Frame öffnen

ThürVwKostOMUEN
Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz

- Thüringen -

Vom 14. Oktober 2011
(GVBl. Nr. 10 vom 28.11.2011 S. 297; 07.03.2013 S. 66 13; 18.05.2019 S. 176 19)



Überschrift geändert 19

Aufgrund des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes ( ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 537) verordnet die Landesregierung:

§ 1 19

Für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.

§ 2

Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzende Anwendung.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz vom 31. Juli 2001 (GVBl. S. 117), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2010 (GVBl. S. 566), außer Kraft.

Teil A 19
Bereich Umwelt

Abschnitt 1 13
Abfall
Nummer Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro
1 Allgemeines
2 Öffentliche Leistungen aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ( KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) in der jeweils geltenden Fassung
2.1 Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 oder § 17 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 6 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 100,00
2.2 Übertragung von Aufgaben auf Dritte nach § 16 Abs. 2 7 v.T. des Jahresumsatzes mindestens 500,00
höchstens 5.000,00
2.3 Übertragung von Erzeuger- und Besitzerpflichten nach § 17 Abs. 3 7 v.T. des Jahresumsatzes mindestens 500,00
höchstens 4.000,00
2.4 Verpflichtung zur Beseitigung von Abfällen weiterer Erzeuger oder Besitzer nach § 17 Abs. 4 7 v.T. des Jahresumsatzes mindestens 50,00
höchstens 1.000,00
2.5 Genehmigung von Gebührensatzungen nach § 17 Abs. 5 Satz 2 nach Zeitaufwand mindestens 50,00
höchstens 2.500,00
2.6 Übertragung von Pflichten nach § 18 Abs. 2 7 v.T. des Jahresumsatzes mindestens 500,00
höchstens 4.000,00
2.7 Treffen von Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach § 21 nach Zeitaufwand mindestens 50,00
höchstens 2.500,00
2.10 Freiwillige Rücknahme von Abfällen nach § 25
2.10.1 Entscheidung über die Befreiung von Transportgenehmigungs- und Nachweispflichten nach § 25 Abs. 3 50,00 bis 1.500,00
2.10.2 Feststellungsbescheid nach § 25 Abs. 6 nach Zeitaufwand
2.11 Zulassung von Ausnahmen vom Anlagenzwang nach § 27 Abs. 2 100,00 bis 1.000,00
2.12 Mitbenutzungsanordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 (Gebührenschuldner ist der Begünstigte) 100,00 bis 1.000,00
2.13 Entgeltfestsetzung für Mitbenutzungsanordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 100,00 bis 1.000,00
2.14 Verpflichtung zur Übernahme von Abfällen gleicher Art und Menge nach § 28 Abs. 1 Satz 5 100,00 bis 1.000,00
2.15 Übertragung der Beseitigung von Abfällen aufgrund von Wirtschaftlichkeit nach § 28 Abs. 2 100,00 bis 3.000,00
2.16 Anordnung der Duldung der Beseitigung von Abfällen bei Mineralgewinnungsbetrieben nach § 28 Abs. 3 (Gebührenschuldner ist der Begünstigte) 100,00 bis 2.000,00
2.17 Planfeststellungsbeschluss nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG in Verbindung mit den §§ 72 bis 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung; Investitionskosten sind die im Antrag genannten Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer
2.17.1 bei Investitionskosten bis zu 50.000 Euro 3,0 v.H. der Investitionskosten mindestens 500,00
2.17.2 bei Investitionskosten bis zu 250.000 Euro 2,5 v.H. der Investitionskosten mindestens 1.500,00
2.17.3 bei Investitionskosten bis zu 500.000 Euro 2,0 v.H. der Investitionskosten mindestens 6.250,00
2.17.4 bei Investitionskosten bis zu 2.500 000 Euro 1,5 v.H. der Investitionskosten mindestens 10.000,00
2.17.5 bei Investitionskosten bis zu 5.000 000 Euro 1,0 v.H. der Investitionskosten mindestens 37.500,00
2.17.6 bei Investitionskosten bis zu 25.000 000 Euro 0,4 v.H. der Investitionskosten mindestens 50.000,00
2.17.7 bei Investitionskosten bis zu 50.000 000 Euro 0,3 v.H. der Investitionskosten mindestens 200.000,00
2.17.8 bei Investitionskosten über 50.000 000 Euro 0,1 v.H. der Investitionskosten höchstens 500.000,00
2.18 Plangenehmigung, Plangenehmigung einer wesentlichen Änderung und Prüfung einer Anzeige über eine Änderung nach § 31
2.18.1 Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 50 v. H. der Gebühren nach Teil A Abschnitt 1 Nr. 2.17
2.18.2 Plangenehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 31 Abs. 3, soweit durch die Änderung der Anlage ausschließlich positive Auswirkungen auf die Schutzgüter im Sinne des § 10 Abs. 4 hervorgerufen werden 25 v .H. der Gebühren nach Teil A Abschnitt 1 Nr. 2.17
2.18.3 Plangenehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 31 Abs. 3, bei der Investitionskosten nicht oder nur in untergeordnetem Maße entstehen (beispielsweise Erweiterung Abfallkatalog) bzw. ausschließlich Oberflächenabdeckungs-/Abdichtungsmaßnahmen der Deponie betroffen sind 500,00 bis 5.000,00
2.18.4 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über eine Änderung nach § 31 Abs. 4 30 v .H der Gebühr nach Teil A Abschnitt 1 Nr. 2.18.1 mindestens 500,00
2.18.5 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über eine Anlagenänderung nach § 31 Abs. 4, soweit durch die Änderung der Anlage ausschließlich positive Auswirkungen auf die Schutzgüter im Sinne des § 10 Abs. 4 hervorgerufen werden 25 v. H. der Gebühr nach Teil A Abschnitt 1 Nr. 2.18.2 mindestens 250,00
2.19 Auflagen nach Zulassung der Deponie nach § 32 Abs. 4 Satz 3 100,00 bis 1.000,00
2.20 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 Abs. 1
2.20.1 im Planfeststellungsverfahren 50 v.H. der Gebühren nach Teil A Abschnitt 1 Nr. 2.17 mindestens 750,00
2.20.2 im Plangenehmigungsverfahren 25 v.H. der Gebühren nach Teil A Abschnitt 1 Nr. 2.17 mindestens 750,00
2.21 Entscheidung nach Vorbehalt nach § 34 Abs. 1 Satz 1 KrW/AbfG in Verbindung mit § 74 Abs. 3 VwVfG 100,00 bis 1.500,00
2.22 Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 34 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 77 VwVfG 500,00 bis 5.000,00
2.23 Nachträgliche Anordnung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen sowie ganz oder teilweise Betriebsuntersagung nach § 35 100,00 bis 1.000,00
2.24 Anordnung bei Stilllegung ortsfester Deponien nach § 36 Abs. 2 100,00 bis 1.000,00
2.25 Erteilung einer Auskunft nach § 38 Abs. 2, soweit eine Recherche oder die Einbeziehung Dritter erforderlich ist nach Zeitaufwand mindestens 5,00
höchstens 25,00
2.26 Öffentliche Leistungen zur Überwachung nach § 40 Abs. 1 50,00 bis 500,00
2.27 Anordnung zur Prüfung von Zustand und Betrieb der Abfallbeseitigungsanlage nach § 40 Abs. 3 50,00 bis 500,00
2.28 (aufgehoben)
2.29 Anordnung im Einzelfall nach § 44 Abs. 1 25,00 bis 500,00
2.30 (aufgehoben)
2.31 Genehmigung von Vermittlungsgeschäften nach § 50 Abs. 1
2.31.1 bundesweit 200,00
2.31.2 grenzüberschreitend 250,00
2.32 Erteilung von Auflagen nach § 51 Abs. 2 Satz 1 50,00 bis 500,00
2.33 Untersagung nach § 51 Abs. 2 Satz 2 50,00 bis 1.000,00
2.34 Feststellung der endgültigen Stilllegung einer Deponie nach § 36 Abs. 3 100,00 bis 1.000,00
2.35 Feststellung des Abschlusses der Nachsorge einer Deponie nach § 36 Abs. 5 100,00 bis 1.000,00
3 (aufgehoben)
4 Öffentliche Leistungen aufgrund des Artikels 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649; BGBl. II S. 1226) in der jeweils geltenden Fassung (Freistellungsanträge)
4.1 Ablehnung ohne weiteren Schriftverkehr 25,00 bis 250,00
4.2 Negativbescheidung nach Sachverhaltsaufklärung 150,00 bis 1.500,00
4.3 Positivbescheidung nach Zustimmung der obersten Landesbehörde 500,00 bis 25.000,00
5 (aufgehoben)
6 Öffentliche Leistungen aufgrund der Altölverordnung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368) in der jeweils geltenden Fassung
6.1 Zulassung von Ausnahmen von der Getrennthaltungspflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 100,00 bis 500,00
6.2 Anordnung zur Durchführung der Untersuchung durch eine bestimmte Untersuchungsstelle nach § 5 Abs. 2 Satz 2 50,00
7 Öffentliche Leistungen aufgrund des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) in der jeweils geltenden Fassung
7.1 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 6 Abs. 1 Satz 3 50,00 bis 500,00
7.2 Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1 250,00

bis 15.000,00

7.3 Erteilung nachträglicher Auflagen nach § 7 Abs. 2 Satz 4 50,00 bis 500,00
7.4 teilweiser oder vollständiger Widerruf der Genehmigung nach § 7 Abs. 1 100,00 bis 2.500,00
7.5 Entgegennahme und Prüfung einer Dokumentation nach § 15 Abs. 2 50,00 bis 500,00
8 Öffentliche Leistungen aufgrund der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 26. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1913) in der jeweils geltenden Fassung
8.1 Anordnung zur Bestellung mehrerer Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 2 200,00
8.2 Gestattung der Bestellung nicht betriebszugehöriger Be- triebsbeauftragten für Abfall nach § 4 50,00 bis 250,00
8.3 Gestattung eines Betriebsbeauftragten für Abfall in einem Konzern nach § 5 50,00 bis 250,00
8.4 Befreiung von der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 6 50,00 bis 250,00
9 Öffentliche Leistungen aufgrund der Bioabfallverordnung ( BioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955) in der jeweils geltenden Fassung
9.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 50,00 bis 250,00
9.2 Anordnung zur Behebung von Mängeln nach § 3 Abs. 7 Satz 3 50,00 bis 1.000,00
9.3 Bestimmung von Stellen nach § 3 Abs. 8 Satz 1 150,00
9.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 4 und 5 50,00 bis 250,00
9.5 Zulassung größerer Untersuchungsintervalle nach § 4 Abs. 5 Satz 2 50,00 bis 250,00
9.6 Anordnung nach § 4 Abs. 5 Satz 3 25,00 bis 100,00
9.7 Zulassung von Abweichungen nach § 4 Abs. 6 Satz 2 25,00
9.8 Bestimmung von Stellen nach § 4 Abs. 9 150,00
9.9 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 4 25,00 bis 250,00
9.10 Zustimmung zu Ausnahmen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 100,00 bis 1.000,00
9.11 Genehmigung nach § 6 Abs. 3 25,00 bis 150,00
9.12 Untersagung des Aufbringens nach § 9 Abs. 2 Satz 5 25,00
9.13 Bestimmung von Stellen nach § 9 Abs. 2 Satz 8 150,00
9.14 Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 4
Anmerkung zu Nr. 9.10, 9. 11 und 9.14:
Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen
21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).
50,00 bis 200,00
9.15 Zulassung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 50,00 bis 250,00
9.16 Befreiung von der Vorlage von Untersuchungsergebnissen und von Nachweispflichten nach § 11 Abs. 3 Satz 1 25,00 bis 150,00
10 Öffentliche Leistungen aufgrund des § 52 Abs. 1 KrW-/AbfG und der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 142 1) in der jeweils geltenden Fassung
10.1 Anerkennung eines Fachkundelehrgangs gegenüber dem Lehrgangsträger nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 250,00 bis 500,00
10.2 Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs gegenüber dem Lehrgangsträger nach § 11 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 100,00 bis 250,00
10.3 Verpflichtung der Überwachungsorganisation zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 500,00
10.4 Zustimmung zum Überwachungsvertrag im konkreten Einzelfall l nach § 15 Abs. 1 150,00 bis 5.000,00
10.5 Allgemeine Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 15 Abs. 1 2.500,00 bis 25.000,00
10.6 Widerruf der Zustimmung nach § 15 Abs. 4 500,00
10.7 Gestattung nach § 16 Satz 2 100,00
11 Öffentliche Leistungen aufgrund des § 52 Abs. 3 KrW-/AbfG und der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie vom 9. September 1996 (BAnz. Nr. 178 S.10909) in der jeweils geltenden Fassung
11.1 Verpflichtung der Entsorgergemeinschaft zum Entzug von Überwachungszertifikaten und Überwachungszeichen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 je betroffener Mitgliedsbetrieb 500,00
11.2 Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 11 Abs. 1 2.500,00 bis 25.000,00
11.3 Widerruf nach § 11 Abs. 3 2.500,00
11.4 Gestattung nach § 12 Satz 2 100,00
12 Öffentliche Leistungen aufgrund der Nachweisverordnung ( NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und dem Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385) in der jeweils geltenden Fassung
12.1 Prüfung und Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises nach § 5 oder § 9 Abs. 3 NachwV
12.1.1 durch Verwaltungsakt nach § 5 Abs. 1 oder § 9 Abs. 3 NachwV gegenüber Dienstleistungserbringern, die unter den räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/ EG fallen 79,00
12.1.2 durch Verwaltungsakt nach § 5 Abs. 1 oder § 9 Abs. 3 NachwV gegenüber Dienstleistungserbringern aus einem Drittstaat über eine Gesamtabfallmenge (pro Laufzeit)
12.1.2.1 bis einschließlich 5 t
1 Jahr 79,00
2 Jahre 140,00
3 Jahre 170,00
4 Jahre 200,00
5 Jahre 220,00
12.1.2.2 > 5 t bis einschließlich 25 t
1 Jahr 240,00
2 Jahre 290,00
3 Jahre 330,00
4 Jahre 360,00
5 Jahre 370,00
12.1.2.3 > 25 t bis einschließlich 50 t
1 Jahr 320,00
2 Jahre 370,00
3 Jahre 410,00
4 Jahre 430,00
5 Jahre 450,00
12.1.2.4 > 50 t bis einschließlich 100 t
1 Jahr 370,00
2 Jahre 430,00
3 Jahre 470,00
4 Jahre 490,00
5 Jahre 510,00
12.1.2.5 > 100 t bis einschließlich 250 t
1 Jahr 430,00
2 Jahre 490,00
3 Jahre 520,00
4 Jahre 550,00
5 Jahre 570,00
12.1.2.6 > 250 t bis einschließlich 500 t
1 Jahr 490,00
2 Jahre 550,00
3 Jahre 580,00
4 Jahre 610,00
5 Jahre 630,00
12.1.2.7 > 500 t bis einschließlich
1.000 t
1 Jahr 570,00
2 Jahre 630,00
3 Jahre 660,00
4 Jahre 690,00
5 Jahre 710,00
12.1.2.8 > 1.000 t bis einschließlich
2.000 t
1 Jahr 630,00
2 Jahre 690,00
3 Jahre 730,00
4 Jahre 750,00
5 Jahre 770,00
12.1.2.9 > 2.000 t bis einschließlich
5.000 t
1 Jahr 700,00
2 Jahre 770,00
3 Jahre 800,00
4 Jahre 820,00
5 Jahre 850,00
12.1.2.10 > 5.000 t
1 Jahr 730,00
2 Jahre 800,00
3 Jahre 830,00
4 Jahre 850,00
5 Jahre 880,00
12.1.3 Fiktion der Bestätigung aufgrund des Fristablaufs nach § 5 Abs. 5 oder § 9 Abs. 3 Satz 1 NachwV gegenüber Dienstleistungserbringern, die unter den räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallen 45,00
12.1.4 Fiktion der Bestätigung aufgrund des Fristablaufs nach § 5 Abs. 5 oder § 9 Abs. 3 Satz 1 gegenüber Dienstleistungserbringern aus einem Drittstaat über eine Gesamtabfallmenge (pro Laufzeit)
12.1.4.1 bis einschließlich 5 t
1 Jahr 45,00
2 Jahre 110,00
3 Jahre 140,00
4 Jahre 170,00
5 Jahre 190,00
12.1.4.2 > 5 t bis einschließlich 25 t
1 Jahr 210,00
2 Jahre 260,00
3 Jahre 300,00
4 Jahre 330,00
5 Jahre 340,00
12.1.4.3 > 25 t bis einschließlich 50 t
1 Jahr 290,00
2 Jahre 340,00
3 Jahre 380,00
4 Jahre 400,00
5 Jahre 420,00
12.1.4.4 > 50 t bis einschließlich 100 t
1 Jahr 340,00
2 Jahre 400,00
3 Jahre 440,00
4 Jahre 460,00
5 Jahre 480,00
12.1.4.5 > 100 t bis einschließlich 250 t
1 Jahr 400,00
2 Jahre 460,00
3 Jahre 490,00
4 Jahre 520,00
5 Jahre 540,00
12.1.4.6 > 250 t bis einschließlich 500 t
1 Jahr 460,00
2 Jahre 520,00
3 Jahre 550,00
4 Jahre 580,00
5 Jahre 600,00
12.1.4.7 > 500 t bis einschließlich
1.000 t
1 Jahr 540,00
2 Jahre 600,00
3 Jahre 630,00
4 Jahre 660,00
5 Jahre 680,00
12.1.4.8 > 1.000 t bis einschließlich
2.000 t
1 Jahr 600,00
2 Jahre 660,00
3 Jahre 700,00
4 Jahre 720,00
5 Jahre 740,00
12.1.4.9 > 2.000 t bis einschließlich
5.000 t
1 Jahr 670,00
2 Jahre 740,00
3 Jahre 770,00
4 Jahre 790,00
5 Jahre 820,00
12.1.4.10 > 5.000 t
1 Jahr 700,00
2 Jahre 770,00
3 Jahre 800,00
4 Jahre 820,00
5 Jahre 850,00
12.1.5 Änderung eines Nachweises nach Nr. 12.1.1 oder 12.1.3 gegenüber Dienstleistungserbringern, die unter den räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallen 59,00
12.1.6 Änderung eines Nachweises nach Nr. 12.1.2 oder 12.1.4 gegenüber Dienstleistungserbringern aus einem Drittstaat
12.1.6.1 soweit dies sich auf die Erhöhung der Abfallmenge oder die Verlängerung der Laufzeit bezieht Differenz, die sich aus neuer und alter Abfallmenge oder Laufzeit ergibt
12.1.6.2 in sonstiger Weise 59,00
12.2 Prüfung und Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 oder des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 3 NachwV 67,00
12.3 zusätzlich zu Nr. 12.1 oder Nr. 12.2 bei Nachforderungen wegen fehlerhafter oder unvollständiger Antragsunterlagen nach Zeitaufwand mindestens 15,00
höchstens 75,00
12.4 Prüfung eines nach § 6 Abs. 1 und 2 oder § 9 Abs. 3 und 4 NachwV vorgelegten Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises 18,00
12.5 Nachforderung von nicht rechtzeitig vorgelegten Nachweiserklärungen nach § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 4 NachwV je

