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Zusammenarbeit der Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Umwelt sowie des gesundheitlichen und technischen Verbraucherschutzes
- Thüringen -

Vom 30. Januar 2020
(ThürStAnz. Nr. 8 vom 25.02.2020 S. 358; 14.11.2024 S. 1904 24)



Gemeinsamer Runderlass

des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz, des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales,

des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz und des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft

Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen durch das Umweltverwaltungsrecht und die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die sich gegen die Umwelt oder das Tierwohl richten, sind wichtige Anliegen der Allgemeinheit, was bereits durch die Aufnahme als Staatsziel in den Artikeln 31 und 32 der Verfassung des Freistaats Thüringen und in Artikel 20a des Grundgesetzes herausgestellt wird, wenn es dort heißt: "Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung".

Da der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Menschen ein hohes gesellschaftliches Gut darstellt, ist der gesundheitliche und technische Verbraucherschutz in diesen Runderlass mit aufzunehmen. Eine Zusammenarbeit im Bereich der Tierarzneimittelüberwachung dient der Bekämpfung zunehmender Straftaten in diesem Bereich mit möglichen Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit und die Tiergesundheit.

Es sind deshalb alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dem Menschen eine Umwelt und Ernährungsgrundlagen zu sichern, welche ihm Gesundheit und ein menschenwürdiges Dasein gewährleisten, um Boden, Luft und Wasser, Pflanzen- und Tierwelt vor nachteiligen Wirkungen menschlicher Eingriffe zu schützen und um Schäden oder Nachteile aus menschlichen Eingriffen vorzubeugen oder zu beseitigen.

Zur Verhinderung gefährdender oder schädigender Handlungen muss der Schwerpunkt zunächst im verwaltungsrechtlichen Vollzug, insbesondere in der konsequenten Anwendung von Anordnungsbefugnissen und Vollstreckungsmöglichkeiten, liegen.

Daneben tritt auch die Verfolgung von Verstößen gegen Bestimmungen im Umwelt- und Tierschutzbereich sowie in den Bereichen Tierarzneimittel und Arbeits- sowie gesundheitlicher und technischer Verbraucherschutz mit Mitteln des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts (vgl. dazu beispielsweise die Aufzählung unter den Nummern 258 und 268 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren). Dabei sind für dieses Kriminalitätsphänomen insbesondere interdisziplinäre Fachkenntnisse beispielsweise in Chemie, Physik, Biologie, Geologie, Tiermedizin und Technik prägend. Auch die Notwendigkeit spezieller Anforderungen an die Eigensicherung und die Komplexität der Bestimmungen aus dem Umweltverwaltungsrecht unterstreichen die Vielschichtigkeit der Materie.

Für eine wirksame Verfolgung ist deshalb eine verfahrensübergreifende besonders enge, verständnis- und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den für die oben genannten Bereiche verantwortlichen Verwaltungsbehörden einerseits und den Strafverfolgungsbehörden andererseits notwendig, die eine enge Vernetzung untereinander und eine möglichst frühzeitige gegenseitige Unterrichtung notwendig macht.

Um diese Zusammenarbeit zwischen Justiz, Polizei und Verwaltungsbehörden künftig noch weiter zu intensivieren und zu institutionalisieren, sind folgende Maßnahmen geboten:

1. Begriffsbestimmung 24

  1. Verwaltungsbehörden im Sinne dieser Regelung sind:
  2. Strafverfolgungsbehörden sind die Staatsanwaltschaften und die Polizeibehörden.
  3. Straftaten gegen die Umwelt sind dabei insbesondere Straftaten nach dem 29. Abschnitt des Strafgesetzbuches ( StGB) und sonstige umweltrelevante Delikte nach strafrechtlichen Nebengesetzen, beispielsweise §§ 71f. Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG). Straftatbestände aus den Bereichen Tierschutz, Tierarzneimittel sowie gesundheitlicher und technischer Verbraucherschutz sind insbesondere im Tierschutzgesetz, im Arzneimittelgesetz, im Tierarzneimittelgesetz, im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, in der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung, in der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung, im Arbeitsschutzgesetz, im Produktsicherheitsgesetz, im Tiergesundheitsgesetz und im Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz aufgeführt.

2. Koordinator Umwelt bei der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft bestimmt für verfahrensüber- greifende Aufgaben in ihrem Geschäftsbereich einen Koordinator Umwelt, der als zentraler Ansprechpartner fungiert, um erforderliche Maßnahmen zu veranlassen, wenn Probleme im Zusammenwirken der vor Ort beteiligten Behörden mit den Strafverfolgungsbehörden auftreten. Er hat ferner die Aufgabe, den Erfahrungs- und Informationsaustausch auf überregionaler Ebene zwischen den beteiligten Behörden vorzubereiten und durchzuführen. Der Koordinator sorgt auch dafür, dass über die Führung von Sammelverfahren umgehend entschieden wird. Dabei ist in geeigneten Fällen in Betracht zu ziehen, ob bestimmte Verfahren für den Bezirk mehrerer Staatsanwaltschaften einer Staatsanwaltschaft zuzuweisen sind ( §§ 143 und 145 Gerichtsverfassungsgesetz).

