Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Einführung eines Justizvollzugsdatenschutzgesetzes und zur Anpassung weiterer Vorschriften des Justizvollzugs
- Thüringen -

Vom 16. November 2023
(GVBl. Nr. 14 vom 30.11.2023 S. 291)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
ThürJVollzDSG - Thüringer Justizvollzugsdatenschutzgesetz

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Thüringer Justizvollzugsgesetzbuchs

Das Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 13) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird die Verweisung "329 Abs. 4 Satz 1" durch die Verweisung "329 Abs. 3" ersetzt.

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Alle Straf- und Jugendstrafgefangenen sind gegenüber den Justizvollzugsbehörden zu wahrheitsgemäßen Angaben zu ihrer Person und zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen verpflichtet. Die Gefangenen sind verpflichtet, jede erhebliche Änderung in diesen Verhältnissen unverzüglich den Justizvollzugsbehörden mitzuteilen."

3. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die berechtigten Belange der Opfer begangener Straftaten und die Schutzinteressen gefährdeter Dritter sind bei der Vollzugsgestaltung in angemessenem Umfang zu berücksichtigen."

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6

(6) Im Vollzug der Freiheitsstrafe kann bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer bis zu einem Jahr das Diagnoseverfahren auf die Umstände beschränkt werden, deren Kenntnis für eine angemessene Vollzugsgestaltung unerlässlich und für die Eingliederung erforderlich ist. Unabhängig von der Vollzugsdauer gilt dies auch, wenn ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafen zu vollziehen sind.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 6 und 7.

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "acht Wochen" durch die Worte "drei Monate" ersetzt.

bb) Satz 2

Diese Frist verkürzt sich bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von unter einem Jahr auf sechs Wochen.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "regelmäßig alle sechs Monate" durch die Worte "nach Anlass" ersetzt.

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung werden das Wort "enthalten" durch das Wort "sollen" ersetzt und nach dem Wort "Angaben" das Wort "enthalten" eingefügt.

bb) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Maßnahmen" ein Komma und die Worte "die auch kumulativ möglich sind," eingefügt.

cc) In Nummer 21 werden die Worte "Nachsorge und" durch das Wort "Nachsorge," ersetzt.

dd) In Nummer 22 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

ee) Folgende Nummer 23 wird angefügt:

"23. Höhe des Überbrückungsgeldes nach § 71a."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung "Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 12 und Satz 2" durch die Verweisung "Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 12, 19 sowie Satz 2" ersetzt.

7. Nach § 15 werden folgende §§ 15a und 15b angefügt:

" § 15a Diagnoseverfahren, Vollzugs- und Eingliederungsplan bei kurzen Freiheitsstrafen

(1) Für den Vollzug von Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr und sechs Monaten wird das Diagnoseverfahren auf die Umstände beschränkt, deren Kenntnis für eine angemessene Vollzugsgestaltung unerlässlich und für die Eingliederung erforderlich ist. Dafür genügt es in der Regel, auf die Informationen aus den der Vollstreckung zugrundeliegenden Urteilen, eine aktuelle Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die eigenen Angaben der Gefangenen sowie die Ergebnisse standardisierter Testverfahren, insbesondere solcher zur Erkennung einer Abhängigkeit von Suchtmitteln zurückzugreifen. Stand der oder die Gefangene vor der Inhaftierung unter Bewährung, sind auch die Erkenntnisse der Gerichts-, Jugendgerichts- und Bewährungshilfe sowie der Führungsaufsichtsstellen einzubeziehen.

(2) Bereits vor Abschluss des Diagnoseverfahrens kann vorab über Maßnahmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1, insbesondere nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9, 11, 13 und 19, entschieden werden, soweit sie für eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung nach der Entlassung notwendig erscheinen und die Kürze des voraussichtlichen Freiheitsentzugs einen umgehenden Beginn erfordert, um die Maßnahme vor der Entlassung abschließen zu können.

(3) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan nach § 14 Abs. 1 wird innerhalb von zwei Monaten erstellt. Er enthält neben den bereits nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen die Angaben nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 21 bis 23 sowie in geeigneten Fällen bereits die Angaben zur Konkretisierung der Wiedereingliederung nach § 15 Abs. 4 Satz 2. Weiterhin kann er Angaben zu weiteren Maßnahmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 20 enthalten, soweit diese für eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung nach der Entlassung notwendig und in Anbetracht der voraussichtlich verbleibenden Vollzugsdauer durchführbar sind.

(4) Eine Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans kann unterbleiben, wenn zu dem in § 14 Abs. 3 Satz 1 vorgesehenen Zeitpunkt absehbar ist, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die Entlassung erfolgen wird.

(5) Spätestens sechs Monate vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt ist die Wiedereingliederung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 zu konkretisieren, soweit dies bei der Erstellung des Vollzugsplans noch nicht möglich war.

(6) Im Übrigen gelten § 13 Abs. 7, § 14 Abs. 4 bis 8 und § 15 Abs. 2 entsprechend.

(7) Die Absätze 1 bis 6 sind entsprechend anzuwenden, wenn unter den Voraussetzungen nach § 35 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) in der jeweils geltenden Fassung mit einer Zurückstellung der Vollstreckung zu rechnen ist und aufgrund dessen die voraussichtliche Vollzugsdauer ein Jahr nicht überschreiten wird.

§ 15b Vollzugsgestaltung bei Ersatzfreiheitsstrafen

(1) Wird ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen, findet ein Diagnoseverfahren sowie die Erstellung eines Vollzugs- und Eingliederungsplans nicht statt. Der Vollzug ist bei Gefangenen nach Satz 1 von Beginn an auszurichten auf

  1. die Unterstützung bei der Abwendung der weiteren Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe,
  2. Maßnahmen zur Stabilisierung der Lebenssituation während und nach dem Vollzug sowie
  3. Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung.

Hierzu können bei entsprechendem Bedarf und vorhandener Mitwirkungsbereitschaft Maßnahmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1, insbesondere nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9, 11, 13 und 19 getroffen werden, soweit sie erfolgversprechend erscheinen.