Nachforderung

52,00
12.6 Prüfung von Nachweiserklärungen nach § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 NachwV
12.6.1 Vorlage durch Erzeuger/Einsammler (Abfallanfall in Thüringen, Entsorgung außerhalb Thüringens) 18,00
12.6.2 Vorlage durch Erzeuger/Einsammler und Entsorger (Abfallanfall und Entsorgung in Thüringen) 45,00
12.6.3 Vorlage durch Entsorger (Abfallanfall außerhalb Thüringens, Entsorgung in Thüringen) 27,00
12.7 Freistellung nach § 7 Abs. 3 NachwV
12.7.1 bei bis zu drei Abfallarten und einer Laufzeit von
12.7.1.1 bis zu 2 Jahren 75,00
12.7.1.2 mehr als 2 bis zu 5 Jahren 150,00
12.7.1.3 mehr als 5 Jahren 170,00
12.7.2 bei bis zu zehn Abfallarten und einer Laufzeit von
12.7.2.1 bis zu 2 Jahren 350,00
12.7.2.2 mehr als 2 bis zu 5 Jahren 420,00
12.7.2.3 mehr als 5 Jahren 440,00
12.7.3 bei bis zu 50 Abfallarten und einer Laufzeit von
12.7.3.1 bis zu 2 Jahren 630,00
12.7.3.2 mehr als 2 bis zu 5 Jahren 700,00
12.7.3.3 mehr als 5 Jahren 730,00
12.7.4 bei mehr als 50 Abfallarten und einer Laufzeit von
12.7.4.1 bis zu 2 Jahren 720,00
12.7.4.2 mehr als 2 bis zu 5 Jahren 800,00
12.7.4.3 mehr als 5 Jahren 830,00
12.7.5 Ablehnung einer Freistellung nach § 7 Abs. 3 NachwV 75,00
12.8 zusätzlich zu Nr. 12.7 bei Nachforderung wegen fehlerhafter oder unvollständiger Antragsunterlagen 15,00 bis 75,00
12.9 Bestimmung einer kürzeren Geltungsdauer der Nachweiserklärungen und Erteilung von Auflagen nach § 7 Abs. 4 Satz 4 NachwV 15,00 bis 100,00
12.10 Nachforderung von Unterlagen bei Nichterfüllung von Auflagen (§ 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Satz 2, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 NachwV) 15,00 bis 75,00
12.11 Anordnungen nach § 8 Abs. 1 oder 2 NachwV 25,00 bis 500,00
12.12 Kontrolle von Begleitscheinen nach § 11 und § 13 NachwV je Begleitschein 5,00
12.13 Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins nach § 11 und § 13 NachwV je Begleitschein 15,00
12.14 Zulassung der Nachweisführung nach § 14 NachwV nach Zeitaufwand
12.15 Anordnungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 oder § 22 Abs. 3 NachwV 40,00
12.16 Anordnungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 NachwV 25,00 bis 500,00
12.17 Freistellung von Nachweisen oder Registern nach § 26 Abs. 1 NachwV 100,00 bis 1.000,00
12.18 Anordnung zur Registrierung weiterer Angaben nach § 26 Abs. 2 NachwV 25,00 bis 500,00
12.19 Anordnung der Nachweisführung in besonderen Fällen nach § 27 Abs. 2 NachwV 25,00 bis 500,00
12.20 Zulassung der Vergabe von Kennnummern durch Dritte nach § 28 Abs. 2 Satz 3 NachwV (außer im Fall der Freistellung nach § 7 Abs. 3 NachwV) 59,00
12.21 Zustimmung zur elektronischen Führung von Nachweisen und Registern nach § 31 Abs. 1 50,00 bis 250,00
Anmerkung zu Nr. 12.1 bis 12.13:
Erfolgt bei öffentlichen Leistungen nach den Nummern 12.1 bis 12.13 die Nachweisführung nach § 17 NachwV elektronisch, können die Gebührensätze im Umfang des geringeren Verwaltungsaufwands reduziert werden.
13 Öffentliche Leistungen aufgrund der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379) in der jeweils geltenden Fassung
13.1 Feststellung des Systems nach § 6 Abs. 5 Satz 1 2.500,00 bis 25.000,00
13.2 Nachträgliche Anordnung von Nebenbestimmungen zum Feststellungsbescheid nach § 6 Abs. 5 Satz 2 100,00 bis 500,00
13.3 Überprüfung der Anforderungen an ein System nach § 6 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 Abs. 3 1.000,00 bis 15.000,00
13.4 Prüfung des Nachweises der in ein System nach § 6 Abs. 3 eingebrachten Verpackungsmengen nach § 6 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Nr. 3 Abs. 3 100,00 bis 500,00
13.5 Verlangen und Prüfen der Glaubhaftmachung der Systemverträglichkeit einer Verpackung und Untersagung der Aufnahme einer Verpackung in ein System nach § 6 Abs. 3 sowie im Einzelfall nach § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 100,00 bis 1.000,00
13.6 Teilweiser oder vollständiger Widerruf der Systemfeststellung nach § 6 Abs. 6 2.500,00 bis 7.500,00
13.7 Prüfung des Nachweises der Einrichtung branchenbezogener Erfassungsstrukturen nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 500,00 bis 15.000,00
13.8 Überprüfung der Verpflichtung an Letztvertreiber nach § 6 Abs. 8, falls kein System nach § 6 Abs. 3 eingerichtet ist, in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 500,00 bis 15.000,00
13.9 Prüfung des Nachweises der durch branchenbezogene Erfassungsstrukturen oder verpflichtete Letztvertreiber in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten Verkaufsverpackungen nach § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 8 jeweils in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 100,00 bis 500,00
14 (aufgehoben)
15 Öffentliche Leistungen nach § 49 KrW-/AbfG in Verbindung
mit der Transportgenehmigungsverordnung ( TgV)
vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861) in der jeweils geltenden Fassung
15.1 Erteilung einer Transportgenehmigung nach § 49 KrW-/ AbfG in Verbindung mit § 8 TgV gegenüber Dienstleistungserbringern, die unter den räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallen 250,00
15.2 Erteilung einer Transportgenehmigung nach § 49 KrW-/ AbfG in Verbindung mit § 8 TgV gegenüber Dienstleistungserbringern aus einem Drittstaat Summe aus
Nr. 15.2.1 und
dem Produkt
aus 5.000,00 mit
den nach den Nrn. 15.2.2 bis15.2.4 ermittelten Kennzahlen
höchstens 5.000,00
15.2.1 Grundgebühr 250,00
15.2.2 Anzahl der Bundesländer Kennzahl
bis 2 = 0,6
bis 10 = 0,8
mehr als 10 = 1,0
15.2.3 Anzahl der Abfallarten Kennzahl
bis 15 = 0,2
16 bis 30 = 0,4
31 bis 45 = 0,6
46 bis 60 = 0,8
mehr als 60 = 1,0
15.2.4 Laufzeit in Jahren Kennzahl
bis 2 = 0,4
bis 10 = 1,0
15.3 Anerkennung eines Lehrgangs auf Antrag des Veranstalters nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TgV 50,00 bis 500,00
15.4 Nachträgliche Anerkennung eines oder mehrerer Lehrgänge für einen einzelnen Teilnehmer nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TgV 10,00 bis 100,00
16 Öffentliche Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1) und dem Abfallverbringungsgesetz ( AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) jeweils in der jeweils geltenden Fassung
16.1 Zustimmung im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung nach § 3 sowie § 7 Abs. 1 Nr. 1 AbfVerbrG in Verbindung mit den Artikeln 4 bis 17 sowie 29 auch in Verbindung mit den Artikeln 35, 37, 38, 40, 42, 44, 45, 46 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Summe aus Nr. 16.1.1 und Nr. 16.1.2 höchstens 10.000,00
16.1.1 Grundgebühr 125,00
16.1.2 Wirtschaftlicher Nutzen
Export Abfall zur Beseitigung 1,00
Export Abfall zur Verwertung 0,50
Import Abfall zur Beseitigung 0,50
Import Abfall zur Verwertung je beantragte 1.000 kg 0,25
16.2 Erhebung von Einwänden im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung nach § 3 sowie § 7 Abs. 1 Nr. 1 AbfVerbrG in Verbindung mit den Artikeln 4 bis 17 sowie 29 auch in Verbindung mit den Artikeln 35, 37, 38, 40, 42, 44, 45, 46 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 50,00 bis 1.000,00
16.3 zusätzlich zu Nr. 16.1 oder Nr. 16.2 bei Nachforderung von Unterlagen nach Artikel 4 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sowie § 3 Abs. 3 AbfVerbrG in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 25,00 bis 500,00
16.4 Nachträgliche Änderung einer Zustimmung nach Nr. 16.1 nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 25,00 bis 2.000,00
16.5 Vorortkontrolle und -überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nach den §§ 11 und 12 Abs. 3 und 5 sowie § 7 Abs. 1 Nr. 2 AbfVerbrG in Verbindung mit Artikel 50 sowie 29 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Hinweis: Anfallende Analysenkosten werden zusätzlich als Auslagen erhoben.
50,00 bis 2.000,00
16.6 Anordnungen im Einzelfall nach den §§ 13 sowie 7 Abs. 1 Nr. 3 AbfVerbrG in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 100,00 bis 10.000,00
16.7 Sonstige öffentliche Leistungen nach dem Abfallverbringungsgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 25,00 bis 2.000,00
17 Sonstige öffentliche Leistungen aufgrund des Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385) in der jeweils geltenden Fassung.
17.1 Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 100,00
17.2 Anerkennung von Untersuchungsstellen nach § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Thüringer Deponieeigenkontroll-Verordnung vom 8. August 1994 (GVBl. S. 956) in der jeweils geltenden Fassung 150,00 bis 1.500,00
17.3 Duldungsanordnung nach § 7 Abs. 3 100,00 bis 1.000,00
17.4 Erteilung einer Entsorgungsgenehmigung nach § 9 Abs. 7 Satz 2, 3, 5 und 6 25,00 bis 1.000,00
17.5 Zulassung einer Ausnahme von den Festlegungen im Abfallwirtschaftsplan nach § 9 Abs. 8 100,00 bis 1.000,00
17.6 Festlegung von Planungsgebieten nach § 10 Abs. 3 100,00 bis 1.000,00
17.7 Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 10 Abs. 5 100,00 bis 1.000,00
17.8 Öffentliche Leistungen im Rahmen der Überwachung nach § 12 Abs. 1 nach Zeitaufwand
17.9 Öffentliche Leistungen im Rahmen der Überwachung zur Gefahrenabwehr nach § 12 Abs. 2 nach Maßgabe des § 13 100,00 bis 2.500,00
17.10 Öffentliche Leistungen im Rahmen der Überwachung im öffentlichen Straßenverkehr nach § 12 Abs. 4 nach Maßgabe des § 13 100,00 bis 1.000,00
17.11 Bauüberwachung von Deponien nach § 14 Abs. 1 250,00 bis 2.500,00
17.12 Bauabnahme von Deponien nach § 14 Abs. 2 Satz 1
17.12.1 bei planfestgestellten Anlagen 10 v.H. der Gebühren nach Teil A Abschnitt 1 Nr. 2.17 mindestens 150,00
höchstens 2.500,00
17.12.2 bei plangenehmigten Anlagen 5 v.H. der Gebühren nach Teil A Abschnitt 1 Nr. 2.17 mindestens 150,00
höchstens 2.500,00
17.13 Zustimmung zum Betrieb einer Anlage vor Abnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 2 100,00 bis 5.000,00
17.14 - 17.19 (aufgehoben)
17.20 Zulassung von Ausnahmen nach § 31 Abs. 2 Satz 4 100,00 bis 2.500,00
18 (aufgehoben)
19 (aufgehoben)
20 Abfallwirtschaftliche Untersuchungen, Prüfungen, Berichte und Stellungnahmen
20.1 Probenahme innerhalb und außerhalb eines Betriebsgeländes oder einer Deponie in Ausführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes
20.1.1 Oberflächenwasser (einschließlich Feldmessung)
20.1.1.1 Grundkosten je Anlage 87,00
20.1.1.2 zusätzlich je Probenahme 70,00
20.1.1.3 Auswertung und Berichterstellung nach Zeitaufwand
20.1.2 Oberflächenwasser (ohne Feldmessung)
20.1.2.1 Grundkosten je Betreiber 87,00
20.1.2.2 zusätzlich je Probenahme 57,00
20.1.2.3 Auswertung und Berichterstellung nach Zeitaufwand
20.1.3 Brunnenwasser mit Saugpumpe (einschließlich Feldmessung)
20.1.3.1 Grundkosten je Betreiber 92,00
20.1.3.2 zusätzlich je Probenahme 112,00
20.1.3.3 Auswertung und Berichterstellung nach Zeitaufwand
20.1.4 Brunnenwasser aus Tiefbrunnen (einschließlich Feldmessung)
20.1.4.1 Grundkosten je Betreiber 100,00
20.1.4.2 zusätzlich je Probenahme 195,00
20.1.4.3 Auswertung und Berichterstellung nach Zeitaufwand
20.1.5 Bodenproben von der Oberfläche
20.1.5.1 Grundkosten je Betreiber 92,00
20.1.5.2 zusätzlich je Probenahme 52,00
20.1.5.3 Auswertung und Berichterstellung nach Zeitaufwand
20.1.6 Bodenprobe aus unterschiedlicher Tiefe
20.1.6.1 Grundkosten je Betreiber 100,00
20.1.6.2 zusätzlich je Probenahme 57,00
20.1.6.3 Auswertung und Berichterstellung nach Zeitaufwand
20.2 Prüfungen und Stellungnahmen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, soweit nicht Gebühren nach anderen Gebührentatbeständen erhoben werden
20.2.1 Stellungnahme zu Biomüll- und Kompostierungsanlagen nach Zeitaufwand
20.2.2 Stellungnahmen zu thermischen Behandlungsanlagen für Hausmüll und Sonderabfall nach Zeitaufwand
20.2.3 Stellungnahmen zu Behandlungsanlagen für Sonderabfälle sowie Abfälle aus dem medizinischen Bereich nach Zeitaufwand
20.2.4 Stellungnahmen zu Autowracklagerplätzen, Altautoannahmestellen, -verwertungsanlagen, Sortieranlagen, Zwischenlagern und ähnlichem nach Zeitaufwand
20.3 Stellungnahmen zu speziellen Abfallarten und -mengen nach Zeitaufwand
20.4 Berichte, Stellungnahmen und Gutachten für entsorgungspflichtige Gebietskörperschaften wegen Abfallentsorgungskonzepten oder -plänen sowie der Deponiestandortsuche nach Zeitaufwand
20.5 Berichte, Stellungnahmen und Gutachten im Rahmen der Förderangelegenheiten bei Abfallentsorgungsplanung nach Zeitaufwand
20.6 Berichte, Stellungnahmen und Gutachten bei Anfragen zu Altlasten und Altablagerungen nach Zeitaufwand
20.7 Berichte, Stellungnahmen und Gutachten über Auswertung von Analysenergebnissen im Rahmen von Überprüfungsmaßnahmen nach Zeitaufwand
20.8 Berichte, Stellungnahmen und Gutachten im Zuge von Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren wegen des Verdachts der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung nach Zeitaufwand
20.9 Berichte, Stellungnahmen und Gutachten bei Einstufung von Abfällen und deren ordnungsgemäßer Entsorgung nach Zeitaufwand
20.10 zusätzlich bei öffentlichen Leistungen nach Teil A Abschnitt 1 Nr. 19 für chemische, physikalische und biologische Untersuchungen nach Teil A Abschnitt 9
20.11 Stellungnahmen zu Anträgen auf Einstufung als Produkt 50,00 bis 5.000,00
21 Öffentliche Leistungen aufgrund der Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung
21.1 Zulassung von Ausnahmen von der Getrennthaltungspflicht nach § 3 Abs. 4 Satz 1 und 3 100,00 bis 500,00
21.2 Verlängerung der versuchsweisen Vorbehandlung nach § 3 Abs. 4 Satz 4 250,00 bis 500,00
22 Öffentliche Leistungen aufgrund des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ( ELektroG) vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in der jeweils geltenden Fassung
22.1 Anordnungen zur Durchführung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Verbindung mit § 21 KrW-AbfG nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 ElektroG nach Zeitaufwand mindestens 50,00
höchstens 2.500,00
23 Öffentliche Leistungen aufgrund der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) in der jeweils geltenden Fassung
23.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 50,00 bis 250,00
23.2 Entscheidung zur Herabsetzung von Anforderungen an die Errichtung von Deponien nach § 3 Abs. 4 bzw. Anhang 1 Nr. 3 100,00 bis 1.000,00
23.3 Abnahme der Betriebseinrichtung nach § 5 vor Inbetriebnahme der Deponie 150,00 bis 2.500,00
23.3.1 bei planfestgestellten Anlagen 10 v. H. der Gebühren nach Teil A Abschnitt 1 Nr. 2.17 mindestens 150,00
höchstens 2.500,00
23.3.2 bei plangenehmigten Anlagen 5 v. H. der Gebühren nach Teil A Abschnitt 1 Nr. 2.17 mindestens 150,00
höchstens 2.500,00
23.4 Zustimmung zur Ablagerung von Abfällen aus Schadensfällen bzw. dem Rückbau von Deponien oder Altlasten nach § 6 Abs.6 50,00 bis 500,00
23.5 Festlegung einer höheren Anzahl von Kontrolluntersuchungen nach § 8 Abs. 5 Satz 3 50,00 bis 250,00
23.6 Zustimmung zur Reduzierung von Kontrolluntersuchungen nach § 8 Abs. 5 Satz 5 Nr. 4 100,00
23.7 Zulassung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 8 Satz 3 25,00 bis 250,00
23.8 Aufhebung der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 2 50,00 bis 500,00
23.9 Festlegung Auslöseschwellen nach § 12 Abs. 1 und Zustimmung zu Maßnahmeplänen nach § 12 Abs. 4 100 bis 1.000,00
23.10 Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 50,00 bis 500,00
23.11 Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 3 Satz 3 100,00 bis 1.000,00
23.12 Anordnung nach § 12 Abs. 5 zur Ermittlung von Emissionen durch festgelegte Stelle 40,00
23.13 Freistellung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 50,00 bis 250,00
23.14 Zulassung einer temporären Abdeckung nach § 25 Abs. 3 50,00 bis 500,00
23.15 Zulassung einer Infiltration bzw. einer Belüftung oder einer Kombination der Verfahren nach § 25 Abs. 4 50,00 bis 500,00
23.16 Festlegung einer Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 2 und 3 100,00 bis 1.000,00
23.17 Zulassung von Abweichungen nach Anhang 1 100,00 bis 1.000,00
23.18 Zulassung der Überschreitung von Zuordnungskriterien nach Anhang 3 50,00 bis 250,00
23.19 Anerkennung von Untersuchungsstellen nach Anhang 4 Nr. 1 150,00 bis 1.500,00
23.20 Zustimmung zum Verzicht auf Mengenerfassung von Oberflächenwasser nach Anhang 5 Nr. 3.1 Ziffer 4 50,00
23.21 Zustimmung zu Abweichungen von Kontrollmessungen nach Anhang 5 Nr. 3.2 100,00
23.22 Zustimmung zum Verzicht auf Deponiegasfassung nach Anhang 5 Nr. 7 Satz 3 50,00
Anmerkung zu Nr. 23.1, 23.2, 23.7 bis 23.11 sowie 23.14 bis 23.16:
separate Gebührenermittlung nur, soweit Gebührengegenstand nicht bereits Bestandteil des Grundverfahrens (Plangenehmigung/ Planfeststellung; Rekultivierungsanordnung, Feststellung der endgültigen Stilllegung/ Abschluss der Nachsorgephase) war
24 Öffentliche Leistungen aufgrund der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils geltenden Fassung
24.1 Abweichende Einstufung eines Abfalls nach § 3 Abs. 3 25,00 bis 500,00
25 Öffentliche Leistungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung
25.1 Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 7 Abs. 4 Buchst. b nach Zeitaufwand
26 Öffentliche Leistungen aufgrund der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) in der jeweils geltenden Fassung
26.1 Entscheidung über die Zulässigkeit von Abweichungen nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Nummer 5 des Anhangs
Anmerkung zu Nr. 26.1:
Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).
50,00 bis 500,00


