Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes
-Thüringen -

Vom 21. Dezember 2011
(GVBl. Nr. 12 vom 30.12.2011 S. 528)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (GVBl. S. 293), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Jahreszahl "2011" durch die Jahreszahl "2012" sowie der Betrag "2.240 344.800 Euro" durch den Betrag "2.101 173.100 Euro" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden der Betrag "181.000 000 Euro" durch den Betrag "188.400 000 Euro" sowie der Betrag "54.000 000 Euro" durch den Betrag "113.764 000 Euro" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Angabe "1 vom Hundert" durch die Angabe "1,94 vom Hundert" sowie die Jahreszahl "2010" durch die Jahreszahl "2011" ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Der Betrag aus dem Ergebnis der Verrechnung nach § 23a des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes (ThürKitaG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365, 371 - 2006, S. 51), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 105) erhöht die Teilschlüsselmasse der Gemeinden und kreisfreien Städte nach § 7 Nr. 1. Die Verrechnung erfolgt unabhängig vom angemessenen Finanzbedarf der Kommunen im Jahr 2012."

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Jahreszahl "2011" durch die Jahreszahl "2012" sowie der Betrag "794.072 300 Euro" durch den Betrag "645.207 400 Euro" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Jahreszahl "2011" durch die Jahreszahl "2012" sowie der Betrag "261.357 400 Euro" durch den Betrag "211.524 100 Euro" ersetzt.

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Der in Satz 1 Nr. 1 genannte Betrag enthält das Ergebnis der Verrechnung nach § 3 Abs. 4 in Höhe von 10.635 000 Euro."

3. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "70 vom Hundert" durch die Angabe "80 vom Hundert" ersetzt.

4. . In § 15 wird die Verweisung " § 28 Abs. 3" durch die Verweisung " § 28 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.

5. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Zum Ausgleich der Zusatzbelastungen bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2955) in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte als besondere Ergänzungszuweisung für Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch den dem Land zustehenden Betrag an den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3a des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) in der jeweils geltenden Fassung, gemindert um den Anteil des Landes an der Aufbringung dieses Betrags. Die besondere Ergänzungszuweisung nach Satz 1 erhöht sich um eine Zuweisung des Landes in Höhe von 49 Millionen Euro jährlich. "(1) Zum Ausgleich ihrer Belastungen für die Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Fassung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte als besondere Ergänzungszuweisung einen Betrag von 197.000 000 Euro."

b) Absatz 2

(2) Ergeben sich im Rahmen der Überprüfung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen durch den Bund nach § 11 Abs. 3a Satz 3 und 4 FAG Änderungen, sind die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 entsprechend anzupassen.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und es werden die Worte "das Kommunalrecht und dem für Finanzen" durch die Worte "kommunale Angelegenheiten und dem für den kommunalen Finanzausgleich" und die Verweisung " § 46 Abs. 10 SGB II" durch die Verweisung " § 46 Abs. 8 SGB II" ersetzt.

6. § 27 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 27 Landesausgleichsstock

(1) Gemeinden und Landkreisen können aus dem Landesausgleichsstock Zuweisungen in Form von Zuschüssen und rückzahlbaren Überbrückungshilfen nach Maßgabe des Landeshaushalts (Bedarfszuweisungen) gewährt werden. Die Verwendung der Mittel richtet sich nach den Festsetzungen im Bewilligungsbescheid.

(2) Die Mittel des Landesausgleichsstocks sind dazu bestimmt, der außergewöhnlichen Lage oder den besonderen Aufgaben von Gemeinden und Landkreisen im Einzelfall Rechnung zu tragen. Sie stehen nicht zur Deckung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben zur Verfügung.

(3) Für die Bewilligung ist Voraussetzung, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit gewahrt ist.

(4) Die im laufenden Ausgleichsjahr kassenmäßig nicht in Anspruch genommenen Mittel des Landesausgleichsstocks werden in das Folgejahr übertrage n und dem Haushaltsansatz erhöhend zugeführt. Einnahmen aus Rückzahlungen von Überbrückungshilfen aus Vorjahren werden ebenfalls dem Landesausgleichsstock erhöhend zugeführt.

