Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Meldeverordnung
- Thüringen -

Vom 29. März 2022
(GVBl. Nr. 11 vom 29.04.2022 S. 202)



Aufgrund des § 7 Nr. 2 bis 4 und 6 bis 9 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (ThürAGBMG) vom 23. September 2015 (GVBl. S. 131), geändert durch Gesetz vom 30. März 2022 (GVBl. S. 201), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

Artikel 1

Die Thüringer Meldeverordnung vom 21. Januar 2016 (GVBl. S. 49), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. April 2019 (GVBl. S. 141), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Daten" die Worte "an andere öffentliche Stellen" eingefügt und die Worte "an Behörden des Landes" gestrichen.

b) In Nummer 3 wird die Verweisung " § 38 BMG" durch die Verweisung " § 34 BMG" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird die Verweisung " §§ 7 sowie 22 bis 27" durch die Verweisung " §§ 7 sowie 16 bis 22" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 werden die Verweisung " §§ 7 sowie 17 bis 21" durch die Verweisung " §§ 7 sowie 11 bis 15" und die Verweisung " §§ 8 bis 16" durch die Verweisung " §§ 8 bis 10" ersetzt.

ccc) In Nummer 3 wird die Verweisung " §§ 29 bis 31" durch die Verweisung " §§ 25 bis 27" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Regelungen" die Worte "des Bundes- und Landesrechts" eingefügt.

cc) Folgende Sätze werden angefügt:

"Über Satz 1 hinaus ist die regelmäßige Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden nach Maßgabe dieser Verordnung zulässig. Soweit das Landesrechenzentrum regelmäßige Datenübermittlungen oder automatisierte Abrufverfahren durchführt, sind die Meldebehörden von der Pflicht zur Übermittlung oder Bereitstellung der Daten befreit."

b) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Verweisung "Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72)" durch die Verweisung "Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "sowie die Eintragung einer generellen Einwilligung nach § 44 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 BMG" gestrichen.

4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 5 Abs. 2 Nr. 5 ThürAGBMG" durch die Verweisung " § 5 Abs. 2 Nr. 6 ThürAGBMG" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Verweisung " §§ 8 bis 26" durch die Verweisung " §§ 8 bis 10" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes" durch die Angabe "Signatur nach Artikel 3 Nr. 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73)" ersetzt.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 BMG und eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 BMG erfolgt die regelmäßige Datenübermittlung verbunden mit dem Hinweis, dass eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk vorliegt."

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Verweisung " § 38 Abs. 1 und 3 BMG" durch die Verweisung " § 34 Abs. 1 und 3 BMG" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 38 Abs. 2 und 4" durch die Verweisung " § 34a Abs. 1 und 5" ersetzt.

7. In § 9 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 5 Abs. 2 Nr. 3 ThürAGBMG" durch die Verweisung " § 5 Abs. 2 Nr. 4 ThürAGBMG" ersetzt.

8. Die Überschrift des Vierten Abschnitts erhält folgende Fassung:

alt neu
Vierter Abschnitt
Erweiterte automatisierte Abrufverfahren
"Vierter Abschnitt
Automatisierter Abruf"

9. Die §§ 10 bis 15

§ 10 Automatisiertes Abrufverfahren für die Polizei

Zur Erfüllung von Aufgaben, die der Polizei durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten im automatisierten Abrufverfahren zum Abruf bereitgehalten werden:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  7. Geschlecht,
  8. gesetzlicher Vertreter (Vornamen, Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
  9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 BMG gespeicherten Daten,
  10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  11. Tag des Ein- und Auszugs,
  12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  13. Sterbetag und Sterbeort,
  14. Ausstellungsbehörde und -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises oder des Ersatz-Personalausweises sowie des Passes oder des Passersatzpapiers,
  15. für die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen wurde oder eine Anordnung nach § 6 Abs. 7 oder § 6a Abs. 1 oder 2 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) getroffen worden ist,
  16. über die waffenrechtliche Erlaubnis die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung und
  17. über die sprengstoffrechtliche Erlaubnis die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung.

§ 11 Automatisiertes Abrufverfahren für das Amt für Verfassungsschutz

Zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Amt für Verfassungsschutz durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten im automatisierten Abrufverfahren zum Abruf bereitgehalten werden:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  7. Geschlecht,
  8. gesetzlicher Vertreter (Vornamen, Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
  9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 BMG gespeicherten Daten,
  10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  11. Tag des Ein- und Auszugs,
  12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  13. Sterbetag und Sterbeort,
  14. Ausstellungsbehörde und -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises oder des Ersatz-Personalausweises sowie des Passes oder des Passersatzpapiers,
  15. für die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen wurde oder eine Anordnung nach § 6 Abs. 7 oder § 6a Abs. 1 oder 2 PAuswG getroffen worden ist,
  16. über die waffenrechtliche Erlaubnis die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung und
  17. über die sprengstoffrechtliche Erlaubnis die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 SprengG erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung.