Abschnitt 2
Bergbau / Geologie
Nummer

Gegenstand

Bemessungsgrundlage

Gebühr in Euro

1 Öffentliche Leistungen aufgrund des Bundesberggesetzes ( BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung und dazu erlassener Rechtsverordnungen
1.1 Einsichtnahme, Auskunft
1.1.1 Einsichtnahme in Grubenbilder nach § 63 Abs. 4 nach Zeitaufwand
1.1.2 Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch und in die Berechtsamskarte nach § 76 Abs. 1 nach Zeitaufwand
1.1.3 Schriftliche Auskünfte aus dem Berechtsamsbuch und den Berechtsamsurkunden, Ablichtungen nach § 76 Abs. 2 nach Zeitaufwand
1.1.4 Einsichtnahme in Ergebnisse von Messungen nach § 125 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 63 Abs. 4 nach Zeitaufwand
1.1.5 Auszüge aus den Messungsunterlagen je Seite 0,25
1.2 Bergbauberechtigungen
1.2.1 Erteilung oder Versagung einer Erlaubnis nach § 6 in Verbindung mit § 7 oder § 11
1.2.1.1 zu gewerblichen Zwecken 500,00 bis 5.000,00
1.2.1.2 zu wissenschaftlichen Zwecken 250,00 bis 1.000,00
1.2.2 Erteilung oder Versagung einer Bewilligung nach § 6 in Verbindung mit § 8 oder § 12 1.000,00 bis 12.500,000
1.2.3 Verleihung oder Versagung einer Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 6 in Verbindung mit § 9 oder § 13 1.000,00 bis 15.000,00
1.2.4 Nachträgliche Aufnahmen, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 16 Abs. 3 250,00 bis 2.500,00
1.2.5 Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 125,00 bis 1.250,00
1.2.6 Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Abs. 5 Satz 3 500,00 bis 7.500,00
1.2.7 Widerruf einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 18 250,00 bis 1.000,00
1.2.8 Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 19 100,00 bis 500,00
1.2.9 Aufhebung von Bergwerkseigentum nach § 20 100,00 bis 1.000,00
1.2.10 Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter nach § 22 Abs. 1 100,00 bis 500,00
1.2.11 Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum
und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber oder die Erteilung eines Zeugnisses nach § 23
100,00 bis 500,00
1.2.12 Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern nach den §§ 25, 26, 28 und 29 200,00 bis 2.000,00
1.2.13 Beurkundung der Einigung über die Zulegung nach § 36 Satz 1 Nr. 3 100,00 bis 1.000,00
1.2.14 Zulegung nach § 36 Satz 1 Nr. 4 100,00 bis 1.000,00
1.2.15 Verlängerung einer Zulegung nach § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 5 Satz 3 100,00 bis 500,00
1.2.16 Entscheidung über das Recht zur Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung nach § 41 100,00 bis 500,00
1.2.17 Entscheidung über das Recht zur Mitgewinnung von Bodenschätzen nach § 42 Abs. 1 und § 43 100,00 bis 1.000,00
1.2.18 Entscheidung über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile nach § 42 Abs. 4, § 43 in Verbindung mit § 42 Abs. 4 und § 45 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 42 Abs. 4 100,00 bis 500,00
1.2.19 Entscheidung über das Recht zur Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Anlegung von Hilfsbauen nach § 45 Abs. 1 100,00 bis 1.000,00
1.2.20 Entscheidung über das Recht zur Benutzung fremder Grubenbaue nach § 47 Abs. 4 100,00 bis 1.000,00
1.2.21 Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte und Verträge nach § 149 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c 100,00 bis 1.000,00
1.2.22 Verlängerung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge nach § 152 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 Satz 2 oder § 153 Satz 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 5 Satz 3 100,00 bis 1.000,00
1.2.23 Feststellung des Inhalts eines aufrechterhaltenen Rechts nach § 154 Abs. 1 Satz 3 100,00 bis 1.000,00
1.2.24 Ausstellung einer Ersatzurkunde nach § 154 Abs. 2 50,00 bis 500,00
1.2.25 Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge nach § 156 Abs. 2 100,00 bis 500,00
1.2.26 Ausdehnung von Bergwerkseigentum nach den §§ 161 und 162 100,00 bis 1.000,00
1.3 Bergwerksbetrieb
1.3.1 Zulassung von Betriebsplänen nach den §§ 51 bis 57c
1.3.1.1 (aufgehoben)
1.3.1.2 im Braunkohlenbergbau
1.3.1.2.1 Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
1.3.1.2.1.1 für Großtagebaue (über 600 ha) 10.000,00 bis 12.500,00
1.3.1.2.1.2 für Großtagebaue bei Zulassung für einen kürzeren Betriebszeitraum (unter 10 Jahre) 4.500,00 bis 5.500,00
1.3.1.2.1.3 für kleinere Tagebaue 3.000,00 bis 4.000,00
1.3.1.2.2 Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
1.3.1.2.2.1 für Großtagebaue (über 600 ha) 20.000,00 bis 25.000,00
1.3.1.2.2.2 für kleinere Tagebaue 16.000,00 bis 20.000,00
1.3.1.2.3 Rahmenbetriebsplan bei selbstständigen Abschnitten oder Stufen eines Vorhabens 2/3 der Gebühr nach Teil A Abschnitt 2 Nr. 1.3.1.2.2.1 oder 1.3.1.2.2.2
1.3.1.2.4 Hauptbetriebsplan
1.3.1.2.4.1 für Großtagebaue
1.3.1.2.4.1.1 Erstzulassung 3.000,00 bis 4.000,00
1.3.1.2.4.1.2 Anschlusszulassung 1/2 der Gebühr nach Teil A Abschnitt 2 Nr. 1.3.1.2.4.1.1
1.3.1.2.4.2 für kleinere Tagebaue
1.3.1.2.4.2.1 Erstzulassung 2.000,00 bis 3.000,00
1.3.1.2.4.2.2 Anschlusszulassung 1/2 der Gebühr nach Teil A Abschnitt 2 Nr. 1.3.1.2.4.2.1
1.3.1.2.4.3. für andere Betriebe (zum Beispiel Aufbereitungsanlagen, Zentralwerkstätten, Bohrbetriebe)
1.3.1.2.4.3.1 Erstzulassung 1.000,00 bis 2.000,00
1.3.1.2.4.3.2 Anschlusszulassung 1.000,00 bis 1.250,00
1.3.1.2.5 Sonderbetriebsplan
1.3.1.2.5.1 Brunnenbohrungen 500,00 bis 750,00
1.3.1.2.5.2 Pegel- und Untersuchungsbohrungen 400,00 bis 500,00
1.3.1.2.5.3 Ersatzwasseranlagen 150,00 bis 750,00
1.3.1.2.5.4 Sonstige Vorhaben mit bestimmbaren Errichtungskosten
1.3.1.2.5.4.1 Errichtungskosten bis zu 500.000 Euro 3 v.T. der Errichtungskosten
1.3.1.2.5.4.2 Errichtungskosten über 500.000 Euro bis zu 2.500 000 Euro zusätzlich zu der Gebühr nach Teil A Abschnitt 2 Nr. 1.3.1.2.5.4.1 für den 500.000 Euro übersteigenden Betrag 1,5 v.T. der Erichtungskosten
1.3.1.2.5.4.3 Errichtungskosten über 2.500 000 Euro bis 5.000 000 Euro zusätzlich zu den Gebühren nach Teil A Abschnitt 2 Nr. 1.3.1.2.5.4.1 und 1.3.1.2.5.4.2 für den 2.500 000 Euro übersteigenden Betrag 0,75 v.T. der Errichtungskosten
1.3.1.2.5.4.4 Errichtungskosten über 5.000 000 Euro zusätzlich zu den Gebühren nach Teil A Abschnitt 2 Nr. 1.3.1.2.5.4.1 bis 1.3.1.2.5.4.3
für den 5.000 000 Euro übersteigenden Betrag 0,2 v.T. der Errichtungskosten
1.3.1.2.6 Abschlussbetriebsplan
1.3.1.2.6.1 für Großtagebaue 10.000,00 bis 12.500,00
1.3.1.2.6.2 für sonstige Tagebaue 4.000,00 bis 5.000,00
1.3.1.2.6.3 für Betriebsanlagen, für die ein gesondertes Abschlussbetriebsplanverfahren durchgeführt wird (zum Beispiel Brikettfabriken, Kraftwerke) 2.750,00 bis 3.500,00
1.3.1.2.7 Änderung, Ergänzung oder Verlängerung von Betriebsplänen
1.3.1.2.7.1 Änderung eines Rahmenbetriebsplans, wenn der Änderungsbetriebsplan nach § 52 Abs. 2c im Planfeststellungsverfahren zuzulassen ist 2/3 der Gebühren nach Teil A Abschnitt 2 Nr. 1.3.1.2.1 oder 1.3.1.2.2
1.3.1.2.7.2 Sonstige Änderung, Ergänzung oder Verlängerung eines Betriebsplans 1/2 der jeweils
vorgesehenen Gebühr
1.3.1.3 im Salzbergbau
1.3.1.3.1 Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
1.3.1.3.1.1 für die Durchführung größerer Vorhaben (zum Beispiel neue Fabrikanlagen, neue Bergwerke) 6.000,00 bis 7.500,00
1.3.1.3.1.2 für die Durchführung mittlerer Vorhaben (zum Beispiel Fabrikanlagenerweiterung) 2.000,00 bis 2.500,00
1.3.1.3.1.3 für die Durchführung kleinerer Vorhaben 1.000,00 bis 1.250,00
1.3.1.3.2 Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
1.3.1.3.2.1 für die Durchführung größerer Vorhaben (zum Beispiel neue Fabrikanlagen, neue Bergwerke) 20.000,00 bis 25.000,00
1.3.1.3.2.2 für die Durchführung mittlerer Vorhaben (zum Beispiel Fabrikanlagenerweiterung) 16.000,00 bis 20.000,00
1.3.1.3.2.3 für die Durchführung kleinerer Vorhaben 8.000,00 bis 10.000,00
1.3.1.3.3 Hauptbetriebsplan
1.3.1.3.3.1 Anlagen unter Tage
1.3.1.3.3.1.1 Erstzulassung 3.250,00 bis 4.000,00
1.3.1.3.3.1.2 Anschlusszulassung 1.500,00 bis 2.000,00
1.3.1.3.3.2 Tagesanlagen
1.3.1.3.3.2.1 Erstzulassung 3.250,00 bis 4.000,00
1.3.1.3.3.2.2 Anschlusszulassung 1.500,00 bis 2.000,00
1.3.1.3.4 Sonderbetriebsplan
1.3.1.3.4.1 Grubenanschlussbahn 250,00 bis 1.250,00
1.3.1.3.4.2 Haldenbetrieb 250,00 bis 1.250,00
1.3.1.3.4.3 Sonstige Vorhaben mit bestimmbaren Errichtungskosten
1.3.1.3.4.3.1 Errichtungskosten bis zu 500.000 Euro 3 v.T. der Errichtungskosten
1.3.1.3.4.3.2 Errichtungskosten über 500.000 Euro bis zu 2.500 000 Euro zusätzlich zu der Gebühr nach Teil A Abschnitt 2 Nr. 1.3.1.3.4.3.1 für den 500.000 Euro übersteigenden Betrag 1,5 v.T. der Errichtungskosten
1.3.1.3.4.3.3 Errichtungskosten über 2.500 000 Euro bis 5.000 000 Euro zusätzlich zu den Gebühren nach Teil A Abschnitt Nr. 1.3.1.3.4.3.1 und 1.3.1.3.4.3.2 für den 2.500 000 Euro übersteigenden Betrag 0,75 v.T. der Errichtungskosten
1.3.1.3.4.3.4 Errichtungskosten über 5.000 000 Euro zusätzlich zu den Gebühren nach Teil A Abschnitt 2 Nr. 1.3.1.3.4.3.1 bis 1.3.1.3.4.3.3 für den 5.000 000 Euro übersteigenden Betrag 0,2 v.T. der Errichtungskosten
