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Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen durch die Bediensteten des Freistaats Thüringen
- Thüringen -
Vom 16. September 2010
(StaatsAnz. Nr. 40 vom 04.10.2010 S. 1371)
(Verwaltungsvorschrift zu § 42 des Beamtenstatusgesetzes ( BeamtStG) in Verbindung mit § 58 Abs. 3 des Thüringer Beamtengesetzes)
Gemeinsame Bekanntmachung der Thüringer Staatskanzlei, der Thüringer Ministerien, der Thüringer Landtagsverwaltung und des Thüringer Rechnungshofes vom 15. September 2010 (Gemeinsame Bekanntmachung zum Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen)
I. Beamte
1 Grundsatz
Beamte müssen bereits jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Deshalb dürfen Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. Allerdings können nur das Sichversprechenlassen und die Annahme nicht geforderter Vorteile genehmigt werden, da das Fordern von Vorteilen gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung verstößt und dem Ansehen des Beamtentums so sehr abträglich ist, dass eine Zustimmung in diesen Fällen nicht in Betracht kommt (siehe auch § 331 Abs. 3 StGB).
Die Annahme von Bargeld - gleich in welcher Summe - ist in keinem Fall genehmigungsfähig und hat daher zu unterbleiben.
Die Beamten haben dem Dienstherrn unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen, wenn ihnen Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit angeboten wurden.
2 Begriffsbestimmungen
Belohnungen oder Geschenke
Belohnungen oder Geschenke sind alle Zuwendungen, auf die Beamte keinen Anspruch haben und die die Beamten materiell oder auch immateriell objektiv besserstellen (Vorteil). Hierzu zählen auch Vorteile, die Dritten (insbesondere Angehörigen, Bekannten, dem eigenen Sportverein etc.) zugewendet werden, wenn sie bei den Beamten zu einer Ersparnis führen oder wenn sie die Beamten in irgendeiner Weise tatsächlich besserstellen.
Neben Geldzahlungen und Sachwerten kommen dafür auch andere Leistungen in Betracht. Dazu gehören beispielsweise:
In Bezug auf das Amt ist ein Vorteil gewährt, wenn nach den Umständen des Falles der Verdacht besteht, dass sich die Vorteilsgeber davon leiten lassen, dass die Beamten ein bestimmtes Amt bekleiden oder bekleidet haben. Vorteile, die ausschließlich mit Rücksicht auf Beziehungen innerhalb der privaten Sphäre der Beamten gewährt werden, sind nicht in Bezug auf das Amt gewährt. Derartige Beziehungen dürfen aber nicht mit Erwartungen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit der Beamten verknüpft sein. Für die Annahme von Geschenken aus dem Kreis der Bediensteten im üblichen Rahmen (z.B. aus Anlass des Geburtstages, eines Dienstjubiläums) ist deshalb keine Zustimmung erforderlich.
Eine Annahme des Geschenkes oder der Belohnung liegt schon in jedem privaten oder dienstlichen Be- oder Ausnutzen. Dazu zählt auch, wenn der Vorteil unmittelbar an Dritte weiterverschenkt oder einer karitativen Einrichtung gespendet wird. Die Annahme muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Es reicht auch ein schlüssiges Verhalten.
3 Einzelfallbezogene Zustimmung
Um bereits den bloßen Anschein zu vermeiden, für persönliche Vorteile empfänglich zu sein, haben die Beamten vor der Annahme von Belohnungen oder Geschenken unverzüglich schriftlich die Zustimmung auf dem Dienstweg bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
War dies aus tatsächlichen Gründen nicht rechtzeitig möglich oder war die Gewährung des Vorteils zunächst nicht absehbar, ist die Genehmigung der Annahme nachträglich zu beantragen.
Angaben nach reisekostenrechtlichen Regelungen, d. h. im Dienstreiseantrag oder im Antrag auf Kostenerstattung einer Dienstreise, ersetzen nicht einen Antrag auf Zustimmung zur Annahme. Eine Zustimmung nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 58 Abs. 3 ThürBG entbindet nicht von Angaben nach reisekostenrechtlichen Regelungen (wie z.B. über kostenlose Verpflegung).
Die Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung hängt von den konkreten Umständen ab und ist ausdrücklich und für jeden Einzelfall schriftlich zu übermitteln. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn nach Lage des Falles nicht zu befürchten ist, dass die Annahme des Vorteils die objektive Amtsführung der Beamten beeinträchtigt oder bei Dritten, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen, den Eindruck einer Befangenheit entstehen lassen könnte. Die Tatsache, dass außerhalb der öffentlichen Verwaltung, insbesondere im Bereich der gewerblichen Wirtschaft, die Annahme bestimmter Vorteile üblich ist, kann eine Zustimmung zur Annahme nicht rechtfertigen.
