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ThürAKRl - Thüringer Antikorruptionsrichtlinie
Richtlinie zur Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung des Freistaats Thüringen

- Thüringen -

Vom 24. Oktober 2024
(ThürStAnz. Nr. 48 vom 25.11.2024 S. 1689 i.K.)



Archiv: 2019

1 Allgemeine Regelungen

1.1 Zweck der Richtlinie

Zweck dieser Richtlinie ist es, Korruption wirkungsvoll vorzubeugen, Korruptionspraktiken aufzudecken, abzustellen, einer Ahndung zuzuführen und somit das Vertrauen in die Rechtschaffenheit der öffentlichen Verwaltung zu erhalten und zu stärken sowie korruptionsbedingte volkswirtschaftliche Schäden zu vermeiden.

1.2 Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, für:

  1. öffentliche Stellen und die in diesen Stellen Bediensteten, auf die das Beamtenrecht, das Richterrecht, das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes oder das Dienstvertragsrecht Anwendung findet,
  2. die Mitglieder der Landesregierung, soweit sie nicht in Ausübung ihres Mandats als Abgeordnete handeln.

(2) Öffentliche Stellen im Sinne dieser Richtlinie sind die Behörden und Einrichtungen des Landes und, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden, die Organe der Rechtspflege des Landes (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten, Jugendarrestanstalten und Gnadenstellen) sowie die sonstigen der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(3) Der Freistaat Thüringen wirkt als Anteilseigner oder Gesellschafter darauf hin, dass in Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen der Freistaat Thüringen beteiligt ist, diese Richtlinie sinngemäß angewendet und geeignete Maßnahmen der Korruptionsprävention ergriffen werden.

(4) Dem Thüringer Landtag, dem Thüringer Rechnungshof sowie den der Aufsicht des Landes unterstehenden Gebietskörperschaften wird die Anwendung dieser Richtlinie empfohlen.

1.3 Begriffsbestimmungen

(1) Korruption ist der Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandats zugunsten einer anderen Person, auf deren Veranlassung oder aus Eigeninitiative, zur Erlangung eines Vorteils für sich oder einen Dritten bzw. eine Dritte.

(2) Korruptionsbekämpfung im Sinne dieser Richtlinie umfasst sämtliche Maßnahmen der Prävention und der Aufdeckung von Korruption sowie die Verfolgung von Hinweisen auf Korruption und gegebenenfalls die Einschaltung der zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

(3) Korruptionsindikatoren im Sinne dieser Richtlinie sind Umstände, die Hinweise auf das Vorliegen einer Korruptionsgefährdung sein können. Je mehr Korruptionsindikatoren vorliegen, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Korruptionsgefährdung.

2 Korruptionsindikatoren

2.1 Personenbezogene Indikatoren

Personenbezogene Indikatoren im Sinne der Nummer 1.3 Abs. 3 können insbesondere sein:

  1. private Kontakte zu einem Antragsteller / einer Antragstellerin, einem Teilnehmer / einer Teilnehmerin behördlicher Beschaffungen oder einem sonstigen Adressaten / einer sonstigen Adressatin behördlicher Tätigkeit, insbesondere im Rahmen einer Nebentätigkeit, eines Berater- und/oder Gutachterverhältnisses oder einer Kapitalbeteiligung,
  2. Eindruck einer besonderen privaten Verbundenheit, Freundschaft oder sonstigen persönlichen Nähe zu einem Antragsteller / einer Antragstellerin oder zu einem Teilnehmer / einer Teilnehmerin behördlicher Beschaffungen oder einem sonstigen Adressaten / einer sonstigen Adressatin behördlicher Tätigkeit,
  3. zeitliche und inhaltliche Privilegierung der Bearbeitung von Vorgängen sowie sonstige Sonderbehandlung oder Bevorzugung eines Adressaten / einer Adressatin behördlicher Tätigkeit,
  4. Gewährung oder Duldung von Eingriffen eines Adressaten / einer Adressatin behördlicher Tätigkeit in interne Verwaltungsabläufe oder deren Einbeziehung in innerbehördliche Entscheidungsprozesse,
  5. Missachtung vorgegebener Verfahrenswege und Verwaltungshierarchien durch einen Adressaten / eine Adressatin behördlicher Tätigkeit sowie Duldung dieser Vorgehensweisen,
  6. Inanspruchnahme von betrieblichen Einrichtungen, Freizeitanlagen, Ferienwohnungen, sonstigen Annehmlichkeiten beziehungsweise Gefälligkeiten oder, soweit nicht dienstlich angezeigt, von Veranstaltungen eines Antragstellers / einer Antragstellerin oder eines sonstigen Adressaten / einer sonstigen Adressatin behördlicher Tätigkeit (Fälle des "Anfütterns"),
  7. Umgehung von Kontrollen, von erforderlichen behördeninternen Beteiligungen und/oder des Dienstweges,
  8. Abschottung einzelner Aufgabengebiete,
  9. Präsenz in der Dienststelle zu ungewöhnlichen Zeiten ohne nachvollziehbaren dienstlichen Anlass,
  10. mangelnde Identifikation mit der Aufgabe,
  11. ständige Unabkömmlichkeit,
  12. Missbrauch des Ermessensspielraums,
  13. unerklärlich hoher Lebensstandard,
  14. persönliche Probleme (z.B. Sucht, Überschuldung, Frustration),
  15. Geltungssucht oder
  16. Abhängigkeitsverhältnis bzw. Über-/Unterordnungsverhältnis.