1.3.1.3.4.4 Sonstige Vorhaben ohne bestimmbare Errichtungskosten (zum Beispiel Sonderbetriebspläne, Sprengwesen, Brandschutz, Wetterführung) 250,00 bis 1.500,00
1.3.1.3.5 Abschlussbetriebsplan 2.000,00 bis 12.000,00
1.3.1.3.6 Änderung, Ergänzung oder Verlängerung eines Betriebsplans
1.3.1.3.6.1 Änderung eines Betriebsplans, wenn der Änderungsbetriebsplan nach § 52 Abs. 2c im Planfeststellungsverfahren zuzulassen ist 2/3 der Gebühren nach Teil A Abschnitt 2 Nr. 1.3.1.3.1 oder 1.3.1.3.2
1.3.1.3.6.2 Sonstige Änderung, Ergänzung oder Verlängerung eines Betriebsplans 100,00 bis 12.500,00
1.3.1.4 im Öl- und Gasbergbau
1.3.1.4.1 Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung neuer Bohrplätze 600,00 bis 750,00
1.3.1.4.2 Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens 750,00 bis 1.500,00
1.3.1.4.3 Hauptbetriebsplan
1.3.1.4.3.1 Großer Betrieb (zum Beispiel über 60 Gasbohrungen oder über 300 Ölbohrungen oder regelmäßig über 200 Beschäftigte)
1.3.1.4.3.1.1 Erstzulassung 3.000,00 bis 4.000,00
1.3.1.4.3.1.2 Anschlusszulassung 1.500,00 bis 2.000,00
1.3.1.4.3.2 Mittlerer Betrieb (zum Beispiel über 30 Gasbohrungen oder über 150 Ölbohrungen oder regelmäßig über 100 Beschäftigte)
1.3.1.4.3.2.1 Erstzulassung 1.500,00 bis 2.000,00
1.3.1.4.3.2.2 Anschlusszulassung 750,00 bis 1.000,00
1.3.1.4.3.3 Kleiner Betrieb
1.3.1.4.3.3.1 Erstzulassung 500,00 bis 600,00
1.3.1.4.3.3.2 Anschlusszulassung 200,00 bis 300,00
1.3.1.4.4 Sonderbetriebsplan
1.3.1.4.4.1 Bohrplatzbetrieb 350,00 bis 450,00
1.3.1.4.4.2 Bohrbetrieb
1.3.1.4.4.2.1 Öl 250,00 bis 350,00
1.3.1.4.4.2.2 Gas 350,00 bis 425,00
1.3.1.4.4.3 Testbetrieb 350,00 bis 425,00
1.3.1.4.4.4 Komplettierungsbetrieb 200,00 bis 300,00
1.3.1.4.4.5 Öl- oder Gasförderbetrieb 375,00 bis 450,00
1.3.1.4.4.6 Verfüllung einer Bohrung einschließlich Wiedernutzbarmachung des Bohrplatzes 350,00 bis 425,00
1.3.1.4.4.6.1 je zusätzliche Bohrung 50,00 bis 125,00
1.3.1.4.4.7 Verfüllung einer Bohrung ohne Wiedernutzbarmachung des Bohrplatzes 225,00 bis 300,00
1.3.1.4.4.7.1 je zusätzliche Bohrung 25,00
1.3.1.4.4.8 Gasschutzbetrieb 200,00 bis 300,00
1.3.1.4.4.9 Brandschutz- und Feuerlöschbetrieb 200,00 bis 300,00
1.3.1.4.5 Abschlussbetriebsplan 500,00 bis 1.000,00
1.3.1.4.6 Änderung, Ergänzung oder Verlängerung eines Betriebsplans
1.3.1.4.6.1 Änderung eines Rahmenbetriebsplans, wenn der Änderungsbetriebsplan nach § 52 Abs. 2c im Planfeststellungs- verfahren zuzulassen ist 2/3 der Gebühr nach Teil A Abschnitt 2 Nr. 1.3.1.4.1 oder 1.3.1.4.2
1.3.1.4.6.2 Sonstige Änderung, Ergänzung oder Verlängerung eines Betriebsplans 100,00 bis 12.500,00
1.3.1.5 im sonstigen Bergbau
1.3.1.5.1 Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
1.3.1.5.1.1 bei Tagebaubetrieben ab 5 ha 2.500,00 bis 3.000,00
1.3.1.5.1.2 bei Tagebaubetrieben bis 5 ha 1.500,00 bis 2.000,00
1.3.1.5.1.3 bei Tagebaubetrieben mit Aufbereitungsanlagen 1/3 zusätzlich zu der Gebühr nach Teil A Abschnitt 2 Nr. 1.3.1.5.1.1 oder 1.3.1.5.1.2
1.3.1.5.1.4 bei Untertagebetrieben 750,00 bis 4.000,00
1.3.1.5.2 Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
1.3.1.5.2.1 bei Tagebaubetrieben ab 10 ha 8.000,00 bis 10.000,00
1.3.1.5.2.2 bei Tagebaubetrieben ab 25 ha 12.000,00 bis 15.000,00
1.3.1.5.2.3 bei Untertagebetrieben 750,00 bis 4.000,00
1.3.1.5.3 Hauptbetriebsplan
1.3.1.5.3.1 Ohne vorausgegangenes Rahmenbetriebsplanverfahren
1.3.1.5.3.1.1 Erstzulassung 250,00 bis 3.500,00
1.3.1.5.3.1.2 Anschlusszulassung
1.3.1.5.3.1.2.1 bei einer Zulassungsdauer bis zwei Jahre 250,00 bis 1.500,00
1.3.1.5.3.1.2.2 bei einer Zulassungsdauer von mehr als zwei Jahren 500,00 bis 2.000,00
1.3.1.5.3.1.3 bei Tagebaubetrieben mit Aufbereitungsanlagen 1/3 zusätzlich zu der Gebühr nach Teil A Abschnitt 2 Nr. 1.3.1.5.3.1.1 oder 1.3.1.5.3.1.2
1.3.1.5.3.2 bei vorausgegangenem Rahmenbetriebsplanverfahren 1.000,00 bis 1.250,00
1.3.1.5.4 Sonderbetriebsplan 250,00 bis 1.000,00
1.3.1.5.5 Abschlussbetriebsplan
1.3.1.5.5.1 bei Tagebaubetrieben bis 5 ha 750,00 bis 1.000,00
1.3.1.5.5.2 bei Tagebaubetrieben ab 5 ha 1.750,00 bis 2.000,00
1.3.1.5.5.3 bei Tagebaubetrieben über 25 ha 3.250,00 bis 4.000,00
1.3.1.5.5.4 bei Tagebaubetrieben mit Aufbereitungsanlagen 1/3 zusätzlich zu der Gebühr nach Teil A Abschnitt 2 Nr. 1.3.1.5.5.1
bis 1.3.1.5.5.3
1.3.1.5.5.5 bei Untertagebetrieben 750,00 bis 4.000,00
1.3.1.5.6 Verlängerung, Ergänzung und Änderung von Betriebsplänen 100,00 bis 12.500,00
1.3.1.5.7 Einzelzulassung von Abfällen zur Verwertung 100,00 bis 2.000,00
1.3.1.6 für sonstige Tätigkeiten
1.3.1.6.1 Untergrundspeicherung nach § 126
1.3.1.6.1.1 Rahmenbetriebsplan 6.000,00 bis 7.500,00
1.3.1.6.1.2 Hauptbetriebsplan
1.3.1.6.1.2.1 Erstzulassung 2.000,00 bis 2.500,00
1.3.1.6.1.2.2 Anschlusszulassung 750,00 bis 1.000,00
1.3.1.6.1.3 Sonderbetriebsplan
1.3.1.6.1.3.1 mit Behördenbeteiligung 750,00 bis 1.000,00
1.3.1.6.1.3.2 ohne Behördenbeteiligung 200,00 bis 250,00
1.3.1.6.1.4 Abschlussbetriebsplan 750,00 bis 1.000,00
1.3.1.6.2 Bohrungen nach § 127
1.3.1.6.2.1 Hauptbetriebsplan 400,00 bis 500,00
1.3.1.6.2.2 Abschlussbetriebsplan 200,00 bis 250,00
1.3.1.7 Besucherbergwerke, Besucherhöhlen
1.3.1.7.1 Zulassung eines Betriebsplans nach den §§ 51 und 55
1.3.1.7.1.1 Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfesttellungsverfahrens 250,00 bis 15.000,00
1.3.1.7.1.2 Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens 500,00 bis 25.000,00
1.3.1.7.2 Hauptbetriebsplan 250,00 bis 7.500,00
1.3.1.7.3 Sonderbetriebsplan 100,00 bis 5.000,00
1.3.1.7.4 Abschlussbetriebsplan 250,00 bis 7.500,00
1.3.2 Andere öffentliche Leistungen im Bergwerksbetrieb
1.3.2.1 Befreiung von der Betriebsplanpflicht nach § 51 Abs. 3 Satz 1 50,00 bis 250,00
1.3.2.2 Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebs über zwei Jahre nach § 52 Abs. 1 Satz 2 50,00 bis 500,00
1.3.2.3 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Außlagen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 100,00 bis 2.500,00
1.3.2.4 Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Bergverordnung nach den §§ 65 bis 67, 176 Abs. 3 oder aufgrund des weiter geltenden Rechts der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik 50,00 bis 2.000,00
1.3.2.5 Verlängerung, Ergänzung oder Änderung einer Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung allgemeiner Zulassung oder Ausnahmebewilligung nach Teil A Abschnitt 2 Nr. 1.3.2.4 25,00 bis 1.000,00
1.3.2.6 Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger nach einer Bergverordnung nach den §§ 65 bis 67 und 176 Abs. 3 50,00 bis 500,00
1.4 Bergaufsicht
1.4.1 Aufsicht (Überwachung) nach § 69 Abs. 1 und 3 (die Gebühren schließen die Reisekosten ein) 100,00 bis 3.000,00
1.4.2 Anordnungen nach § 71 Abs. 3 250,00 bis 5.000,00
1.4.3 Sonstige Anordnungen oder Untersagungen nach den §§ 71 bis 74 100,00 bis 2.500,00
1.5 Grundabtretung
1.5.1 Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers nach § 40 200,00 bis 2.000,00
1.5.2 Grundabtretung nach den §§ 77 und 78 250,00 bis 7.500,00
1.5.3 Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks nach § 79 Abs. 3 150,00 bis 5.000,00
1.5.4 Festsetzung einer Ergänzungsentschädigung nach § 89 Abs. 2 150,00 bis 2.500,00
1.5.5 Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen nach § 89 Abs. 3 50,00 bis 500,00
1.5.6 Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 89 Abs. 4 Satz 1 und § 92 Abs. 2 Satz 1 und Entscheidung über die Freigabe der Sicherheitsleistung nach § 89 Abs. 4 Satz 2 und § 92 Abs. 2 Satz 2 50,00 bis 500,00
1.5.7 Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustands nach § 90 Abs. 5 50,00 bis 500,00
1.5.8 Vorabentscheidung nach § 91 100,00 bis 2.500,00
1.5.9 Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung nach § 92 Abs. 1 Satz 3 50,00 bis 500,00
1.5.10 Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 50,00 bis 500,00
1.5.11 Fristverlängerung nach § 95 Abs. 2 50,00 bis 500,00
1.5.12 Aufhebung der Grundabtretung nach § 96 50,00 bis 500,00
1.5.13 Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 97 100,00 bis 1.000,00
1.5.14 Feststellung des Zustands des Grundstücks nach § 99 Satz 1 100,00 bis 500,00
1.5.15 Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder der Fristverlängerung nach § 101 Abs. 1 und 2 100,00 bis 500,00
1.5.16 Festsetzung der Entschädigung bei Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder das Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung nach § 102 Abs. 2 100,00 bis 500,00
1.5.17 Festsetzung der vom Grundabtretungsbegünstigten nach § 103 Abs. 2 den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen 25,00 bis 500,00
1.6 Baubeschränkungsangelegenheiten
1.6.1 Festsetzung der Entschädigung bei Wertminderung eines Grundstücks nach § 109 Abs. 4 100,00 bis 500,00
2 Markscheiderische Angelegenheiten

Öffentliche Leistungen aufgrund des Thüringer Markscheidergesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. 592) in der jeweils geltenden Fassung, der Markscheider-Bergverordnung ( MarkschBergV) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I. S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung und des Bundesberggesetzes

