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Thüringer Verordnung zum Verfahren bei Bürgerantrag und Volksbegehren
- Thüringen -
Vom 29. Juni 2006
(GVBl. Nr. 10 vom 13.07.2006 S. 361; 07.12.2011 S. 561 11; 14.08.2018 S. 376 18)
Aufgrund des § 30 des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid ( ThürBVVG) in der Fassung vom 23. Februar 2004 (GVBl. S. 237) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Überprüfung der Unterschriftsbögen und Ergebnisübermittlung durch die Meldebehörden
(1) Die Meldebehörden überprüfen die ihnen übergebenen Unterschriftsbögen unverzüglich und unentgeltlich. Ungültig sind Unterschriften, die nicht den Erfordernissen des § 6 Abs. 2 und 3 ThürBVVG entsprechen oder bei denen die Unterzeichner am Tag der Unterzeichnung des Bürgerantrags, des Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens oder des Volksbegehrens kein Stimmrecht nach § 2 ThürBVVG besaßen. Das Stimmrecht der Unterschriftsleistenden ist anhand des Melderegisters zu überprüfen. Die Bestätigung des Stimmrechts erfolgt auf dem jeweiligen Unterschriftsbogen.
(2) Das Stimmrecht darf für jeden Stimmberechtigten nur einmal bestätigt werden. Zur Prüfung des Stimmrechts dürfen die Meldebehörden Verzeichnisse anlegen.
(3) Nach Prüfung der Unterschriftsbögen stellen die Meldebehörden die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen fest, protokollieren das Ergebnis in der Ergebnismitteilung auf dem Formular nach dem Muster der Anlage 1 und leiten dieses zusammen mit den Unterschriftsbögen unverzüglich dem Landtag zu. Bei einem Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens leiten die Meldebehörden die erstellte Ergebnismitteilung zusammen mit den Unterschriftsbögen unverzüglich der Vertrauensperson des Antrags zur Weiterleitung an den Präsidenten des Landtags zu.
§ 2 Besonderes Stimmrecht und Stimmabgabe durch eine Hilfsperson
(1) Soweit die Stimmberechtigung auf ein Wahlrecht im Sinne des § 13 Satz 3 des Thüringer Landeswahlgesetzes (ThürLWG) oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Unterschriftsleistenden gestützt wird, ist dies vom Unterschriftsleistenden gesondert anzugeben und gegenüber der Meldebehörde durch die entsprechende Erklärung auf dem Formular nach dem Muster der Anlage 2 glaubhaft zu machen.
(2) Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, den Unterschriftsbogen zu unterzeichnen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist mit Namen und Anschrift der Hilfsperson auf dem Unterschriftsbogen kenntlich zu machen. Sie hat sich auf die Unterstützung eines Bürgerantrags oder Volksbegehrens gemäß dem erklärten Willen des Stimmberechtigten zu beschränken. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat.
§ 3 Gestaltung der Unterschriftsbögen für die Unterstützung des Bürgerantrags und des Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens
Die Unterschriftsbögen für die Unterstützung eines Bürgerantrags sind entsprechend dem Muster der Anlage 3, die Unterschriftsbögen für die Unterstützung des Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens entsprechend dem Muster der Anlage 4 von den Antragstellern zu erstellen.
§ 4 Gestaltung der Unterschriftsbögen für das Volksbegehren bei freier Sammlung 11
Die Unterschriftsbögen für die Unterstützung des Volksbegehrens bei freier Sammlung sind entsprechend dem Muster der Anlage 5 von den Antragstellern zu erstellen. Hat der Präsident des Landtags bereits ein Volksbegehren zugelassen, ist bei der Ausgestaltung der Unterschriftsbögen nach Satz 1 zu gewährleisten, dass die Unterschriftsbögen sich durch graphische Ausgestaltungen oder Hervorhebungen von den Unterschriftsbögen bereits zugelassener Volksbegehren unterscheiden und keine Gefahr der Verwechslung besteht.
§ 5 Eintragungsräume für das Volksbegehren
(1) Für jede Gemeinde ist mindestens ein Eintragungsraum einzurichten. Die Gemeinde kann bei Bedarf weitere Eintragungsräume bereitstellen. Verwaltungsgemeinschaften richten für ihre Mitgliedsgemeinden mindestens einen Eintragungsraum am Sitz der Verwaltungsgemeinschaft ein. Entsprechendes gilt für erfüllende Gemeinden.