Die Zustimmung kann grundsätzlich mit Auflagen verbunden werden. Sofern eine Belohnung oder ein Geschenk dienstlich genutzt werden kann, soll die Zustimmung unter der Auflage der ausschließlichen dienstlichen Nutzung erfolgen. Bei Ehrungen, Auszeichnungen, Preisverleihungen etc., die von Dritten stammen und mit einer Zuwendung verbunden sind, soll die Zustimmung unter der Auflage erteilt werden, den geldwerten Vorteil ganz oder teilweise der Staatskasse oder gemeinnützigen Zwecken außerhalb der Verwaltung zuzuführen. Die Zuwender sollen von der Weitergabe der Zuwendung unterrichtet werden.
Die Zustimmung der zuständigen Stelle zur Annahme eines Vorteils schließt die Strafbarkeit nicht aus, insbesondere wenn der Vorteil von den Beamten selbst bzw. von ihnen ausgehend gefordert worden ist, eine Gegenleistung für eine vergangene oder künftige pflichtwidrige Amtshandlung darstellt oder die Beamten sie durch unwahre Angaben erschlichen haben.
Wird die nachträgliche Genehmigung abgelehnt, ist der Vorteil zurückzugeben. Wenn die Rückgabe unmöglich ist, soll die Ablehnung mit der Aufforderung verbunden werden, den für diesen Vorteil durch die zuständige Stelle festgesetzten üblichen Preis (abhängig vom Sachverhalt des Einzelfalls) an die Zuwender zu zahlen oder die Summe an eine soziale Einrichtung zu spenden. Die Zuwender sollen über die Spende informiert werden.
Die Versagung der Zustimmung oder der nachträglichen Genehmigung ist im Einzelfall mit der Aufforderung zu versehen, den Vorteil oder den entsprechenden finanziellen Gegenwert unverzüglich dem Dienstherrn abzuliefern, wenn den Beamten das Geschenk oder der Vorteil offensichtlich als Repräsentanten des Dienstherrn überreicht worden ist oder die gebotene Aufforderung zur Rückgabe an die Vorteilsgeber nur unterbleibt, weil
Die Vorteilsgeber sollen von der Ablieferung an den Dienstherrn unterrichtet werden.
4 Stillschweigende Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken
Ausnahmsweise kann für folgende Fälle von einer stillschweigenden Zustimmung ausgegangen werden:
5 Rechtsfolgen bei Verstoß
Der Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken stellt zum einen ein Dienstvergehen dar, sodass Beamten disziplinarische Maßnahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und Ruhestandsbeamten bis zur Aberkennung des Ruhegehalts drohen.
Zum anderen können sie strafrechtlich verurteilt werden
Entsteht dem Dienstherrn im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Regelungen des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken ein wirtschaftlicher Nachteil, sind die Beamten zum Schadensersatz (§ 48 BeamtStG in Verbindung mit § 60 ThürBG) verpflichtet. Unabhängig davon hat der Dienstherr auf Verlangen einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten, soweit nicht der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist (§ 42 Abs. 2 BeamtStG).
II. Aufgaben der Dienstvorgesetzten
Die Beamten sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich über die Verpflichtungen zu belehren, die sich aus § 42 BeamtStG sowie aus der Thüringer Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung vom 20. August 2002 (ThürStAnz Nr. 42/2002) ergeben.
Die Dienstvorgesetzten haben etwaigen Verstößen gegen § 42 BeamtStG und die §§ 331 ff. StGB nach Möglichkeit durch geeignete organisatorische und personalpolitische Maßnahmen vorzubeugen (z.B. unangekündigte Kontrollen, Personalrotation). Das Personal für besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete ist mit besonderer Sorgfalt auszuwählen.
III. Tarifbeschäftigte und Auszubildende
Bei der Handhabung des § 3 Abs. 3 TV-L und entsprechender Bestimmungen sind die unter den Punkten I. und II. dargestellten Grundsätze unter Beachtung der tarifrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Dabei ist auf mögliche arbeitsrechtliche Sanktionen, die bis zu einer außerordentlichen Kündigung führen können, hinzuweisen.
IV. Richterinnen und Richter
Diese Verwaltungsvorschrift und die zu Grunde liegenden beamtenrechtlichen Vorschriften gelten entsprechend auch für Richterinnen und Richter (§ 71 DRiG, § 11 ThürRiG).
V. Ergänzende Anordnungen
Die obersten Dienstbehörden können ergänzende Anordnungen treffen, insbesondere um speziellen Gegebenheiten in ihrem Bereich oder einzelnen Verwaltungszweigen gerecht zu werden.
Den nichtstaatlichen Dienstherren (Gemeinden, Landkreise, den anderen Gemeindeverbänden, den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
VI. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Bekanntmachung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken durch Bedienstete des Freistaats Thüringen vom 9. Dezember 2008 (ThürStAnz. Nr. 52/2008 S. 2261 - 2263) außer Kraft.
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