(2) Ist absehbar, dass die zu vollstreckende Ersatzfreiheitsstrafe die Dauer von vier Monaten überschreiten wird, soll die Anstalt einer fehlenden oder unzureichenden Bereitschaft zur Mitwirkung mit geeigneten Maßnahmen entgegenwirken.

(3) Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung nach § 15 Abs. 4 sollen durch die Anstalt umgehend geplant werden."

8. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. männliche und weibliche Gefangene, "1. Gefangene unterschiedlichen Geschlechts,"

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Von Satz 1 und 2 kann beim Vollzug der Trennung nach Satz 1 Nr. 1 im Einzelfall abgewichen werden, soweit sich Gefangene aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht als zugehörig empfinden. Die konkrete Ausgestaltung der Unterbringung dieser Gefangenen bestimmt sich unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit und Bedürfnisse, der Erreichung des Vollzugsziels sowie der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen."

b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Haben junge Untersuchungsgefangene das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, dürfen sie mit jungen Gefangenen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur untergebracht werden, wenn eine gemeinsame Unterbringung ihrem Wohl nicht widerspricht. Mit Gefangenen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, dürfen sie nur untergebracht werden, wenn dies ihrem Wohl dient."

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend."

9. Dem § 29 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Untersuchungsgefangene sind zur Arbeit oder sonstigen Beschäftigung nicht verpflichtet."

10. Der Überschrift des § 31 werden die Worte "zu Erholungszwecken" angefügt.

11. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Arbeit" die Worte "als nichtmonetäre Vergütungskomponente" eingefügt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "Bezüge" durch das Wort "Arbeitsentgelte" ersetzt.

c) In Absatz 6 Nr. 1 werden nach dem Wort "wird" die Worte "oder die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde" eingefügt.

d) In Absatz 8 Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort "lebenslangen" gestrichen.

12. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Zahl "14" durch die Zahl "18" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt.

13. In § 58 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort "Polizeiaufgabengesetzes" die Angabe "vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

14. Nach § 61 Abs. 2 Satz 2 wird folgender neue Satz eingefügt:

"Die Nutzungskosten tragen die Gefangenen."

15. § 66 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "angebotene" durch das Wort "zugewiesene" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Verweisung " § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bis 10 und Satz 2" wird durch die Verweisung " § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bis 10, 19 sowie Satz 2" ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Die durch den Beschäftigungsausfall nach Satz 1 entgangene Vergütung umfasst die tatsächlich entgangene Vergütung für die Zeiten, zu welchen die Gefangenen tatsächliche Leistungen erbracht hätten, einschließlich der Zeiten hierzu unbedingt erforderlicher vollzugsorganisatorischer Abläufe. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die Gefangenen zur maßgeblichen Zeit nicht gearbeitet oder nicht an der schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme teilgenommen hätten, insbesondere, weil sie krankheitsbedingt oder auch betriebsbedingt hieran gehindert waren."

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 2 wird nach dem Wort "dürfen" das Wort "grundsätzlich" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender neue Satz eingefügt:

"Die Anstalt kann jedoch die Vergütung weiter absenken und im Einzelfall auf null reduzieren, soweit die Leistungen der Gefangenen trotz wiederholter Abmahnung überwiegend mangelhaft oder unzureichend sind, obwohl sie aufgrund ihres Gesundheitszustands sowie ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten zu weitgehend ordnungsgemäßen Leistungen in der Lage wären."

16. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "bei Straf- und Jugendstrafgefangenen" gestrichen und nach dem Wort "Hausgeld" die Worte "oder Überbrückungsgeld" eingefügt

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung " §§ 70 und 71" durch die Verweisung "die §§ 70, 71 und 71a" ersetzt.

17. § 68 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Verweisung "Absatz 1 Satz 2" durch die Verweisung "Absatz 1" ersetzt und jeweils nach dem Wort "Arbeit" die Worte "oder schulische oder berufliche Qualifizierungsmaßnahme" eingefügt.

b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Bedürftigen Untersuchungsgefangenen wird auf Antrag Taschengeld gewährt. "In Ausnahmefällen, namentlich zur Überbrückung einer unverschuldeten Bedürftigkeit zu Beginn der Inhaftierung, kann die Anstalt Untersuchungsgefangenen auf Antrag für bis zu drei Monaten Taschengeld gewähren."

18. § 69 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Für die Straf- und Jugendstrafgefangenen werden Hausgeld- und Eigengeldkonten, für die Untersuchungsgefangenen nur Eigengeldkonten in der Anstalt geführt. "(1) Für die Gefangenen werden Hausgeld- und Eigengeldkonten, für die Straf- und Jugendstrafgefangenen darüber hinaus Überbrückungsgeldkonten in der Anstalt geführt."

19. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:

" § 71a Überbrückungsgeld

(1) Aus der in diesem Gesetz geregelten Vergütung und aus den sonstigen Einkünften der Straf- und Jugendstrafgefangenen, insbesondere aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, ist ein Vermögen zu bilden, das den notwendigen Lebensunterhalt der Straf- und Jugendstrafgefangenen und ihrer Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach der Entlassung sichern soll (Überbrückungsgeld).

(2) Das Überbrückungsgeld ist bei der erstmaligen Erstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplans festzusetzen. Erfolgt im Fall des § 15a Abs. 2 eine Zuweisung von Arbeit bereits vor Fertigstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplans, ist das Überbrückungsgeld zu dem früheren Zeitpunkt festzusetzen. Im Fall des § 15b kann bei Gefangenen, die über Einkünfte verfügen, ein Überbrückungsgeld festgesetzt werden, soweit dies zur Verwirklichung der Vollzugsziele nach § 15b Abs. 1 Satz 2 dienlich erscheint.

(3) Zur Berechnung der Höhe des Überbrückungsgeldes in den Fällen der §§ 15 und 15a ist Ausgangspunkt der für das Jahr der Erstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplanes maßgebliche Wert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Das Überbrückungsgeld beträgt das Vierfache dieses Wertes. Abweichend hiervon kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ein höherer Betrag bestimmt werden, insbesondere aufgrund absehbarer Unterhaltspflichten nach der Entlassung. Das Überbrückungsgeld soll bei wesentlichen Änderungen der für die Festsetzung maßgeblichen Grundlagen im Rahmen der turnusmäßigen Fortschreibungen des Vollzugs- und Eingliederungsplanes angepasst werden.