2.2 Systembezogene Indikatoren

Systembezogene Umstände im Sinne der Nummer 1.3 Abs. 3 können insbesondere sein:

  1. sehr große Aufgabenkonzentration auf eine Person,
  2. unzureichende Kontrollen,
  3. schwach ausgeprägte Dienst- bzw. Fachaufsicht,
  4. große unkontrollierte Entscheidungsspielräume, insbesondere mit der Folge finanzieller Belastung öffentlicher Kassen oder
  5. Abhängigkeitsverhältnis bzw. Über-/Unterordnungsverhältnis.

2.3 Passive Indikatoren

Passive Umstände im Sinne der Nummer 1.3 Abs. 3 können insbesondere sein:

  1. reibungsloser Verwaltungsablauf in Bereichen, in denen typischerweise mit Konflikten zu rechnen ist (zum Beispiel Ausbleiben von Beschwerden, obwohl mit Widerspruch zu rechnen wäre) oder
  2. Ausbleiben von behördlichen Reaktionen bei offensichtlichen Missständen.

3 Maßnahmen zur Korruptionsprävention

3.1 Korruptionsgefährdungsatlas

(1) Die dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie unterfallenden öffentlichen Stellen haben zur Korruptionsbekämpfung einen Korruptionsgefährdungsatlas zu erstellen, in welchem die korruptionsgefährdeten und besonders korruptionsgefährdeten Dienstposten und Arbeitsplätze dargestellt werden. Der Korruptionsgefährdungsatlas ist regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre zu aktualisieren.

(2) Um eine einheitliche Verfahrensweise zur Erstellung des Korruptionsgefährdungsatlas zu gewährleisten, verfasst die Leitstelle Korruptionsbekämpfung Handlungsempfehlungen, die von allen dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie unterfallenden öffentlichen Stellen zu beachten sind.

(3) Sofern für einen Dienstposten oder Arbeitsplatz eine besondere Korruptionsgefährdung im Rahmen einer Risikoabfrage festgestellt worden ist, ist mittels einer Risikoanalyse zu prüfen, ob bereits ausreichende Maßnahmen zur Korruptionsprävention für diesen Dienstposten oder Arbeitsplatz ergriffen worden sind. Wird im Ergebnis dieser Risikoanalyse festgestellt, dass keine ausreichenden Maßnahmen zur Korruptionsprävention ergriffen worden sind, sind diese unverzüglich durch die Leitung der öffentlichen Stelle zu veranlassen. Das Ergebnis der Risikoanalyse und die Einleitung von Präventionsmaßnahmen sind gesondert zu dokumentieren.

3.2 Organisatorische Maßnahmen

Folgende organisatorische Maßnahmen zur Korruptionsprävention sind insbesondere im Bereich der besonders korruptionsgefährdeten Dienstposten und Arbeitsplätze zu ergreifen:

  1. Gewährleistung des Mehr-Augen-Prinzips,
  2. im Beschaffungswesen personelle Trennung der Zuständigkeiten für die Bereiche Bedarfsplanung, Bedarfsanmeldung und Leistungsbeschreibung von den Bereichen Bedarfskontrolle, Ausschreibung, Vergabe, Rechnungsprüfung und Zahlung, sofern dies möglich ist. Sofern eine personelle Trennung aus sachlichen Gründen nicht möglich ist, ist für ausgleichende Präventionsmaßnahmen, insbesondere die konsequente Anwendung des Mehr-Augen-Prinzips, Sorge zu tragen. Die ergriffenen Präventionsmaßnahmen sind in diesem Fall aktenkundig zu dokumentieren.
  3. Vorsehen von Antikorruptionsklauseln bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen in den Fällen, in denen ein schriftlicher Vertrag zur Auftragsvergabe geschlossen wird,
  4. Verpflichtung der Mitarbeitenden privater Unternehmen, die bei der Ausführung von hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung tätig sind, nach § 1 Abs. 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils geltenden Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten,
  5. konsequente Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht,
  6. wirkungsvolle Wahrnahme der Führungsverantwortung durch Vorgesetzte, insbesondere gegenüber Bediensteten auf korruptionsgefährdeten und besonders korruptionsgefährdeten Dienstposten und Arbeitsplätzen,
  7. Schaffung klarer Zuständigkeitsregelungen zur Herbeiführung eindeutiger Verantwortlichkeiten,
  8. Gewährleistung vollständiger Transparenz des Handelns der öffentlichen Stellen nach Nummer 1.2 Abs. 1 durch die strikte Befolgung des Grundsatzes der Aktenwahrheit und Aktenklarheit sowie durch lückenlose Dokumentation der Entscheidungsfindung.

