Änderungstext

Fünfte Verordnung zur Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit

Vom 4. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 13 vom 20.12.2010 S. 393)



Aufgrund des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GVBl. S. 773), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Satz 1 werden die Worte "und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft" gestrichen.

2. Die Anlage erhält folgende Fassung:

"Anlage (zu § 1)

Übersicht zum nachfolgenden Verwaltungskostenverzeichnis

Teil A Arbeitsschutz

1 Arbeitsstätten und Gesundheitsschutz der Beschäftigten

1.1 Arbeitsschutzgesetz

1.2 Arbeitsstättenverordnung

1.3 Druckluftverordnung

1.4 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

1.5 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

2 Anlagen-, Geräte- und Produktsicherheit

2.1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

2.2 Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

2.3 Explosionsschutzverordnung

2.4 Druckgeräteverordnung

2.5 Betriebssicherheitsverordnung

2.6 Medizinproduktegesetz

2.7 Medizinprodukte-Betreiberverordnung

2.8 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung

2.9 Thüringer Verordnung über die Akkreditierung und Benennung zugelassener Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

3 Gefährliche Stoffe

3.1 Gefahrstoffverordnung

3.2 Biostoffverordnung

4 Arbeitszeitregelungen

4.1 Arbeitszeitgesetz

4.2 Fahrpersonalgesetz

4.3 Fahrpersonalverordnung

4.4 Thüringer Ladenöffnungsgesetz

5 Schutz bestimmter Personengruppen

5.1 Jugendarbeitsschutzgesetz

5.2 Mutterschutzgesetz

5.3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

5.4 Pflegezeitgesetz

5.5 Heimarbeitsgesetz

5.6 Kinderarbeitsschutzverordnung

6 Sonstiges Arbeitsschutzrecht

6.1 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Teil B Gesundheitswesen

1 Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten

1.1 Approbationsordnung für Ärzte

1.2 Approbationsordnung für Zahnärzte

1.3 Approbationsordnung für Apotheker

1.4 Bundesärzteordnung

1.5 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

1.6 Bundes-Apothekerordnung

1.7 Psychotherapeutengesetz

1.8 Thüringer Heilberufegesetz

1.9 Bundesvertriebenengesetz

1.10 Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten

2 Fachberufe des Gesundheitswesens

2.1 Krankenpflegegesetz

2.2 Gesetz über technische Assistenten in der Medizin

2.3 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten

2.4 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten

2.5 Gesetz über den Beruf des Diätassistenten

2.6 Gesetz über den Beruf des Logopäden

2.7 Orthoptistengesetz

2.8 Masseur- und Physiotherapeutengesetz

2.9 Hebammengesetz

2.10 Rettungsassistentengesetz

2.11 Ergotherapeutengesetz

2.12 Podologengesetz

2.13 Altenpflegegesetz

2.14 Thüringer Gesetz über die Helferberufe in der Pflege

2.15 Thüringer Gesetz über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens

2.16 Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich der Fachberufe des Gesundheitswesens

3 Heilpraktiker

3.1 Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz

4 Apothekenwesen

4.1 Gesetz über das Apothekenwesen

4.2 Apothekenbetriebsordnung

4.3 Arzneimittelgesetz

5 Arzneimittelwesen

5.1 Arzneimittelgesetz

6 Gesundheitsämter

6.1 Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten

6.2 Thüringer Bestattungsgesetz

6.3 Infektionsschutzgesetz

6.4 Trinkwasserverordnung

6.5 Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer

7 Öffentliche Leistungen des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz
- Teil Medizinaluntersuchung

7.1 Prüfung nach § 15 Abs. 5 Trinkwasserverordnung

7.2 Allgemeine Arbeitsmethoden

7.3 Vorbereitende Arbeiten

7.4 Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Untersuchungsmethoden

7.5 Enzymatische Analyse

7.6 Wasseruntersuchungen einschließlich vorbereitender Schritte

7.7 Krankenhaushygienische Untersuchungen

7.8 Innenraumluftuntersuchungen

7.9 Medizinisch-bakteriologische Untersuchungen

7.10 Bakteriologische Tuberkuloseuntersuchung

7.11 Mykologische Untersuchungen

7.12 Parasitologische Untersuchungen

7.13 Virologische Untersuchungen

7.14 Serologische Untersuchungen

8 Landesverwaltungsamt

8.1 Umsatzsteuergesetz

8.2 Gewerbeordnung

9 Gentechnik

9.1 Gentechnikgesetz

9.2 Gentechnik-Sicherheitsverordnung

9.3 Sonstige öffentliche Leistungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

10 Reproduktionsmedizin

10.1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch

11 Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit

11.1 Zulassung einer medizinischen Einrichtung als Gelbfieberimpfstelle

12 Überwachung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern

12.1 Aufgaben des Landesverwaltungsamtes

12.2 Aufgaben des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz

Teil C Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherinformation

1 Allgemeine Gebühren

1.1 Schriftliche Gutachten

1.2 Mehrausfertigung einer Bescheinigung

1.3 Ausstellen von Bescheinigungen

1.4 Betriebskontrollen, Probenahmen, Besichtigungen oder sonstige Überprüfungen, für die der Betroffene mittelbar oder unmittelbar Anlass gegeben hat

1.5 Sektion verendeter Tiere in der Tierkörperbeseitigungsanstalt auf Anforderung des Tierbesitzers

1.6 Zuschläge für öffentliche Leistungen

2 Tierseuchenbekämpfung

2.1 Tierseuchengesetz

2.2 Viehverkehrsverordnung, Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und Verordnung (EG) Nr. 504/2008

2.3 Tierseuchenerreger-Verordnung

2.4 Tierimpfstoff-Verordnung

2.5 Tollwut-Verordnung

2.6 MKS-Verordnung

2.7 Schweinepest-Verordnung

2.8 Geflügelpest-Verordnungen

2.9 Tuberkulose-Verordnung

2.10 Brucellose-Verordnung

2.11 Einhufer-Blutarmut-Verordnung

2.12 Bienenseuchen-Verordnung

2.13 Rinder-Leukose-Verordnung

2.14 Psittakose-Verordnung

2.15 Schweinehaltungshygieneverordnung

2.16 Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

2.17 Fischseuchen-Verordnung

2.18 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

2.19 Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung

2.20 Rinder-Salmonellose-Verordnung

2.21 Hühner-Salmonellen-Verordnung

2.22 BHV1-Verordnung

2.23 Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit

2.24 Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand

3 Tierschutz

3.1 Tierschutzgesetz

3.2 Verordnung (EG) Nr. 1/2005

3.3 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz

3.4 Tierschutztransportverordnung

3.5 Tierschutz-Schlachtverordnung

3.6 Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung

3.7 Tierschutz-Hundeverordnung

3.8 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

3.9 Thüringer Gefahren-Hundeverordnung

4 Tierische Nebenprodukte-Beseitigung

4.1 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

4.2 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

4.3 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung

4.4 Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

5 Lebensmittelüberwachung einschließlich Fleisch- und Geflügelfleischhygiene, Überwachung Tabakerzeugnisse

5.1 Verordnung (EG) Nr. 854/2004, Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 und Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

5.2 Verordnung (EG) Nr. 853/2004

5.3 Verordnung (EG) Nr. 882/2004

5.4 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

5.5 Vorläufiges Tabakgesetz

5.6 Milch- und Margarinegesetz

5.7 Zusatzstoff-Verkehrsverordnung

5.8 Diätverordnung

5.9 Käseverordnung

5.10 Milch-Sachkunde-Verordnung

5.11 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

5.12 Trinkwasserverordnung

5.13 Lebensmittelbestrahlungsverordnung

5.14 Lebensmittelhygiene-Verordnung

5.15 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung

5.16 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung

5.17 Wein-Überwachungsverordnung

5.18 BSE-Untersuchungsverordnung

5.19 EG-TSE-Ausnahmeverordnung

5.20 Lebensmitteleinfuhr-Verordnung

5.21 Tabakprodukt-Verordnung

5.22 Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetz

5.23 Gegenproben-Verordnung

6 Rindfleischetikettierung

6.1 Rindfleischetikettierungsgesetz

7 Ausbildungs- und Berufsangelegenheiten

7.1 Thüringer Heilberufegesetz

7.2 Bundes-Tierärzteordnung

7.3 Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

7.4 Thüringer Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"

7.5 Hufbeschlaggesetz

7.6 Hufbeschlagverordnung

7.7 Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung

8 Tierarzneimittelwesen

8.1 Arzneimittelgesetz

9 Öffentliche Leistungen des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz -Veterinäruntersuchung

9.1 Erstellen von Gutachten

9.2 Pathologische, morphologische und histologische Untersuchungen

9.3 Bakteriologische und mykologische Untersuchungen

9.4 Virologische Untersuchungen

9.5 Parasitologische Untersuchungen

9.6 Serologische Untersuchungen

9.7 Molekularbiologische Untersuchungen

9.8 Klinisch-chemische/toxikologische Untersuchungen

9.9 Sonstige Untersuchungen

9.10 Auslagen für Versand von Probenmaterial innerhalb von Deutschland

10 Öffentliche Leistungen des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz -Lebensmitteluntersuchung (Lebensmittel, mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeugnisse und Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse, Wein) sowie Rückstands- und toxikologische Analytik.-

10.1 Sensorische Prüfung

10.2 Allgemeine Arbeitsmethoden

10.3 Vorbereitende Arbeiten (als Vorbehandlung für Nr. 10.4 bis 10.9)

10.4 Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Arbeitsmethoden

10.5 Enzymatische Analysen

10.6. Mikrobiologische Untersuchungen von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln

10.7 Gärversuche im Gärröhrchen

10.8 Bio-Assays

10.9 Molekularbiologische Untersuchungsverfahren

10.10 Besondere Verfahren

10.11 Erstellen von Gutachten

11 Verbraucherinformation

11.1 Verbraucherinformationsgesetz

Teil D Sozialwesen

1 Heimaufsicht

1.1 Heimgesetz

1.2 Heimmindestbauverordnung

1.3 Heimpersonalverordnung

Verwaltungskostenverzeichnis

Teil A - Arbeitsschutz

Nummer Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro
1 2 3 4
1 Arbeitsstätten und Gesundheitsschutz der Beschäftigten    
1.1 Öffentliche Leistungen aufgrund des/der Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung    
1.1.1 Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall nach § 22 Abs. 3 Satz 1   55 bis 5.500
1.1.2 Untersagung nach § 22 Abs. 3 Satz 3   275
1.2 Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) in der jeweils geltenden Fassung    
1.2.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3   60 bis 2.800
1.3 Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung    
1.3.1 Anordnung einer weitergehenden Anforderung nach § 5   35 bis 165
1.3.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 6   60 bis 550
1.3.3 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 7 Abs. 4   65
1.3.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 4   110
1.3.5 Ermächtigung eines Arztes nach § 13    
1.3.5.1 Erstermächtigung   190
1.3.5.2 Verlängerung   55
1.3.6 Zulassung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 1 Satz 2   110
1.3.7 Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Abs. 2 Satz 2   120
1.4 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung    
1.4.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2   60 bis 250
1.4.2 Entscheidung über das Untersuchungsergebnis nach § 8 Abs. 2   60 bis 550
1.5 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) in der jeweils geltenden Fassung    
1.5.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 1   60 bis 660
1.5.2 Zulassung der Verwendung des Wochen-Lärmexpositionspegels nach § 15 Abs. 2   60 bis 250
2 Anlagen-, Geräte- und Produktsicherheit    
2.1 Öffentliche Leistungen aufgrund des/der Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung    
2.1.1 Untersagen des Ausstellens eines Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 1   30 bis 280
2.1.2 Anordnung von Maßnahmen nach § 8 Abs. 4 Nr. 2   30 bis 1.100
2.1.3 Anordnung der Überprüfung eines Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 3   65
2.1.4 Anordnung der Anbringung von Warnhinweisen über Gefährdungen nach § 8 Abs. 4 Nr. 4   30 bis 280
2.1.5 Verbieten des vorübergehenden Inverkehrbringens eines Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 5   30 bis 280
2.1.6 Verbieten des Inverkehrbringens eines nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 und 2 entsprechenden Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 6   30 bis 1.100
2.1.7 Anordnung der Rücknahme oder des Rückrufs eines in Verkehr gebrachten Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 7   30 bis 1.100
2.1.8 Anordnung eines rechtzeitigen Hinweises auf ein gefährliches Produkt insbesondere durch den Hersteller nach § 8 Abs. 4 Nr. 8   30 bis 550
2.1.9 Anordnung einer erforderlichen Maßnahme im Einzelfall nach § 15 Abs. 1   30 bis 1.100
2.1.10 Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 15 Abs. 2   30 bis 1.100
2.1.11 Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 15 Abs. 3 im Fall einer Anordnung nach § 15 Abs. 1   30 bis 1.100
2.2 Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2541) in der jeweils geltenden Fassung    
2.2.1 Verlangen einer Prüfung von Spielzeug von einer zugelassenen Stelle nach § 3 Abs. 3 Satz 1   30
2.3 Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) in der jeweils geltenden Fassung    
2.3.1 Gestattung des Inverkehrbringens von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen auf Antrag nach § 4 Abs. 5   30 bis 1.100
2.4 Druckgeräteverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3806) in der jeweils geltenden Fassung    
2.4.1 Gestattung des Inverkehrbringens einzelner Druckgeräte und Baugruppen für Versuchszwecke nach § 4 Abs. 4   30 bis 1.100
2.5 Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in der jeweils geltenden Fassung    
2.5.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 für    
2.5.1.1 Dampfkesselanlagen nach Nr. 1    
2.5.1.1.1 bis 1 MW   880
2.5.1.1.2 über 1 MW bis 2 MW   1.200
2.5.1.1.3 über 2 MW bis 4 MW   1.850
2.5.1.1.4 über 4 MW bis 10 MW   2.400
2.5.1.1.5 über 10 MW bis 100 MW   2.400
zuzüglich 120
je angefangenes
1 MW über 10 MW,
höchstens 4.800
2.5.1.1.6 über 100 MW   4.800
zuzüglich 120
je angefangene
10 MW über
100 MW,
höchstens 8.800
  Anmerkung:

Besteht eine Dampfkesselanlage aus mehreren Dampfkesseln, die sicherheits- und betriebstechnisch so zusammengeschaltet sind, dass die Dampfkesselanlage nur als eine Betriebseinheit betrieben werden kann, sind die Beheizungsleistungen der einzelnen Dampfkessel zur Berechnung der Gebühr zusammenzuzählen.

   
2.5.1.1.7 mit Abhitzedampfkessel 80 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.5.1.1 mindestens 705
  Anmerkung:

Als Beheizungsleistung gilt der in den Abhitzedampfkessel eingebrachte Wärmestrom.

   
2.5.1.1.8 Soweit in einer Erlaubnis über bauliche Anlagen der Dampfkesselanlage nach den Anforderungen des Bauaufsichtsrechts zu entscheiden ist, erhöht sich die Gebühr nach Nr. 2.5.1.1 um den Betrag, der für die ansonsten erforderliche baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung als Gebühr zu erheben wäre, wenn die baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung gesondert ausgesprochen würde.    
2.5.1.2 Füllanlagen nach Nr. 2   110 bis 1.650
2.5.1.3 Anlagen nach Nr. 3    
  Anmerkung:

Bei gemeinsamer Lagerung mit anderen brandlasterhöhenden Flüssigkeiten (DK, Bio-DK, HEL) ist der Berechnung der Gebühren das Gesamtfassungsvermögen zugrunde zu legen.

   
2.5.1.3.1 Lageranlagen    
2.5.1.3.1.1 bis zu 50 m3 Fassungsvermögen   300
2.5.1.3.1.2 je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen bis zu 300 m3   3,08
2.5.1.3.1.3 je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen bis zu 3.000 m3   0,66
2.5.1.3.1.4 je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen über 3.000 m3   0,31
2.5.1.3.2 Füllstellen   55 bis 550
2.5.1.3.3 Tankstellen    
2.5.1.3.3.1 bis zu 5 m3 Fassungsvermögen je angefangener Kubikmeter 120
mindestens 300
2.5.1.3.3.2 je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen bis zu 25 m3   65
2.5.1.3.3.3 je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen über 25 m3   3,08
2.5.1.4 Flugfeldbetankungsanlagen nach Nr. 4    
2.5.1.4.1 für Baukosten bis 1.000.000 Euro 0,4 v. H. der Baukosten  
2.5.1.4.2 für weitere Baukosten bis 5.000.000 Euro 0,2 v. H. der Baukosten  
2.5.1.4.3 für weitere Baukosten über 5.000.000 Euro 0,1 v. H. der Baukosten  
  Für die Berechnung gilt:

Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Vollendung des zu genehmigenden Vorhabens erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen (Material und Arbeitsleistungen) sind dabei nicht zu berücksichtigen. Der Betrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet. Der Nutzen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Dabei können der Verkaufsmehrwert, die Einsparungen bei der Bauausführung und ähnliches als Schätzungsgrundlage verwendet werden.

   
2.5.2 Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise für Anlagen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 50 v. H. der Gebühren nach Nr. 2.5.1.1 bis 2.5.1.4  
2.5.3 Untersagung der Montage und Installation nach § 13 Abs. 4 Satz 3   35 bis 300
2.5.4 Verlängerung einer befristeten Erlaubnis nach § 13 Abs. 5 Satz 1   140 bis 2.750
2.5.5 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 13 Abs. 5 Satz 2 12,5 v. H. der Gebühren nach Nr. 2.5.1.1 bis 2.5.1.4  
2.5.6 Anerkennung von befähigten Personen eines Unternehmens nach § 14 Abs. 6 Satz 2   190
2.5.7 Festlegung einer Prüffrist nach § 15 Abs. 4 Satz 3   35 bis 1.100
2.5.8 Veränderung von Fristen im Einzelfall nach § 15 Abs. 17    
2.5.8.1 Verlängerung einer Prüffrist nach Nr. 1   35 bis 1.100
2.5.8.2 Verkürzung einer Prüffrist nach Nr. 2   55
2.5.9 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung im Einzelfall nach § 16 Abs. 1 und 2   55 bis 275
2.5.10 Verlangen der sicherheitstechnischen Beurteilung nach § 18 Abs. 2   55
2.6 Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146) in der jeweils geltenden Fassung    
2.6.1 Entscheidung über die Klassifizierung bei Meinungsverschiedenheiten im Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 Abs. 2   60 bis 2.800
2.6.2 Treffen von Maßnahmen nach § 26 Abs. 2   80 bis 1.700
2.6.3 Einleitung von Maßnahmen bei unrechtmäßiger und unzulässiger Führung der CE-Kennzeichnung nach § 27   60 bis 1.100
2.6.4 Einleitung von Maßnahmen zum Schutz vor Risiken nach § 28   60 bis 1.100
2.6.5 Ausstellen einer Bescheinigung zur Verkehrsfähigkeit nach § 34 Abs.1    
2.6.5.1 Erstmaliges Ausstellen   190
2.6.5.2 Ausstellen einer weiteren Bescheinigung mit Änderung des Bestimmungslandes   90
2.6.5.3 Ausstellen einer weiteren Bescheinigung ohne Nennung eines Bestimmungslandes   60
2.7 Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396) in der jeweils geltenden Fassung    
2.7.1 Verlängerung einer Frist nach § 6 Abs. 2   610
2.7.2 Entbinden von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses nach § 8 Abs. 3 Satz 1   190
2.8 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131) in der jeweils geltenden Fassung    
2.8.1 Treffen von notwendigen Maßnahmen nach § 15   50 bis 1.000
2.8.2 Treffen von Maßnahmen gegen Betreiber und Anwender nach § 17   50 bis 1.000
2.9 Thüringer Verordnung über die Akkreditierung und Benennung zugelassener Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 4. Mai 2005 (GVBl. S. 202) in der jeweils geltenden Fassung    
2.9.1 Benennung einer Überwachungsstelle nach § 3   150 bis 500
3 Gefährliche Stoffe    
3.1 Öffentliche Leistungen aufgrund der Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3759) in der jeweils geltenden Fassung    
3.1.1 Zulassen von Ausnahmen nach § 20 Abs. 1 von den Bestimmungen der §§ 7 bis 15 sowie 17 bis 19 einschließlich der Anhänge III und IV   60 bis 660
3.1.2 Zulassen von Ausnahmen im Einzelfall nach § 20 Abs. 3 von der Bestimmung des § 5 Abs. 4 und des Anhangs II Nr. 1   60 bis 280
3.1.3 Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Abs. 4 im Einzelfall über die nach § 23 des Chemikaliengesetzes in der Fassung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146) in der jeweils geltenden Fassung möglichen Anordnungen hinaus   60 bis 1.100
3.1.4 Anerkennung eines Sachkundelehrgangs nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 3   170 bis 550
3.1.5 Abnahme der Prüfung auf einem anerkannten Sachkundelehrgang nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 3    
3.1.5.1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 7 der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 (GMBl. Nr. 6 /7 vom 09.02.2007 S. 122, ber. 08.03.2007 S. 398) je Teilnehmer 17
mindestens 170
3.1.5.2 in Verbindung mit Anlage 4 Nr. 8 TRGS 519 je Teilnehmer 11
mindestens 110
3.1.6 Zulassung von Unternehmen zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 4   280 bis 1.100
3.1.7 Anerkennung einer gleichwertigen Prüfung oder Ausbildung nach Anhang III Nr. 4.4 Abs. 5 Satz 2   170 bis 550
3.1.8 Anerkennung einer geeigneten Prüfung oder Ausbildung nach Anhang III Nr. 4.4 Abs. 5 Satz 3   140 bis 280
3.1.9 Erteilung einer Begasungserlaubnis nach Anhang III Nr. 5.2 Abs. 1 Satz 1   190
3.1.10 Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang III Nr. 5.3.1 Abs. 2 Satz 1   65
3.1.11 Anerkennung eines Lehrgangs nach Anhang III Nr. 5.3.1 Abs. 2 Satz 2   310
3.1.12 Abnahme einer Prüfung nach Anhang III Nr. 5.3.1 Abs. 2 Satz 4 je Teilnehmer 11
mindestens 110
3.1.13 Zulassung einer Ausnahme nach Anhang III Nr. 5.3.2 Abs. 1 Satz 2   65
3.1.14 Anerkennung eines Reinigungsbetriebs nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 3 Satz 3   250 bis 1.000
3.2 Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) in der jeweils geltenden Fassung    
3.2.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 1   60 bis 550
3.2.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 für Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten   60 bis 110
4 Arbeitszeitregelungen    
4.1 Öffentliche Leistungen aufgrund des/der Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171) in der jeweils geltenden Fassung    
4.1.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b abweichend von § 3    
4.1.1.1 über zehn Stunden werktäglich   110 bis 220
4.1.1.2 Festlegung eines Ausgleichszeitraums   120
4.1.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 abweichend von § 4 Satz 2   120
4.1.3 Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 abweichend von § 5 Abs. 1   110 bis 220
4.1.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und b abweichend von § 6 Abs. 2    
4.1.4.1 über zehn Stunden werktäglich   110 bis 220
4.1.4.2 Festlegung eines Ausgleichszeitraums   120
4.1.5 Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 5 abweichend von § 2 Abs. 3   65
4.1.6 Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen einer Ausnahme nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 4   60 bis 280
4.1.7 Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 2a abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2   110 bis 440
4.1.8 Feststellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 auf Antrag   200
4.1.9 Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c abweichend von § 9    
4.1.9.1   für einen Sonn- oder Feiertag  
4.1.9.1.1 für 1 bis 10 Beschäftigte   80
4.1.9.1.2 für 11 bis 20 Beschäftigte   110
4.1.9.1.3 für 21 bis 50 Beschäftigte   170
4.1.9.1.4 für 51 bis 100 Beschäftigte   220
4.1.9.1.5 für über 100 Beschäftigte   280
zuzüglich 70
je weitere 100 Beschäftigte
4.1.9.2   bei mehr als einen Tag für jeden Sonn- oder Feiertag  
4.1.9.2.1 für 1 bis 10 Beschäftigte   40
4.1.9.2.2 für 11 bis 20 Beschäftigte   55
4.1.9.2.3 für 21 bis 50 Beschäftigte   85
4.1.9.2.4 für 51 bis 100 Beschäftigte   120
4.1.9.2.5 für über 100 Beschäftigte   140 zuzüglich 70
je weitere 100 Beschäftigte
4.1.10 Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 4 abweichend von § 9 für die Geltungsdauer bis zu einem Jahr 200 bis 1.500
    für jedes weitere Jahr 200 bis 1.500
höchstens 4.500
4.1.11 Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 5 abweichend von § 9 für die Geltungsdauer bis zu einem Jahr 200 bis 1.500
    für jedes weitere Jahr 200 bis 1.500
höchstens 4.500
4.1.12 Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a abweichend von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 für jedes Jahr  
4.1.12.1 für 1 bis 5 Beschäftigte   60
4.1.12.2 für 6 bis 10 Beschäftigte   80
4.1.12.3 für 11 bis 20 Beschäftigte   120
4.1.12.4 für 21 bis 50 Beschäftigte   170
4.1.12.5 für 51 bis 100 Beschäftigte   220
4.1.12.6 für über 100 Beschäftigte   280
zuzüglich 28
je weitere
100 Beschäftigte
4.1.13 Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 abweichend von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2    
4.1.13.1   für ein bis drei Wochen  
4.1.13.1.1 für 1 bis 10 Beschäftigte   120
4.1.13.1.2 für 11 bis 20 Beschäftigte   170
4.1.13.1.3 für 21 bis 50 Beschäftigte   220
4.1.13.1.4 für 51 bis 100 Beschäftigte   280
zuzüglich 50
je weitere
100 Beschäftigte
4.1.13.2   für jeweils drei weitere Wochen 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 4.1.13.1
4.1.14 Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 abweichend von den §§ 5 und 11 Abs. 2   120
4.1.15 Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 abweichend von den §§ 5 und 11 Abs. 2    
4.1.15.1 für 1 bis 5 Beschäftigte   65
4.1.15.2 für 6 bis 10 Beschäftigte   90
4.1.15.3 für 11 bis 20 Beschäftigte   130
4.1.15.4 für 21 bis 50 Beschäftigte   190
4.1.15.5 für 51 bis 100 Beschäftigte   240
4.1.15.6 für über 100 Beschäftigte   300
zuzüglich 30
je weitere 100 Beschäftigte
4.1.16 Bewilligung von weitergehenden Ausnahmen bei dringendem öffentlichen Interesse nach § 15 Abs. 2 für die Geltungsdauer bis zu einem Jahr 200 bis 1.500
    für jedes weitere Jahr 200 bis 1.500
höchstens 4.500
4.1.17 Anordnung von erforderlichen Maßnahmen nach § 17 Abs. 2    
4.1.17.1 bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Arbeitsschutzbestimmung   60 bis 1.000
4.1.17.2 bei Abmahnung einer nicht fristgerechten Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht   60
4.1.17.3 bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht   60 bis 1.000
4.2 Fahrpersonalgesetzes in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung    
4.2.1 Anordnung von erforderlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. la    
4.2.1.1 bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Fahrpersonalbestimmungen   60 bis 1.000
4.2.1.2 bei Abmahnung einer nicht fristgerechten Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht   60
4.2.1.3 bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht   60 bis 1.000
4.3 Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) in der jeweils geltenden Fassung    
4.3.1 Bewilligung einer Abweichung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2   65
4.3.2 Ausgabe der Kontrollgerätkarten; Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer    
4.3.2.1 Fahrerkarte sowie Erst- oder Folgeausstellung oder Ersatzausstellung nach Verlust/Beschädigung einer Fahrerkarte nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 je Kartenantrag 22
4.3.2.2 Werkstattkarte sowie Erst- oder Folgeausstellung oder Ersatzausstellung nach Verlust/Beschädigung einer Werkstattkarte nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 je Kartenantrag 30
4.3.2.3 Unternehmenskarte sowie Erst- oder Folgeausstellung oder Ersatzausstellung nach Verlust/Beschädigung einer Unternehmenskarte nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 je Kartenantrag 22
  Anmerkung zu Nr. 4.3.2:

Die Behörden erheben zusätzlich auch die Auslagen für den Bund, soweit diese im Zusammenhang mit den jeweiligen öffentlichen Leistungen stehen.