" § 27 Landesausgleichsstock

(1) Gemeinden und Landkreisen werden aus dem Landesausgleichsstock Bedarfszuweisungen in Form von Zuweisungen und rückzahlbaren Überbrückungshilfen zur Verfügung gestellt. Die Mittel des Landesausgleichsstocks speisen sich aus den jährlichen Einnahmen aus der Finanzausgleichsumlage nach § 31 a, den Einnahmen aus Rückzahlungen von Bedarfszuweisungen sowie den kassenmäßig nicht in Anspruch genommenen Mitteln des Landesausgleichsstocks aus dem Vorjahr. Zusätzlich wird dem Landesausgleichsstock im Jahr 2012 ein Betrag in Höhe von 18.659 000 Euro zur Verfügung gestellt. Ab dem Jahr 2013 wird dem Landesausgleichsstock zusätzlich zu den Mitteln nach Satz 2 jährlich der Betrag aus der Finanzausgleichsmasse nach § 3 Abs. 1 zur Verfügung gestellt, der sich aus 30 Millionen Euro abzüglich der für das laufende Haushaltsjahr prognostizierten Summe der Mittel nach Satz 2 errechnet.

(2) Die Mittel des Landesausgleichsstocks sind bestimmt für:

  1. die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen; Voraussetzung für die Gewährung der Bedarfszuweisungen ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes und von der Rechtsaufsicht genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (§ 53a ThürKO, § 4 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik vom 19. November 2008 [GVBl. S. 381] in der jeweils geltenden Fassung);
  2. die Überwindung außergewöhnlicher Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen soweit diese infolge der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben entstehen sowie um besonderen Aufgaben von Gemeinden und Landkreisen Rechnung zu tragen;
  3. den Ausgleich von Härten, die sich in Einzelfällen beim Vollzug des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes ergeben sowie
  4. die Förderung von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen oder Eingliederungen, soweit mindestens eine Gemeinde die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt und die neu gebildete oder durch Eingliederung vergrößerte Gemeinde mindestens 5.000 Einwohner zählt; die Förderung beträgt 150.000 Euro; Mehrfachförderungen sind ausgeschlossen; dies gilt auch für spätere Eingliederungen oder Zusammenschlüsse, bei denen eine bereits geförderte Gemeinde beteiligt war.

(3) Soweit die nicht für Bedarfszuweisungen in den Folgejahren gebundenen Mittel nach Absatz 1 am Ende eines Haushaltsjahrs den Betrag von 35 Millionen Euro überschreiten, werden in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr diejenigen Mittel des Landesausgleichsstocks, die den Betrag von 30 Millionen Euro überschreiten, mit der dritten Rate der Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden und kreisfreien Städte sowie Landkreise ausgeschüttet. Die Ausschüttungsmasse wird in Teilausschüttungsmassen, die dem Verhältnis der Teilschlüsselmassen nach § 7 entsprechen, aufgeteilt. Der sich aus der jeweiligen Teilausschüttungsmasse ergebende Auszahlungsbetrag an die Gemeinden, kreisfreien Städte sowie Landkreise entspricht dem Verhältnis der Schlüsselzuweisungen an der jeweiligen Teilschlüsselmasse nach § 7.

(4) Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium die erforderlichen Verwaltungsvorschriften über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen."

7. Dem § 28 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Finanzausgleichsumlage (§ 31a) fließt wie eine negative Schlüsselzuweisung in die Berechnung nach Satz 1 Nr. 1 ein."

8. Dem § 31 Abs. 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahres die Trägerschaft für Gemeinschaftsschulen wahrnehmen, finden die Regelungen zur Schulumlage mit der Maßgabe Anwendung, dass diese Gemeinschaftsschulen entsprechend ihrer jeweils angebotenen Klassenstufen für die Klassenstufen 1 bis 4 wie Grundschulen und für die Klassenstufen 5 bis 10 wie Regelschulen behandelt werden. Soweit Gemeinschaftsschulen auch die Klassenstufen 11 und 12 vorhalten, bleiben diese bei der Bemessung der Schulumlage unberücksichtigt. Die dem Landkreis entstehenden Kosten der notwendigen Schülerbeförderung für die in der Trägerschaft von kreisangehörigen Gemeinden oder von diesen gebildeten Zweckverbänden befindlichen Gemeinschaftsschulen fließen in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 28) ein.