(2) Als Eintragungsräume sollen gemeindliche Amtsräume bestimmt werden, die leicht zugänglich sind. Das Gebäude, in dem sich der Eintragungsraum befindet, ist deutlich zu kennzeichnen.
(3) An Orten mit Einrichtungen nach § 7 Satz 1 und § 12 Abs. 1 der Thüringer Landeswahlordnung muss den Stimmberechtigten, die sich in der Einrichtung befinden und die in keinem der allgemeinen Eintragungsräume erscheinen können, Gelegenheit zur Eintragung gegeben werden (besondere Eintragungsräume). Die Gemeinde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Eintragungsmöglichkeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis. Die Leitung der Einrichtung gibt den Stimmberechtigten Ort und Zeit der Eintragungsmöglichkeit bekannt.
§ 6 Gestaltung und Zuleitung der amtlich ausgelegten Unterschriftsbögen sowie Bekanntmachung der Eintragungsmöglichkeiten
(1) Die Unterschriftsbögen für die Unterstützung des Volksbegehrens durch amtlich ausgelegte Unterschriftsbögen sind entsprechend dem Muster der Anlage 6 von den Antragstellern des Volksbegehrens zu erstellen. § 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Zuleitung der Unterschriftsbögen an die Landkreise und kreisfreien Städte gegen Empfangsnachweis erfolgt spätestens sieben Werktage vor Beginn der Sammlungsfrist. Die Landkreise leiten den Gemeindeverwaltungen der kreisangehörigen Gemeinden die Unterschriftsbögen in der von der Vertrauensperson festgelegten Anzahl unverzüglich zu. Der Zeitpunkt des Eingangs der Unterschriftsbögen sowie deren Anzahl ist aktenkundig zu machen.
(3) Die Gemeinde macht nach dem Muster der Anlage 7 rechtzeitig vor Beginn der Eintragungsmöglichkeit bekannt, wann und wo die Eintragung für das Volksbegehren erfolgen kann.
§ 7 Eintragung in die amtlich ausgelegten Unterschriftsbögen
(1) Die Unterschriftsbögen sind während der Dauer der Eintragungsfrist mindestens zu den üblichen Amtsstunden sowie zusätzlich an einem Samstag oder Sonntag für zwei Stunden bereitzuhalten. Beginnt oder endet die Eintragungsfrist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind die Unterschriftsbögen an diesem Tag mindestens vier Stunden auszulegen. Stattdessen kann die Gemeinde die Unterschriftsbögen auch an einem weiteren Werktag bis 20 Uhr auslegen.
(2) Zur Eintragung ist nur zuzulassen, wer in der Gemeinde seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung oder eine Nebenwohnung im Sinne des § 13 Satz 3 ThürLWG oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Identität des Unterzeichners ist zu überprüfen; dies geschieht in der Regel durch Einsicht in den vorzulegenden Personalausweis. Durch geeignete Maßnahmen ist eine Einsichtnahme in die Unterschriftsbögen durch Unbefugte bei der Stimmabgabe auszuschließen.
§ 8 Ermittlung des Zwischenergebnisses; Weiterleitung der Unterschriftsbögen 11
(1) Die Gemeinde hat Vorkehrungen zu treffen, die es dem Präsidenten des Landtags ermöglichen, der Vertrauensperson Auskunft über die Anzahl der bis zur Mitte der Sammlungsfrist bei den Gemeinden geleisteten Unterschriften zu erteilen. Sie ermittelt hierzu unmittelbar nach Ablauf der Hälfte der Eintragungszeit die Zahl der Eintragungen in die amtlich ausgelegten Unterschriftsbögen und übermittelt diese dem Präsidenten des Landtags.
(2) Nach Ablauf der Eintragungsfrist sind die amtlich ausgelegten Unterschriftsbögen unverzüglich der zuständigen Meldebehörde einzureichen, die die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen feststellt.
Das Land erstattet den Gemeinden die durch einen Bürgerantrag oder ein Volksbegehren veranlassten notwendigen Kosten durch einen festen, nach Gemeindegrößen abgestuften Betrag für jeden Stimmberechtigten, der seine Unterschrift für ein einen Bürgerantrag oder ein Volksbegehren geleistet hat. Der Betrag wird von dem für Bürgeranträge und Volksbegehren zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium festgesetzt. Bei der Festsetzung werden laufende personelle und sachliche Kosten sowie Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden nicht berücksichtigt.