2.1 Anerkennung nach § 1 des Thüringer Markscheidergesetzes
2.1.1 für Dienstleistungserbringer, die unter den räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallen 150,00
2.1.2 für Dienstleistungserbringer aus einem Drittstaat 350,00
2.2 Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen nach § 10 Abs. 3 Marksch BergV 75,00
2.3 Bewilligung einer Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbilds nach § 12 Marksch BergV 75,00
2.4 Anerkennung anderer Personen oder Erweiterung der Anerkennung nach § 13 Abs. 1 Marksch BergV 150,00
2.5 Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BbergG 50,00 bis 350,00
3 Geologische Untersuchungen und Publikationen
3.1 Geologische Untersuchungen
3.1.1 Allgemeines
3.1.1.1 Gutachten, Stellungnahmen nach Zeitaufwand
3.1.1.2 Beratungen, Auskünfte nach Zeitaufwand
3.1.2 Sieb- und Sedimentanalysen
3.1.2.1 Humus (nasschemisch) 20,00 bis 60,00
3.1.2.2 Humus (coulometrisch) 12,00 bis 25,00
3.1.2.3 Siebanalyse nach DIN 18123 (trocken) je Fraktion 10,00 bis 30,00
3.1.2.4 Siebanalyse nach DIN 18123 (nass) je Fraktion 12,00 bis 35,00
3.1.2.5 Sedimentationsanalyse nach KÖHN (DIN 19683) 57,00
3.1.2.6 Kombinierte Sieb- und Sedimentationsanalyse 67,00 bis 95,00
3.1.2.7 Kombinierte Sieb- und Sedimentationsanalyse von Böden mit erforderlicher Sonderbehandlung 82,00 bis 110,00
3.1.3 Bodenkundliche Felduntersuchungen je m 5,00 bis 10,00
3.1.3.1 Sondierbohrung einschließlich Bodenansprache
3.1.3.2 Entnahme von Bodenmischproben, einschließlich Verpackung und Transport je Probe 5,00 bis 10,00
3.1.3.3 Entnahme von Stechringproben, einschließlich Verpackung und Transport je Probe 7,50 bis 15,00
3.1.3.4 Sondierbohrungen, maschinell, mehr als 2 m, einschließlich Bodenansprache je m 10,00 bis 17,00
3.1.3.5 Entnahme einer ungestörten Bodenprobe mittels Bohrung je m 62,00 bis 100,00
3.1.3.6 Bodenansprache in Profilgruben inklusive Profilbeschreibung je m 100,00
3.1.3.7 Entnahme von Auflagehumus 55,00
3.1.3.8 Ermittlung der Wasserdurchlässigkeit nach HOOGHOUDTERNST (DIN 19684) nach Zeitaufwand
3.1.4 Bodenkundliche Laboruntersuchungen
3.1.4.1 Bodenansprache (Bodenart und Humusgehalte) je Probe 7,50
3.1.4.2 Hydraulische Leitfähigkeit (Kf-Wert) je Probe 7,50 bis 20,00
3.1.4.3 Luftdurchlässigkeit je Probe 7,50 bis 20,00
3.1.4.4 Porengrößen und Wasserbindung je Probe

und Stufe

60,00
3.1.5 Chemische Wasseranalysen
3.1.5.1 Bauchemische Wasseranalyse im Schnelltestverfahren 40,00
3.1.5.2 Quantitative wasseranalytische Einzelbestimmungen (Anionen) (siehe Abschnitt Analytik)
3.1.6 Hydrologische Felduntersuchungen
3.1.6.1 Entnahme einer Wasserprobe mit Saugpumpe je Probe 75,00 bis 125,00
3.1.6.2 Entnahme einer Wasserprobe aus Tiefbrunnen mit Unterwasserpumpe je angefangene 50 m 110,00
3.1.6.3 Entnahme einer Wasserprobe mit Ruttnerschöpfer (bis 100 m Tiefe) je Probe 25,00
3.1.6.4 Entnahme einer Wasserprobe mit Ruttnerschöpfer (Zuschlag pro weitere angefangene 100 m Tiefe) je 100 m 20,00
3.1.6.5 Bestimmen der Wassertemperatur mit Thermometer auf 0,2 °C Genauigkeit je Messung 12,00
3.1.6.6 Bestimmen der elektrischen Leitfähigkeit des Wassers je Messung 10,00 bis 20,00
3.1.6.7 Bestimmen der Wassertemperatur elektrisch auf 0,1 °C Genauigkeit (bis max. 50 m Tiefe) je Messung 10,00 bis 20,00
3.1.6.8 Bestimmen der Gesamthärte je Probe 20,00
3.1.6.9 Bestimmen des Chloridgehalts je Probe 25,00
3.1.6.10 Bestimmen des Sauerstoffgehalts je Probe 25,00
3.1.6.11 Bestimmen der freien Kohlensäure je Probe 25,00
3.1.6.12 Messen des Grundwasserstands (< 20 m Flurabstand) je Messung 12,00
3.1.6.13 Messen des Grundwasserstands (> 20 m Flurabstand) je Messung 15,00
3.1.6.14 Messen der Bohrtiefe eines Brunnens je Messung 20,00
3.1.6.15 Nivellement pro 100 m Messstrecke je 100 m 12,00
3.1.6.16 Bestimmen der Gesteinsdurchlässigkeit anhand von (Rohr-) Versickerungsversuch nach Zeitaufwand
3.1.6.17 Färbeversuch einfach je Versuch 190,00
3.1.6.18 Abflussmessung mit Gefäß je Messung 25,00
3.1.6.19 Abflussmessung mit hydrometrischem Flügel in kleineren Bächen mit einem Abfluss bis zu 100 Liter pro Sekunde oder einer Wassertiefe bis 30 cm je Messung 50,00
3.1.6.20 Abflussmessung mit hydrometrischem Flügel in Bächen und Flüssen mit einem Abfluss von mehr als 100 Litern pro Sekunde oder mit einer Wassertiefe von mehr als 30 cm je Messung 155,00
3.1.6.21 Hydrogeologische Laboruntersuchungen und Luftbildauswertungen
3.1.6.21.1 Pumpversuchsauswertung nach Zeitaufwand
3.1.6.22 Gefügeanalytische Basisauswertung Luftbild 23 x 23 cm im Maßstab 1:13.000 bei mindestens 2,5 km2 je Quadratkilometer 290,00
3.1.6.23 Gefügeanalytische Basisauswertung Luftbild 23 x 23 cm im Maßstab 1:22.000 bei mindestens 4 km2 je Quadratkilometer 160,00
3.1.6.24 Gefügeanalytische Basisauswertung Satellitenbild im Arbeitsmaßstab 1:100.000 einschließlich Vergrößerung, bei mindestens 25 km2 je Quadratkilometer 20,00
3.1.7 Ingenieurgeologische Gutachten für Hoch- und Tiefbau nach Zeitaufwand
3.1.8 Ingenieurgeologische Felduntersuchungen
3.1.8.1 Bestimmen und Beurteilen von gestörten Proben nach DIN 4022 und DIN 4023 je Probe 7,50
3.1.8.2 Bestimmen und Beurteilen einer ungestörten Probe (Sonderprobe) nach DIN 4022 und DIN 4023 je Probe 25,00
3.1.8.3 Bestimmen und Beurteilen von Bohrkernen sowie Aufnahme von Schürfen nach DIN 4022 und DIN 4023 je m 12,00
3.1.8.4 Fotografische Aufnahme von Bohrkernen je m 7,50
3.1.8.5 Einmessen von Bohrpunkten nach Lage und Höhe je Bohrpunkt 20,00
3.1.8.6 Entnahme einer gestörten Probe je Probe 7,50
3.1.8.7 Entnahme einer Wasserprobe (für bauchemische Wasseruntersuchung) aus Flachbohrungen je Probe 30,00
3.1.8.8 Sondierbohrung je m 25,00
3.1.8.9 Sondierung mit der leichten Rammsonde nach DIN 4094 je m 25,00
3.1.8.10 Bestimmung der Dichte (DIN 18125) durch Ersatzmethoden je Probe 35,00
3.1.8.11 Plattendruckversuch (DIN 18134) unter Gestellung von
zwei Bedienungskräften (Gestellung des Gegengewichts
und gegebenenfalls Ausführung von Erdarbeiten durch den Auftraggeber), Plattendurchmesser 30 cm
je Versuch 120,00
3.1.9 Ingenieurgeologische Laboruntersuchungen
3.1.9.1 Erdstoffprobe nach DIN 4022 und DIN 18300 je Probe 10,00 bis 25,00
3.1.9.2 Zustandsmessung an einer ungestörten Erdstoffprobe (Dichte, Wassergehalt, Porengehalt, Sättigungsgrad) je Probe 10,00 bis 25,00
3.1.9.3 Bestimmung des Wassergehalts (als Einzelversuch) (DIN 18121) je Versuch 5,00
3.1.9.4 Siebanalyse, trocken (DIN 18123) je Versuch 35,00
3.1.9.5 Siebanalyse mit Abschlämmen des Feinkorns (< 0,063) (DIN 18123) je Versuch 45,00
3.1.9.6 Schlämmanalyse (nach CASA-GRANDE) (DIN 18123) je Versuch 70,00
3.1.9.7 Kombinierte Sieb- und Schlämmanalyse (DIN 18123) je Versuch 110,00
3.1.9.8 Bestimmung der Fließgrenze (DIN 18122) je Versuch 30,00 bis 60,00
3.1.9.9 Bestimmung der Ausrollgrenze (DIN 18122) je Versuch 20,00 bis 30,00
3.1.9.10 Bestimmung der Schrumpfgrenze je Versuch 80,00
3.1.9.11 Bestimmung der Korndichte des Bodens (DIN 18124) je Versuch 50,00
3.1.9.12 Bestimmung der lockersten und dichtesten Lagerung (Verdichtungsgrad) je Versuch 70,00
3.1.9.13 Bestimmung des Glühverlustes je Versuch 15,00 bis 30,00
3.1.9.14 Bestimmen der Dichte mittels Tauchwägung je Versuch 32,00
3.1.9.15 Bestimmen der Durchlässigkeit von nichtbindigen Böden je Versuch 80,00
3.1.9.16 Bestimmen der Wasseraufnahmefähigkeit nach ENSLIN (DIN 18132) je Versuch 37,00
3.1.9.17 Bestimmen des Wasserbindungsvermögens nach NEFF (DIN 18132) je Versuch 37,00
3.1.9.18 Bestimmen der Durchlässigkeit von bindigen Böden im Kompressionsgerät (DIN 18130) je Versuch 130,00
3.1.9.19 Bestimmen der Durchlässigkeit bindiger und gemischtkörniger Böden mit statischer Belastung des Probekörpers und Sättigungsdruck im Dreiaxialgerät (DIN 18130) je Versuch 215,00
3.1.9.20 Kompressionsversuch
3.1.9.20.1 bis zu 5 Laststufen je Versuch 175,00
3.1.9.20.2 für jede weitere Laststufe je Laststufe 35,00
3.1.9.21 Kompressionsversuch mit gleichzeitiger Bestimmung der Zeitsetzungskurve je Laststufe 30,00
3.1.9.22 Direkter Scherversuch an gestörten bindigen Böden (CD- Versuch)
3.1.9.22.1 bei 3 Einzelversuchen (DIN 18137) je Versuch 405,00
3.1.9.22.2 jeder weitere Einzelversuch 135,00
3.1.9.23 Direkter Scherversuch an ungestörten Böden
3.1.9.23.1 Einzelversuch 460,00
3.1.9.23.2 jeder weitere Einzelversuch je Versuch 155,00
3.1.9.24 Scherversuch an nicht bindigen Böden
3.1.9.24.1 bei 3 Einzelversuchen (DIN 18137) je Versuch 200,00
3.1.9.24.2 jeder weitere Einzelversuch 60,00
3.1.9.25 Bestimmung der Restscherfestigkeitsbeiwerte 345,00
3.1.9.26 Bestimmung der Proctordichte bei natürlichem Wassergehalt je Versuch 50,00
3.1.9.27 Bestimmung der Proctordichte und des optimalen Wassergehalts im Proctorgerät (3 bis 5 Einzelversuche von bindigen Böden) (nach DIN 18127) 170,00
3.1.9.28 Bestimmung der Proctordichte von nichtbindigen Böden nach Teil A Abschnitt 2 Nr. 3.1.9.27 115,00
3.1.9.29 Bestimmung der Proctordichte und des optimalen Wassergehalts im CBR-Gefäfl(3 bis 5 Einzelversuche) (DIN18127) 195,00
3.1.9.30 Bestimmung der Proctordichte und des optimalen Wassergehalts im Großgefäß (3 bis 5 Einzelversuche) 270,00
3.1.10 Mineralogische, petrographische und paläontologische Arbeiten
3.1.10.1 Anfertigung eines Dünnschliffs im Normalformat, normal 15,00
3.1.10.2 Anfertigung eines Dünnschliffs im Normalformat mit vorheriger Präparation 15,00
3.1.10.3 Anfertigung eines Dünnschliffs im Normalformat, Bodendünnschliff mit Sonderpräparation 25,00
3.1.10.4 Anfertigung eines Anschliffs im Normalformat 25,00
3.1.10.5 Anfertigung eines Dünn-Anschliffs im Normalformat 25,00
3.1.10.6 Anfertigung eines Körnerpräparats 7,50
3.1.10.7 Schneiden von Gesteinsproben im Format etwa 10 x 10 cm, weich je Probe 7,50
3.1.10.8 Schneiden von Gesteinsproben im Format etwa 10 x 10 cm, hart je Probe 12,00
3.1.10.9 Schneiden von Gesteinsproben im Format etwa 10 x 10 cm mit Präparation (bei größerem Format entsprechender Aufschlag) je Probe 20,00
3.1.10.10 Feinschleifen und Lacken von Gesteinsanschnitten im Format etwa 10 x 10 cm, weich je Probe 7,50
3.1.10.11 Feinschleifen und Lacken von Gesteinsanschnitten im Format etwa 10 x 10 cm, hart je Probe 12,00
3.1.10.12 Gesteinsanschnitt mit Politur im Format 10 x 10 cm je Probe 25,00
3.1.10.13 Quantitative Mineraltrennung nach der Dichte mit Hilfe schwerer Flüssigkeiten je Trennung/ Schnitt 45,00
3.1.10.13.1 zusätzlich für H2O2- oder Natrium-Dithionit-Vorbehandlung 12,00
3.1.10.14 Mineralbestimmung, makroskopisch 20,00
3.1.10.15 Gesteinsbestimmung, makroskopisch 20,00
3.1.10.16 Qualitative mikroskopische Mineral- und Gefügebestimmung an Dünnschliff, Anschliff oder Körnerpräparaten 50,00
3.1.10.17 Quantitative mikroskopische Gesteinsanalyse an Dünn- schliffen, Anschliffen oder Körnerpräparaten nach Zeitaufwand
3.1.10.18 Hydrische Sonnenbrandprüfung basaltischer Gesteine je Probe 30,00
3.2 Publikationen
3.2.1 Gedruckte Publikationen (geowissenschaftliche Karten, Erläuterungen u. Ä.) je Stück 25,00 bis 75,00
3.2.2 Digitale Grunddaten zur bodengeologischen Karte 1:25.000 Bereitstellungsgebühr für Format ARC/Info Export gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren nach Teil A Abschnitt 2 Nr. 3.2.6 und 3.2.7 je Messtischblatt 200,00
3.2.3 Digitale Grunddaten zur geologischen Karte 1:25.000 Bereitstellungsgebühr für Format ARC/Info Export gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren nach Teil A Abschnitt 2 Nr. 3.2.6 und 3.2.7 je Messtischblatt 725,00
3.2.4 Digitale Grunddaten zur Hydrogeologischen Karte der DDR, Karte der Hydroisohypsen 1:50.000 Bereitstellungsgebühr für Format ACR/Info Export gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren nach Teil A Abschnitt 2 Nr. 3.2.6 und 3.2.7 je Karte 400,00
3.2.5 Digitale Grunddaten zu geowissenschaftlichen Spezialthemen, verschiedene Maßstäbe Bereitstellungsgebühr für Format ARC/Info Export gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren nach Teil A Abschnitt 2 Nr. 3.2.6 und 3.2.7 je Karte 200,00 bis 1.000,00
3.2.6 Umwandlungskosten für andere Datenformate (AutoCAD- Format(DXF), Generate u. Ä.) nach Zeitaufwand
3.2.7 Datenträger (Diskette, Magnetband, CD u.Ä.) pro Stück 1,50 bis 60,00
3.2.8 Digitale Grunddaten aus Datenbanken in tabellarischer Form; Bereitstellungsgebühr für Format Excel, dBase oder ASCII gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren nach Teil A Abschnitt 2 Nr. 3.2.6 und 3.2.7 pro Datenfeld und Datensatz 0,05 mindestens 12,00
3.2.9 Digitale Publikationen im Rasterformat TIFF, JPEG u. Ä. gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren nach Teil A Abschnitt 2 Nr.3.2.6 und 3.2.7 Datei je nach Auflösung 10,00 bis 300,00
3.2.10 Digitale Publikationen in einem druckvorbereiteten Format (HP-RTL, PDF, HPGL2 u. Ä.) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren nach Teil A Abschnitt 2 Nr. 3.2.6 und 3.2.7 Datei pro Plot oder Druck 10,00 bis 250,00
3.2.11 Entgelt für die Vervielfältigung und Veröffentlichung von Daten aus Teil A Abschnitt 2 Nr.3.2.2 bis 3.2.5 und 3.2.8 bis 3.2.10 5 v.H. der Gebühren nach 3.2.2 bis 3.2.5 und 3.2.8 bis 3.2.10
4 Öffentliche Leistungen nach dem Thüringer Altbergbau- und Unterirdische-Hohlräume-Gesetz - vom 23. Mai 2001(GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung
4.1 Anordnung nach § 3 Abs. 2 10,00 bis 5.000,00


Abschnitt 3 13
Chemikalienrecht

Nummer

Gegenstand

Bemessungsgrundlage

Gebühr in Euro

1 Allgemeines
1.1 zusätzlich zu den Gebühren in Teil A Abschnitt 3 für umwelttechnische Untersuchungen nach Teil A Abschnitt 9
2 Öffentliche Leistungen aufgrund des Chemikaliengesetzes in der Fassung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146) in der jeweils geltenden Fassung
2.1 Gute Laborpraxis (GLP)
2.1.1 Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis nach § 19b Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang 1

Anmerkung zu Nr. 2.1.1:
Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).