(4) Zur Bildung des Überbrückungsgeldes wird die in diesem Gesetz geregelte Vergütung dem Überbrückungsgeldkonto bis zum Erreichen des nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Betrages zugeführt, soweit sie den Gefangenen nicht nach § 70 als Hausgeld zusteht. Bei Straf- und Jugendstrafgefangenen, die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte erzielen, wird der nach Festsetzung des Hausgeldes nach § 70 Abs. 2 verbleibende Betrag entsprechend Satz 1 dem Überbrückungsgeldkonto zugeführt.

(5) Das Überbrückungsgeld wird den Gefangenen bei der Entlassung aus dem Vollzug ausgezahlt. Die Anstalt kann das Überbrückungsgeld auch ganz oder zum Teil einem gerichtlich bestellten Betreuer oder einer mit der Betreuung von Entlassenen befassten Person oder Einrichtung überweisen, die darüber entscheiden, wie das Geld innerhalb der ersten vier Wochen nach der Entlassung an die Gefangenen ausgezahlt wird. Die empfangende Stelle nach Satz 2 ist verpflichtet, das Überbrückungsgeld von ihrem Vermögen gesondert zu halten. Mit Zustimmung der Gefangenen kann das Überbrückungsgeld auch einem oder mehreren Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.

(6) Der Anstaltsleiter kann gestatten, dass das Überbrückungsgeld bereits vor der Entlassung für Ausgaben in Anspruch genommen wird, die der Eingliederung der Gefangenen oder dem Ausgleich eines durch ihre Straftaten verursachten Schadens dienen.

(7) Der Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes ist unpfändbar. Erreicht das Überbrückungsgeld nicht die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzte Höhe, ist in Höhe des Unterschiedsbetrages auch der Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldes unpfändbar. Im Fall der Barauszahlung unterliegt Bargeld der entlassenen Gefangenen für die Dauer von vier Wochen ab der Entlassung insoweit nicht der Pfändung, als es dem Teil der Ansprüche für die Zeit von der Pfändung bis zum Ablauf der vier Wochen entspricht.

(8) Absatz 7 gilt nicht bei einer Pfändung wegen der in § 850d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Unterhaltsansprüche. Den entlassenen Gefangenen ist jedoch so viel zu belassen, wie sie für ihren notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung ihrer sonstigen gesetzlichen Unterhaltspflichten für die Zeit von der Pfändung bis zum Ablauf von vier Wochen seit der Entlassung benötigen."

20. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:

" § 72a Ersatz von Schäden

(1) Die Gefangenen sind verpflichtet, der Anstalt Schäden zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung, Verletzung anderer Personen oder Beschädigung fremder Sachen verursacht haben. Ansprüche aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Anstalt kann Ansprüche nach Absatz 1 durch Bescheid gegen die Gefangenen festsetzen. Dem Bescheid ist eine Erklärung beizufügen, durch welche die Gefangenen über den Rechtsbehelf, der gegen den Bescheid gegeben ist, über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, dessen Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt werden. Bei der Geltendmachung der Forderungen kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 66 Abs. 3 übersteigender Teil des Hausgeldes nach § 70 in Anspruch genommen werden.

(3) Von der Aufrechnung oder Vollstreckung wegen der in Absatz 1 genannten Forderungen ist abzusehen, soweit und solange hierdurch die Erreichung der Vollzugsziele nach § 2 gefährdet würde."

21. In § 78 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "kann" ein Komma und die Worte "deren Inhalt auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft, insbesondere soweit die Festlegungen einer auf freier Willensbestimmung beruhenden, der Anstalt vorliegenden Patientenverfügung nach § 1901a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegenstehen" eingefügt.

22. § 89 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. die weit überwiegende oder vollständige Aufhebung der Bewegungsfreiheit durch Fesselung, insbesondere der Gliedmaßen (Fixierung)."

b) In Absatz 5 Satz 2 wird nach dem Wort "Anstaltsleiter" das Wort "auch" eingefügt.

c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Eine Fixierung ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für bedeutende Rechtsgüter Dritter, insbesondere in Form von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der erheblichen Selbstverletzung besteht, und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist."

23. § 90 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Eine nicht nur kurzfristige Fixierung bedarf der Anordnung durch das Gericht. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung der Fixierung durch den Anstaltsleiter oder andere durch den Anstaltsleiter zur Anordnung von Fixierungen autorisierte qualifizierte Bedienstete der Anstalt getroffen werden. Ein Arzt ist unverzüglich hinzuzuziehen. Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachträglich herbeizuführen; den Antrag stellt die Anstalt. Einer richterlichen Entscheidung bedarf es nicht oder nicht mehr, wenn abzusehen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Fixierung ergehen wird, oder wenn die Fixierung vor der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zeitnah zu erwarten ist. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen."

b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Fesselung" die Worte "sowie Fixierung" und nach dem Wort "Tage" die Worte "oder im Fall der Fixierung länger als zwölf Stunden" eingefügt.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Absonderung" das Wort "und" durch die Angabe ", der" ersetzt sowie nach dem Wort "Haftraum" die Worte "und der Fixierung" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "gefesselt" die Worte "oder fixiert" eingefügt.

cc) Folgende Sätze werden angefügt:

"Während der Dauer der Fixierung stellt ein Arzt eine angemessene medizinische Überwachung des fixierten Gefangenen sicher. Geschulte Vollzugsbedienstete stellen durch ständigen Sicht- und Sprechkontakt die Betreuung des fixierten Gefangenen sicher."

d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Die Anordnung einer Fixierung, die maßgeblichen Gründe hierfür, ihre Durchsetzung, Dauer und die Art der Überwachung sind durch die Anstalt zu dokumentieren. Nach Beendigung einer Fixierung ohne richterliche Anordnung hat die Anstalt die Gefangenen auf ihr Recht hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Maßnahme durch das zuständige Gericht überprüfen zu lassen. Die Durchführung der Belehrung ist aktenkundig zu machen."

