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ThürOBVwKostO - Thüringer Verwaltungskostenordnung für ordnungsbehördliche Maßnahmen
- Thüringen -
Vom 4. November 2025
(GVBl. Nr. 13 vom 28.11.2025 S. 247)
Aufgrund des § 53 Abs. 2 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes ( OBG) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
§ 1 Gebühren
Die Gebühr beträgt für
Für öffentliche Leistungen im Rahmen ordnungsbehördlicher Maßnahmen, die nicht von den Gebühren nach Satz 1 erfasst sind, werden Gebühren nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 2 Auslagen
§ 11 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes gilt entsprechend. Die Erhebung und die Höhe der Auslagen bestimmen sich nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (29.11.2025) in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Verordnung über die Kosten ordnungsbehördlicher Maßnahmen vom 2. Mai 1994 (GVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 497), außer Kraft.
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