Auf Bürgeranträge und Volksbegehren, bei denen bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zum Verfahren bei Bürgerantrag und Volksbegehren sowie zur Bereinigung des Statistikrechts mit der Unterschriftensammlung begonnen wurde, sind die Bestimmungen der Thüringer Verordnung zum Verfahren bei Bürgerantrag und Volksbegehren in der vor dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zum Verfahren bei Bürgerantrag und Volksbegehren sowie zur Bereinigung des Statistikrechts geltenden Fassung anzuwenden.
§ 11 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
| Ergebnismitteilung über die Prüfung der Unterschriftsbögen durch die Meldebehörden bei Bürgeranträgen, Anträgen auf Zulassung von Volksbegehren und Volksbegehren | Anlage 1 (zu § 1) |
| Nähere Bezeichnung des Bürgerantrags, des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens oder des Volksbegehrens: |
| Prüfende Meldebehörde (Stadt/Gemeinde/erfüllende Gemeinde/Verwaltungsgemeinschaft): |
| Gemeinde | Anzahl der übergebenen Unterschriftsbögen | ||||
| lfd. Nr. | Gemeindename | Gemeindenummer | durch Meldebehörde festgestellt | davon mit gültiger Unterschrift | davon mit ungültiger Unterschrift |
| 1. | |||||
| 2. | |||||
| 3. | |||||
| 4. | |||||
| 5. | |||||
| 6. | |||||
| 7. | |||||
| 8. | |||||
| 9. | |||||
| 10. | |||||
| 11. | |||||
| 12. | |||||
| 13. | |||||
| 14. | |||||
| 15. | |||||
| 16. | |||||
| 17. | |||||
| 18. | |||||
| 19. | |||||
| 20. | |||||
| Zusammenfassung der Prüfergebnisse: | |||||
Die Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Unterschriften (§ 6 Abs. 7 ThürBVVG) beträgt für den Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde
(Stadt/Gemeinde/erfüllende Gemeinde/Verwaltungsgemeinschaft)
| ____________ (Anzahl) | gültige Stimmen | ____________ ungültige Stimmen (Anzahl) | |
| ____________ (Ort) | den | ____________ (Datum) | __________________________________________ Unterschrift/Dienstsiegel der Meldebehörde |
Hinweis: In die von 1 bis 20 nummerierten Zeilen der Spalte "Gemeinde" tragen die Meldebehörden der Verwaltungsgemeinschaften die einzelnen Ergebnisse ihrer Mitgliedsgemeinden bzw. die Meldebehörden der erfüllenden Gemeinden die einzelnen Ergebnisse der Gemeinden, deren Aufgaben sie erfüllen, nacheinander ein und fassen diese in der letzten Zeile zusammen. Gemeinden, aus denen keine Unterschriftsbögen vorliegen, werden mit "0" erfasst. Selbstständige Städte und Gemeinden benutzen die 1. Zeile und führen das Ergebnis in der letzten Zeile nochmals auf.
| Erklärung zur Stimmberechtigung für Personen, deren Hauptwohnung außerhalb Thüringens liegt oder die über keine Wohnung verfügen 1 | Anlage 2 (zu § 2) |
Personen, deren Hauptwohnung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Meldegesetzes nicht innerhalb Thüringens liegt, dürfen einen Bürgerantrag, einen Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens oder ein Volksbegehren nur unterstützen (Stimmrecht), wenn sie am Tag der Unterzeichnung am Ort der Nebenwohnung in Thüringen seit mindestens drei Monaten ihren Lebensmittelpunkt haben und dies glaubhaft machen (§ 6 Abs. 3 Satz 3 des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid in Verbindung mit § 13 Satz 3 des Thüringer Landeswahlgesetzes). Personen, die über keine Wohnung verfügen, müssen sich seit mindestens drei Monaten in Thüringen aufhalten.