500,00 bis 10.000,00
2.2 Maßnahmen der Überwachung nach § 21
2.2.1 Überwachungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 1 und 2 nach Zeitaufwand
2.2.2 Örtliche Überprüfung einschließlich Probenahme nach § 21 Abs. 4 nach Zeitaufwand
2.3 Anordnungen nach § 23
2.3.1 Anordnung nach § 23 Abs. 1 oder 1a 100,00 bis 1.000,00
2.3.2 Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 250,00 bis 2.500,00
2.3.3 Verlängerung der Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 100,00
3 Öffentliche Leistungen aufgrund der Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638) in der jeweils geltenden Fassung
3.1 Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung zur Erlangung der Sachkunde nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Anmerkung zu Nr. 3.1: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG). 125,00 bis 1.250,00
3.2 Kontrolle der Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 2 Satz 5 nach Zeitaufwand
4 Öffentliche Leistungen aufgrund der Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867) in der jeweils geltenden Fassung
4.1 Genehmigung von Ausnahmen nach § 1 Abs. 3 125,00 bis 1.250,00
4.2 Erteilen einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 125,00 bis 1.250,00
4.3 Erteilen einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 bei mehreren Betriebsstätten 125,00 bis 50.000,00
4.4 Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 2 Abs. 4 Satz 3 50,00 bis 150,00
4.5 Sachkunde nach § 5
4.5.1 Durchführung der Sachkundeprüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 (verschiedene Prüfungskategorien) 25,00 bis 125,00
4.5.2 Anerkennung der Sachkunde nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 und Abs. 3 25,00 bis 50,00
5 Öffentliche Leistungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. Nr. L 286 vom 30.10.2009 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
5.1 Erteilung einer Erlaubnis zur Herstellung von geregelten Stoffen zur Deckung des lizenzierten Bedarfs nach Artikel 10 Abs. 7 200,00 bis 2.000,00
5.2 Erteilung einer Erlaubnis, die festgelegten berechneten Produktionsumfänge zur Deckung wesentlicher Labor- und Analysenzwecke herzustellen oder zu überschreiten nach Artikel 10 Abs. 8 200,00 bis 2.000,00
5.3 Erteilen einer Genehmigung für die Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke nach Artikel 13 Abs. 1 200,00 bis 2.000,00
5.4 Erteilen einer Erlaubnis, die festgelegten berechneten Produktionsumfänge zu überschreiten nach Artikel 14 Abs. 2 200,00 bis 2.000,00
5.5 Erklärung des Einvernehmens nach Artikel 14 Abs. 3 125,00 bis 1.250,00
5.6 Erklärung des Einvernehmens nach Artikel 14 Abs. 4 125,00 bis 1.250,00
5.7 Überwachung nach Artikel 28 200,00 bis 2.000,00
6 Öffentliche Leistungen aufgrund der Lösungsmittelhaltige Farben- und Lackverordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508) in der jeweils geltenden Fassung
6.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 Buchst. b 125,00 bis 1.250,00
7 Öffentliche Leistungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. Nr. L 104 vom 08.04.2004 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
7.1 Kontrolle nach Artikel 10 einschließlich Probenahme nach Zeitaufwand
8 Öffentliche Leistungen aufgrund des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes vom 29. April 2007 (BGBl. I S. 600) in der jeweils geltenden Fassung
8.1 Überwachung nach § 13 einschließlich Probenahme nach Zeitaufwand
8.2 Anordnungen nach § 14 100,00 bis 1.000,00
9 Öffentliche Leistungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 850/2004
9.1 Erteilung einer Zulassung nach Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 50,00 bis 800,00
10 Öffentliche Leistungen aufgrund der Verordnung (EG) 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
10.1 Kontrolle der Aufzeichnungen nach Artikel 3 Abs. 6 nach Zeitaufwand
11 Öffentliche Leistungen aufgrund der Chemikalien-Klima-Schutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139) in der jeweils geltenden Fassung
11.1 Fristverlängerung nach § 3 Abs. 1 Satz 5 nach Zeitaufwand
11.2 Kontrolle der Aufzeichnungen nach § 3 Abs. 4 nach Zeitaufwand
11.3 Anerkennung von Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Unternehmen oder Betrieben nach § 5 Abs. 3. 125,00 bis 1.250,00
11.4 Erteilen einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 1.

Anmerkung zu Nr. 11.3 und 11.4:
Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).

125,00 bis 1.250,00


Abschnitt 4 13
Immissionsschutzrecht

Nummer

Gegenstand

Bemessungsgrundlage

Gebühr in Euro

1 Allgemeines
1.1 zusätzlich zu den Gebühren in Teil A Abschnitt 4 für umwelttechnische Untersuchungen nach Teil A Abschnitt 9
2 Öffentliche Leistungen aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung
2.1 Genehmigungsverfahren
2.1.1 Die Gebühren schließen grundsätzlich alle üblichen Auslagen des Genehmigungsverfahrens ein. Nicht eingeschlossen sind jedoch Gutachterkosten, Veröffentlichungskosten und bare Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Erörterungsterminen entstehen.

Ergehen mehrere Entscheidungen über Teilgenehmigungen, so ist jede gesondert abzurechnen.

Investitionskosten sind die im Antrag genannten Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer.

Bei Steinbrüchen sind die Investitionskosten mit 0,50 Euro pro m3 des abzubauenden Gesteins anzusetzen.

2.1.2
  1. Genehmigung nach den §§ 4, 6, 10 und 19 BImSchG
  2. Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG oder
  3. Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 16 BImSchG mit Investitionskosten
2.1.2.1 bis zu 50.000 Euro 3,0 v.H. der Investitionskosten mindestens 500,00
2.1.2.2 über 50.000 Euro bis zu 250.000 Euro 2,5 v.H. der Investitionskosten mindestens 1.500,00
2.1.2.3 über 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro 2,0 v.H. der Investitionskosten mindestens 6.250,00
2.1.2.4 über 500.000 Euro bis 2.500 000 Euro 1,0 v.H. der Investitionskosten mindestens 10.000,00
2.1.2.5 über 2.500 000 Euro bis zu 50.000 000 Euro 0,1 v.H. der Investitionskosten mindestens 25.000,00
2.1.2.6 über 50.000 000 Euro bis zu 250.000 000 Euro 0,05 v.H. der Investitionskosten mindestens 50.000,00
2.1.2.7 über 250.000 000 Euro bis zu 500.000 000 Euro 0,04 v.H. der Investitionskosten mindestens 125.000,00
2.1.2.8 mehr als 500.000 000 Euro 0,03 v.H. der Investitionskosten mindestens 200.000,00
2.1.2.9 Die jeweilige Gebühr in den Nummern 2.1.2.1 bis 2.1.2.8 ermäßigt sich um 30 v.H., wenn die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung registrierten Unternehmens ist.
2.1.3
  1. Genehmigung nach den §§ 4, 6, 10 und 19 BImSchG
  2. Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG oder
  3. Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 16 BImSchG unter Einbeziehung eines Gutachters, dessen Kosten vom Antragsteller zu tragen sind, nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Gebühr nach Teil A Abschnitt 4 Nr. 2.1.2 vermindert sich in dem Umfang, in dem sich durch die Einbeziehung
des Gutachters der Verwaltungsaufwand mindert, höchstens jedoch um 50 v.H.
2.1.4 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG 25 v.H. der Gebühr nach Teil A Abschnitt 4 Nr. 2.1.2
2.1.5 Genehmigung einer Änderung nach den §§ 16 oder 19 BImSchG, bei der Investitionskosten nicht oder nur in untergeordnetem Maße entstehen (beispielsweise offene Lagerung staubender Güter) 500,00 bis 5.000,00
2.1.6 Entscheidung über eine Teil- oder Änderungsgenehmigung ausschließlich zum Betrieb einer Anlage nach den §§ 8 oder 16 BImSchG 500,00 bis 5.000,00
2.1.7 Erörterungstermin nach § 10 Abs. 6 BImSchG je Tag 1.000,00
2.1.8 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über eine Anlagenänderung nach § 15 BImSchG 30 v.H. der Gebühr nach Teil A Abschnitt 4 Nr. 2.1.2 oder 2.1.5 mindestens 500,00
2.1.9 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über eine Anlagenänderung nach § 15 BImSchG, soweit durch die Änderung der Anlage ausschließlich positive Auswirkungen hervorgerufen werden. 25 v.H. der Gebühr nach Teil A Abschnitt 4 Nr. 2.1.2 oder 2.1.5 mindestens 250,00
2.1.10 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über eine Anlagenänderung nach § 15 BImSchG, soweit im Anschluss an die Prüfung nach § 15 ein Genehmigungsverfahren nach § 16 durchgeführt wird, kann 70 v.H. der Gebühr nach Teil A Abschnitt 4 Nr. 2.1.8 auf die Gebühr nach Teil A Abschnitt 4 Nr. 2.1.2 oder 2.1.5 angerechnet werden.
2.2 Vorverfahren nach § 9 BImSchG
2.2.1 Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 1 BImSchG 25 v.H. der Gebühr nach Teil A Abschnitt 4 Nr. 2.1.2 mindestens 500,00
2.2.2 Fristverlängerung nach § 9 Abs. 2 BImSchG 5 v.H. der Gebühr nach Teil A Abschnitt 4 Nr. 2.1.2 mindestens 150,00
2.3 Sonstige öffentliche Leistungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
2.3.1 Nachträgliche Anordnung nach § 17 BImSchG 150,00 bis 2.500,00
2.3.2 Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb einer Anlage nach § 18 Abs. 3 BImSchG 10 v. H. der Gebühr nach Teil A Abschnitt 4 Nr. 2.1.2 mindestens 150,00
2.3.3 Untersagung des Betriebs bei Verstoß gegen eine Auflage, eine vollziehbare nachträgliche Anordnung oder eine abschließend bestimmte Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nach § 20 Abs. 1 BImSchG 250,00 bis 2.500,00
2.3.4 Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung nach § 20 Abs. 2 BImSchG 250,00 bis 2.500,00
2.3.5 Untersagung des Betriebs bei Unzuverlässigkeit nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG 150,00 bis 1.500,00
2.3.6 Erlaubnis zum Betrieb durch eine andere Person nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG 150,00 bis 500,00
2.3.7 Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Abs. 1 BImSchG 150,00 bis 2.500,00
2.3.8 Festsetzung des auszugleichenden Vermögensnachteils nach § 21 Abs. 4 Satz 3 BImSchG 250,00 bis 2.500,00
2.3.9 Anordnung nach § 24 BImSchG 50,00 bis 1.000,00
2.3.10 Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 25 BImSchG 150,00 bis 2.500,00
2.3.11 Anordnung von Messungen und Bekanntgabe einer Stelle nach § 26 und § 28 BImSchG
2.3.11.1 Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 26 BImSchG 150,00 bis 1.000,00
2.3.11.2 Bekanntgabe einer Stelle für die Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 26 Satz 1 und § 28 BImSchG und nach den in den Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz geregelten Fällen (einschließlich TA-Luft) 150,00 bis 2.750,00
2.3.11.3 Fachtechnische Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen für die bekannt zugebende Stelle nach Zeitaufwand
2.3.11.4 Neubekanntmachungen wegen Folgeänderungen in der Bezeichnung oder Anschrift sind in der Gebühr nach Teil A Abschnitt 4 Nr. 2.3.11.2 oder 2.3.11.3 enthalten
2.3.12 Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs.1 Satz 1 BImSchG

Anmerkung zu Nr. 2.3.11.2 und 2.3.12:
Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).

150,00 bis 1.050,00
2.3.12.1 Neubekanntmachungen wegen Folgeänderungen in der Bezeichnung oder in der Anschrift sind mit der Gebühr nach Teil A Abschnitt 4 Nr. 2.3.12. und 2.3.12.1 abgegolten.
2.3.13 Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen und kontinuierlicher Messungen
2.3.13.1 Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 28 Satz 1 BImSchG 150,00 bis 500,00
2.3.13.2 Anordnung von Messungen nach § 28 Satz 2 BImSchG 150,00 bis 500,00
2.3.13.3 Anordnung kontinuierlicher Messungen nach § 29 Abs. 1 BImSchG 150,00 bis 700,00
2.3.13.4 Anordnung kontinuierlicher Messungen nach § 29 Abs. 2 BImSchG 150,00 bis 500,00
2.3.13.5 Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29a BImSchG 150,00 bis 1.000,00
2.3.14 Festsetzung einer Entschädigungssumme nach § 42 Abs. 3 BImSchG 150,00 bis 500,00
2.3.15 Überwachungsmaßnahmen nach § 52 BImSchG

Die Gebühr ermäßigt sich um 30 v. H., wenn die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registrierten Unternehmens ist.

nach Zeitaufwand
2.3.16 Bestellung von Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten
2.3.16.1 Anordnung zur Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten nach § 53 Abs. 2 oder Störfallbeauftragten nach § 58a Abs. 2 BImSchG 200,00
2.3.16.2 Anordnung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 oder eines anderen Störfallbeauftragten nach § 58c Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG 150,00
2.3.17 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG 50,00 bis 500,00
3 Öffentliche Leistungen aufgrund der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchG) vom 26. Januar 2010 (BGBl. I. S. 38) in der jeweils geltenden Fassung
3.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 22 50,00 bis 250,00
4 Öffentliche Leistungen aufgrund der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils geltenden Fassung
4.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 17 50,00 bis 1.250,00
5 (aufgehoben)
6 Öffentliche Leistungen aufgrund der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagenin der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504) in der jeweils geltenden Fassung
6.1 Verlängerung der Genehmigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 250,00 bis 500,00
7 Öffentliche Leistungen aufgrund der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung
7.1 Anordnung zur Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftrager nach § 2 200,00
7.2 Gestattung der Bestellung des für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten nach § 4 200,00
7.3 Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehörigen Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten nach § 5 je Person 200,00
7.4 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten nach § 6 200,00
7.5 Anerkennung eines Lehrgangs nach § 7 Nr. 2 200,00
7.6 Anerkennung einer Ausbildung oder Qualifikation und von Kenntnissen als Voraussetzung der Fachkunde nach § 8 Abs. 1 200,00
7.7 Anerkennung einer Ausbildung in anderen Fachgebieten als ausbildungsmäßige Voraussetzung der Fachkunde nach § 8 Abs. 2 200,00
8 Öffentliche Leistungen aufgrund der Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133) in der jeweils geltenden Fassung
8.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 200,00
9 (aufgehoben)
10 Öffentliche Leistungen aufgrund der Verordnung über Emissionserklärungen in der Fassung vom 4. März 2007 (BGBl. I S. 289) in der jeweils geltenden Fassung
10.1 Festlegung von Vereinfachungen der Emissionserklärung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 20,00
10.2 Fristverlängerung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 200,00
10.3 Befreiung von der Abgabe einer Emissionserklärung nach § 6 50,00
10.4 Entgegennahme und Prüfung der Emissionserklärung nach der Verordnung über Emissionserklärungen in Verbindung mit § 27 BImSchG 50,00 bis 400,00
11 Öffentliche Leistungen aufgrund der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) in der jeweils geltenden Fassung
11.1 Zulassung der Beschränkung der Informationspflichten nach § 9 Abs. 6 150,00 bis 1.000,00
11.2 Zustimmung der Behörde nach § 11 Abs. 3 Satz 3 150,00 bis 400,00
11.3 Mitteilung der Ergebnisse der Prüfung des Sicherheitsberichts nach § 13 150,00 bis 400,00
11.4 Durchführung von Inspektionen nach § 16 Abs. 2

