   500
1.1.3 Kontrollbesuch nach § 15 bei nicht fristgerechter bzw. nicht wahrheitsgemäßer Mitteilung der Mängelbeseitigung   50 bis 2.000
1.1.4 Erteilung von Anordnungen nach § 17 Abs. 1   50 bis 1.000
1.1.5 Beschäftigungsverbot nach § 18 Abs. 1    
1.1.5.1 Heimleitung je Person 1.000
1.1.5.2 Pflegedienstleitung je Person 750
1.1.5.3 Beschäftigte je Person 500
1.1.5.4 Sonstige Mitarbeiter je Person 250
1.1.5.5 Einsetzung einer kommissarischen Heimleitung nach § 18 Abs. 2 Satz 1   1.000
1.1.6 Untersagung nach § 19 Abs. 1 und 2 je Platz 150
mindestens 1.500
1.1.7 Untersagung nach § 19 Abs. 3 je Platz 75
mindestens 750
1.1.8 Befreiung nach § 25a    
1.1.8.1 Befreiung von Anforderungen nach § 10   250 bis 1.000
1.1.8.2 Befreiung von Anforderungen nach den aufgrund des § 3 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen   250 bis 1.000
1.2 Heimmindestbauverordnung in der Fassung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550) in der jeweils geltenden Fassung    
1.2.1 Einräumung oder Verlängerung von Fristen nach § 30
50 bis 500
1.2.2 Befreiungen nach § 31 Abs. 1   50 bis 100
1.3 Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205) in der jeweils geltenden Fassung

1.3.1 Zustimmung nach § 5 Abs. 2 je Person 250
1.3.2 Befreiung nach § 11 Abs. 1 je Person 250


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