3.3 Personelle Maßnahmen

Folgende personelle Maßnahmen zur Korruptionsprävention sind insbesondere im Bereich der besonders korruptionsgefährdeten Dienstposten und Arbeitsplätze zu ergreifen:

  1. Wahrung besonderer Sorgfalt im Rahmen der Personalauswahl für besonders korruptionsgefährdete Dienstposten und Arbeitsplätze,
  2. soweit möglich, Begrenzung der Verwendungszeit auf besonders korruptionsgefährdeten Dienstposten und Arbeitsplätzen auf maximal fünf Jahre und danach Wechsel des Dienstposteninhabers / der Dienstposteninhaberin bzw. des Arbeitsplatzinhabers / der Arbeitsplatzinhaberin (Personalrotation) oder der auf diesem Dienstposten oder Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben (Aufgabenrotation). Sofern die festgelegten Verwendungszeiten überschritten werden, ist für ausgleichende Präventionsmaßnahmen, insbesondere im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht, Sorge zu tragen.
  3. jährliche aktenkundige Belehrungen aller Bediensteten der dem Geltungsbereich dieser Richtlinie unterfallenden öffentlichen Stellen über die Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätze zur Korruptionsbekämpfung und über die Bestimmungen zum Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen sowie regelmäßige Sensibilisierung aller Bediensteten im Rahmen von Mitarbeitergesprächen, der Aus- und Fortbildung sowie aus gegebenem Anlass,
  4. Anbieten von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zum Thema Korruptionsbekämpfung sowie der Gelegenheit zur Teilnahme hieran für die Bediensteten,
  5. Untersagung von Nebentätigkeiten von Bediensteten oder Rücknahme einer bereits erteilten Genehmigung, wenn die Nebentätigkeit den Anschein begründet, dass eine objektive Amtsführung nicht mehr gewährleistet ist und das Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung beschädigt wird. Hierbei ist insbesondere auf das Vorliegen möglicher Interessenskonflikte auf Seiten der Bediensteten zu achten. Auf die Bestimmungen des Thüringer Beamtengesetzes, der Thüringer Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen.

4. Antikorruptionsbeauftragte in den öffentlichen Stellen

4.1 Rechtsstellung

(1) In allen öffentlichen Stellen im Geltungsbereich dieser Richtlinie sind zur Korruptionsbekämpfung ein Antikorruptionsbeauftragter oder eine Antikorruptionsbeauftragte sowie eine Vertretung zu bestellen. Für Gerichte und Staatsanwaltschaften können abweichend von Satz 1 ein Antikorruptionsbeauftragter oder eine Antikorruptionsbeauftragte sowie eine Vertretung behördenübergreifend bei einem oder mehreren Obergerichten, im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit auch bei einem oder mehreren Landgerichten, und bei der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft bestellt werden. In öffentlichen Stellen mit weniger als 30 Bediensteten können die Aufgaben des/der Antikorruptionsbeauftragten vom/von der Antikorruptionsbeauftragten einer anderen öffentlichen Stelle übernommen werden. Zuständig für die Bestellung als auch für die Abberufung des/ der Antikorruptionsbeauftragten und seiner/ihrer Vertretung ist die Leitung der jeweiligen öffentlichen Stelle. Die Bestellung und die Abberufung erfolgen im Einvernehmen mit der übergeordneten öffentlichen Stelle.

(2) Organisatorisch ist der/die Antikorruptionsbeauftragte unmittelbar der Leitung der öffentlichen Stelle unterstellt. Er/Sie ist mit seinen/ihren Aufgaben im Geschäftsverteilungsplan der öffentlichen Stelle gesondert auszuweisen. Die Kontaktdaten des/der Antikorruptionsbeauftragten und seiner/ihrer Vertretung sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(3) Der/Die Antikorruptionsbeauftragte ist hinsichtlich der Entscheidung über die Vornahme und Durchführung der Prüfung von Hinweisen auf Korruptionssachverhalte an Weisungen der Leitung der jeweiligen öffentlichen Stelle nicht gebunden und von dieser unabhängig. Die Leitung der öffentlichen Stelle kann dem/der Antikorruptionsbeauftragten im Einzelfall entsprechende Prüfaufträge erteilen.

(4) Dem/Der Antikorruptionsbeauftragten ist für die Erledigung seiner/ihrer Aufgaben die erforderliche Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Der/Die Antikorruptionsbeauftragte und im Vertretungsfall seine/ihre Vertretung sind von anderen dienstlichen Aufgaben im erforderlichen Umfang freizustellen. Sofern vom/von der Antikorruptionsbeauftragten und dessen/deren Vertretung eine weitere dienstliche Tätigkeit ausgeübt wird, muss diese mit dem Amt des/der Antikorruptionsbeauftragten vereinbar sein.