   
4.3.3 Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 4 Satz 3   30,70
4.3.4 Verlangen der Rückgabe der Werkstattkarte nach § 8 Abs. 1 Satz 2   35 bis 110
4.4 Thüringer Ladenöffnungsgesetzes vom 24. November 2006 (GVBl. S. 541) in der jeweils geltenden Fassung    
4.4.1 Erteilung einer befristeten Ausnahme im öffentlichen Interesse nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2   gebührenfrei


5 Schutz bestimmter Personengruppen    
5.1 Öffentliche Leistungen aufgrund des/der Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung    
5.1.1 Bewilligung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 oder § 27 Abs. 3    
5.1.1.1   bis 3 Tage  
5.1.1.1.1 1 bis 4 Kinder oder Jugendliche   50
5.1.1.1.2 5 bis 10 Kinder oder Jugendliche   75
5.1.1.1.3 11 bis 20 Kinder oder Jugendliche   100
5.1.1.1.4 21 bis 50 Kinder oder Jugendliche   125
5.1.1.1.5 über 50 Kinder oder Jugendliche   150
5.1.1.2   4 bis 10 Tage  
5.1.1.2.1 1 bis 4 Kinder oder Jugendliche   75
5.1.1.2.2 5 bis 10 Kinder oder Jugendliche   100
5.1.1.2.3 11 bis 20 Kinder oder Jugendliche   125
5.1.1.2.4 21 bis 50 Kinder oder Jugendliche   150
5.1.1.2.5 über 50 Kinder oder Jugendliche   200
5.1.1.3   11 bis 30 Tage  
5.1.1.3.1 1 bis 4 Kinder oder Jugendliche   100
5.1.1.3.2 5 bis 10 Kinder oder Jugendliche   125
5.1.1.3.3 11 bis 20 Kinder oder Jugendliche   150
5.1.1.3.4 21 bis 50 Kinder oder Jugendliche   200
5.1.1.3.5 über 50 Kinder oder Jugendliche   250
5.1.1.4   mehr als 30 Tage  
5.1.1.4.1 1 bis 4 Kinder oder Jugendliche   125
5.1.1.4.2 5 bis 10 Kinder oder Jugendliche   150
5.1.1.4.3 11 bis 20 Kinder oder Jugendliche   200
5.1.1.4.4 21 bis 50 Kinder oder Jugendliche   250
5.1.1.4.5 über 50 Kinder oder Jugendliche   300
5.1.2 Feststellung von Beschäftigungsverboten oder -beschränkungen nach § 27 Abs. 1 Satz 1   65
5.1.3 Anordnung von Beschäftigungsverboten oder -beschränkungen nach § 27 Abs. 1 Satz 2   65
5.1.4 Anordnung von Verboten nach § 27 Abs. 2   65
5.1.5 Anordnung nach § 28 Abs. 3   65 bis 310
5.1.6 Anordnung nach § 30 Abs. 2   65
5.1.7 Zulassung nach § 40 Abs. 2   35 bis 90
5.1.8 Maßnahmen der Aufsicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1    
5.1.8.1 bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Arbeitsschutzbestimmungen   65 bis 600
5.1.8.2 bei Abmahnung einer nicht fristgerecht abgegebenen Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht   35
5.1.8.3 bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht   65 bis 600
5.2 Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung    
5.2.1 Anordnung nach § 2 Abs. 5   60 bis 550
5.2.2 Bewilligung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 oder 3 oder § 6 Abs. 3   60 bis 110
5.2.3 Bestimmung nach § 4 Abs. 5 Satz 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 5 Satz 2   60 bis 110
5.2.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 6   65
5.2.5 Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach § 9 Abs. 3 Satz 1    
5.2.5.1 für einen Beschäftigten   160 bis 250
5.2.5.2 für jeden weiteren Beschäftigten   60 bis 110
5.2.6 Entscheidung über den Widerspruch einer jungen Mutter gegen eine Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3   gebührenfrei
5.2.7 Maßnahmen der Aufsicht nach § 20    
5.2.7.1 bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Arbeitsschutzbestimmungen   60 bis 550
5.2.7.2 bei Abmahnung einer nicht fristgerecht abgegebenen Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht   35
5.2.7.3 bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht   60 bis 550
5.3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung    
5.3.1 Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 3    
5.3.1.1 für einen Beschäftigten   160 bis 250
5.3.1.2 für jeden weiteren Beschäftigten   60 bis 110
5.3.2 Entscheidung über den Widerspruch eines Beschäftigten gegen eine Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 Satz 3   gebührenfrei
5.4 Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874 -896-) in der jeweils geltenden Fassung    
5.4.1 Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 für einen Beschäftigten 160 bis 250
5.4.2 Entscheidung über den Widerspruch eines Beschäftigten gegen eine Zulässigkeitserklärung nach § 5 Abs. 2 Satz 1   gebührenfrei
5.5 Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) in der jeweils geltenden Fassung    
5.5.1 Anmahnung zur Vorlage der Listen nach § 6, der Mitteilung nach § 7 oder der Anzeige nach § 15   10 bis 35
5.5.2 Wiederholtes Verlangen zur Vorlage nach § 9 Abs. 3 oder zur Auskunft und Vorlage nach § 28 Abs. 1 Satz 1   10 bis 35
5.5.3 Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2   25 bis 60
5.5.4 Anordnung nach § 10 Satz 2 und 3   25 bis 60
5.5.5 Anordnung nach § 16a Satz 1   25 bis 110
5.5.6 Billigung nach § 19 Abs. 3 Satz 3   gebührenfrei
5.5.7 Berechnungshilfe nach § 23 Abs. 2 je Berechnungsstück 10 bis 80
5.5.8 Aufforderung zur Nachzahlung der Minderbeträge nach § 24 Satz 1 oder nach § 26 Abs. 1   10 bis 35
5.5.9 Verbot nach § 30   25 bis 280
5.6 Kinderarbeitsschutzverordnung vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1508) in der jeweils geltenden Fassung    
5.6.1 Feststellung nach § 3   65
6 Sonstiges Arbeitsschutzrecht    
6.1 Öffentliche Leistungen aufgrund des/der Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) in der jeweils geltenden Fassung    
6.1.1 Anerkennung von Ausbildungslehrgängen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 7 Abs. 1    
6.1.1.1 bei Neuanerkennung   1.100
6.1.1.2 bei Verlängerung der Anerkennung   330
6.1.2 Zulassung der Bestellung einer anderen Fachkraft für Arbeitssicherheit anstelle eines Sicherheitsingenieurs nach § 7 Abs. 2   65 bis 275
6.1.3 Anordnung einer Maßnahme im Einzelfall nach § 12 Abs. 1   65 bis 275
6.1.4 Gewährung von Ausnahmen bei der Bestellung eines Betriebsarztes oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 18   65 bis 275

Teil B Gesundheitswesen

Nummer Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
in Euro
1 2 3 4
1 Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten

  Öffentliche Leistungen aufgrund des/der    
1.1 Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) in der jeweils geltenden Fassung    
1.1.1 Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Prüfungen nach § 12
30 bis 60
1.2 Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37) in der jeweils geltenden Fassung

1.2.1 Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Prüfungen nach § 19 Abs. 5, § 21 Abs. 4, § 26 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 2   50
1.2.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 60, soweit nicht bereits in Nr. 1.2.1 geregelt
35
1.3 Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung

1.3.1 Anrechnung von Ausbildungszeiten und Anerkennung von Prüfungen nach § 22
50
1.4 Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218) in der jeweils geltenden Fassung

1.4.1 Erteilung der Approbation nach § 3 Abs. 1 und 2   220
1.4.2 Überprüfung eines gleichwertigen Kenntnisstands nach § 3 Abs. 2
200 bis 400
1.4.3 Erteilung der Approbation nach § 3 Abs. 3   310
1.4.4 Rücknahme einer Approbation nach § 5 Abs. 1   165
1.4.5 Widerruf einer Approbation nach § 5 Abs. 2   165
1.4.6 Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 1
165
1.4.7 Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 2
165
1.4.8 Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 8
88
1.4.9 Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 10 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5   165
1.4.10 Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.4.8 und 1.4.9   88
1.4.11 Erteilung einer unbefristeten Berufserlaubnis nach § 10a Abs. 1 und 2   165
1.4.12 Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10b Abs. 4   110
1.5 Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225) in der jeweils geltenden Fassung    
1.5.1 Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 1 und 2   220
1.5.2 Überprüfung eines gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2   200 bis 400
1.5.3 Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 3   310
1.5.4 Rücknahme einer Approbation nach § 4 Abs. 1   165
1.5.5 Widerruf einer Approbation nach § 4 Abs. 2   165
1.5.6 Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 5 Abs. 1   165
1.5.7 Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 5 Abs. 2   165
1.5.8 Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nach § 7a in Verbindung mit § 13 Abs. 1   88
1.5.9 Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 13 Abs. 1 bis 4   165
1.5.10 Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.5.9   88
1.5.11 Ausstellung einer Bescheinigung nach § 13a Abs. 4   110
1.6 Bundes-Apothekerordnung in der Fassung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842) in der jeweils geltenden Fassung    
1.6.1 Erteilung der Approbation nach § 4 Abs. 1 und 2   220
1.6.2 Erteilung der Approbation nach § 4 Abs. 3   310
1.6.3 Rücknahme einer Approbation nach § 6 Abs. 1   165
1.6.4 Widerruf einer Approbation nach § 6 Abs. 2   165
1.6.5 Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1   165
1.6.6 Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2   165
1.6.7 Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 11 Abs. 1 bis 3   165
1.6.8 Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.6.7   88
1.6.9 Überprüfung eines gleichwertigen Kenntnisstands nach § 4 Abs. 2   200 bis 400
1.7 Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) in der jeweils geltenden Fassung    
1.7.1. Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 1 und 2   220
1.7.2 Überprüfung eines gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2 Satz 5   200 bis 400
1.7.3 Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 7   220
1.7.4 Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 3   310
1.7.5 Rücknahme der Approbation nach § 3 Abs. 1   165
1.7.6 Widerruf der Approbation nach § 3 Abs. 2   165
1.7.7 Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 3 Abs. 3 Satz 1   165
1.7.8 Aufhebung des Ruhens der Approbation nach § 3 Abs. 3 Satz 2   165
1.7.9 Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4   88
1.7.10 Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.7.9   55
1.7.11 Anrechnung einer anderen abgeschlossenen Ausbildung nach § 5 Abs. 3   55
1.7.12 Staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 4   60 bis 310
1.8 Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125) in der jeweils geltenden Fassung    
1.8.1 Zulassung oder Widerruf der Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 29 Abs. 3 Satz 1   60 bis 310
1.9 Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) in der jeweils geltenden Fassung    
1.9.1 Anerkennung und/oder Gleichstellung ausländischer Diplome und Befähigungsnachweise zur Ausübung eines Heilberufes nach § 10 Abs. 1 und 2   88
1.10 Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten    
1.10.1 Ausstellung von Zweitschriften für verloren gegangene Urkunden oder Zeugnisse   50 bis 220
1.10.2 Erteilung einer Bescheinigung nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22)   110
2 Fachberufe des Gesundheitswesens    
2.1 Öffentliche Leistungen aufgrund des/der Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung    
2.1.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" nach § 1   50
2.1.2 Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 3   200 bis 300
2.1.3 Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 3   50 bis 150
2.1.4 Gewährung von Ausbildungsverkürzungen nach § 6   35
2.2 MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402) in der jeweils geltenden Fassung    
2.2.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent" oder "Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin", "Medizinisch-technischer Radiologieassistent" oder "Medizinisch-technische Radiologieassistentin", "Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik" oder "Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik", "Veterinärmedizinisch-technischer Assistent" oder "Veterinärmedizinisch-technische Assistentin" nach § 2 Abs. 1   50
2.2.2 Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2   200 bis 300
2.2.3 Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2   50 bis 150
2.2.4 Anrechnung einer anderen Ausbildung nach § 7   35
2.3 Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349) in der jeweils geltenden Fassung    
2.3.1 Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausübung unter der Berufsbezeichnung "pharmazeutisch-technischer Assistent" oder "pharmazeutisch-technische Assistentin" nach § 2 Abs. 1   50
2.3.2 Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2   200 bis 300
2.3.3 Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2   50 bis 150
2.4 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352) in der jeweils geltenden Fassung    
2.4.1 Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 16   35
2.5 Diätassistentengesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446) in der jeweils geltenden Fassung    
2.5.1 Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausübung unter der Berufsbezeichnung "Diätassistent" oder "Diätassistentin" nach § 2 Abs. 1   50
2.5.2 Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2   200 bis 300
2.5.3 Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2   50 bis 150
2.5.4 Anrechnung einer anderen Ausbildung nach § 7   35
2.6 Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529) in der jeweils geltenden Fassung    
2.6.1 Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausübung unter der Berufsbezeichnung "Logopäde" oder "Logopädin" nach § 2 Abs. 1   50
2.6.2 Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2   200 bis 300
2.6.3 Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2   50 bis 150
2.6.4 Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 4 Abs. 4   35
2.7 Orthoptistengesetzes vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061) in der jeweils geltenden Fassung    
2.7.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Orthoptistin" oder "Orthoptist" nach § 2 Abs. 1   50
2.7.2 Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2   200 bis 300
2.7.3 Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2   50 bis 150
2.7.4 Anrechnung anderer Ausbildungen nach § 7   35
2.8 Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung    
2.8.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Masseur und medizinischer Bademeister" oder "Masseurin und medizinische Bademeisterin", "Physiotherapeut" oder "Physiotherapeutin" nach § 2 Abs. 1   50
2.8.2 Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2   200 bis 300
2.8.3 Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2   50 bis 150
2.8.4 Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 12 Abs. 1, 2 oder 3   35
2.9 Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902) in der jeweils geltenden Fassung    
2.9.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme" oder "Entbindungspfleger" nach § 2 Abs. 1   50
2.9.2 Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2   200 bis 300
2.9.3 Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2   50 bis 150
2.9.4 Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 8   35
2.10 Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) in der jeweils geltenden Fassung    
2.10.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent" nach § 2 Abs. 1   50
2.10.2 Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2   200 bis 300
2.10.3 Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2   50 bis 150
2.10.4 Erteilung der Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach § 7 Abs. 1   50
2.10.5 Anrechnung von anderen Ausbildungen nach den §§ 8 oder 9   35
2.11 Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung    
2.11.1 Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausübung unter der Berufsbezeichnung "Ergotherapeut" oder "Ergotherapeutin" nach § 2 Abs. 1   50
2.11.2 Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2   200 bis 300
2.11.3 Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2   50 bis 150
2.11.4 Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 4 Abs. 4   35
2.12 Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) in der jeweils geltenden Fassung    
2.12.1 Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Podologe" oder "Podologin" nach § 2 Abs. 1   50
2.12.2 Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2   200 bis 300
2.12.3 Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2   50 bis 150
2.12.4 Anrechung einer anderen Ausbildung nach § 6 Abs. 2   35
2.13 Altenpflegegesetzes in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung    
2.13.1 Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" nach § 2 Abs. 1   50
2.13.2 Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 3 und 4   200 bis 300
2.13.3 Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 3 und 4   50 bis 150
2.13.4 Gewährung von Ausbildungsverkürzungen nach § 7 Abs. 1   35
2.14 Thüringer Pflegehelfergesetzes vom 21. November 2007 (GVBl. S 206) in der jeweils geltenden Fassung    
2.14.1 Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Altenpflegehelferin" oder "Altenpflegehelfer, "Gesundheits- und Krankenpflegehelferin" sowie "Gesundheits- und Krankenpflegehelfer" nach § 2 Abs. 1, 2 und 3 und § 3   50
2.14.2 Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 6   200 bis 300
2.14.3 Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 6   50 bis 150
2.14.4 Thüringer Schulordnung für Helferberufe in der Pflege vom 30. März 2009 (GVBl. S. 338) in der jeweils geltenden Fassung    
2.14.4.1 Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach § 12 Abs. 3    
2.14.4.1.1 schriftlicher Teil:   110
2.14.4.1.2 praktischer Teil:   220
2.14.4.2 Zulassung zur Externenprüfung nach § 16   330
2.15 Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens vom 11. Februar 2003 (GVBl. S. 104) in der jeweils geltenden Fassung    
2.15.1 Erteilung der Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 2 Abs. 2   50
2.15.2 Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 4   200 bis 300
2.15.3 Anerkennung als Weiterbildungsstätte nach § 3 Abs. 1   50 bis 150
2.16 Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich der Fachberufe des Gesundheitswesens    
2.16.1 Erteilung von Ermächtigungen/Feststellung der Geeignetheit    
2.16.1.1 von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Rehabilitations- und Kureinrichtungen und anderen Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung   50 bis 170
2.16.1.2 von ambulanten Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung   50 bis 100
2.16.2 Ausstellung von Zweitschriften für verloren gegangene Urkunden und Zeugnisse   30 bis 150
2.16.3 Rücknahme und Widerrufe   50 bis 100
2.16.4 Erteilung einer Bescheinigung nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22)   35
3 Heilpraktiker    
3.1 Öffentliche Leistungen aufgrund der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung:

Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters durch das Gesundheitsamt nach § 2 Abs. 1 Buchst. i

  250 bis 400
4 Apothekenwesen    
4.1 Öffentliche Leistungen aufgrund des/der Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993) in der jeweils geltenden Fassung    
4.1.1 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach den §§ 2 oder 14 Abs. 1   300 bis 2.000
4.1.2 Fristverlängerung einer Erlaubnis nach § 3 Nr. 4   30 bis 165
4.1.3 Schließung nach § 5   100 bis 150
4.1.4 Besichtigung zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 6   200 bis 300
4.1.5 Erteilung der Betriebserlaubnis für Apothekenpächter nach § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1   300 bis 1.000
4.1.6 Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln nach § 11a   300
4.1.7 Genehmigung von Versorgungsverträgen mit Alten- und Pflegeheimen nach § 12a   300 bis 400
4.1.8 Genehmigung der Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs. 1b   300
4.1.9 Genehmigung von Krankenhausversorgungsverträgen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 und Abs. 5 Satz 2   200 bis 400
4.1.10 Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke nach § 16 Abs. 1   400 bis 572
4.1.11 Ablehnung von Anträgen nach Nr. 4.1.1, 4.1.2, 4.1.5, 4.1.8 bis 4.1.10   75 v. H. der jeweiligen Gebühr
4.2 Apothekenbetriebsordnung in der Fassung vom 26. September 1995 (BGBl. I S.1195) in der jeweils geltenden Fassung    
4.2.1 Genehmigung einer Vertretung nach § 2 Abs. 5   40 bis 290
4.3 Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung    
4.3.1 Besichtigung von Apotheken nach § 64 Abs. 3 Satz 2   100 bis 300
5 Arzneimittelwesen    
5.1 Öffentliche Leistungen aufgrund des Arzneimittelgesetzes    
5.1.1 Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln oder zur Gewinnung bzw. Verarbeitung von Gewebe nach §§ 13 bis 20c   50 bis 3.500
5.1.2 Änderung einer Erlaubnis nach Nr. 5.1.1   50 bis 1.750
5.1.3 Rücknahme, Widerruf oder Ruhen einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1   200 bis 1.000
5.1.4 Erlaubnis zum Großhandel nach § 52a   400 bis 1.500
5.1.5 Überwachung von Betrieben und Einrichtungen nach § 64 (außer Apotheken)    
5.1.5.1 Besichtigung von Einrichtungen oder Betrieben, die § 64 unterliegen (außer Apotheken)   100 bis 2.000
5.1.5.2 Nachbesichtigungen (aufgrund von Beanstandungen oder Auflagen)   100 bis 2 500
5.1.5.3 Treffen von Anordnungen nach § 69   100 bis 2.000
5.1.6 Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 sowie Rücknahme und Widerruf   50 bis 3.500
5.1.7 Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Nr. 2 und 3   50 bis 3.500
5.1.8 Bescheinigung nach § 73 Abs. 6 Satz 1   30 bis 150
5.1.9 Ausstellung eines Exportzertifikats nach § 73a Abs. 2 Satz 1   25 bis 260
5.1.10 Ablehnung von Anträgen nach Nr. 5.1.1 und 5.1.6   75 v. H. der jeweiligen Gebühr
6 Gesundheitsämter    
6.1 Öffentliche Leistungen aufgrund des/der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten bereinigten Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329 -337-)    
6.1.1 Untersuchungen, Zeugnisse, Gutachten nach § 3    
  Anmerkung:

Zusätzliche Leistungen einschließlich Sachkosten werden nach Nr. 6.1.2 bis 6.1.5.5.2 vergütet. Notwendige Aufwendungen bei Hausbesuchen, Ortsbesichtigungen usw. für Fahrkosten und Zeitaufwand können nach den Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte gesondert berechnet werden.