Die Gebühr ermäßigt sich um 30 v. H. wenn die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens ist.

nach Zeitaufwand
12 Öffentliche Leistungen aufgrund der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847) in der jeweils geltenden Fassung
12.1 Zulassungen von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen nach § 21 Abs. 1
12.1.1 Unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 1.000,00 bis 10.000,00
12.1.2 Befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 500,00 bis 5.000,00
12.1.3 Ausnahmen von sonstigen Anforderungen 150,00 bis 2.500,00
13 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung 50,00 bis 500,00
14 (aufgehoben)
15 (aufgehoben)
16 Öffentliche Leistungen aufgrund des Benzinbleigesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung
16.1 Entnahme von Proben und deren Untersuchung nach § 5 nach Abs. 3 Zeitaufwand
17 (aufgehoben)
18 Öffentliche Leistungen aufgrund der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174) in der jeweils geltenden Fassung
18.1 Zulassung oder Widerruf von Ausnahmen nach § 11 50,00 bis 150,00
19 Öffentliche Leistungen aufgrund der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung
19.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 7 50,00 bis 150,00
20 Öffentliche Leistungen aufgrund der Verordnung über elektromagnetische Felder vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung
20.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 1 50,00 bis 150,00
21 (aufgehoben)
22 Gebietsbezogener Immissionsschutz, Luftreinhalteplanung
22.1 Immissionsschutzrechtliche Einstufung von Stoffen nach
der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft ( TA Luft)
nach Zeitaufwand
22.2 Immissionstechnische Gutachten und Stellungnahmen nach Zeitaufwand
22.3 Gutachten und Stellungnahmen im Rahmen von Verwaltungsverfahren und zu Planungen nach Zeitaufwand
22.4 Stellungnahme zu Fragen der Luftreinhaltung im Rahmen von Genehmigungsanträgen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nach Zeitaufwand
22.5 Stellungnahme zur Regionalplanung aus der Sicht der Luftreinhaltung nach Zeitaufwand
22.6 Gutachten zu Fragen der Luftreinhaltung im Rahmen von Ermittlungs- und Gerichtsverfahren nach Zeitaufwand
22.7 Gutachten zur Immissionsvorbetlastung zusätzlich Kosten für Immission- und meteorologische Daten nach Teil A Abschnitt 4 Nr. 23.1.6 und 23.3.6 nach Zeitaufwand
23 Immissionsmessung, Emissionsmessung, Meteorologische Daten
23.1 Immissionsmessung
23.1.1 Staubniederschlagsmessung (zum Beispiel nach Bergerhoff)
23.1.1.1 Ortsbesichtigung nach Zeitaufwand
23.1.1.2 Auf- und Abbau je Messpunkt 60,00
23.1.1.3 Gläserwechsel je Messpunkt und Monat 17,00
23.1.1.4 Analytische Bearbeitung
  • Staubniederschlag
  • Inhaltsstoffe
nach Teil A Abschnitt 9
23.1.1.5 Berechnung und Berichterstattung nach Zeitaufwand
23.1.2 Schwebstaubmessungen mit Sammlern (zum Beispiel nach LIB, GS 050)
23.1.2.1 Ortsbesichtigung nach Zeitaufwand
23.1.2.2 Auf- und Abbau je Gerät 75,00 bis 250,00
23.1.2.3 Filterwechsel je Gerät 20,00
23.1.2.4 Analytische Bearbeitung
  • Schwebstaub
  • Inhaltsstoffe
nach Teil A Abschnitt 9
23.1.2.5 Berechnung und Berichterstattung nach Zeitaufwand
23.1.3 Kontinuierlich registrierende Immissionsmessung (zum Beispiel SO2, Nox, Schwebstaub)
23.1.3.1 Ortsbesichtigung nach Zeitaufwand
23.1.3.2 Auf- und Abbau je Gerät 250,00 bis 500,00
23.1.3.3 Messwertaufnahme je Gerät und Stunde 0,50
23.1.3.4 Gerätewartung (3-wöchig) je Gerät 50,00
23.1.3.5 Datenübertragung
23.1.3.5.1 Per Diskette je Monat 25,00
23.1.3.5.2 Per Telefon, Modem 15,00
23.1.3.6 (aufgehoben)
23.1.3.7 Berechnung und Berichterstattung nach Zeitaufwand
23.1.4 Manuelle Immissionsmessungen (zum Beispiel Impinger-Verfahren, Aktivkohleröhrchen, Tenax)
23.1.4.1 Ortsbesichtigung nach Zeitaufwand
23.1.4.2 Auf- und Abbau je Gerät 75,00 bis 250,00
23.1.4.3 Probewechsel je Gerät 20,00
23.1.4.4 Analytische Bearbeitung nach Teil A Abschnitt 9
23.1.4.5 Berechnung und Berichterstattung nach Zeitaufwand
23.1.5 Immissionsmessungen mit Immissionsmesswagen
23.1.5.1 Ortsbesichtigung nach Zeitaufwand
23.1.5.2 Messwertaufnahme je Stunde und Gerät 10,00
23.1.5.3 An- und Abfahrtskosten des Luftmessfahrzeugs je km 1,80
23.1.5.4 Berechnung und Berichterstattung nach Zeitaufwand
23.1.6 Weitergabe von lufthygienischen Daten
23.1.6.1 Nicht fertig vorliegende Daten, auch bei Abspeicherung innerhalb größerer Dateien als Halbstunden- oder Stundensummen oder in Papierform vorliegend
23.1.6.1.1 Abgabe bis zu sechs Einzelwerten 6,00
23.1.6.1.2 Abgabe von sieben bis 200 Einzelwerten oder drei bis 65 Tagesmittelwerten oder bis zu zwölf Monatsmittelwerten oder bis zu zwei Jahresmittelwerten/statistischen Jahreswerten
23.1.6.1.3 je weitere angefangene200 Einzelwerte oder65 Tagesmittelwerte oder zwei Jahresmittelwerte/statistische Jahreswerte 10,00
23.1.6.2 Abgabe kompletter monatlich oder jährlich vorliegender und zugriffsfähiger Dateien als Halbstunden- oder Stundenwerte
23.1.6.2.1 pro Monat 59,00
23.1.6.2.2 pro Halbjahr 195,00
23.1.6.2.3 pro Jahr 320,00
23.1.6.2.4 für jedes weitere Jahr 250,00
23.1.6.3 Abgabe von statistischen Bearbeitungen lufthygienischer Daten

Grundsatz: Die Gebühren können von den in die statistische Bearbeitung (Häufigkeitsverteilungen, Berechnung von Wiederverkehrsintervallen und so weiter) eingegangenen Grunddaten (Halbstunden-/Stundenwerten, Tageswerten/-summen, Monatswerten/-summen und so weiter) abhängig gemacht werden.

23.1.6.3.1 Monatsauswertung, Verwendung bis zu
23.1.6.3.1.1 1.500 Halbstundenwerten 40,00
23.1.6.3.1.2 750 Stundenwerten 25,00
23.1.6.3.1.3 31 Tageswerten 5,00
23.1.6.3.2 Halbjahresauswertung, Verwendung von
23.1.6.3.2.1 1.501 bis 9.000 Halbstundenwerten 150,00
23.1.6.3.2.2 751 bis 4.500 Stundenwerten 90,00
23.1.6.3.2.3 183 Tageswerten 18,00
23.1.6.3.3 Jahresauswertung, Verwendung von
23.1.6.3.3.1 9.001 bis 18.000 Halbstundenwerten 250,00
23.1.6.3.3.2 4.501 bis 9.000 Stundenwerten 150,00
23.1.6.3.3.3 183 bis 366 Tageswerten 30,00
23.1.6.3.4 Mehrjährige Auswertung
23.1.6.3.4.1 bei zwei bis fünf Jahren 90 v.H. der Gebühren nach Teil A Abschnitt 4 Nr. 23.1.6.3.1 bis 23.1.6.3.3.3
23.1.6.3.4.2 bei sechs bis zehn Jahren 80 v.H. der Gebühren nach Teil A Abschnitt 4 Nr. 23.1.6.3.1 bis 23.1.6.3.3.3
23.1.6.3.4.3 bei elf und mehr Jahren 70 v.H. der Gebühren nach Teil A Abschnitt 4 Nr. 23.1.6.3.1 bis 23.1.6.3.3.3
23.2 Emissionsmessungen
23.2.1 Vorbereitung des Mess- und Analyseverfahrens nach Zeitaufwand
23.2.2 Vorbereitung der Probe- und Messwertaufnahme
23.2.2.1 Vorbereitung des Geräteeinsatzes
23.2.2.1.1 Filterkopfgerät mit isokinetischer Probenahmeeinrichtung je Stunde 47,00
23.2.2.1.2 Planfiltergerät mit isokinetischer Probenahmeeinrichtung je Stunde 47,00
23.2.2.1.3 100 Kubikmeter/h Gerät je Stunde 50,00
23.2.2.1.4 Feststoff Flüssigsorption mit Probenahmeeinrichtung je Stunde 45,00
23.2.2.1.5 Kombinierte Probenahme, insbesondere für Spurenstoffe, mehrstufige Abscheidung mit isokinetischer Probenahmeeinrichtung je Stunde 47,00
23.2.2.1.6 Titanröhrenwärmetauscher je Stunde 42,00
23.2.2.2 Ergänzung der Geräteausstattung durch Eigenbau je Stunde 30,00
23.2.2.3 Vorbereitung von Filtern, Lösungen, Sorptionsgefäßen und Apparaturen
23.2.2.3.1 Aufarbeitung von Lösemitteln
23.2.2.3.1.1 Grundgebühr je Tag 50,00
23.2.2.3.1.2 zusätzlich für Personal nach Zeitaufwand
23.2.2.3.1.3 zusätzlich für Reagenzien 275,00
23.2.2.3.2 Einengen von Lösungen und Lösemitteln je 15 Minuten 12,00
23.2.2.3.3 Umkristallisation je 30 Minuten 25,00
23.2.2.3.3.1 zusätzlich für Reagenzien 100,00
23.2.2.3.4 Sorptionsgefäße zur Bestimmung gasförmiger Komponenten
23.2.2.3.4.1 Sorptionsrohr für Gesamtkohlenstoff (coulometrisch) je Sorptionsrohr 15,00
23.2.2.3.4.2 Sorptionsrohr für GC beziehungsweise GC/MS (Kieselgel, Aktivkohle) je Sorptionsrohr 10,00
23.2.2.3.4.3 Gassammelrohr je Sammelrohr 10,00
23.2.2.3.4.4 Beaufschlagen fester Sorbenten mit speziellen Lösemitteln und Konditionierung je Sorptionsrohr 17,00
23.2.2.3.5 Waschflaschen je Waschflasche 4,30
23.2.2.3.6 Filtermaterialien zur Bestimmung von Feststoffen
23.2.2.3.6.1 Quarzwattegestopfte Filter 10,00
23.2.2.3.6.2 Planfilter 12,00
23.2.2.3.7 Apparaturen zur Bestimmung fester und gasförmiger Spurenstoffe je Probe 137,00
23.2.2.4 Kalibrierung und Rekalibrierung kontinuierlich registrierender Messgeräte
23.2.2.4.1 Emissionsmesswagen mit Grundausstattung je 30 Minuten 32,00
23.2.2.4.2 zusätzlich pro CO-, CO2- und SO2-Messgerät je 30 Minuten 0,75
23.2.2.4.3 zusätzlich für Gesamt-C-Messgerät je 30 Minuten 1,10
23.2.2.4.4 zusätzlich für NOx-Messgerät je 30 Minuten 0,85
23.2.2.4.5 zusätzlich für O2-Messgerät je 30 Minuten 0,90
23.2.2.5 An- und Abfahrtkosten des Emissionsmesswagens
23.2.2.5.1 mit Grundausstattung je km 1,80
23.2.2.5.2 mit Grund- und Zusatzausstattung je km 1,95
23.2.3 Messwertaufnahme
23.2.3.1 Messgeräteauf- und -abbau je Stunde 96,00
23.2.3.1.1 zusätzlich Gerätekosten nach Teil A Abschnitt 4 Nr. 23.2.2.4.2 bis 23.2.2.4.5
23.2.3.2 Erfassung aller Betriebsparameter je Tag 95,00
23.2.3.3 Ermittlung der emissionstechnischen Randbedingungen
23.2.3.3.1 Emissionsmesswagen mit Grundausstattung je zwei Stunden 275,00
23.2.3.3.2 zusätzlich Gerätekosten nach Teil A Abschnitt 4 Nr. 23.2.2.4.2 bis 23.2.2.4.5
23.2.3.4 Kontinuierliche Ermittlung von Abgasparametern
23.2.3.4.1 Emissionsmesswagen mit Grundausstattung je 24 Stunden 870,00
23.2.3.4.2 zusätzliche Gerätekosten nach Teil A Abschnitt 4 Nr. 23.2.2.4.2 bis 23.2.2.4.5
23.2.4 Probeentnahme
23.2.4.1 Spurenstoffe je Probe 612,00
23.2.4.1.1 zusätzlich für Sorptionsmaterialien je Probe 30,00
23.2.4.2 Partikuläre Stoffe je Probe 50,00
23.2.4.3 Flüssigsorption je Probe 32,00
23.2.4.3.1 zusätzlich für Sorbenten je Probe 7,50
23.2.4.4 Feststoffsorption je Probe 32,00
23.2.4.4.1 zusätzlich für Sorptionsmaterialien je Probe 7,50
23.2.4.5 mittels Gassammelgefäß je Probe 5,00
23.2.5 Probenkonditionierung je Messtag 35,00
23.2.6 Erörterung von Messergebnissen mit dem Betreiber nach Zeitaufwand
23.2.7 Olfaktometrie
23.2.7.1 An- und Abfahrtkosten des Olfaktometrie-Messwagens je km 0,73
23.2.7.2 Kalibrierung, Ermittlung des Vorverdünnungsfaktors, Überprüfung des Testergebnisses sowie Berechnung der Nachweisgrenze je Probe 255,00
23.2.8 Zuordnung des erhaltenen Daten- und Probenmaterials zu den weiteren Bearbeitungsschritten je Auftrag 40,00
23.2.9 Gutachten, Stellungnahmen
23.2.9.1 Berichterstellung für Mess- und Analysenergebnisse nach Zeitaufwand
23.2.9.2 Stellungnahme im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nach Zeitaufwand
23.2.9.3 Ermittlung des Stands der Technik zu Problemen der Luftreinhaltung nach Zeitaufwand
23.2.9.4 Stellungnahme zu Fragen der Luftreinhaltung im Rahmen staatsanwaltlicher Ermittlungen nach Zeitaufwand
23.3 Meteorologische Daten
23.3.1 Registrierende Messung von bis zu sechs meteorologischen Elementen mittels elektronischer Geber in 2 m über Grund
23.3.1.1 Messung je Tag je Messstelle 50,00
23.3.1.2 Messung je Monat je Messstelle 835,00
23.3.1.3 Messung je Jahr je Messstelle 5.117,00
23.3.1.4 Auswertung und Berichterstellung nach Zeitaufwand (siehe Teil A Abschnitt 4 Nr. 2.3.15)
23.3.2 Registrierende Messung von bis zu sechs meteorologischen Elementen mittels elektronischer Geber in 2 m, Windmessungen in 10 m über Grund
23.3.2.1 Messung im Monat je Messstelle 1.730,00
23.3.2.2 Messung im Jahr je Messstelle 10.600,00
23.3.2.3 Auswertung und Berichterstellung nach Zeitaufwand
23.3.3 Messung des Windprofils (elektronisch)
23.3.3.1 Grundgebühr (einschließlich eines Aufstieges) je Messort 1.725,00
23.3.3.2 zusätzlich je Aufstieg am selben Messort 87,00
23.3.3.3 Auswertung und Berichterstellung nach Zeitaufwand
23.3.4 Klimatologische Geländeaufnahme mit einem Messwagen
23.3.4.1 Grundgebühr je Einsatztag 500,00
23.3.4.2 Durchführung der Messungen je Stunde Messeinsatz 50,00
23.3.4.3 Auswertung und Berichterstellung nach Zeitaufwand
23.3.5 zeitliche und räumliche Berechnung meteorologischer und lufthygienischer Felder mit Hilfe von Modellen
23.3.5.1 Prüfung der Eingangsdaten je Quelle 10,00
23.3.5.2 Ortsbesichtigung nach Zeitaufwand
23.3.6 Weitergabe von meteorologischen Daten
23.3.6.1 nicht fertig vorliegende Daten (Abspeicherung innerhalb größerer Dateien als Halbstunden- oder Stundensummen oder in Papierform vorliegend)
23.3.6.1.1 Abgabe bis zu sechs Einzelwerten 6,00
23.3.6.1.2 Abgabe von sieben bis 200 Einzelwerten oder drei bis 65 Tagesmittelwerten/Tagessummen oder bis zu zwölf Monatsmittelwerten/Monatssummen oder bis zu zwei Jahresmittelwerten/Jahressummen 10,00
23.3.6.1.3 je weitere angefangene
200 Einzelwerte oder
65 Tagesmittelwerte/Tagessummen oder
zwei Jahresmittelwerte/Jahressummen
10,00
23.3.6.2 Abgabe kompletter monatlich oder jährlich vorliegender und zugriffsfähiger Dateien als Halbstunden- oder Stundenwerte
23.3.6.2.1 pro Monat 59,00
23.3.6.2.2 pro Halbjahr 195,00
23.3.6.2.3 pro Jahr 320,00
23.3.6.2.4 für jedes weitere Jahr 250,00
23.3.6.3 Abgabe von statistischen Bearbeitungen meteorologischer Daten

Grundsatz: Die Gebühren können von den in die statistische Bearbeitung (Häufigkeitsverteilungen, Berechnung von Wiederverkehrsintervallen und so weiter) eingegangenen Grunddaten (Halbstunden-/Stundenwerten, Tageswerten/-summen, Monatswerten/-summen und so weiter) abhängig gemacht werden.

