Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zum Verfahren bei Bürgerantrag
und Volksbegehren sowie zur Bereinigung des Statistikrechts

Vom 7. Dezember 2011
(GVBl. Nr. 12 vom 30.12.2011 S. 557)



Aufgrund des § 30 des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid in der Fassung vom 23. Februar 2004 (GVBl. S. 237),

des § 95 Abs. 1 Satz 3 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934),

des § 6 Abs. 3 Satz 3 des Wohnungsstatistikgesetzes vom 18. März 1993 (BGBl. I S. 337) und

des § 21 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Statistikgesetzes vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2004 (GVBl. S. 853), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Thüringer Verordnung zum Verfahren bei Bürgerantrag und Volksbegehren

Die Thüringer Verordnung zum Verfahren bei Bürgerantrag und Volksbegehren vom 29. Juni 2006 (GVBl. S. 361) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Hat der Präsident des Landtags bereits ein Volksbegehren zugelassen, ist für die Unterschriftsbögen weiterer Volksbegehren Papier anderer Farbe zu verwenden. "Hat der Präsident des Landtags bereits ein Volksbegehren zugelassen, ist bei der Ausgestaltung der Unterschriftsbögen nach Satz 1 zu gewährleisten, dass die Unterschriftsbögen sich durch graphische Ausgestaltungen oder Hervorhebungen von den Unterschriftsbögen bereits zugelassener Volksbegehren unterscheiden und keine Gefahr der Verwechslung besteht."

2. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Unterschriftsbögen" die Worte "und übermittelt diese dem Präsidenten des Landtags" eingefügt.

3. In § 9 Satz 1 werden die Worte "ein Plebiszit" durch die Worte "einen Bürgerantrag oder ein Volksbegehren" ersetzt.

4. § 10 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 10 Übergangsbestimmung

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Bürgeranträge oder Anträge auf Zulassung eines Volksbegehrens, bei denen der Beginn der Sammlungsfrist dem Präsidenten des Landtags vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung angezeigt worden ist. Entsprechendes gilt für Volksbegehren, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung vom Präsidenten des Landtags nach § 13 Abs. 1 ThürBVVG bekannt gemacht worden sind.

" § 10 Übergangsbestimmung

Auf Bürgeranträge und Volksbegehren, bei denen bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zum Verfahren bei Bürgerantrag und Volksbegehren sowie zur Bereinigung des Statistikrechts mit der Unterschriftensammlung begonnen wurde, sind die Bestimmungen der Thüringer Verordnung zum Verfahren bei Bürgerantrag und Volksbegehren in der vor dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zum Verfahren bei Bürgerantrag und Volksbegehren sowie zur Bereinigung des Statistikrechts geltenden Fassung anzuwenden."

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten "Inkrafttreten"

b) Die Worte "und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft" werden gestrichen.

6. Die Anlagen 3 bis 6 erhalten folgende Fassung:

.

Unterschriftsbogen für die Unterstützung des Bürgerantrags
(Kurzbezeichnung)
Anlage 3
(zu § 3)


Name und Anschrift der Vertrauensperson
Name und Anschrift der stellvertretenden Vertrauensperson
Sammlungszeitraum

Der unterzeichnende Stimmberechtigte unterstützt folgenden Bürgerantrag, der dem Landtag unterbreitet werden soll:

Bürgerantrag über 1

_____________________________________________________________________________________

Weitere Informationen zum Bürgerantrag: 2

_____________________________________________________________________________________

Bitte alle Angaben vollständig, handschriftlich und deutlich lesbar eintragen!

Familienname, Vorname
Geburtsdatum
Aktuelle Wohnanschrift, bei mehreren Wohnungen die Anschrift der Hauptwohnung, des Unterzeichners
Datum der Unterschriftsleistung Persönliche Unterschrift

Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Stellvertretung ist unzulässig; es besteht keine Möglichkeit, die Eintragung brieß ich zu erklären. Ein Stimmberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist sich einzutragen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung hat sich auf den erklärten Willen des Stimmberechtigten zu beschränken.

Personen, deren Hauptwohnung außerhalb Thüringens liegt und die ihre Stimmberechtigung auf § 13 Satz 3 des Thüringer Landeswahlgesetzes stützen sowie Personen, die nicht über eine Wohnung verfügen, haben ihr Stimmrecht auf einem gesonderten Formular gegenüber der Meldebehörde glaubhaft zu machen.

Bei Abgabe der Stimme mit fremder Hilfe sind zusätzlich folgende Angaben erforderlich:

Familienname, Vorname und Anschrift der Hilfsperson

Bestätigung der Meldebehörde Der Unterzeichner war am Tag der Eintragung

[ ] stimmberechtigt

[ ] nicht stimmberechtigt (im Falle mehrfacher Stimmabgabe wird das Stimmrecht nur einmal bestätigt)

[ ] die Unterschrift ist ungültig, weil

[ ] die Unterschriftsleistung außerhalb der gesetzlich festgelegten Sammlungsfrist erfolgte

[ ] folgende sonstige Gründe vorliegen (bitte ausführen)


Datum und Unterschrift des mit der Bestätigung beauftragten Bediensteten

Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zur Durchführung des jeweiligen Bürgerantrags verarbeitet
und genutzt werden und werden unverzüglich vernichtet, wenn sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden.