   
6.1.1.1 Kurzer ärztlicher Bericht nach Aktenlage ohne gutachterliche Begründung (auch amtsärztliche Bescheinigungen einfacher Art) je Bericht 5 bis 11
6.1.1.2 Zeugnis über ärztlichen Befund oder eine ärztliche Untersuchung mit kurzer gutachterlicher Äußerung, z.B. für Anträge auf Beihilfe oder Steuerermäßigung oder über den Gesundheitszustand einer Person je Zeugnis 10 bis 20
6.1.1.3 Zeugnis über eine ärztliche Untersuchung mit umfassender Befunderhebung auch auf Formbogen und gutachterlicher Begründung, z.B. zur Frage der Berufstauglichkeit je Zeugnis 20 bis 45
6.1.1.4 Wie Nr. 6.1.1.3 jedoch mit eingehender wissenschaftlicher Begründung, auch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der untersuchten Person je Zeugnis 30 bis 110
6.1.1.5 Ausführliches wissenschaftliches Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand einer Person unter Einbeziehung der Differentialdiagnose oder über eine Sache, jeweils unter kritischer Auseinandersetzung mit der Literatur je Gutachten 100 bis 260
6.1.1.6 Ärztliche Untersuchung und Zeugnisausstellung im Zusammenhang mit einer Adoption   gebührenfrei
6.1.1.7 Schreibauslagen (nur in Verbindung mit Nr. 6.1.1.4 und 6.1.1.5)    
6.1.1.7.1 für jede Seite DIN A4   5
6.1.1.7.2 für jede Seite angeforderter Durchschriften und eine Durchschrift zu den Akten des Gesundheitsamtes   0,50
6.1.1.8 Impfausweise und andere Bescheinigungen    
6.1.1.8.1 Anbringung eines Dienstsiegels auf Impfbescheinigungen oder anderen Bescheinigungen zur Echtheitsbestätigung   5
6.1.1.8.2 Ausstellung eines Duplikats des Impfbuches   5 bis 10
6.1.1.9 Belehrung oder Beratung mit Nachweisbescheinigung   15
6.1.1.10 Vornahme von Schutzimpfungen, mit Ausnahme der unentgeltlichen Schutzimpfungen nach § 20 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung. Die Gebühren bemessen sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).   Gebühr nach GOÄ
6.1.2 Röntgenologische Untersuchungen    
6.1.2.1 Übersichtsaufnahmen (alle Formate)    
6.1.2.1.1 eine Aufnahme   21
6.1.2.1.2 zwei Aufnahmen   34
6.1.2.1.3 mehr als zwei Aufnahmen   29
6.1.2.2 Durchleuchtung oder Schirmbildaufnahmen einer größeren Personenzahl aus dem gleichen Anlass und Eintragung eines kurzen Befundvermerks in eine von dem Arbeitgeber vorzulegende Liste je Person 8
6.1.3 Tbc-Untersuchungen    
6.1.3.1 Gewinnung und Versand von Sputum   14
6.1.3.2 Intrakutaner Tuberkulintest (nach Mendel-Mantoux)   5 bis 10
6.1.4 Elektrokardiogramme    
6.1.4.1 Extremitäten- und Brustwand-EKG in Ruhe mit ggf. Zusatzableitungen zur Standarduntersuchung   19
6.1.4.2 Elektrokardiographische Untersuchungen mit fortschreibender Registrierung (mindestens 9 Ableitungen) bei physikalisch definierter und reproduzierbarer Belastung (Ergometrie) ggf. auch als Belastungsänderung zusätzlich zur Standarduntersuchung   28
6.1.5. Besondere ärztliche Verrichtungen und Laborleistungen    
6.1.5.1 Blutentnahme einschließlich der dabei anfallenden Sachkosten bei Erwachsenen und Kindern je Person 8
6.1.5.2 Blutentnahme bei der Leiche einschließlich Sachkosten   21
6.1.5.3 Blutuntersuchung einschließlich Blutentnahme    
6.1.5.3.1 HB-Bestimmung   4
6.1.5.3.2 Zählung der roten und weißen Blutkörperchen   5
6.1.5.3.3 Differenzierung eines Blutausstrichs   8
6.1.5.3.4 Blutstatus (HB-Bestimmung, Zählung der roten und weißen Blutkörperchen, Färbeindex und Differenzierung eines Blutausstrichs)   17
6.1.5.3.5 Blutsenkung   9
6.1.5.3.6 Blutzuckerbestimmung   7
6.1.5.3.7 Qualitative chemische Untersuchungen folgender Blutparameter: Cholesterin, Bilirubin gesamt und/ oder direkt, Eisen, Harnstoff, Harnsäure, Indikan, Kreatinin, Lipide gesamt, b-Lipoproteine, Calcium, Chlorid, Eisen, Kupfer, Triglizeride, a-Amylase, CPK, HBDH, Aldolase, GLDH, Gamma-GT, LAP, LDH, Alkalische Phosphatase, saure Phosphatase oder Cholesterase je Untersuchung 8
6.1.5.4 Harnuntersuchung    
6.1.5.4.1 Qualitative Untersuchung auf Eiweiß oder Zucker jeweils 3
6.1.5.4.2 Quantitative Untersuchung auf Eiweiß oder Zucker jeweils 4
6.1.5.4.3 Mikroskopische Sedimentuntersuchung je Untersuchung 4
6.1.5.4.4 Qualitative Untersuchung einfacher Art, z.B. Urobilinogen, Urobilin, Bilirubin, Indikan, Aceton oder Acetessigsäure jeweils 4
6.1.5.4.5 Harnstatus (qualitative Untersuchung auf Eiweiß oder Zucker, Urobilinogen und Sediment) jeweils 13
6.1.5.4.6 Qualitative Harnuntersuchung /Drogenscreening, Entnahme und Versand je Streifentest 8
6.1.5.5 Lungenfunktionsprüfungen    
6.1.5.5.1 Feststellung der Vitalkapazität   4
6.1.5.5.2 Ruhe-Spirographische Teiluntersuchung (Bestimmung des Atemgrenzwertes, Atemstoßtest)   7
6.1.5.6 Speichel-Probenentnahme für DNA-Test einschließlich Sachkosten je Person 8
6.1.5.7 Materialentnahme (Haare) für weiterführende Laboruntersuchung z.B. Drogenscreening je Probe 5
6.1.6 Besichtigungen mit Stellungnahmen oder Gutachten nach § 6 IfSG in Verbindung mit § 36 IfSG

Für zusätzliche Leistungen einschließlich Sachkosten gilt Nr. 6.1.1 entsprechend. Besichtigung, sofern sie durch Mängel veranlasst wird, die anlässlich einer vorhergegangenen Besichtigung festgestellt (Nachbesichtigung) oder ansonsten bekannt geworden sind:

einer Wohnung, einer Wasserversorgungsanlage, einer Abwasseranlage (Kanalisation, Kläranlage); sonstiger Betriebe (Abfallbeseitigungsanlagen einschließlich Deponien, öffentliche Beherbergungsstätten, Camping- und Zeltlagerplätze, Einrichtungen des Friedhofs- und Bestattungswesens) und Einrichtungen (Krankenhäuser, Sanatorien, Heilbäder, Einrichtungen in Kur- und Erholungsorten, Schwimm- und Badebecken, sanitäre Anlagen in öffentlichen Bädern, Friedhöfen, Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen, Kinderspielplätze, öffentliche Toilettenanlagen u. a.) oder einer Ortschaft (Ortsbesichtigung)

  25 bis 260
6.2 Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 7 Abs. 3 der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten    
6.2.1 Erteilung von Auskünften aus Totenscheinen und Sektionsscheinen, Gewährung von Einsicht sowie Aushändigung von Ablichtungen nach § 15 Abs. 4 Satz 1 je Schein 5 bis 15
6.2.2 Zulassung einer Ausnahme oder Fristverkürzung bei Überführung einer Leiche nach § 16 Abs. 1 Satz 3   20 bis 30
6.2.3 Fristverlängerung bzw. -verkürzung bei Erdbestattung oder Einäscherung nach § 17 Abs. 3 Satz 2   20 bis 30
6.2.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Abs. 1 Satz 2   20 bis 30
6.2.5 Durchführung einer zweiten Leichenschau nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 einschließlich der Dokumentation nach § 21 Abs. 3 Satz 3   30 bis 40
  Anmerkung:

Sollte in den Fällen der Nr. 6.2.3 oder 6.2.4 gegebenenfalls zeitgleich die zweite ärztliche Leichenschau durchgeführt werden, ist nur die Gebühr nach Nr. 6.2.5 in Rechnung zu stellen.

   
6.2.6 Zustimmung zur Ausgrabung und Umbettung von Leichen nach § 32 Abs. 2 Satz 2   30 bis 50
6.3 Infektionsschutzgesetzes    
6.3.1 Belehrung einer Person in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33    
6.3.1.1 vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nach § 35 je Person 15 bis 26
6.3.1.2 Wiederholung der Belehrung nach § 35 je Person 10 bis 16
6.3.2 Besichtigung von Schwimm- und Badebeckenanlagen in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen, einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen nach § 37 Abs. 3   20 bis 160
6.3.2.1 Entnahme einer Probe zur Wasseruntersuchung in Einrichtungen nach Nr. 6.3.2   5 bis 11
6.3.2.2 Ermittlung von Temperatur, pH-Wert, Sichttiefe, freiem und gebundenem Chlor oder des Redoxpotentials an Ort und Stelle bei Schwimm- oder Badebeckenwasser je Einzelbestimmung 3 bis 15
6.3.3 Belehrung einer Person über gesundheitliche Anforderungen beim Umgang mit Lebensmitteln    
6.3.3.1 vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nach § 43 Abs. 1 je Person 15 bis 30
6.3.3.2 Wiederholung der Belehrung nach § 43 Abs. 4 je Person 10 bis 15
6.4 Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) in der jeweils geltenden Fassung    
6.4.1 Prüfung einer Wasserversorgungsanlage nach § 19 (außer Entnahme und Untersuchung einer Wasserprobe)   15 bis 600
6.4.2 Entnahme einer Wasserprobe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 je Entnahmestelle 3 bis 25
6.4.3 Untersuchung einer Wasserprobe an Ort und Stelle nach § 19 Abs. 1 Satz 2 je Einzelbestimmung 3 bis 15
6.5 Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer vom 30. Juni 2009 (GVBl. S. 544) in der jeweils geltenden Fassung    
6.5.1 Ortsbesichtigung der Badestelle je Besichtigung 20 bis 160
6.5.2 Vor-Ort-Messung an der Badestelle je Einzelbestimmung 3 bis 15
6.5.3 Entnahme einer Probe zur Wasseruntersuchung in Badegewässern   5 bis 10


7 Öffentliche Leistungen des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz
- Teil Medizinaluntersuchung

Dieser Abschnitt erfasst Untersuchungen aufgrund des / der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)

DIN 19643 "Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser" vom April 1997

Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten Infektionsschutzgesetzes

Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854) in der jeweils geltenden Fassung

Biostoff-Verordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) in der jeweils geltenden Fassung

   
7.1 Prüfung nach § 15 Abs. 5 TrinkwV 2001   200 bis 600
7.2 Allgemeine Arbeitsmethoden    
7.2.1 Absorbieren und Adsorbieren   25
7.2.2 Ausschütteln   12
7.2.3 Destillieren   17
7.2.4 Extrahieren   29
7.2.5 Filtrieren   9
7.2.6 Gefriertrocknen   29
7.2.7 Glühen   17
7.2.8 lonenaustausch   22
7.2.9 Lösen   6
7.2.10 Mischen   6
7.2.11 Schmelzen   9
7.2.12 Schütteln   6
7.2.13 Sieben   9
7.2.14 Sublimieren   25
7.2.15 Trocknen   9
7.2.16 Umkristallisieren   25
7.2.17 Zerkleinern   7
7.2.18 Veraschung oder Aufschließen    
7.2.18.1 trocken   19
7.2.18.2 nass   25
7.2.19 Zentrifugieren    
7.2.19.1 bis 10.000 g   9
7.2.19.2 mehr als 10.000 g   17
7.2.20 Umsetzen und Nachweisen von Stoffen auch mit Schnelltests    
7.2.20.1 einfacher Art (z.B. Hydrolyse, Verseifung, Oxidation oder Reduktion, Nachweis durch Farbreaktion oder Fällungen) je 9
7.2.20.2 aufwändiger Art (z.B. Diazotierung, Silylierung) je 25
7.2.21 Mikroskopie   12 bis 32
7.2.22 Bestimmung der Masse    
7.2.22.1 Genauigkeit bis 1 mg   7
7.2.22.2 Genauigkeit bis < +/- 1 mg   8
7.2.23 Bestimmung von Länge, Dicke und Breite   6
7.2.24 Volumenmessung   7
7.2.25 Sensorische Prüfung einfachere Art   10
7.3 Vorbereitende Arbeiten (methodische Arbeitsschritte als Vorbehandlung für spezielle Untersuchungen der Nr. 7.4 bis 7.8)    
7.3.1 bis drei methodische Schritte   25
7.3.2 mehr als drei methodische Schritte   44
7.3.3 mehr als sechs methodische Schritte   64
7.4 Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Untersuchungsmethoden    
7.4.1 Atomabsorptionsmessung    
7.4.1.1 flammenlos je Parameter 23
7.4.1.2 mit Flamme je Parameter 21
7.4.1.3 mit Hydridtechnik je Parameter 38
7.4.1.4 massenspektrometrische Messung mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP/MS)   105
7.4.1.5 für jedes weitere Element (ICP/MS)   22
7.4.1.6 emissionsspektrometrische Messung mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP)   105
7.4.1.7 für jedes weitere Element   22
7.4.2 Aufnahme von Spektren    
7.4.2.1 im UV-Bereich, im sichtbaren Bereich je Probe 29
7.4.2.2 im IR-Bereich je Probe 44
7.4.2.3 Aufnahme eines Fluoreszenzspektrums je Probe 44
7.4.3 Brechungsindex, Refraktion   12
7.4.4 Chromatographische Methoden

Anmerkung:

Der Grundbetrag gilt jeweils für eine oder die 1. Substanz oder Fraktion pro Trennung und für den qualitativen oder halbquantitativen Nachweis; soweit kein besonderer zusätzlicher Aufwand erforderlich ist, verringert sich der Grundbetrag für die 2. Substanz um 20 v.H., für die 3. um 40 v.H., für die 4. um 60 v.H. und von der 5. an um 80 v.H. Bei quantitativen Bestimmungen verdoppelt sich der jeweils ermittelte Betrag. Wasseruntersuchungen werden unter Nr. 7.6.10 gesondert ausgewiesen.

   
7.4.4.1 Dünnschichtchromatographie   21
7.4.4.2 Zweidimensionale Dünnschichtchromatographie   29
7.4.4.3 Gaschromatographie   37
7.4.4.4 Hochdruckflüssigkeitschromatographie   25
7.4.4.5 Ionenaustauschchromatographie   32
7.4.4.6 Papierchromatographie   17
7.4.4.7 Säulenchromatographie   32
7.4.5 Colorimetrie, Nephelometrie   21
7.4.6 Dichte oder spezifisches Gewicht    
7.4.6.1 mittels der Spindel   6
7.4.6.2 mittels der Mohr-(Westphal)schen Waage   9
7.4.6.3 mittels des Pyknometers   16
7.4.6.4 nach anderen Verfahren   17
7.4.7 Druckmessung   10
7.4.8 Elektrophorese    
7.4.8.1 Isotachophorese oder Kapillarelektrophorese   32
7.4.8.2 Trägerelektrophorese   32
7.4.9 Erstarrungspunkt   19
7.4.10 Fließpunkt   19
7.4.11 Fotometrische Messung bei einer bestimmten    
  Wellenlänge    
7.4.11.1 im UV-Bereich   17
7.4.11.2 im sichtbaren Bereich   12
7.4.11.3 im IR-Bereich   25
7.4.11.4 Fluoreszenzmessung bei bestimmter Wellenlänge   25
7.4.12 Gefrierpunkterniedrigung   32
7.4.13 lonensensitive Messung je Parameter 18
7.4.14 Leitfähigkeitsmessung   8
7.4.15 Massenspektrometrie    
7.4.15.1 ohne vorherige Trennung   115
7.4.15.2 nach vorangegangener chromatographischer Trennung   208
7.4.16 pH-Wert elektrometrisch   8
7.4.17 Polarimetrie   21
7.4.18 Polarographie   25
7.4.19 Redoxpotential   21
7.4.20 Schmelzpunkt   12
7.4.21 Siedepunkt   16
7.4.22 Titration    
7.4.22.1 einfach (visuelle Endpunktbestimmung) je Parameter 8
7.4.22.2 Rücktitration je Parameter 12
7.4.22.3 konduktometrisch je Parameter 25
7.4.22.4 potentiometrisch je Parameter 32
7.4.23 Tropfpunkt   19
7.4.24 Viskosität   22
7.5 Enzymatische Analyse    
7.5.1 Zusatz einer Testsubstanz   17
7.5.2 Mehrstufentest   29
7.6 Wasseruntersuchungen einschließlich vorbereitender Schritte    
7.6.1 Mikrobiologische Untersuchung von Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser    
7.6.1.1 Koloniezahlbestimmung je Parameter 4,60
7.6.1.2 Coliforme   12
7.6.1.3 Escherichia coli   12
7.6.1.4 Gesamtcoliforme   9,20
7.6.1.5 Fäkalcoliforme   9,20
7.6.1.6 Clostridium perfringens   10
7.6.1.7 Legionellen   38
7.6.1.8 Pseudomonas aeruginosa   10
7.6.2 Mikrobiologische Untersuchung von Trink-, Bade oder Schwimmbadwasser aufwändiger Art je Parameter 34
7.6.3 Zusätzliche mikrobiologische Untersuchung von Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser je Parameter 10,50
7.6.4 Bestimmung des Chlorophyll-a-Gehaltes   23
7.6.5 Gesamtphosphat   23
7.6.6 Bestimmung der Cyanobakterien-Dominanz   55 bis 200
7.6.7 Biochemischer Sauerstoffbedarf    
7.6.7.1 einfacher Art (Verdünnungsmethode)   55
7.6.7.2 differenzierter Art (manometrische Bestimmung)   89
7.6.8 Trübungsmessung   7
7.6.9 Färbungsmessung   7
7.6.10 Untersuchungen auf organische Spurenstoffe in Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser    
7.6.10.1 Organisch-chemische Stoffe zur Pflanzenbehandlung und Schädlingsbekämpfung einschließlich ihrer toxischen Abbauprodukte Bestimmung einer Wirkstoffgruppe 95
7.6.10.2 Polychlorierte, polybromierte Biphenyle und Terphenyle Gruppenbestimmung 95
7.6.10.3 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe Gruppenbestimmung 95
7.6.10.4 Organische Chlorverbindungen Gruppenbestimmung 66
7.6.10.5 Trihalogenmethane Gruppenbestimmung 66
7.6.10.6 Aromatische Lösungsmittel (BTEX) Gruppenbestimmung 66
7.6.10.7 Phenole Gruppenbestimmung 95
7.6.11 Ionenchromatographische Bestimmung von Einzelionen in Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser je Parameter 16
7.6.12. Sauerstoffmessung elektrometrisch   14
7.6.13 Bestimmung von anionischen oberflächenaktiven Stoffen   35
7.6.14 Bromat   40
7.6.15 Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)   10
7.6.16 Nachweis von Schadstoffen und Toxinen mittels Enzymimmunoessay je Probe 14
7.6.17 Bestimmung von Elementen mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP/ MS) je Element 12
7.7. Krankenhaushygienische Untersuchungen    
7.7.1 Hygienisch-mikrobiologische Untersuchungen    
7.7.1.1 Überprüfung von Autoklaven, Heißluftsterilisatoren, Gassterilisaroren und Dampfdesinfektionsgeräten    
7.7.1.1.1 bis zu 3 Indikatoren   8
7.7.1.1.2 jeder weitere Indikator   4
7.7.1.2 Überprüfung von Reinigungs- und Desinfektionsgeräten (RDG)    
7.7.1.2.1 je Anforderung/Set   37
7.7.1.2.2 Transportkontrolle   12
7.7.1.3 Mikrobiologische Untersuchungen von Geräten, Gegenständen, Flächen, Luft sowie von Wasser(aus med. techn. Geräten u. a.)    
7.7.1.3.1 einfacher Art (orientierender Bakteriennachweis, Keimzahlschätzung) je Probe 7
7.7.1.3.2 aufwändiger Art (Anzucht von Bakterien zur Isolierung von Reinkulturen und Differenzierung, mikroskopische Untersuchung nach differenzierender Färbung) je Probe 22
7.7.1.4 Untersuchung von Wasser aus RDG sowie medizintechnischen Geräten    
7.7.1.4.1 Koloniezahlbestimmung   4,60
7.7.1.4.2 Ausschluss Indikatorkeime    
7.7.1.4.2.1 Nachweis Pseudomonas aeroginosa   10
7.7.1.4.2.2 Nachweis E.coli   12
7.7.1.4.2.3 Nachweis Coliforme   12
7.7.1.4.2.4 kein Nachweis   7
7.7.2 Hygienisch-messtechnische Untersuchungen    
7.7.2.1 Partikelmessung je Messstelle 12
7.7.2.2 Luftkeimzahlmessung je Messstelle 20
7.7.2.3 Luftströmungsuntersuchung je Messstelle 7
7.7.2.4 Raumklimatische Parameter je Messstelle 6
7.7.2.5 Prüfung der Konzentration von Desinfektionsmittellösungen je Messstelle 6
7.7.2.6 Physikalische Prüfung von thermischen Sterilisa tions- und Desinfektionsprozessen je Messfühler 6
7.8 Innenraumluftuntersuchungen    
7.8.1 Luftprobenahme für chemische Untersuchung je Probe 25
7.8.2 Raumklimatische Parameter je Messstelle 6
7.9 Medizinisch-bakteriologische Untersuchungen    
7.9.1 Mikroskopische Untersuchung auch nach Aufbereitung    
7.9.2 Mikroskopische Untersuchung auch nach Aufbereitung und Färbung    
7.9.3 Bakteriologische Untersuchung von Originalmate-    
  rial zum Nachweis von Infektionserregern   7
7.9.4 Gezielte bakteriologische Untersuchung auf Anaerobier und/oder schwer anzüchtbare Keime
(z. B: Neisserien, Legionellen, Chlamydien, Borrelien usw.)
   