Ich habe den Unterschriftsbogen zur Unterstützung des
| Nähere Bezeichnung des Bürgerantrags, des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens oder des Volksbegehrens |
unterzeichnet.
| Familienname, Vorname | |
| Tag der Geburt, Geburtsort | |
| Anschrift der in Thüringen benutzten Wohnung oder Aufenthaltsort (falls obdachlos) |
Erklärung für Personen, deren Hauptwohnung außerhalb Thüringens liegt
Ich versichere, dass die in Thüringen seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag benutzte Nebenwohnung meine vorwiegend benutzte Wohnung ist und ich aus folgenden Gründen meinen Lebensmittelpunkt in Thüringen habe: 2
Hinweis: Es können berufliche, kulturelle und sonstige Aktivitäten mitgeteilt werden, die den Lebensmittelpunkt in Thüringen dokumentieren. Es soll auch angegeben werden, wenn bereits bei den letzten Wahlen für den Thüringer Landtag ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wurde, weil ein Lebensmittelpunkt in Thüringen besteht.
| ____________ (Ort) | den | ____________ (Datum) | __________________________________________ (Persönliche Unterschrift) |
Erklärung für Personen, die über keine Wohnung verfügen
Ich versichere, dass ich über keine Wohnung im Sinne des Melderechts verfüge, mich jedoch seit mindestens drei Monaten gewöhnlich an dem oben genannten Ort aufhalte. 2
| ____________ (Ort) | den | ____________ (Datum) | __________________________________________ (Persönliche Unterschrift) |
1) Die Erklärung ist dem jeweiligen Unterschriftsbogen, mit welchem ein Bürgerantrag, ein Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens oder ein Volksbegehren unterstützt wird, zur Prüfung durch die Meldebehörden beizufügen.
2) Zutreffendes bitte ausfüllen.
| Unterschriftsbogen für die Unterstützung des Bürgerantrags (Kurzbezeichnung) | Anlage 3 11 18 (zu § 3) |
| Name und Anschrift der Vertrauensperson | |
| Name und Anschrift der stellvertretenden Vertrauensperson | |
| Sammlungszeitraum |
Der unterzeichnende Stimmberechtigte unterstützt folgenden Bürgerantrag, der dem Landtag unterbreitet werden soll:
Bürgerantrag über 1
_____________________________________________________________________________________
Weitere Informationen zum Bürgerantrag: 2
_____________________________________________________________________________________
Bitte alle Angaben vollständig, handschriftlich und deutlich lesbar eintragen!
| Familienname, Vorname | |
| Geburtsdatum | |
| Aktuelle Wohnanschrift, bei mehreren Wohnungen die Anschrift der Hauptwohnung, des Unterzeichners | |
| Datum der Unterschriftsleistung | Persönliche Unterschrift |
Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Stellvertretung ist unzulässig; es besteht keine Möglichkeit, die Eintragung brieß ich zu erklären. Ein Stimmberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist sich einzutragen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung hat sich auf den erklärten Willen des Stimmberechtigten zu beschränken.
Personen, deren Hauptwohnung außerhalb Thüringens liegt und die ihre Stimmberechtigung auf § 13 Satz 3 des Thüringer Landeswahlgesetzes stützen sowie Personen, die nicht über eine Wohnung verfügen, haben ihr Stimmrecht auf einem gesonderten Formular gegenüber der Meldebehörde glaubhaft zu machen.
Bei Abgabe der Stimme mit fremder Hilfe sind zusätzlich folgende Angaben erforderlich:
| Familienname, Vorname und Anschrift der Hilfsperson |
Bestätigung der Meldebehörde Der Unterzeichner war am Tag der Eintragung
[ ] stimmberechtigt
[ ] nicht stimmberechtigt (im Falle mehrfacher Stimmabgabe wird das Stimmrecht nur einmal bestätigt)
[ ] die Unterschrift ist ungültig, weil
[ ] die Unterschriftsleistung außerhalb der gesetzlich festgelegten Sammlungsfrist erfolgte
[ ] folgende sonstige Gründe vorliegen (bitte ausführen)
______________________________________________________________________
Datum und Unterschrift des mit der Bestätigung beauftragten Bediensteten
Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zur Durchführung des jeweiligen Bürgerantrags verarbeitet
werden und werden unverzüglich vernichtet, wenn sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden.
1) Abdruck des vollständigen Inhaltes des Bürgerantrags; bei Einbringung eines Gesetzentwurfs muss der Text und die Begründung des begehrten Gesetzes vollständig abgedruckt werden.