24. § 92 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Fesseln" die Worte "und Reizstoffe" eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Worte "sowie Reizstoffe" gestrichen.

25. § 98 wird wie folgt geändert.

a) In Absatz 1 Nr. 5 werden nach dem Wort "konsumieren" die Worte "oder eine Maßnahme zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch nach § 87 verweigern oder manipulieren" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 werden nach dem Wort "Beschränkung" die Worte "oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld oder" eingefügt.

26. Dem § 99 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Wird die Verfügung über das Hausgeld nach § 98 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 beschränkt oder entzogen, ist das in dieser Zeit anfallende Hausgeld dem Überbrückungsgeld hinzuzurechnen. Ist das Überbrückungsgeld bereits vollständig angespart, ist das in dieser Zeit anfallende Hausgeld dem Eigengeld hinzuzurechnen."

27. In § 108 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort "namentlich" durch das Wort "insbesondere" ersetzt.

28. In § 116 Abs. 3 Satz 1 wird die Verweisung " § 55 Abs. 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Verweisung " § 91 Abs. 1 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

29. § 119 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 119 Anwendung des Thüringer Datenschutzgesetzes

Das Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG) findet Anwendung, soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes geregelt ist.

" § 119 Datenschutz

Es gelten die Bestimmungen des Thüringer Justizvollzugsdatenschutzgesetzes."

30. Die §§ 120 bis 140 werden

§ 120 Grundsatz, Begriffsbestimmungen, elektronische Akte

(1) Die Anstalt und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit deren Kenntnis für vollzugliche Zwecke erforderlich ist.

(2) Vollzugliche Zwecke sind die Erreichung des Vollzugsziels, der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der Gefangenen, die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt sowie die Sicherung des Vollzugs.

(3) Akten über Gefangene dürfen auch elektronisch geführt werden.

§ 121 Erhebung von Daten über Gefangene bei Dritten

Daten über Gefangene können ohne deren Kenntnis bei Dritten nur erhoben werden, wenn

  1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
  2. .
    1. die zu erfüllende Aufgabe nach Art oder Zweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
    2. die Erhebung bei den Gefangenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde

und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Gefangenen beeinträchtigt werden.

§ 122 Erhebung von Daten über andere Personen

Daten über andere Personen als die Gefangenen dürfen für vollzugliche Zwecke ohne deren Kenntnis bei Personen oder Stellen außerhalb der Anstalt oder Aufsichtsbehörde nur erhoben werden, wenn dies unerlässlich ist und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht beeinträchtigt.

§ 123 Unterrichtungspflichten

Die Betroffenen werden über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung ihrer Daten unterrichtet, soweit vollzugliche Zwecke dadurch nicht gefährdet werden. Sind die Daten bei anderen Personen oder Stellen erhoben worden, kann die Unterrichtung unterbleiben, wenn

  1. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden berechtigten Interesses Dritter, geheim gehalten werden müssen oder
  2. der Aufwand der Unterrichtung außer Verhältnis zum Schutzzweck steht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.

§ 124 Besondere Formen der Datenerhebung

(1) Zur Sicherung des Vollzugs und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, insbesondere zur Identitätsfeststellung, sind mit Kenntnis der Gefangenen folgende erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig:

  1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
  2. die Aufnahme von Lichtbildern,
  3. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
  4. die elektronische Erfassung biometrischer Merkmale und
  5. Messungen.

(2) Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung ist die Beobachtung einzelner Bereiche des Anstaltsgebäudes einschließlich des Gebäudeinneren, des Anstaltsgeländes oder der unmittelbaren Umgebung der Anstalt mit optischelektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) sowie die Anfertigung von Aufzeichnungen hiervon zulässig. Sie ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen, soweit ihr Zweck dadurch nicht vereitelt wird. Sie darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Die Videoüberwachung von Hafträumen ist ausgeschlossen. § 89 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt.

(3) Das Betreten des Anstaltsgeländes durch vollzugsfremde Personen kann davon abhängig gemacht werden, dass diese zur Identitätsfeststellung

  1. ihren Vornamen, ihren Namen und ihre Anschrift angeben und durch amtliche Ausweise nachweisen und
  2. die Erfassung biometrischer Merkmale des Gesichts, der Augen, der Hände, der Stimme oder der Unterschrift dulden, soweit dies erforderlich ist, um den Austausch mit Gefangenen zu verhindern.

(4) Der Anstaltsleiter kann das Auslesen von elektronischen Datenspeichern sowie elektronischen Geräten mit Datenspeichern anordnen, die Gefangene ohne Erlaubnis besitzen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies für vollzugliche Zwecke erforderlich ist. Die Gefangenen sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von Datenspeichern zu belehren.

§ 125 Übermittlung und Nutzung für weitere Zwecke

(1) Für eine Übermittlung oder Nutzung von personenbezogenen Daten stehen die Zwecke des gerichtlichen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit diesem Gesetz den vollzuglichen Zwecken des § 120 Abs. 2 gleich.

(2) Die Übermittlung und Nutzung von personenbezogenen Daten ist über Absatz 1 und § 120 Abs. 1 hinaus auch zulässig, soweit dies

  1. zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
    1. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
    2. eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder
    3. auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
  3. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,
  4. zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden, oder
  5. für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen sowie für die Anordnung von Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 StPO erforderlich ist.

§ 126 Datenübermittlung an öffentliche Stellen

(1) Den zuständigen öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für

  1. Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe, Führungsaufsicht oder der forensischen Ambulanzen,
  2. Entscheidungen in Gnadensachen,
  3. gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,
  4. sozialrechtliche Maßnahmen, die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige der Gefangenen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB,
  5. dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten,
  6. ausländerrechtliche Maßnahmen oder
  7. die Durchführung der Besteuerung

erforderlich ist. Eine Übermittlung für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit eine andere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Daten über Gefangene bezieht.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die öffentlichen Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nichtöffentlicher Stellen bedienen und deren Mitwirkung ohne Übermittlung der Daten unmöglich oder wesentlich erschwert würde.