7.9.4.1 auf Anaerobier   16
7.9.4.2 auf schwer anzüchtbare Keime je Keim 8
7.9.5 Bakteriologische Untersuchung auf Salmonellen/Shigellen
9
7.9.6 Erweiterte Untersuchung auf darmpathogene Keime (u.a. auf Yersinien, Campylobacter, Enteritis- coli usw.)   14
7.9.7 Untersuchung von Blutkulturen auf bakterielle Erreger
10
7.9.8 Bestimmung von Keimgehalt/Keimzahl   14
7.9.9 Direktnachweis von Keimen mittels Ligandenassay oder ähnlich aufwändigen Methoden
14
7.9.10 Direktnachweis von bakteriellen Erregern mittels Polymerasekettenreaktion (PCR)
38
7.9.11 Differenzierung angezüchteter Keime mittels einfacher biochemischer Testverfahren
4
7.9.12 Differenzierung angezüchteter Keime mittels aufwändiger biochemischer Testverfahren und/oder differenzierender Kulturverfahren je geprüftem Keim 6
7.9.13 Differenzierung angezüchteter Keime mittels poly- und/oder monospezifischer Antiseren je Antiserum 2,50
7.9.14 Differenzierung angezüchteter Keime mittels Gensonden bzw. Amplifizierungsverfahren oder mittels Gaschromatographie je geprüftem Keim 27
7.9.15 Nachweis von Bakterientoxinen in vitro (z.B. Verotoxinnachweis von EHEC, Toxinnachweis bei Clostridien)   18
7.9.16 Nachweis von Bakterientoxinen in vivo   33
7.9.17 Empfindlichkeitsprüfung von Bakterien   11
7.10 Bakteriologische Tuberkuloseuntersuchung    
7.10.1 Kulturelle Untersuchung von Originalmaterial auf drei Nährmedien nach Aufbereitung und mikroskopischer Prüfung   27
7.10.2 Untersuchung von Originalmaterial mittels PCR einschließlich Materialaufbereitung, mikroskopischer Prüfung und kultureller Anlage   66
7.10.3 Prüfung angezüchteter säurefester Stäbchen auf Zugehörigkeit zum Mycobacterium tuberculosis- Komplex mittels gentechnischer Verfahren   27
7.10.4 Empfindlichkeitsprüfung angezüchteter Mykobakterien je Medikament 7
7.11 Mykologische Untersuchungen    
7.11.1 Mykologische Untersuchung von Originalmaterial nach Aufbereitung
12
7.11.2 Mikroskopische Differenzierung von Spross- und Fadenpilzen
14
7.11.3 Differenzierung von Spross- und Fadenpilzen mittels biochemischer und/oder kultureller Verfahren
11
7.11.4 Empfindlichkeitsprüfung gegen Antimykotika (Antimykogramm)
7
7.11.5 Schimmelpilze im Wasser   18
7.11.6 Differenzierung angezüchteter Pilze mittels Gensonden bzw. Applikationsverfahren je geprüftem Keim 27
7.12 Parasitologische Untersuchungen    
7.12.1 Mikroskopische Untersuchung von Nativmaterial auf Helminthen (Wurmeier, Wurmteile, Würmer) auch nach Aufbereitung   7
7.12.2 Mikroskopische Untersuchung von Nativmaterialien auf Protozoen (z.B. Ruhramöben, Lamblien) nach Aufarbeitung und/oder Anreicherung sowie differenzierender Färbung   11
7.12.3 Mikroskopische Untersuchung von Blut (gefärbter Ausstrich oder "Dicker Tropfen") auf Malaria-Plasmodien   11
7.12.4 Artbestimmung von Vorrats-, Material- und Gesundheitsschädlingen
6
7.12.5 Direktnachweis von Protozoen mittels Ligandenassay oder ähnlich aufwändigen Methoden
14
7.13 Virologische Untersuchungen    
7.13.1 Untersuchung von Nativmaterial auf virale Erreger mittels Ligandenassay oder ähnlich aufwändigen Verfahren   14
7.13.2 Anzucht von Viren in Zellkulturen einschließlich Vorbehandlung des Materials und mehrfacher Passagierung sowie Sterilitätsprüfung auf Bakterien   26
7.13.3 Charakterisierung angezüchteter Viren mittels Hämagglutination und/oder Hämadsorption
9
7.13.4 Identifizierung angezüchteter Viren mittels Hämagglutinationshemmung
9
7.13.5 Identifizierung (Typisierung) angezüchteter Virenmittels Neutralisationstest
14
7.13.6 Identifizierung angezüchteter Viren mittels Ligandenassay oder ähnlich aufwändiger Verfahren
14
7.13.7 Nachweis neutralisierender Antikörper (z.B. gegen Poliomyelitisviren) mit Hilfe von Zellkulturen
14
7.13.8 Isolierung und gegebenenfalls Identifizierung von Viren aus einer Wasserprobe
230
7.14 Serologische Untersuchungen    
7.14.1 Qualitativer Nachweis von Antigenen/Antikörpern mittels Agglutinations- oder Präzipitationsreaktionen (z.B. Latex- und Hämagglutinationsteste usw.)   6
7.14.2 Quantitative Bestimmung von Antigenen/Antikörpern mittels Agglutinations- oder Präzipitationsreaktion im Titrationsverfahren   12
7.14.3 Serologische Untersuchungen zur Überwachung der Lues (Syphilis)    
7.14.3.1 Cardiolipin-Mikroflockungstest (CMT) oder entsprechender Partikel-Agglutinationstest
6
7.14.3.2 Antikörper-Nachweis mittels Treponema pallidum Hämagglutinations- Assay (TPHA) oder Treponema pallidum Partikelagglutinations-Assay (TPPA)
6
7.14.3.3 Antikörper-Nachweis mittels Fluoreszenz-Treponemen-Antikörper-Absorptions-Test (FTA-Abs- Test)   9
7.14.4 Röteln-HAHT zur Feststellung der Immunitätslage   8
7.14.5 Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Komplementbindungsreaktion (KBR)
15
7.14.6 IgM-Antikörperbestimmung mittels ISAgA bei Toxoplasmoseverdacht
14
7.14.7 Qualitativer Nachweis von Antigenen und Antikörpern mittels Fluoreszenzverfahren
17
7.14.8 Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Fluoreszenzverfahren
25
7.14.9 Bestimmung einer einzelnen Antikörperklasse mittels Ligandenassay (z.B. EIA)
14
7.14.10 Bestimmung von zwei oder drei Antikörperklassen mittels Ligandenassay je weitere Antikörperklasse 14
7.14.11 Untersuchung auf HIV-Antikörper   9
7.14.12 Identifizierung bzw. Bestätigung nachgewiesener Antikörper mittels Immunblot
50
7.14.13 Quantitativer Tuberkulose Interferon-Gamma-Release-Assay (IGRA), inclusive negativer und Mitogen Kontrolle
40
8 Landesverwaltungsamt    
8.1 Öffentliche Leistungen aufgrund des/der Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung

Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsmaßnahmen nach § 4 Nr. 21 Buchst a Doppelbuchst. bb

je nach Anzahl der Maßnahmen und Befristungszeitraum 20 bis 100
8.2 Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung
Erteilung einer Konzession nach § 30
  50 bis 3.000
9 Gentechnik    
9.1 Öffentliche Leistungen aufgrund des/der Gentechnikgesetzes in der Fassung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung

9.1.1 Anzeigeverfahren    
9.1.1.1 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige
  1. zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen und zur erstmaligen Durchführung gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder
  1. b) zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1
   
9.1.1.1.1 bis 250.000 Euro Investitionskosten 0,3 v. H. der Investitionskosten mindestens 275
9.1.1.1.2 über 250.000 Euro bis 500.000 Euro Investitionskosten   850

zuzüglich 0,2 v.H. der 250.000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.1.1.3 über 500.000 Euro bis 2.500.000 Euro Investitionskosten   1 450 zuzüglich 0,15 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Investitionskosten
9.1.1.1.4 über 2.500.000 Euro Investitionskosten   4 900 zuzüglich 0,1 v.H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Investitionskosten
9.1.1.2 Prüfung einer Anzeige zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 1   100 bis 1.800
9.1.1.3 Prüfung einer Anzeige nach Nr. 9.1.1.1, bei der Investitionskosten nicht entstanden sind
275 bis 2.900
9.1.1.4 Prüfung einer vorläufigen Untersagung nach § 12 Abs. 5a Satz 2
60 bis 1.000
9.1.1.5 Prüfung einer Untersagung nach § 12 Abs. 7 Satz 1
200 bis 1.500
9.1.2 Anmeldeverfahren    
9.1.2.1 Prüfung der Anmeldung
  1. zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen und zur erstmaligen Durchführung gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder
  1. b) zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1
   
9.1.2.1.1 bis 250.000 Euro Investitionskosten 0,5 v. H. der Investitionskosten mindestens 350
9.1.2.1.2 über 250.000 Euro bis 500.000 Euro Investitionskosten   1.300
zuzüglich 0,3 v. H. der250.000 Euro übersteigenden Investitionskosten
9.1.2.1.3 über 500.000 Euro bis 2.500.000 Euro Investitionskosten   1.900
zuzüglich 0,2 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Investitionskosten
9.1.2.1.4 über 2.500.000 Euro Investitionskosten   5.900
zuzüglich 0,1 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Investitionskosten
9.1.2.2 Prüfung einer Anmeldung nach Nr. 9.1.2.1, bei der Investitionskosten nicht entstanden sind   350 bis 2.900
9.1.2.3 Zustimmung zum vorzeitigen Beginn nach § 12 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1
150 bis 1.500
9.1.2.4 Prüfung einer Untersagung nach § 12 Abs. 7 Satz 1
200 bis 1.500
9.1.3 Genehmigungsverfahren    
9.1.3.1 (Teil-) Genehmigung
  1. Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2,
  2. Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1,
  1. c) Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2
   
9.1.3.1.1 bis 250.000 Euro Investitionskosten 0,7 v. H. der Investitionskosten mindestens 600
9.1.3.1.2 über 250.000 Euro bis 500.000 Euro Investitionskosten   1.800
zuzüglich 0,4 v.H. der 250.000 Euro übersteigenden Investitionskosten
9.1.3.1.3 über 500.000 Euro bis 2.500.000 Euro Investitionskosten   2.800
zuzüglich 0,2 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Investitionskosten
9.1.3.1.4 über 2.500.000 Euro Investitionskosten   7.000
zuzüglich 0,1 v. H. der2.500.000 Euro übersteigenden Investitionskosten
9.1.3.2 Prüfung einer Genehmigung nach Nr. 9.1.3.1, bei der Investitionskosten nicht entstanden sind   600 bis 4.500
9.1.3.3 Prüfung des Antrages zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2 Gebühr entsprechend Nr. 9.1.3.1  
9.1.4 Entscheidung bei inhaltlich gleichen Unterlagen mehrerer Antragsteller oder Anmelder nach § 17 Abs. 4 Satz 2   100 bis 350
9.1.5 nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 6 Halbsatz 2   100 bis 2.000
9.1.6 Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Abs. 1   100 bis 2.000
9.1.7 Überwachungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 1 einschließlich der Entnahme und Untersuchung von Proben   100 bis 2.000
  Anmerkung:
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürVwKostG bleibt unberührt.
   
9.1.8 Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 Satz 1   100 bis 2.000
9.1.9 Untersagung des Betreibens einer Anlage nach § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
100 bis 2.000
9.1.10 Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 26 Abs. 3
100 bis 4 000
9.1.11 Fristverlängerung nach § 27 Abs. 3   60 bis 570
9.2 Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297) in der jeweils geltenden Fassung

9.2.1 Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 Abs. 4 Satz 2   100 bis 600
9.3 Sonstige öffentliche Leistungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen   10 bis 2.000
10 Reproduktionsmedizin    
10.1 Öffentliche Leistungen aufgrund des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung    
10.1.1 Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a    
10.1.1.1 Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch intrauterine Insemination als alleinige Maßnahme   100 bis 300
10.1.1.2 Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch In-vitro-Fertilisation und andere verwandte Methoden   700 bis 1.000
10.1.2 Verlängerung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a    
10.1.2.1 Verlängerung einer Genehmigung nach Nr. 10.1.1.1
50 bis 150
10.1.2.2 Verlängerung einer Genehmigung nach Nr. 10.1.1.2
350 bis 500
11 Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit

11.1 Zulassung einer medizinischen Einrichtung als Gelbfieberimpfstelle
176
12 Überwachung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern Öffentliche Leistungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes    
12.1 Aufgaben des Landesverwaltungsamtes    
12.1.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 44   50 bis 1.100
12.1.2 Freistellung von der Erlaubnispflicht nach § 45 Abs. 3
50 bis 300
12.1.3 Untersagung der erlaubnisfreien Tätigkeiten nach § 45 Abs. 4
50 bis 500
12.1.4 Versagung einer beantragten Erlaubnis nach § 47 Abs. 1
25 bis 1.100
12.1.5 Rücknahme und Widerruf nach § 48   25 bis 1.100
12.1.6 Untersagung einer Tätigkeit nach § 49 Abs. 3   50 bis 1.100
12.2 Aufgaben des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz    
12.2.1 Entgegennahme und Bearbeitung von Tätigkeitsanzeigen nach § 49 Abs. 1 und 2
50 bis 1.100
12.2.2 Entgegennahme und Bearbeitung von Veränderungsanzeigen nach § 50
50 bis 1.100
12.2.3 Maßnahmen der Aufsicht nach § 51   50 bis 1.100

Teil C - Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherinformation

Nummer Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro
1 2 3 4
1 Allgemeine Gebühren

Diese Gebühren sind nur zu erheben, soweit nach den Nr. 2 bis 10 kein besonderer Gebührentatbestand eine öffentliche Leistung abschließend regelt.



1.1 Schriftliche Gutachten nach Zeitaufwand  
1.2 Mehrausfertigung einer Bescheinigung   1,60
1.3 Ausstellen von Bescheinigungen über die Seuchenfreiheit eines Tieres, eines Bestandes, eines Gebietes oder einer Ware oder über die Genusstauglichkeit, die hygienische oder gesundheitliche Unbedenklichkeit von Tierkörpern, tierischen Teilen, Erzeugnissen oder Gegenständen    
1.3.1 ohne Untersuchung   6 bis 25
1.3.2 mit Untersuchung nach Zeitaufwand  
1.4 Betriebskontrollen, Probenahmen, Besichtigungen oder sonstige Überprüfungen, für die der Betroffene mittelbar oder unmittelbar Anlass gegeben hat, insbesondere Nachkontrollen aufgrund von Beanstandungen, Kontrollen oder Probenahmen aufgrund berechtigter Verbraucherbeanstandungen, Kontrollen von Tierhaltungen aufgrund von berechtigten Hinweisen auf Rechtsverstöße, Kontrollen oder Probenahmen aufgrund von Laborbefunden oder Prüfungen, Kontrollen oder Stellungnahmen im Rahmen einer beabsichtigten Geschäftseröffnung

1.4.1 Betriebskontrollen, Besichtigungen oder sonstige Überprüfungen nach Zeitaufwand  
1.4.2 Entnahme einer Probe   16,50
1.5 Sektion verendeter Tiere in der Tierkörperbeseitigungsanstalt auf Anforderung des Tierbesitzers je Tier nach Zeitaufwand  
1.6 Zuschläge für öffentliche Leistungen

Für öffentliche Leistungen, die auf Antrag außerhalb der Dienststunden (Sonnabend, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Montag bis Freitag von 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr) durchgeführt werden, ist ein Zuschlag in Höhe von 100 v. H. zu den Gebühren zu erheben. Soweit eine Gebühr nach dem Zeitaufwand zu erheben ist, bestimmt sich die Höhe des Zuschlags nach Nummer 1.4.2 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung.

   
2 Tierseuchenbekämpfung    
2.1 Öffentliche Leistungen aufgrund des/der Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) in der jeweils geltenden Fassung    
2.1.1 Beaufsichtigung nach § 16 Abs. 1 von Viehmärkten, Viehhöfen, Viehausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsammelstellen oder Schlachtstätten nach Zeitaufwand mindestens 22
2.1.2 Beaufsichtigung nach § 16 Abs. 3 von zu Handelszwecken oder zum Verkauf zusammengebrachten Hunden, Katzen oder Viehbeständen, von Tierschauen oder durch behördliche Anordnung veranlasste Zusammenziehung von Vieh    
2.1.2.1 erster Tag   15 bis 90
2.1.2.2 je Folgetag   6 bis 70
2.1.3 Beaufsichtigung nach § 16 Abs. 3 von Tierhaltungen, Tierkliniken oder sonstigen Betrieben oder Einrichtungen, von denen eine Seuchengefahr ausgehen kann nach Zeitaufwand mindestens 22
2.1.4 Ausnahmegenehmigung nach § 17c Abs. 4   15 bis 560
2.1.5 Anordnung nach § 17c Abs. 5   33
2.1.6 Erlaubnis zur Herstellung von Sera, Impfstoffen oder Antigenen nach § 17d Abs. 1 oder 2   500 bis 10.000
2.1.7 Überwachung von Betrieben oder Einrichtungen, in denen Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1 hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder abgegeben werden, nach § 17e nach Zeitaufwand mindestens 22
2.1.8 Erlaubniserteilung zur Haltung von Papageien oder Sittichen nach § 17g Abs. 1 und 2 nach Prüfung der Sachkunde und der Räumlichkeiten nach Zeitaufwand mindestens 33
2.1.9 Probenentnahmen, Impfungen oder Tuberkulinisierungen, die der Amtstierarzt oder ein von ihm nach § 2 Abs. 2 Satz 2 beauftragter Tierarzt in amtlicher Eigenschaft auf der Grundlage des § 79 Abs. 4, einer nach § 79 Abs. 1 bis 3, § 79a oder § 79b erlassenen Rechtsverordnung oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts erbringt, sofern kein anderer besonderer Gebührentatbestand in Nr. 2 die Leistung abschließend regelt

2.1.9.1 Probenentnahme    
2.1.9.1.1 Blutprobenentnahme Rind, Schwein, Schaf, Ziege Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 4 lfd. Nr. BI 5 der Anlage zur Tierärztegebührenordnung (GOT) vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691) in der jeweils geltenden Fassung  
2.1.9.1.2 Milchprobenentnahme Rind, Schaf, Ziege Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 5 lfd. Nr. G 3.1 der Anlage zur GOT  
2.1.9.1.3 Kotprobenentnahme Rind Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 10 lfd. Nr. V 1.1.7 Buchst. b der Anlage zur GOT  
2.1.9.1.4 Kotprobenentnahme Schwein, Schaf, Ziege Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 10 lfd. Nr. V 1.1.7 Buchst. c der Anlage zur GOT  
2.1.9.1.5 Kotprobenentnahme Geflügel Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 10 lfd. Nr. V 1.1.7 Buchst. d der Anlage zur GOT  
2.1.9.2 Impfungen    
2.1.9.2.1 Rinder Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt VI lfd. Nr. 602 Buchst. b und h der Anlage zur GOT  
2.1.9.2.2 Schweine, Schafe, Ziegen Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt VI lfd. Nr. 602 Buchst. c, d und h der Anlage zur GOT  
2.1.9.2.3 Geflügel Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt VI lfd. Nr. 603 Buchst. a der Anlage zur GOT  
2.1.9.3 Tuberkulinisierungen Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt II lfd. Nr. 201 der Anlage zur GOT  
  Anmerkungen zu Nr. 2.1.9:
  1. § 4 Abs. 3 Satz 1 GOT bleibt unberührt.
  1. 2. Für Strecken, die der nach § 2 Abs. 2 Satz 2 TierSG beauftragte Tierarzt mit eigenem privaten Kraftfahrzeug zurücklegt und die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Leistungen nach Nr. 2.1.9 stehen, wird eine Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe des § 5 des Thüringer Reisekostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung geleistet.
   
2.2 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung,

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;

Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung und

Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. Nr. L 149 vom 07.06.2008 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung

   
2.2.1 Genehmigung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 4 ViehVerkV nach Zeitaufwand  
2.2.2 Genehmigung von Ausnahmen für Viehausstellungen, Viehmärkte geringen Umfangs oder für Jahr- und Wochenmärkte nach § 3 Abs. 2 ViehVerkV   6 bis 90
2.2.3 Amtstierärztliche Untersuchung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV nach Zeitaufwand mindestens 22
2.2.4 Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ViehVerkV
11 bis 27
2.2.5 Erteilung der Genehmigung für den Abtrieb von Schlachtviehmärkten oder Schlachtstätten nach § 7 Satz 1 ViehVerkV
14
2.2.6 Erteilung der Genehmigung für Wanderschafherden nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ViehVerk   17
2.2.7 Zulassung eines Viehhandelsunternehmens nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV nach Zeitaufwand mindestens 50
2.2.8 Zulassung eines Transportunternehmens nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV nach Zeitaufwand mindestens 50
2.2.9 Zulassung einer Sammelstelle nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV nach Zeitaufwand mindestens 50
2.2.10 Anordnung des Ruhens der Zulassung nach § 16 ViehVerkV nach Zeitaufwand mindestens 37
2.2.11 Genehmigung von Ausnahmen für Viehladestellen nach § 18 Abs. 2 ViehVerkV   17
2.2.12 Ausstellung von Zeugnissen nach § 20 ViehVerkV    
2.2.12.1 Ursprungszeugnisse nach § 20 Satz 1   6 bis 25
2.2.12.2 Gesundheitszeugnisse nach § 20 Satz 2 nach Zeitaufwand höchstens 180
2.2.13 Erfassung einer Tierhaltung, auch als Betrieb, oder eines Zirkusses unter Erteilung einer Registriernummer nach § 26 Abs. 2 Satz 1 ViehVerkV    
2.2.13.1 Pferde- oder Rinderhaltungen    
2.2.13.1.1 bis 2 Tiere   gebührenfrei
2.2.13.1.2 3 bis 100 Tiere je Tierhaltung 7
2.2.13.1.3 über 100 Tiere je Tierhaltung 15
2.2.13.2 Schweine-, Schaf- oder Ziegenhaltungen    
2.2.13.2.1 bis 4 Tiere   gebührenfrei
2.2.13.2.2 5 bis 100 Tiere je Tierhaltung 7
2.2.13.2.3 über 100 Tiere je Tierhaltung 15
2.2.13.3 Geflügelhaltungen    
2.2.13.3.1 bis 20 Tiere   gebührenfrei
2.2.13.3.2 21 bis 100 Tiere je Tierhaltung 7
2.2.13.3.3 über 100 Tiere je Tierhaltung 15
2.2.13.4 Zirkusse je Zirkus 15
2.2.14 Zuteilung von Ohrmarken zur Kennzeichnung von einem in Thüringen geborenen Rind nach § 27 Abs. 2 ViehVerkV einschließlich Ausstellen einer Geburtsmeldekarte und eines Rinderpasses nach § 30 Abs. 1 ViehVerkV in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sowie eines Stammdatenblattes nach § 31 Satz 1 ViehVerkV je Rind 2,60 bis 15
  Anmerkung:

Aufwendungen für den Versand von Ohrmarken, Geburtsmeldekarten, Stammdatenblättern und Rinderpässen werden zusätzlich als Auslagen erhoben.

   
2.2.15 Ausstellung eines Ersatz-Rinderpasses   10
2.2.16 Genehmigung einer Ausnahme für Rinder kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere nach § 27 Abs. 3 Satz 3 ViehVerkV   20
2.2.17 Genehmigung einer Ausnahme für die zweite Ohrmarke von der Form und den Mindestmaßen nach § 27 Abs. 4 ViehVerkV   20
2.2.18 Zuteilung von Ersatzohrmarken nach § 27 Abs. 5 ViehVerkV je Ohrmarke 1,25 bis 3
(im Fall der Verwendung elektronischer Kennzeichnungssysteme bis 8 Euro)
2.2.19 Zuteilung von Kennzeichen und Ersatzkennzeichen zur Kennzeichnung von Schafen oder Ziegen nach § 34 Abs. 2 oder 5 Satz 1 ViehVerkV je Kennzeichen 0,09 bis 3

Anmerkung:

Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit die Thüringer Tierseuchenkasse die Kosten übernimmt.



2.2.20 Genehmigung von Ausnahmen für Schafe und Ziegen § 34 Abs. 3c ViehVerkV
20
2.2.21 Genehmigung einer Ausnahme nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 ViehVerkV
20
2.2.22 Zuteilung von Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schweinen nach § 39 Abs. 2 oder 6 Satz 1 Vieh- VerkV je Ohrmarke 0,09 bis 0,20
  Anmerkung:

Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit die Thüringer Tierseuchenkasse die Kosten übernimmt.

   
2.2.23 Zuteilung von elektronischen Kennzeichen (Transponder) zur Kennzeichnung von Einhufern nach § 44 Abs. 3 ViehVerkV, Ausstellung von Equidenpässen nach § 44a Abs. 1 Satz 2 ViehVerkV sowie Ausstellung von Duplikaten nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 oder Ersatzpässen nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 für einen Equidenpass    
2.2.23.1 Zuteilung von Transpondern je Transponder 3 bis 20
2.2.23.2 Ausstellung von Equidenpässen, Duplikaten oder Ersatzpässen je Pass oder Duplikat 35 bis 125
2.2.24 Genehmigung anderer Kennzeichnungen nach § 45 Abs. 2 ViehVerkV nach Zeitaufwand  
2.2.25 Ausstellung eines Rinderpasses für aus Drittländern eingeführte Tiere nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 je Rind 10
2.2.26 Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT):

Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der zentralen Datenbank für Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine nach den Artikeln 14 und 18 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. Nr. L 121 vom 29.07.1964 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sowie nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004, jeweils in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 bis 3 der Vereinbarung zwischen den Ländern und der Bundesrepublik Deutschland über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung einer Datenbank vom 25. April 2005 und § 7 des Tier-Kennzeichnungs- und Registrierungsvertrags

   
2.2.26.1 HIT-Jahresgebühr für Schlachtbetriebe in Bezug auf Rinder 4 v. H. der im Vorjahr geschlachteten Rinder, davon je Tier 0,41
2.2.26.2 HIT-Jahresgebühr für Viehhändler in Bezug auf Rinder 4 v. H. der im Vorjahr umgesetzten Rinder, davon je Tier 0,41
2.2.26.3 HIT-Jahres-Betriebsgebühr für Rinderhalter    
2.2.26.3.1 1 bis 20 Rinder je Betrieb 10,23
2.2.26.3.2 21 bis 100 Rinder je Rind 0,51
2.2.26.3.3 101 bis 500 Rinder je Rind 0,41
2.2.26.3.4 über 500 Rinder je Rind 0,31
  Anmerkung:

Für die zugrunde zu legende Anzahl der Rinder ist die im HIT registrierte Anzahl an Rindern zum Stichtag nach der jeweils geltenden Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen maßgeblich.

   
2.2.26.4 HIT-Jahresgebühr für Schlachtbetriebe in Bezug auf Schweine 4 v. H. der im Vorjahr geschlachteten Schweine, davon je Tier 0,30
2.2.26.5 HIT-Jahresgebühr für Viehhändler, Viehtransporteure oder Viehsammelstellen in Bezug auf Schweine 4 v. H. der im Vorjahr umgesetzten Schweine, davon je Tier 0,30
2.2.26.6 HIT-Jahres-Betriebsgebühr für Schweinehalter    
2.2.26.6.1 1 bis 30 Schweine je Betrieb 5 bis 10
2.2.26.6.2 31 bis 500 Schweine je Schwein 0,15 bis 0,30
2.2.26.6.3 über 500 Schweine je Schwein 0,10 bis 0,25
  Anmerkung:

Für die zugrunde zu legende Anzahl der Schweine ist der Stichtag nach der jeweils geltenden Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen maßgeblich.