2) Fakultative Angaben, z.B. zu Internetseiten der Organisatoren oder zur Rücksendung der Unterschriftsbögen.
| Unterschriftsbogen für die Unterstützung des Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens | Anlage 4 11 18 (zu § 3) |
[__________________________________________________]
(Kurzbezeichnung)
| Name und Anschrift der Vertrauensperson | |
| Name und Anschrift der stellvertretenden Vertrauensperson | |
| Sammlungszeitraum |
Der unterzeichnende Stimmberechtigte unterstützt den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens für folgenden Gesetzentwurf:
Entwurf eines Gesetzes über 1
_____________________________________________________________________________________
Begründung: 2
_____________________________________________________________________________________
Weitere Informationen zum Volksbegehren: 3
_____________________________________________________________________________________
Bitte alle Angaben vollständig, handschriftlich und deutlich lesbar eintragen!
| Familienname, Vorname | |
| Geburtsdatum | |
| Aktuelle Wohnanschrift, bei mehreren Wohnungen die Anschrift der Hauptwohnung, des Unterzeichners | |
| Datum der Unterschriftsleistung | Persönliche Unterschrift |
Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Stellvertretung ist unzulässig; es besteht keine Möglichkeit, die Eintragung brieß ich zu erklären. Ein Stimmberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist sich einzutragen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung hat sich auf den erklärten Willen des Stimmberechtigten zu beschränken.
Personen, deren Hauptwohnung außerhalb Thüringens liegt und die ihre Stimmberechtigung auf § 13 Satz 3 des Thüringer Landeswahlgesetzes stützen sowie Personen, die nicht über eine Wohnung verfügen, haben ihr Stimmrecht auf einem gesonderten Formular gegenüber der Meldebehörde glaubhaft zu machen.
Bei Abgabe der Stimme mit fremder Hilfe sind zusätzlich folgende Angaben erforderlich:
| Familienname, Vorname und Anschrift der Hilfsperson |
Bestätigung der Meldebehörde Der Unterzeichner war am Tag der Eintragung
[ ] stimmberechtigt
[ ] nicht stimmberechtigt (im Falle mehrfacher Stimmabgabe wird das Stimmrecht nur einmal bestätigt)
[ ] die Unterschrift ist ungültig, weil
[ ] die Unterschriftsleistung außerhalb der gesetzlich festgelegten Sammlungsfrist erfolgte
[ ] folgende sonstige Gründe vorliegen (bitte ausführen)
______________________________________________________________________
Datum und Unterschrift des mit der Bestätigung beauftragten Bediensteten
Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zur Durchführung des Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens verarbeitet werden und werden unverzüglich vernichtet, wenn sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden.
1) Abdruck des vollständigen Gesetzestextes.
2) Abdruck der vollständigen Begründung.
3) Fakultative Angaben, z.B. zu Internetseiten der Organisatoren oder zur Rücksendung der Unterschriftsbögen.
| Unterschriftsbogen für die Unterstützung des Volksbegehrens bei freier Sammlung | Anlage 5 11 18 (zu § 4) |
[__________________________________________________]
(Kurzbezeichnung)
| Name und Anschrift der Vertrauensperson | |
| Name und Anschrift der stellvertretenden Vertrauensperson | |
| Sammlungszeitraum |
Der unterzeichnende Stimmberechtigte begehrt, dass dem Landtag folgender Gesetzentwurf unterbreitet wird:
Entwurf eines Gesetzes über 1
_____________________________________________________________________________________
Begründung: 2
_____________________________________________________________________________________
Weitere Informationen zum Volksbegehren: 3
_____________________________________________________________________________________
Bitte alle Angaben vollständig, handschriftlich und deutlich lesbar eintragen!
| Familienname, Vorname | |
| Geburtsdatum | |
| Aktuelle Wohnanschrift, bei mehreren Wohnungen die Anschrift der Hauptwohnung, des Unterzeichners | |
| Datum der Unterschriftsleistung | Persönliche Unterschrift |
Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Stellvertretung ist unzulässig; es besteht keine Möglichkeit, die Eintragung brieß ich zu erklären. Ein Stimmberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist sich einzutragen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung hat sich auf den erklärten Willen des Stimmberechtigten zu beschränken.
Personen, deren Hauptwohnung außerhalb Thüringens liegt und die ihre Stimmberechtigung auf § 13 Satz 3 des Thüringer Landeswahlgesetzes stützen sowie Personen, die nicht über eine Wohnung verfügen, haben ihr Stimmrecht auf einem gesonderten Formular gegenüber der Meldebehörde glaubhaft zu machen.
Bei Abgabe der Stimme mit fremder Hilfe sind zusätzlich folgende Angaben erforderlich:
| Familienname, Vorname und Anschrift der Hilfsperson |
Die Unterschrift zur Unterstützung eines Volksbegehrens bei freier Sammlung kann vom Unterzeichner ohne Angabe von Gründen bis zum Ablauf der Sammlungsfrist bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Meldebehörde widerrufen werden.
