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Zusammenarbeit der Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Umwelt sowie des gesundheitlichen und technischen Verbraucherschutzes
- Thüringen -
Vom 30. Januar 2020
(ThürStAnz. Nr. 8 vom 25.02.2020 S. 358; 14.11.2024 S. 1904 24)
Gemeinsamer Runderlass
des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz, des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales,
des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz und des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft
Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen durch das Umweltverwaltungsrecht und die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die sich gegen die Umwelt oder das Tierwohl richten, sind wichtige Anliegen der Allgemeinheit, was bereits durch die Aufnahme als Staatsziel in den Artikeln 31 und 32 der Verfassung des Freistaats Thüringen und in Artikel 20a des Grundgesetzes herausgestellt wird, wenn es dort heißt: "Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung".
Da der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Menschen ein hohes gesellschaftliches Gut darstellt, ist der gesundheitliche und technische Verbraucherschutz in diesen Runderlass mit aufzunehmen. Eine Zusammenarbeit im Bereich der Tierarzneimittelüberwachung dient der Bekämpfung zunehmender Straftaten in diesem Bereich mit möglichen Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit und die Tiergesundheit.
Es sind deshalb alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dem Menschen eine Umwelt und Ernährungsgrundlagen zu sichern, welche ihm Gesundheit und ein menschenwürdiges Dasein gewährleisten, um Boden, Luft und Wasser, Pflanzen- und Tierwelt vor nachteiligen Wirkungen menschlicher Eingriffe zu schützen und um Schäden oder Nachteile aus menschlichen Eingriffen vorzubeugen oder zu beseitigen.
Zur Verhinderung gefährdender oder schädigender Handlungen muss der Schwerpunkt zunächst im verwaltungsrechtlichen Vollzug, insbesondere in der konsequenten Anwendung von Anordnungsbefugnissen und Vollstreckungsmöglichkeiten, liegen.
Daneben tritt auch die Verfolgung von Verstößen gegen Bestimmungen im Umwelt- und Tierschutzbereich sowie in den Bereichen Tierarzneimittel und Arbeits- sowie gesundheitlicher und technischer Verbraucherschutz mit Mitteln des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts (vgl. dazu beispielsweise die Aufzählung unter den Nummern 258 und 268 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren). Dabei sind für dieses Kriminalitätsphänomen insbesondere interdisziplinäre Fachkenntnisse beispielsweise in Chemie, Physik, Biologie, Geologie, Tiermedizin und Technik prägend. Auch die Notwendigkeit spezieller Anforderungen an die Eigensicherung und die Komplexität der Bestimmungen aus dem Umweltverwaltungsrecht unterstreichen die Vielschichtigkeit der Materie.
Für eine wirksame Verfolgung ist deshalb eine verfahrensübergreifende besonders enge, verständnis- und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den für die oben genannten Bereiche verantwortlichen Verwaltungsbehörden einerseits und den Strafverfolgungsbehörden andererseits notwendig, die eine enge Vernetzung untereinander und eine möglichst frühzeitige gegenseitige Unterrichtung notwendig macht.
Um diese Zusammenarbeit zwischen Justiz, Polizei und Verwaltungsbehörden künftig noch weiter zu intensivieren und zu institutionalisieren, sind folgende Maßnahmen geboten:
2. Koordinator Umwelt bei der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft bestimmt für verfahrensüber- greifende Aufgaben in ihrem Geschäftsbereich einen Koordinator Umwelt, der als zentraler Ansprechpartner fungiert, um erforderliche Maßnahmen zu veranlassen, wenn Probleme im Zusammenwirken der vor Ort beteiligten Behörden mit den Strafverfolgungsbehörden auftreten. Er hat ferner die Aufgabe, den Erfahrungs- und Informationsaustausch auf überregionaler Ebene zwischen den beteiligten Behörden vorzubereiten und durchzuführen. Der Koordinator sorgt auch dafür, dass über die Führung von Sammelverfahren umgehend entschieden wird. Dabei ist in geeigneten Fällen in Betracht zu ziehen, ob bestimmte Verfahren für den Bezirk mehrerer Staatsanwaltschaften einer Staatsanwaltschaft zuzuweisen sind ( §§ 143 und 145 Gerichtsverfassungsgesetz).
3. Zentrale Beauftragte bei den Polizei- und Verwaltungsbehörden
Das Landeskriminalamt Thüringen, das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz, das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum, die Landesforstanstalt und das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz benennen jeweils einen Bediensteten als Beauftragten, der als zentraler Ansprechpartner zur Verfügung steht, die Verbindung zu den anderen beteiligten Behörden hält und jeweils den Erfahrungs- und Informationsaustausch auf überregionaler Ebene zwischen den beteiligten Behörden vorbereitet und durchführt.
4. Besprechungen
Der Koordinator Umwelt bei der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft führt mit den zentralen Beauftragten bei den Polizei- und Verwaltungsbehörden jährlich mindestens eine verfahrensunabhängige Besprechung durch. Über die Hinzuziehung weiterer Teilnehmer, insbesondere der unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Behörden, wird anlassbezogen entschieden.
Die Besprechungen sollen insbesondere einem umfassenden Erfahrungsaustausch, der Erörterung von Zusammenarbeitsfragen, der Koordinierung von Ermittlungen und der Erörterung sonstiger Fragen aus den betroffenen Bereichen dienen. Präventive Fragen des Schutzes sollen dabei nicht ausgeklammert werden. Daneben soll die wechselseitige Unterrichtung, insbesondere über den Erlass, die Änderung oder die Auslegung einschlägiger wichtiger Gesetze und Verwaltungsvorschriften im Mittelpunkt stehen.
Über den Inhalt und die wesentlichen Ergebnisse der Besprechung ist den jeweils zuständigen obersten Landesbehörden jährlich zu berichten.
5. Gemeinsame Fortbildungen und Hospitationen
Gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen sowie Hospitationen von Bediensteten der Staatsanwaltschaft, der Polizei und der Verwaltungsbehörden bei den jeweils anderen Behörden sind im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten wünschenswert. Die unter Nummer 4 genannten Besprechungen dienen auch dazu, der- artige Fortbildungsmaßnahmen und Hospitationen zu fördern.
6. Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden über den Verdacht einer Straftat 24
7. Beteiligung der Verwaltungsbehörden durch die Staatsanwaltschaft 24
Die im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in, den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) und in den Anordnungen über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) enthaltenen Vorschriften über die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Verwaltungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen sind zu beachten, um die besondere Sachkunde der Verwaltungsbehörde bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
Dies gilt insbesondere
8. Gleichstellungsbestimmung 24
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Runderlass gelten jeweils für alle Geschlechter.
9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten 24
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
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