   
2.2.26.7 HIT-Jahresgebühr für Schlachtbetriebe in Bezug auf Schafe, Ziegen 4 v. H. der im Vorjahr geschlachteten Schafe, Ziegen, davon je Tier 0,30
2.2.26.8 HIT-Jahresgebühr für Viehhändler, Viehtransporteure oder Viehsammelstellen in Bezug auf Schafe, Ziegen 4 v. H. der im Vorjahr geschlachteten Schafe, Ziegen, davon je Tier 0,30
2.2.26.9 HIT-Jahres-Betriebsgebühr für Schafe- und Ziegenhalter    
2.2.26.9.1 1 bis 30 Schafe, Ziegen je Betrieb 5 bis 10
2.2.26.9.2 31 bis 500 Schafe, Ziegen je Tier 0,15 bis 0,30
2.2.26.9.3 über 500 Schafe, Ziegen je Tier 0,10 bis 0,25
  Anmerkung:

Für die zugrunde zu legende Anzahl der Schafe und Ziegen ist der Stichtag nach der jeweils geltenden Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen maßgeblich.

   
2.3 Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123) in der jeweils geltenden Fassung

2.3.1 Erteilung der Erlaubnis zur Arbeit mit Tierseuchenerregern oder zum Erwerb oder zur Abgabe von Tierseuchenerregern nach § 2 Abs. 1   55 bis 560
2.4 Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006(BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung    
2.4.1 Entscheidung über die Änderung der Herstellungserlaubnis nach § 3 Abs. 3   20 bis 500
2.4.2 Anordnung des Ruhens der Herstellungserlaubnis nach § 7 Satz 1   41 bis 420
2.4.3 Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis (GMP-Bescheinigung) einschließlich Durchführung einer Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2   250 bis 5 000
2.4.4 Prüfung eines Betriebes, der im Besitz einer GMP-Bescheinigung ist, nach § 19 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand  
2.4.5 Durchführung von Prüfungen auf Antrag eines Herstellers nach § 19 Abs. 2 nach Zeitaufwand  
2.4.6 Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 1 und 3 Satz 1   50 bis 5 000
2.4.7 Anordnung des Ruhens einer Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 6 in Verbindung mit § 7   41 bis 420
2.4.8 Bescheinigung über die Einhaltung der anerkannten Regeln bei der Herstellung von Sera, Impfstoffen oder Antigenen nach § 39 Abs. 2   500 bis 5 000
2.5 Tollwut-Verordnung in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598) in der jeweils geltenden Fassung    
2.5.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 3
32

2.5.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 4   19
2.5.3 Erteilung einer Genehmigung zur Nutzung eines Hundes nach § 10 Abs. 2 Satz 2
17
2.6 MKS-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573) in der jeweils geltenden Fassung

2.6.1 Genehmigung von Impfungen nach § 2 Abs. 2   32
2.6.2 Genehmigung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 1, § 10, § 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 17 Abs. 2 oder 4, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 oder § 30 Abs. 3   17
2.7 Schweinepest-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547) in der jeweils geltenden Fassung    
2.7.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2   32
2.7.2 Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2
17
2.7.3 Genehmigung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 1 oder 2 Satz 1
17
2.7.4 Genehmigung von Ausnahmen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1
17
2.7.5 Genehmigung von Ausnahmen nach § 14a Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7
17
2.7.6 Genehmigung von Ausnahmen nach § 24a Abs. 7   17
2.8 Geflügelpest-Verordnungen    
2.8.1 Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) in der jeweils geltenden Fassung

2.8.1.1 Genehmigung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
32
2.8.1.2 Genehmigung von Schutzimpfungen nach § 8 Abs. 3
50 bis 100
2.8.1.3 Genehmigung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 2 oder 4
8 bis 15
2.8.1.4 Genehmigung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 5 oder 6, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 1, §§ 22 bis 24, 28, 29, 31, 32, 37 bis 39, 46 Abs. 4 Satz 2, § 47 Abs. 1, §§ 49, 57 oder § 60   8 bis 29
2.8.2 Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) in der jeweils geltenden Fassung    
  Anmerkung:

Die in Nr. 2.8.2 genannte Verordnung ist in Bezug auf die Newcastle-Krankheit bis zum Erlass einer anderweitigen bundesrechtlichen Regelung weiter anzuwenden.

   
2.8.2.1 Genehmigung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3   32
2.8.2.2 Genehmigung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2   32
2.8.2.3 Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2   24
2.8.2.4 Genehmigung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 2   17
2.8.2.5 Genehmigung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 3   12
2.8.2.6 Genehmigung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 3   17
2.9 Tuberkulose-Verordnung in der Fassung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 462) in der jeweils geltenden Fassung    
2.9.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2   32
2.9.2 Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Satz 2 nach Zeitaufwand  
2.10 Brucellose-Verordnung in der Fassung vom20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3601) in der jeweils geltenden Fassung    
2.10.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2   32
2.10.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 2   17
2.10.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 3   12
2.10.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 2   17
2.10.5 Amtliche Anerkennung als brucellosefreier Rinderbestand nach § 19   60
2.10.6 Anordnung des Ruhens der Anerkennung nach § 21 Abs. 4
45
2.11 Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1845) in der jeweils geltenden Fassung

2.11.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Satz 3
32
2.12 Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom3. November 2004 (BGBl. I S. 2738) in der jeweils geltenden Fassung    
2.12.1 Registrierung einer Bienenhaltung unter Erteilung einer Registriernummer nach § la Satz 2    
2.12.1.1 bis 25 Bienenvölker je Bienenhaltung gebührenfrei
2.12.1.2 26 bis 50 Bienenvölker je Bienenhaltung 7
2.12.1.3 über 50 Bienenvölker je Bienenhaltung 15
2.12.2 Beaufsichtigung von Betrieben nach § 2 Abs. 1 nach Zeitaufwand mindestens 27
2.12.3 Ausstellung einer Bescheinigung einschließlich Untersuchung nach § 5 Abs. 1

2.12.3.1 Ausstellung der Bescheinigung   8 bis 11
2.12.3.2 Untersuchung zur Ausstellung der Bescheinigung je Volk 2,80
2.12.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3   12
2.12.5 Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 3   15
2.13 Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458) in der jeweils geltenden Fassung    
2.13.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Satz 2   32
2.13.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 oder § 8 Abs. 2 nach Zeitaufwand  
2.14 Psittakose-Verordnung in der Fassung vom20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3531) in der jeweils geltenden Fassung    
2.14.1 Zulassung von Fußringen eines eingetragenen    
  Züchtervereins nach § 2 Abs. 2 Satz 1   33
2.14.2 Erteilung der Genehmigung der Buchführung mittels elektronischer Datenverarbeitung nach § 4 Abs. 3   6 bis 17
2.15 Schweinehaltungshygieneverordnung vom 7. Juni1999 (BGBl. I S. 1252) in der jeweils geltenden Fassung    
2.15.1 Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand mindestens 29
2.15.2 Beaufsichtigung eines Betriebes nach § 10, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird nach Zeitaufwand  
2.15.3 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Nr. 3 nach Zeitaufwand mindestens 29
2.16 Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609) in der jeweils geltenden Fassung    
2.16.1 Genehmigung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 3a Satz 2
32
2.16.2 Bescheinigung nach § 4 Abs. 2   7
2.17 Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung    
2.17.1 Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 nach Zeitaufwand mindestens 60
2.17.2 Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach § 4 Abs. 4 Satz 1
25
2.17.3 Registrierung eines Betriebes (Anlage, Angelteich oder Aquakulturbetrieb) unter Erteilung einer Registriernummer nach § 6 Abs. 3 Satz 1 je Betrieb 7
2.17.4 Genehmigung von Ausnahmen vom Impfverbot nach § 11 Abs. 3   29
2.17.5 Genehmigung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 2   25
2.17.6 Tiergesundheitsbescheinigung nach § 13 Abs. 1   6 bis 25
2.18 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) in der jeweils geltenden Fassung    
2.18.1 Untersuchung von Tieren und Waren einschließlich Bescheinigung nach § 8 Abs. 1    
2.18.1.1 Rinder, Wildklauentiere, Einhufer je Tier 2,40 mindestens 19 höchstens 220
2.18.1.2 Schweine, Schafe und Ziegen je 10 Tiere 1,70 mindestens 19 höchstens 220
2.18.1.3 Affen, Halbaffen je Tier 6 mindestens 19 höchstens 200
2.18.1.4 Vögel    
2.18.1.4.1 Geflügel    
2.18.1.4.1.1 bis 300 Tiere   18
2.18.1.4.1.2 301 bis 1.000 Tiere   35
2.18.1.4.1.3 1 001 bis 2.000 Tiere   45
2.18.1.4.1.4 ab 2 001 Tiere   59
2.18.1.4.2 Papageien, Sittiche je Tier 6,60 mindestens 19 höchstens 308
2.18.1.5 Hasen und Kaninchen je 10 Tiere 6,30 mindestens 19 höchstens 62
2.18.1.6 Bienen je Volk oder Königin 2,80 mindestens 15 höchstens 29
2.18.1.7 Fische je Behältnis oder je 100 kg 9,90 mindestens 19 höchstens 154
2.18.1.8 Samen von Einhufern, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen je 10 Portionen 3,20 mindestens 19 höchstens 143
2.18.1.9 Embryonen oder Eizellen von Einhufern, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen je 10 Embryonen und Eizellen 3,20 mindestens 19 höchstens 143
2.18.1.10 Bruteier je 1.000 Stück 1,70 mindestens 19 höchstens 94
2.18.1.11 sonstige Waren nach Zeitaufwand mindestens 15
2.18.2 Erteilung einer Genehmigung zum Verbringen oder zur Einfuhr von Tieren und Waren nach § 8 Abs. 2 oder 3, § 9 Satz 1, § 13a Abs. 2, § 22 Abs. 3 oder 4 oder § 34a Abs. 2   6 bis 560
2.18.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 10a Abs. 1 Satz 2
32
2.18.4 Zulassung einer Sammelstelle nach § 12 Abs. 1 oder § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, eines nicht-öffentlichen Schlachthauses nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder eines Betriebs nach § 15 nach Zeitaufwand mindestens 50
2.18.5 Genehmigung von Rücksendungen nach § 21 Abs. 3
32
2.18.6 Zulassung von Ausnahmen nach § 24a Abs. 1 Satz 2
32
2.18.7 Zulassung einer Quarantänestation nach § 31 Abs. 2 oder einer Quarantäneeinrichtung nach § 35 nach Zeitaufwand mindestens 27
2.18.8 Amtliche Beobachtung nach § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4 einschließlich Untersuchung und Probenahme nach § 34 Abs. 5 nach Zeitaufwand mindestens 27
höchstens 300
2.18.9 Genehmigung zum Verbringen während der behördlichen Beobachtung nach § 34 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand  
2.18.10 Genehmigung von Ausnahmen nach § 34 Abs. 1 Satz 4 nach Zeitaufwand  
2.18.11 Zulassung eines Lagers nach § 36a Abs. 3 und 4 nach Zeitaufwand mindestens 26
2.19 Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fassung vom 13. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung    
2.19.1 Genehmigung des Verbringens oder der Einfuhr von Tierseuchenerregern nach §§ 2 bis 4   15 bis 290
2.19.2 Genehmigung des Verbringens oder der Einfuhr von Impfstoffen oder Antigenpräparaten, die Tierseuchenerreger enthalten, nach §§ 5 bis 7   15 bis 290
2.20 Rinder-Salmonellose-Verordnung in der Fassung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung    
2.20.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2   32
2.21 Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 752) in der jeweils geltenden Fassung    
2.21.1 Genehmigung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 5
29

2.22 BHV1-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520) in der jeweils geltenden Fassung

2.22.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 5 nach Zeitaufwand  
2.22.2 Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1   6 bis 12
2.23 Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 604) in der jeweils geltenden Fassung    
2.23.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2   32
2.23.2 Genehmigung von Ausnahmen nach § 8   19
2.24 Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1172) in der jeweils geltenden Fassung    
2.24.1 Zulassung von Ausnahmen von dem Impfverbot gegen Milzbrand nach § 2 Abs. 2 oder von Ausnahmen von dem Impfverbot gegen Rauschbrand nach § 9 in Verbindung mit § 2 Abs. 2
32

2.24.2 Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Kennzeichnung der gegen Milzbrand geimpften Tiere nach § 2 Abs. 4 Satz 2 oder von der Verpflichtung zur Kennzeichnung der gegen Rauschbrand geimpften Tiere nach § 9 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 2   32


3 Tierschutz    
  Öffentliche Leistungen aufgrund des/der    
3.1 Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai    
  2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung    
3.1.1 Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. la Satz 1 oder 2
35 bis 80
3.1.2 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schächten nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 je Antrag 10 bis 220
3.1.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 3
27 bis 115
3.1.4 Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 3   55 bis 260
3.1.5 Erteilung der Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1
55 bis 550
3.1.6 Verlängerung der Anzeigefrist nach § 8a Abs. 1 Satz 3
35
3.1.7 Zulassung von Ausnahmen nach § 8b Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 Satz 2
27 bis 110
3.1.8 Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1   27 bis 230
3.1.9 Prüfung der Sachkunde
  1. der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 oder
  1. b) einer für einen Erlaubnisinhaber nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b (gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren) im Verkauf tätigen Person nach § 11 Abs. 5
  20 bis 100
3.1.10 Genehmigung der Einfuhr von Wirbeltieren zu bestimmten Zwecken nach § 11a Abs. 4   27 bis 120
3.1.11 Aufsicht über Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen, Einrichtungen, Betrieben, Zirkusbetrieben, Tierhaltungen oder Personen nach § 16 Abs. 1, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird nach Zeitaufwand  
3.2 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. Nr. L 3 vom 05.01.2005 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung    
3.2.1 Prüfung der Transportpapiere im Rahmen des Artikels 4 Abs. 2 nach Zeitaufwand  
3.2.2 Prüfung des Zulassungsnachweises im Rahmen des Artikels 6 Abs. 8 nach Zeitaufwand  
3.2.3 Zulassung eines Transportunternehmers nach Artikel 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 einschließlich Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand mindestens 60
3.2.4 Zulassung eines Transportunternehmers, der lange Beförderungen durchführt, nach Artikel 11 Abs. 1 und 3 Satz 1 einschließlich Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand mindestens 100
3.2.5 Durchführung von Kontrollen vor langen Beförderungen nach Artikel 14 Abs. 1 nach Zeitaufwand  
3.2.6 Durchführung von Kontrollen während langer Beförderungen nach Artikel 15 Abs. 1, soweit dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird nach Zeitaufwand  
3.2.7 Anerkennung der Prüfung nach Artikel 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1   60 bis 120
3.2.8 Durchführung der Prüfung nach Artikel 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1 durch eine Behörde   25 bis 100
3.2.9 Ausstellung eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 Satz 3   20
3.2.10 Ausstellung eines Zulassungsnachweises für Straßentransportmittel nach Artikel 18 Abs. 1 einschließlich
  1. Erteilung einer Nummer nach Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 und
  1. b) Kontrolle nach Artikel 18 Abs. 1 Buchst. b
nach Zeitaufwand mindestens 100
3.2.11 Anordnung einer Maßnahme nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2   60 bis 180
3.2.12 Genehmigung für die Weiterbeförderung von Tieren nach Artikel 23 Abs. 3   60 bis 180
3.2.13 Entziehung oder Aussetzung der Zulassung des Transportunternehmers oder der Gültigkeit des Zulassungsnachweises für das betreffende Transportmittel nach Artikel 26 Abs. 4 Buchst. c   60 bis 120
3.2.14 Entziehung des Befähigungsnachweises oder Aussetzung der Gültigkeit des Befähigungsnachweises nach Artikel 26 Abs. 5   20
3.3 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes vom8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394) in der jeweils geltenden Fassung    
3.3.1 Überwachung der Einhaltung des Verbots des Inverkehrbringens von Katzen- oder Hundefellen oder Produkten, die solche Felle enthalten, oder der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Rechtsakten der Europäischen Union, sowie sie
  1. aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß festgestellt wird oder
  1. b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln oder nachzuweisen
   
3.3.1.1 Kontrolle in einem Betrieb oder einer sonstigen Einrichtung oder Räumlichkeit nach Zeitaufwand  
3.3.1.2 Entnahme einer Probe nach Zeitaufwand  
3.3.1.3 Untersuchung einer Probe    
  Anmerkung:

Kosten für die Untersuchung einer Probe werden als Auslagen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 ThürVwKostG in Rechnung gestellt.

   
3.3.2 Treffen von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1    
3.3.2.1 Beschlagnahme eines Hunde- oder Katzenfells oder eines Produkts, das solche Felle enthält, oder eines Robbenerzeugnisses nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1   30
  Anmerkung:

Kosten für eine amtliche Verwahrung werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

   
3.3.2.2 Treffen von Anordnungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2   30 bis 300
3.3.2.3 Treffen einer sonstigen Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 1   30 bis 500
3.4 Tierschutztransportverordnung vom 11. Februar 2009 (BGBl. I S. 375) in der jeweils geltenden Fassung    
3.4.1 Ausstellung eines Befähigungsnachweises nach § 4 Abs. 1 oder 2   20
3.5 Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405) in der jeweils geltenden Fassung

3.5.1 Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1
25
3.5.2 Prüfung der Sachkunde nach § 4 Abs. 4    
3.5.2.1 Abnahme der fachtheoretischen Prüfung   25 bis 100
3.5.2.2 Abnahme der fachpraktischen Prüfung   25 bis 100
3.5.3 Entziehung der Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 8
25
3.5.4 Zulassung der Abweichung von der Höchstzeit zwischen Betäuben und Entbluteschnitt nach § 14 Abs. 1 nach Zeitaufwand  
3.5.5 Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren nach § 14 Abs. 2   55 bis 560
3.6 Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung vom 20. Mai 1988 (BGBl. I S. 639) in der jeweils geltenden Fassung

3.6.1 Gestattung einer anderen geeigneten Kennzeichnung nach § 2 Satz 6   50 bis 270
3.7 Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838) in der jeweils geltenden Fassung

3.7.1 Feststellung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten der Betreuungsperson für das gewerbsmäßige Züchten von Hunden nach § 3   25 bis 100
3.8 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043) in der jeweils geltenden Fassung    
3.8.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Satz 1   25 bis 100
3.8.2 Erteilung einer Sachkundenbescheinigung nach § 17 Abs. 1
16
3.8.3 Prüfung der Sachkunde nach § 17 Abs. 3    
3.8.3.1 Abnahme der fachtheoretischen Prüfung   25 bis 100
3.8.3.2 Abnahme der fachpraktischen Prüfung   25 bis 100
3.9 Thüringer Gefahren- Hundeverordnung in der Fassung vom 30. September 2003 (StAnz. Nr. 47 S. 2373) in der jeweils geltenden Fassung    
3.9.1 Abgabe von Stellungnahmen des örtlich zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes im Rahmen der Beteiligung in den Fällen des § 3 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 und § 6 Abs. 5 entsprechend den Erläuterungen zum Vollzug dieser Bestimmungen in der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Zucht, Ausbildung, Abrichten und Halten gefährlicher Hunde in der Fassung vom 30. September 2003 (StAnz. Nr. 47 S. 2341) in der jeweils geltenden Fassung nach Zeitaufwand  
4 Tierische Nebenprodukte-Besei tigung    
  Öffentliche Leistungen aufgrund des/der    
4.1 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

4.1.1 Ausstellen einer Veterinärbescheinigung einschließlich Untersuchung nach Artikel 7 Abs. 2 oder Artikel 8 Abs. 3 Buchst. a, sofern nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vorgesehen, in Verbindung mit Anhang II Kapitel III Nr. 5 nach Zeitaufwand  
4.1.2 Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 8 Abs. 2 Satz 1   5 bis 515
4.1.3 Durchführung von Kontrollen nach Artikel 8 Abs. 6, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich werden nach Zeitaufwand  
4.1.4 Zulassung eines Zwischenbehandlungsbetriebs nach Artikel 10 Abs. 1, eines Lagerbetriebs nach Artikel 11 Abs. 1, einer Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlage nach Artikel 12 Abs. 2 oder 3, eines Verarbeitungsbetriebs nach Artikel 13 Abs. 1, eines Fettverarbeitungsbetriebs nach Artikel 14 Abs. 1, einer Biogasanlage oder einer Kompostieranlage nach Artikel 15 Abs. 1, eines Verarbeitungsbetriebs nach Artikel 17 Abs. 1 oder eines Heimtierfutterbetriebs oder einer technischen Anlage nach Artikel 18 Abs. 1   100 bis 1.000
4.1.5 Überwachung eines zugelassenen Betriebs nach Artikel 26 Abs. 1, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird    
4.1.5.1 Betriebskontrolle nach Zeitaufwand  
4.1.5.2 Entnahme einer Probe   16,50
4.2 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung

4.2.1 Übertragung der Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2   110 bis 560
4.2.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Satz 1 oder 2
28 bis 290
4.3 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735) in der jeweils geltenden Fassung

4.3.1 Genehmigung einer Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Betrieben befördert wird, nach § 6 Abs. 5   10
4.3.2 Registrierung eines Betriebes nach § 7 Satz 1   29 bis 56
4.3.3 Zulassung einer Anlage zur Pasteurisierung nach § 11 Abs. 1 Satz 1
300 bis 600
4.3.4 Registrierung einer Biogasanlage nach § 13 Abs. 1 Satz 2
29 bis 56
4.3.5 Registrierung einer Kompostierungsanlage nach § 17 Abs. 1 Satz 2
29 bis 56
4.3.6 Genehmigung von Ausnahmen nach § 27 Abs. 1   28
4.3.7 Zulassung von Plätzen, an denen Heimtiere vergraben werden können (Tierfriedhöfe), nach § 27 Abs. 3 Satz 1
85 bis 500
4.4 Thüringer Tierische Nebenorodukte-Beseitigungsgesetzes vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 224) in der jeweils geltenden Fassung

4.4.1 Genehmigung der Entgelte nach § 4 Abs. 5 Satz 1   400 bis 1.200


5 Lebensmittelüberwachung einschließlich Fleisch- und Geflügelfleischhygiene, Überwachung Tabakerzeugnisse    
5.1 Öffentliche Leistungen aufgrund des/der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206; L 226 vom 25.06.2004 S. 83; L 46 vom 21.02.2008 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung;

Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung;

Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005 S. 1; L 278 vom 10.10.2006 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung

   
5.1.1 Überwachung durch Kontrollen und Untersuchungen bei eingelagertem Fleisch in Kühl- und Gefrierhäusern nach Artikel 4 Abs. 2 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 nach Zeitaufwand  
5.1.2 Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung, Getrennthaltung und Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten, Hygienekontrollen, Untersuchung auf Trichinen, bakteriologische Fleischuntersuchung und stichprobenweise Rückstandsuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, in Schlachtbetrieben nach Artikel 4 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 und Nr. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004    
5.1.2.1 Mindestgebühren nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 191 vom 28.05.2004 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in Bezug auf Rinder, Einhufer/ Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel und Zuchtkaninchen sowie Mindestgebühren in Bezug auf Farmwild
(Zuchtlaufvögel sowie Wildschweine, Wildwiederkäuer und Sumpfbiber aus Zuchtbetrieben)
   
5.1.2.1.1 ausgewachsene Rinder je Tier 5
5.1.2.1.2 Jungrinder je Tier 2
5.1.2.1.3 Einhufer/Equiden je Tier 3
5.1.2.1.4 Schweine    
5.1.2.1.4.1 mit einem Schlachtgewicht von weniger als 25 kg je Tier 0,50
5.1.2.1.4.2 mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg je Tier 1
5.1.2.1.5 Schafe, Ziegen    
5.1.2.1.5.1 mit einem Schlachtgewicht von weniger als 12 kg je Tier 0,15
5.1.2.1.5.2 mit einem Schlachtgewicht von mindestens 12 kg je Tier 0,25
5.1.2.1.6 Geflügel    
5.1.2.1.6.1 Haushühner, Perlhühner je Tier 0,005
5.1.2.1.6.2 Enten, Gänse je Tier 0,01
5.1.2.1.6.3 Truthühner je Tier 0,025
5.1.2.1.7 Zuchtkaninchen je Tier 0,005
5.1.2.1.8 Wildschweine je Tier 8
5.1.2.1.9 Wildwiederkäuer je Tier 7
5.1.2.1.10 Zuchtlaufvögel je Tier 6
5.1.2.1.11 Sumpfbiber je Tier 4
  Anmerkung:

Nach Artikel 27 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 werden die EG-Gebühren mindestens alle zwei Jahre auf den neuesten Stand gebracht. Die in den Nummern 5.1.2.1.1 bis 5.1.2.1.7 genannten EG-Mindestgebühren sind daher jeweils in der aktuellen Höhe nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuwenden, solange eine notwendig gewordene Anpassung von Nr. 5.1.2.1 noch nicht erfolgt ist.

   
5.1.2.2 Zur Deckung höherer Kosten sind über den in Nr. 5.1.2.1 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren zu erheben. Diese dürfen nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nicht höher sein, als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf folgende Ausgaben:
  1. Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals,
  2. Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten und
  3. Kosten für Probenahmen und Laboruntersuchung.