Die Sammlung der Unterschriften darf nicht in Behörden und Gerichten stattÞ nden. Gleiches gilt für Betriebe des Beherbergungs- und Gaststättengewerbes, es sei denn, dort wird eine Veranstaltung zum Volksbegehren durchgeführt. In Arztpraxen sowie Kanzleien von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Notaren darf keine Sammlung von Unterschriften erfolgen.
Bestätigung der Meldebehörde Der Unterzeichner war am Tag der Eintragung
[ ] stimmberechtigt
[ ] nicht stimmberechtigt (im Falle mehrfacher Stimmabgabe wird das Stimmrecht nur einmal bestätigt)
[ ] die Unterschrift ist ungültig, weil
[ ] die Unterschriftsleistung außerhalb der gesetzlich festgelegten Sammlungsfrist erfolgte
[ ] folgende sonstige Gründe vorliegen (bitte ausführen)
_____________________________________________________________________________________
Datum und Unterschrift des mit der Bestätigung beauftragten Bediensteten
Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zur Durchführung des Volksbegehrens bei freier Sammlung verarbeitet werden und werden unverzüglich vernichtet, wenn sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden.
1) Abdruck des vollständigen Gesetzestextes.
2) Abdruck der vollständigen Begründung.
3) Fakultative Angaben, z.B. zu Internetseiten der Organisatoren oder zur Rücksendung der Unterschriftsbögen.
| Unterschriftsbogen für die Unterstützung des Volksbegehrens durch amtlich ausgelegte Unterschriftsbögen | Anlage 6 11 18 (zu § 6) |
[__________________________________________________]
(Kurzbezeichnung)
| Name und Anschrift der Vertrauensperson | |
| Name und Anschrift der stellvertretenden Vertrauensperson | |
| Sammlungszeitraum |
Der unterzeichnende Stimmberechtigte begehrt, dass dem Landtag folgender Gesetzentwurf unterbreitet wird:
Entwurf eines Gesetzes über 1
_____________________________________________________________________________________
Begründung: 2
_____________________________________________________________________________________
Weitere Informationen zum Volksbegehren: 3
_____________________________________________________________________________________
Bitte alle Angaben vollständig, handschriftlich und deutlich lesbar eintragen!
| Familienname, Vorname | |
| Geburtsdatum | |
| Aktuelle Wohnanschrift, bei mehreren Wohnungen die Anschrift der Hauptwohnung, des Unterzeichners | |
| Datum der Unterschriftsleistung | Persönliche Unterschrift |
Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Stellvertretung ist unzulässig; es besteht keine Möglichkeit, die Eintragung brieß ich zu erklären. Ein Stimmberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist sich einzutragen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung hat sich auf den erklärten Willen des Stimmberechtigten zu beschränken.
Personen, deren Hauptwohnung außerhalb Thüringens liegt und die ihre Stimmberechtigung auf § 13 Satz 3 des Thüringer Landeswahlgesetzes stützen sowie Personen, die nicht über eine Wohnung verfügen, haben ihr Stimmrecht auf einem gesonderten Formular gegenüber der Meldebehörde glaubhaft zu machen.
Bei Abgabe der Stimme mit fremder Hilfe sind zusätzlich folgende Angaben erforderlich:
| Familienname, Vorname und Anschrift der Hilfsperson |
Bestätigung der Meldebehörde Der Unterzeichner war am Tag der Eintragung
[ ] stimmberechtigt
[ ] nicht stimmberechtigt (im Falle mehrfacher Stimmabgabe wird das Stimmrecht nur einmal bestätigt)
[ ] die Unterschrift ist ungültig, weil
[ ] die Unterschriftsleistung außerhalb der gesetzlich festgelegten Sammlungsfrist erfolgte
[ ] folgende sonstige Gründe vorliegen (bitte ausführen)
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Datum und Unterschrift des mit der Bestätigung beauftragten Bediensteten
Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zur Durchführung des Volksbegehrens durch amtlich ausgelegte Unterschriftsbögen verarbeitet werden und werden unverzüglich vernichtet, wenn sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden.
1) Abdruck des vollständigen Gesetzestextes.
2) Abdruck der vollständigen Begründung.
3) Fakultative Angaben, z.B. zu Internetseiten der Organisatoren.
| ENDE | |