§ 12 Automatisiertes Abrufverfahren für Staatsanwaltschaften, Gerichte, Gerichtsvollzieher, Justizverwaltungsbehörden und Justizvollzugsbehörden

(1) Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Gerichten, den Gerichtsvollziehern und den Justizverwaltungsbehörden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten im automatisierten Abrufverfahren zum Abruf bereitgehalten werden:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  7. Geschlecht,
  8. gesetzlicher Vertreter (Vornamen, Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
  9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 BMG gespeicherten Daten,
  10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  11. Tag des Ein- und Auszugs,
  12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie
  13. Sterbetag und Sterbeort.

(2) Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Staatsanwaltschaften, den Gerichten in Strafverfolgungs-, Strafvollstreckungs- und Strafvollzugssachen sowie den Justizvollzugsbehörden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten im automatisierten Abrufverfahren zum Abruf bereit gehalten werden:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  7. Geschlecht,
  8. gesetzlicher Vertreter (Vornamen, Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
  9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 BMG gespeicherten Daten,
  10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  11. Tag des Ein- und Auszugs,
  12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  13. Sterbetag und Sterbeort,
  14. Ausstellungsbehörde und -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des Passes oder des Passersatzpapiers,
  15. über die waffenrechtliche Erlaubnis die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung und
  16. über die sprengstoffrechtliche Erlaubnis die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 SprengG erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung.

§ 13 Automatisiertes Abrufverfahren für Finanzbehörden und Steuerfahndungsstellen

(1) Zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Finanzamt durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten im automatisierten Abrufverfahren zum Abruf bereit gehalten werden:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  7. Geschlecht,
  8. gesetzlicher Vertreter (Vornamen, Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
  9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 BMG gespeicherten Daten,
  10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland und bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsadresse im Ausland und den Staat,
  11. Tag des Ein- und Auszugs,
  12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie
  13. Sterbetag und Sterbeort.

(2) Zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Zollfahndungsdienst oder dem Finanzamt im Rahmen der Verfolgung von Steuerstraftaten oder Ordnungswidrigkeiten durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten im automatisierten Abrufverfahren zum Abruf bereit gehalten werden:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  7. Geschlecht,
  8. gesetzlicher Vertreter (Vornamen, Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
  9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 BMG gespeicherten Daten,
  10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  11. Tag des Ein- und Auszugs,
  12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  13. Sterbetag und Sterbeort,
  14. Ausstellungsbehörde und -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des Passes oder des Passersatzpapiers,
  15. über die waffenrechtliche Erlaubnis die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung und
  16. über die sprengstoffrechtliche Erlaubnis die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 SprengG erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung.

§ 14 Automatisiertes Abrufverfahren für die Landkreise und kreisfreien Städte

(1) Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Landkreisen und kreisfreien Städten im Zusammenhang mit der Abfallbeseitigung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten im automatisierten Verfahren zum Abruf bereitgehalten werden:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. Geschlecht,
  7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung und
  8. Tag des Ein- und Auszugs.

(2) Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Landkreisen und kreisfreien Städten nach dem Waffengesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen übertragen worden sind, dürfen folgende Daten im automatisierten Verfahren zum Abruf bereit gehalten werden:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt,
  7. Geschlecht,
  8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland, und
  9. Tag des Ein- und Auszugs.

(3) Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Landkreisen und kreisfreien Städten nach dem Straßenverkehrsgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen übertragen worden sind, dürfen folgende Daten im automatisierten Verfahren zum Abruf bereit gehalten werden:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt,
  7. Geschlecht,
  8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  9. Tag des Ein- und Auszugs,
  10. gesetzlicher Vertreter (Vornamen und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift) und
  11. Sterbetag.

(4) Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Gesundheits- und Sozialbehörden durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten im automatisierten Verfahren zum Abruf bereit gehalten werden:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt,
  7. Geschlecht,
  8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  9. Tag des Ein- und Auszugs,
  10. gesetzlicher Vertreter (Vornamen und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag) sowie
  11. Sterbetag und Sterbeort.

§ 15 Automatisiertes Abrufverfahren für die Flurbereinigungs- und Flurneuordnungsbehörden

Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Flurbereinigungs- und Flurneuordnungsbehörden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten im automatisierten Verfahren zum Abruf bereitgehalten werden:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Tag und Ort der Geburt,
  6. Geschlecht,
  7. gesetzlicher Vertreter (Vornamen und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),
  8. gegenwärtige und frühere Anschriften,
  9. Tag des Ein- und Auszugs,
  10. Ehegatte (Vorname und Familienname) oder Lebenspartner sowie
  11. Sterbetag und Sterbeort.

werden aufgehoben.

