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ThürThUGAG - Thüringer Gesetz zur Ausführung des Therapieunterbringungsgesetzes
- Thüringen -
Vom 24. März 2017
(GVBl. Nr. 3 vom 31.03.2017 S. 61; 16.11.2023 S. 291 23)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Therapieunterbringung aufgrund des Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG) vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2305) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Einrichtungen
(1) Die Therapieunterbringung wird in Einrichtungen für Sicherungsverwahrung im Sinne des § 2 Abs. 2 ThUG vollzogen.
(2) Der Vollzug der Therapieunterbringung kann ausnahmsweise im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium in einer Einrichtung erfolgen, die Maßregeln der Besserung und Sicherung nach den §§ 63 oder 64 des Strafgesetzbuchs vollzieht und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 ThUG erfüllt, wenn diese Einrichtung im Einzelfall für die Behandlung einer psychischen Störung besser geeignet ist.
§ 3 Ziele des Vollzugs
(1) Der Vollzug der Therapieunterbringung dient dem Ziel, die infolge einer psychischen Störung bestehende Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Anordnung der Therapieunterbringung möglichst bald aufgehoben werden kann. Die Untergebrachten sollen befähigt werden, künftig ein Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu führen.
(2) Der Vollzug der Therapieunterbringung bezweckt zugleich den Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten.
§ 4 Gestaltung des Vollzugs
(1) Der Vollzug der Therapieunterbringung ist medizinischtherapeutisch und unter Berücksichtigung notwendiger Sicherheitsbelange freiheitsorientiert auszurichten. Er gewährleistet eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans. Der Vollzug der Therapieunterbringung ist unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit so auszugestalten, dass die Untergebrachten so wenig wie möglich belastet werden.
(2) Das Leben im Vollzug der Therapieunterbringung ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Es soll den Bezug zum Leben außerhalb des Vollzugs erhalten, die Untergebrachten in ihrer Eigenverantwortung stärken und ihnen helfen, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.
(3) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion und Weltanschauung, werden bei der Gestaltung des Vollzugs der Therapieunterbringung und bei allen Einzelmaßnahmen berücksichtigt.
§ 5 Behandlung, Motivation
(1) Den Untergebrachten sind die zur Erreichung der Vollzugsziele erforderlichen Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen anzubieten. Die Behandlungsmaßnahmen haben wissenschaftlichen Erkenntnissen zu entsprechen.
(2) Die Erreichung des Vollzugsziels nach § 3 Abs. 1 erfordert die Mitwirkung der Untergebrachten. Ihre Bereitschaft hierzu ist fortwährend zu wecken und zu fördern. Die Motivationsmaßnahmen sind zu dokumentieren.
§ 6 Verlegung
Die Untergebrachten können, wenn dies zur Behandlung der psychischen Störung erforderlich ist, im Einvernehmen mit der aufnehmenden Einrichtung und nach Anhörung des nach § 4 ThUG zuständigen Gerichts in eine andere Einrichtung im Sinne des § 2 verlegt werden.
§ 7 Entsprechende Anwendung anderer Rechtsvorschriften 23
(1) Für den Vollzug in Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 finden, soweit Zweck und Eigenart der Therapieunterbringung nicht entgegenstehen, die §§ 6 bis 47, 49 bis 58, 60 bis 70, 73 und 75 des Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (ThürSVVollzG) vom 23. Mai 2013 (GVBl. S. 121 -122-) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass
(2) Für den Vollzug in Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 finden, soweit Zweck und Eigenart der Therapieunterbringung nicht entgegenstehen, die §§ 3 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 5, die §§ 12, 13 Abs. 3 bis 5, § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 sowie die §§ 15 bis 31, 34 bis 47, 49 und 51 des Thüringer Maßregelvollzugsgesetzes (ThürMRVG) vom 8. August 2014 (GVBl. S. 545) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass
§ 8 Unterrichtung
Die Einrichtung unterrichtet das nach § 4 ThUG zuständige Gericht und die Aufsichtsbehörde, sobald nach ihrer Überzeugung die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr vorliegen.
§ 9 Zuständigkeiten, Kosten der Unterbringung
(1) Die Aufgaben und Befugnisse der unteren Verwaltungsbehörde nach dem Therapieunterbringungsgesetz obliegen dem für Justiz zuständigen Ministerium.
(2) Zuständig für den Vollzug sind die Einrichtungen nach § 2.
(3) Erfolgt die Unterbringung in einer Einrichtung nach § 2 Abs. 2, sind die Untergebrachten an den Kosten ihrer Unterbringung zu beteiligen. § 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürMRVG gilt entsprechend. Für die Ermittlung und Abrechnung der Kosten der Unterbringung in einer Einrichtung nach § 2 Abs. 2 findet § 32 Abs. 2 bis 5 ThürMRVG entsprechende Anwendung.
(4) Entstehen bei der Unterbringung in einer Einrichtung nach § 2 Abs. 2 Kosten für Leistungen der Gesundheitsfürsorge, erfolgt die Kostenbeteiligung der Untergebrachten nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 und 3 ThürMRVG. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach den Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. § 33 Abs. 4 Satz 1 und 2 ThürMRVG gilt entsprechend.
§ 10 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Rechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), auf informationelle Selbstbestimmung sowie den Schutz der personenbezogenen Daten (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und auf Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses, des Post- und Fernmeldegeheimnisses sowie des Kommunikationsgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes, Artikel 7 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.
§ 11 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2017 in Kraft.
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