(5) Zum/Zur Antikorruptionsbeauftragten einer obersten Landesbehörde und zu dessen/deren Vertretung können nur Bedienstete der Laufbahngruppe des höheren Dienstes oder dieser Laufbahngruppe vergleichbare Tarifbeschäftigte bestellt werden, die über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der öffentlichen Verwaltung, der Staatsanwaltschaft oder im Richterdienst verfügen. Zum/Zur Antikorruptionsbeauftragten einer sonstigen öffentlichen Stelle und zu dessen/ deren Vertretung können in der Regel nur Bedienstete bestellt werden, die mindestens der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes angehören oder dieser Laufbahngruppe vergleichbare Tarifbeschäftigte, die über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der öffentlichen Verwaltung verfügen.

(6) Der/Die Antikorruptionsbeauftragte und dessen/deren Vertretung dürfen aufgrund ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden (Maßregelungsverbot). Dies gilt insbesondere für ihre berufliche Fortbildung und Entwicklung.

4.2 Aufgaben und Befugnisse

(1) Aufgaben des/der Antikorruptionsbeauftragten sind die Verhütung und Aufdeckung von Korruptionssachverhalten. Er/Sie ist Melde- und Informationsstelle für die Korruptionsbekämpfung in seiner/ihrer öffentlichen Stelle und Ansprechstelle für die Bediensteten sowie für Bürger und Bürgerinnen bei Korruptionshinweisen und allen Angelegenheiten der Korruptionsbekämpfung in seiner/ihrer öffentlichen Stelle.

(2) Eingehende Korruptionshinweise werden vom/von der Antikorruptionsbeauftragten auf Stichhaltigkeit geprüft. Hierbei ist insbesondere auf das Vorliegen von Korruptionsindikatoren zu achten. Stichhaltig ist ein Hinweis dann, wenn nach dem mitgeteilten Sachverhalt und den eingeholten Informationen die Möglichkeit besteht, dass ein Korruptionsfall vorliegt. Wenn als Ergebnis der Stichhaltigkeitsprüfung konkrete Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen einer Straftat bestehen, wird der Vorgang vom/von der Antikorruptionsbeauftragten nach Unterrichtung der Leitung der jeweiligen öffentlichen Stelle an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben. Wenn sich die Feststellungen des/der Antikorruptionsbeauftragten auf den Verdacht korruptionsförderlicher Strukturen oder nicht strafbewährter Handlungen beschränken, unterbreitet er/sie der zuständigen Leitung der öffentlichen Stelle im abschließenden Prüfbericht Vorschläge zur Beseitigung der festgestellten Missstände. Liegen im Ergebnis der Stichhaltigkeitsprüfung konkrete Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung vor, bestimmt sich das weitere Verfahren für die Bediensteten, auf die das Beamtenrecht Anwendung findet, nach den Bestimmungen des Thüringer Disziplinargesetzes, wobei der/die Antikorruptionsbeauftragte nicht als Ermittlungsführer/Ermittlungsführerin tätig werden darf. Über stichhaltige Hinweise hat der/die Antikorruptionsbeauftragte den Antikorruptionsbeauftragten / die Antikorruptionsbeauftragte der übergeordneten öffentlichen Stelle zu informieren und ihm/ihr nach Abschluss der Prüfung das Prüfergebnis vorzulegen.

(3) Weisen die eingehenden Hinweise auf eine mögliche Selbstbetroffenheit der Leitung der öffentlichen Stelle hin, legt der/ die Antikorruptionsbeauftragte den Vorgang ohne weitere Prüfung dem/der Antikorruptionsbeauftragten der übergeordneten öffentlichen Stelle zur Prüfung vor. In diesem Fall übernimmt der/die Antikorruptionsbeauftragte der übergeordneten öffentlichen Stelle die Prüfung nach Absatz 2 und legt das Ergebnis der Leitung der übergeordneten öffentlichen Stelle vor. Wenn als Ergebnis der Stichhaltigkeitsprüfung konkrete Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen einer Straftat bestehen, wird der Vorgang vom/von der Antikorruptionsbeauftragten der übergeordneten öffentlichen Stelle nach Unterrichtung deren Leitung an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben. Sofern keine übergeordnete öffentliche Stelle besteht, gibt der/ die Antikorruptionsbeauftragte im Fall der Selbstbetroffenheit der Leitung der öffentlichen Stelle den Vorgang ohne weitere Prüfung an den Landesantikorruptionsbeauftragten/die Landesantikorruptionsbeauftragte ab. Eine Unterrichtung der Leitung der öffentlichen Stelle über die Abgabe des Vorgangs an den Landesantikorruptionsbeauftragten / die Landesantikorruptionsbeauftragte unterbleibt in diesem Fall.