§ 127 Zweckbindung

Von der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Die Empfänger dürfen die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten oder nutzen, soweit sie ihnen auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen, und wenn im Fall einer Übermittlung an nicht öffentliche Stellen die übermittelnde Anstalt oder Aufsichtsbehörde zugestimmt hat. Die Anstalt oder die Aufsichtsbehörde hat die nichtöffentlichen Empfänger auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen.

§ 128 Verarbeitung besonders erhobener Daten

(1) Bei der Überwachung der Besuche, der Telefongespräche, anderer Formen der Telekommunikation oder des Schriftwechsels sowie bei der Überprüfung des Inhalts von Paketen bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen für die in § 120 Abs. 2 und § 125 genannten Zwecke verarbeitet werden.

(2) Die aufgrund von erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 124 Abs. 1 gewonnenen Daten und Unterlagen werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. Sie dürfen nur für die in § 124 Abs. 1 und § 125 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zwecke verarbeitet oder den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen übermittelt werden.

(3) Die zur Identifikation von vollzugsfremden Personen nach § 124 Abs. 3 erhobenen Daten dürfen ausschließlich verarbeitet werden

  1. zum Zweck des Abgleichs beim Verlassen der Vollzugsanstalt oder
  2. zur Verfolgung von während des Aufenthalts in der Anstalt begangenen Straftaten; in diesem Fall können die Daten auch an Strafverfolgungsbehörden ausschließlich zum Zwecke der Verfolgung dieser Straftaten übermittelt werden.

(4) Die beim Auslesen von Datenspeichern nach § 124 Abs. 4 erhobenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zu den dort genannten Zwecken erforderlich ist. Sie dürfen nicht weiterverarbeitet werden, soweit sie

  1. zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Dritter gehören oder
  2. zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Gefangener gehören und die weitere Verarbeitung nach Abwägung der in § 124 Abs. 4 genannten vollzuglichen Interessen an der Verarbeitung und der Interessen der Gefangenen an der illegalen Speicherung der Daten unzumutbar ist.

(5) Nach § 122 erhobene Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszwecks oder für die in § 125 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 geregelten Zwecke oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet werden.

§ 129 Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren

(1) Die nach § 19 Abs. 2 ThürDSG bei den Betroffenen erhobenen Daten können für die Anstalt und die Aufsichtsbehörde in einer zentralen Datei gespeichert werden. Dasselbe gilt, soweit nach den §§ 121 und 122 Daten erhoben werden.

(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten aus der zentralen Datei nach § 125 Abs. 2 und § 126 ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Erfüllung des Zwecks der Übermittlung angemessen ist. Die automatisierte Übermittlung der für die Unterrichtung nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten kann auch anlassunabhängig erfolgen.

(3) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.

(4) Das für den Strafvollzug zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für die Informationsfreiheit ist vorher zu hören. Die Rechtsverordnung hat den Datenempfänger, die Datenart und den Zweck der Übermittlung festzulegen. Sie hat Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen.

(5) Das für den Strafvollzug zuständige Ministerium kann mit anderen Ländern und dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht.

§ 130 Mitteilung über Haftverhältnisse

(1) Die Anstalt oder die Aufsichtsbehörde darf öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich eine Person in Haft befindet sowie ob und wann die Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheits- oder Jugendstrafe voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht, soweit

  1. die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder
  2. von nichtöffentlichen Stellen
    1. ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und
    2. die Gefangenen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

(2) Die Mitteilung ist in der Gefangenenpersonalakte zu dokumentieren.

(3) Den Verletzten einer Straftat sowie deren Rechtsnachfolgern können darüber hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse von Straf- und Jugendstrafgefangenen erteilt werden, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist.

(4) Die Gefangenen werden vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung des Interesses der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde und eine Abwägung ergibt, dass dieses Interesse das Interesse der Gefangenen an ihrer vorherigen Anhörung überwiegt. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Gefangenen über die Mitteilung nachträglich unterrichtet.

(5) Bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch sind auf Antrag der betroffenen Untersuchungsgefangenen die Stellen, die eine Mitteilung nach Absatz 1 Nr. 1 erhalten haben, über den Verfahrensausgang in Kenntnis zu setzen. Die betroffenen Untersuchungsgefangenen sind bei der Anhörung oder nachträglichen Unterrichtung nach Absatz 4 auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.

§ 131 Überlassung von Akten

(1) Akten dürfen nur

  1. anderen Anstalten und Aufsichtsbehörden,
  2. der Gerichtshilfe, der Jugendgerichtshilfe, der Bewährungshilfe, den Führungsaufsichtsstellen und den forensischen Ambulanzen,
  3. den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten und
  4. den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen oder im Fall elektronischer Aktenführung in Form von Duplikaten übermittelt werden.

(2) Die Überlassung an andere öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach § 126 Abs. 2 ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von einer Anstalt oder Aufsichtsbehörde, einer Strafvollstreckungsbehörde oder einem Gericht mit Gutachten beauftragten Stellen.

§ 132 Kenntlichmachung in der Anstalt

Mit Ausnahme des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses und der Daten von Gefangenen, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen Daten von Gefangenen in der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben erforderlich ist.

§ 133 Offenbarungspflichten und -befugnisse der Berufsgeheimnisträger

(1) Hinsichtlich der ihnen als Berufsgeheimnisträgern von Gefangenen anvertrauten oder sonst von Gefangenen bekanntgewordene Geheimnisse auch gegenüber der Anstalt und der Aufsichtsbehörde unterliegen

  1. Ärzte, Zahnärzte oder Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
  2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
  3. staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagogen,
  4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, und
  5. Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

der Schweigepflicht, soweit in den Absätzen 2 bis 6 nicht Abweichendes geregelt ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen haben sich gegenüber dem Anstaltsleiter zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Gefangenen oder Dritten erforderlich ist.

(3) Ärzte sind gegenüber dem Anstaltsleiter zur Offenbarung ihnen im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Gefangenen oder Dritten erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse und -pflichten bleiben unberührt.

(4) Die Gefangenen sind vor der Erhebung über die nach den Absätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungspflichten zu unterrichten.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet oder genutzt werden, unter denen eine in Absatz 1 genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Der Anstaltsleiter kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen.

(6) Sofern Ärzte oder Psychologen außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung, Behandlung oder Betreuung von Gefangenen beauftragt werden, gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die beauftragten Personen auch zur Unterrichtung des in der Anstalt tätigen Arztes oder des in der Anstalt mit der Behandlung oder Betreuung der Gefangenen betrauten Psychologen befugt sind.

§ 134 Schutz der Daten in Akten und Dateien

(1) Die Bediensteten dürfen sich von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder für die zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung notwendige Zusammenarbeit erforderlich ist.

(2) Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten sind durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. Gesundheits- und Therapieakten, psychologische und pädagogische Testunterlagen und Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern. Im Übrigen gilt für die Art und den Umfang der Schutzvorkehrungen § 9 ThürDSG.

§ 135 Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht

(1) Den Gefangenen wird Akteneinsicht gewährt, wenn eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen sind.

(2) Die Auskunftserteilung und die Gewährung von Akteneinsicht unterbleiben, soweit die Auskunft oder die Einsichtnahme die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der datenverarbeitenden Stelle oder die Erreichung des Vollzugsziels gefährden würden oder eine Anordnung nach § 119 StPO entgegensteht.

§ 136 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke

§ 476 StPO gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass auch elektronisch gespeicherte Daten übermittelt werden können.

§ 137 Löschung

(1) Die in Dateien gespeicherten und gesperrten personenbezogenen Daten sind spätestens zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 140 zu löschen.

(2) Erhält die Anstalt bei einem Untersuchungsgefangenen von einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch Kenntnis, sind die in Dateien gespeicherten und gesperrten personenbezogenen Daten des Untersuchungsgefangenen spätestens zum Ende des auf die Kenntniserlangung folgenden Jahres zu löschen.

§ 138 Löschung besonders erhobener Daten

(1) Erkennungsdienstliche Unterlagen mit Ausnahme von Lichtbildern und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen der Straf- und Jugendstrafgefangenen, die nach § 124 Abs. 1 erkennungsdienstlich behandelt worden sind, sind nach ihrer Entlassung aus dem Vollzug unverzüglich zu löschen, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist. Im Vollzug der Untersuchungshaft gilt dies bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch.

(2) Mittels optischelektronischer Einrichtungen nach § 124 Abs. 2 erhobene Daten sind spätestens nach 72 Stunden zu löschen, soweit nicht die weitere Aufbewahrung im Einzelfall zu Beweiszwecken unerlässlich ist.

(3) Nach § 124 Abs. 3 Nr. 2 erhobene Daten sind unverzüglich zu löschen, nachdem die Personen die Anstalt verlassen haben.

(4) Nach § 124 Abs. 4 erhobene Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit eine Verarbeitung nach § 128 Abs. 4 unzulässig ist. Die Daten sind spätestens 72 Stunden nach dem Ende des Auslesens zu löschen, soweit nicht die weitere Aufbewahrung im Einzelfall zu Beweiszwecken unerlässlich ist.

§ 139 Sperrung und Verwendungsbeschränkungen

(1) Personenbezogene Daten in Akten und Dateien sind spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit der Entlassung oder der Verlegung der Gefangenen in eine andere Anstalt zu kennzeichnen. Ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung ist einzuschränken (Sperrung). Die Daten sind nach Ablauf der Frist nur noch ausgewählten Bediensteten zugänglich zu machen. Einzelheiten regelt der Anstaltsleiter. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 140 die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum der Gefangenen ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Gefangenenpersonalakte erforderlich ist.

(2) Die nach Absatz 1 gesperrten Daten dürfen nur übermittelt oder genutzt werden soweit dies

  1. zur Verfolgung von Straftaten,
  2. für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben nach § 104,
  3. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder
  4. zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Jugend- oder Freiheitsstrafe oder einer Untersuchungshaft

unerlässlich ist.

(3) Die Sperrung nach Absatz 1 endet, wenn die Gefangenen erneut zum Vollzug einer Jugend- oder Freiheitsstrafe oder einer Untersuchungshaft aufgenommen werden oder die Betroffenen eingewilligt haben.

(4) Erhält die Anstalt bei einem Untersuchungsgefangenen von einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch Kenntnis, so tritt an die Stelle der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist eine Frist von einem Monat ab Kenntniserlangung.

§ 140 Aufbewahrungsfristen, Fristberechnung

(1) Bei der Aufbewahrung von Akten und Dateien mit nach § 139 gesperrten Daten darf für Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten, Therapieakten, psychologische und pädagogische Testunterlagen und Krankenblätter sowie für Gefangenenbücher eine Frist von dreißig Jahren nicht überschritten werden.

(2) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr.

(3) Die Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut bleiben unberührt.

aufgehoben.

31. § 142 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Verweisung "Strafvollzugsgesetz" durch die Verweisung "Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. den Pfändungsschutz (§ 50 Abs. 2 Satz 5, § 51 Abs. 4 und 5, § 75 Abs. 3), den Nachrang der Sozialhilfe bei der Zahlung von Ausbildungsbeihilfe (§ 44 Abs. 1 Satz 2), "1. den Pfändungsschutz, soweit er nicht in diesem Gesetz speziell geregelt ist,"

bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. den Nachrang der Sozialhilfe bei der Zahlung von Ausbildungsbeihilfe (§ 44 Abs. 1 Satz 2)"

cc) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. Handeln auf Anordnung (§ 97) "2. das Handeln auf Anordnung (§ 97)".