1) Abdruck des vollständigen Inhaltes des Bürgerantrags; bei Einbringung eines Gesetzentwurfs muss der Text und die Begründung des begehrten Gesetzes vollständig abgedruckt werden.
2) Fakultative Angaben, z.B. zu Internetseiten der Organisatoren oder zur Rücksendung der Unterschriftsbögen.

.

Unterschriftsbogen für die Unterstützung des Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens Anlage 4
(zu § 3)

[__________________________________________________]

(Kurzbezeichnung)

Name und Anschrift der Vertrauensperson
Name und Anschrift der stellvertretenden Vertrauensperson
Sammlungszeitraum

Der unterzeichnende Stimmberechtigte unterstützt den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens für folgenden Gesetzentwurf:

Entwurf eines Gesetzes über 1

_____________________________________________________________________________________

Begründung: 2

_____________________________________________________________________________________

Weitere Informationen zum Volksbegehren: 3

_____________________________________________________________________________________

Bitte alle Angaben vollständig, handschriftlich und deutlich lesbar eintragen!

Familienname, Vorname
Geburtsdatum
Aktuelle Wohnanschrift, bei mehreren Wohnungen die Anschrift der Hauptwohnung, des Unterzeichners
Datum der Unterschriftsleistung Persönliche Unterschrift

Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Stellvertretung ist unzulässig; es besteht keine Möglichkeit, die Eintragung brieß ich zu erklären. Ein Stimmberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist sich einzutragen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung hat sich auf den erklärten Willen des Stimmberechtigten zu beschränken.

Personen, deren Hauptwohnung außerhalb Thüringens liegt und die ihre Stimmberechtigung auf § 13 Satz 3 des Thüringer Landeswahlgesetzes stützen sowie Personen, die nicht über eine Wohnung verfügen, haben ihr Stimmrecht auf einem gesonderten Formular gegenüber der Meldebehörde glaubhaft zu machen.

Bei Abgabe der Stimme mit fremder Hilfe sind zusätzlich folgende Angaben erforderlich:

Familienname, Vorname und Anschrift der Hilfsperson

Bestätigung der Meldebehörde Der Unterzeichner war am Tag der Eintragung

[ ] stimmberechtigt

[ ] nicht stimmberechtigt (im Falle mehrfacher Stimmabgabe wird das Stimmrecht nur einmal bestätigt)

[ ] die Unterschrift ist ungültig, weil

[ ] die Unterschriftsleistung außerhalb der gesetzlich festgelegten Sammlungsfrist erfolgte

[ ] folgende sonstige Gründe vorliegen (bitte ausführen)

______________________________________________________________________

Datum und Unterschrift des mit der Bestätigung beauftragten Bediensteten

Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zur Durchführung des Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens verarbeitet und genutzt werden und werden unverzüglich vernichtet, wenn sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden.

1) Abdruck des vollständigen Gesetzestextes.
2) Abdruck der vollständigen Begründung.
3) Fakultative Angaben, z.B. zu Internetseiten der Organisatoren oder zur Rücksendung der Unterschriftsbögen.

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Unterschriftsbogen
für die Unterstützung des Volksbegehrens bei freier Sammlung
Anlage 5
(zu § 4)

[__________________________________________________]

(Kurzbezeichnung)

Name und Anschrift der Vertrauensperson
Name und Anschrift der stellvertretenden Vertrauensperson
Sammlungszeitraum

Der unterzeichnende Stimmberechtigte begehrt, dass dem Landtag folgender Gesetzentwurf unterbreitet wird:

Entwurf eines Gesetzes über 1

_____________________________________________________________________________________

Begründung: 2

_____________________________________________________________________________________

Weitere Informationen zum Volksbegehren: 3

_____________________________________________________________________________________

Bitte alle Angaben vollständig, handschriftlich und deutlich lesbar eintragen!

Familienname, Vorname
Geburtsdatum
Aktuelle Wohnanschrift, bei mehreren Wohnungen die Anschrift der Hauptwohnung, des Unterzeichners
Datum der Unterschriftsleistung Persönliche Unterschrift

Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Stellvertretung ist unzulässig; es besteht keine Möglichkeit, die Eintragung brieß ich zu erklären. Ein Stimmberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist sich einzutragen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung hat sich auf den erklärten Willen des Stimmberechtigten zu beschränken.

Personen, deren Hauptwohnung außerhalb Thüringens liegt und die ihre Stimmberechtigung auf § 13 Satz 3 des Thüringer Landeswahlgesetzes stützen sowie Personen, die nicht über eine Wohnung verfügen, haben ihr Stimmrecht auf einem gesonderten Formular gegenüber der Meldebehörde glaubhaft zu machen.

Bei Abgabe der Stimme mit fremder Hilfe sind zusätzlich folgende Angaben erforderlich:

Familienname, Vorname und Anschrift der Hilfsperson

Die Unterschrift zur Unterstützung eines Volksbegehrens bei freier Sammlung kann vom Unterzeichner ohne Angabe von Gründen bis zum Ablauf der Sammlungsfrist bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Meldebehörde widerrufen werden.

Die Sammlung der Unterschriften darf nicht in Behörden und Gerichten stattÞ nden. Gleiches gilt für Betriebe des Beherbergungs- und Gaststättengewerbes, es sei denn, dort wird eine Veranstaltung zum Volksbegehren durchgeführt. In Arztpraxen sowie Kanzleien von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Notaren darf keine Sammlung von Unterschriften erfolgen.

Bestätigung der Meldebehörde Der Unterzeichner war am Tag der Eintragung

[ ] stimmberechtigt

[ ] nicht stimmberechtigt (im Falle mehrfacher Stimmabgabe wird das Stimmrecht nur einmal bestätigt)

[ ] die Unterschrift ist ungültig, weil

[ ] die Unterschriftsleistung außerhalb der gesetzlich festgelegten Sammlungsfrist erfolgte

[ ] folgende sonstige Gründe vorliegen (bitte ausführen)

_____________________________________________________________________________________

Datum und Unterschrift des mit der Bestätigung beauftragten Bediensteten

Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zur Durchführung des Volksbegehrens bei freier Sammlung verarbeitet und genutzt werden und werden unverzüglich vernichtet, wenn sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden.

1) Abdruck des vollständigen Gesetzestextes.
2) Abdruck der vollständigen Begründung.
3) Fakultative Angaben, z.B. zu Internetseiten der Organisatoren oder zur Rücksendung der Unterschriftsbögen.

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Unterschriftsbogen
für die Unterstützung des Volksbegehrens durch amtlich ausgelegte
Unterschriftsbögen
Anlage 6
(zu § 6)

[__________________________________________________]

(Kurzbezeichnung)

Name und Anschrift der Vertrauensperson
Name und Anschrift der stellvertretenden Vertrauensperson
Sammlungszeitraum

Der unterzeichnende Stimmberechtigte begehrt, dass dem Landtag folgender Gesetzentwurf unterbreitet wird:

Entwurf eines Gesetzes über 1

_____________________________________________________________________________________

Begründung: 2

_____________________________________________________________________________________

Weitere Informationen zum Volksbegehren: 3

_____________________________________________________________________________________

Bitte alle Angaben vollständig, handschriftlich und deutlich lesbar eintragen!

Familienname, Vorname
Geburtsdatum
Aktuelle Wohnanschrift, bei mehreren Wohnungen die Anschrift der Hauptwohnung, des Unterzeichners
Datum der Unterschriftsleistung Persönliche Unterschrift

Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Stellvertretung ist unzulässig; es besteht keine Möglichkeit, die Eintragung brieß ich zu erklären. Ein Stimmberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist sich einzutragen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung hat sich auf den erklärten Willen des Stimmberechtigten zu beschränken.

Personen, deren Hauptwohnung außerhalb Thüringens liegt und die ihre Stimmberechtigung auf § 13 Satz 3 des Thüringer Landeswahlgesetzes stützen sowie Personen, die nicht über eine Wohnung verfügen, haben ihr Stimmrecht auf einem gesonderten Formular gegenüber der Meldebehörde glaubhaft zu machen.

Bei Abgabe der Stimme mit fremder Hilfe sind zusätzlich folgende Angaben erforderlich:

Familienname, Vorname und Anschrift der Hilfsperson

Bestätigung der Meldebehörde Der Unterzeichner war am Tag der Eintragung

[ ] stimmberechtigt

[ ] nicht stimmberechtigt (im Falle mehrfacher Stimmabgabe wird das Stimmrecht nur einmal bestätigt)

[ ] die Unterschrift ist ungültig, weil

[ ] die Unterschriftsleistung außerhalb der gesetzlich festgelegten Sammlungsfrist erfolgte

[ ] folgende sonstige Gründe vorliegen (bitte ausführen)

_____________________________________________________________________________________

Datum und Unterschrift des mit der Bestätigung beauftragten Bediensteten

Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zur Durchführung des Volksbegehrens durch amtlich ausgelegte Unterschriftsbögen verarbeitet und genutzt werden und werden unverzüglich vernichtet, wenn sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden.

1) Abdruck des vollständigen Gesetzestextes.
2) Abdruck der vollständigen Begründung.
3) Fakultative Angaben, z.B. zu Internetseiten der Organisatoren."

Artikel 2
Aufhebung der Thüringer Wohnungsstatistikverordnung 1995 und der Thüringer Agrarstatistikverordnung

Die Thüringer Wohnungsstatistikverordnung 1995 vom 11. November 1994 (GVBl. S. 1214) und die Thüringer Agrarstatistikverordnung vom 6. September 1993 (GVBl. 1993 S. 600) werden aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.