(4) Der/Die Antikorruptionsbeauftragte nimmt für seinen/ihren Zuständigkeitsbereich darüber hinaus folgende weitere Aufgaben wahr:

  1. Erstellung und Aktualisierung des Korruptionsgefährdungsatlas nach Nummer 3.1,
  2. Fortbildung von Bediensteten zur Korruptionsprävention in Abstimmung mit der sonst für die Fortbildung zuständigen Organisationseinheit,
  3. Öffentlichkeitsarbeit zur Korruptionsbekämpfung in Abstimmung mit der sonst für die Öffentlichkeitsarbeit zuständigen Organisationseinheit.

(5) Der/Die Antikorruptionsbeauftragte hat bei der Leitung seiner/ihrer öffentlichen Stelle und beim/bei der Antikorruptionsbeauftragten der übergeordneten öffentlichen Stelle ein unmittelbares Vortragsrecht. Ihm/Ihr steht zur pflichtgemäßen Durchführung der Prüfungen in seinem/ihrem Zuständigkeitsbereich ein uneingeschränktes Akteneinsichts- und Informations- sowie Betretungsrecht zu. Die Bestimmungen des Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 17. März 2003 (GVBl. 2003, 185) in der jeweils geltenden Fassung sowie des § 30 der Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(6) Der/Die Antikorruptionsbeauftragte einer obersten Landesbehörde kann für deren nachgeordneten Geschäftsbereich ergänzende Regelungen zu dieser Richtlinie, insbesondere Empfehlungen und Handlungsanleitungen für die Tätigkeit der Antikorruptionsbeauftragten treffen.

5 Leitstelle Korruptionsbekämpfung und Landesantikorruptionsbeauftragter/Landesantikorruptionsbeauftragte

5.1 Rechtsstellung

(1) Die Leitstelle Korruptionsbekämpfung des Freistaats Thüringen ist eine eigenständige Organisationseinheit in dem für Inneres zuständigen Ministerium. Ihr Leiter / Ihre Leiterin ist zugleich der/die Landesantikorruptionsbeauftragte des Freistaats Thüringen.

(2) Der/Die Landesantikorruptionsbeauftragte und seine/ihre Vertretung werden von dem für Inneres zuständigen Minister / der für Inneres zuständigen Ministerin bestellt und abberufen. Zur Bestellung und Abberufung des/der Landesantikorruptionsbeauftragten und seiner/ihrer Vertretung ist ein vorheriger Beschluss der Landesregierung erforderlich.

(3) Der/Die Landesantikorruptionsbeauftragte und seine/ihre Vertretung sind hinsichtlich der Entscheidung über die Vornahme und die Durchführung der Prüfung von Hinweisen auf Korruptionssachverhalte unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) Der/Die Landesantikorruptionsbeauftragte und seine/ihre Vertretung müssen die Befähigung zum Richteramt haben und über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der öffentlichen Verwaltung, der Staatsanwaltschaft oder im Richterdienst verfügen. Der/Die Landesantikorruptionsbeauftragte, seine/ihre Vertretung sowie die weiteren Bediensteten der Leitstelle Korruptionsbekämpfung sind im erforderlichen Umfang für die Tätigkeit in der Leitstelle Korruptionsbekämpfung freizustellen. Sofern eine weitere dienstliche Tätigkeit ausgeübt wird, muss diese mit der Tätigkeit in der Leitstelle Korruptionsbekämpfung vereinbar sein.

(5) Der/Die Landesantikorruptionsbeauftragte, seine/ihre Vertretung und die in der Leitstelle Korruptionsbekämpfung tätigen Mitarbeitenden dürfen aufgrund ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden (Maßregelungsverbot). Dies gilt auch für ihre berufliche Fortbildung und Entwicklung.

(6) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist der Leitstelle Korruptionsbekämpfung die erforderliche Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

5.2 Aufgaben und Befugnisse

(1) Die Leitstelle Korruptionsbekämpfung ist die zentrale Melde- und Informationsstelle der öffentlichen Stellen im Freistaat Thüringen für die Korruptionsbekämpfung. Sie ist Ansprechstelle aller im Geltungsbereich dieser Richtlinie erfassten Personen nach Ziffer 1.2 Abs. 1 sowie für Bürger und Bürgerinnen bei Korruptionshinweisen und allen Angelegenheiten der Korruptionsbekämpfung. Zu diesem Zweck sind die Kontaktdaten der Leitstelle Korruptionsprävention in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) In der Leitstelle Korruptionsbekämpfung eingehende Korruptionshinweise werden auf Stichhaltigkeit geprüft. Hierbei ist insbesondere auf das Vorliegen von Korruptionsindikatoren zu achten. Stichhaltig ist ein Hinweis dann, wenn nach dem mitgeteilten Sachverhalt und den eingeholten Informationen die Möglichkeit besteht, dass ein Korruptionsfall vorliegt. Soweit die Hinweise auf Korruption stichhaltig sind, wird der Vorgang an den zuständigen Antikorruptionsbeauftragten / die zuständige Antikorruptionsbeauftragte über die Leitung der jeweiligen öffentlichen Stelle zur abschließenden Prüfung weitergeleitet. Wenn als Ergebnis der Prüfung konkrete Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen einer Straftat bestehen, wird der Vorgang vom/von der Landesantikorruptionsbeauftragten an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben. Der Leitung der betroffenen öffentlichen Stelle ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit der Ermittlungserfolg hierdurch nicht gefährdet wird.

