Änderungstext
Erstes Gesetz
zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung
der Insolvenzordnung
Vom 16. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 17 vom 23.12.2005 S. 387)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Thüringer Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 29. September 1998 (GVBl. S. 287), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 424), wird wie folgt geändert:
1. § § 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:
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| § 1 Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte schlagen dem Landesamt für Soziales und Familie mindestens eine nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO)1) geeignete Stelle auf ihrem Gebiet vor. (2) Das Landesamt für Soziales und Familie ist zuständig, Stellen nach Absatz 1 sowie weitere Stellen als geeignet nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anzuerkennen. (3) Eine Liste der als geeignet anerkannten Stellen wird im Staatsanzeiger veröffentlicht. § 2 Aufgaben (1) Aufgabe der geeigneten Stelle oder der geeigneten Person ist die Beratung einer verschuldeten natürlichen Person, die keine oder nur eine geringfügige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei dem Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigem auf der Grundlage eines Plans. (2) Bleibt der Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigem erfolglos, so hat die Stelle oder Person eine Bescheinigung darüber auszustellen und den Schuldner über das Verbraucherinsolvenzverfahren zu beraten. § 3 Anerkennung (1) Stellen können als geeignet anerkannt werden, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sind,
(2) Eine Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn neben der Verbraucherinsolvenzberatung Kredit- , Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betrieben werden. (3) Weitere fachliche Anforderungen an die als geeignet anzuerkennenden Stellen sowie die darin tätigen Beratungskräfte regelt das für Sozialwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. § 4 Anerkennungsverfahren (1) Die Anerkennung weiterer Stellen nach § 1 Abs. 2 ist bei dem Landesamt für Soziales und Familie zu beantragen. Mit dem Antrag sind die in § 3 genannten Anerkennungsvoraussetzungen nachzuweisen. (2) Die Anerkennung geeigneter Stellen nach § 1 Abs. 2 ist widerruflich; sie kann befristet und unter Auflagen erteilt werden. Die anerkannte Stelle ist verpflichtet, das Landesamt für Soziales und Familie unverzüglich über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu unterrichten. Dieses kann zudem jederzeit verlangen, daß der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird. (3) Die von einer geeigneten Stelle oder Person eines anderen Landes ausgestellte Bescheinigung über die erfolglose außergerichtliche Einigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO steht der Bescheinigung einer nach § 1 Abs. 2 als geeignet anerkannten Stelle oder geeigneten Person gleich. | " § 1 Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren
(1) Geeignete Stellen im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) bedürfen der Anerkennung durch das für Verbraucherinsolvenzberatung zuständige Ministerium. Stellen können als geeignet anerkannt werden, wenn
(2) Eine Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn neben der Verbraucherinsolvenzberatung Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betrieben werden. (3) Das für Verbraucherinsolvenzberatung zuständige Ministerium kann die Zuständigkeit für die Anerkennung durch Rechtsverordnung anderen Behörden übertragen. Die Übertragung erfolgt im Einvernehmen mit der für die andere Behörde zuständigen obersten Landesbehörde. (4) Eine Liste der als geeignet anerkannten Stellen wird im Internet veröffentlicht. § 2 Anerkennungsverfahren (1) Die Anerkennung als geeignete Stelle ist bei dem für Verbraucherinsolvenzberatung zuständigen Ministerium oder der nach § 1 Abs. 3 zuständigen Behörde (Anerkennungsbehörde) zu beantragen. Mit dem Antrag sind die in § 1 Abs. 1 genannten Anerkennungsvoraussetzungen nachzuweisen. (2) Die Anerkennung ist widerruflich; sie kann befristet und unter Auflagen erteilt werden. (3) Die als geeignet anerkannte Stelle ist verpflichtet, die Anerkennungsbehörde unverzüglich über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu unterrichten. Die Anerkennungsbehörde kann zudem jederzeit verlangen, dass der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird. (4) Näheres zum Anerkennungsverfahren regelt das für Verbraucherinsolvenzberatung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. § 3 Geeignete Personen im Verbraucherinsolvenzverfahren Geeignete Personen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, die übrigen in § 3 des Steuerberatungsgesetzes genannten natürlichen Personen sowie Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz, bei denen die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer vorliegen. § 4 Aufgaben (1) Aufgabe der geeigneten Stelle oder Person ist die Beratung, Unterstützung und Vertretung von Schuldnern bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Plans nach den Bestimmungen über das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung. (2) Scheitert eine außergerichtliche Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern, hat die geeignete Stelle oder Person den Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenz- und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterrichten und ihm eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen. (3) Die von einer geeigneten Stelle oder Person eines anderen Landes ausgestellte Beratungsbescheinigung über die erfolglose außergerichtliche Einigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO steht der Bescheinigung einer nach § 1 Abs. 1 als geeignet anerkannten Stelle oder einer geeigneten Person nach § 3 gleich. (4) Die geeignete Stelle oder Person unterstützt den Schuldner auf Verlangen bei der Erstellung der nach § 305 Abs. 1 InsO vorgeschriebenen Antragsunterlagen. Sie kann den Schuldner im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in dem abschließenden Verfahren vor dem Insolvenzgericht beraten und vertreten." |
§ 5 Geeignete Personen im VerbraucherinsolvenzverfahrenGeeignete Personen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, die übrigen in § 3 des Steuerberatungsgesetzes genannten natürlichen Personen sowie Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz, bei denen die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer vorliegen.
wird aufgehoben.
3. Der bisherige § 6 wird § 5 und die Verweisung " § 1" wird durch die Verweisung " § 1 Abs. 1" ersetzt.
4. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Bezeichnung "Landesamt für Soziales und Familie" wird durch die Bezeichnung "für Verbraucherinsolvenzberatung zuständige Ministerium" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Es kann die Förderung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen und diese gegebenenfalls auch mit allen hierzu erforderlichen öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten beleihen."
b) In Absatz 2 werden die Worte "Sozialordnung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium" durch die Worte "Verbraucherinsolvenzberatung zuständige Ministerium" ersetzt.
5. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die § § 7 und 8.
Die Präsidentin des Landtags wird ermächtigt, den Wort-laut des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE