Thüringer Gesetz zur Anpassung an Neuregelungen im Bereich des Glücksspielwesens
- Thüringen -
Vom 21. Juni 2012
(GVBl. Nr. 7 vom 29.06.2012 S. 153)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Thüringer Gesetz zu dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag
(nicht dargestellt)
....
Artikel 2
Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder
(nicht dargestellt)
....
Artikel 3
Änderung des Thüringer Glücksspielgesetzes
(nicht dargestellt)
....
Artikel 4
Änderung des Thüringer Spielbankgesetzes
(nicht dargestellt)
....
Artikel 5
Thüringer Gesetz zur Regelung des gewerblichen Spiels
(Thüringer Spielhallengesetz - ThürSpielhallenG -)
(nicht dargestellt)
....
Artikel 6
Änderung des Thüringer Gaststättengesetzes
Das Thüringer Gaststättengesetz vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird das Wort "Personen" durch die Worte "einem bestimmten Personenkreis" ersetzt.
2. Die §§ 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 2 Anzeige
(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung zu erstattende Anzeige der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Eröffnung des Betriebs zu erstatten. Über die Anzeige hinaus ist der zuständigen Behörde binnen gleicher Frist die Art der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke anzuzeigen. (2) Gleichzeitig mit der Anzeige nach Absatz 1 hat der Anzeigende nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten drei Monate ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung zur Vorlage bei der Behörde beantragt hat. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die zuständige Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen. (3) Können die Nachweise gemäß Absatz 2 nicht erbracht werden, weil der Gewerbetreibende nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemeldet ist, hat er einen Nachweis seines Wohnsitzlandes zu erbringen, dass ihm die Tätigkeit als Gastwirt nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, dass gegen ihn kein Konkursverfahren eröffnet ist sowie gegen ihn keine Vorstrafen vorliegen. (4) Die zuständige Behörde hat Anzeigen nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung unverzüglich an die zuständige Bauaufsichtsbehörde sowie die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörde, jeweils ohne die Daten zu den Feldnummern 8, 10, 27 bis 31 und 33 der Anzeige zu übermitteln. (5) Absatz 2 gilt nicht für
(6) Die Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 können über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes. | " § 2 Anzeige
(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung zu erstattende Anzeige der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Eröffnung des Betriebs zu erstatten. Über die Anzeige hinaus, sind der zuständigen Behörde binnen gleicher Frist die Art der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie die Betriebsart anzuzeigen. (2) Gleichzeitig mit der Anzeige nach Absatz 1 hat der Anzeigende den Nachweis zu erbringen, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt sind. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde weitere Unterlagen fordern, die zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zwingend erforderlich sein können. Von der Vorlage der Unterlagen soll im Einzellfall abgesehen werden, wenn der Gewerbetreibende eine Bescheinigung über eine Zuverlässigkeitsprüfung vorlegt, die nicht älter als ein Jahr ist. (3) Können die Nachweise nach Absatz 2 nicht erbracht werden, weil der Gewerbetreibende nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemeldet ist, hat er einen Nachweis seines Wohnsitzlandes zu erbringen, dass ihm die Tätigkeit als Gastwirt nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, dass gegen ihn kein Insolvenzverfahren eröffnet ist und gegen ihn keine Vorstrafen vorliegen. (4) Die Frist des Absatzes 1 beginnt mit der vollständigen Vorlage der Unterlagen nach Absatz 2 oder Absatz 3. In begründeten Fällen kann auf Antrag die zu-ständige Behörde zur Vermeidung unbilliger Härten des Gewerbetreibenden von der Beachtung der Frist nach Absatz 1 absehen. Beginnt der Gewerbetreibende den Betrieb vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 ohne die Bestätigung einer Fristverkürzung durch die zuständige Behörde, so kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde untersagt werden. (5) Im Fall des Wechsels eines gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 entsprechend. (6) Die zuständige Behörde hat Anzeigen nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung unverzüglich an die zu-ständige Bauaufsichtsbehörde sowie die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörde, jeweils ohne die Daten zu den Feldnummern 8, 10, 27 bis 31 und 33 der Anzeige zu übermitteln. Anzeigen nach Absatz 5 sind darüber hinaus dem jeweils zuständigen Finanzamt sowie der für die Veranstaltung örtlich zuständigen Polizeiinspektion zu übermitteln. (7) Absatz 2 gilt nicht für
(8) Die Verfahren nach den Absätzen 1 bis 6 können über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71 e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes. |
| § 3 Zuverlässigkeitsprüfung
Die zuständige Behörde hat unverzüglich nach Vorliegen aller Unterlagen nach § 2 Abs. 1 und 2 die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden von Amts wegen zu überprüfen. Das gilt nicht für Betriebe nach § 2 Abs. 5. | § 3 Zuverlässigkeitsprüfung
Die zuständige Behörde hat unverzüglich nach Vorliegen aller Unterlagen nach § 2 Abs. 1 bis 3 die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden von Amts wegen zu überprüfen. Dies gilt nicht für Veranstaltungen nach § 2 Abs. 5 sowie für Betriebe nach § 2 Abs. 8." |
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Die Sperrzeit für Spielhallen und ähnliche Unternehmen nach § 33i der Gewerbeordnung beginnt um 1.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. In den Nächten zum 1. Januar, zum Freitag, Samstag, Sonntag, Montag und Dienstag vor Aschermittwoch sowie zum 1. Mai und 3. Oktober ist die Sperrzeit aufgehoben.
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und Satz 2
Für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Nächte kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe oder Veranstaltungen eine Sperrzeit durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.
wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
4. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "der" durch das Wort "die" ersetzt.
5. Die §§ 9 und 10 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 9 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung
Soweit nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind, finden auf die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe die Bestimmungen der Gewerbeordnung Anwendung. | " § 9 Anwendbarkeit anderer Vorschriften
(1) Soweit nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind, finden auf die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe die Bestimmungen der Gewerbeordnung und die auf deren Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften Anwendung. (2) Werden in Gaststätten Spielgeräte im Sinne des § 1 des Thüringer Spielhallengesetzes aufgestellt, sind § 3 Abs. 5 bis 7, § 4 Abs. 2 bis 7 des Thüringer Spielhallengesetzes (ThürSpielhallenG) entsprechend anzuwenden. (3) Sind in Gaststätten Spielgeräte im Sinne des § 1 ThürSpielhallenG aufgrund einer vor dem 28. Oktober 2011 erteilten und gültigen Erlaubnis aufgestellt, sind § 3 Abs. 5 bis 7 und § 4 Abs. 2 bis 7 ThürSpielhallenG ab dem 1. Juli 2017 anzuwenden. (4) Sind in Gaststätten Spielgeräte im Sinne des § 1 ThürSpielhallenG aufgrund einer nach dem 28. Oktober 2011 aber vor dem 1. Juli 2012 erteilten und gültigen Erlaubnis aufgestellt, sind § 3 Abs. 5 bis 7 und § 4 Abs. 2 bis 7 ThürSpielhallenG ab dem 1. Juli 2013 anzuwenden. |
|
§ 10 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 9 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, alle übrigen Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. |
§ 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-lässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 9 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, alle übrigen Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden." |
6. In § 13 Abs. 1 werden die Worte "und mit Ablauf des 1. Juli 2013 außer Kraft" gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Spielbankgesetzes
(nicht abgedruckt)
....
Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Artikel 3 bis 7 am 1. Juli 2012 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 Satz 1 tritt Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung der gesetzlichen Grundlagen des Thüringer Glücksspielwesens vom 18. Dezember 2007 (GVBl. S. 243) außer Kraft.
| ENDE |