(5) Der Landkreis legt bei der Schulumlage nach den Absätzen 1, 2 a und 4 auch seinen ungedeckten Finanz- oder Aufwandsbedarf für die sich in seiner Trägerschaft befindlichen Gemeinschaftsschulen um; für die jeweiligen Klassenstufen gilt die Maßgabe des Absatzes 4 Satz 1. Soweit diese Schulen auch die Klassenstufen 11 und 12 vorhalten, bleibt der ungedeckte Finanz- oder Aufwandsbedarf bei der Bemessung der Schulumlage unberücksichtigt."

9. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

" § 31a Finanzausgleichsumlage

(1) Von den kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl (§ 11) die Bedarfsmesszahl (§ 10) übersteigt, wird eine Finanzausgleichsumlage erhoben. Die Finanzausgleichsumlage beträgt 30 vom Hundert des Differenzbetrags zwischen der Steuerkraftmesszahl und der Bedarfsmesszahl.

(2) Die Finanzausgleichsumlage wird im Ausgleichsjahr durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium festgesetzt und ist zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober des Folgejahres mit je einem Viertel des Gesamtbetrags fällig. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Finanzausgleichsumlage haben keine aufschiebende Wirkung. Das Land kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 3 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern.

(3) Das Aufkommen der Finanzausgleichsumlage fließt zur Kompensation der Verluste bei der Kreis- und der Schulumlage nach § 28 Abs. 3 Satz 2 im Fälligkeitsjahr nach Absatz 2 Satz 1 in Höhe von 80 vom Hundert des jeweiligen Kreisumlagesatzes des Ausgleichsjahrs und in Höhe von 80 vom Hundert des jeweiligen Schulumlagesatzes des Ausgleichsjahrs dem jeweiligen Landkreis zu, in dem sich die finanzausgleichsumlagepflichtige Gemeinde befindet. Das Land leitet den Anteil nach Satz 1 unverzüglich an den jeweiligen Landkreis weiter. Der verbleibende Betrag fließt im Fälligkeitsjahr dem Landesausgleichsstock nach § 27 Abs. 1 Satz 2 zu."

10. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

" § 36a Beirat für kommunale Finanzen

(1) Bei dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium wird ein Beirat für kommunale Finanzen eingerichtet. Ihm gehören an:

  1. zwei Vertreter des für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministeriums, davon einer als Vorsitzender,
  2. zwei Vertreter des für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministeriums,
  3. zwei von dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium auf Vorschlag des Thüringischen Landkreistages e.V. berufene Vertreter der Landkreise und
  4. drei von dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium auf Vorschlag des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen e.V. berufene Vertreter der Gemeinden, darunter je ein Vertreter der kreisangehörigen Gemeinden und der kreisfreien Gemeinden.

Der Beirat für kommunale Finanzen gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Beirat berät das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium in Fragen der Ausgestaltung der kommunalen Finanzbeziehungen und bei der Vergabe von Bedarfszuweisungen. Er ist zu hören:

  1. bei durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium zu erarbeitenden Referentenentwürfen von Gesetzen und Verordnungen, soweit sie die kommunale Ebene betreffen,
  2. bei die kommunale Ebene betreffenden finanzwirksamen Verwaltungsvorschriften der Ministerien von erheblicher Bedeutung und
  3. vor Entscheidungen über Bedarfszuweisungen (§ 27) bei einer Antragshöhe von mehr als 500.000 Euro.

(3) Der Beirat erhält, insbesondere zur Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte, einen Betrag von jährlich 50.000 Euro, der in der Ermittlung der angemessenen Finanzausstattung zu berücksichtigen ist."

11. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.