10. Der bisherige § 16 wird § 10 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "sonstige" gestrichen.

b) In Absatz 1 wird die Verweisung " § 38 Abs. 1 BMG" durch die Verweisung " § 34 Abs. 1 Satz 1 BMG" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird die Verweisung " § 38 Abs. 1 und 3 BMG" durch die Verweisung " § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 BMG" ersetzt.

d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Für den landesinternen automatisierten Abruf von Meldedaten durch öffentliche Stellen gelten die §§ 1 und 4 bis 11 der Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3209) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend."

11. Der bisherige § 17 wird § 11 und wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
5. Tag und Ort der Geburt, "5. Geburtsdatum und Geburtsort,"

b) In Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 werden die Worte "den Sterbetag und" durch die Worte "das Sterbedatum und den" ersetzt.

12. Der bisherige § 18 wird § 12 und Absatz 2 wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "Tag der Geburt" durch das Wort "Geburtsdatum" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Worte "der Sterbetag" durch die Worte "das Sterbedatum" ersetzt.

13. Der bisherige § 19 wird § 13 und Absatz 2 wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "Tag der Geburt" durch das Wort "Geburtsdatum" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Worte "der Sterbetag," durch die Worte "das Sterbedatum" ersetzt.

14. Der bisherige § 20 wird § 14 und in Absatz 2 wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "Tag und Ort der Geburt" durch die Worte "Geburtsdatum und Geburtsort" ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Worte "der Sterbetag" durch die Worte "das Sterbedatum" ersetzt.

15. Der bisherige § 21 wird § 15 und in Absatz 2 Satz 3 werden die Worte "der Sterbetag" durch die Worte "das Sterbedatum" ersetzt.

16. Der bisherige § 22 wird § 16 und Absatz 1 wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Vornamen" die Worte "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.

b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
6. Tag und Ort der Geburt, "6. Geburtsdatum und Geburtsort,"

c) In Nummer 8 werden die Worte "Haupt- und Nebenwohnung" durch die Worte "gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung" ersetzt.

d) In Nummer 10 wird das Wort "Sterbetag" durch das Wort "Sterbedatum" ersetzt.

17. Der bisherige § 23 wird § 17 und Satz 2 wie folgt geändert:

a) In der Einleitung werden die Worte "und darf im zweijährigen Abstand" durch ein Komma und die Worte "jedoch nicht öfter als monatlich, und darf" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Vornamen" die Worte "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.

c) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
5. den Tag und Ort der Geburt sowie "5. das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie"

18. Der bisherige § 24 wird § 18 und Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Vornamen" die Worte "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.

bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:


alt neu
4. den Tag und Ort der Geburt, "4. das Geburtsdatum und den Geburtsort,"

cc) In Nummer 8 werden die Worte "Haupt- und Nebenwohnung," durch die Worte "gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, sowie" ersetzt.

dd) In Nummer 9 werden die Worte "den Tag" durch die Worte "das Datum" ersetzt und das Wort "sowie" gestrichen.

ee) Nummer 10

10. Auskunftssperren nach § 51 BMG

wird aufgehoben.

b) In Satz 2 werden die Worte "der Sterbetag und" durch die Worte "das Sterbedatum und der" ersetzt.

19. Der bisherige § 25 wird § 19 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Angabe "dem Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe " § 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen auf dem Gebiet der Abfallentsorgung" ersetzt und nach dem Wort "Einwohner" ein Komma und die Worte "getrennt nach Haupt- und Nebenwohnung," eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Anschrift" ein Komma und die Worte "getrennt nach Haupt- und Nebenwohnung," eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Bewohner" durch die Worte "gemeldeten Einwohner" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Einwohner" ein Komma und die Worte "getrennt nach Haupt- und Nebenwohnung," eingefügt.

20. Nach dem neuen § 19 wird folgender neue § 20 eingefügt:

" § 20 Regelmäßige Datenübermittlungen an Abwasserbeseitigungspflichtige und an die Träger der öffentlichen Wasserversorgung

(1) Das Landesrechenzentrum darf den Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74) in der jeweils geltenden Fassung und den Trägern der öffentlichen Wasserversorgung nach § 42 Abs. 1 und 2 ThürWG zur satzungsgemäß erforderlichen Bemessung, Festsetzung und Erhebung von kommunalen Abgaben die Anzahl der unter einer jeweils bestimmten Anschrift in den Gemeinden des Landkreises gemeldeten Einwohner, getrennt nach Haupt- und Nebenwohnung, übermitteln.