3. Zentrale Beauftragte bei den Polizei- und Verwaltungsbehörden

Das Landeskriminalamt Thüringen, das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz, das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum, die Landesforstanstalt und das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz benennen jeweils einen Bediensteten als Beauftragten, der als zentraler Ansprechpartner zur Verfügung steht, die Verbindung zu den anderen beteiligten Behörden hält und jeweils den Erfahrungs- und Informationsaustausch auf überregionaler Ebene zwischen den beteiligten Behörden vorbereitet und durchführt.

4. Besprechungen

Der Koordinator Umwelt bei der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft führt mit den zentralen Beauftragten bei den Polizei- und Verwaltungsbehörden jährlich mindestens eine verfahrensunabhängige Besprechung durch. Über die Hinzuziehung weiterer Teilnehmer, insbesondere der unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Behörden, wird anlassbezogen entschieden.

Die Besprechungen sollen insbesondere einem umfassenden Erfahrungsaustausch, der Erörterung von Zusammenarbeitsfragen, der Koordinierung von Ermittlungen und der Erörterung sonstiger Fragen aus den betroffenen Bereichen dienen. Präventive Fragen des Schutzes sollen dabei nicht ausgeklammert werden. Daneben soll die wechselseitige Unterrichtung, insbesondere über den Erlass, die Änderung oder die Auslegung einschlägiger wichtiger Gesetze und Verwaltungsvorschriften im Mittelpunkt stehen.

Über den Inhalt und die wesentlichen Ergebnisse der Besprechung ist den jeweils zuständigen obersten Landesbehörden jährlich zu berichten.

5. Gemeinsame Fortbildungen und Hospitationen

Gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen sowie Hospitationen von Bediensteten der Staatsanwaltschaft, der Polizei und der Verwaltungsbehörden bei den jeweils anderen Behörden sind im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten wünschenswert. Die unter Nummer 4 genannten Besprechungen dienen auch dazu, der- artige Fortbildungsmaßnahmen und Hospitationen zu fördern.

6. Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden über den Verdacht einer Straftat 24

  1. Soweit die Verwaltungsbehörde bereits Untersuchungen in einem Bußgeldverfahren eingeleitet hat, gibt sie die Sache nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) unverzüglich an die Staatsanwaltschaft ab, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat eine Straftat ist.
  2. Erlangt die Verwaltungsbehörde außerhalb eines Bußgeldverfahrens Kenntnis von konkreten Anhaltspunkten, die den Verdacht einer unter Nummer 1 Buchstabe c dargestellten Straftat begründen, unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Staatsanwaltschaft. Gleichzeitig ist eine Mehrfertigung der Strafanzeige an die zuständige Polizeidienststelle zu übersenden.
  3. Unabhängig von der Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden bleiben die ordnungsbehördlichen Aufgaben und Befugnisse der Verwaltungsbehörden, insbesondere zur Abwehr konkreter Gefahren und zur Verhütung weiterer Verstöße, unberührt. Die Verwaltungsbehörden stimmen sich wegen beabsichtigter Maßnahmen mit den Strafverfolgungsbehörden ab, um die laufenden Ermittlungen nicht zu gefährden. Lassen sich die Interessen der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr nicht gleichzeitig verwirklichen, gehen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vor.
  4. Gesetzliche Verpflichtungen zur Anzeigeerstattung, zum Beispiel nach § 138 StGB, § 116 der Abgabenordnung oder § 6 des Subventionsgesetzes, bleiben unberührt.

7. Beteiligung der Verwaltungsbehörden durch die Staatsanwaltschaft 24

Die im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in, den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) und in den Anordnungen über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) enthaltenen Vorschriften über die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Verwaltungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen sind zu beachten, um die besondere Sachkunde der Verwaltungsbehörde bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

Dies gilt insbesondere

  1. für die Anhörung der Verwaltungsbehörden vor einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach Nummer 90 Abs. 1 und Nummer 93 Abs. 1 RiStBV in Verbindung mit den §§ 153, 153a oder 170 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
  2. für die Anhörung der Verwaltungsbehörde vor einer Einstellung des Verfahrens bei einer Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit nach Nummer 275 Abs. 1 RiStBV in Verbindung mit den §§ 40 und 42 Abs. 1 sowie § 63 Abs. 3 OWiG,
  3. für die Beteiligung der Verwaltungsbehörde an der Hauptverhandlung nach Nummer 288 Abs. 2 RiStBV in Verbindung mit § 76 Abs. 1 OWiG,
  4. für die Abgabe der Sache an die Verwaltungsbehörde nach Nummer 276 RiStBV in Verbindung mit § 43 Abs. 1 OWiG,
  5. für Mitteilungen an die zuständige Behörde bei Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt einschließlich der Sachgebiete Tierschutz und Tierseuchenschutz nach Nummer 51 MiStra und
  6. für die Mitteilung an die zuständige Verwaltungsbehörde bei Straftaten wegen eines besonderen öffentlichen Interesses nach Nummer 1 Abs. 3 MiStra und bei Strafsachen gegen Gewerbetreibende nach Nummer 39 MiStra.

8. Gleichstellungsbestimmung 24

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Runderlass gelten jeweils für alle Geschlechter.

9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten 24

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

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