(3) Im Falle der Selbstbetroffenheit der Leitung einer obersten Landesbehörde oder der Leitung einer anderen öffentlichen Stelle, für die keine übergeordnete öffentliche Stelle besteht, übernimmt der/die Landesantikorruptionsbeauftragte für den gemäß Nummer 4.2 Abs. 3 Satz 4 abgegebenen Vorgang die Prüfung nach Nummer 4.2 Abs. 2 und legt das Ergebnis dem Compliance Gremium, bestehend aus dem Chef/der Chefin der Staatskanzlei, dem für Inneres zuständigen Minister / der für Inneres zuständigen Ministerin sowie dem für Justiz zuständigen Minister / der für Justiz zuständigen Ministerin, vor. Das Compliance Gremium entscheidet in diesem Fall über das weitere Vorgehen. Wenn als Ergebnis der Stichhaltigkeitsprüfung konkrete Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen einer Straftat bestehen, wird der Vorgang vom/von der Landesantikorruptionsbeauftragten an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben. Über die Abgabe unterrichtet der/die Landesantikorruptionsbeauftragte das Compliance Gremium.

(4) Die Leitstelle Korruptionsbekämpfung ist befugt, die zur Prüfung der Stichhaltigkeit von Korruptionshinweisen erforderlichen Informationen bei den unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden öffentlichen Stellen einzuholen. Die Bestimmungen des Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sowie des § 30 der Abgabenordnung bleiben unberührt.

(5) Liegen beim/bei der Antikorruptionsbeauftragten einer obersten Landesbehörde im Ergebnis der Prüfung nach Nummer 4.2 stichhaltige Hinweise für das Vorliegen eines Korruptionsfalles vor, so hat er/sie den Landesantikorruptionsbeauftragten / die Landesantikorruptionsbeauftragte hierüber zu informieren. Im Übrigen hat der/die Antikorruptionsbeauftragte einer obersten Landesbehörde beim/bei der Landesantikorruptionsbeauftragten ein unmittelbares Vortragsrecht.

(6) Die Leitstelle Korruptionsbekämpfung nimmt darüber hinaus insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

  1. Fortbildung von Bediensteten sowie der Antikorruptionsbeauftragten zur Korruptionsbekämpfung,
  2. Organisation regelmäßiger Tagungen der Antikorruptionsbeauftragten der obersten Landesbehörden,
  3. Entwicklung, Initiierung, Förderung und Unterstützung von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung,
  4. Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Herausgabe und Verbreitung von Informationen zur Korruptionsbekämpfung sowie die Bekanntgabe der im Anwendungsbereich dieser Richtlinie bestellten Antikorruptionsbeauftragten,
  5. Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen und sonstigen Organisationen, beispielsweise Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften, Gewerkschaften, Interessenverbänden, Kirchen und Religionsgemeinschaften auf dem Gebiet der Korruptionsbekämpfung,
  6. Entwicklung von Maßnahmen, die dem Schutz von Mitteilenden dienen,
  7. Abgabe von Stellungnahmen und Empfehlungen zu Gesetzentwürfen, Anträgen oder anderen parlamentarischen Initiativen, die die Thematik Korruptionsbekämpfung betreffen.

5.3 Beanstandung durch den Landesantikorruptionsbeauftragten/ die Landesantikorruptionsbeauftragte

Der/Die Landesantikorruptionsbeauftragte beanstandet festgestellte Verstöße gegen diese Richtlinie und fordert von der betroffenen öffentlichen Stelle deren Beseitigung in angemessener Frist. Der/Die Antikorruptionsbeauftragte der betroffenen öffentlichen Stelle und die jeweilige Aufsichtsbehörde sind hierüber zu unterrichten. Wird der Verstoß nicht binnen der gesetzten Frist beseitigt, fordert der/die Landesantikorruptionsbeauftragte von der Aufsichtsbehörde binnen angemessener Frist geeignete Maßnahmen. Kommt die Aufsichtsbehörde dieser Aufforderung nicht nach, verständigt der/die Landesantikorruptionsbeauftragte das Compliance Gremium. Dieses führt entsprechende Verständigungsgespräche mit den betroffenen öffentlichen Stellen. Soweit auch in diesen Verständigungsgesprächen kein Einvernehmen erzielt werden kann, legt das Compliance Gremium die betreffende Angelegenheit dem Kabinett zur Entscheidung vor. Der/Die Landesantikorruptionsbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen, wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Verstöße handelt.