23.3.6.3.1 Monatsauswertung, Verwendung bis zu
23.3.6.3.1.1 1.500 Halbstundenwerten 40,00
23.3.6.3.1.2 750 Stundenwerten 25,00
23.3.6.3.1.3 31 Tageswerten 5,00
23.3.6.3.2 Halbjahresauswertung, Verwendung von
23.3.6.3.2.1 1.501 bis 9.000 Halbstundenwerten 150,00
23.3.6.3.2.2 751 bis 4.500 Stundenwerten 90,00
23.3.6.3.2.3 Null bis 183 Tageswerten 18,00
23.3.6.3.3 Jahresauswertung, Verwendung von
23.3.6.3.3.1 9.001 bis 18.000 Halbstundenwerten 250,00
23.3.6.3.3.2 4.501 bis 9.000 Stundenwerten 150,00
23.3.6.3.3.3 183 bis 336 Tageswerten 30,00
23.3.6.3.4. mehrjährige Auswertung
23.3.6.3.4.1 bei zwei bis fünf Jahren 90 v.H. der Gebühren nach Teil A Abschnitt 4 Nr. 23.3.6.3.1 bis 23.3.6.3.3.3
23.3.6.3.4.2 bei sechs bis zehn Jahren 80 v.H. der Gebühren nach Teil A Abschnitt 4 Nr. 23.3.6.3.1 bis 23.3.6.3.3.3
23.3.6.3.4.3 bei elf und mehr Jahren 70 v.H. der Gebühren nach Teil A Abschnitt 4 Nr. 23.3.6.3.1 bis 23.3.6.3.3.3
24 Geräusch-, Erschütterungs- und Lichtmessungen
24.1 Geräusch- und Erschütterungsmessung mit einem Messwagen
24.1.1 je Messstelle je 15 Minuten 28,00
24.2 Geräuschmessung
24.2.1 24-Stunden-Messung
24.2.1.1 Grundgebühr je Messstelle 260,00
24.2.1.2 zuzüglich bei Messung mit einfachem technischen Aufwand je Messstelle 172,00
24.2.1.3 zuzüglich bei Messung mit besonderem apparativen Aufwand je Messstelle 275,00
24.2.1.4 Auswertung und Berichterstellung je Messstelle 465,00
24.2.2 Schallpegelmessung mit tragbaren Geräten
24.2.2.1 Grundgebühr 260,00
24.2.2.1.1 zuzüglich bei Messung mit einfachem technischen Aufwand je Messstelle 125,00
24.2.2.1.2 zuzüglich bei Messung mit besonderem apparativen Aufwand je Messstelle 335,00
24.2.2.2 Messung je 15 Minuten 25,00
24.2.2.3 Auswertung mit einfachem technischen Aufwand je 15 Minuten 22,00
24.2.2.4 Auswertung mit besonderem apparativen Aufwand je 15 Minuten 25,00
24.2.2.5 Berichterstellung nach Zeitaufwand
24.3 Erschütterungsmessung
24.3.1 Grundgebühr je Messstelle 380,00
24.3.2 Messung je Stunde 92,00
24.3.3 Auswertung, Berichterstellung je 15 Minuten 25,00
24.4 Lichtmessung
24.4.1 Grundgebühr für die erste Messstelle 260,00
24.4.1.1 zuzüglich bei Messung mit einfachem technischen Aufwand je Messort 150,00
24.4.1.2 zuzüglich bei Messung mit besonderem apparativen Aufwand je Messort 185,00
24.4.2 zusätzlich für jede weitere Messstelle am selben Messort
24.4.2.1 bei Messung mit einfachem technischen Aufwand 70,00
24.4.2.2 bei Messung mit besonderem apparativen Aufwand 92,00
24.4.3 Auswertung, Berichterstellung je 15 Minuten 25,00
24.4.4 Gutachten, Stellungnahmen, Prüfbericht nach Zeitaufwand
24.4.5 Berechnung des Prognosezustands nach Zeitaufwand
24.4.6 zusätzlich für An- und Abfahrtkosten je km 1,80
25 Öffentliche Leistungen aufgrund des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578) in der jeweils geltenden Fassung
25.1 Nachträgliche Anordnung nach § 4 Abs. 7 Satz 2 150,00 bis 2.500,00
25.2 Entgegennahme der Anzeige nach § 4 Abs. 7 Satz 3, Abs. 9 und 10 je Anzeige 50,00
25.3 Erteilung der Genehmigung und alle weiteren öffentlichen Leistungen nach § 4 Abs. 1 und 4 Gebühren nach Teil A Abschnitt 4 Nr. 2.1.2.1 bis 2.1.2.8
25.4 Entgegennahme des Berichts nach § 5 Abs. 1 Satz 1 50,00
25.5 Bekanntgabe der Stelle nach § 5 Abs. 3 Satz 2 250,00 bis 2.000,00
25.6 Überprüfung der Berichte nach § 5 Abs. 4 nach Zeitaufwand
26 (aufgehoben)
27 (aufgehoben)
28 Öffentliche Leistungen aufgrund der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) in der jeweils geltenden Fassung
28.1 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige vor der Inbetriebnahme der Anlage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 50,00 bis 500,00
28.2 Annahme und Prüfung des Reduzierungsplanes nach § 5 Abs. 7 Satz 3 20,00 bis 300,00
28.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 11 50,00 bis 1.250,00
29 Öffentliche Leistungen aufgrund der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) in der jeweils geltenden Fassung
29.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 2 50,00 bis 500,00


Abschnitt 5 13
Naturschutz

Öffentliche Leistungen aufgrund des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft ( ThürNatG) in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. 421), des Bundesnaturschutzgesetzes ( BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), der Bundesartenschutzverordnung ( BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. Nr. L 166 vom 19.06.2006 S. 1) jeweils in der jeweils geltenden Fassung

Nummer

Gegenstand

Bemessungsgrundlage

Gebühr in Euro

1 Genehmigung und Befreiung bei Eingriffen und Schutzgebieten
1.1 Genehmigung nach § 17 Abs. 3 BNatSchG in den Fällen des § 9 Abs. 4 ThürNatG, Genehmigung aufgrund von Gesetzen oder Rechtsverordnungen nach den §§ 23 bis 29 BNatSchG, Befreiungen nach § 67 BNatSchG, Genehmigungen nach § 30 Abs. 3 BNatSchG oder § 56b Abs. 4 ThürNatG für folgende Vorhaben:
1.1.1 Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Beseitigung von
1.1.1.1 Gebäuden oder Anlagen in und an Gewässern 25,00 bis 25.000,00
1.1.1.2 Ver- oder Entsorgungsleitungen mit Ausnahme von unterirdischen örtlichen Anlagen, Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen baulichen Anlagen für den Verkehr je angefangene 10 Meter oder Quadratmeter 0,50 bis 5,00
mindestens 25,00
höchstens 5.000,00
1.1.2 Aufschüttungen, Abgrabungen, der Abbau oder die Gewinnung von Bodenschätzen, von Bodenbestandteilen oder von Sedimenten aus Gewässern, Verfüllungen sowie Auf- und Abspülungen je Quadratmeter
oder Kubikmeter
0,10 bis 2,50
mindestens 25,00
1.1.3 Errichtung oder Änderung von Sendemasten und Windkraftanlagen je angefangenem Meter 0,50 bis 5,00
mindestens 25,00
höchstens 5.000,00
1.1.4 feste Einfriedungen oder andere Einrichtungen, durch die der freie Zugang zu Wald, Flur und Gewässern eingeschränkt wird je laufendem Meter 0,05 bis 0,50
1.1.5 Beseitigung von Hecken, Gebüschen, Feld- und Ufergehölzen, Einzelbäumen, Baumgruppen, Parkanlagen oder Alleen je angefangene 100 Quadratmeter 10,00
mindestens 25,00
höchstens 25.000,00
1.1.6 Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart je angefangene 100 Quadratmeter 10,00
mindestens 25,00
höchstens 25.000,00
1.1.7 Erstaufforstung von Wiesentälern oder Offenlandbiotopen mit tatsächlicher Lebensraumfunktion für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten je angefangene 100 Quadratmeter 50,00
mindestens 50,00
höchstens 50.000,00
1.1.8 Umbruch von Grünland in Überschwemmungsgebieten, auf Moorböden, auf erosionsgefährdeten Hängen je angefangene 100 Quadratmeter 50,00
mindestens 50,00
höchstens 50.000,00
1.1.9 Nachteilige Veränderung von Feuchtbiotopen je angefangene 100 Quadratmeter 50,00
mindestens 50,00
höchstens 50.000,00
1.1.10 Verwendung von nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten, aber kultivierbaren Flächen (Ödland) oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung je angefangene 100 Quadratmeter 10,00
mindestens 25,00
höchstens 10.000,00
1.1.11 Sonstige Herstellung, Erweiterung, Änderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen im baurechtlichen Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs 25,00 bis 25.000,00
1.2 Alle übrigen Vorhaben und Handlungen, insbesondere Handlungen nach § 30 Abs. 2 BNatSchG oder den §§ 8 bis 15 des Thüringer Gesetzes über den Nationalpark Hainich vom 19. Dezember 1997 (GVBl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung sowie die separate Festsetzung einer Ersatzzahlung nach § 15 Abs. 6 BNatSchG 25,00 bis 25.000,00
1.3 Verlängerung der Geltungsdauer von begünstigenden Bescheiden nach Teil A Abschnitt 5 Nr. 1.1 oder 1.2 25 v.H. der Gebühr nach Teil A
Abschnitt 5 Nr. 1.1 oder 1.2
1.4 Öffentliche Leistungen aufgrund ungenehmigter Eingriffe in Natur und Landschaft
1.4.1 Untersagung der weiteren Durchführung des Eingriffs nach § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG 50 v.H. der Gebühr nach Teil A
Abschnitt 5 Nr. 1.1 oder 1.2
1.4.2 Maßnahmen nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG 50 v.H. der Gebühr nach Teil A
Abschnitt 5 Nr. 1.1 oder 1.2
2 Arten- und Biotopschutz
2.1 Öffentliche Leistungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
2.1.1 Erteilung einer Bescheinigung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung
2.1.1.1 mit Artikel 5 Abs. 2 Buchst. b, Abs. 3 oder 4 der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr
je Bescheinigung
2.1.1.1.1 für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr zum Zwecke der Vermarktung Gebühr nach Teil A Abschnitt 5 Nr. 2.1.1.2 5,00
2.1.1.2 mit Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 für die Vermarktung bei einem Warenwert
2.1.1.2.1 bis 50 Euro 5,00
2.1.1.2.2 über 50 Euro bis 100 Euro 10,00
2.1.1.2.3 über 100 Euro
zusätzlich zu den Gebühren nach Teil A Abschnitt 5 Nr. 2.1.1.2.2 je weitere 50,00 Euro Warenwert 2,50
2.1.1.3 mit Artikel 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 für den Transport 10,00 bis 250,00
2.1.2 Ausgabe von Etiketten nach Artikel 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG und Artikel VII Abs. 6 des Washingtoner Artenschutzabkommens je 20 Etiketten 5,00
2.2 Erteilung von Genehmigungen/ Ausnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz
2.2.1 Genehmigung nach § 39 Abs. 4 BNatSchG (gewerbsmäßiges Sammeln) 25,00 bis 500,00
2.2.2 Genehmigung nach § 40 Abs. 4 BNatSchG (Ausbringen gebietsfremder Tiere und Pflanzen) 25,00 bis 2.500,00
2.2.3 Genehmigung nach § 42 BNatSchG (Errichtung, Änderung und Betrieb von Zoos) 25,00 bis 2.500,00
2.2.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG und Verwaltungsakte nach § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über Ausnahmen von den Verboten des § 42 des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Übertragung einer Ermächtigung vom 9. Dezember 2008 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung.

Die Gebührenpflicht entfällt

  1. für Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG und
  2. für Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG, soweit die Datenerfassung nicht gewerblichen Zwecken dient und die gewonnenen Daten der Naturschutzverwaltung zur Verfügung gestellt werden.
25,00 bis 5.000,00
2.2.5 Beschlagnahmeverfahren nach § 47 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 BNatSchG 25,00 bis 2.500,00
2.2.6 Einziehungsverfahren nach § 47 BNatSchG 25,00 bis 2.500,00
2.2.7 Befreiung nach § 67 BNatSchG 25,00 bis 5.000,00
2.3 Erteilung von Genehmigungen/ Ausnahmen nach Bundesartenschutzverordnung
2.3.1 Ausnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BArtSchV (Sammeln geschützter Pilze) 25,00 bis 250,00
2.3.2 Ausnahme nach § 2 Abs. 2 BArtSchV (Sammeln von Weinbergschnecken) 25,00 bis 250,00
2.3.3 Ausnahme nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BArtSchV (Verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte) 25,00 bis 2.500,00
2.3.4 Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV (Buchführungspflicht) 25,00 bis 1.500,00
2.3.5 Ausnahme nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BArtSchV (Anzeigepflicht für zoologische Einrichtungen) 25,00 bis 1.500,00
2.3.6 Ausnahme nach § 13 Abs. 1 Satz 4 bis 10 BArtSchV (Abweichung von vorrangiger Kennzeichnungsmethode) 25,00 bis 250,00
2.3.7 Ausnahme nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BArtSchV (Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht) 25,00 bis 250,00
2.3.8 Anerkennung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BArtSchV (Anerkennung von "Altkennzeichen") 25,00 bis 100,00
2.4 Erteilung von Genehmigungen/Ausnahmen nach dem Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft
Genehmigung nach § 33 Abs. 3 ThürNatG (Errichtung, Änderung und Betrieb von Tiergehegen) 25,00 bis 3.000,00
3 Sonstiges
3.1 Öffentliche Leistungen aufgrund des § 36 Abs. 1 ThürNatG und des § 3 Abs. 2 BNatSchG 2,50 bis 2.500,00
3.2 Genehmigung zum Führen einer geschützten Bezeichnung nach § 53 Abs. 2 ThürNatG 10,00 bis 250,00
3.3 Anerkennung nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes 10,00 bis 150,00


UWS Umweltmanagement GmbH . Frame öffnen