Zur Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Kosten ist von der zuständigen Behörde für jeden Betrieb eine nachvollziehbare Berechnung und Darstellung der Kosten vorzunehmen. Die zur Deckung dieser Kosten zu erhebenden Gebühren können auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden. Hierfür ist von der zuständigen Behörde für den jeweiligen Betrieb eine Kostenkalkulation aufzustellen. Das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal umfasst auch das Verwaltungspersonal, das im Zusammenhang mit der Abwicklung der Untersuchungen im gebotenen Umfang eingesetzt wird.

Deckung höherer Kosten über die in der Nr. 5.1.2.1 genannten Mindestgebühren hinaus durch Erhebung kostendeckender Gebühren  
  Anmerkungen:

1. Im Rahmen der Ermittlung der in Satz 2 Buchst. a genannten Kosten sind die Bestimmungen des Artikels 5 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sowie des § 9 der AVV Lebensmittelhygiene (AW LmH) vom 12. September 2007 (BAnz. Nr. 180a vom 25. September 2007) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen und für den jeweiligen Betrieb mit der erforderlichen Transparenz zu dokumentieren.

2. Bei den in Satz 2 Buchst. b genannten Kosten für Anlagen, Hilfsmittel und Ausrüstung sind im Einzelnen insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen:

  1. Geschäftsbedarf (beispielsweise Stempel, Kennzeichnungstinte, Vordrucke, Fotokopien),
  2. Geräte und Ausstattungsgegenstände der Verwaltung (beispielsweise Büromöbel, Schreibmaschinen),
  3. Post- und Fernmeldegebühren,
  4. Haltung von Dienstfahrzeugen,
  5. Geräte und Instrumente für den Fachbedarf (beispielsweise Labormöbel, Scheren, Messer),
  6. Verbrauchsmaterial für den Fachbedarf (beispielsweise Chemikalien, Desinfektionsmittel, Reagenzien, Glaswaren),
  7. Fachliteratur (Bücher und Zeitschriften),
  8. Bewirtschaftung der Räumlichkeiten (beispielsweise Energie- und Reinigungskosten),
  9. Unterhaltung der Räumlichkeiten der Untersuchungsstellen (beispielsweise Wartung und Reparatur von maschinellen und technischen Einrichtungen),
  10. Vermischte Verwaltungsausgaben,
  1. k) Mieten für die der Untersuchungsstelle gegebenenfalls zur Miete überlassenen Räumlichkeiten.

3. Neben den Kosten für die Untersuchung auf Trichinen und die in bestimmten Verdachtsfällen durchzuführende bakteriologische Fleischuntersuchung werden auch die Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, im Rahmen der Ermittlung der in Satz 2 Buchst. c genannten Kosten eingerechnet.

Anknüpfungspunkt für die Verfahrensweise der Ermittlung der Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung ist Anhang IV der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/ EWG (ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung. Anhang IV der Richtlinie 96/23/EG und die Entscheidung 97/747/EG der Kommission vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen (ABl. Nr. L 303 vom 06.11.1997 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung regeln den Umfang und die Häufigkeit der Probenahme und bilden die Grundlage für den jährlich vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erstellten nationalen Rückstandskontrollplan (nachfolgend NRKP). Die Kosten für die stichprobenweise durchgeführte Rückstandsuntersuchung werden aufgrund der variablen Vorgaben des NRKP jährlich neu berechnet und von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium auf der Website dieser Behörde (Bereich Lebensmittelüberwachung) bekannt gegeben.

   
5.1.2.3 Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der Mindestgebühr nach Nr. 5.1.2.1 liegende Gebühr erhoben werden.    
5.1.3 Überwachung durch Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Fleischzerlegung in Zerlegungsbetrieben nach Artikel 4 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 und Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004    
5.1.3.1 Mindestgebühren nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004    
5.1.3.1.1 Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch je Tonne Fleisch 2
5.1.3.1.2 Geflügelfleisch, Zuchtkaninchenfleisch je Tonne Fleisch 1,50
5.1.3.1.3 Zuchtwildfleisch, Wildfleisch    
5.1.3.1.3.1 kleines Federwild, kleines Haarwild je Tonne Fleisch 1,50
5.1.3.1.3.2 Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu) je Tonne Fleisch 3
5.1.3.1.3.3 Wildschweine, Wildwiederkäuer

Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.

je Tonne Fleisch 2
5.1.3.2 Zur Deckung höherer Kosten sind über den in Nr. 5.1.3.1 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren zu erheben.

Nr. 5.1.2.2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung des Umfangs der Kosten ist Artikel 5 Nr. 5 Buchst. a in Verbindung mit Anhang 1 Abschnitt III Kapitel II Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu berücksichtigen und mit der erforderlichen Transparenz zu dokumentieren. Im Übrigen gilt Nr. 2 der Anmerkungen zu Nr. 5.1.2.2 entsprechend.

   
5.1.3.3 Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der EG-Mindestgebühr nach Nr. 5.1.3.1 liegende Gebühr erhoben werden.    
5.1.4 Kontrollen im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung einschließlich tierseuchenrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung und Getrennthaltung der tierischen Nebenprodukte, Hygienekontrollen, Untersuchung auf Trichinen, bakteriologische Fleischuntersuchung und stichprobenweise Rückstandsuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, von erlegtem Wild in Wildbearbeitungsbetrieben nach Artikel 4 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 und Nr. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004    
5.1.4.1 Mindestgebühren nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 882/2004    
5.1.4.1.1 kleines Federwild je Tier 0,005
5.1.4.1.2 kleines Haarwild je Tier 0,01
5.1.4.1.3 Wildschweine je Tier 1,50
5.1.4.1.4 Wildwiederkäuer

Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.

je Tier 0,50
5.1.4.2 Zur Deckung höherer Kosten sind über den in Nr. 5.1.4.1 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren zu erheben.

Nr. 5.1.2.2 Satz 2 bis 6 einschließlich der daran anschließenden Anmerkungen gelten entsprechend.

   
5.1.4.3 Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der EG-Mindestgebühr nach Nr. 5.1.4.1 liegende Gebühr erhoben werden.    
5.1.5 Kontrollen im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen einschließlich Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 7 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004    
5.1.5.1 Überwachung der Erzeugung und ersten Vermarktung von Fischereierzeugnissen einschließlich Erzeugnissen der Aquakultur durch Hygienekontrollen, stichprobenweise Rückstandsuntersuchung und sonstige Untersuchungen, jeweils einschließlich Probenahme    
5.1.5.1.1 Mindestgebühr nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel V Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 je Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat, 1
    danach je Tonne 0,50
  Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.    
5.1.5.1.2 Zur Deckung höherer Kosten ist eine über der in Nr. 5.1.5.1.1 genannten Mindestgebühr liegende Gebühr zu erheben. Nr. 5.1.2.2 Satz 2 gilt entsprechend.    
5.1.5.1.3 Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der EG-Mindestgebühr nach Nr. 5.1.5.1.1 liegende Gebühr erhoben werden.    
5.1.5.2 Überwachung der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen einschließlich Erzeugnissen der Aquakultur entsprechend Anhang III Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004    
5.1.5.2.1 Mindestgebühr nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel V Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 je Tonne 0,50
  Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.    
5.1.5.2.2 Zur Deckung höherer Kosten ist eine über der in    
  Nr. 5.1.5.2.1 genannten Mindestgebühr liegende Gebühr zu erheben. Nr. 5.1.2.2 Satz 2 gilt entsprechend.    
5.1.5.2.3 Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der EG-Mindestgebühr nach Nr. 5.1.5.2.1 liegende Gebühr erhoben werden.    
5.1.6 Kontrollen im Zusammenhang mit der Milcherzeugung nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004    
  Anmerkung:

Gebührenpflichtig sind unter Hinweis auf die in Anhang IV Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Bezug genommene Richtlinie 85/73/EWG die Kontrollen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG .

   
5.1.6.1 Mindestgebühr nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 882/2004- je 30 Tonnen 1
    und danach je Tonne 0,50
  Die Anmerkung zu Nr. 5.1.2.1 gilt entsprechend.    
  Anmerkung:

Die Gebühr wird vom Lebensmittelunternehmer, der die Rohmilch sammelt und gegebenenfalls behandelt, erhoben.

   
5.1.6.2 Zur Deckung höherer Kosten ist eine über der in Nr. 5.1.6.1 genannten Mindestgebühr liegende Gebühr zu erheben. Nr. 5.1.2.2 Satz 2 gilt entsprechend.    
5.1.6.3 Unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Verweisung auf Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann eine unter der EG-Mindestgebühr nach Nr. 5.1.6.1 liegende Gebühr erhoben werden.    
5.1.7 Erteilung einer Genehmigung, Schlachtkörper von als Haustiere gehaltenen Einhufern, mehr als sechs Monate alten Rindern oder mehr als vier Wochen alten Hausschweinen ohne eine Spaltung in zwei Hälften zur Fleischuntersuchung vorzustellen, nach Anhang 1 Abschnitt 1 Kapitel II Buchst. D Nr. 3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
50 bis 200
5.1.8 Rückstandsuntersuchung bei Fleisch bei begründetem Verdacht nach Anhang 1 Abschnitt 1 Kapitel II Buchst. F Nr. 1 Buchst. c der Verordnung(EG) Nr. 854/2004    
5.1.8.1 Probenahme je Tier mindestens 5,50 höchstens 8
  Anmerkungen:
  1. Innerhalb des Rahmensatzes ist Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu berücksichtigen.
  1. b) Die Kosten für die Untersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (Nr. 10.4) berechnet. Wird kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt, werden keine Kosten erhoben.
   
5.1.9 Durchführung einer zusätzlichen Kontrolle nach Anhang 1 Abschnitt II Kapitel II Nr. 5 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 nach Zeitaufwand  
5.1.10 Durchführung einer Prüfung für Schlachthofpersonal nach Anhang 1 Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt III Kapitel III Teil A Buchst. a Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004   120
  Anmerkung:

Nr. 5.16.2 bleibt unberührt.

   
5.1.11 Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb nach Anhang 1 Abschnitt III Kapitel II Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Unterbuchst. i der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 oder Schlachttieruntersuchung von Schlachtgeflügel, Zuchtkaninchen, Schlachtschweinen oder Farmwild nach Entscheidung der zuständigen Behörde im Herkunftsbetrieb nach Anhang 1 Abschnitt IV Kapitel IV Buchst. A Nr. 1 Satz 1, Kapitel V Buchst. A Nr. 1 Satz 1, Kapitel VI in Verbindung mit Kapitel V Buchst. A Nr. 1 Satz 1 oder Kapitel VII Buchst. A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 nach Zeitaufwand  
5.1.12 Überwachung der Gefrierbehandlung bei trichinenuntersuchungspflichtigem Fleisch nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 nach Zeitaufwand  
5.1.13 Anerkennung eines Verfahrens im Schlachtbetrieb zur Sicherstellung, dass kein Teil eines Schlachtkörpers das Gelände vor dem Vorliegen eines negativen Trichinenbefundes verlässt, nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005   30
5.1.14 Anerkennung eines Betriebes oder einer Kategorie von Betrieben als trichinenfrei nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005   100 bis 900
5.1.15 Kontrolle eines trichinenfreien Betriebes nach Artikel 10 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 nach Zeitaufwand  
5.1.16 Aussetzung der amtlichen Anerkennung nach Artikel 12 Abs. 1 Buchst. a oder Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005   75 bis 675
5.1.17 Durchführung von Kontrollen nach Anhang IV Kapitel II Teil A Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 nach Zeitaufwand  
5.1.18 Genehmigung einer Ausnahme für kleine Schlachtbetriebe und Betriebe, die Hackfleisch/Faschiertes oder Fleischzubereitungen in kleinen Mengen herstellen, von der Probenahmehäufigkeit zur bakteriologischen Fleischuntersuchung nach Anhang 1 Kapitel 3 Nr. 3.2 letzter Absatz der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005   20 bis 100


5.2 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004 S. 22; L 46 vom 21.02.2008 S. 50) in der jeweils geltenden Fassung    
  Anmerkung:

Innerhalb eines nachfolgenden Rahmensatzes sind die Grundsätze nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu berücksichtigen, insbesondere Artikel 27 Abs. 1, 4 Buchst. a, 5 und 9.

   
5.2.1 Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 einschließlich der Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004   120 bis 900
5.2.2 Vorläufige oder bedingte Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. d Satz 1 der Verordnung(EG) Nr. 882/2004 einschließlich der Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004   50 bis 250
5.2.3 Verlängerung der vorläufigen oder bedingten Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. d Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004   50 bis 250
5.2.4 Aussetzung der Zulassung nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. e Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 beziehungsweise in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004   60 bis 380
5.2.5 Entziehung der Zulassung nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. e Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 beziehungsweise in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004   90 bis 900
5.2.6 Erteilung einer Genehmigung für den ungekühlten Transport von Fleisch nach Anhang III Abschnitt 1 Kapitel VII Nr. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit § 11 AW LmH   30 bis 120
5.2.7 Erteilung einer Genehmigung für Fischereierzeugnisse nach Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Teil D Nr. 2 Buchst. b nach Zeitaufwand  
5.2.8 Erteilung einer Erlaubnis zum Abweichen von der Temperaturvorgabe beim Transport von gefrorenen Fischereierzeugnissen von einem Kühllager zu einem zugelassenen Betrieb nach Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VIII Nr. 2   30
5.2.9 Erteilung einer Genehmigung für die Verwendung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel 1 Teil 1 Nr. 3 nach Zeitaufwand  
5.2.10 Zulassung einer höheren Temperatur aus technischen Gründen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil 1 Nr. 2 Buchst. b   60
5.2.11 Zulassung einer Sammelstelle oder Gerberei für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von Speisegelatine nach Anhang III Abschnitt XIV Kapitel 1 Nr. 5   80 bis 400
5.2.12 Zulassung einer Sammelstelle oder Gerberei für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Kollagen nach Anhang III Abschnitt XV Kapitel 1 Nr. 5   80 bis 400
5.3 Verordnung (EG) Nr. 882/2004    
5.3.1 Treffen einer Maßnahme im Verdachtsfall hinsichtlich Sendungen von Lebensmitteln aus Drittländern nach Artikel 18 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 22)    
5.3.1.1 amtliche Kontrolle nach Zeitaufwand  
5.3.1.2 Entnahme einer Probe nach Zeitaufwand mindestens 16,50
5.3.1.3 Untersuchung einer Probe    
  Anmerkungen:
  1. Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (nachfolgend TLLV) werden nach den Gebührentatbeständen des TLLV (Nr. 10) berechnet und vom TLLV der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem TLLV entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem TLLV nach Einziehung der Auslagen diese Kosten.
  1. b) Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 18 Satz 2 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.
   
5.3.2 Treffen einer Maßnahme im Anschluss an amtliche Kontrollen von Lebensmitteln aus Drittländern nach Artikel 19 Abs. 1 oder 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 20 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 22)    
5.3.2.1 Anordnung einer Maßnahme   30 bis 300
5.3.2.2 Überprüfung, ob ein Lebensmittel bis zur Durchführung einer Maßnahme keine schädliche Wirkung auf die Gesundheit von Mensch oder Tier hervorruft nach Zeitaufwand  
  Anmerkung:

Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 19 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

   
5.3.3 Erteilung einer Erlaubnis für die Rücksendung nach Artikel 21 Abs. 1 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 22) nach Zeitaufwand  
  Anmerkung:

Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 21 Abs. 3 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

   
5.3.4 Treffen einer Maßnahme im Fall eines Verstoßes nach Artikel 54 Abs. 1 und 2, soweit es den Bereich der Lebensmittelüberwachung betrifft und kein anderer besonderer Gebührentatbestand in Nr. 5 die Maßnahme bereits abschließend regelt (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 54 Abs. 5)   30 bis 1.000
5.4 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) in der jeweils geltenden Fassung    
5.4.1 Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen im Rahmen des § 39 Abs. 1, soweit sie
  1. aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder
  2. infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln und/oder nachzuweisen

(Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 27 Abs. 1 und des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004)

   
5.4.1.1 Entnahme einer Probe   16,50
5.4.1.2 Untersuchung einer Probe    
  Anmerkung:

Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im TLLV werden nach den Gebührentatbeständen des TLLV (Nr. 10) berechnet und vom TLLV der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem TLLV entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem TLLV nach Einziehung der Auslagen diese Kosten.

   
5.4.1.3 Betriebskontrolle nach Zeitaufwand  
5.4.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c oder Nr. 4   55 bis 560
5.5 Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung vom9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in der jeweils geltenden Fassung    
5.5.1 Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen nach § 41 Abs. 1 oder § 46b in Verbindung mit § 41 Abs. 1, soweit sie
  1. aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei in Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder
  1. b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln und/oder nachzuweisen (Gebührentatbestand im Sinne des § 46a)
   
5.5.1.1 Entnahme einer Probe   16,50
5.5.1.2 Untersuchung einer Probe    
  Anmerkung:

Die Kosten für die Untersuchung der Probe im TLLV werden nach den Gebührentatbeständen des TLLV (Nr. 10) berechnet und vom TLLV der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem TLLV entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem TLLV nach Einziehung der Auslagen dessen Kosten.

   
5.5.1.3 Betriebskontrolle nach Zeitaufwand  
5.6 Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) in der jeweils geltenden Fassung

5.6.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1   60 bis 170
5.6.2 Erteilung einer Stellvertretererlaubnis nach § 5 Abs. 1
60
5.6.3 Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis nach § 6   60
5.7 Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar1998 (BGBl. I S. 230 - 269-) in der jeweils geltenden Fassung    
5.7.1 Genehmigung zur Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 5 Satz 1
75
5.8 Diätverordnung in der Fassung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161) in der jeweils geltenden Fassung

5.8.1 Genehmigung nach § 11 Abs. 1 zur Herstellung von jodiertem Kochsalzersatz, anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind    
5.9 Käseverordnung in der Fassung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung    
5.9.1 Genehmigung eines Verfahrens zur Gewinnung und zur Wärmebehandlung von Zentrifugat nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f
75

5.9.2 Genehmigung zur Herstellung von Labaustauschstoffen nach § 20 Abs. 1 Satz 1
75
5.10 Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2555) in der jeweils geltenden Fassung    
5.10.1 Sachkundeprüfung nach § 4a einschließlich Bescheid über das Prüfungsergebnis
39
5.11 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036) in der jeweils geltenden Fassung    
5.11.1 Amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser nach § 3 Abs. 1   55 bis 570
5.11.2 Amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, nach § 3 Abs. 3   55 bis 570
5.11.3 Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen wird, nach § 5 Abs. 1   55 bis 570
5.12 Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001(BGBl. I S. 959) in der jeweils geltenden Fassung    
5.12.1 Zulassen der Verwendung von Wasser, das nicht die Qualitätsanforderungen nach den §§ 5 bis 7 oder § 11 Abs. 1 erfüllt, für bestimmte Lebensmittelbetriebe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2   55 bis 300
5.13 Lebensmittelbestrahlungsverordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung    
5.13.1 Lebensmittelrechtliche Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1   83 bis 260
5.14 Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August2007 (BGBl. I S. 1816 -1817-) in der jeweils geltenden Fassung    
5.14.1 Zulassung von Betrieben zur Ausfuhr von Lebensmitteln nach § 9 Abs. 1 einschließlich der Erteilung einer Zulassungsnummer nach § 9 Abs. 3 Satz 1   80 bis 500
5.15 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom8. August 2007 (BGBl. I S. 1816-1828-) in der jeweils geltenden Fassung    
5.15.1 Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Untersuchung auf Trichinen und gegebenenfalls bakteriologischer Fleischuntersuchung außerhalb zugelassener Betriebe, wenn das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers zum Verzehr verwendet werden soll, nach § 2a Abs. 1 oder § 2b Abs. 1 (Hausschlachtungen und Erlegen von Wild für den privaten häuslichen Verbrauch)    
  Anmerkungen:
  1. Innerhalb eines nachfolgenden Rahmensatzes ist Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu berücksichtigen.
  2. Im Fall der Beleihung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung setzt der beliehene Tierarzt eine Gebühr fest, die der Höhe nach der Gebühr entspricht, die die beleihende Behörde für die Durchführung der jeweiligen Untersuchungen durch den amtlichen Tierarzt nach Maßgabe von Buchstabe a festsetzt. Die Gebühr beinhaltet im Fall der Beleihung die nach § 1 Abs. 4 Satz 1 ThürVwKostG zu erhebende Umsatzsteuer. Diese wird im Kostenbescheid gesondert ausgewiesen.
   
5.15.1.1 Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Trichinenuntersuchung    
5.15.1.1.1 Einhufer je Tier mindestens 28
höchstens 55
5.15.1.1.2 Rinder je Tier mindestens 16
höchstens 26
5.15.1.1.3 Hausschweine je Tier mindestens 15
höchstens 25
5.15.1.1.4 Schafe, Ziegen je Tier mindestens 8
höchstens 14
5.15.1.1.5 Haarwild je Tier mindestens 8
höchstens 40
5.15.1.2 Trichinenuntersuchung, soweit keine Fleischuntersuchung durchzuführen ist und nicht Nr. 5.15.2.2 gilt, auch bei Entnahme der Probe durch Jäger je Tier mindestens 5
höchstens 32
5.15.1.3 Bakteriologische Fleischuntersuchung    
5.15.1.3.1 Probenahme je Tier mindestens 8
höchstens 12
5.15.1.3.2 Untersuchung einschließlich der Untersuchung auf Hemmstoffe außerhalb des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz je Tier mindestens 18
höchstens 31
  Anmerkung:

Die Kosten für die im Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz durchgeführte bakteriologische Fleischuntersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (Nr. 10.6) berechnet.

   
5.15.2 Fleischuntersuchung einschließlich gegebenenfalls bakteriologischer Fleischuntersuchung und Untersuchung auf Trichinen im Zusammenhang mit der Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild nach § 4 Abs. 2 Satz 1    
  Anmerkung:

Innerhalb eines nachfolgenden Rahmensatzes ist Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu berücksichtigen.

   
5.15.2.1 Fleischuntersuchung je Tier mindestens 5
höchstens 11
5.15.2.2 Trichinenuntersuchung, auch bei der Entnahme der Probe durch Jäger je Tier mindestens 5
höchstens 32
5.15.2.3 Bakteriologische Fleischuntersuchung    
5.15.2.3.1 Probenahme je Tier mindestens 8
höchstens 12
5.15.2.3.2 Untersuchung einschließlich der Untersuchung auf Hemmstoffe außerhalb des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz je Tier mindestens 18
höchstens 31
  Anmerkung:

Die Kosten für die im Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz durchgeführte bakteriologische Fleischuntersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (Nr. 10.6) berechnet.

   
5.15.3 Zuschlag zu Nr. 5.15.1 oder 5.15.2 für Untersuchungen
  1. auf besonderen Antrag zu folgenden Zeiten: Sonnabend nach 15.00 Uhr, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Montag bis Freitag zwischen 18.00 Uhr und 7.00 Uhr oder
  1. b) auf Verlangen außerhalb der festgesetzten Untersuchungszeiten
  100 v. H. der Gebühren nach Nr. 5.15.1 oder 5.15.2, 50 v. H. der Gebühren nach Nr. 5.15.1 oder 5.15.2
  Anmerkung:

Soweit für die Beschäftigten im Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung vom 15. September 2008 ein geringerer Zuschlag anzusetzen ist, wird dies bei der Berechnung der Gebühr berücksichtigt.

   
5.15.4 Genehmigung für die Zerlegung von Fleisch in Schlachträumen handwerklich strukturierter Schlachthöfe in beengter räumlicher Lage nach § 11 Satz 2   90
5.15.5 Genehmigung für die Herstellung von Hackfleisch aus Fleisch von Schweinen, das nach der Schlachtung und Zerlegung bis zur Verarbeitung nicht gekühlt worden ist, nach § 13a   20 bis 100
5.15.6 Genehmigung einer Ausnahme von den Anforderungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 für die Abgabe von tiefgefrorener Vorzugsmilch nach § 17 Abs. 2 Satz 2   30
5.15.7 Genehmigung einer Ausnahme von den Anforderungen des § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 bis 5 für die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis nach § 17 Abs. 4 Satz 3   30
5.15.8 Genehmigung für die Gewinnung von Rohmilch zum Zweck der Abgabe nach § 17 Abs. 2 oder 3 nach § 18 Abs. 1 Satz 1   60 bis 120
5.15.9 Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Satz 3
45 bis 90
5.15.10 Genehmigung einer Ausnahme für Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen im Zusammenhang mit der Verwendung von Rohmilch nach § 19   30 bis 120
5.15.11 Gestattung des Entbeinens von Fleisch unmittelbar vor der Herstellung nach Anlage 5 Kapitel II Nr. 3.2   30
5.15.12 Genehmigung der Verwendung von Milch, die zum Zeitpunkt der Verarbeitung eine Temperatur von mehr als +6 °C aufweist, zur Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse, nach Anlage 5 Kapitel V Nr. 1.2.2   17 bis 120
5.16 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864) in der jeweils geltenden Fassung

5.16.1 Wiedererwerb eines Befähigungsnachweises für amtliche Fachassistenten einschließlich Nachprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 2   42
5.16.2 Erteilung einer Genehmigung für den Einsatz von Schlachthofpersonal nach § 4 Abs. 1
100 bis 500
5.16.3 Prüfung des Schlachthofpersonals nach § 4 Abs. 3
60
5.16.4 Übertragung der Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen auf einen Jäger nach § 6 Abs. 2   20
5.16.5 Entnahme einer Probe nach § 9 Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand mindestens 23
5.16.6 Rückstandsuntersuchung bei Eiern nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 je 1.000 Eier 0,03

Anmerkungen:
  1. Es handelt sich um eine Kontrolle im Sinne der Richtlinie 96/23/EG, für die nach Artikel 27 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eine Gebühr zu erheben ist. Die berücksichtigungsfähigen Kosten ergeben sich aus Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.
  1. b) Die Gebühr wird in den Eierpackstellen erhoben.