6 Maßnahmen bei Vorliegen von Hinweisen auf einen Korruptionssachverhalt

6.1 Unterrichtung der Leitung der öffentlichen Stelle und des/ der Antikorruptionsbeauftragten

(1) Hat ein Bediensteter / eine Bedienstete aufgrund konkreter Tatsachen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Korruptionssachverhalts, ist er/sie verpflichtet unverzüglich eine der nachfolgend aufgeführten Stellen hierüber zu unterrichten:

  1. die Leitung seiner/ihrer öffentlichen Stelle,
  2. den Antikorruptionsbeauftragten/Antikorruptionsbeauftragte seiner/ihrer öffentlichen Stelle,
  3. die Leitstelle Korruptionsbekämpfung,
  4. die zuständige Strafverfolgungsbehörde,
  5. eine Meldestelle nach dem Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen ( Hinweisgeberschutzgesetz vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) in der jeweils geltenden Fassung.

Die Entscheidung welche der in Satz 1 genannten Stellen unterrichtet wird, obliegt dem Bediensteten / der Bediensteten.

(2) Erhält die Leitung einer öffentlichen Stelle Hinweise auf das Vorliegen eines Korruptionssachverhalts, so beauftragt sie den zuständigen Antikorruptionsbeauftragten / die zuständige Antikorruptionsbeauftragte, die Hinweise nach Nummer 4.2 zu prüfen.

(3) Die Strafverfolgungsbehörden sind in ihrer Ermittlungsarbeit zu unterstützen. Die Ermittlungen dürfen nicht durch eigene Maßnahmen der Leitung der öffentlichen Stelle, des/der Antikorruptionsbeauftragten oder der Leitstelle Korruptionsbekämpfung gefährdet werden.

6.2 Maßnahmen gegen Bedienstete

(1) Korruption im Sinne von Nummer 1.3 Abs. 1 stellt zugleich eine Verletzung der dienstlichen beziehungsweise arbeitsvertraglichen Verpflichtungen dar. Eine solche Pflichtverletzung kann auch dann vorliegen, wenn kein Straftatbestand verwirklicht wurde. Gegen einen der Korruption verdächtigen Beamten / eine der Korruption verdächtige Beamtin ist unverzüglich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch den Dienstvorgesetzten / die Dienstvorgesetzte zu prüfen. Auf die Bestimmungen des Thüringer Disziplinargesetzes wird verwiesen. Bei den sonstigen Bediensteten ist die Ergreifung arbeitsrechtlicher oder sonstiger vertraglicher Sanktionen zu prüfen.

(2) Soweit durch korruptes Handeln eines/einer Bediensteten ein materieller Schaden verursacht wurde, ist dieser/diese nach den hierfür geltenden Bestimmungen in Regress zu nehmen. Die rechtzeitige Geltendmachung von Schadensersatz beziehungsweise Entschädigungsansprüchen ist sicherzustellen.

6.3 Maßnahmen der Dienst- und Fachaufsicht

Im Falle des Auftretens von Korruption ist die betroffene Organisationseinheit einer dienst- und fachaufsichtlichen Überprüfung durch die hierfür zuständige Stelle zu unterziehen. Hierbei festgestellte Organisations- und Führungsdefizite sind umgehend zu beseitigen.

7 Innenrevision

7.1 Einrichtung und Rechtsstellung

(1) In allen öffentlichen Stellen im Geltungsbereich dieser Richtlinie sind Innenrevisionen einzurichten. Die obersten Landesbehörden können die Aufgaben der Innenrevisionen der zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden öffentlichen Stellen ihrer Innenrevision übertragen.

(2) Die Innenrevision ist unmittelbar der Leitung der jeweiligen öffentlichen Stelle unterstellt, wird in deren Auftrag tätig und hat bei dieser ein unmittelbares Vortragsrecht. Die Tätigkeit in der Innenrevision ist mit der Ausübung von Fachaufgaben grundsätzlich nicht vereinbar; über Ausnahmen entscheidet die Leitung der jeweiligen öffentlichen Stelle. Die Innenrevision ist mit ihren Aufgaben im Geschäftsverteilungsplan der öffentlichen Stelle gesondert auszuweisen.

(3) Der Leitung der Innenrevision können zugleich die Aufgaben des/der Antikorruptionsbeauftragten der öffentlichen Stelle übertragen werden. Der Leitung der Innenrevision des für Inneres zuständigen Ministeriums kann weiterhin die Aufgabe des/der Landesantikorruptionsbeauftragten nach Nummer 5.1 übertragen werden.

(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist der Innenrevision die erforderliche Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Mitarbeitenden der Innenrevision müssen persönlich und fachlich für diese Aufgabe geeignet sein sowie über die erforderlichen Rechts- und Verwaltungskenntnisse verfügen.

7.2 Aufgaben

(1) Die Innenrevision nimmt eine unabhängige Prüf-, Kontroll- und Beratungsfunktion im Auftrag der Leitung der jeweiligen öffentlichen Stelle wahr. Die Prüfungstätigkeit umfasst sowohl abgeschlossene als auch laufende Vorgänge. Die von der Innenrevision vorzunehmenden Prüfungen erstrecken sich je nach Schwerpunktsetzung insbesondere auf:

  1. die Überprüfung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns,
  2. die Überprüfung der Einhaltung haushaltsrechtlicher Bestimmungen,
  3. die Überprüfung der Einhaltung vergaberechtlicher Bestimmungen,
  4. die Überprüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit des regulären internen Kontrollsystems,
  5. die Überprüfung der Verwaltungs- und Arbeitsabläufe auf Qualität, Effizienz und Effektivität,
  6. die Prüfung der Wirksamkeit der Dienst- und Fachaufsicht sowie des bestehenden Risikomanagements.

(2) Die Innenrevision führt planmäßige Prüfungen (Regelprüfungen) und anlassbezogene Prüfungen (Anlassprüfungen) durch. Regelprüfungen werden insbesondere in Bereichen durchgeführt, in denen die Gefahr eines Schadenseintritts finanzieller oder ideeller Art am wahrscheinlichsten ist. Fach- und Dienstaufsichtsprüfungen anderer Dienststellen werden durch die Prüfungen der Innenrevision nicht berührt.

(3) Alle öffentlichen Stellen und alle Bediensteten haben die Innenrevision bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

7.3 Revisionsstandards

(1) Sofern ein Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin der Innenrevision an einem zu prüfenden Vorgang oder zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt hat oder davon betroffen ist, darf er/sie an dieser Prüfung nicht mitwirken und ist hiervon ausgeschlossen. Ist die Leitung der Innenrevision hiervon selbst betroffen, werden deren Aufgaben für diesen Prüfvorgang von deren Vertretung wahrgenommen. Die Mitarbeitenden der Innenrevision haben deren Leitung unverzüglich zu verständigen, wenn sie von einem Prüfvorgang selbst betroffen sind.

(2) Die Prioritätensetzung für die Regelprüfungen nach Nummer 7.2 Abs. 2 erfolgt entsprechend des nach einer Risikoanalyse festgestellten Risikopotentials (risikoorientierter Prüfansatz). Nach der vorgenommenen Risikoanalyse legt die Innenrevision der Leitung der jeweiligen öffentlichen Stelle jährlich Vorschläge für Regelprüfungen (Prüfthemenvorschläge) zur Billigung vor.

(3) Die Innenrevision soll ihre Prüfungen vor Beginn bei der Leitung der geprüften Organisationseinheiten ankündigen. Sie hat das Recht, Prüfungen ohne Ankündigung durchzuführen, insbesondere dann, wenn die Prüfungen anlassbezogen durchgeführt werden. In diesem Fall wird die Leitung der geprüften Organisationseinheit nach Beginn der Prüfung informiert.

(4) Die Innenrevision hat im Rahmen ihrer Prüfungen ein jederzeitiges und uneingeschränktes Prüfungs- und Informationsrecht bezogen auf alle Vorgänge. Die einer Prüfung unterzogenen Organisationseinheiten sind zur Vorlage aller von der Innenrevision für die Prüfung als relevant angesehenen Unter lagen und Dateien sowie die Erteilung umfassender Auskünfte verpflichtet. Die Prüfer/Prüferinnen der Innenrevision sind berechtigt, ohne Einhaltung des Dienstweges in alle papiergebundenen und elektronischen Akten, Listen, Karteien, Pläne und sonstige Vorgänge der geprüften Organisationseinheit Einsicht zu nehmen, Personen zu befragen und Auskünfte einzuholen.

(5) Den Ablauf der Prüfung sowie deren Ergebnis dokumentiert die Innenrevision in einem Prüfbericht, den sie der Leitung der jeweiligen öffentlichen Stelle vorlegt. Vor der Vorlage des Prüfberichts soll der Leitung der geprüften Organisationseinheit unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Darüber hinaus spricht die Innenrevision im Prüfbericht Empfehlungen aus und überwacht im Rahmen einer Nachschau deren Umsetzung.

(6) Personenbezogene oder andere besonders geschützte Daten sind nur insoweit in die Prüfberichte aufzunehmen, als sie zu deren Verständnis oder Bearbeitung notwendig sind. Werden Prüfberichte anderen Stellen als der geprüften Stelle zur Kenntnis gegeben, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und der Interessenlagen zu prüfen, ob die geschützten Daten vorher unkenntlich zu machen sind.

(7) Werden im Rahmen einer Prüfung konkrete Anhaltspunkte bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens oder einer Straftat rechtfertigen, bricht die Innenrevision die Prüfung unverzüglich ab und sichert die für die Sachverhaltsaufklärung notwendigen Unterlagen. Über den Abbruch der Prüfung und die bestehenden Verdachtsmomente ist die Leitung der jeweiligen öffentlichen Einrichtung unverzüglich zu unterrichten, die dann über die Abgabe des Sachverhalts an die zuständige Staatsanwaltschaft entscheidet. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung und bei Bediensteten, auf die das Beamtenrecht Anwendung findet, zusätzlich nach den Bestimmungen des Thüringer Disziplinargesetzes.

8 Schlussbestimmungen

8.1 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie gelten unabhängig vom Geschlecht.

8.2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft.


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