(2) Das Landesrechenzentrum hat den Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 ThürWG und den Trägern der öffentlichen Wasserversorgung nach § 42 Abs. 1 und 2 ThürWG dazu aufgrund zeitgerechter Anforderung mitzuteilen, wie viele Einwohner zu einem bestimmten Stichtag für die Anschrift, getrennt nach Haupt- und Nebenwohnung, in den Gemeinden des Landkreises gemeldet sind.

(3) Das Landesrechenzentrum hat ferner die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 ThürWG und die Träger der öffentlichen Wasserversorgung nach § 42 Abs. 1 und 2 ThürWG aufgrund zeitgerechter Anforderung darüber zu informieren, unter welcher Anschrift sich aufgrund Geburt, Tod und An- und Abmeldung Veränderungen in der Anzahl der Einwohner ergeben haben. Dazu sind die Anschrift sowie die Anzahl der bisher und nunmehr gemeldeten Einwohner, getrennt nach Haupt- und Nebenwohnung, zu übermitteln."

21. Der bisherige § 26 wird § 21 und Absatz 1 wie folgt geändert:

a) In der Einleitung wird die Verweisung " § 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975)" durch die Verweisung " § 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Vornamen" die Worte "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.

c) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. Tag der Geburt, "3. Geburtsdatum,"

22. Der bisherige § 27 wird § 22 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Vornamen" die Worte "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.

bb) Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

alt neu
4. Tag und Ort der Geburt,

5. gegenwärtige Anschrift,

"4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

5. derzeitige und frühere Anschriften sowie"

cc) In Nummer 6 wird das Wort "sowie" durch einen Punkt ersetzt.

dd) Nummer 7

7. Auskunftssperren nach § 51 BMG.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 wird die Verweisung " § 43 Abs. 2 BMG" durch die Verweisung " § 43 Abs. 2 Satz 2 BMG" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 10 Abs. 2 Satz 2 BMG" durch die Verweisung " § 10 Abs. 2 BMG" ersetzt.

23. Der bisherige § 28 wird § 23 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "sowie zusätzlich frühere Namen der dort bezeichneten Familienangehörigen von Mitgliedern öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften" gestrichen.

b) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 4 Abs. 3 ThürAGBMG" durch die Verweisung " § 4 Abs. 2 ThürAGBMG" ersetzt.

24. Nach dem neuen § 23 wird folgender neue § 24 eingefügt:

" § 24 Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatlichen Schulämter und die Landkreise als Schulträger

(1) Die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständige örtliche Meldebehörde übermittelt dem zuständigen staatlichen Schulamt zur Überwachung der Erfüllung der Anmeldepflichten nach § 23 Abs. 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung und den Landkreisen als Schulträger der staatlichen Schulen für Zwecke der Planung im Schulbereich folgende Daten der im Zuständigkeitsbereich gemeldeten Kinder, die bis zum 1. August des folgenden Jahres das sechste Lebensjahr vollenden (Schulanfänger), zum 1. April eines jeden Jahres:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
  3. Geburtsdatum,
  4. Geschlecht,
  5. Vornamen und Familiennamen sowie Anschrift der gesetzlichen Vertreter,
  6. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
  7. derzeitige Anschriften der jeweiligen alleinigen oder Hauptwohnung, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, und
  8. Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 Nr. 2 BMG sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 Abs. 1 BMG.

(2) Die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständige örtliche Meldebehörde übermittelt dem zuständigen Staatlichen Schulamt zur Überwachung der Erfüllung der Anmeldepflichten nach § 23 Abs. 2 ThürSchulG sowie zur Überwachung der Schulpflicht nach § 17 Abs. 1 ThürSchulG und den Landkreisen als Schulträger der staatlichen Schulen für Zwecke der Planung im Schulbereich die in Absatz 1 genannten Daten von Schulanfängern und schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen im Alter vom vollendeten sechsten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die nach Thüringen oder aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Meldebehörde in Thüringen zugezogen sind, jeweils zum 15. des auf den Zuzug folgenden Monats."

25. Die bisherigen §§ 29 und 30 werden die §§ 25 und 26.

26. Der bisherige § 31 wird § 27 und in der Einleitung des Absatzes 1 wird die Verweisung " § 23 Abs. 4 BMG" durch die Verweisung " § 23 Abs. 3 BMG" ersetzt.

27. Der bisherige § 32 wird § 28.

28. Der bisherige § 33 wird § 29 und in Nummer 3 wird die Verweisung " §§ 10 bis 26" durch die Verweisung " §§ 10 bis 21" ersetzt.

29. Der bisherige § 34 wird § 30.

30. Der bisherige § 35 wird § 31 und erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 31 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.

" § 31 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter."

31. Der bisherige § 36 wird § 32.

32. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.

ID 220909

ENDE