5.17 Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624) in der jeweils geltenden Fassung

5.17.1 Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 1   55 bis 570
5.17.2 Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung kellerwirtschaftlicher Versuche nach § 3 Abs. 1 nach Zeitaufwand  
5.17.3 Erteilung einer Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1
55 bis 290
5.17.4 Erteilung einer Genehmigung zum Führen des Analysenbuchs auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand
5.18 BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730; 2004 S. 1405) in der jeweils geltenden Fassung

5.18.1 Untersuchung von Rindern mit einem anerkannten Test nach § 1 Abs. 1 und la oder § 3 je Untersuchung für ein Rind mindestens 12 höchstens 20
  Anmerkungen:
  1. Nach Artikel 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind kostendeckende Gebühren zu erheben.
  2. Soweit dies zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erforderlich ist, ist die Gebühr entsprechend abzusenken.
  3. Die Gebühr wird nicht erhoben oder ermäßigt sich, soweit eine Übernahme von Untersuchungskosten durch die Europäischen Gemeinschaften, den Bund oder einen anderen Rechtsträger erfolgt.
   
5.18.2 Entnahme einer Probe nach § 2 je Tier mindestens 1 höchstens 13

Anmerkungen:
  1. Nach Artikel 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind kostendeckende Gebühren zu erheben.
  2. Die Gebühr wird nicht erhoben oder ermäßigt sich, soweit eine Übernahme von Probenahmekosten durch die Europäischen Gemeinschaften, den Bund oder einen anderen Rechtsträger erfolgt
  3. Buchstabe b der Anmerkungen zu Nr. 5.15.1 gilt bezogen auf die BSE-Probenahme entsprechend.


5.18.3 Gestattung der Anwendung anderer Desinfektionsverfahren nach § 4 Abs. 3 Satz 3 nach Zeitaufwand mindestens 17
5.19 EG-TSE-Ausnahmeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2697) in der jeweils geltenden Fassung

5.19.1 Überwachung der Beförderung von Köpfen von Rindern in einen Zerlegungsbetrieb nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand
5.19.2 Erteilung einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 nach Zeitaufwand  
5.20 Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1871-) in der jeweils geltenden Fassung    
5.20.1 Kontrolle von in Drittländern hergestellten oder behandelten Sendungen von Lebensmitteln, wenn die Freigabe dieser für den freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft nur nach Durchführung einer Kontrolle als Schutzmaßnahme nach § 13 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einem maßgeblichen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft möglich ist und dieser Rechtsakt einer Kostenpflicht nicht entgegensteht oder eine Kostenpflicht vorschreibt    
5.20.1.1 Entnahme einer Probe nach Zeitaufwand mindestens 16,50
5.20.1.2 Untersuchung einer Probe    
  Anmerkung:

Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im TLLV werden nach den Gebührentatbeständen des TLLV (Nr. 10) berechnet und vom TLLV der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem TLLV entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem TLLV nach Einziehung der Auslagen diese Kosten.

   
5.20.1.3 Ausstellung eines amtlichen Begleitdokuments   15
5.21 Tabakprodukt-Verordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4434) in der jeweils geltenden Fassung    
5.21.1 Zulassung eines Prüflaboratoriums und Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und 3 nach Zeitaufwand  
5.22 Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung

5.22.1 Zulassung als privater Sachverständiger zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 6 Abs. 1 Satz 1   150 bis 450
  Anmerkung:

Innerhalb des Rahmensatzes ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVwKostG).

   
5.22.2 Übertragung der Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen einschließlich Beurteilung des untersuchten Fleisches, Untersuchung auf Trichinen und Probenahme für die Durchführung der amtlichen Untersuchung auf BSE nach § 8 Abs. 2 Satz 1   gebührenfrei
5.23 Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) in der jeweils geltenden Fassung

5.23.1 Nachprüfung der Berufsqualifikation nach § 4 Abs. 2 nach Zeitaufwand  


6 Rindfleischetikettierung    
6.1 Öffentliche Leistungen aufgrund des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380) in der jeweils geltenden Fassung    
6.1.1 Anlassbezogene Kontrollen bei Verdachts-, Beanstandungs- oder Beschwerdefällen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand
(Nr. 1.4.1.3 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung)
 
7 Ausbildungs- und Berufsangelegenheiten    
7.1 Öffentliche Leistungen aufgrund des/der Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125) in der jeweils geltenden Fassung    
7.1.1 Zulassung einer Weiterbildungsstätte für Tierärzte nach § 29 Abs. 3 Satz 1   83 bis 290
7.2 Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung    
7.2.1 Erteilung einer Approbation nach § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a, 2 oder § 15a
90 bis 240
7.2.2 Erteilung einer Approbation nach § 4 Abs. 3   190 bis 350
7.2.3 Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1
60 bis 200
7.2.4 Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2   60 bis 200
7.2.5 Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes nach § 11 Abs. 1   60 bis 170
7.2.6 Verlängerung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 oder 3   30 bis 100
7.2.7 Ausstellen einer Bescheinigung nach § 11a Abs. 4   29

Anmerkung:

Innerhalb des jeweiligen Rahmensatzes ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVw- KostG).



7.3 Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl I S. 1827) in der jeweils geltenden Fassung

7.3.1 Ausstellen einer Bescheinigung nach § 56 Abs. 3   29
7.3.2 Ausstellen einer Bescheinigung nach § 60 Satz 2 für die Ausbildung nach § 60 Satz 1 Nr. 2 (Forschungsanstalt des Landes), 3 oder 4   29
7.3.3 Ausstellen einer Bescheinigung nach § 62 Abs. 2   29
7.4 Thüringer Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" vom 29. Juni 1995 (GVBl. S. 237) in der je weils geltenden Fassung

7.4.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 oder 2   94
7.4.2 Entziehung der Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder 2   70
7.5 Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) in der jeweils geltenden Fassung

7.5.1 Neuerteilung der Anerkennung als Hufbeschlagschmied/ Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 7 Abs. 3   30
7.5.2 Neuerteilung der Anerkennung als Hufbeschlagschule nach § 7 Abs. 3
40 bis 200
7.6 Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205) in der jeweils geltenden Fassung

7.6.1 Anerkennung als geprüfter/geprüfte Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin nach § 1 Abs. 1 oder als geprüfter Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 2 Abs. 1   30
7.6.2 Anerkennung einer Bildungseinrichtung als Hufbeschlagschule einschließlich Ausstellen einer Urkunde nach § 3   60 bis 300
7.6.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 oder § 17 Abs. 2 Satz 1
20
7.6.4 Anerkennung eines Einführungslehrgangs nach § 6 Abs. 4 Satz 1
60 bis 200
7.6.5 Hufbeschlagprüfung nach § 9 einschließlich Ausstellen eines Prüfungszeugnisses nach § 14 Abs. 4   85
7.6.6 Hufbeschlaglehrschmiedprüfung nach § 18 Abs. 1 einschließlich Ausstellen eines Prüfungszeugnisses nach § 21 Abs. 4   85
7.7 Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung vom10. März 2009 (BGBl. I S. 485) in der jeweils geltenden Fassung    
7.7.1 Anerkennung von Prüfungszeugnissen nach § 2    
7.7.1.1 Anerkennung eines Prüfungszeugnisses nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3   30 bis 120
7.7.1.2 Anerkennung eines Prüfungszeugnisses nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 6   60 bis 350
7.7.2 Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin nach § 3 Abs. 2 einschließlich Ausstellung einer Urkunde nach § 3 Abs. 3   30 bis 80
7.7.3 Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 4 Abs. 2 einschließlich Ausstellung einer Urkunde nach § 4 Abs. 3   30 bis 100
  Anmerkung:

Innerhalb des Rahmensatzes ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/ EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVwKostG).

   


8 Tierarzneimittelwesen

  Öffentliche Leistungen aufgrund des/der    
8.1 Arzneimittelgesetzes    
8.1.1 Erteilung einer Bescheinigung nach § 47 Abs. la    
8.1.1.1 Erstbescheinigung   40
8.1.1.2 jede weitere Bescheinigung   2
8.1.2 Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben eines Großhandels mit Tierarzneimitteln nach § 52a Abs. 1 Satz 1   55 bis 300
8.1.3 Überwachung von Betrieben, Einrichtungen oder Personen nach § 64 Abs. 1 oder § 69a, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird    
8.1.3.1 Überwachung tierärztlicher Hausapotheken nach Zeitaufwand höchstens 155
8.1.3.2 Überwachung von Betrieben, die Fütterungsarzneimittel herstellen nach Zeitaufwand höchstens 510
8.1.3.3 Überwachung des Einzelhandels mit Tierarzneimitteln außerhalb von Apotheken nach Zeitaufwand höchstens 155
8.1.3.4 Überwachung pharmazeutischer Unternehmen und des Arzneimittelgroßhandels in Bezug auf Tierarzneimittel nach Zeitaufwand höchstens 3.000
8.1.3.5 Überwachung von Personen, die Tierarzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt oder Tierhalter zu sein nach Zeitaufwand höchstens 155
8.1.3.6 Überwachung von Tierhalterbetrieben, in denen Tierarzneimittel angewendet werden nach Zeitaufwand höchstens 155
8.1.3.7 Überwachung von Betrieben, Einrichtungen oder Personen, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen im Sinne von § 59c oder § 69a herstellen, lagern, einführen oder in den Verkehr bringen nach Zeitaufwand höchstens 155
9 Öffentliche Leistungen des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz- Veterinäruntersuchung -    
9.1 Erstellen von Gutachten nach Zeitaufwand  
9.2 Pathologische, morphologische und histologische Untersuchungen

9.2.1 Grundsatzmethodik pathologisch-histologische Untersuchung von tierischen Geweben je Probe 13
9.2.2 Grundsatzmethodik immunhistochemische Untersuchung von tierischen Geweben je Probe 18,80
9.2.3 Grundsatzmethodik Hämatologie je Probe 10,80
9.2.4 Pathologisch-anatomische Untersuchung von Pferden/Unpaarhufern je Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag
44
9.2.5 Pathologisch-anatomische Untersuchung von Rindern je Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag
33
9.2.6 Pathologisch-anatomische Untersuchung von Schweinen und kleinen Wiederkäuern je Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag
17,60
9.2.7 Pathologisch-anatomische Untersuchung von Hunden und Katzen je Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag
17,60
9.2.8 Pathologisch-anatomische Untersuchung von Nagern und kleinen Säugetieren je Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag
14,30
9.2.9 Pathologisch-anatomische Untersuchung von Ratten und Mäusen (Labortiere) je Auftrag 13,20
9.2.10 Pathologisch-anatomische Untersuchung von Echsen, Schlangen und Amphibien je Tierkörper 18,70
9.2.11 Pathologisch-anatomische Untersuchung von Fischen je Auftrag 13,20
9.2.12 Pathologisch-anatomische Untersuchung von Geflügel je Auftrag 11
9.2.13 Untersuchung auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathie je Probe 31,20
9.2.14 Morphologische Spezialuntersuchungen nach Aufwand 10 bis 70
9.3 Bakteriologische und mykologische Untersuchun gen    
9.3.1 Grundsatzmethodik Bakterioskopische Untersuchung je Probe 4,60
9.3.2 Grundsatzmethodik Bakteriologische Untersuchung je Probe 8,40
9.3.3 Grundsatzmethodik Bakteriologische Färbeverfahren je Probe 5,90
9.3.4 Grundsatzmethodik Erregerdifferenzierung mittels biochemischer Verfahren je Probe 11,40
9.3.5 Grundsatzmethodik Resistenzbestimmung je Isolat 9,50
9.3.6 Grundsatzmethodik Untersuchung auf Hemmstoffe je Probe 6,40
9.3.7 Grundsatzmethodik Bestimmung der Keimzahl je Probe 6,90
9.3.8 Bakteriologische Untersuchung von Gewässerproben je Probe 18,50
9.3.9 Untersuchung auf Actinobacillus pleuropneumoniae Antigennachweis je Ansatz 10,60
9.3.10 Untersuchung auf Arcanobacterium pyogenes Antigennachweis je Ansatz 10,30
9.3.11 Untersuchung auf Clostridium botulinum Antigennachweis je Ansatz 9,70
9.3.12 Untersuchung auf Brucella spp. Antigennachweis je Ansatz 5,50
9.3.13 Untersuchung auf Chlamydia / Chlamydophila spp. Antigennachweis je Ansatz 27,20
9.3.14 Untersuchung auf Clostridium spp. Antigennachweis (außer Botulismus) je Ansatz 11,60
9.3.15 Untersuchung auf Dermatophilus congolense Antigennachweis je Ansatz 17,20
9.3.16 Untersuchung auf E.coli Antigennachweis je Ansatz 6,60
9.3.17 Untersuchung auf Paenibacillus larvae (Amerikanische Faulbrut) - Antigennachweis je Ansatz 9,60
9.3.18 Untersuchung auf Haemophilus spp. Antigennachweis je Ansatz 10,60
9.3.19 Untersuchung auf Listeria monozytogenes Antigennachweis je Ansatz 6,60
9.3.20 Untersuchung auf Bacillus anthracis (Milzbrand) Antigennachweis je Ansatz 11,70
9.3.21 Untersuchung auf Moraxella spp. Antigennachweis je Ansatz 6,10
9.3.22 Untersuchung auf Mykobakterium spp. Antigennachweis je Ansatz 18
9.3.23 Untersuchung auf Mykoplasma spp. Antigennachweis je Ansatz 8,60
9.3.24 Untersuchung auf Pasteurellaceae Antigennachweis je Ansatz 8,40
9.3.25 Untersuchung auf Salmonelle spp. Antigennachweis je Ansatz 4,80
9.3.26 Untersuchung auf Serpulina / Brachyspira spp. Antigennachweis je Ansatz 9,20
9.3.27 Untersuchung auf Staphylococcus spp. Antigennachweis je Ansatz 8,60
9.3.28 Untersuchung auf Streptococcus / Enterococcus spp. Antigennachweis je Ansatz 9,60

9.3.29 Untersuchung auf Taylorella equigenitalis (CEM) Antigennachweis je Ansatz 12,10
9.3.30 Untersuchung auf Campylobacter / Helicobacter spp. Antigennachweis je Ansatz 6,30

9.3.31 Untersuchung auf Vibrio spp. Antigennachweis je Ansatz 16,00
9.3.32 Untersuchung auf Yersinia spp. Antigennachweis je Ansatz 4,70
9.3.33 Mykologische Untersuchung von Futtermitteln je Probe 14,30
9.3.34 Mykotoxinnachweis - Deoxynivalenol je Probe 17,20
9.3.35 Mykotoxinnachweis - Zearalenon je Probe 17,20
9.3.36 Mykotoxinnachweis - T-2 Toxin je Probe 17,20
9.3.37 Mykotoxinnachweis Fumonisin je Probe 17,20
9.3.38 Mykotoxinnachweis Aflatoxine je Probe 17,20
9.3.39 Mykotoxinnachweis - Ochratoxin A je Probe 17,20
9.3.40 Mykotoxinnachweis Citrinin je Probe 17,20
9.3.41 Untersuchung auf Dermatophyten Antigennachweis je Probe 14,30
9.3.42 Untersuchung auf Cryptococcus spp. Antigennachweis je Ansatz 9

9.3.43 Untersuchung auf Algen (Prototheken) Antigennachweis je Ansatz 7,50
9.3.44 Untersuchung auf Hefen und Schimmelpilze je Probe 11

9.3.45 Bakteriologische / mykologische Spezialuntersuchungen nach Aufwand 10 bis 40
9.4 Virologische Untersuchungen


9.4.1 Grundsatzmethodik Virusisolierung in Zellkulturen je Probe 44
9.4.2 Grundsatzmethodik Virusisolierung in Bruteiern je Probe 44
9.4.3 Grundsatzmethodik Immunfluoreszenztechnik je Probe 18,70
9.4.4 Grundsatzmethodik Immunperoxidasetechnik(NPLA) Antigennachweis je Probe 22
9.4.5 Grundsatzmethodik Hämagglutination (HA) und Hämadsorption (HAD) je Ansatz 5,80
9.4.6 Grundsatzmethodik Immunoassay- und Latextest Antigennachweis je Ansatz 12,50
9.4.7 Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit (AK) Antigennachweis je Ansatz 24,90
9.4.8 Untersuchung auf Aviäre Rhinotracheitis (ART/TRT) Antigennachweis je Ansatz 40,70
9.4.9 Untersuchung auf Border disease (BD) Antigennachweis je Ansatz 32,80
9.4.10 Untersuchung auf Bovines Herpesvirus Typ 1 (BHV1)-Infektion - Antigennachweis je Ansatz 24,90
9.4.11 Untersuchung auf Bovine Virusdiarrhoe (BVD) Antigennachweis je Ansatz 8,80
9.4.12 Untersuchung auf Canine Parvovirus Infektion (CPV) Antigennachweis je Ansatz 17,30
9.4.13 Untersuchung auf Coronavirus-Infektion des Rin- des Antigennachweis je Ansatz 13,90
9.4.14 Untersuchung auf Enteroviren des Schweines (Teschen/Talfan Krankheit) - Antigennachweis je Ansatz 28,40
9.4.15 Untersuchung auf Epizootische Virusdiarrhoe des Schweines (EVD) -Antigennachweis je Ansatz 14,30
9.4.16 Untersuchung auf Equine Arteritis (EAV) Antigennachweis je Ansatz 32,80
9.4.17 Untersuchung auf Equine Herpesvirusinfektion (EHV1, EHV4) -Antigennachweis je Ansatz 48,40
9.4.18 Untersuchung auf Feline Immundefizienz (FIV) Antigennachweis je Ansatz 14,30
9.4.19 Untersuchung auf Feline Leukose (FeLV) Antigennachweis je Ansatz 14,30
9.4.20 Untersuchung auf Feline infektiöse Peritoniti (FIP)Antigennachweis je Ansatz 15
9.4.21 Untersuchung auf Frühjahrsvirämie d. Karpfen (SVC) Antigennachweis je Ansatz 59,20
9.4.22 Untersuchung auf Infektiöse Bronchitis (IB) Antigennachweis je Ansatz 38,10
9.4.23 Untersuchung auf Infektiöse Bursitis/ Gumboro (IBD) Antigennachweis je Ansatz 20,60
9.4.24 Untersuchung auf Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT)-Antigennachweis je Ansatz 34,80
9.4.25 Untersuchung auf Influenza des Gefügels Antigennachweis je Ansatz 46,90
9.4.26 Untersuchung auf Influenza des Pferdes Antigennachweis je Ansatz 38,50
9.4.27 Untersuchung auf Influenza des Schweines Antigennachweis je Ansatz 38,50
9.4.28 Untersuchung auf Klassische Schweinepest (KSP/ESP)-Antigennachweis je Ansatz 29,70
9.4.29 Untersuchung auf Parainfluenza 3-Infektion (PI3) Antigennachweis je Ansatz 24,20
9.4.30 Untersuchung auf Paramyxovirus 1-Infektion / Newcastle Disease (PMV1/ND) -Antigennachweis je Ansatz 35,60
9.4.31 Untersuchung auf Parvovirusinfektion des Schweines (PPV)-Antigennachweis je Ansatz 29,50
9.4.32 Untersuchung auf Respiratorisches Syncytial Virus Infektion (BRSV)-Antigennachweis je Ansatz 18,40
9.4.33 Untersuchung auf Rotavirus Infektion -Antigennachweis je Ansatz 13,20
9.4.34 Untersuchung auf seuchenhaften Spätabort des Schweines (PRRS)-Antigennachweis je Ansatz 9,60
9.4.35 Untersuchung auf Staupe (CDV) -Antigennachweis je Ansatz 19,30
9.4.36 Untersuchung auf Tollwut - Antigennachweis je Ansatz 22,30
9.4.37 Untersuchung auf Transmissible Gastroenteritis des Schweines (TGE)-Antigennachweis je Ansatz 22,60
9.4.38 Untersuchung auf Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmoniden (IHN) -Antigennach weis - je Ansatz 19
9.4.39 Untersuchung auf Virale Hämorrhag. Septikämie der Salmoniden (VHS) -Antigennachweis je Ansatz 19
9.4.40 Untersuchung auf Infektiöse Pankreasnekrose der Forellen (IPN) -Antigennachweis je Ansatz 19
9.4.41 Untersuchung auf Infektiöse Anämie der Salmoniden - Antigennachweis je Ansatz 59,40
9.4.42 Untersuchung auf Iridovirus Infektion der Welse - Antigennachweis je Ansatz 42,40
9.4.43 Untersuchung auf Infektiöse Kiemennekrose der Koi-Karpfen -Antigennachweis je Ansatz 42,90
9.4.44 Untersuchung auf Hämorrhagische Septikämie der Kaninchen (HSK) - Antigennachweis je Ansatz 7,20
9.4.45 Virologische Spezialuntersuchungen nach Aufwand 10 bis 70
9.5 Parasitologische Untersuchungen    
9.5.1 Grundsatzmethodik taxonomische Bestimmung von Parasiten und deren Entwicklungsstadien nach Aufwand 10 bis 60
9.5.2 Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Flotation je Probe 6,30
9.5.3 Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Sedimentation je Probe 6,30
9.5.4 Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - kombinierte Sedimentation/ Flotation je Probe 6,30
9.5.5 Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Larvenauswanderung je Probe 5,80
9.5.6 Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - SAF-Methode je Probe 9,10
9.5.7 Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Ei-/Oozystenzählung nach Mc Master je Probe 9,80
9.5.8 Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Nativpräparat je Probe 5,20
9.5.9 Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Larvenkultur je Probe 39,80
9.5.10 Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Sporulation je Probe 25,70
9.5.11 Parasitologische Untersuchung mittels Färbungen je Probe 8,60
9.5.12 Parasitologische Sektion je Probe 12,10
9.5.13 Parasitologische Untersuchung auf Kryptosporidien je Ansatz 9,90
9.5.14 Parasitologische Untersuchung auf Giardien je Ansatz 15,40
9.5.15 Parasitologische Untersuchung auf Echinococcus spp. je Ansatz 15,40
9.5.16 Parasitologische Untersuchung auf Sarcocystis u. Toxoplasma-Gewebezysten je Ansatz 15,40
9.5.17 Parasitologische Untersuchung auf Trichinen je Ansatz 7
9.5.18 Parasitologische Untersuchung auf Myxosoma cerebralis je Ansatz 13,20
9.5.19 Untersuchung von Fischen auf Nematoden mittels Digestion je Probe 6,90
9.5.20 Untersuchung auf Trichomonaden Antigennachweis je Ansatz 5,30
9.5.21 Parasitologische Untersuchung Kot je Probe 11,00
9.5.22 Parasitologische Untersuchung Erdproben je Probe 17,60
9.5.23 Parasitologische Untersuchung Futterproben je Probe 17,60
9.5.24 Parasitologische Untersuchung auf Ektoparasiten je Probe 10,10
9.5.25 Parasitologische Untersuchung Blut je Probe 15,80
9.5.26 Parasitologische Untersuchung Harn, Körpersekrete, Exkrete und Erbrochenes je Probe 22
9.5.27 Parasitologische Untersuchung Bienen, Bienenwaben und Gemüll je Volk 19,60
9.6 Serologische Untersuchungen    
9.6.1 Grundsatzmethodik ELISA-Antikörpernachweis    
9.6.1.1 einfach je Probe 7,70
9.6.1.2 aufwändig je Probe 10
9.6.1.3 sehr aufwändig je Probe 15
9.6.2 Grundsatzmethodik Serumneutralisationstest (SNT) je Probe 15,20
9.6.3 Grundsatzmethodik Komplementbindungsreaktion (KBR) je Probe 7,70
9.6.4 Grundsatzmethodik Serumlangsamagglutination (SLA) je Probe 2,40
9.6.5 Grundsatzmethodik Serumschnellagglutination (SSA) je Probe 2,40
9.6.6 Grundsatzmethodik Agargelpräzipitation (AGP) je Probe 4,60
9.6.7 Grundsatzmethodik Hämagglutinationshemmungsreaktion (HAH) je Probe 8,10
9.6.8 Grundsatzmethodik Mikroagglutinationsreaktion (MAR) je Probe 7,40
9.6.9 Grundsatzmethodik Immunperoxidasetechnik (IPMA) - Antikörpernachweis je Probe 16
9.6.10 Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit - Antikörpernachweis je Probe 3,50
9.6.11 Untersuchung auf Aviäre Rhinotracheitis (ART/TRT) -Antikörperachweis je Probe 10,20
9.6.12 Untersuchung auf Border disease (BD) - Antikör- pernachweis je Probe 29,70
9.6.13 Untersuchung auf Bovine Herpesvirus Typ 1 (BHV1)-Infektion - Antikörpernachweis je Probe 3
9.6.14 Untersuchung auf Bovine Virusdiarrhoe (BVD) - Antikörpernachweis je Probe 4,30
9.6.15 Untersuchung auf Egg Drop Syndrom (EDS) - Antikörpernachweis
6,30
9.6.16 Untersuchung auf Enzootische Rinderleukose (eRL) -Antikörpernachweis je Probe 3,60
9.6.17 Untersuchung auf Equine Arteritis (EAV)- Anti- körpernachweis je Probe 13,80
9.6.18 Untersuchung auf Equine Herpesvirusinfektion (EHV1, EHV4) -Antikörpernachweis je Probe 13,80
9.6.19 Untersuchung auf Infektiöse Anämie der Einhufer - Antikörpernachweis je Probe 7,30
9.6.20 Untersuchung auf Infektiöse Bronchitis (IB) Antikörpernachweis je Probe 8,30
9.6.21 Untersuchung auf Infektiöse Bursitis/ Gumboro (IBD) -Antikörpernachweis je Probe 8,30
9.6.22 Untersuchung auf Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT) -Antikörpernachweis je Probe 10,20
9.6.23 Untersuchung auf Klassische Schweinepest (KSP/ESP) -Antikörpernachweis je Probe 3,60
9.6.24 Untersuchung auf MaediNisna und CAE - Antikörpernachweis je Probe 5,10
9.6.25 Untersuchung auf Parainfluenza 3-Infektion (PI3)-Antikörpernachweis je Probe 6,30
9.6.26 Untersuchung auf Newcastle Disease (ND) -Anti- körpernachweis je Probe 6,30
9.6.27 Untersuchung auf Parvovirusinfektion des Schweines (PPV) -Antikörpernachweis je Probe 4
9.6.28 Untersuchung auf Influenza des Pferdes - Antikörpernachweis je Probe 19,30
9.6.29 Untersuchung auf Enteroviren des Schweines (Teschen/Talfan Krankheit) -Antikörpernachweis je Probe