32. § 143 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Für Anstalten, mit deren Errichtung vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde, gilt, dass abweichend von § 18 während der Einschlusszeiten bis zu sechs Strafgefangene gemeinsam untergebracht werden dürfen, solange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern; eine gemeinschaftliche Unterbringung von mehr als zwei Personen ist nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zulässig. "(2) Für Anstalten, mit deren Errichtung vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde, gilt, dass abweichend von § 18 während der Einschlusszeiten bis zu sechs Strafgefangene gemeinsam untergebracht werden dürfen, solange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern; eine gemeinschaftliche Unterbringung von mehr als drei Personen ist nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zulässig."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Das Überbrückungsgeld, welches von den Gefangenen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes angespart wurde, ist ihnen bei ihrer Entlassung auszuzahlen. Der Anstaltsleiter kann es auch ganz oder teilweise dem Bewährungshelfer, einer mit der Entlassungsbetreuung befassten Stelle oder den Personensorgeberechtigten überweisen, die darüber entscheiden, wie das Geld innerhalb der ersten vier Wochen nach der Entlassung an den Gefangenen ausgezahlt wird. Der Bewährungshelfer, die mit der Entlassungsbetreuung befasste Stelle und die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, das Überbrückungsgeld von ihrem sonstigen Vermögen getrennt zu halten. Mit Zustimmung des Gefangenen kann das Überbrückungsgeld einem oder mehreren Unterhaltsberechtigten überwiesen werden. "(4) § 67 Abs. 1 und 2 Satz 2, § 69 Abs. 1 sowie die §§ 71a und 99 Abs. 6 sind für Gefangene, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Thüringer Gesetzes zur Einführung eines Justizvollzugsdatenschutzgesetzes und zur Anpassung weiterer Vorschriften des Justizvollzugs bereits inhaftiert sind, erst sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Einführung eines Justizvollzugsdatenschutzgesetzes und zur Anpassung weiterer Vorschriften des Justizvollzugs anzuwenden."

33. § 144 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 144 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

" § 144 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter."

34. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 3
Änderung des Thüringer Jugendarrestvollzugsgesetzes

Das Thüringer Jugendarrestvollzugsgesetz vom 19. März 2019 (GVBl. S. 9) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6 wird folgender neue Zweite Unterabschnitt angefügt:

"Zweiter Unterabschnitt
Zuführung zum Arrestantritt

§ 6a Zuführung zum Arrestantritt

Erscheint der Jugendliche trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Antritt des Arrestes nicht und ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, kann der nach § 85 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) zuständige Vollstreckungsleiter die Zuführung durch die Polizei anordnen. Er kann Anordnungen über die Art und Weise der Durchsetzung der Zuführung treffen."

2. Der bisherige Zweite Unterabschnitt und Dritte Unterabschnitt werden der Dritte Unterabschnitt und Vierte Unterabschnitt.

3. § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Weibliche und männliche Arrestierte werden getrennt voneinander untergebracht. "(3) Arrestierte unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt voneinander untergebracht. Hiervon kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Arrestierten, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt insbesondere dann abgewichen werden, wenn sich Arrestierte aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht als zugehörig empfinden."

4. Der bisherige Vierte Unterabschnitt bis Vierzehnte Unterabschnitt werden der Fünfte Unterabschnitt bis Fünfzehnte Unterabschnitt.

5. In § 18 Abs. 3 Satz 1 wird der Klammerzusatz "(JGG)" gestrichen.

6. § 43 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 43 Datenschutz

Es gelten die Bestimmungen des Abschnitts 22 ThürJVollzGB in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.

" § 43 Datenschutz

Es gelten die Bestimmungen des Thüringer Justizvollzugsdatenschutzgesetzes."

7. In § 47 werden die Worte "in männlicher und weiblicher Form" durch die Worte "für alle Geschlechter" ersetzt.

8. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 4
Änderung des Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes

Das Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 23. Mai 2013 (GVBl. S. 121 -122-), geändert durch Gesetz vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 46), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 werden folgende Sätze angefügt:

"In den Fällen der Überweisung einer Person, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer anderen Maßregel nach § 67a Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) in der Fassung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) in der jeweils geltenden Fassung findet dieses Gesetz keine Anwendung. Es gilt vielmehr das für die aufnehmende Maßregel geltende Vollzugsrecht, insbesondere das Thüringer Maßregelvollzugsgesetz vom 8. August 2014 (GVBl. S. 545) in der jeweils geltenden Fassung."

2. In § 11 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 66c Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB)" durch die Verweisung " § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB" ersetzt.

3. In § 14 Abs. 5 wird die Verweisung " §§ 48 bis 49a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 699)" durch die Verweisung " §§ 48 bis 49a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685)" ersetzt.

4. In § 24 Abs. 6 wird die Verweisung " § 16 Abs. 2 Nr. 3" durch die Verweisung " § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.

5. In § 28 Abs. 5 wird die Verweisung " § 16 Abs. 2 Nr. 2" durch die Verweisung " § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

6. In § 33 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung " § 148 Abs. 2 und § 148a der Strafprozessordnung (StPO)" durch die Verweisung " § 148 Abs. 2 und § 148a der Strafprozessordnung (StPO)" ersetzt.

7. In § 36 Abs. 4 Satz 3 wird die Verweisung " § 55 Abs. 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190)" durch die Verweisung " § 91 Abs. 1 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858)" ersetzt.

8. In § 39 Abs. 1 wird die Verweisung "nach § 43 Abs. 6 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935)" durch die Verweisung "nach § 43 Abs. 6 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG)" ersetzt.

9. § 40 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Für Untergebrachte, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen, wird aus ihren Bezügen oder Einkünften ein angemessenes Hausgeld festgesetzt. "(2) Für Untergebrachte, die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus ein angemessenes monatliches Hausgeld festgesetzt."

10. § 49 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 49 Festnahmerecht

(1) Untergebrachte, die entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung aufhalten, können durch die Einrichtung oder auf deren Veranlassung hin im Rahmen der Nacheile festgenommen und in die Einrichtung zurückgeführt werden.

(2) Nach § 120 Abs. 1 sowie den §§ 121, 122 und 124 Abs. 1 ThürJVollzGB erhobene und zur IdentiÞ zierung oder Festnahme erforderliche Daten dürfen den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung aufhaltenden Untergebrachten erforderlich ist.

" § 49 Festnahmerecht

Untergebrachte, die entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung aufhalten, können durch die Einrichtung oder auf deren Veranlassung hin im Rahmen der Nacheile festgenommen und in die Einrichtung zurückgeführt werden."

11. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. die weit überwiegende oder vollständige Aufhebung der Bewegungsfreiheit durch Fesselung insbesondere der Gliedmaßen (Fixierung)."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Maßnahme nach Absatz 2 Nr. 7 ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für bedeutende Rechtsgüter Dritter, insbesondere in Form von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der erheblichen Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist."

c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Unterbringung" die Worte "oder Fixierung" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "gefesselt" die Worte "oder fixiert" eingefügt.

cc) Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze eingefügt:

"Während der Dauer der Fixierung stellt ein Arzt eine angemessene medizinische Überwachung des fixierten Untergebrachten sicher. Geschulte Vollzugsbedienstete stellen durch ständigen Sicht- und Sprechkontakt die Betreuung des fixierten Untergebrachten sicher."

12. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Sicherungsmaßnahmen" die Angabe "nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 bis 6" eingefügt.

bb) Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze eingefügt:

"Eine nicht nur kurzfristige Fixierung bedarf der Anordnung durch das Gericht. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung der Fixierung durch die Leitung der Einrichtung oder andere durch die Leitung der Einrichtung zur Anordnung von Fixierungen autorisierte qualifizierte Bedienstete der Einrichtung getroffen werden. Ein Arzt ist unverzüglich hinzuzuziehen. Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachträglich herbeizuführen; den Antrag stellt die Einrichtung. Einer richterlichen Entscheidung bedarf es nicht oder nicht mehr, wenn abzusehen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Fixierung ergehen wird, oder wenn die Fixierung vor der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zeitnah zu erwarten ist. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen."

b) In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort "oder" durch ein Komma und der Klammerzusatz " (§ 50 Abs. 2 Nr. 5 oder 6)" durch die Angabe "oder fixiert (§ 50 Abs. 2 Nr. 5, 6 oder 7)" ersetzt.

c) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

"Im Fall der Anordnung einer Fixierung sind zudem die maßgeblichen Gründe hierfür, ihre Durchsetzung, Dauer und die Art der Überwachung durch die Einrichtung zu dokumentieren. Nach Beendigung einer Fixierung ohne richterliche Anordnung hat die Einrichtung die Untergebrachten auf ihr Recht hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Maßnahme durch das zuständige Gericht überprüfen zu lassen. Die Durchführung der Belehrung ist aktenkundig zu machen."

d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 50 Abs. 2 Nr. 7 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu berichten, wenn sie länger als zwölf Stunden aufrechterhalten werden."

13. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Aufwendungen" durch das Wort "Schäden" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Aufwendungen" durch das Wort "Schäden" ersetzt.

14. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden nach dem Wort "Fesseln" die Worte "und Reizstoffe" eingefügt.

b) In Satz 4 werden die Worte "sowie Reizstoffe" gestrichen.

15. § 58 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 58 Datenschutz

Der Zweiundzwanzigste Abschnitt des Thüringer Justizvollzugsgesetzbuchs gilt für den Vollzug der Sicherungsverwahrung entsprechend.

" § 58 Datenschutz

Es gelten die Bestimmungen des Thüringer Justizvollzugsdatenschutzgesetzes."

16. § 62 Abs. 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

alt neu
(4) Weibliche und männliche Untergebrachte sind getrennt voneinander unterzubringen.

(5) Ist die Zahl weiblicher Untergebrachter so gering, dass eine getrennte Unterbringung einer Absonderung gleich käme, können auf Antrag der Untergebrachten in der Einrichtung auch eine oder mehrere Strafgefangene mit deren Zustimmung aufgenommen werden. Im Übrigen gilt § 19 Abs. 2 entsprechend.

"(4) Untergebrachte unterschiedlichen Geschlechts sind getrennt voneinander unterzubringen. Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Untergebrachten, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt insbesondere dann abgewichen werden, wenn sich Untergebrachte aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht als zugehörig empfinden.

(5) Würde die getrennte Unterbringung nach Absatz 4 aufgrund der geringen Zahl der Untergebrachten einer Absonderung gleichkommen, können auf Antrag der Untergebrachten in der Einrichtung auch eine oder mehrere Strafgefangene mit deren Zustimmung aufgenommen werden. Im Übrigen gilt § 19 Abs. 2 entsprechend."

17. § 74

§ 74 Nichtanwendbarkeit

Das Thüringer Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und der Videoüberwachung beim Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 553 - 573 -) findet auf den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Thüringen keine Anwendung.

wird aufgehoben.

18. In § 75 werden die Worte "in männlicher und weiblicher Form" durch die Worte "für alle Geschlechter" ersetzt.

19. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 5
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

Nach § 8c des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 15. Dezember 1992 (GVBl. S. 576), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 429) geändert worden ist, wird folgender § 8d eingefügt:

" § 8d Verwaltungsakte der Justizvollzugsanstalten, der Jugendstrafanstalten und Einrichtungen der Sicherungsverwahrung

Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt gegen Verwaltungsakte der Justizvollzugsanstalten und der Jugendstrafanstalten nach § 105 Abs. 1 des Thüringer Justizvollzugsgesetzbuchs vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 13) in der jeweils geltenden Fassung und gegen Verwaltungsakte der Einrichtungen nach § 61 Abs. 1 des Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 23. Mai 2013 (GVBl. S. 121 -122-) in der jeweils geltenden Fassung."

Artikel 6
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Therapieunterbringungsgesetzes (ThürThUGAG)

§ 7 Abs. 1 Nr. 4 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Therapieunterbringungsgesetzes (ThürThUGAG) vom 24. März 2017 (GVBl. S. 61) erhält folgende Fassung:

alt neu
4. in den Fällen des § 58 ThürSVVollzG in Verbindung mit § 125 Abs. 1, § 128 Abs. 1 und § 131 Abs. 1 des Thüringer Justizvollzugsgesetzbuchs vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 13) in der jeweils geltenden Fassung eine Übermittlung von Daten auch an das nach § 4 ThUG und an das für Entscheidungen nach § 327 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Gericht zulässig ist. "4. eine Übermittlung von Daten nach § 58 ThürSVVollzG in Verbindung mit dem Thüringer Justizvollzugsdatenschutzgesetz auch an das nach § 4 ThUG und an das für Entscheidungen nach § 327 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Gericht zulässig ist."

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 232364


ENDE