14,60
9.6.30 Untersuchung auf Respiratorisches Syncytial Virus Infektion (BRSV) -Antikörpernachweis je Probe

5,40
9.6.31 Untersuchung auf Influenza des Schweines - Differenzierung des Influenzatyps -Antikörpernachweis je Probe

8,30
9.6.32 Untersuchung auf Influenza des Geflügels -Antikörpernachweis je Probe

8,30
9.6.33 Untersuchung auf Seuchenhaften Spätabort der Schweine (PRRS) -Antikörpernachweis je Probe

5,70
9.6.34 Untersuchung auf Tollwut -Antikörpernachweis je Probe

19,30
9.6.35 Untersuchung auf Transmissible Gastroenteritis der Schweine (TGE) -Antikörpernachweis je Probe

10,20
9.6.36 Untersuchung auf Actinobacillus pleuropneumoniae Infektion -Antikörpernachweis je Probe

5,30
9.6.37 Untersuchung auf Brucella melitensis Infektion - Antikörpernachweis je Probe

3,90
9.6.38 Untersuchung auf Chlamydia / Chlamydophila Infektion -Antikörpernachweis je Probe

6,20
9.6.39 Untersuchung auf Leptospira Infektion - Antikörpernachweis je Probe

14
9.6.40 Untersuchung auf Listeria monozytogenes Infektion - Antikörpernachweis je Probe

9,90
9.6.41 Untersuchung auf Mycoplasma mycoides Infektion (Lungenseuche) -Antikörpernachweis je Probe

5,70
9.6.42 Untersuchung auf Borrelia burgdorferii Infektion (Lyme Borreliose) -Antikörpernachweis je Probe

8
9.6.43 Untersuchung auf Burkholderia mallei Infektion (Rotz) -Antikörpernachweis je Probe

5,70
9.6.44 Untersuchung auf Mycoplasma Infektion - Antikörpernachweis je Probe

5,50
9.6.45 Untersuchung auf Mycobacterium paratuberculosis Infektion -Antikörpernachweis je Probe

4,70
9.6.46 Untersuchung auf Coxiella burnettii Infektion (Q-Fieber)-Antikörpernachweis je Probe

7,30
9.6.47 Untersuchung auf Francisella tularensis Infektion (Tularämie) - Antikörpernachweis je Probe

5
9.6.48 Untersuchung auf Yersinia Infektion - Antikörper- nachweis je Probe

8,70
9.6.49 Untersuchung auf Trypanosoma equiperdum (Beschälseuche) -Antikörpernachweis je Probe

8,70
9.6.50 Untersuchung auf Neospora caninum Infektion - Antikörpernachweis je Probe

9,20
9.6.51 Untersuchung auf Sarcoptes suis Infektion -Antikörpernachweis je Probe

13,80
9.6.52 Untersuchung auf Toxoplasma gondii Infektion - Antikörpernachweis je Probe

15,40
9.6.53 Untersuchung auf Echinococcus Infektion -Antikörpernachweis je Probe

15,40
9.6.54 Untersuchung auf Trichinella spiralis Infektion - Antikörpernachweis je Probe

12,40
9.6.55 Untersuchung auf Salmonelleninfektion der Schweine -Antikörpernachweis je Probe

2,70
9.6.56 Untersuchung auf Blauzungenkrankheit (Blue-Tongue/BT) -Antikörpernachweis je Probe

3,90
9.6.57 Untersuchung auf Influenza A des Schweines - Antikörpernachweis je Probe

4
9.6.58 Untersuchung auf Porcine circovirus/Circovirusinfektion des Schweines (PCV) -Antikörpernach weis je Probe

6,70
9.6.59 Untersuchung auf Actinobacillus pleuropneumoniae Infektion (APP) Serotypen -Antikörpernachweis je Probe

7,20
9.6.60 Untersuchung auf Lawsonia intracellularis (Ileitis) -Antikörpernachweis je Probe

11,10
9.6.61 Untersuchung auf Hämophilus parasuis Infektion (Glässersche Krankheit) - Antikörpernachweis je Probe

8,40
9.6.62 Untersuchung auf Pasteurella multocida toxin (PMT) -Antikörpernachweis im Serum je Probe

13,20
9.7 Molekularbiologische Untersuchungen

9.7.1 Grundsatzmethodik Polymerase-Kettenreaktion(PCR) je Ansatz

10 bis 38
9.7.2 Grundsatzmethodik Elektrophorese von Nukleinsäuren je Ansatz

5 bis 22
9.7.3 Grundsatzmethodik Restriktionsanalyse je Ansatz

5 bis 11
9.8 Klinisch-chemische/toxikologische Untersuchungen    
9.8.1 Physikalisch-chemische Untersuchung von Tränkwasser je Probe

15,20
9.8.2 Physikalisch-chemische Untersuchung von Gewässerproben nach Aufwand

10 bis 45
9.8.3 Grundsatzmethodik klinisch-chemische Untersuchungen/Elektrolyte je Ansatz

4,20
9.8.4 Grundsatzmethodik klinisch-chemische Untersuchungen/Enzyme je Ansatz

4,80
9.8.5 Grundsatzmethodik klinisch-chemische Untersuchungen/Substrate je Ansatz

3,70
9.8.6 Toxikologische Untersuchungen nach Aufwand

10 bis 200
9.9 Sonstige Untersuchungen    
9.9.1 Organoleptische Untersuchung von Futtermitteln je Probe

4,70
9.9.2 Mikroskopische Untersuchung von Futtermitteln je Probe

6,60
9.9.3 Erhitzungsnachweis Tierkörpermehl je Probe

19,60
9.9.4 Tierversuch je Ansatz

77
9.10 Auslagen für Versand von Probenmaterial innerhalb von Deutschland    
9.10.1 Versand von Probenmaterial I (Pakete bis 2 kg) je Paket

7,50
9.10.2 Versand von Probenmaterial II (Pakete über 2 kg) je Paket

15


10 Öffentliche Leistungen des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz - Lebensmitteluntersuchung (Lebensmittel, mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeugnisse und Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse, Wein) sowie Rückstands- und toxikologische Analytik -    
10.1 Sensorische Prüfung    
10.1.1 einfacher Art   9,40
10.1.2 differenzierter Art (z.B. Duo-Test, Ermittlung von Qualitätsmerkmalen)
15,60
10.1.3 weiter differenzierter Art (z.B. Triangel-Test)   25,30
10.1.4 Gebrauchstest (z.B. bei Bedarfsgegenständen)   25,30
10.1.5 Spezielle sensorische Untersuchung (mit Gutachtergruppe) und Punktbewertung
31,40
10.2 Allgemeine Arbeitsmethoden    
10.2.1 Absorbieren und Adsorbieren   23,70
10.2.2 Ausschütteln   12,70
10.2.3 Destillieren   15,60
10.2.4 Dialysieren   23,70
10.2.5 Dekantieren   9,40
10.2.6 Extrahieren   28,10
10.2.7 Filtrieren   8,30
10.2.8 Gefriertrocknen   28,10
10.2.9 Gelfiltration   31,40
10.2.10 Glühen   15,60
10.2.11 lonenaustausch   22
10.2.12 Lösen   5,10
10.2.13 Mischen   5,10
10.2.14 Perforieren   28,10
10.2.15 Rektifizieren   23,70
10.2.16 Schmelzen   8,30
10.2.17 Schütteln   5,10
10.2.18 Sieben   8,30
10.2.19 Sublimieren   23,70
10.2.20 Trocknen   8,30
10.2.21 Umkristallisieren   23,70
10.2.22 Zerkleinern, Homogenisieren   6,30
10.2.23 Veraschen bzw. Aufschließen    
10.2.23.1 trocken   18,70
10.2.23.2 nass   25,30
10.2.24 Zentrifugieren    
10.2.24.1 bis 10.000 g   8,30
10.2.24.2 mehr als 10.000 g   15,60
10.2.25 Umsetzen und Nachweis von Stoffen, auch mit Schnelltest

10.2.25.1 einfacher Art (z.B. Hydrolyse, Verseifen, Oxidation, Reduktion, Nachweis durch Farbreaktion oder Fällung)   5 bis 8
10.2.25.2 schwieriger Art (z.B. Diazotierung, Silylierung)   23,70
10.2.26 Mikroskopie/Histometrie    
10.2.26.1 einfacher Art   12,70
10.2.26.2 schwieriger Art   31,40
10.2.26.3 Verfahren mit besonderem apparativen Aufwand   66
10.2.27 Bestimmung der Masse    
10.2.27.1 mit einer Messunsicherheit größer/gleich 1 mg   6,30
10.2.27.2 mit einer Messunsicherheit kleiner 1 mg   7,60
10.2.28 Bestimmung von Länge, Dicke und Breite   5,10
10.2.29 Volumenmessung mit Messzylinder, Bürette, Pipette oder Messkolben
6,30
10.2.30 Bestimmung des Brechungsindex, Refraktion   12,70
10.2.31 Bestimmung der Dichte oder des spezifischen Gewichts

10.2.31.1 mittels Spindel   5,10
10.2.31.2 mittels Mohr-(Westphal)scher Waage   7,60
10.2.31.3 mittels Pyknometers   14,30
10.2.31.4 nach anderen Verfahren   15,60
10.2.32 Druckmessung   10,20
10.3 Vorbereitende Arbeiten (als Vorbehandlung für Nr. 10.4 bis 10.9)

10.3.1 bis drei methodische Schritte   25,30
10.3.2 vier bis sechs methodische Schritte   44
10.3.3 mehr als sechs methodische Schritte   62,70
10.4 Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Arbeitsmethoden    
10.4.1 allgemeine Bestimmungsmethoden    
10.4.1.1 Erstarrungspunkt   17,60
10.4.1.2 Fließpunkt   17,60
10.4.1.3 Gefrierpunkterniedrigung   31,40
10.4.1.4 lonensensitive Messungen   23,70
10.4.1.5 Kalorische Größen   23,70
10.4.1.6 Leitfähigkeitsmessung   13,80
10.4.1.7 Physikalische Prüfung von Materialien   22,60
10.4.1.8 pH-Wert    
10.4.1.8.1 mit Indikatorfolien   5,10
10.4.1.8.2 kolorimetrisch   11,60
10.4.1.8.3 elektrometrisch   7,60
10.4.1.9 Rauchpunkt   23,70
10.4.1.10 Redoxpotential   20,90
10.4.1.11 Schmelzpunkt   12,70
10.4.1.12 Siedepunkt   14,30
10.4.1.13 Tropfpunkt   17,60
10.4.1.14 Viskosität   22
10.4.1.15 Migration   50,10
10.4.1.16 Konditionierung von Tabakwaren   18,70
10.4.1.17 maschinelles Abrauchen von Zigaretten   35,20
10.4.2 Atomabsorbtionsmessung    
10.4.2.1 flammenlos   47,30
10.4.2.2 mit Flamme   37,40
10.4.2.3 massenspektrometrische Messung mit induktiv-gekoppeltem Plasma (ICP/MS)    
10.4.2.3.1 pro Untersuchungsserie 1. Element   106,70
10.4.2.3.2 für jedes weitere Element   22
10.4.2.4 emissionsspektrometrische Messung mit induktiv-gekoppeltem Plasma (ICP)    
10.4.2.4.1 pro Untersuchungsserie 1. Element   106,70
10.4.2.4.2 für jedes weitere Element   22
10.4.3 Aufnahme von Spektren    
10.4.3.1 im UV- und sichtbaren Bereich   28,60
10.4.3.2 im IR-Bereich   44
10.4.3.3 Aufnahme von Fluoreszensspektren   44
10.4.4 Chromatographische Methoden    
  Anmerkung:

Der Grundbetrag gilt jeweils für eine bzw. die 1. Substanz oder Fraktion pro Trennung und für den qualitativen bzw. halbqualitativen Nachweis. Soweit kein besonderer zusätzlicher Aufwand erforderlich ist, verringert er sich für die 2. Substanz um 20 v. H., für die 3. Substanz um 40 v. H., für die 4. Substanz um 60 v. H. und für die 5. Substanz um 80 v. H. Bei der quantitativen Bestimmung verdoppelt sich der jeweils ermittelte Betrag.

   
10.4.4.1 Dünnschichtchromatographie   20,90
10.4.4.2 Zweidimensionale Dünnschichtchromatographie   28,10
10.4.4.3 Gaschrom atog raph ie   37,40
10.4.4.4 Hochdruckflüssigkeitschromatographie   25,30
10.4.4.5 Ionenaustauschchromatographie   31,40
10.4.4.6 Papierchromatographie   15,60
10.4.4.7 Säulenchromatographie   31,40
10.4.5 Colorimetrie, Nephelometrie   20,90
10.4.6 Elektrophorese    
10.4.6.1 Isotachophorese bzw. Kapillarelektrophorese   31,40
10.4.6.2 Trägerelektrophorese   31,40
10.4.6.3 Immunoelektrophorese   44
10.4.6.4 Molekularelektrophorese   50,10
10.4.7 Flammenphotometrie   35,20
10.4.7.1 jedes weitere Flemment   15,60
10.4.8 Fotometrische Messung bei bestimmten Wellenlängen    
10.4.8.1 im UV-Bereich   15,60
10.4.8.2 im sichtbaren Bereich   17,10
10.4.8.3 im IR-Bereich   25,30
10.4.8.4 Fluoreszensmessung bei bestimmter Wellenlänge   25,30
10.4.9 Kernresonanzspektrometrie pro Messung

159,50
10.4.10 Massenspektrometrie    
10.4.10.1 einfacher Art   121
10.4.10.2 aufwändiger Art (GC/MS, LC/MS)   220
10.4.11 Polarimetrie   20,90
10.4.12 Polarographie   23,70
10.4.13 Radioaktivitätsbestimmung    
10.4.13.1 Gesamt-alpha-Aktivität je Messung

44
10.4.13.2 Gesamt-beta-Aktivität je Messung

44
10.4.13.3 Gesamt-gamma-Aktivität je Messung

37,40
10.4.14 Nuklidspezifische Messungen    
10.4.14.1 für ein Nuklid   192,50
10.4.14.2 für jedes weitere Nuklid   22
10.4.14.3 Szintillationsspektrometrie je Nuklid

192,50
10.4.14.4 Messung von Einzelnuklidpräparaten von Beta-Strahlern je Nuklid (z.B. Sr 90)
79,20
10.4.15 Röntgenfluoreszensanalyse    
10.4.15.1 qualitativ (Aufnahme eines Spektrums)   137,50
10.4.15.2 quantitativ je Element

74,80
10.4.16 Thermoluminiszenzspektrometrie   101,20
10.4.17 Chemoluminiszenzspektrometrie   101,20
10.4.18 Elektronenspinresonanzspektrometrie   106,70
10.4.19 Titration    
10.4.19.1 einfach   7,60
10.4.19.2 Rücktitration   12,70
10.4.19.3 konduktometrisch   23,70
10.4.19.4 potentiometrisch   31,40
10.5 Enzymatische Analysen    
10.5.1 einfacher Test   15,60
10.5.2 Mehrstufentest   28,60
10.6 Mikrobiologische Untersuchungen von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln    
10.6.1 einfacher Art   9,40
10.6.2 aufwändiger Art   22
10.6.3 Keimzahlbestimmung    
10.6.3.1 einfacher Art   15,60
10.6.3.2 aufwändiger Art   28,60
10.6.4 Bakteriologische Fleischuntersuchung   18,70
10.6.5 Hemmstofftest    
10.6.5.1 einfacher Art je Einzelplatte

6,30
10.6.5.2 aufwändiger Art je Probe

18,70
10.7 Gärversuche im Gärröhrchen   12,70
10.8 Bio-Assays    
10.8.1 Grundpreis (zuzüglich Selbstkostenpreis der verwendeten Versuchstiere)
11,60
10.8.2 Serologische Untersuchung von Lebensmitteln und kosmetischen Mitteln (z.B. ELISA/RIA)    
10.8.2.1 einfacher Art   7,60
10.8.2.2 aufwändiger Art   37,40
10.8.2.3 besonders aufwändiger Art   74,80
10.9 Molekularbiologische Untersuchungsverfahren    
10.9.1 DNA-Isolierung, einfach   3,90
10.9.2 DNA-Isolierung, aufwändig   9,40
10.9.3 DNA-Isolierung, sehr aufwändig   18,70
10.9.4 PCR, einfache Bestimmung   5,10
10.9.5 PCR, aufwändige Bestimmung   12,70
10.9.6 PCR, sehr aufwändige Bestimmung   18,70
10.9.7 PCR, halbquantitative Bestimmung   31,40
10.9.8 Quantifizierung der spezifischen DNA-Sequenz mit Detekton   47,30
10.9.9 Detektion, einfache Bestätigungsreaktion   12,70
10.9.10 Detektion, aufwändige Bestätigungsreaktion   31,40
10.9.11 Detektion, sehr aufwändige Bestätigungsreaktion   62,70
10.9.12 Plasmidnachweis   18,70
10.9.13 Nachweis von Gensequenzen mittels Gensonden   28 bis 60
10.9.14 Nachweis gentechnisch veränderter Organismen, Screening
17 bis 30
10.9.15 Nachweis gentechnisch veränderter Organismen, Bestätigungsverfahren
57 bis 285
10.10 Besondere Verfahren    
10.10.1 Bestimmung des organischen Gesamtkohlenstoffs
37,40
10.10.2 Parasitologische Untersuchung von Lebensmitteln   11,60
10.10.3 aw-Wert-Bestimmung   14,30
10.10.4 Frischeprüfung beim Ei (eine Packung mit bis zu 10 Eiern gilt als eine Probe)

10.10.4.1 erste Probe   7,60
10.10.4.2 jede weitere Probe   3,90
10.10.5 Stabilität von Konserven   9,40
10.10.6 Bestimmung der Grobbestandteile in Lebensmitteln    
10.10.6.1 Präparation   12,70
10.10.6.2 Abtropfgewicht   6,30
10.10.7 Fleischqualitätsuntersuchungen    
10.10.7.1 Farbhelligkeitsbestimmung von Muskelfleisch   7,60
10.10.7.2 Dripverlust   18,70
10.10.7.3 Wasserbindungskapazität   25,30
10.10.7.4 Ermittlung des locker gebundenen Wassers (Kompression)
12,70
10.11 Erstellen von Gutachten nach Zeitaufwand

 


11 Verbraucherinformation    
  Öffentliche Leistungen aufgrund des    
11.1 Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) in der jeweils geltenden Fassung    
  Anmerkung:

Die Informationsgewährung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist kostenfrei.

   
11.1.1 Gebühren    
11.1.1.1 Erteilung von Auskünften    
11.1.1.1.1 Erteilung mündlicher Auskünfte   gebührenfrei
11.1.1.1.2 Erteilung schriftlicher Auskünfte auch bei Herausgabe von Abschriften nach Zeitaufwand

 
11.1.1.1.3 Erteilung schriftlicher Auskünfte bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen nach Zeitaufwand

 
11.1.1.2 Herausgabe    
11.1.1.2.1 Herausgabe von Duplikaten nach Zeitaufwand

 
11.1.1.2.2 Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen nach Zeitaufwand

 
11.1.1.3 Gewährung von Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten nach Zeitaufwand

 
11.1.2 Auslagen    
11.1.2.1 Herstellung von Duplikaten oder Ausdrucken    
11.1.2.1.1 Schwarz-Weiß-Kopien bis DIN A3 von Papiervorlagen bis 50 Seiten je Seite

0,50
    danach je Seite

0,15
11.1.2.1.2 Farb-Kopien bis DIN A3 bis 50 Seiten je Seite

3
    danach je Seite

1
11.1.2.1.3 Computerausdruck bis 50 Seiten

2,50
    danach je Seite

0,10
11.1.2.2 Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite

0,50
11.1.2.3 Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien in voller Höhe

 
11.1.2.4 Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung in voller Höhe

 
11.1.2.5 Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, soweit sie das bei der jeweiligen öffentlichen Leistung übliche Maß übersteigen in voller Höhe

 
  Anmerkung: Der Gebührentatbestand trägt der Vorgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG Rechnung, wonach die Erhebung von kostendeckenden Gebühren und Auslagen für begehrte Informationen zu erheben sind, soweit diese sich nicht auf Rechtsverstöße beziehen.    

Teil D - Sozialwesen

Nummer Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro
1 2 3 4

1 Heimaufsicht


Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

1.1 Heimgesetzes in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) in der jeweils geltenden Fassung

1.1.1 Anzeigeverpflichtung nach § 12    
1.1.1.1 Bescheid zur Feststellung der Heimeigenschaft nach § 1 je Platz 10
jedoch mindestens 100
1.1.1.2 Befristete Nutzungsänderung des Raumes zur vorübergehenden Nutzung   100
1.1.2 Bescheid nach § 15 Abs. 2 - Erlass von Überwachungsmaßnahmen -   500
1.1.3 Kontrollbesuch nach § 15 bei nicht fristgerechter bzw. nicht wahrheitsgemäßer Mitteilung der Mängelbeseitigung   50 bis 2.000
1.1.4 Erteilung von Anordnungen nach § 17 Abs. 1   50 bis 1.000
1.1.5 Beschäftigungsverbot nach § 18 Abs. 1    
1.1.5.1 Heimleitung je Person 1.000
1.1.5.2 Pflegedienstleitung je Person 750
1.1.5.3 Beschäftigte je Person 500
1.1.5.4 Sonstige Mitarbeiter je Person 250
1.1.5.5 Einsetzung einer kommissarischen Heimleitung nach § 18 Abs. 2 Satz 1   1.000
1.1.6 Untersagung nach § 19 Abs. 1 und 2 je Platz 150
mindestens 1.500
1.1.7 Untersagung nach § 19 Abs. 3 je Platz 75
mindestens 750
1.1.8 Befreiung nach § 25a    
1.1.8.1 Befreiung von Anforderungen nach § 10   250 bis 1.000
1.1.8.2 Befreiung von Anforderungen nach den aufgrund des § 3 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen   250 bis 1.000
1.2 Heimmindestbauverordnung in der Fassung vom3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550) in der jeweils geltenden Fassung    
1.2.1 Einräumung oder Verlängerung von Fristen nach § 30
50 bis 500
1.2.2 Befreiungen nach § 31 Abs. 1   50 bis 100
1.3 Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205) in der jeweils geltenden Fassung

1.3.1 Zustimmung nach § 5 Abs. 2 je Person 250
1.3.2 Befreiung nach § 11 Abs. 1 je Person 250

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.